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Staatsrecht.
41. Urteil vom 24. September 1915
i. S. Grifiein_gegen ICratzer.
Die. Ga:antie ?~s Art. ~9 BV bezieht sich nicht auf Klagen,
dIe dIe BeseItIgung emes Rechtsvorschlages in der Grund-
pfandbetreibung bezwecken.
A. -
Die Rekursbeklagte besitzt einen auf einer
Liegenschaft in Zürich haftenden Schuldbrief im Betrage
v~n lO,?OO ~r. Für diese grundversicherte Forderung
leItete SIe belm Betreibungsamt Zürich I im Juli 191 t
die Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen den
Rekurrenten ein. Als dieser Rechtsvorschlag erhob.
klagte sie gegen ihn nach erfolgloser Sühnverhandlultg
vor Bezirksgericht Zürich auf Zahlung von 10,000 Fr.
« ~emäss dem Schuldbrief » und Aufhebung des gegell
dIe Grundpfandbetreibung gerichteten Rechtsvorschlages.
Da der. Rekurrent die Einrede der UnzusUindigkeit
erhob, WieS das Bezirksgericht die Klage von deI'
Hand.
Die
erste Appellationskamml'r des
zürcherischeH
Obergerichtes hob jedoch diesen Beschluss am 19. Mai
19] 5 auf und wies das Bezirksgericht an, die Klage
zu behandeln.
Sie nahm an, dass der Rekurrent zur Zeit des Sühlt-
verfahrens, im September .1914, seinen Wohnsitz in
Zürich gehabt habe.
B, -
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am
8. Juli 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das BUH-
desgericht ergriffen, mit dem Antrage, der Entscheid ~ei
aufzuheben.
Er macht eine Verletzung des Art. 59 BV (leItend
indem er nachzuweisen sucht, dass er zur Zeit der All~
hebung des Prozesses in Bern wohnhaft gewesen sei.
Dabei bemerkt er u. a.:
(i Der materielle Inhalt des
Streites ist die Frage der Kündigung eines hypotheka-
Gerichtsstand. N° 41.
29,
rischen Schuldbriefes betreffend meiner Liegenschaft in
Zürich. »
C. -
Die Rekursbeklagte hat beantragt, der Rekurs
sei abzuweisen. Sie bestreitet, dass der Rekurrent ZUl'
Zeit der Einleitung der Klage in Bern gewohnt habe,
und behauptet zudem, es handle sich um eine grund-
versicherte Forderung, für die das zürcherische Prozess-
gesetz den Gerichtsstand des Ortes der gelegenen Sache
vorsehe.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Da die Garanlie des Wohnsitzgerichtsstandes nach
Art. 59 BV nur für «persönliche Ansprachen» gilt, so
ist, obwohl sich das Obergericht lediglich mit der Wohn-
sitzfrage beschäftigt hat, in erster Linie zu prüfen, ob
der streitige Anspruch ein persönlicher im Sinne der
genannten Verfassungsbestimmullg sei. Hiefür ist der
Inhalt des Klagbegehrens massgebend. ~un wird durch
den Rechtsvorschlag gegen die Grundpfandbetreibung
nicht bloss die persönliche Forderung, sondern zugleich
das Pfandrecht bestritten und analog geht auch die
Klage nicht nur auf Anerkennung oder Zahlung der
Forderung, sondem ausserdem auf die Realisierung des
mit der Forderung als Akzessorium verbundenen ding-
lichen Grulldpfandrechts. Dies wird einerseits durch die
Berufung auf den Schuldbrief und anderseits durch das
Begehren um Beseitigung des gegen die Grundpfand-
betreibung gerichteten Rechtsvorschlages angedeutet.
Die Klage hat somit eine gemischte, nämlich teils eine
persönliche, teils eine dingliche Natur. Hiefür sprechell
auch die Ausführungen des Rekurrenten in der Rekurs-
schrift.
Nach festslehender bundesgerichtlicher Praxis be-
zieht sich nun die Garantie des \Vohnsitzgerichtsstandes
nicht auf solche Klagen, mit denen grund versicherte
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Staatsrecht.
Forderungen verfolgt werden. Klagen, wie die vorlie-
gende, können vielmehr, je nach der kantonalen Ge-
setzgebung, auch am Orte der gelegenen Sache ange-
bracht werden. Dieser Gerichtsstand war wohl nach § 11
zürch. ZPO für die Klage der Rekursbeklagten gegeben.
Da somit Art. 59 BV im vorliegenden Fall nicht in
Frage kommt, braucht nicht untersucht zu werden, wo
der Rekurrent zur Zeit der Klageanhebung seinen zivil-
rechtlichen Wohnsitz gehabt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.
42. 'Urteil vom 30. September 1915 i. S. Eheleute Bucher.
Gerichtsstand für die Scheidungsklage der Ehefrau und den
Erlass vorsorglicher Massregeln nach Art. 145 ZGB. Voraus-
setzungen für die Annahme eines selbständigen Wohnsitzes
der Ehefrau nach Art. 25 Abs. 2 ebenda. Bejahung der Be-
rechtigungzum Getrenntleben im Sinne dieser Vorschrift
gest.ützt auf eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten.
worm der Ehemann einwilligt, dass sich seine Frau zur
Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf unbestimmte Zeit
von ihm trennt.
.
A. -
Der Rekurrent \V~lter Bucher, Mäbelfabrikant
in Kerns (Obwaiden), stellte am 20. Juli 1914 zu Handen
seiner Ehefrau, der heutigen Rekursbeklagten, eine Er-
klärung aus, worin er einwilligte, dass sich dieselbe zur
Wiederherstellung ihrer Gesundheit auf unbestimmte Zeit
von ihm trenne, und sich zugleich verpflichtete, während
eines Jahres einen bestimmten Unterhaltungsbeitrag pro
Tag an sie zu bezahlen; ausserdem sollte Frau Bucher
berechtigt sein « auf Wunsch ihren Hausrat unbehindert
z:urückzuziehen ». Gestützt auf diese Vereinbarung ver-
bess Frau Bucher im Herbst 1914 Kems und begab sich
Gerichtsstand. N° 42.
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nach Schwyz. wo sie sich heute noch aufhält und am
16. Januar 1915 zwecks Erlangung der Niederlassungs-
bewilligung ihren Heimatschein deponierte. Am 4. März
1915 reichte sie sodann beim dortigen Bezirksgericht die
Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig beim Gerichts-
präsidenten das Gesuch um Erlass der durch Art. 145
ZGB vorgesehenen vorsorglichen Massregeln, indem sie
sich darauf berief, dass sie zufolge des Abkommens vom
20. Juli 1914 berechtigt sei. von ihrem Manne getrennt
zu leben, und demgemäss im Sinne von Art. 25 Ahs. 2
ZGB einen selbständigen Wohnsitz in Schwyz begründet·
habe, weshalb nach Art. 144 ebenda die Scheidung hier
zu erfolgen habe. Durch provisorische Verfügung vom
5. März 1915 verpflichtete darauf der Bezirksgerichts-
präsident von Schwyz den Ehemann Buchel', während
der Dauer des Scheidungsprozesses an seine Frau die im
Abkommen vom 20. Juli 19H vereinbarten Unterhal-
tungsbeiträge zu zahlen; ferner befahl er ihm, das aus
der Ehe entsprossene Kind Isabella, geboren 22. No-
vember 1910 auf seine Kosten nach der Erziehungsanstalt
« Paradies» bei Ingenbohl, wo es schon vorher verpflegt
worden war, zu verbringen. Bucher focht diese Verfügung
auf dem 'Vege des Rekurses an die Justizkommission
des Kantonsgerichts mit der Beglündung an, dass er
schon im Aussöhnungsversuch vor dem Gerichtspräsi-
denten vom 19. Februar 1915 die Einrede der Unzu-
ständigkeit der sch"'J'zerischen Gerichte erhoben habe
und dass solange die Kompetenzfrage im ordentlichen
Prozess nicht rechtskräftig entschieden sei, auch vom
Erlasse vorsorglicher Massregeln im Sinne des Art. 145
ZGB nicht die Rede sein könne. Im übrigen sei es nach
den massgebenden Vorschriften -
Art. 25 Ahs. 1 und
144 ZGB -
schon heute liquid, dass die Kompetenz zur
Behandlung der Scheidungsklage nicht den schwyze-
rischen, sondern einzig den obwaldnischell Gerichten zu-
komme. Die Justizkommission wies indessen den Rekurs
durch einen nicht bei den Akten liegenden, dem Anwalte