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284 Staatsrecht. in altro cantone, occorreva, Hel caso in esame, ulla spe- ciale pattuizione di proroga di 1'01'0 : 1.' ci6 fu appunto l'intento dell'art. 12. Il Tribunale feuerall' pl'onullcia 11 ricorso e respinlo.
40. Urteil vom 23. September 1916
i. S. Meier-Maurer gegen Labhart und Obergerioht Luzern. Der Anspruch auf Errichtung eines Baullundwerkerpfand- rechts im Sinne des Art. 83 7 Z i f. :: ZGB gehört nie h t zu den Ausgang dieses Prozesses zur Aber~ennung des I fan~ \) rechtes führen würde, müsste dIe G:run?pfan~~vel~ » schreibung ohne weiteres als null und l1lchtIg geloscht ) werden., was einem allfälligen Erwerher derselben au- I) mit schon heute ausdrücklich erklärt sein soll.)} C. - Gegen das vorstehende Erkenntnis de.s. Ober- gerichts hat der Beklagte Meier-Maurer re?htzelhg. ~eH staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgencht erg:Ifle~ ulld beantragt, der obergerichtliche Rekursentschmd seI aufzuheben, das Amtsgericht Luzern-Stadt als zur .. Be- urteilung der Klage Labharts inkompeten~ zu erkJ,areJ~ und der Beklagte für dermalen von der Emlassull? aut sie zu entbinden, eventuell sei die Sache zur ne~lerhchell Entscheidung an das Obergericht zurückzuwClsen. E~' heschwelt sich über Verletzung der Art. 59 und 4 B\ .. 1 des :;; 3:; IllZ ZPO (wonach (, ptrsönliche. Klagen ,) lIlI(, ~ v . kl t heim Gel'i~hte des ordentlichen Wohnsitzes des B~ ag el~ anzuhringen sind) mit wesentlich folgender Begrundullg .. Das Klagebegehren 1 des Rekursbeklagten auf Auel- kennung einer Forderung aus vV~rkver::rat?, d,as un~ zweifelhaft obligatorischer und damIt personlIcl~Cl NatUl sei, bilde das Hau p t begehren, neben dem dIe ~~age begehren 2 und 3 bloss sekundäre Bedeutung hatten und die Gutsprache des Hauptbegehrens vorau~set~ten" sodass, selbst wenn diese b~iden BegehIen ~mghch:~ ~atUl wären, daraus noch kemeswegs folgen wurde: da ". auch der Entscheid über das Hauptbegehren vom Richtet 290 Staatsrecht. der gelegenen Sache ausgehen müsse. Das möchte "iel- leicht berechtigt sein, wenn Schuldner und Pl'andeigen- tümer ein und dieselbe Person wären; er bestreite jedoch, Schuldner der Forderung zu sein, für die seine Liegen- schaft eventuell als Pfand haften würde. Übrigens sei der Ansicht des Obergerichts zuzustimmen, dass es sich auch bei den Begehren 2 und 3 nicht um eine dingliche Klage handle. Darnach aber könne nur der Richter seines Wohnortes über die Klage entscheiden. Die vom Ober- gericht vorgebrachten Gegengründe seien nicht durch- schlagend. Selbst wenn es zweckmässig sein sollte, die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beim Richter der gelegenen Sache zu verlangen - eine praktische Notwendigkeit aus grundbuchlichen Rück- sichten spreche hiefür nic.ht -, so wäre damit noch lange nicht gesagt, dass nun auch der Hauptprozess wegen dieser bloss provisorischen Massnahme vor dem gleichen Forum sich abspielen müsse. Wieso aus der Beurteilung dieses Prozesses durch den \Vohnortsrichter des Be- klagten, vor den er zufolge der Natur des Anspruchs nach Verfassung und Gesetz gehöre, « unhaltbare Zu- stände) entstehen sollten, wie das Obergel icht meine, sei nicht klar. Denn bundesverfassungsmässig könnten ja die in einem Kanton ergangenen Zivilurteile in der ganzen Schweiz vollstreckt werden, und die dreimonat- liehe Frist des Art. 839 gelte nicht für die DurchsetzUllg des definitiven Anspruchs, nachdem einmal. die provisu- rische Eintragung erfolgt sei. Der obergerichtliche Ent- scheid verstosse gegen die verfassungsrechtliche Garantie des \Vohnsitzrichters und die entsprechende Vorschrift des § 35 luz. ZPO und sei zugleich auch willkürlich, da keine Gesetzesbestimmung dafür in Anspruch genommen werde. D. - Der Rekursbeklagte Labhart hat auf Abweisung des Rekurses, eventuell wenigstens hinsicbtlich der Klage- begehren 2 und 3, angetragen. Er vertritt in erster Linie wiederum den Standpunkt, dass seine Klage eine P fan d- Gerichtsstand. No 40 291 klage sei für die Art. 59 BV nicht gelte. da diese Klage ja, entgeg~n der Auffassung des Oberge~chts, nicht den Besitz sondern nur die Be hau p tun g eInes Pfandrechts vorau~setze und die provisorische Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts gemäss Art. 961 ZGB un.d Art: 22 Abs. 4 der Grundbuchverordnung nach der. In semer Klage verfochtenen Ansicht ein res?lutiv bedIngtes d. ~. bis zum Wiederdahinfall (wenn mcht geklagt oder die Klage abgewiesen werde) existentes dinglic~es Recht b~ gründe. Sodann pflichtet er der Argun:ent~tIon des ?ber- oerichts über die praktische NotwendIgkeit des Genchts- :tandes der gelegenen Sache bei und bemerkt e:en~uell, jedenfalls seien die Klagebegehren 2 und 3 dmghcher Natur und gehörten als solche gemäss § 39 :uz. ZPO vor das Gericht, in dessen Amtsbezirk der StreItgegenstand lkge; denn es handle sich dabei nicht um den An~pruc:l auf Eintragung, sondern diese sei auf Grund d.er nch~er lichen Verfügung vom 23. September 1914 ~erelts erfo,gt, und bestehe, solange sie nicht gelöscht seI, zu Recht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. _ Die dem staatsrechtlichen Streite zugru?de l~e gende Klage des Rtlkursbeklagten ist gerichtet emers.elts auf Feststellung des Bestandes und auf Bezahlun~ emer 'Verklohnforderung (Klagebegehren 1), und an~erseIt~ a~f definitive Feststellung und Anerkennung emes hlefur beanspruchten Bauhandwerkerpfandrechts, ~essen :or- läufige Eintragung der Rekursbeklagte bereits. erw1f~t hat (Klagebegehren 2 und 3). D~ei ist allerdmgs dIe Situation insofern eigenartig, als dIe den Rekursbekla~ten ausdrücklich bloss zur « vorläufigen Eintragun~)} se.mes Pfandrechtsanspruchs, d. h. zur Vormerkung 1m Smne des Art. 961 ZGB, berechtigende Verfügung des Amts· gerichtsvizepräsidenten von Luzern-Stadt vom 23. Sep- tember 1914, auf die sich das Klage~egehren 2 beruf:, von der zuständigen Hypothekarkanziel der Stadt Luzem 292 Staatsrecht. rechtsirrtümlicherweise (wie das Obergericht zutreflend feststellt) durch Errichtung einer förm1ichen Grundpfand- verschreibung vom 13. Oktober 1914, die das KJage- begehren 3 erwähnt, vollzogen worden ist. Allein der Rekursbeklagte selbst macht diese Grundpfandbestellung - entsprechend dem Vorbehalt der Hypothekarkanzlei in ihrem «Nachtrag)} vom 10. Mai 1915 zum Pfand- bestellungsakt - nicht als unbedingten Rechtstitel gel- tend, sondern ruft sie bloss als Ausfluss der richterlichen Verfügung vom 23. September 1914 und mit dem Ver- langen an, sie sei als « definitiv und rechtskräftig» zu erklären. Auch das Klagebegehren 3 zielt also, gleich dem Klagebegehren 2, nur darauf ab, die Umwalldlung der provisorischen Vormerkung des Pfandrechtsanspruchs in eine definitive Eintragung zu erwirken.
2. - Der aus Art. 837 Zifr. ;1 ZGB fliessende A H- S P r u e hau f E r r ich tun gei Il e s Bau h a n d w e r- k er p fan d r e c h t s ist im Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom IR. Xovember 1914 in Sachen Konkursmasse Waldvogel gegen J. Frutigers Söhne (AS ~o II N° 80 S.452 H.) insofern als nicht dinglicher. sondern lediglich persönlicher Natur erldürt worden, als er nur gegen den bau end e n Eigentümer sei b s t, nicht auch noch in dessen Konkurs oder gegenüber einem Dritterwerber der überbauten Liegenschaft, bestehe und ein dingliches Recht daraus erst mit der Eintragung im Grundbuch existent werde. 'Damit ist jedoch. entgegen der Auffassung des Obergerichts, die Frage, ob der An- spruch zu den « persönlichen Ansprachen )} des Art. 59 BV gehöre, nicht ohne weiteres in bejahendem Sinne beant- wortet. Denn bei jenem Entscheide handelte es sich um die Vor aus set z u n gen des Anspmchs, iusbesondere mit Bezug auf den Umfang des dadurch verpflichteten Personenkreises ; für die hier zu beurteilende Frage aber, ob eine unter Art. 59 BV fallende « persönliche An- sprache)} vorliege, ist die rec h tI ich e Na t u I' des Anspruchs massgebend. Diese Frage ist deshalb vom Gerichtsstand. Ne 40. 293 Staatsgerichtshof selbständig zu prüfen. Dabei ergibt sich. dass d~r Anspruch, mag er auch passiv. auf die. Pe~son des bauenden Eigentümers beschränkt seIn. und ~lll dlllg- liehes Recht mit voller Wirksamkeit erst Im ZeIt~unkte der grundbuchlichen Pfandrechtseintragung . begrundell, doch dieses dingliche Recht von vorneherem hypothe- tisch in sich schliesst, indem eben das G e set z dessen Grundlage bildet, derart, dass die Entfaltung seiner Wirk- samkeit sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspru~hes gegeben sind, lediglich vom einseitige? Ein- tragungsbegehrell des Berechtigten, v~~bunden mit dem Xach\ve.is jener Voraussetzungen, abhangt. Der Grun~ gedanke des Bauhandwerkerpfandrechts ist der, dass. dIe durch das Bauen geschaffene Wertvermehrun~ e~lles Grundstücks in erster Linie zur Sicherung derJ~I?lgell Forderungen dienen soll, welche den am Bau b~telhgten Handwerkern aus ihren Leistungen erwachsen. Sem Gegen- stand bildet ein Vorzugsrecht der Bauhandwerker auf Befriedigung aus diesem Mehrwert des Grundstücks. Danach aber muss auch schon dem Ans p I' U ~ h . auf B es tell u n g dieses Rechts an der Sache dll1ghcher Charakter zuerkannt werden. Er ist seinem 'Vesen nach tatsächlich gegen das zu belastende G run d s t ü c k ge- richtet. Der Eigentümer, der als solcher ins Recht gefasst ",.-rden musS, erscheint insoweit nur als dessen Vertreter; braucht er doch nicht notwendig selbst Schuldner ~er zu sichernden Forderung zu sein. Folglich kann vorlIegend mit Bezug auf das Klagebegehren um definit,ive r Ein- tragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen .~e hJage- einreichung beim Richter des Grundstuckortes dGr Schutz des Art. 59 BV nicht angerufen werden,. da der Begriff der «persönlichen Ansprac~en » derart dmg- liehe Ansprüche nicht umfasst (vergl. hlezu ~~CKH~RDT. Kommentar zur BV, 2. Auf!., S. 570 ff.). Übrigens 1st es offenbar auch durchaus natürlich und zweckmässig, üb~r diesen Eintragungsanspruch da ~u entsche~~en: wo ~le ihm zu Grunde liegenden tatsächhchen Verhaltmsse 1oka- 294 Staatsrecht. lisielt sind, wo insbesondere die Ausführuug der Bau- arbeiten, auf die er sich stützt, stattgefunden hat, wo die übrigen Rechtsverhältnisse des Grundstücks im Grundbuche verurkundet sind und wo die Eintragung selbst notwendigerweise vollzogen werden muss. Die An- erkennung dieses Gerichtsstandes wird vom Rekurrenten ferner auch vom Standpunkte des kantonalen Prozess- rechts aus zu Unrecht als willkürHch angefochten; denn §. 39 1.uz. ZPO, auf den der Rekursbeklagte verweist, sieht Ihn für «( dingliche» Klagen ausdrücklich vor.
3. - 'Vas sodann die Werklohnforderung des Klagebegehrens 1 betrifft, ist davon auszugehen, dass laut Art. 839 Abs. 3 ZGB die Eintragung des Hand- werkerpfandl'echts nur erfolgen darf, « wenn die Forde- rung vom Eigentümer _ anerkannt oder gerichtlich fest- gestellt ist ». Danach bildet im BestreitungsfaUe die ~estellung des Be s ta nd e s der Werklohnforderullg eine \ oraussetzung des Anspruchs auf Errichtung des Bau- halldwerkerpfandrechts. Als solche könnte sie nun zwar gleichwohl in ein selbständiges Vorverfahren' verwiesen werden, das der Natur der Forderung entsprechend vor dem 'Vohnsitzrichter des beklagten Schuldners durchzu- führen wäre. Für ihre Beurteilung durch den Rich ter des Grundstückortes spricht jedoch, neben dem dadurch erzielten prozessualen Vorteil einer einfacheren und. rascheren Erledigung des gesamten Anspruchs, ent- scheIdend namentlich der Umstand, dass speziell für jene Feststellung die bereits erwähnten tatsächlichen Verhält- nisse am Grundstücks- und Bauorte wesentlich in Betracht fallen, die unzweifelhaft am zweckmässigsten der Würdi- gung des dortigen Richters unterstellt werden. Dabei frägt sich aber noch, ob auch die vom vorliegenden ~orderungsbegehren mitumfasste Feststellung" der Schuld- und Zahlungspflicht des Eigentümers deren Beurteilung nicbt ohne weiteres mit der des Bestandes der FOlderung zusammenfällt, indem der Eigentümer ja nicht notwendigerweise selbst auch Gerichtsstand. No 40. 295 Schuldner der Werklohnforderung zu sein braucht (wie denn gerade der Rekurrent speziell seine Schuld- und Zahlungspflicht für die eingeklagte Forderung bestreitet)
- dem an sich hiefür zuständigen und durch Art. 59 BV geWährleisteten Wohnortsrichter entzogen werden dürf~. Dies ist richtigerweise ebenfalls zu bejahen. Denn einer- seits sind Bestand und Höhe der Forderung festzustellen sowohl im Prozesse über den P fan d I' e c h t sanspruch, als auch in demjenigen über den Forderungsanspruch gegen den Eigentümer, so dass die Verweisung der Schuldpflichtfrage in ein besonderes Verfahren zu einer doppelten Beurteilung jener Momente mit der Möglich- keit widersprechender Entscheidungen führen würde. end anderseits liegt auch sachlich offenbar keine Un- billigkeit, wie die verfassungsmässige Garantie des Wohn- sitzrichters sie ausschliessen will, darin, dass der Eigen- tümer auswärtigen Grundbesitzes, der darauf bauen lässt, für Forderungen, die mit diesem Bau in direktem, teil- weise sogar notwendigem Zusammenhange stehen, sich auch vor dem Richter des Bauortes zu verantworten hat. Die Annahme, dass in diesem Falle die Garantie des Art. 59 BV der Geltendmachung der Werklohnforderung gegen den Eigentümer, in Verbindung mit dem dafür beanspruchten Pfandrecht, bei dem für diesen letzteren Anspruch gegebenen Liegenschaftsgerichtsstand nicht entgegenstehe, entspricht. übrigens der bisherigen kon- stanten Praxis, wonach bereits effektiv pfandversicherte Forderungen als solche wegen ihrer Konnexität mit dem Pfandrecht ebenfalls am Orte der gelegenen Sache ein- geklagt werden dürfen (vergl. z. B. BGE 17 N° 59 Erw. 1 S. 376 und die dortigen Verweisungen). Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 59 BV geht daher auch hin- sichtlich des Klagebegehrens 1 fehl. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. A'i 41 1 - 1915 ':10