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41_I_284

BGE 41 I 284

Bundesgericht (BGE) · 1916-09-23 · Deutsch CH
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284

Staatsrecht.

in altro cantone, occorreva, Hel caso in esame, ulla spe-

ciale pattuizione di proroga di 1'01'0 : 1.' ci6 fu appunto

l'intento dell'art. 12.

Il Tribunale feuerall'

pl'onullcia

11 ricorso e respinlo.

40. Urteil vom 23. September 1916

i. S. Meier-Maurer gegen Labhart und Obergerioht Luzern.

Der Anspruch auf Errichtung eines Baullundwerkerpfand-

rechts im Sinne des Art. 83 7 Z i f. :: ZGB gehört nie h t

zu den Ausgang dieses Prozesses zur Aber~ennung des I fan~­

\) rechtes führen würde, müsste dIe

G:run?pfan~~vel~

» schreibung ohne weiteres als null und l1lchtIg geloscht

) werden., was einem allfälligen Erwerher derselben au-

I) mit schon heute ausdrücklich erklärt sein soll.)}

C. -

Gegen das vorstehende Erkenntnis de.s. Ober-

gerichts hat der Beklagte Meier-Maurer re?htzelhg. ~eH

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgencht erg:Ifle~

ulld beantragt, der obergerichtliche Rekursentschmd seI

aufzuheben, das Amtsgericht Luzern-Stadt als zur .. Be-

urteilung der Klage Labharts inkompeten~ zu erkJ,areJ~

und der Beklagte für dermalen von der Emlassull? aut

sie zu entbinden, eventuell sei die Sache zur ne~lerhchell

Entscheidung an das Obergericht zurückzuwClsen.

E~'

heschwelt sich über Verletzung der Art. 59 und 4 B\

.. 1 des :;; 3:; IllZ ZPO (wonach (, ptrsönliche. Klagen,)

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heim Gel'i~hte des ordentlichen Wohnsitzes des B~ ag el~

anzuhringen sind) mit wesentlich folgender Begrundullg ..

Das Klagebegehren 1 des Rekursbeklagten auf Auel-

kennung einer Forderung aus

vV~rkver::rat?, d,as

un~

zweifelhaft obligatorischer und damIt personlIcl~Cl NatUl

sei, bilde das Hau p t begehren, neben dem dIe ~~age­

begehren 2 und 3 bloss sekundäre Bedeutung hatten

und die Gutsprache des Hauptbegehrens vorau~set~ten"

sodass, selbst wenn diese b~iden BegehIen ~mghch:~

~atUl wären, daraus noch kemeswegs folgen wurde: da ".

auch der Entscheid über das Hauptbegehren vom Richtet

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Staatsrecht.

der gelegenen Sache ausgehen müsse. Das möchte "iel-

leicht berechtigt sein, wenn Schuldner und Pl'andeigen-

tümer ein und dieselbe Person wären; er bestreite jedoch,

Schuldner der Forderung zu sein, für die seine Liegen-

schaft eventuell als Pfand haften würde. Übrigens sei

der Ansicht des Obergerichts zuzustimmen, dass es sich

auch bei den Begehren 2 und 3 nicht um eine dingliche

Klage handle. Darnach aber könne nur der Richter seines

Wohnortes über die Klage entscheiden. Die vom Ober-

gericht vorgebrachten Gegengründe seien nicht durch-

schlagend. Selbst wenn es zweckmässig sein sollte, die

provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts

beim Richter der gelegenen Sache zu verlangen -

eine

praktische Notwendigkeit aus grundbuchlichen Rück-

sichten spreche hiefür nic.ht -, so wäre damit noch lange

nicht gesagt, dass nun auch der Hauptprozess wegen

dieser bloss provisorischen Massnahme vor dem gleichen

Forum sich abspielen müsse. Wieso aus der Beurteilung

dieses Prozesses durch den \Vohnortsrichter des Be-

klagten, vor den er zufolge der Natur des Anspruchs

nach Verfassung und Gesetz gehöre, « unhaltbare Zu-

stände) entstehen sollten, wie das Obergel icht meine,

sei nicht klar. Denn bundesverfassungsmässig könnten

ja die in einem Kanton ergangenen Zivilurteile in der

ganzen Schweiz vollstreckt werden, und die dreimonat-

liehe Frist des Art. 839 gelte nicht für die DurchsetzUllg

des definitiven Anspruchs, nachdem einmal. die provisu-

rische Eintragung erfolgt sei. Der obergerichtliche Ent-

scheid verstosse gegen die verfassungsrechtliche Garantie

des \Vohnsitzrichters und die entsprechende Vorschrift

des § 35 luz. ZPO und sei zugleich auch willkürlich, da

keine Gesetzesbestimmung dafür in Anspruch genommen

werde.

D. -

Der Rekursbeklagte Labhart hat auf Abweisung

des Rekurses, eventuell wenigstens hinsicbtlich der Klage-

begehren 2 und 3, angetragen. Er vertritt in erster Linie

wiederum den Standpunkt, dass seine Klage eine P fan d-

Gerichtsstand. No 40

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klage sei für die Art. 59 BV nicht gelte. da diese Klage

ja, entgeg~n der Auffassung des Oberge~chts, nicht den

Besitz sondern nur die Be hau p tun g eInes Pfandrechts

vorau~setze und die provisorische Eintragung des Bau-

handwerkerpfandrechts gemäss Art. 961 ZGB un.d Art: 22

Abs. 4 der Grundbuchverordnung nach der. In semer

Klage verfochtenen Ansicht ein res?lutiv bedIngtes d. ~.

bis zum Wiederdahinfall (wenn mcht geklagt oder die

Klage abgewiesen werde) existentes dinglic~es Recht b~­

gründe. Sodann pflichtet er der Argun:ent~tIon des ?ber-

oerichts über die praktische NotwendIgkeit des Genchts-

:tandes der gelegenen Sache bei und bemerkt e:en~uell,

jedenfalls seien die Klagebegehren 2 und 3 dmghcher

Natur und gehörten als solche gemäss § 39 :uz. ZPO vor

das Gericht, in dessen Amtsbezirk der StreItgegenstand

lkge; denn es handle sich dabei nicht um den An~pruc:l

auf Eintragung, sondern diese sei auf Grund d.er nch~er­

lichen Verfügung vom 23. September 1914 ~erelts erfo,gt,

und bestehe, solange sie nicht gelöscht seI, zu Recht.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. _ Die dem staatsrechtlichen Streite zugru?de l~e­

gende Klage des Rtlkursbeklagten ist gerichtet emers.elts

auf Feststellung des Bestandes und auf Bezahlun~ emer

'Verklohnforderung (Klagebegehren 1), und an~erseIt~ a~f

definitive Feststellung und Anerkennung emes hlefur

beanspruchten Bauhandwerkerpfandrechts, ~essen :or-

läufige Eintragung der Rekursbeklagte bereits. erw1f~t

hat (Klagebegehren 2 und 3). D~ei ist allerdmgs dIe

Situation insofern eigenartig, als dIe den Rekursbekla~ten

ausdrücklich bloss zur « vorläufigen Eintragun~)} se.mes

Pfandrechtsanspruchs, d. h. zur Vormerkung 1m Smne

des Art. 961 ZGB, berechtigende Verfügung des Amts·

gerichtsvizepräsidenten von Luzern-Stadt vom 23. Sep-

tember 1914, auf die sich das Klage~egehren 2 beruf:,

von der zuständigen Hypothekarkanziel der Stadt Luzem

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Staatsrecht.

rechtsirrtümlicherweise (wie das Obergericht zutreflend

feststellt) durch Errichtung einer förm1ichen Grundpfand-

verschreibung vom 13. Oktober 1914, die das KJage-

begehren 3 erwähnt, vollzogen worden ist. Allein der

Rekursbeklagte selbst macht diese Grundpfandbestellung

-

entsprechend dem Vorbehalt der Hypothekarkanzlei

in ihrem «Nachtrag)} vom 10. Mai 1915 zum Pfand-

bestellungsakt -

nicht als unbedingten Rechtstitel gel-

tend, sondern ruft sie bloss als Ausfluss der richterlichen

Verfügung vom 23. September 1914 und mit dem Ver-

langen an, sie sei als « definitiv und rechtskräftig» zu

erklären. Auch das Klagebegehren 3 zielt also, gleich dem

Klagebegehren 2, nur darauf ab, die Umwalldlung der

provisorischen Vormerkung des Pfandrechtsanspruchs in

eine definitive Eintragung zu erwirken.

2. -

Der aus Art. 837 Zifr.;1 ZGB fliessende A H-

S P r u e hau f E r r ich tun gei Il e s Bau h a n d w e r-

k er p fan d r e c h t s ist im Urteil der II. Zivilabteilung

des Bundesgerichts vom IR. Xovember 1914 in Sachen

Konkursmasse Waldvogel gegen J. Frutigers Söhne

(AS ~o II N° 80 S.452 H.) insofern als nicht dinglicher.

sondern lediglich persönlicher Natur erldürt worden, als

er nur gegen den bau end e n Eigentümer sei b s t,

nicht auch noch in dessen Konkurs oder gegenüber einem

Dritterwerber der überbauten Liegenschaft, bestehe und

ein dingliches Recht daraus erst mit der Eintragung im

Grundbuch existent werde. 'Damit ist jedoch. entgegen

der Auffassung des Obergerichts, die Frage, ob der An-

spruch zu den « persönlichen Ansprachen)} des Art. 59 BV

gehöre, nicht ohne weiteres in bejahendem Sinne beant-

wortet. Denn bei jenem Entscheide handelte es sich um

die Vor aus set z u n gen des Anspmchs, iusbesondere

mit Bezug auf den Umfang des dadurch verpflichteten

Personenkreises; für die hier zu beurteilende Frage aber,

ob eine unter Art. 59 BV fallende « persönliche An-

sprache)} vorliege, ist die rec h tI ich e Na t u I' des

Anspruchs massgebend. Diese Frage ist deshalb vom

Gerichtsstand. Ne 40.

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Staatsgerichtshof selbständig zu prüfen. Dabei ergibt sich.

dass d~r Anspruch, mag er auch passiv. auf die. Pe~son

des bauenden Eigentümers beschränkt seIn. und ~lll dlllg-

liehes Recht mit voller Wirksamkeit erst Im ZeIt~unkte

der grundbuchlichen Pfandrechtseintragung . begrundell,

doch dieses dingliche Recht von vorneherem hypothe-

tisch in sich schliesst, indem eben das G e set z dessen

Grundlage bildet, derart, dass die Entfaltung seiner Wirk-

samkeit sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des

Anspru~hes gegeben sind, lediglich vom einseitige? Ein-

tragungsbegehrell des Berechtigten, v~~bunden mit dem

Xach\ve.is jener Voraussetzungen, abhangt. Der Grun~­

gedanke des Bauhandwerkerpfandrechts ist der, dass. dIe

durch das Bauen geschaffene Wertvermehrun~ e~lles

Grundstücks in erster Linie zur Sicherung derJ~I?lgell

Forderungen dienen soll, welche den am Bau b~telhgten

Handwerkern aus ihren Leistungen erwachsen. Sem Gegen-

stand bildet ein Vorzugsrecht der Bauhandwerker auf

Befriedigung aus diesem Mehrwert des Grundstücks.

Danach aber muss auch schon dem Ans p I' U ~ h . auf

B es tell u n g dieses Rechts an der Sache dll1ghcher

Charakter zuerkannt werden. Er ist seinem 'Vesen nach

tatsächlich gegen das zu belastende G run d s t ü c k ge-

richtet. Der Eigentümer, der als solcher ins Recht gefasst

",.-rden musS, erscheint insoweit nur als dessen Vertreter;

braucht er doch nicht notwendig selbst Schuldner ~er zu

sichernden Forderung zu sein. Folglich kann vorlIegend

mit Bezug auf das Klagebegehren um definit,ive r Ein-

tragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen .~e hJage-

einreichung beim Richter des Grundstuckortes

dGr Schutz des Art. 59 BV nicht angerufen werden,. da

der Begriff der «persönlichen Ansprac~en » derart dmg-

liehe Ansprüche nicht umfasst (vergl. hlezu ~~CKH~RDT.

Kommentar zur BV, 2. Auf!., S. 570 ff.). Übrigens 1st es

offenbar auch durchaus natürlich und zweckmässig, üb~r

diesen Eintragungsanspruch da ~u entsche~~en: wo ~le

ihm zu Grunde liegenden tatsächhchen Verhaltmsse 1oka-

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Staatsrecht.

lisielt sind, wo insbesondere die Ausführuug der Bau-

arbeiten, auf die er sich stützt, stattgefunden hat, wo

die übrigen Rechtsverhältnisse des Grundstücks im

Grundbuche verurkundet sind und wo die Eintragung

selbst notwendigerweise vollzogen werden muss. Die An-

erkennung dieses Gerichtsstandes wird vom Rekurrenten

ferner auch vom Standpunkte des kantonalen Prozess-

rechts aus zu Unrecht als willkürHch angefochten; denn

§. 39 1.uz. ZPO, auf den der Rekursbeklagte verweist,

sieht Ihn für «(dingliche» Klagen ausdrücklich vor.

3. -

'Vas sodann die Werklohnforderung des

Klagebegehrens 1 betrifft, ist davon auszugehen, dass

laut Art. 839 Abs. 3 ZGB die Eintragung des Hand-

werkerpfandl'echts nur erfolgen darf, « wenn die Forde-

rung vom Eigentümer _ anerkannt oder gerichtlich fest-

gestellt ist ». Danach bildet im BestreitungsfaUe die

~estellung des Be s ta nd e s der Werklohnforderullg eine

\ oraussetzung des Anspruchs auf Errichtung des Bau-

halldwerkerpfandrechts. Als solche könnte sie nun zwar

gleichwohl in ein selbständiges Vorverfahren' verwiesen

werden, das der Natur der Forderung entsprechend vor

dem 'Vohnsitzrichter des beklagten Schuldners durchzu-

führen wäre. Für ihre Beurteilung durch den Rich ter

des Grundstückortes spricht jedoch, neben dem

dadurch erzielten prozessualen Vorteil einer einfacheren

und. rascheren Erledigung des gesamten Anspruchs, ent-

scheIdend namentlich der Umstand, dass speziell für jene

Feststellung die bereits erwähnten tatsächlichen Verhält-

nisse am Grundstücks- und Bauorte wesentlich in Betracht

fallen, die unzweifelhaft am zweckmässigsten der Würdi-

gung des dortigen Richters unterstellt werden. Dabei

frägt sich aber noch, ob auch die vom vorliegenden

~orderungsbegehren

mitumfasste

Feststellung" der

Schuld- und Zahlungspflicht des Eigentümers

deren Beurteilung nicbt ohne weiteres mit der des

Bestandes der FOlderung zusammenfällt, indem der

Eigentümer ja nicht notwendigerweise selbst auch

Gerichtsstand. No 40.

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Schuldner der Werklohnforderung zu sein braucht (wie

denn gerade der Rekurrent speziell seine Schuld- und

Zahlungspflicht für die eingeklagte Forderung bestreitet)

- dem an sich hiefür zuständigen und durch Art. 59 BV

geWährleisteten Wohnortsrichter entzogen werden dürf~.

Dies ist richtigerweise ebenfalls zu bejahen. Denn einer-

seits sind Bestand und Höhe der Forderung festzustellen

sowohl im Prozesse über den P fan d I' e c h t sanspruch,

als auch in demjenigen über den Forderungsanspruch

gegen den Eigentümer, so dass die Verweisung der

Schuldpflichtfrage in ein besonderes Verfahren zu einer

doppelten Beurteilung jener Momente mit der Möglich-

keit widersprechender Entscheidungen führen würde.

end anderseits liegt auch sachlich offenbar keine Un-

billigkeit, wie die verfassungsmässige Garantie des Wohn-

sitzrichters sie ausschliessen will, darin, dass der Eigen-

tümer auswärtigen Grundbesitzes, der darauf bauen lässt,

für Forderungen, die mit diesem Bau in direktem, teil-

weise sogar notwendigem Zusammenhange stehen, sich

auch vor dem Richter des Bauortes zu verantworten hat.

Die Annahme, dass in diesem Falle die Garantie des

Art. 59 BV der Geltendmachung der Werklohnforderung

gegen den Eigentümer, in Verbindung mit dem dafür

beanspruchten Pfandrecht, bei dem für diesen letzteren

Anspruch gegebenen Liegenschaftsgerichtsstand nicht

entgegenstehe, entspricht. übrigens der bisherigen kon-

stanten Praxis, wonach bereits effektiv pfandversicherte

Forderungen als solche wegen ihrer Konnexität mit dem

Pfandrecht ebenfalls am Orte der gelegenen Sache ein-

geklagt werden dürfen (vergl. z. B. BGE 17 N° 59 Erw. 1

S. 376 und die dortigen Verweisungen). Die Berufung

des Rekurrenten auf Art. 59 BV geht daher auch hin-

sichtlich des Klagebegehrens 1 fehl.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

A'i 41 1 -

1915

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