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Staatsrecht.
in altro cantone, occorreva, Hel caso in esame, ulla spe-
ciale pattuizione di proroga di 1'01'0 : 1.' ci6 fu appunto
l'intento dell'art. 12.
Il Tribunale feuerall'
pl'onullcia
11 ricorso e respinlo.
40. Urteil vom 23. September 1916
i. S. Meier-Maurer gegen Labhart und Obergerioht Luzern.
Der Anspruch auf Errichtung eines Baullundwerkerpfand-
rechts im Sinne des Art. 83 7 Z i f. :: ZGB gehört nie h t
zu den Ausgang dieses Prozesses zur Aber~ennung des I fan~
\) rechtes führen würde, müsste dIe
G:run?pfan~~vel~
» schreibung ohne weiteres als null und l1lchtIg geloscht
) werden., was einem allfälligen Erwerher derselben au-
I) mit schon heute ausdrücklich erklärt sein soll.)}
C. -
Gegen das vorstehende Erkenntnis de.s. Ober-
gerichts hat der Beklagte Meier-Maurer re?htzelhg. ~eH
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgencht erg:Ifle~
ulld beantragt, der obergerichtliche Rekursentschmd seI
aufzuheben, das Amtsgericht Luzern-Stadt als zur .. Be-
urteilung der Klage Labharts inkompeten~ zu erkJ,areJ~
und der Beklagte für dermalen von der Emlassull? aut
sie zu entbinden, eventuell sei die Sache zur ne~lerhchell
Entscheidung an das Obergericht zurückzuwClsen.
E~'
heschwelt sich über Verletzung der Art. 59 und 4 B\
.. 1 des :;; 3:; IllZ ZPO (wonach (, ptrsönliche. Klagen,)
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heim Gel'i~hte des ordentlichen Wohnsitzes des B~ ag el~
anzuhringen sind) mit wesentlich folgender Begrundullg ..
Das Klagebegehren 1 des Rekursbeklagten auf Auel-
kennung einer Forderung aus
vV~rkver::rat?, d,as
un~
zweifelhaft obligatorischer und damIt personlIcl~Cl NatUl
sei, bilde das Hau p t begehren, neben dem dIe ~~age
begehren 2 und 3 bloss sekundäre Bedeutung hatten
und die Gutsprache des Hauptbegehrens vorau~set~ten"
sodass, selbst wenn diese b~iden BegehIen ~mghch:~
~atUl wären, daraus noch kemeswegs folgen wurde: da ".
auch der Entscheid über das Hauptbegehren vom Richtet
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der gelegenen Sache ausgehen müsse. Das möchte "iel-
leicht berechtigt sein, wenn Schuldner und Pl'andeigen-
tümer ein und dieselbe Person wären; er bestreite jedoch,
Schuldner der Forderung zu sein, für die seine Liegen-
schaft eventuell als Pfand haften würde. Übrigens sei
der Ansicht des Obergerichts zuzustimmen, dass es sich
auch bei den Begehren 2 und 3 nicht um eine dingliche
Klage handle. Darnach aber könne nur der Richter seines
Wohnortes über die Klage entscheiden. Die vom Ober-
gericht vorgebrachten Gegengründe seien nicht durch-
schlagend. Selbst wenn es zweckmässig sein sollte, die
provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
beim Richter der gelegenen Sache zu verlangen -
eine
praktische Notwendigkeit aus grundbuchlichen Rück-
sichten spreche hiefür nic.ht -, so wäre damit noch lange
nicht gesagt, dass nun auch der Hauptprozess wegen
dieser bloss provisorischen Massnahme vor dem gleichen
Forum sich abspielen müsse. Wieso aus der Beurteilung
dieses Prozesses durch den \Vohnortsrichter des Be-
klagten, vor den er zufolge der Natur des Anspruchs
nach Verfassung und Gesetz gehöre, « unhaltbare Zu-
stände) entstehen sollten, wie das Obergel icht meine,
sei nicht klar. Denn bundesverfassungsmässig könnten
ja die in einem Kanton ergangenen Zivilurteile in der
ganzen Schweiz vollstreckt werden, und die dreimonat-
liehe Frist des Art. 839 gelte nicht für die DurchsetzUllg
des definitiven Anspruchs, nachdem einmal. die provisu-
rische Eintragung erfolgt sei. Der obergerichtliche Ent-
scheid verstosse gegen die verfassungsrechtliche Garantie
des \Vohnsitzrichters und die entsprechende Vorschrift
des § 35 luz. ZPO und sei zugleich auch willkürlich, da
keine Gesetzesbestimmung dafür in Anspruch genommen
werde.
D. -
Der Rekursbeklagte Labhart hat auf Abweisung
des Rekurses, eventuell wenigstens hinsicbtlich der Klage-
begehren 2 und 3, angetragen. Er vertritt in erster Linie
wiederum den Standpunkt, dass seine Klage eine P fan d-
Gerichtsstand. No 40
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klage sei für die Art. 59 BV nicht gelte. da diese Klage
ja, entgeg~n der Auffassung des Oberge~chts, nicht den
Besitz sondern nur die Be hau p tun g eInes Pfandrechts
vorau~setze und die provisorische Eintragung des Bau-
handwerkerpfandrechts gemäss Art. 961 ZGB un.d Art: 22
Abs. 4 der Grundbuchverordnung nach der. In semer
Klage verfochtenen Ansicht ein res?lutiv bedIngtes d. ~.
bis zum Wiederdahinfall (wenn mcht geklagt oder die
Klage abgewiesen werde) existentes dinglic~es Recht b~
gründe. Sodann pflichtet er der Argun:ent~tIon des ?ber-
oerichts über die praktische NotwendIgkeit des Genchts-
:tandes der gelegenen Sache bei und bemerkt e:en~uell,
jedenfalls seien die Klagebegehren 2 und 3 dmghcher
Natur und gehörten als solche gemäss § 39 :uz. ZPO vor
das Gericht, in dessen Amtsbezirk der StreItgegenstand
lkge; denn es handle sich dabei nicht um den An~pruc:l
auf Eintragung, sondern diese sei auf Grund d.er nch~er
lichen Verfügung vom 23. September 1914 ~erelts erfo,gt,
und bestehe, solange sie nicht gelöscht seI, zu Recht.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. _ Die dem staatsrechtlichen Streite zugru?de l~e
gende Klage des Rtlkursbeklagten ist gerichtet emers.elts
auf Feststellung des Bestandes und auf Bezahlun~ emer
'Verklohnforderung (Klagebegehren 1), und an~erseIt~ a~f
definitive Feststellung und Anerkennung emes hlefur
beanspruchten Bauhandwerkerpfandrechts, ~essen :or-
läufige Eintragung der Rekursbeklagte bereits. erw1f~t
hat (Klagebegehren 2 und 3). D~ei ist allerdmgs dIe
Situation insofern eigenartig, als dIe den Rekursbekla~ten
ausdrücklich bloss zur « vorläufigen Eintragun~)} se.mes
Pfandrechtsanspruchs, d. h. zur Vormerkung 1m Smne
des Art. 961 ZGB, berechtigende Verfügung des Amts·
gerichtsvizepräsidenten von Luzern-Stadt vom 23. Sep-
tember 1914, auf die sich das Klage~egehren 2 beruf:,
von der zuständigen Hypothekarkanziel der Stadt Luzem
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rechtsirrtümlicherweise (wie das Obergericht zutreflend
feststellt) durch Errichtung einer förm1ichen Grundpfand-
verschreibung vom 13. Oktober 1914, die das KJage-
begehren 3 erwähnt, vollzogen worden ist. Allein der
Rekursbeklagte selbst macht diese Grundpfandbestellung
-
entsprechend dem Vorbehalt der Hypothekarkanzlei
in ihrem «Nachtrag)} vom 10. Mai 1915 zum Pfand-
bestellungsakt -
nicht als unbedingten Rechtstitel gel-
tend, sondern ruft sie bloss als Ausfluss der richterlichen
Verfügung vom 23. September 1914 und mit dem Ver-
langen an, sie sei als « definitiv und rechtskräftig» zu
erklären. Auch das Klagebegehren 3 zielt also, gleich dem
Klagebegehren 2, nur darauf ab, die Umwalldlung der
provisorischen Vormerkung des Pfandrechtsanspruchs in
eine definitive Eintragung zu erwirken.
2. -
Der aus Art. 837 Zifr.;1 ZGB fliessende A H-
S P r u e hau f E r r ich tun gei Il e s Bau h a n d w e r-
k er p fan d r e c h t s ist im Urteil der II. Zivilabteilung
des Bundesgerichts vom IR. Xovember 1914 in Sachen
Konkursmasse Waldvogel gegen J. Frutigers Söhne
(AS ~o II N° 80 S.452 H.) insofern als nicht dinglicher.
sondern lediglich persönlicher Natur erldürt worden, als
er nur gegen den bau end e n Eigentümer sei b s t,
nicht auch noch in dessen Konkurs oder gegenüber einem
Dritterwerber der überbauten Liegenschaft, bestehe und
ein dingliches Recht daraus erst mit der Eintragung im
Grundbuch existent werde. 'Damit ist jedoch. entgegen
der Auffassung des Obergerichts, die Frage, ob der An-
spruch zu den « persönlichen Ansprachen)} des Art. 59 BV
gehöre, nicht ohne weiteres in bejahendem Sinne beant-
wortet. Denn bei jenem Entscheide handelte es sich um
die Vor aus set z u n gen des Anspmchs, iusbesondere
mit Bezug auf den Umfang des dadurch verpflichteten
Personenkreises; für die hier zu beurteilende Frage aber,
ob eine unter Art. 59 BV fallende « persönliche An-
sprache)} vorliege, ist die rec h tI ich e Na t u I' des
Anspruchs massgebend. Diese Frage ist deshalb vom
Gerichtsstand. Ne 40.
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Staatsgerichtshof selbständig zu prüfen. Dabei ergibt sich.
dass d~r Anspruch, mag er auch passiv. auf die. Pe~son
des bauenden Eigentümers beschränkt seIn. und ~lll dlllg-
liehes Recht mit voller Wirksamkeit erst Im ZeIt~unkte
der grundbuchlichen Pfandrechtseintragung . begrundell,
doch dieses dingliche Recht von vorneherem hypothe-
tisch in sich schliesst, indem eben das G e set z dessen
Grundlage bildet, derart, dass die Entfaltung seiner Wirk-
samkeit sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des
Anspru~hes gegeben sind, lediglich vom einseitige? Ein-
tragungsbegehrell des Berechtigten, v~~bunden mit dem
Xach\ve.is jener Voraussetzungen, abhangt. Der Grun~
gedanke des Bauhandwerkerpfandrechts ist der, dass. dIe
durch das Bauen geschaffene Wertvermehrun~ e~lles
Grundstücks in erster Linie zur Sicherung derJ~I?lgell
Forderungen dienen soll, welche den am Bau b~telhgten
Handwerkern aus ihren Leistungen erwachsen. Sem Gegen-
stand bildet ein Vorzugsrecht der Bauhandwerker auf
Befriedigung aus diesem Mehrwert des Grundstücks.
Danach aber muss auch schon dem Ans p I' U ~ h . auf
B es tell u n g dieses Rechts an der Sache dll1ghcher
Charakter zuerkannt werden. Er ist seinem 'Vesen nach
tatsächlich gegen das zu belastende G run d s t ü c k ge-
richtet. Der Eigentümer, der als solcher ins Recht gefasst
",.-rden musS, erscheint insoweit nur als dessen Vertreter;
braucht er doch nicht notwendig selbst Schuldner ~er zu
sichernden Forderung zu sein. Folglich kann vorlIegend
mit Bezug auf das Klagebegehren um definit,ive r Ein-
tragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen .~e hJage-
einreichung beim Richter des Grundstuckortes
dGr Schutz des Art. 59 BV nicht angerufen werden,. da
der Begriff der «persönlichen Ansprac~en » derart dmg-
liehe Ansprüche nicht umfasst (vergl. hlezu ~~CKH~RDT.
Kommentar zur BV, 2. Auf!., S. 570 ff.). Übrigens 1st es
offenbar auch durchaus natürlich und zweckmässig, üb~r
diesen Eintragungsanspruch da ~u entsche~~en: wo ~le
ihm zu Grunde liegenden tatsächhchen Verhaltmsse 1oka-
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lisielt sind, wo insbesondere die Ausführuug der Bau-
arbeiten, auf die er sich stützt, stattgefunden hat, wo
die übrigen Rechtsverhältnisse des Grundstücks im
Grundbuche verurkundet sind und wo die Eintragung
selbst notwendigerweise vollzogen werden muss. Die An-
erkennung dieses Gerichtsstandes wird vom Rekurrenten
ferner auch vom Standpunkte des kantonalen Prozess-
rechts aus zu Unrecht als willkürHch angefochten; denn
§. 39 1.uz. ZPO, auf den der Rekursbeklagte verweist,
sieht Ihn für «(dingliche» Klagen ausdrücklich vor.
3. -
'Vas sodann die Werklohnforderung des
Klagebegehrens 1 betrifft, ist davon auszugehen, dass
laut Art. 839 Abs. 3 ZGB die Eintragung des Hand-
werkerpfandl'echts nur erfolgen darf, « wenn die Forde-
rung vom Eigentümer _ anerkannt oder gerichtlich fest-
gestellt ist ». Danach bildet im BestreitungsfaUe die
~estellung des Be s ta nd e s der Werklohnforderullg eine
\ oraussetzung des Anspruchs auf Errichtung des Bau-
halldwerkerpfandrechts. Als solche könnte sie nun zwar
gleichwohl in ein selbständiges Vorverfahren' verwiesen
werden, das der Natur der Forderung entsprechend vor
dem 'Vohnsitzrichter des beklagten Schuldners durchzu-
führen wäre. Für ihre Beurteilung durch den Rich ter
des Grundstückortes spricht jedoch, neben dem
dadurch erzielten prozessualen Vorteil einer einfacheren
und. rascheren Erledigung des gesamten Anspruchs, ent-
scheIdend namentlich der Umstand, dass speziell für jene
Feststellung die bereits erwähnten tatsächlichen Verhält-
nisse am Grundstücks- und Bauorte wesentlich in Betracht
fallen, die unzweifelhaft am zweckmässigsten der Würdi-
gung des dortigen Richters unterstellt werden. Dabei
frägt sich aber noch, ob auch die vom vorliegenden
~orderungsbegehren
mitumfasste
Feststellung" der
Schuld- und Zahlungspflicht des Eigentümers
deren Beurteilung nicbt ohne weiteres mit der des
Bestandes der FOlderung zusammenfällt, indem der
Eigentümer ja nicht notwendigerweise selbst auch
Gerichtsstand. No 40.
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Schuldner der Werklohnforderung zu sein braucht (wie
denn gerade der Rekurrent speziell seine Schuld- und
Zahlungspflicht für die eingeklagte Forderung bestreitet)
- dem an sich hiefür zuständigen und durch Art. 59 BV
geWährleisteten Wohnortsrichter entzogen werden dürf~.
Dies ist richtigerweise ebenfalls zu bejahen. Denn einer-
seits sind Bestand und Höhe der Forderung festzustellen
sowohl im Prozesse über den P fan d I' e c h t sanspruch,
als auch in demjenigen über den Forderungsanspruch
gegen den Eigentümer, so dass die Verweisung der
Schuldpflichtfrage in ein besonderes Verfahren zu einer
doppelten Beurteilung jener Momente mit der Möglich-
keit widersprechender Entscheidungen führen würde.
end anderseits liegt auch sachlich offenbar keine Un-
billigkeit, wie die verfassungsmässige Garantie des Wohn-
sitzrichters sie ausschliessen will, darin, dass der Eigen-
tümer auswärtigen Grundbesitzes, der darauf bauen lässt,
für Forderungen, die mit diesem Bau in direktem, teil-
weise sogar notwendigem Zusammenhange stehen, sich
auch vor dem Richter des Bauortes zu verantworten hat.
Die Annahme, dass in diesem Falle die Garantie des
Art. 59 BV der Geltendmachung der Werklohnforderung
gegen den Eigentümer, in Verbindung mit dem dafür
beanspruchten Pfandrecht, bei dem für diesen letzteren
Anspruch gegebenen Liegenschaftsgerichtsstand nicht
entgegenstehe, entspricht. übrigens der bisherigen kon-
stanten Praxis, wonach bereits effektiv pfandversicherte
Forderungen als solche wegen ihrer Konnexität mit dem
Pfandrecht ebenfalls am Orte der gelegenen Sache ein-
geklagt werden dürfen (vergl. z. B. BGE 17 N° 59 Erw. 1
S. 376 und die dortigen Verweisungen). Die Berufung
des Rekurrenten auf Art. 59 BV geht daher auch hin-
sichtlich des Klagebegehrens 1 fehl.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
A'i 41 1 -
1915
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