Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 _ Die dem staatsrechtlichen Streite zugru?de l~e
gende Klage des Rtlkursbeklagten ist gerichtet emers.elts
auf Feststellung des Bestandes und auf Bezahlun~ emer
'Verklohnforderung (Klagebegehren 1), und an~erseIt~ a~f
definitive Feststellung und Anerkennung emes hlefur
beanspruchten Bauhandwerkerpfandrechts, ~essen :or-
läufige Eintragung der Rekursbeklagte bereits. erw1f~t
hat (Klagebegehren 2 und 3). D~ei ist allerdmgs dIe
Situation insofern eigenartig, als dIe den Rekursbekla~ten
ausdrücklich bloss zur « vorläufigen Eintragun~)} se.mes
Pfandrechtsanspruchs, d. h. zur Vormerkung 1m Smne
des Art. 961 ZGB, berechtigende Verfügung des Amts·
gerichtsvizepräsidenten von Luzern-Stadt vom 23. Sep-
tember 1914, auf die sich das Klage~egehren 2 beruf:,
von der zuständigen Hypothekarkanziel der Stadt Luzem
292
Staatsrecht.
rechtsirrtümlicherweise (wie das Obergericht zutreflend
feststellt) durch Errichtung einer förm1ichen Grundpfand-
verschreibung vom 13. Oktober 1914, die das KJage-
begehren 3 erwähnt, vollzogen worden ist. Allein der
Rekursbeklagte selbst macht diese Grundpfandbestellung
-
entsprechend dem Vorbehalt der Hypothekarkanzlei
in ihrem «Nachtrag)} vom 10. Mai 1915 zum Pfand-
bestellungsakt -
nicht als unbedingten Rechtstitel gel-
tend, sondern ruft sie bloss als Ausfluss der richterlichen
Verfügung vom 23. September 1914 und mit dem Ver-
langen an, sie sei als « definitiv und rechtskräftig» zu
erklären. Auch das Klagebegehren 3 zielt also, gleich dem
Klagebegehren 2, nur darauf ab, die Umwalldlung der
provisorischen Vormerkung des Pfandrechtsanspruchs in
eine definitive Eintragung zu erwirken.
E. 2 Der aus Art. 837 Zifr.;1 ZGB fliessende A H-
S P r u e hau f E r r ich tun gei Il e s Bau h a n d w e r-
k er p fan d r e c h t s ist im Urteil der II. Zivilabteilung
des Bundesgerichts vom IR. Xovember 1914 in Sachen
Konkursmasse Waldvogel gegen J. Frutigers Söhne
(AS ~o II N° 80 S.452 H.) insofern als nicht dinglicher.
sondern lediglich persönlicher Natur erldürt worden, als
er nur gegen den bau end e n Eigentümer sei b s t,
nicht auch noch in dessen Konkurs oder gegenüber einem
Dritterwerber der überbauten Liegenschaft, bestehe und
ein dingliches Recht daraus erst mit der Eintragung im
Grundbuch existent werde. 'Damit ist jedoch. entgegen
der Auffassung des Obergerichts, die Frage, ob der An-
spruch zu den « persönlichen Ansprachen)} des Art. 59 BV
gehöre, nicht ohne weiteres in bejahendem Sinne beant-
wortet. Denn bei jenem Entscheide handelte es sich um
die Vor aus set z u n gen des Anspmchs, iusbesondere
mit Bezug auf den Umfang des dadurch verpflichteten
Personenkreises; für die hier zu beurteilende Frage aber,
ob eine unter Art. 59 BV fallende « persönliche An-
sprache)} vorliege, ist die rec h tI ich e Na t u I' des
Anspruchs massgebend. Diese Frage ist deshalb vom
Gerichtsstand. Ne 40.
293
Staatsgerichtshof selbständig zu prüfen. Dabei ergibt sich.
dass d~r Anspruch, mag er auch passiv. auf die. Pe~son
des bauenden Eigentümers beschränkt seIn. und ~lll dlllg-
liehes Recht mit voller Wirksamkeit erst Im ZeIt~unkte
der grundbuchlichen Pfandrechtseintragung . begrundell,
doch dieses dingliche Recht von vorneherem hypothe-
tisch in sich schliesst, indem eben das G e set z dessen
Grundlage bildet, derart, dass die Entfaltung seiner Wirk-
samkeit sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des
Anspru~hes gegeben sind, lediglich vom einseitige? Ein-
tragungsbegehrell des Berechtigten, v~~bunden mit dem
Xach\ve.is jener Voraussetzungen, abhangt. Der Grun~
gedanke des Bauhandwerkerpfandrechts ist der, dass. dIe
durch das Bauen geschaffene Wertvermehrun~ e~lles
Grundstücks in erster Linie zur Sicherung derJ~I?lgell
Forderungen dienen soll, welche den am Bau b~telhgten
Handwerkern aus ihren Leistungen erwachsen. Sem Gegen-
stand bildet ein Vorzugsrecht der Bauhandwerker auf
Befriedigung aus diesem Mehrwert des Grundstücks.
Danach aber muss auch schon dem Ans p I' U ~ h . auf
B es tell u n g dieses Rechts an der Sache dll1ghcher
Charakter zuerkannt werden. Er ist seinem 'Vesen nach
tatsächlich gegen das zu belastende G run d s t ü c k ge-
richtet. Der Eigentümer, der als solcher ins Recht gefasst
",.-rden musS, erscheint insoweit nur als dessen Vertreter;
braucht er doch nicht notwendig selbst Schuldner ~er zu
sichernden Forderung zu sein. Folglich kann vorlIegend
mit Bezug auf das Klagebegehren um definit,ive r Ein-
tragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen .~e hJage-
einreichung beim Richter des Grundstuckortes
dGr Schutz des Art. 59 BV nicht angerufen werden,. da
der Begriff der «persönlichen Ansprac~en » derart dmg-
liehe Ansprüche nicht umfasst (vergl. hlezu ~~CKH~RDT.
Kommentar zur BV, 2. Auf!., S. 570 ff.). Übrigens 1st es
offenbar auch durchaus natürlich und zweckmässig, üb~r
diesen Eintragungsanspruch da ~u entsche~~en: wo ~le
ihm zu Grunde liegenden tatsächhchen Verhaltmsse 1oka-
294
Staatsrecht.
lisielt sind, wo insbesondere die Ausführuug der Bau-
arbeiten, auf die er sich stützt, stattgefunden hat, wo
die übrigen Rechtsverhältnisse des Grundstücks im
Grundbuche verurkundet sind und wo die Eintragung
selbst notwendigerweise vollzogen werden muss. Die An-
erkennung dieses Gerichtsstandes wird vom Rekurrenten
ferner auch vom Standpunkte des kantonalen Prozess-
rechts aus zu Unrecht als willkürHch angefochten; denn
§. 39 1.uz. ZPO, auf den der Rekursbeklagte verweist,
sieht Ihn für «(dingliche» Klagen ausdrücklich vor.
E. 3 'Vas sodann die Werklohnforderung des
Klagebegehrens 1 betrifft, ist davon auszugehen, dass
laut Art. 839 Abs. 3 ZGB die Eintragung des Hand-
werkerpfandl'echts nur erfolgen darf, « wenn die Forde-
rung vom Eigentümer _ anerkannt oder gerichtlich fest-
gestellt ist ». Danach bildet im BestreitungsfaUe die
~estellung des Be s ta nd e s der Werklohnforderullg eine
\ oraussetzung des Anspruchs auf Errichtung des Bau-
halldwerkerpfandrechts. Als solche könnte sie nun zwar
gleichwohl in ein selbständiges Vorverfahren' verwiesen
werden, das der Natur der Forderung entsprechend vor
dem 'Vohnsitzrichter des beklagten Schuldners durchzu-
führen wäre. Für ihre Beurteilung durch den Rich ter
des Grundstückortes spricht jedoch, neben dem
dadurch erzielten prozessualen Vorteil einer einfacheren
und. rascheren Erledigung des gesamten Anspruchs, ent-
scheIdend namentlich der Umstand, dass speziell für jene
Feststellung die bereits erwähnten tatsächlichen Verhält-
nisse am Grundstücks- und Bauorte wesentlich in Betracht
fallen, die unzweifelhaft am zweckmässigsten der Würdi-
gung des dortigen Richters unterstellt werden. Dabei
frägt sich aber noch, ob auch die vom vorliegenden
~orderungsbegehren
mitumfasste
Feststellung" der
Schuld- und Zahlungspflicht des Eigentümers
deren Beurteilung nicbt ohne weiteres mit der des
Bestandes der FOlderung zusammenfällt, indem der
Eigentümer ja nicht notwendigerweise selbst auch
Gerichtsstand. No 40.
295
Schuldner der Werklohnforderung zu sein braucht (wie
denn gerade der Rekurrent speziell seine Schuld- und
Zahlungspflicht für die eingeklagte Forderung bestreitet)
- dem an sich hiefür zuständigen und durch Art. 59 BV
geWährleisteten Wohnortsrichter entzogen werden dürf~.
Dies ist richtigerweise ebenfalls zu bejahen. Denn einer-
seits sind Bestand und Höhe der Forderung festzustellen
sowohl im Prozesse über den P fan d I' e c h t sanspruch,
als auch in demjenigen über den Forderungsanspruch
gegen den Eigentümer, so dass die Verweisung der
Schuldpflichtfrage in ein besonderes Verfahren zu einer
doppelten Beurteilung jener Momente mit der Möglich-
keit widersprechender Entscheidungen führen würde.
end anderseits liegt auch sachlich offenbar keine Un-
billigkeit, wie die verfassungsmässige Garantie des Wohn-
sitzrichters sie ausschliessen will, darin, dass der Eigen-
tümer auswärtigen Grundbesitzes, der darauf bauen lässt,
für Forderungen, die mit diesem Bau in direktem, teil-
weise sogar notwendigem Zusammenhange stehen, sich
auch vor dem Richter des Bauortes zu verantworten hat.
Die Annahme, dass in diesem Falle die Garantie des
Art. 59 BV der Geltendmachung der Werklohnforderung
gegen den Eigentümer, in Verbindung mit dem dafür
beanspruchten Pfandrecht, bei dem für diesen letzteren
Anspruch gegebenen Liegenschaftsgerichtsstand nicht
entgegenstehe, entspricht. übrigens der bisherigen kon-
stanten Praxis, wonach bereits effektiv pfandversicherte
Forderungen als solche wegen ihrer Konnexität mit dem
Pfandrecht ebenfalls am Orte der gelegenen Sache ein-
geklagt werden dürfen (vergl. z. B. BGE 17 N° 59 Erw. 1
S. 376 und die dortigen Verweisungen). Die Berufung
des Rekurrenten auf Art. 59 BV geht daher auch hin-
sichtlich des Klagebegehrens 1 fehl.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
A'i 41 1 -
1915
':10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
284
Staatsrecht.
in altro cantone, occorreva, Hel caso in esame, ulla spe-
ciale pattuizione di proroga di 1'01'0 : 1.' ci6 fu appunto
l'intento dell'art. 12.
Il Tribunale feuerall'
pl'onullcia
11 ricorso e respinlo.
40. Urteil vom 23. September 1916
i. S. Meier-Maurer gegen Labhart und Obergerioht Luzern.
Der Anspruch auf Errichtung eines Baullundwerkerpfand-
rechts im Sinne des Art. 83 7 Z i f. :: ZGB gehört nie h t
zu den <. persönlichen Ansprachen" des Art. 5!l B\". Die
Geltelldmachung dieses Anspruchs, und in Yerbilldung da-
mit auch der zu sichernden Werklohnforderung gegenüber
dcm Eigentümer des Baugrundes, ist zulässig bdm Richter
des Liegenschafts- und Bauortes.
.-1. -
Im Frühjahr 191:1 übernahm der rekursbe-
klagte Baumeister Labhart in Luzern um den Pauschal-
betrag VOll 34,000 Fr. den teilweisen Umbau der dor-
tigen Hotelliegenschaft « Haldenhof » die VOll dem in
Zürich: wohnhaften Rekurrenten Meier-Maurer auf Kon-
kurssteigerung~zu Eigentum erworben und für den Be-
trieb der ~ umgebauten Anlage dem Hotelier Häcki i 1I
Luzem verpachtet worden' war. Das Bauvertragsver-
hältnis ist insofern nicht völlig klar, als der Eigen-
tümer dem Baumeister den Pächter als den Bauherrn
bezeichnete, dem er lediglich eine bestiInmte Summe
für den Umbau zur Verfügung stelle, während der
Pächter seinerseits dem Baumeister gegenüber erklärte,
er übernehme zwar die « Garantie » für die Bausumme
VOll 34,000 Fr., erteile jedoch keinerlei persönliche Be-
fehle, die nicht im Budget enthalten sein könnten, und
weise jede Verantwortung für nicht VOll ihm el'teilte
Aufträge zurück.
Gerichtsstand. N°,10.
285
Die Arbeiten waren, laut Bescheinigung des bau-.
leitenden Architekten, am L1. Juli 1914 vollständig aus-
geführt, und die Gesamtforderung Labhal't~ (Pauschal-
preis nebst Entschädigung für
Me~rarbeIten~. wurde
vom Architekten am 16. Juli 1914 lJl der Hohe VOll
35,350 Fr. anerkannt. Da Labhart auf diese Summe
nur eine Abschlagszahlung von 6000 Fr. erlangen konnte.
erwirkte er für den Restbetrag VOll 29,350 Fr. durch
Verfügung des Amtsgerichtsviceprüsidentell von L~zei'1l
Stadt, vom 23. September 1913, die vorläufige Emtra-
gung eines Handwerkerpfandl'echts, m~t der Auflage,
seine Ansprüche innert zwei Monaten ell1zuklagen,. au-
SOllst die Eintragung zu löschen wäre. Auf Grund dIeSel:
richterlichen YCl'fügullg errichi ete die Hypothekal'kanzleI
des Stadtrates VOll Luzem am 13 Oktober 1914 als
VOll Meier-Maurer veranlasst zu Gunsten Labharts auf
der Hotelliegellschaft « Haldenhof » eine Grundpfand-
verschreibung für den Betrag von 29,350 Fr. an 11~.
PfandsteIle, im ~ achgang VOll 117 Kapitalpost II im Ge-
samtbetrage von 52,0000 Fr.
B.- Innert der ihm gesetzten Frist reichte Labhart
am 20. ~oyember Hn4 gegen Meier-Maurer beim Amts-
gericht VOll Luzern-Stadt K] ag e ein mit folgenden
Hechtsbegehrul :
(, 1. Der Beklagte schulde ihm 29,350 Fr. und habe
» ihm diesen Betrag, zuzüglich 51 Fr. Errichtungskostcu
;) des Bauhalldwel'kerpfalldrechts, zu bezahlen, nebst
') Yerzugszius zu;) % seit dem 23. September 1914.
')~. Das für diesen Betrag VOll 29,350 Fr. gemäss
» Yerfügullg des Amtsgerichtsvicepräsidenten von Lu~ern
»Stadt unterm 23. September 1914 vorläufig emge-
~ tragelle Bauhandwerkerpfandrecht auf Liegenschaft
(, Haldenhof ». . . sei als definitiv erklärt.
» 3. Es sei die auf Grund dieses Bauhandwerker-
»pfandrechts für den Betrag von 29,350 Fr. unterm
') 23. September /13. Oktober 1914 auf dem « Haldenhof ..
,) ..... errichtete Gmndpfandverschreibung zu Gunsten
286
Staatsrecht.
) des Gustav Labhart, mit einem Vorgang an Kapital
» von 520,000 Fr., an 118. PfandsteIle als definitiv und
)} rechtskräftig erklärt. »
. Der Bekagte Meier-Maurer antwortete « dilatorisch-
l11chteinlässlich ..), inde~ er geltend machte, die einge-
klagten Anspruche seIen persönlicher Natur und des-
halb gemäss § 35 luz. ZPO und Art. 59 BV beim Rich-
ter seines WohnSitzes, in Zürich, anzubringen.
. Das Amtsgericht von Luzern-Stadt schützte diese
Emrede, weH es. sich nicht nur beim Klagebegehrell I,
sondern, nach einem bundesgerichtlichen Urteil yom
!8. l\'ove~ber ~914, auch bei den Klagebegehren ::2 und
J um oblIgatOrIsche Ansprüche handle und ein Pfand-
recht für die Forderung mangels einer definitiven Ein-
tragung noch nicht bestehe. Das Obergericht des Kan-
tons Luzern (I. Kammer) aber hiess den Rekurs des
Klägers gegen diesen Entscheid mit E r k e 11 II t n i s
v ~ m 1 O. M ä r z 1 9 1 5 gut und setzte dem Beklaoten
~rIst zur einlässlichen Klagebeantwortung aus wes~llt
hch folgenden Erwägungen: Die Inkompetenzeinrede
d.es Beklagten wäre jedenfalls nur begründet, wenn es
SIch bei. der eingeklagten Forderung um eine nicht
pfandversIcherte Forderung handeln würde' denn auf
pfalldversicherte Forderungen' beziehe sich' nach der
bundesgerichtlichen Praxis die Garantie des Art. 59 BV
ü~erhaupt nicht. Nun könne die Klage allerdings nich l
nllt de~ Kläger als Pfanrlklage bezeichnet werden;
delU~ dIese. setze voraus, dass der Kläger ein Pfandl echt
bereIts beSItze. Das sei aber beim Bauhandwerkerpfand-
re~ht solange nicht der Fall, als es nicht eingetragen
seI, und zwar bedeute die bloss vorsorgJiche Eintragung
nach Art. 961 ZGB noch keine Eintragung im Sinne
der GrundbuchterminOlogie, sondern bloss eine ({ Vor-
merkung)}, welche lediglich bewirke, dass das Recht
für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte
~er « Vormerkung)} an dinglich werde. Auch könne
SJch der Kläger für seine Auffassung nicht auf den Um-
Gerichtsstand. N° 40.
28,
stand berufen, dass die Hypothekarkanzlei Luzern für
seine Forderung bereits eine Grundpfandverschreibung
errichtet habe; denn dies sei gestützt auf den Entscheid
des Amtsgerichtspräsidenten betreffend die vorläufige
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
« ganz
offenkundig missverständlich und entgegen dem Gesetze "
geschehen. Die Eintragung der Grundpfandverschreibullg
habe somit auch kein Pfandrecht schaffen und die For-
derung des Klägers nicht zur pfandversicherten machen
können. Die Klage habe vielmehr den ge set z li c h e 1t
Anspruch auf
ein Grundpfandrecht
zum Gegenstande, der nach dem für die unteren Iu-
stanzen ohne weiteres massgebenden bundesgerichtlicheIl
Urteil vom 18. Vovember 1914 i. S. Konkursmasse Wald-
vogel gegen J. Frutigers Söhne (AS 40 II S. 452 Ir.) kt,ill
dinglicher, sondern ein obligatorischer, also persönlicher
sei. Folglich lasse sich der Gerichtsstand Luzern für
die Klage zwar aus deren inneren Natur nicht begründen:
dagegen seien die aus der Klage infolge ihrer B e z i e -
h u n gen zum G r u 11 d b u c h hervorgehenden be-
sonderen Verhältnisse hiezu geeignet. Der Kläger wende
mit Recht ein, dass Grulldbuchrichter nur der Riellter
der gelegenen Sache sein könne. Wohl seien Klagen aus
Vertrag, auch wenn dieser die Uebertragung eines ding-
lichen Rechtes zum Gegenstand habe, von der Gerichts-
praxis stets als persönliche Ansprachen behandelt wor-
den (BLUMER-MoREL I S. 534; Bef{CKHAHDT, Kommentar
zur BV, S. 611). Allein es dürfe nichtsdestoweniger als
fraglich bezeichnet werden, ob Art. 59 BV bei Prozessell
über Immobilien wirklich in diesem strengen Sinnt
zu nehmen sei. Es sei denn auch schon früher das Po-
stulat aufgestellt \yordell, dass die Klage nicht nur danll,
wenn sie sich auf schon bestehendes Eigentum, sondeI n
auch, wenn sie sich auf einen Kaufvertrag stütze (BURCK-
HARDT, a. a. 0.), beim Gerichtsstande der gelegeneil
Sache zugelassen werde, und dieses Postulat erscheine
bei dem nicht auf Vertrag, sondern auf das Ge set z
288
Staatsrecht.
sich gründendeu Anspruch auf Eintrag eines Bauhand-
werkerpfandrechts als zum mindesten ebenso berechtigt.
Auch der Bundesrat habe schon erklärt, dass die gegen
den Eigentümer eines Grundstücks als solchen und
wegen des Besitzes oder Eigentums dieses Grundstücks,
sowie wegen Rechten und Pflichten, die von demselbel!
herrührten, erhobene Klage nicht als persönliche aUfge-
fasst werden könne (Geschäftsbericht 1873, S. 381). Ganz
unmöglich könne aber die strengere Auffassung stand-
halten, wenn sie in ihren Konsequenzen zu unhaltbaren
Zuständen führen würde, wie solche hier unvermeidlich
wären. \Venll nämlich dem Kläger auf Feststellung eines
Bauhan dwerkeq)fandrechtes am Orte deI' gelegenen Sacht'
entgegengehalten werden könnte, sein Recht auf die
Sache sei kein dinglicIH:s, ulld welln der ausserkall-
tonale Beklagte aus die sc 111 Grunde seine Einlassung
yenveigern dürfte, so käme mall dazu. verlangen zu
müssen, dass ein kantonaler Grundbuchführer VOll einem
ansserkantonalen Richter \Yeisungell für Eintragungeu
t.'lltgegennehme, obschon eine xlöglichkeit, die Behörde
des atldern Kantons zur VOl'llahme solcher Eintragungen
zu z w i n gen, gar nicht bestehe. Es hliebe in diesem
Falle nichts anderes übrig, als gemäss Art. 61 BV beim
Kanton der gelegenen Sache das Gesuch um Vollzug des
UrteBs bezw. der richterlichen Verfügung zu stelleI\.
Dass aber dadurch die Geltendmachung des Rechtes
nicht nur erschwert, sondern' vielfach sogar illusorisch
\vürde, sei bei der Umständlichkeit dieses Verfahrens
einerseits. und der Kürze der Eintragullgsfrist von drei
310naten (Art. 839 Ahs. 2 ZGB) anderseits, offenkundig.
:Möge daher auch die streng theoretische Konsequenz
im vorliegenden Falle zur Bejahung des Gerichtsstandes
Zürich gelangen, so sei es doch praktisch unmöglich und
mit der Besonderheit des Grundbuchwesens unvereinbar,
den Gerichtsstand Luzern zu verneinen.
Nach Erlass dieses obergerichtlichen Entscheides fügte
die Hypothekarkanzlei des Stadtrates von Luzern am
Gerichtsstand. N° 40.
28\'
10. :\lai 1915 ihrem Grundpfandverschreibungsakt VO~1
13. Oktober 1914 noch folgenden
{(Nac~trag I)
b{;l;
{(Die Grundpfandverschreibung für den. ell1gangs be-
I) sagten Betrag von 29,350. Fr. stützt SIC~ nebst dem
i} erwähnten Gerichtsentscheid noch auf eme vom 13.
» Oktober 1914 datierte Erklärung des Besitzers der
I} Pfandsache. Betreffend das von Herrn Labhart b:-
}) anspruchte Bauhandwerkerpfandrecht, worüber dlt'
.) Grundpfandverschreibung errichtet wurde; waltet dab~
i) mit Hrn. Ed. Meier-Maurer Prozess. v\ elln nU~l dei
'> Ausgang dieses Prozesses zur Aber~ennung des I fan~
\) rechtes führen würde, müsste dIe
G:run?pfan~~vel~
» schreibung ohne weiteres als null und l1lchtIg geloscht
) werden., was einem allfälligen Erwerher derselben au-
I) mit schon heute ausdrücklich erklärt sein soll.)}
C. -
Gegen das vorstehende Erkenntnis de.s. Ober-
gerichts hat der Beklagte Meier-Maurer re?htzelhg. ~eH
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgencht erg:Ifle~
ulld beantragt, der obergerichtliche Rekursentschmd seI
aufzuheben, das Amtsgericht Luzern-Stadt als zur .. Be-
urteilung der Klage Labharts inkompeten~ zu erkJ,areJ~
und der Beklagte für dermalen von der Emlassull? aut
sie zu entbinden, eventuell sei die Sache zur ne~lerhchell
Entscheidung an das Obergericht zurückzuwClsen.
E~'
heschwelt sich über Verletzung der Art. 59 und 4 B\
.. 1 des :;; 3:; IllZ ZPO (wonach (, ptrsönliche. Klagen,)
lIlI(, ~
v
.
kl
t
heim Gel'i~hte des ordentlichen Wohnsitzes des B~ ag el~
anzuhringen sind) mit wesentlich folgender Begrundullg ..
Das Klagebegehren 1 des Rekursbeklagten auf Auel-
kennung einer Forderung aus
vV~rkver::rat?, d,as
un~
zweifelhaft obligatorischer und damIt personlIcl~Cl NatUl
sei, bilde das Hau p t begehren, neben dem dIe ~~age
begehren 2 und 3 bloss sekundäre Bedeutung hatten
und die Gutsprache des Hauptbegehrens vorau~set~ten"
sodass, selbst wenn diese b~iden BegehIen ~mghch:~
~atUl wären, daraus noch kemeswegs folgen wurde: da ".
auch der Entscheid über das Hauptbegehren vom Richtet
290
Staatsrecht.
der gelegenen Sache ausgehen müsse. Das möchte "iel-
leicht berechtigt sein, wenn Schuldner und Pl'andeigen-
tümer ein und dieselbe Person wären; er bestreite jedoch,
Schuldner der Forderung zu sein, für die seine Liegen-
schaft eventuell als Pfand haften würde. Übrigens sei
der Ansicht des Obergerichts zuzustimmen, dass es sich
auch bei den Begehren 2 und 3 nicht um eine dingliche
Klage handle. Darnach aber könne nur der Richter seines
Wohnortes über die Klage entscheiden. Die vom Ober-
gericht vorgebrachten Gegengründe seien nicht durch-
schlagend. Selbst wenn es zweckmässig sein sollte, die
provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
beim Richter der gelegenen Sache zu verlangen -
eine
praktische Notwendigkeit aus grundbuchlichen Rück-
sichten spreche hiefür nic.ht -, so wäre damit noch lange
nicht gesagt, dass nun auch der Hauptprozess wegen
dieser bloss provisorischen Massnahme vor dem gleichen
Forum sich abspielen müsse. Wieso aus der Beurteilung
dieses Prozesses durch den \Vohnortsrichter des Be-
klagten, vor den er zufolge der Natur des Anspruchs
nach Verfassung und Gesetz gehöre, « unhaltbare Zu-
stände) entstehen sollten, wie das Obergel icht meine,
sei nicht klar. Denn bundesverfassungsmässig könnten
ja die in einem Kanton ergangenen Zivilurteile in der
ganzen Schweiz vollstreckt werden, und die dreimonat-
liehe Frist des Art. 839 gelte nicht für die DurchsetzUllg
des definitiven Anspruchs, nachdem einmal. die provisu-
rische Eintragung erfolgt sei. Der obergerichtliche Ent-
scheid verstosse gegen die verfassungsrechtliche Garantie
des \Vohnsitzrichters und die entsprechende Vorschrift
des § 35 luz. ZPO und sei zugleich auch willkürlich, da
keine Gesetzesbestimmung dafür in Anspruch genommen
werde.
D. -
Der Rekursbeklagte Labhart hat auf Abweisung
des Rekurses, eventuell wenigstens hinsicbtlich der Klage-
begehren 2 und 3, angetragen. Er vertritt in erster Linie
wiederum den Standpunkt, dass seine Klage eine P fan d-
Gerichtsstand. No 40
291
klage sei für die Art. 59 BV nicht gelte. da diese Klage
ja, entgeg~n der Auffassung des Oberge~chts, nicht den
Besitz sondern nur die Be hau p tun g eInes Pfandrechts
vorau~setze und die provisorische Eintragung des Bau-
handwerkerpfandrechts gemäss Art. 961 ZGB un.d Art: 22
Abs. 4 der Grundbuchverordnung nach der. In semer
Klage verfochtenen Ansicht ein res?lutiv bedIngtes d. ~.
bis zum Wiederdahinfall (wenn mcht geklagt oder die
Klage abgewiesen werde) existentes dinglic~es Recht b~
gründe. Sodann pflichtet er der Argun:ent~tIon des ?ber-
oerichts über die praktische NotwendIgkeit des Genchts-
:tandes der gelegenen Sache bei und bemerkt e:en~uell,
jedenfalls seien die Klagebegehren 2 und 3 dmghcher
Natur und gehörten als solche gemäss § 39 :uz. ZPO vor
das Gericht, in dessen Amtsbezirk der StreItgegenstand
lkge; denn es handle sich dabei nicht um den An~pruc:l
auf Eintragung, sondern diese sei auf Grund d.er nch~er
lichen Verfügung vom 23. September 1914 ~erelts erfo,gt,
und bestehe, solange sie nicht gelöscht seI, zu Recht.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. _ Die dem staatsrechtlichen Streite zugru?de l~e
gende Klage des Rtlkursbeklagten ist gerichtet emers.elts
auf Feststellung des Bestandes und auf Bezahlun~ emer
'Verklohnforderung (Klagebegehren 1), und an~erseIt~ a~f
definitive Feststellung und Anerkennung emes hlefur
beanspruchten Bauhandwerkerpfandrechts, ~essen :or-
läufige Eintragung der Rekursbeklagte bereits. erw1f~t
hat (Klagebegehren 2 und 3). D~ei ist allerdmgs dIe
Situation insofern eigenartig, als dIe den Rekursbekla~ten
ausdrücklich bloss zur « vorläufigen Eintragun~)} se.mes
Pfandrechtsanspruchs, d. h. zur Vormerkung 1m Smne
des Art. 961 ZGB, berechtigende Verfügung des Amts·
gerichtsvizepräsidenten von Luzern-Stadt vom 23. Sep-
tember 1914, auf die sich das Klage~egehren 2 beruf:,
von der zuständigen Hypothekarkanziel der Stadt Luzem
292
Staatsrecht.
rechtsirrtümlicherweise (wie das Obergericht zutreflend
feststellt) durch Errichtung einer förm1ichen Grundpfand-
verschreibung vom 13. Oktober 1914, die das KJage-
begehren 3 erwähnt, vollzogen worden ist. Allein der
Rekursbeklagte selbst macht diese Grundpfandbestellung
-
entsprechend dem Vorbehalt der Hypothekarkanzlei
in ihrem «Nachtrag)} vom 10. Mai 1915 zum Pfand-
bestellungsakt -
nicht als unbedingten Rechtstitel gel-
tend, sondern ruft sie bloss als Ausfluss der richterlichen
Verfügung vom 23. September 1914 und mit dem Ver-
langen an, sie sei als « definitiv und rechtskräftig» zu
erklären. Auch das Klagebegehren 3 zielt also, gleich dem
Klagebegehren 2, nur darauf ab, die Umwalldlung der
provisorischen Vormerkung des Pfandrechtsanspruchs in
eine definitive Eintragung zu erwirken.
2. -
Der aus Art. 837 Zifr.;1 ZGB fliessende A H-
S P r u e hau f E r r ich tun gei Il e s Bau h a n d w e r-
k er p fan d r e c h t s ist im Urteil der II. Zivilabteilung
des Bundesgerichts vom IR. Xovember 1914 in Sachen
Konkursmasse Waldvogel gegen J. Frutigers Söhne
(AS ~o II N° 80 S.452 H.) insofern als nicht dinglicher.
sondern lediglich persönlicher Natur erldürt worden, als
er nur gegen den bau end e n Eigentümer sei b s t,
nicht auch noch in dessen Konkurs oder gegenüber einem
Dritterwerber der überbauten Liegenschaft, bestehe und
ein dingliches Recht daraus erst mit der Eintragung im
Grundbuch existent werde. 'Damit ist jedoch. entgegen
der Auffassung des Obergerichts, die Frage, ob der An-
spruch zu den « persönlichen Ansprachen)} des Art. 59 BV
gehöre, nicht ohne weiteres in bejahendem Sinne beant-
wortet. Denn bei jenem Entscheide handelte es sich um
die Vor aus set z u n gen des Anspmchs, iusbesondere
mit Bezug auf den Umfang des dadurch verpflichteten
Personenkreises; für die hier zu beurteilende Frage aber,
ob eine unter Art. 59 BV fallende « persönliche An-
sprache)} vorliege, ist die rec h tI ich e Na t u I' des
Anspruchs massgebend. Diese Frage ist deshalb vom
Gerichtsstand. Ne 40.
293
Staatsgerichtshof selbständig zu prüfen. Dabei ergibt sich.
dass d~r Anspruch, mag er auch passiv. auf die. Pe~son
des bauenden Eigentümers beschränkt seIn. und ~lll dlllg-
liehes Recht mit voller Wirksamkeit erst Im ZeIt~unkte
der grundbuchlichen Pfandrechtseintragung . begrundell,
doch dieses dingliche Recht von vorneherem hypothe-
tisch in sich schliesst, indem eben das G e set z dessen
Grundlage bildet, derart, dass die Entfaltung seiner Wirk-
samkeit sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des
Anspru~hes gegeben sind, lediglich vom einseitige? Ein-
tragungsbegehrell des Berechtigten, v~~bunden mit dem
Xach\ve.is jener Voraussetzungen, abhangt. Der Grun~
gedanke des Bauhandwerkerpfandrechts ist der, dass. dIe
durch das Bauen geschaffene Wertvermehrun~ e~lles
Grundstücks in erster Linie zur Sicherung derJ~I?lgell
Forderungen dienen soll, welche den am Bau b~telhgten
Handwerkern aus ihren Leistungen erwachsen. Sem Gegen-
stand bildet ein Vorzugsrecht der Bauhandwerker auf
Befriedigung aus diesem Mehrwert des Grundstücks.
Danach aber muss auch schon dem Ans p I' U ~ h . auf
B es tell u n g dieses Rechts an der Sache dll1ghcher
Charakter zuerkannt werden. Er ist seinem 'Vesen nach
tatsächlich gegen das zu belastende G run d s t ü c k ge-
richtet. Der Eigentümer, der als solcher ins Recht gefasst
",.-rden musS, erscheint insoweit nur als dessen Vertreter;
braucht er doch nicht notwendig selbst Schuldner ~er zu
sichernden Forderung zu sein. Folglich kann vorlIegend
mit Bezug auf das Klagebegehren um definit,ive r Ein-
tragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen .~e hJage-
einreichung beim Richter des Grundstuckortes
dGr Schutz des Art. 59 BV nicht angerufen werden,. da
der Begriff der «persönlichen Ansprac~en » derart dmg-
liehe Ansprüche nicht umfasst (vergl. hlezu ~~CKH~RDT.
Kommentar zur BV, 2. Auf!., S. 570 ff.). Übrigens 1st es
offenbar auch durchaus natürlich und zweckmässig, üb~r
diesen Eintragungsanspruch da ~u entsche~~en: wo ~le
ihm zu Grunde liegenden tatsächhchen Verhaltmsse 1oka-
294
Staatsrecht.
lisielt sind, wo insbesondere die Ausführuug der Bau-
arbeiten, auf die er sich stützt, stattgefunden hat, wo
die übrigen Rechtsverhältnisse des Grundstücks im
Grundbuche verurkundet sind und wo die Eintragung
selbst notwendigerweise vollzogen werden muss. Die An-
erkennung dieses Gerichtsstandes wird vom Rekurrenten
ferner auch vom Standpunkte des kantonalen Prozess-
rechts aus zu Unrecht als willkürHch angefochten; denn
§. 39 1.uz. ZPO, auf den der Rekursbeklagte verweist,
sieht Ihn für «(dingliche» Klagen ausdrücklich vor.
3. -
'Vas sodann die Werklohnforderung des
Klagebegehrens 1 betrifft, ist davon auszugehen, dass
laut Art. 839 Abs. 3 ZGB die Eintragung des Hand-
werkerpfandl'echts nur erfolgen darf, « wenn die Forde-
rung vom Eigentümer _ anerkannt oder gerichtlich fest-
gestellt ist ». Danach bildet im BestreitungsfaUe die
~estellung des Be s ta nd e s der Werklohnforderullg eine
\ oraussetzung des Anspruchs auf Errichtung des Bau-
halldwerkerpfandrechts. Als solche könnte sie nun zwar
gleichwohl in ein selbständiges Vorverfahren' verwiesen
werden, das der Natur der Forderung entsprechend vor
dem 'Vohnsitzrichter des beklagten Schuldners durchzu-
führen wäre. Für ihre Beurteilung durch den Rich ter
des Grundstückortes spricht jedoch, neben dem
dadurch erzielten prozessualen Vorteil einer einfacheren
und. rascheren Erledigung des gesamten Anspruchs, ent-
scheIdend namentlich der Umstand, dass speziell für jene
Feststellung die bereits erwähnten tatsächlichen Verhält-
nisse am Grundstücks- und Bauorte wesentlich in Betracht
fallen, die unzweifelhaft am zweckmässigsten der Würdi-
gung des dortigen Richters unterstellt werden. Dabei
frägt sich aber noch, ob auch die vom vorliegenden
~orderungsbegehren
mitumfasste
Feststellung" der
Schuld- und Zahlungspflicht des Eigentümers
deren Beurteilung nicbt ohne weiteres mit der des
Bestandes der FOlderung zusammenfällt, indem der
Eigentümer ja nicht notwendigerweise selbst auch
Gerichtsstand. No 40.
295
Schuldner der Werklohnforderung zu sein braucht (wie
denn gerade der Rekurrent speziell seine Schuld- und
Zahlungspflicht für die eingeklagte Forderung bestreitet)
- dem an sich hiefür zuständigen und durch Art. 59 BV
geWährleisteten Wohnortsrichter entzogen werden dürf~.
Dies ist richtigerweise ebenfalls zu bejahen. Denn einer-
seits sind Bestand und Höhe der Forderung festzustellen
sowohl im Prozesse über den P fan d I' e c h t sanspruch,
als auch in demjenigen über den Forderungsanspruch
gegen den Eigentümer, so dass die Verweisung der
Schuldpflichtfrage in ein besonderes Verfahren zu einer
doppelten Beurteilung jener Momente mit der Möglich-
keit widersprechender Entscheidungen führen würde.
end anderseits liegt auch sachlich offenbar keine Un-
billigkeit, wie die verfassungsmässige Garantie des Wohn-
sitzrichters sie ausschliessen will, darin, dass der Eigen-
tümer auswärtigen Grundbesitzes, der darauf bauen lässt,
für Forderungen, die mit diesem Bau in direktem, teil-
weise sogar notwendigem Zusammenhange stehen, sich
auch vor dem Richter des Bauortes zu verantworten hat.
Die Annahme, dass in diesem Falle die Garantie des
Art. 59 BV der Geltendmachung der Werklohnforderung
gegen den Eigentümer, in Verbindung mit dem dafür
beanspruchten Pfandrecht, bei dem für diesen letzteren
Anspruch gegebenen Liegenschaftsgerichtsstand nicht
entgegenstehe, entspricht. übrigens der bisherigen kon-
stanten Praxis, wonach bereits effektiv pfandversicherte
Forderungen als solche wegen ihrer Konnexität mit dem
Pfandrecht ebenfalls am Orte der gelegenen Sache ein-
geklagt werden dürfen (vergl. z. B. BGE 17 N° 59 Erw. 1
S. 376 und die dortigen Verweisungen). Die Berufung
des Rekurrenten auf Art. 59 BV geht daher auch hin-
sichtlich des Klagebegehrens 1 fehl.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
A'i 41 1 -
1915
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