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Staatsrecht.
IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN
ZWISCHEN KANTONEN
CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC
ENTRE CANTONS
18. Urteil vom 4. Februar 1915 i. S . .A.a.rgau gegen Solothurn,
Klag.e eines ~~tons gegen einen andern, dass derselbe ver-
.. pfhchtet seI, dIe Erstellung einer Schiessanlage in der Nähe
der Kantonsgrenzen zu dulden, bezw. dass ihm gegen deren
Benutzun? kein Verbotsrecht w~gen Gefährdung seines
StaatsgebIetes zustehe. Publizistische Natur der Klage
Rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. -=
Umfang der Gefährdung durch den Betrieb einer solchen
Anlage, die von dem_ Nachbarkanton in Kauf genommen
werden muss.
A. -
Auf Klage des Kantons Solothurnhat das
Bundesgericht durch Urteil vom 1. November 1900
(~S 2~ I Nr.83 S. 444 ff.), auf dessen Inhalt im übrigen
hIer emfach Bezug genommen wird, dem Kanton Aargau
untersagt, die Schiesseinrichtungen im Schachen in Aarau
(~in bisheriger Weise zu benützen».
,
Da die hierauf eingerichteten Ersatzschiessplätze in
den Gehren und in der Goldern die Interessenten nicht
befriedigten, holte der Gemeinderat von Aarau im Jahre
1909 von Oberst Kindler in. Zürich ein Gutachten über
die Frage ein, ob sich der Schachen zur Anlage eines allen
~nforderu~gen der Sicherheit im Sinne des bund~sgericht
hchen Ur.tells vom 1. November 1900 genügenden Schiess-
platzes eIgnen würde. Und auf Grund dieses Gutachtens
(das dahin ging, der Platz im Schachen, zwischen dem
~xerzie:platz un.d der Aare, sei aJs Schiessplatz vorzüg-
JJCh geeIgnet; em besserer Platz könne in der näheren
Umgebung Aaraus, wenn dessen baulicher EntwickJung
Rechnung getragen werden woJIe, überhaupt nicht gefun-
den werden) liess sich der Gemeinderat vom Experten
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Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.
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ein entsprechendes Projekt vorlegen, dessen technische
Ä1l&arbeitiHtg IngenieurK.'Weisse in Döttingen besorgte.
Nach diesem Projekte Kindler-Weisse, vom Oktober 1911,
kann von einem einzigen Schiess-Stande aus, der so einge-
richtet ist, dass sich bei allen drei KörpersteIlungen des
Schützen ein- und dieselbe Anschlagehöhe des Gewehres
ergibt, gleichzeitig auf 300 und 400 m g66chossen werdeI1;
der Schdbenstand auf 300 m umfasst zwölf Scheibeq in
drei Gruppen, derjenige, aJIf 400 m vier Scheiben in einer
Gruppe; die ganze Anlage ist gegenüber dem alten Schies8-
platz derart verschoben, dass die Schusslinie zwischen
den beiden bereits bestehenden Zielwällen durchgeht; als
Sicherheitseinrichtungen sind, ausser den neu zu erstellen-
den Zielwällen, die von den bisherigen beidseitig flankiert
werden, noch 2Hochblenden, Schutzbauten gegen Tief-
schüsse (sog. Gellerfänge) und kulissenartige Seitenblenden
vorgesehen, und'es ist das Projekt nach der ErkJärung
des Obersten Kindler in dieser Hinsicht so ausgearbeitet,
(, dass man bei den geb'ötenen Garantien mitten in der
Stadt schiessen könnte »; die Kosten der Anlage sind auf
55,000 bis 60,000 .Fr. berechnet.
Der Gemeinderat von Aarau unterbreitete das Projekt
durch Vermittelung der Kantonsregierung dem schweize:-
rischen MiIilärdeparteinent, das es dem Regierungsrate
des· Kantons SoloijlUr'n zur Vernehmlassung und dem
Kommandan ten derSchiess-Schulen in Walen stadt, 0 berst-
leutllant Daulte, zur Begutachtung überwies. Dieser
letztere gelangte in seinem Bericht vom 2. März 1913
zu dem Schlusse, dass « durch die projektierten Siche-
rungsmassnahmen der. öffentlichen Sicherheit in ge-
nügendem und sogar möglichst weitgehendem Masse
Rechnung getragen I) werde. Der Regierungsrat des Kan-
tons Solothurn aber erklärte, im Sinne der ihm von
niehreren solothurnischen Gemeinden im Gefährdungs-
bereichedes Sch~chenschiessplatzes geäusserten Beden-
ken, sowohl anlässlieh einer von Oberst Kindler ange-
. regten Konferenz mit,dEm aargauischen Behörden vom
Staatsrech~
25. September 1913, als aueh in seinem Antwortschreiben
~n das sehweizerische Militärdepartement vom 31. Okto-
ber 1913, mit Rücksicht darauf, dass die projektierte
Schiessanlage keine absolute Garantie gegen Fehlschüsse
biete, könne seitens der soIothurnischen Interessenten
eine Genehmigung des vorliegenden Projektes und Zu-
stimmung zu dessen Ausführung nicht in Frage kommen,
es müsse vielmehr den aargauischen Interessenten über-
lassen bleiben, das Projekt auf den Grad der gebotenen
Sicherheit zu beurteilen und es eventuell ausführen zu
lassen, auf die Gefahr hin, dass, sofern neuerdings eine
Gefährdung des solothurnischen Gebietes konstatiert
werden müsste, hiegegen von seiner Seite wiederum Ein-
sprache erhoben würde.
B. -
Auf Grund dieser Sachlage hat der aargauische
Regierungsrat als Vertreter des Kantons Aargau 3m
14. Januar 1914 beim Bundesgericht unter Hinweis auf
Art. 175 Zift. 2 und Art. 177 OG gegen den Kanton Solo-
thurn eine «Feststellungsklage I) eingereicht mit
dem Schlusse, es sei richterlich zu erkennen:
({ 1. Der Kanton Solothurn sei verpflichtet, anzuer-
»kennen, dass die Stadt Aarau berechtigt sei, nach den
»vorliegenden Plänen des Projektes Kindler-Weisse im
I) Schachen eine Schiessanlage- zu erstellen, die vom Mili-
» tär, den Schiessvereinen, Kadetten, usw. benützt werden
»könne.
({ 2. Eventuell sei richterlich festzustellen, welche wei-
l) teren Schutzmassnahmen erforderlich seien, damit in
» der sub Ziffer 1 bezeichneten Weise geschossen werden
»könne. I)
Zur Begründung wird geltend' gemacht, es könne der
Gemeinde Aarau nieht zugemutet werden, zur Ausführung
der geplanten Schiessanlage zu. schreiten und hiefür eine
Summe von 60,000 Fr. aufzuwenden, bevor feststehe, ob
das Projekt Kindler-Weisse den Bedingungen des bundes-
gerichtlichen Urteils vom 1. November 1900 entspreche
oder nicht. Dies zu beurteilen aber sei an Hand der vor-
Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.
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liegenden Pläne sehr wohl inöglich. 'Tatsächlich ent-
spreche das Projekt allen Anforderungen, die an die
Sicherheit einer Schiessanlage vernünftigerweise gestellt
werden könnten.
C. -
Der Regietungsrat des Kantons Solothurn hat
in seiner Rechtsantwort namens des Kantons be-
antragt :
1. Auf die Feststellungsklage des Kantons Aargau sei
nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen.
2. Die allfälligen Kosten des Verfahrens seien dem
Kläger aufzuerlegen.
Er erhebt in erster Linie wesentlich folgende prozes.,
sualische Einwendungen:
a) aus den Rechtsbegehren der Klage ergebe sich nicht
zwingend ein pub 1 i z ist i sc her Anspruch, wie ihn
Alt. 175 Ziff. 2 OG voraussetze; doch werde die Prü-
fung dieser Frage seiner Kompetenz dem Bundesgericht
selbst überlassen.
b) dagegen liege jedenfalls keine Streitigkeit im
Sinne der Klagebegehren vor. Solothurn erkläre nicht,
dass die Stadt Aarau nie h t berechtigt sei, das Projekt
Kindler-Weisse auszuführen. Hiezu würde ihm auch jede
Befugnis fehlen, da die fragliche Schiessanlage nicht auf
solothurnischem Gebiet erstellt werden wolle. Dies habe
das Bundesgericht übrigens bereits im Urteil vom 1. No-
vember 1900 ausgesprochen; das Klagebegehren 1 sei
durch dieses Urteil bereits überholt und deshalb voll-
ständig gegenst::ui.dslos. Damit erledige sich ohne weiteres
auch das nur eventuell gestellte Klagebegehren 2. Ueber-
dies bestebe hinsichtlich des Projektes Kindler-Weisse
an sich ebenfalls kein Streit, indem Solothurn keine An-
träge auf Abänderung dieses Projektes gestellt, sondern
sich hiezu gar nicht ausgesprochen habe.
c) in Wirklichkeit wolle der Kläger vom Beklagten
nicht eine Baubewilligung, sondern « einen fortdauernden
Verzicht auf das Einspracherecht bei Gefahrdung » und
mute ihm damit die Preisgabe eines Hoheitsrechtes zu~
AB 41 I _ 1915
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Staatsrecht.
die auf dem Wege einer Festste1lungsklage nicht erreicht
werden könne. Diese setze ein' Rechtsverhältnis voraus,
wobei das Feststellungsinteresse darin liege, dass die
Rechtsstellung des Klägers gefährdet sei. Die von Solo-
thurn allein beanspruchte hoheitsrechtlicbe Wahrung der
Ordnung und Sicherheit seines Staatsgebietes aber könne
keine solche Gefährdung bedeuten und es mangle somit
auch das Feststellungsinteresse. In der Stellungnahme
Solothurns sei keine Verletzung irgend eines Rechtsan-
spruches des Klägers zu erblicken; folglich fehle der
Klage jegliche Voraussetzung.
d) der Kläger sei zu dem gestellten Baubewilligungs-
begehren auch nich1 legitimiert; denn dieses stehe nur
dem Bauherrn, also hier der Stadt Aarau und nicht dem
Staate Aargau, zu.
Eventuell wird der Klage in materieller Hinsicht ent-
geßengehalten: es sei, wie dei' Kläger mit der Stellung
semes Eventualbegehrens selbst zugebe, unsicher, ob die
im Projekte Kindler-Weisse vorgesehenen Schutzmass-
nahmen genügend seien, um die Benützung der Schiess-
anlage im Sinne des bundesgerichtlichenUrteils vom
1. Novemher 1900 zu gestatten. Solange aber nicht der
strikte Nachweis dafür vorliege, dass jegliche Gefahr der
solothurnischen Kantonsangehörigen und eine nicht zu
rechtfertigende Entwertung solothurnischen Gebietes
ausgeschlossen sei, könn'e dem Staate Solothurn nicht
zugemutet werden, auf sein Einspracnerecht zum vorn-
herein zu verzichten, dadurch, dass er die vorbehaltlose
Zustimmung zur,Bauausführung gebe.
D. -
In Replik und Duplik haben die Parteien an
ihren Rechtsbegehren festgehalten.
Die Re p li k führt in Bestreitung der prozessualischen
Einreden des Beklagten u. a. aus, der Kläger verlange
eine Feststellung darüber, in welchem Masse eine Gefähr-
dung der solothurnischen Interessen vorliegen müsse, da-
mit die Staatsgewalt ein'schreiten dürfe; die Klage richte
sich gegen das vom BUIi'desgerich1 im Jahre 1900 aus-
StaatsrechtL Streitigkeiten zw1sehen Kantonen. Ne> 18.
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gesprochene Schiessverbot; sie bezwecke die Aufhebung
dieses Verbots mit Bezug auf die projektierte Schiess-
anlage und die Anerkennung seitens des Beklagten, dass
bei Ausführung des Projektes Kindler-Weisse geschossen
werden dürfe. Dieser Anspruch entspreche dem solo-
thuruischen Anspruche im früheren Prozesse und müsse
deshalb gleich ihm der Kognition des Bundesgerichts
unterstehen.
Gegenüber dieser Ausführung wendet die Duplik
'ein, es liege darin eine Klageänderung, indem aus der
Feststellungsklage,eine Verbotsaufhebungsklage gemacht
und das Klagebegehren erweitert werde.
E. -
Auf Grund der Parteianbringen hat der Instruk-
i:ionsrichter eine Expertise über folgende Fragen an-
geordnet :
I. Hauptfrage :
« Gefährdet die Benutzung der nach den Plänen des
& Projektes Kindler-Weisse zn erstellenden Sehiessanlage
& im Schachen bei Aaran die Sicherheit des solothurni-
& sehen Hintergeländes; wenn ja, in welchem Grade?
11. Ergänzungsfragen :
1. des Klägers:
a) Entspricht die projektierte Schiessanlage den An-
& forderungen, welche übungsgernäss und nach dem
& gegenwärtigen Stande der Technik zum Schutze gegen
& Fehl- und Prellschüsse verlangt werden dürfen ?
b) Falls die Frage ad a verneint würde: welche wei-
& tere Auforderungen können an die Anlage gestellt
» werden?
2. des Beklagten (im Anschluss an die Hauptfrage) :
Können mit Rücksicht auf die Wirknngen des neuen
» Geschosses und in Berücksichtigung des Umsta~des.
& dass in der Hauptsache ungeübte Schützen den Schiess-
1) platz benützen würden, überhaupt Anstalten getroffen
& werden. die das feldmässige Schi essen noch ermöglichen.
& anderseits aber Gewähr bieten, dass jede Gefahr aus-
& geschlossen bleibt?)
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Staatsrecht.
Nach Vornahme eines Augenscheins vom 21. Juli 1914.
in Begleitung der Instruktionskommission, haben die
Experten (Oberst Zwicky, Kreisinstruktor der 3. Divi-
sion in Bern, Oberst Reiser, Instruktionsoffizier in Zürich
und Major Paul Probst in Bern) am 27. August 1914
folgenden Bericht erstattet::
Zur Hauptfrage :
({ Absolut gefährdungslose Schiessplätze sind äusserst
~) selten und. kommen nur in Bergtälern vor. Die übrigen
» Schiessplätze bieten alle nur eine relative Sicherheit.
(I Auf dem Schiessplatze Schachen ist die Möglichkeit
• nicht absolut ausgeschlossen, dass bei Erhebung des
» Gewehres über den Sicherheitswinkel von 15° ein direk-
»ter Schuss in das Weite gehen kann. Die Wahrschein-
i) lichkeit, dass dies geschieht, ist aber eine ungemein
) geringe. Seiten schüsse werden durch die Seitenblen-
i) dungen aufgefangen.
. Bei der Anlage der GeIlerfänge werden Ricochets
» nicht entstehen, sofern diese GelIerfänge stets in gutem
i) Zustande gehalten sind.
({ Die Sicherheit ist also eine ebenso grosse wie bei der
» Mehrzahl der schweizerischen Schies~plätze. »
.
Zu den ErgänLungsfragen:
t.des Klägers:
t Die Höhe der Blendungen erscheint hinreichend; sie
»müssen ehenfalls in tadellosem Stande gehalten sein.
I) Es wäre noch zu studieren, oh nicht armierter Beton
»mit Holzv~rkleidung ebenso sicher und dabei solider
I) und haltbarer sich erzeigt, als mit Sand und Kies ge-
I) füllte Holzwände, welche eher Veränderungen unter-
» worfen sind.
« Auf den Geschossfängen der Scheibenstände zu 300
, und 400 m sollte noch eine Betonwand mit Holzver-
»kleidung 2 m hoch aufgesetzt werden -
schon mit
I) Rücksicht auf ein Setzen der Erddämme.
.
({ Oben an den GelIerfällgen dürfen keinerlei Steine her-
I) vortreten; die Krone derselben muss 20 cm feste und
Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.
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I) beraste Erde bilden, sodass Geschosse, die im Innern
I) auf Steine kommen, nicht mehr heraustreten können. »
2. des Beklagten:
«Der Schiessplatz Schachen soll bloss dem Schul-
I) schiessen, nicht aber dem feldmässigen Schiessen dienen.
I) Letzteres soll wie bisher in den Gehren abgehalten werden.
«Beim Schiessen in der projektierten Schiessanlage
J) stehen alle Schützen unter der Aufsicht des Schiess-
) leitenden. Die Gewehrmündungen müssen stets in der-
I) selben gegebenen Anschlaghöhe liegen. Der Schiess-
) leitende trägt dafür die Verantwortung .
«Alle Fehlschüsse, sowohl geübter als ungeübter
!\ Schützen, werden von den Blendungen, GelIerfängen
I) und Geschossfängen aufgenommen.»
F. -
Der Instruktionsrichter hat mit der Bekannt-
gabe des Expertenberichtes an die Parteien die Anregung
der Wiederaufnahme gütlicher Unterhandlungen ver-
bunden und die Parteien für den Fall, dass eine gütliche
Verständigung nicht erzielt werden könnte, darüber an-
gefragt, ob sie die Annahme der Experten, dass der
Schiessplatz Schachen bloss dem S c h u I s chi e s sen,
nicht aber dem feldmässigen Schiessen dienen solle, als
richtig anerkennen.
Hierauf hat der Regierungsrat des Kantons Aargau
geantwortet, er erachte weitere gütliche Unterhandlun-
gen für nutzlos und einen richterlichen Entscheid für
notwendig, und was die Benützung der Schiessanlage
•
•
betreffe, so sei das abteilungsmässige Gefechtsschiessen
(Zugs- und Kompagniegefechtsschiessen), dass bei der
Anlage auch gar nicht durchgefüh rt werden könnte,
selbstverständlich ausgeschlossen; dagegen solle alles
andere Schiessen zulässig sein, insbesondere also jegliches
Einzelschiessen der Rekruten und Soldaten aller Waffen
und Kadetten. das obligatorische und fakultative Ein-
zelschiessen der Vereine nach Schiessprogramm, das Ein-
zelschiessen an Schützenfesten u. s. w.; der Ausdruck
« Schulschiessen I) scheine etwas zu eng zu sein.
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Staatsrecht.
. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat eben-
falls den Wunsch nach gerichtlicher Erledigung der An-
gelegenheit ausgesprochen und gegenüber der gegnerischen
Auffassung über die Benützung der Schiessanlage we-
sentlich bemerkt: Zur Abgrenzung der ineinander über-
greifenden Begriffe «Schulschiessen. und «Gefechtsschies-
sen» dürfe nicht auf die Anzahl oder die Organisation
der Schiessenden abgestellt werden. Dagegen dürfte es
dem Sinne der Experten entsprechen, wenn als Schul-
schiessendasEinzelschiessen an den im Projekt
vorgesehenen Standorten aufgefasst werde; denn
darauf komme es an, dass nur von denjenigen Punkten
aus geschossen werde, für welche die Sicherheitsberech-
. nungen Geltung hätten.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die prozessualischen Einwendungen des Beklag-
ten erweisen sich als unbegründet:
a) Die von Amteswegen zu prüfende Frage der Kom-
petenz des Staatsgerichtshofes im Sinne des Art. 175
Ziff. 2 OG, wonach
«Strei~igkeiten staatsrechtlicher
Na~ur zwischen Kantonen» seiner Beurteilung unter-
stehen, ist zu bejahen. Es handelt sich vorliegend, gleich
wie im früheren Prozesse der Parteien, um einen Kon-
flikt zwischen den Hoheitsrechten ber beiden Nach-
barkantone. Gegenstand des Streites bildet, heute wie
damals, ein hoheitsrechtliches Nachbarverhält.lis, dessen
publizistische Natur ausser Z",eifel steht. Der Unter-
schied zwischen der gegenwärtigen und der früheren Streit-
sache liegt bloss darin, dass seinerzeit der Kanton So-
Jothurn die Duldung, seitens des Kantons Aargau, der
Benützung des damaligen Schiessplatzes im Schachen als
Verletzung der dem Kanton Aargau als Nachbarstaat
obliegenden RÜcksichtnahme auf die solothurnische
Staatshoheit beanstandet hat, und zwar mit Erfolg,
während heute umgekehrt der Kanton Aargau geltend
StaatsrechU. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.
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macht, dass der Kanton Solothurn gegen die Benützung
.der nunmehr projektierten Schiessanlage auf Grund
.des interkantonalen hoheitlichen Nachbarrechts nicht
·einzuschreiten befugt sei.
b) Der Einwand, dass überhaupt keine Streitigkeit
vorliege, ist offenbar haltlos. Die Klage zielt, wie bereits
bemerkt, darauf ab, dass der Schiessbetrieb im Schachen
bei der nunmehr projektierten Schiessanlage im Gegen-
satz zum Verbot des bundesgerichtlichen Urteils vom
1. November 1900 für erlaubt erklärt werde. Diesen -
in der Replik keineswegs geänderten, sondern bloss deut-
licher charakterisierten -
Anspruch musste der Kanton
Aal'gau gegenüber dem Kanton Solothurn, der das frag-
liche Verbot erwirkt hatte. zur Geltung bringen, und
zwar, da der Kanton Solothurn ihn nicht freiwillig an-
erkannte, eben auf dem Prozesswege. Wieso das Haup~
klagebegehren, das auf die nunmehr gegebene neue
Situation abstellt, durch das frühere Urteil des Bundes-
gerichts überholt sein sollte, ist schlechterdings nicht
einzusehen. Der Kanton Aargau konnte dem bestehen-
den Schiessverbot gar nicht anders begegnen, als mit
dem Projekt einer Schiessanlage, welche die Ursache des
Verbotes -
die Gefährdung des solothurnischen Hinter-
landes zufolge ungenügender Sicherungsmassnahmen -
beseitigte. Wenn der Kanton Solothurn es abgelehnt hat,
das ihm zur Kenntnis gebrachte Projekt zu diskutieren,
so hat er dadurch, gleich wie durch positive Bemänge-
lungen desselben, über die eine Verständigung nicht
hätte erzielt werden können, den Kanton Aargau in die
Notwendigkeit versetzt, den Entscheid des Richters an-
zurufen.
c) Es kann ferner auch nicht gesagt werden, dass die
Feststellungsklage des Kantons Aargau deswegen nicht
zulässig sei, wpil ein festzustellendes Rechtsverhältnis und
.ein Feststellungsinteresse des Klägers fehle. Das Rechts-
verhältnis, dessen Feststellung die Klage bezweckt, ist
das bereits erwähnte nachbarrechtliche Verhältniss zwi-
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Staatsrecht.
schen den Staatshoheiten der beiden Kantone, d~s im
früheren Urteil auf Grund der damaligen Sachlage zum
Verbot der weiteren Benützung des Schiessplatzes im
Schachen geführt hat, dieses Verbot aber nach dem Stand-
punkte des Klägers bei der durch das Schiessanlageprojekt
Kindler-Weisse vorgesehenen Veränderung der tatsäch-
lichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertigt. Und das erfor~
derliche Interesse des Klägers an dieser Fest stellung er-
gibt sich daraus, dass der Stadt Aarau vernünftigerweise
nicht zugemutet werden kann. die projektierte Schiessan-
lage mit grossen Kosten zu erstellen, bevor die Frage
der Zulässigkeit ihrer Benütwng abgeklärt ist, da der
Entscheid hierüber laut dem Expertenbefunde schon an
Hapd der vorliegenden Pläne getroffen werden kann. Es
steht nicht die P re i s gab e eines Hoheitsrechtes des
Kantons Solothurn. sondern vielmehr die KlarsteIlung
der hoheitlichen Befugnisse desselben mit Bezug auf den
streitigen Schiessbetrieb in Frage.
d) Die Bestreitung der Aktivlegitimation des Kantons
Aargau endlich erledigt sich durch den einfachen Hin-
weis auf die bereits festgestellte 'Natur der Streitsache
als eines Konfliktes zwischen den Hoheitsrechten der
beiden Kantone (vgl. auch schon Erw. 2 des früheren
Urteils,a. a. 0 .• S. 449).
.
2. - In materieller Hinsicht darf aus den vorliegenden
Aeusserungen Sachverständiger, insbesondere aus dem
Gutachten der bundesgerichtlichen Experten, das in der
Hauptsache die Versicherungen des Projekturhebers
Kindler und den Befund des Schiessinstruktors Daulte
bestätigt hat, unbedenklich geschlossen werden, dass das
Projekt Kindler-Weisse mit Einschluss der von den Ex-
perten vorgeschlagenen Verbesserungen aUen denjenigen
Anforderungen entspricht, die nach der Technik und Er-
fahrung der Gegenwart an eine Schiessanlage mit Bezug
auf die Sicherung ihrer Nachbarschaft berechtigterweise
gestellt werden können. Das Verlangen des Regierungs-
rates von Solothurn, dass schlechthin jede Gefährdung
Staatsrecht I. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.
13T
ausgeschlossen sein solle. geht offenbar zu weit. Denn
nach Angabe der bundesgerichtIichen Experten kommen
(I absolut gefährdungslose • Schiessplätze nur in Bergtä-
lern vor. Folglich ist im schweizerischen Flachlande, zu
dem die Gegend von Aarau gehört, mit dem Schiess~
betrieb eine gewisse - wenn auch bei technisch vollkom-
menen Schiessanlagen unerhebliche - Gefahr notwendig
verbunden. Gemäss Art. 31 Ziff. 4 der eidgenössischen
Militärorganisation vom 12 April 1907 und den Vor..;
schriften der bundesrätlichen Verordnung über die Schiess-
übungen der Schiessvereine vom 24. Dezember 1908 sind
aber die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung der mili-
tärischen Schiesspflicht der Bürger notwendigen Schiess-
plätze anzuweisen. Es geht daher schlechterdings nicht
an, die allgemeine Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen
Pflicht durch das Erfordernis absolut wirksamer Siehe..;.
rungsmassnahmen, dem, wie die Experten annehmen.
aller Regel nach nicht genügt werden könnte, zu ver-
unmöglichen. Und zwar dürfen, mit Rücksicht darauf,
dass eine b und e s r e c h t I ich e Verpflichtung in
Frage steht, an Schiessanlagen im Grenzgebiete zweier
Kantone selbstverständlich keine strengeren Anforderun..;
gen gestellt werden, als an solche im Innern eines Kan-
tonsgebietes. Unter diesen Umständen kann auch die v
Bemerkung im frühern bundesgerichtlichen Urteil, das
die Benützung des Schachens zu Schiessübungen zuläs-
sig sei, sofern Anjagen erstellt würden. « die jede Gefähr-
dung solothurnischen Gebietes ausschliessen,. (a, a. 0.,
Erw. 4 am Ende, S. 452), vernünftigerweise nur dahin
verstanden werden, dass die Gefährdung auf das mit den
praktisch durchführbaren Sicherungsmassnahmen zu er-
leichende Mindestmass herabgesetzt werden müsse. Wenn
nun hier die Experten feststellen, dass zwar trotz den
projektierten Schutzvorkehren die Möglichkeit eines
direkten Schusses ins Weite bei Erhebung des Gewehrs
über den Sicherheitswinkel von 15° gegeben sei, dass je-
doch für den Eintritt dieses Falles eine « ungemein geringe»
138
Staatsrecht.
Wahrscheinlichkeit bestehe, so handelt es sich dabei
,offenbar um ein praktisch unvermeidliches, gewissermas-
sen natürlich gegebenes Risiko, das als solches vom Nach-
bar im streitigen staatsrechtlichen Verhältnis (analog den
nicht übermässigen nachbarlichen Einwirkungen im Sinne
von Art. 684 ZGB) von Rechtswegen in Kauf genommen
werden muss .. Demnach ist in der Tat die Ursache des
Schiessverbotes im Urteil vom 1. November 1900 als
durch die nunmehr projektierte SchiessanJage beseitigt
zu erachten und der Schiessbetrieb auf Grund des Pro-
jektes Kindler-Weisse zu gestatten -
immerhin aber
unter folgenden Vorbehalten:
a) Die Voraussetzung der Experten, dass die Schiess-
anlage bloss dem {(SchulschiE'ssen,» im Gegensatz zum
« feldmiissigen Schiessen, » dienen solle, ist, dem Zwecke
.der. getroffenen Sicherungsmassnahmen entsprechend,
dahm zu präzisieren, dass nur von den hiezu vorgesehe-
nen Standorten aus und in der dadurch gegebenen allge-
meinen Anschlagrichtung geschossen werden darf.
b) Bei Ausführung des Projektes Kindler-Weisse sind
folgende zwei Abänderungsvorschläge der Experten zu
berücksichtigen :
.
1. Den Geschossfängen der 'Scheibenstände auf 300 u.
400 m ist noch je eine Betonwand mit Holzverkleidung
von 2 m Höhe aufzusetzen.
2. Die Krone der GeIlerfänge muss durch 20 cm feste
und beraste Erde gebildet werden und es dürfen oben
keine Steine hervortreten.
c) Alle Schutzeinrichtungen, insbesondere die GeIler-
fänge und die Blendungen, sind, wie die Experten vor-
aussetzen, stets sorgfältig zu unterhalten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Es wird in wesentlicher Gutheissung der Klage fest-
,gestellt, dass die Stadt Aarau berechtigt ist, nach den
Plänen des Projektes Kindler-Weisse, jedoch unter Be-
Auslieferung. N° 19.
139
rucksichtigung -der in Erwägung 2 angeführten Verbes-
serungsvorscbläge der bundesgericbtlichen' Experten, im
« Schachen» eine Schiessanlage zu erstellen, die vom
Militär, den Schiessvereinen, Kadetten etc. benutzt wer-
den k~nn.
X. AUSLIEFERUNG
EXTRADITION
19. Sentenza a6 marzo 1915 nella causa Rapallo.
Estradizione per truffa (frode), corruzione di pubblici fun-
zionari e falso in atti commessi in correita con impiegati
doganali. -
Differenza sostanziale di questi delitti con
reato puramente fiscale. -
Art. 11 legge federale 22 gen-
najo 1912 sull'estradizione; dichiarazione italo-svizzera
30 marzo 1909; aggiunta 10 luglio 1872 al trattato di estra-
dizione; trattato Art. 2, cif. 8.
A. -
eon domanda deI 29 gemaio 1915 la R. Legazione
d'Italia in Berna richiedeva l'estradizione di Rapallo Et-
tore di Tito, nato a Genova il 12 ottobre 1881, spedizio-
niere, ehe, riparato in Isvizzera, era stato arrestato in
Locarno il giorno 8 gennaio 1915. L'estradizione vien
domandata:
a) Per il delitto previsto dall'art. 413 eif. 2 deI codice
penale italiano per avere l'imputato, come diee il mandato
di cattura, in diversi casi, dal dieembre 1912 al dicembre
1913, di correita eon diversi impiegati doganali, con raggiri
ed artifici, indotto l'amministrazione doganale di Genova
in errore facendo figurare in n° 28 diehiarazioni e bollette
di esportazione diverse merci, mentre tale merce non
esisteva in esportazione, onde ottenere la restituzione dei
diritti (tasse doganali) dagli spedizionieri deposti all'entrata
di detta merce, procurandosi cosi l'ingiusto profitto dei
diritti medesimi per l'ammontare approssimativo di oltre
lire diecimila.