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41_I_126

BGE 41 I 126

Bundesgericht (BGE) · 1915-02-04 · Deutsch CH
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126

Staatsrecht.

IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN

ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC

ENTRE CANTONS

18. Urteil vom 4. Februar 1915 i. S . .A.a.rgau gegen Solothurn,

Klag.e eines ~~tons gegen einen andern, dass derselbe ver-

.. pfhchtet seI, dIe Erstellung einer Schiessanlage in der Nähe

der Kantonsgrenzen zu dulden, bezw. dass ihm gegen deren

Benutzun? kein Verbotsrecht w~gen Gefährdung seines

StaatsgebIetes zustehe. Publizistische Natur der Klage

Rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. -=

Umfang der Gefährdung durch den Betrieb einer solchen

Anlage, die von dem_ Nachbarkanton in Kauf genommen

werden muss.

A. -

Auf Klage des Kantons Solothurnhat das

Bundesgericht durch Urteil vom 1. November 1900

(~S 2~ I Nr.83 S. 444 ff.), auf dessen Inhalt im übrigen

hIer emfach Bezug genommen wird, dem Kanton Aargau

untersagt, die Schiesseinrichtungen im Schachen in Aarau

(~in bisheriger Weise zu benützen».

,

Da die hierauf eingerichteten Ersatzschiessplätze in

den Gehren und in der Goldern die Interessenten nicht

befriedigten, holte der Gemeinderat von Aarau im Jahre

1909 von Oberst Kindler in. Zürich ein Gutachten über

die Frage ein, ob sich der Schachen zur Anlage eines allen

~nforderu~gen der Sicherheit im Sinne des bund~sgericht­

hchen Ur.tells vom 1. November 1900 genügenden Schiess-

platzes eIgnen würde. Und auf Grund dieses Gutachtens

(das dahin ging, der Platz im Schachen, zwischen dem

~xerzie:platz un.d der Aare, sei aJs Schiessplatz vorzüg-

JJCh geeIgnet; em besserer Platz könne in der näheren

Umgebung Aaraus, wenn dessen baulicher EntwickJung

Rechnung getragen werden woJIe, überhaupt nicht gefun-

den werden) liess sich der Gemeinderat vom Experten

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Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.

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ein entsprechendes Projekt vorlegen, dessen technische

Ä1l&arbeitiHtg IngenieurK.'Weisse in Döttingen besorgte.

Nach diesem Projekte Kindler-Weisse, vom Oktober 1911,

kann von einem einzigen Schiess-Stande aus, der so einge-

richtet ist, dass sich bei allen drei KörpersteIlungen des

Schützen ein- und dieselbe Anschlagehöhe des Gewehres

ergibt, gleichzeitig auf 300 und 400 m g66chossen werdeI1;

der Schdbenstand auf 300 m umfasst zwölf Scheibeq in

drei Gruppen, derjenige, aJIf 400 m vier Scheiben in einer

Gruppe; die ganze Anlage ist gegenüber dem alten Schies8-

platz derart verschoben, dass die Schusslinie zwischen

den beiden bereits bestehenden Zielwällen durchgeht; als

Sicherheitseinrichtungen sind, ausser den neu zu erstellen-

den Zielwällen, die von den bisherigen beidseitig flankiert

werden, noch 2Hochblenden, Schutzbauten gegen Tief-

schüsse (sog. Gellerfänge) und kulissenartige Seitenblenden

vorgesehen, und'es ist das Projekt nach der ErkJärung

des Obersten Kindler in dieser Hinsicht so ausgearbeitet,

(, dass man bei den geb'ötenen Garantien mitten in der

Stadt schiessen könnte »; die Kosten der Anlage sind auf

55,000 bis 60,000 .Fr. berechnet.

Der Gemeinderat von Aarau unterbreitete das Projekt

durch Vermittelung der Kantonsregierung dem schweize:-

rischen MiIilärdeparteinent, das es dem Regierungsrate

des· Kantons SoloijlUr'n zur Vernehmlassung und dem

Kommandan ten derSchiess-Schulen in Walen stadt, 0 berst-

leutllant Daulte, zur Begutachtung überwies. Dieser

letztere gelangte in seinem Bericht vom 2. März 1913

zu dem Schlusse, dass « durch die projektierten Siche-

rungsmassnahmen der. öffentlichen Sicherheit in ge-

nügendem und sogar möglichst weitgehendem Masse

Rechnung getragen I) werde. Der Regierungsrat des Kan-

tons Solothurn aber erklärte, im Sinne der ihm von

niehreren solothurnischen Gemeinden im Gefährdungs-

bereichedes Sch~chenschiessplatzes geäusserten Beden-

ken, sowohl anlässlieh einer von Oberst Kindler ange-

. regten Konferenz mit,dEm aargauischen Behörden vom

Staatsrech~

25. September 1913, als aueh in seinem Antwortschreiben

~n das sehweizerische Militärdepartement vom 31. Okto-

ber 1913, mit Rücksicht darauf, dass die projektierte

Schiessanlage keine absolute Garantie gegen Fehlschüsse

biete, könne seitens der soIothurnischen Interessenten

eine Genehmigung des vorliegenden Projektes und Zu-

stimmung zu dessen Ausführung nicht in Frage kommen,

es müsse vielmehr den aargauischen Interessenten über-

lassen bleiben, das Projekt auf den Grad der gebotenen

Sicherheit zu beurteilen und es eventuell ausführen zu

lassen, auf die Gefahr hin, dass, sofern neuerdings eine

Gefährdung des solothurnischen Gebietes konstatiert

werden müsste, hiegegen von seiner Seite wiederum Ein-

sprache erhoben würde.

B. -

Auf Grund dieser Sachlage hat der aargauische

Regierungsrat als Vertreter des Kantons Aargau 3m

14. Januar 1914 beim Bundesgericht unter Hinweis auf

Art. 175 Zift. 2 und Art. 177 OG gegen den Kanton Solo-

thurn eine «Feststellungsklage I) eingereicht mit

dem Schlusse, es sei richterlich zu erkennen:

({ 1. Der Kanton Solothurn sei verpflichtet, anzuer-

»kennen, dass die Stadt Aarau berechtigt sei, nach den

»vorliegenden Plänen des Projektes Kindler-Weisse im

I) Schachen eine Schiessanlage- zu erstellen, die vom Mili-

» tär, den Schiessvereinen, Kadetten, usw. benützt werden

»könne.

({ 2. Eventuell sei richterlich festzustellen, welche wei-

l) teren Schutzmassnahmen erforderlich seien, damit in

» der sub Ziffer 1 bezeichneten Weise geschossen werden

»könne. I)

Zur Begründung wird geltend' gemacht, es könne der

Gemeinde Aarau nieht zugemutet werden, zur Ausführung

der geplanten Schiessanlage zu. schreiten und hiefür eine

Summe von 60,000 Fr. aufzuwenden, bevor feststehe, ob

das Projekt Kindler-Weisse den Bedingungen des bundes-

gerichtlichen Urteils vom 1. November 1900 entspreche

oder nicht. Dies zu beurteilen aber sei an Hand der vor-

Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.

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liegenden Pläne sehr wohl inöglich. 'Tatsächlich ent-

spreche das Projekt allen Anforderungen, die an die

Sicherheit einer Schiessanlage vernünftigerweise gestellt

werden könnten.

C. -

Der Regietungsrat des Kantons Solothurn hat

in seiner Rechtsantwort namens des Kantons be-

antragt :

1. Auf die Feststellungsklage des Kantons Aargau sei

nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen.

2. Die allfälligen Kosten des Verfahrens seien dem

Kläger aufzuerlegen.

Er erhebt in erster Linie wesentlich folgende prozes.,

sualische Einwendungen:

a) aus den Rechtsbegehren der Klage ergebe sich nicht

zwingend ein pub 1 i z ist i sc her Anspruch, wie ihn

Alt. 175 Ziff. 2 OG voraussetze; doch werde die Prü-

fung dieser Frage seiner Kompetenz dem Bundesgericht

selbst überlassen.

b) dagegen liege jedenfalls keine Streitigkeit im

Sinne der Klagebegehren vor. Solothurn erkläre nicht,

dass die Stadt Aarau nie h t berechtigt sei, das Projekt

Kindler-Weisse auszuführen. Hiezu würde ihm auch jede

Befugnis fehlen, da die fragliche Schiessanlage nicht auf

solothurnischem Gebiet erstellt werden wolle. Dies habe

das Bundesgericht übrigens bereits im Urteil vom 1. No-

vember 1900 ausgesprochen; das Klagebegehren 1 sei

durch dieses Urteil bereits überholt und deshalb voll-

ständig gegenst::ui.dslos. Damit erledige sich ohne weiteres

auch das nur eventuell gestellte Klagebegehren 2. Ueber-

dies bestebe hinsichtlich des Projektes Kindler-Weisse

an sich ebenfalls kein Streit, indem Solothurn keine An-

träge auf Abänderung dieses Projektes gestellt, sondern

sich hiezu gar nicht ausgesprochen habe.

c) in Wirklichkeit wolle der Kläger vom Beklagten

nicht eine Baubewilligung, sondern « einen fortdauernden

Verzicht auf das Einspracherecht bei Gefahrdung » und

mute ihm damit die Preisgabe eines Hoheitsrechtes zu~

AB 41 I _ 1915

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Staatsrecht.

die auf dem Wege einer Festste1lungsklage nicht erreicht

werden könne. Diese setze ein' Rechtsverhältnis voraus,

wobei das Feststellungsinteresse darin liege, dass die

Rechtsstellung des Klägers gefährdet sei. Die von Solo-

thurn allein beanspruchte hoheitsrechtlicbe Wahrung der

Ordnung und Sicherheit seines Staatsgebietes aber könne

keine solche Gefährdung bedeuten und es mangle somit

auch das Feststellungsinteresse. In der Stellungnahme

Solothurns sei keine Verletzung irgend eines Rechtsan-

spruches des Klägers zu erblicken; folglich fehle der

Klage jegliche Voraussetzung.

d) der Kläger sei zu dem gestellten Baubewilligungs-

begehren auch nich1 legitimiert; denn dieses stehe nur

dem Bauherrn, also hier der Stadt Aarau und nicht dem

Staate Aargau, zu.

Eventuell wird der Klage in materieller Hinsicht ent-

geßengehalten: es sei, wie dei' Kläger mit der Stellung

semes Eventualbegehrens selbst zugebe, unsicher, ob die

im Projekte Kindler-Weisse vorgesehenen Schutzmass-

nahmen genügend seien, um die Benützung der Schiess-

anlage im Sinne des bundesgerichtlichenUrteils vom

1. Novemher 1900 zu gestatten. Solange aber nicht der

strikte Nachweis dafür vorliege, dass jegliche Gefahr der

solothurnischen Kantonsangehörigen und eine nicht zu

rechtfertigende Entwertung solothurnischen Gebietes

ausgeschlossen sei, könn'e dem Staate Solothurn nicht

zugemutet werden, auf sein Einspracnerecht zum vorn-

herein zu verzichten, dadurch, dass er die vorbehaltlose

Zustimmung zur,Bauausführung gebe.

D. -

In Replik und Duplik haben die Parteien an

ihren Rechtsbegehren festgehalten.

Die Re p li k führt in Bestreitung der prozessualischen

Einreden des Beklagten u. a. aus, der Kläger verlange

eine Feststellung darüber, in welchem Masse eine Gefähr-

dung der solothurnischen Interessen vorliegen müsse, da-

mit die Staatsgewalt ein'schreiten dürfe; die Klage richte

sich gegen das vom BUIi'desgerich1 im Jahre 1900 aus-

StaatsrechtL Streitigkeiten zw1sehen Kantonen. Ne> 18.

131

gesprochene Schiessverbot; sie bezwecke die Aufhebung

dieses Verbots mit Bezug auf die projektierte Schiess-

anlage und die Anerkennung seitens des Beklagten, dass

bei Ausführung des Projektes Kindler-Weisse geschossen

werden dürfe. Dieser Anspruch entspreche dem solo-

thuruischen Anspruche im früheren Prozesse und müsse

deshalb gleich ihm der Kognition des Bundesgerichts

unterstehen.

Gegenüber dieser Ausführung wendet die Duplik

'ein, es liege darin eine Klageänderung, indem aus der

Feststellungsklage,eine Verbotsaufhebungsklage gemacht

und das Klagebegehren erweitert werde.

E. -

Auf Grund der Parteianbringen hat der Instruk-

i:ionsrichter eine Expertise über folgende Fragen an-

geordnet :

I. Hauptfrage :

« Gefährdet die Benutzung der nach den Plänen des

& Projektes Kindler-Weisse zn erstellenden Sehiessanlage

& im Schachen bei Aaran die Sicherheit des solothurni-

& sehen Hintergeländes; wenn ja, in welchem Grade?

11. Ergänzungsfragen :

1. des Klägers:

a) Entspricht die projektierte Schiessanlage den An-

& forderungen, welche übungsgernäss und nach dem

& gegenwärtigen Stande der Technik zum Schutze gegen

& Fehl- und Prellschüsse verlangt werden dürfen ?

b) Falls die Frage ad a verneint würde: welche wei-

& tere Auforderungen können an die Anlage gestellt

» werden?

2. des Beklagten (im Anschluss an die Hauptfrage) :

Können mit Rücksicht auf die Wirknngen des neuen

» Geschosses und in Berücksichtigung des Umsta~des.

& dass in der Hauptsache ungeübte Schützen den Schiess-

1) platz benützen würden, überhaupt Anstalten getroffen

& werden. die das feldmässige Schi essen noch ermöglichen.

& anderseits aber Gewähr bieten, dass jede Gefahr aus-

& geschlossen bleibt?)

132

Staatsrecht.

Nach Vornahme eines Augenscheins vom 21. Juli 1914.

in Begleitung der Instruktionskommission, haben die

Experten (Oberst Zwicky, Kreisinstruktor der 3. Divi-

sion in Bern, Oberst Reiser, Instruktionsoffizier in Zürich

und Major Paul Probst in Bern) am 27. August 1914

folgenden Bericht erstattet::

Zur Hauptfrage :

({ Absolut gefährdungslose Schiessplätze sind äusserst

~) selten und. kommen nur in Bergtälern vor. Die übrigen

» Schiessplätze bieten alle nur eine relative Sicherheit.

(I Auf dem Schiessplatze Schachen ist die Möglichkeit

• nicht absolut ausgeschlossen, dass bei Erhebung des

» Gewehres über den Sicherheitswinkel von 15° ein direk-

»ter Schuss in das Weite gehen kann. Die Wahrschein-

i) lichkeit, dass dies geschieht, ist aber eine ungemein

) geringe. Seiten schüsse werden durch die Seitenblen-

i) dungen aufgefangen.

. Bei der Anlage der GeIlerfänge werden Ricochets

» nicht entstehen, sofern diese GelIerfänge stets in gutem

i) Zustande gehalten sind.

({ Die Sicherheit ist also eine ebenso grosse wie bei der

» Mehrzahl der schweizerischen Schies~plätze. »

.

Zu den ErgänLungsfragen:

t.des Klägers:

t Die Höhe der Blendungen erscheint hinreichend; sie

»müssen ehenfalls in tadellosem Stande gehalten sein.

I) Es wäre noch zu studieren, oh nicht armierter Beton

»mit Holzv~rkleidung ebenso sicher und dabei solider

I) und haltbarer sich erzeigt, als mit Sand und Kies ge-

I) füllte Holzwände, welche eher Veränderungen unter-

» worfen sind.

« Auf den Geschossfängen der Scheibenstände zu 300

, und 400 m sollte noch eine Betonwand mit Holzver-

»kleidung 2 m hoch aufgesetzt werden -

schon mit

I) Rücksicht auf ein Setzen der Erddämme.

.

({ Oben an den GelIerfällgen dürfen keinerlei Steine her-

I) vortreten; die Krone derselben muss 20 cm feste und

Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.

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I) beraste Erde bilden, sodass Geschosse, die im Innern

I) auf Steine kommen, nicht mehr heraustreten können. »

2. des Beklagten:

«Der Schiessplatz Schachen soll bloss dem Schul-

I) schiessen, nicht aber dem feldmässigen Schiessen dienen.

I) Letzteres soll wie bisher in den Gehren abgehalten werden.

«Beim Schiessen in der projektierten Schiessanlage

J) stehen alle Schützen unter der Aufsicht des Schiess-

) leitenden. Die Gewehrmündungen müssen stets in der-

I) selben gegebenen Anschlaghöhe liegen. Der Schiess-

) leitende trägt dafür die Verantwortung .

«Alle Fehlschüsse, sowohl geübter als ungeübter

!\ Schützen, werden von den Blendungen, GelIerfängen

I) und Geschossfängen aufgenommen.»

F. -

Der Instruktionsrichter hat mit der Bekannt-

gabe des Expertenberichtes an die Parteien die Anregung

der Wiederaufnahme gütlicher Unterhandlungen ver-

bunden und die Parteien für den Fall, dass eine gütliche

Verständigung nicht erzielt werden könnte, darüber an-

gefragt, ob sie die Annahme der Experten, dass der

Schiessplatz Schachen bloss dem S c h u I s chi e s sen,

nicht aber dem feldmässigen Schiessen dienen solle, als

richtig anerkennen.

Hierauf hat der Regierungsrat des Kantons Aargau

geantwortet, er erachte weitere gütliche Unterhandlun-

gen für nutzlos und einen richterlichen Entscheid für

notwendig, und was die Benützung der Schiessanlage

betreffe, so sei das abteilungsmässige Gefechtsschiessen

(Zugs- und Kompagniegefechtsschiessen), dass bei der

Anlage auch gar nicht durchgefüh rt werden könnte,

selbstverständlich ausgeschlossen; dagegen solle alles

andere Schiessen zulässig sein, insbesondere also jegliches

Einzelschiessen der Rekruten und Soldaten aller Waffen

und Kadetten. das obligatorische und fakultative Ein-

zelschiessen der Vereine nach Schiessprogramm, das Ein-

zelschiessen an Schützenfesten u. s. w.; der Ausdruck

« Schulschiessen I) scheine etwas zu eng zu sein.

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Staatsrecht.

. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat eben-

falls den Wunsch nach gerichtlicher Erledigung der An-

gelegenheit ausgesprochen und gegenüber der gegnerischen

Auffassung über die Benützung der Schiessanlage we-

sentlich bemerkt: Zur Abgrenzung der ineinander über-

greifenden Begriffe «Schulschiessen. und «Gefechtsschies-

sen» dürfe nicht auf die Anzahl oder die Organisation

der Schiessenden abgestellt werden. Dagegen dürfte es

dem Sinne der Experten entsprechen, wenn als Schul-

schiessendasEinzelschiessen an den im Projekt

vorgesehenen Standorten aufgefasst werde; denn

darauf komme es an, dass nur von denjenigen Punkten

aus geschossen werde, für welche die Sicherheitsberech-

. nungen Geltung hätten.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die prozessualischen Einwendungen des Beklag-

ten erweisen sich als unbegründet:

a) Die von Amteswegen zu prüfende Frage der Kom-

petenz des Staatsgerichtshofes im Sinne des Art. 175

Ziff. 2 OG, wonach

«Strei~igkeiten staatsrechtlicher

Na~ur zwischen Kantonen» seiner Beurteilung unter-

stehen, ist zu bejahen. Es handelt sich vorliegend, gleich

wie im früheren Prozesse der Parteien, um einen Kon-

flikt zwischen den Hoheitsrechten ber beiden Nach-

barkantone. Gegenstand des Streites bildet, heute wie

damals, ein hoheitsrechtliches Nachbarverhält.lis, dessen

publizistische Natur ausser Z",eifel steht. Der Unter-

schied zwischen der gegenwärtigen und der früheren Streit-

sache liegt bloss darin, dass seinerzeit der Kanton So-

Jothurn die Duldung, seitens des Kantons Aargau, der

Benützung des damaligen Schiessplatzes im Schachen als

Verletzung der dem Kanton Aargau als Nachbarstaat

obliegenden RÜcksichtnahme auf die solothurnische

Staatshoheit beanstandet hat, und zwar mit Erfolg,

während heute umgekehrt der Kanton Aargau geltend

StaatsrechU. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.

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macht, dass der Kanton Solothurn gegen die Benützung

.der nunmehr projektierten Schiessanlage auf Grund

.des interkantonalen hoheitlichen Nachbarrechts nicht

·einzuschreiten befugt sei.

b) Der Einwand, dass überhaupt keine Streitigkeit

vorliege, ist offenbar haltlos. Die Klage zielt, wie bereits

bemerkt, darauf ab, dass der Schiessbetrieb im Schachen

bei der nunmehr projektierten Schiessanlage im Gegen-

satz zum Verbot des bundesgerichtlichen Urteils vom

1. November 1900 für erlaubt erklärt werde. Diesen -

in der Replik keineswegs geänderten, sondern bloss deut-

licher charakterisierten -

Anspruch musste der Kanton

Aal'gau gegenüber dem Kanton Solothurn, der das frag-

liche Verbot erwirkt hatte. zur Geltung bringen, und

zwar, da der Kanton Solothurn ihn nicht freiwillig an-

erkannte, eben auf dem Prozesswege. Wieso das Haup~­

klagebegehren, das auf die nunmehr gegebene neue

Situation abstellt, durch das frühere Urteil des Bundes-

gerichts überholt sein sollte, ist schlechterdings nicht

einzusehen. Der Kanton Aargau konnte dem bestehen-

den Schiessverbot gar nicht anders begegnen, als mit

dem Projekt einer Schiessanlage, welche die Ursache des

Verbotes -

die Gefährdung des solothurnischen Hinter-

landes zufolge ungenügender Sicherungsmassnahmen -

beseitigte. Wenn der Kanton Solothurn es abgelehnt hat,

das ihm zur Kenntnis gebrachte Projekt zu diskutieren,

so hat er dadurch, gleich wie durch positive Bemänge-

lungen desselben, über die eine Verständigung nicht

hätte erzielt werden können, den Kanton Aargau in die

Notwendigkeit versetzt, den Entscheid des Richters an-

zurufen.

c) Es kann ferner auch nicht gesagt werden, dass die

Feststellungsklage des Kantons Aargau deswegen nicht

zulässig sei, wpil ein festzustellendes Rechtsverhältnis und

.ein Feststellungsinteresse des Klägers fehle. Das Rechts-

verhältnis, dessen Feststellung die Klage bezweckt, ist

das bereits erwähnte nachbarrechtliche Verhältniss zwi-

136

Staatsrecht.

schen den Staatshoheiten der beiden Kantone, d~s im

früheren Urteil auf Grund der damaligen Sachlage zum

Verbot der weiteren Benützung des Schiessplatzes im

Schachen geführt hat, dieses Verbot aber nach dem Stand-

punkte des Klägers bei der durch das Schiessanlageprojekt

Kindler-Weisse vorgesehenen Veränderung der tatsäch-

lichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertigt. Und das erfor~

derliche Interesse des Klägers an dieser Fest stellung er-

gibt sich daraus, dass der Stadt Aarau vernünftigerweise

nicht zugemutet werden kann. die projektierte Schiessan-

lage mit grossen Kosten zu erstellen, bevor die Frage

der Zulässigkeit ihrer Benütwng abgeklärt ist, da der

Entscheid hierüber laut dem Expertenbefunde schon an

Hapd der vorliegenden Pläne getroffen werden kann. Es

steht nicht die P re i s gab e eines Hoheitsrechtes des

Kantons Solothurn. sondern vielmehr die KlarsteIlung

der hoheitlichen Befugnisse desselben mit Bezug auf den

streitigen Schiessbetrieb in Frage.

d) Die Bestreitung der Aktivlegitimation des Kantons

Aargau endlich erledigt sich durch den einfachen Hin-

weis auf die bereits festgestellte 'Natur der Streitsache

als eines Konfliktes zwischen den Hoheitsrechten der

beiden Kantone (vgl. auch schon Erw. 2 des früheren

Urteils,a. a. 0 .• S. 449).

.

2. - In materieller Hinsicht darf aus den vorliegenden

Aeusserungen Sachverständiger, insbesondere aus dem

Gutachten der bundesgerichtlichen Experten, das in der

Hauptsache die Versicherungen des Projekturhebers

Kindler und den Befund des Schiessinstruktors Daulte

bestätigt hat, unbedenklich geschlossen werden, dass das

Projekt Kindler-Weisse mit Einschluss der von den Ex-

perten vorgeschlagenen Verbesserungen aUen denjenigen

Anforderungen entspricht, die nach der Technik und Er-

fahrung der Gegenwart an eine Schiessanlage mit Bezug

auf die Sicherung ihrer Nachbarschaft berechtigterweise

gestellt werden können. Das Verlangen des Regierungs-

rates von Solothurn, dass schlechthin jede Gefährdung

Staatsrecht I. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18.

13T

ausgeschlossen sein solle. geht offenbar zu weit. Denn

nach Angabe der bundesgerichtIichen Experten kommen

(I absolut gefährdungslose • Schiessplätze nur in Bergtä-

lern vor. Folglich ist im schweizerischen Flachlande, zu

dem die Gegend von Aarau gehört, mit dem Schiess~

betrieb eine gewisse - wenn auch bei technisch vollkom-

menen Schiessanlagen unerhebliche - Gefahr notwendig

verbunden. Gemäss Art. 31 Ziff. 4 der eidgenössischen

Militärorganisation vom 12 April 1907 und den Vor..;

schriften der bundesrätlichen Verordnung über die Schiess-

übungen der Schiessvereine vom 24. Dezember 1908 sind

aber die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung der mili-

tärischen Schiesspflicht der Bürger notwendigen Schiess-

plätze anzuweisen. Es geht daher schlechterdings nicht

an, die allgemeine Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen

Pflicht durch das Erfordernis absolut wirksamer Siehe..;.

rungsmassnahmen, dem, wie die Experten annehmen.

aller Regel nach nicht genügt werden könnte, zu ver-

unmöglichen. Und zwar dürfen, mit Rücksicht darauf,

dass eine b und e s r e c h t I ich e Verpflichtung in

Frage steht, an Schiessanlagen im Grenzgebiete zweier

Kantone selbstverständlich keine strengeren Anforderun..;

gen gestellt werden, als an solche im Innern eines Kan-

tonsgebietes. Unter diesen Umständen kann auch die v

Bemerkung im frühern bundesgerichtlichen Urteil, das

die Benützung des Schachens zu Schiessübungen zuläs-

sig sei, sofern Anjagen erstellt würden. « die jede Gefähr-

dung solothurnischen Gebietes ausschliessen,. (a, a. 0.,

Erw. 4 am Ende, S. 452), vernünftigerweise nur dahin

verstanden werden, dass die Gefährdung auf das mit den

praktisch durchführbaren Sicherungsmassnahmen zu er-

leichende Mindestmass herabgesetzt werden müsse. Wenn

nun hier die Experten feststellen, dass zwar trotz den

projektierten Schutzvorkehren die Möglichkeit eines

direkten Schusses ins Weite bei Erhebung des Gewehrs

über den Sicherheitswinkel von 15° gegeben sei, dass je-

doch für den Eintritt dieses Falles eine « ungemein geringe»

138

Staatsrecht.

Wahrscheinlichkeit bestehe, so handelt es sich dabei

,offenbar um ein praktisch unvermeidliches, gewissermas-

sen natürlich gegebenes Risiko, das als solches vom Nach-

bar im streitigen staatsrechtlichen Verhältnis (analog den

nicht übermässigen nachbarlichen Einwirkungen im Sinne

von Art. 684 ZGB) von Rechtswegen in Kauf genommen

werden muss .. Demnach ist in der Tat die Ursache des

Schiessverbotes im Urteil vom 1. November 1900 als

durch die nunmehr projektierte SchiessanJage beseitigt

zu erachten und der Schiessbetrieb auf Grund des Pro-

jektes Kindler-Weisse zu gestatten -

immerhin aber

unter folgenden Vorbehalten:

a) Die Voraussetzung der Experten, dass die Schiess-

anlage bloss dem {(SchulschiE'ssen,» im Gegensatz zum

« feldmiissigen Schiessen, » dienen solle, ist, dem Zwecke

.der. getroffenen Sicherungsmassnahmen entsprechend,

dahm zu präzisieren, dass nur von den hiezu vorgesehe-

nen Standorten aus und in der dadurch gegebenen allge-

meinen Anschlagrichtung geschossen werden darf.

b) Bei Ausführung des Projektes Kindler-Weisse sind

folgende zwei Abänderungsvorschläge der Experten zu

berücksichtigen :

.

1. Den Geschossfängen der 'Scheibenstände auf 300 u.

400 m ist noch je eine Betonwand mit Holzverkleidung

von 2 m Höhe aufzusetzen.

2. Die Krone der GeIlerfänge muss durch 20 cm feste

und beraste Erde gebildet werden und es dürfen oben

keine Steine hervortreten.

c) Alle Schutzeinrichtungen, insbesondere die GeIler-

fänge und die Blendungen, sind, wie die Experten vor-

aussetzen, stets sorgfältig zu unterhalten.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Es wird in wesentlicher Gutheissung der Klage fest-

,gestellt, dass die Stadt Aarau berechtigt ist, nach den

Plänen des Projektes Kindler-Weisse, jedoch unter Be-

Auslieferung. N° 19.

139

rucksichtigung -der in Erwägung 2 angeführten Verbes-

serungsvorscbläge der bundesgericbtlichen' Experten, im

« Schachen» eine Schiessanlage zu erstellen, die vom

Militär, den Schiessvereinen, Kadetten etc. benutzt wer-

den k~nn.

X. AUSLIEFERUNG

EXTRADITION

19. Sentenza a6 marzo 1915 nella causa Rapallo.

Estradizione per truffa (frode), corruzione di pubblici fun-

zionari e falso in atti commessi in correita con impiegati

doganali. -

Differenza sostanziale di questi delitti con

reato puramente fiscale. -

Art. 11 legge federale 22 gen-

najo 1912 sull'estradizione; dichiarazione italo-svizzera

30 marzo 1909; aggiunta 10 luglio 1872 al trattato di estra-

dizione; trattato Art. 2, cif. 8.

A. -

eon domanda deI 29 gemaio 1915 la R. Legazione

d'Italia in Berna richiedeva l'estradizione di Rapallo Et-

tore di Tito, nato a Genova il 12 ottobre 1881, spedizio-

niere, ehe, riparato in Isvizzera, era stato arrestato in

Locarno il giorno 8 gennaio 1915. L'estradizione vien

domandata:

a) Per il delitto previsto dall'art. 413 eif. 2 deI codice

penale italiano per avere l'imputato, come diee il mandato

di cattura, in diversi casi, dal dieembre 1912 al dicembre

1913, di correita eon diversi impiegati doganali, con raggiri

ed artifici, indotto l'amministrazione doganale di Genova

in errore facendo figurare in n° 28 diehiarazioni e bollette

di esportazione diverse merci, mentre tale merce non

esisteva in esportazione, onde ottenere la restituzione dei

diritti (tasse doganali) dagli spedizionieri deposti all'entrata

di detta merce, procurandosi cosi l'ingiusto profitto dei

diritti medesimi per l'ammontare approssimativo di oltre

lire diecimila.