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Familienrecht. No 84.
Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die « Vermögensleistungen
an die Mutter » auch danp eingeklagt werden können,
{ }, « Mutter », « Kind» und (\ totgeboren I)
in der zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht
e x t e n s i v zu interpretieren, sondern der Richter hat
sich dabei im Zweifel an die medizinische und speziell
auch f 0 ren si sc h - medizinische Terminologie zu
halten, wonach von (\ Totgeburt I) erst nach Ablauf der
28. Schwangerschaftswoche, vorher aber -
weil die vor
dieser Zeit abgetrennte Leibesfrucht von vornherein
nicht lebensfähig ist -
von « Fehlgeburt >) gesprochen
wird. Dies würde dazu führen, eine Klage der Ge-
schwängerten auf die in Art. 317 und 318 vorgesehenen
Leistungen nur nach Beendigung einer mindestens 28
wöchentlichen Schwangerschaft zu gewühren. Sollte nun
auch mit Rücksicht auf Art. 46 ZGB, wonach jede
nach dem sec h s t e n Mon a t der Schwangerschaft
erIolgLe Fehlgeburt dem Zivilstandsbeamten anzuzeigen
ist, eine weitere Ausdehnung der Rechte der Geschwän-
gerten auf die Fälle einer Schwangerschaft von weniger
als 28 Wochen, jedoch mehr als 6 Monaten anzunehmen
sein, so verbietet sich doch unter allen Umständen
gerade mit Rücksicht auf Art. 46 die Ausdehnung jener
Rechte auf den Fall einer Schwangerschaft von weniger
als 6 Monaten. Denn eine Leibesfrucht, die nach einer
positiven Gesetzesbestimmung zivilstalldsamtlich voll-
kommen zu ignorieren ist, kann nicht als « Kind» im
Sinne einer andern Bestimmung desselben Gesetzbuches
anerkannt werden.
Dieser Lösung stehen die Art. 31 Abs.2, 308,311, 393
Ziff. 3, 544 Abs. 1 und 605 Abs. 1, die den Schutz des
nasciturus betreffen, nicht entgegen. Sind sie auch schon
vor der 28. Schwangerschaftswoche und sogar vor Ab-
lauf des sechsten Monats seit der Konzeption anwend-
bar, so sind sie es doch nur unter der Resolutivbedin-
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gung, dass ein lebendes (i Kind» geboren werde. Darüber,
wann
diese Bedingung als erfüHt zu gelten habe,
sprechen sie sich nicht aus.
Die vorliegende, auf Grund einer bloss 14wöchent-
lichen Schwangerschaft eingereichte «Vaterschaftsklage»
ist deshalb mit Recht von der Vorinstanz abgewiesen
worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1915
bestätigt.
85. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1916
i. S. Haas, Rt.kurrent,
gegen Ortsbürgerrat der Sta.dt Luzern, beschwerdebeklagte
Behörde.
Art. 374 Z G B : Anspruch eines zu bevormundenden Ver-
beiständeten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begriff
der « Zulässigkeit» der vorgängigen Anhörung.
A. -
Am 15. Juni 1914 wurde der Hekurrent angeblich
auf eigenes Begehren hin vom Ortsbürgerrat der Stadt
Luzern gestützt auf Art. 394, eventuell gemäss Art. 393
Ziff. 2 ZGB unter Beistandschaft gestellt. Gegen diesen
Entscheid beschwerte sich der Rekurrent beim Regie-
rungsrat des Kantons Luzern,indem er bestritt, ein förm-
liches Gesuch um Verbeiständung gestellt zu haben und
geltend machte, er habe lediglich das Verlangen nach einem
ständigen Re c h t s beistand geäussert, der ihm bei seinen
wichtigem Rechtshandlungen und Finanzoperationen zur
Seite stehen möchte. Durch Entscheid vom 11. :März 1915
wies der Regierungsrat die Beschwerde des Rekurrenten
mit der Begründung ab, dass nach den Erhebungen des
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Familienrecht. N· 85.
Amtsgehilfen von Luzern der Rekurrent infolge Ver-
trauensseligkeit in seinem Vermögen um etwa 70,000 Fr.
zurückgekommen sei und überhaupt mangels genügender
Energie und kaufmännischer Routine zur ordentlichen
Geschäftsführung nicht befähigt sei, so dass seine Ver-
beiständung jedenfalls gestützt auf Art. 393 Ziff. 2 ZGB
geboten erscheine und nicht untersucht zu werden brau-
che, ob er von der Vorinstanz mit oder ohne sein EiR-
verständnis verbeiständet worden sei.
B. -
Am 21. Juni 1915 wandelte der Ortsbürgerrat
von Luzern die ein Jahr vorher verfügte Beistandschaft
über den Rekurrenten in eine Vormundschaft um. Zur
Begründung dieser Massnahme führte die Vormund-
schaftsbehörde aus, der Beistand des Rekurrenten habe
sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Rekurrent « von
seinem Gedächtnis absolut im Stich gelassen werde und
sich infolge seines Gesundheitszustandes überhaupt für
jede geistige Betätigung als unfähig erweise)}. Daraufhin
habe sie den Amtsarzt mit der Abgabe eines Gut-
achtens darüber beauftragt, « ob eine Bevormundung
des Rekurrenten nach Art. 370 ZGB angezeigt sei ».
Diese Frage sei von dem Experten bejaht worden.
Aus dem Gutachten ist hervorzuheben, dass bei dem
Rekurrenten· eine GeisteskraIikheit bezw. Unzurech-
nungsfähigkeit d. h. Schwachsinn im engem Sinne des
\Vortes nicht vorliege. Es fehle ihm aber offenbar die zur
Führung eines Geschäftes nötige geistige Begabung,
indem er an hochgradiger Neurasthenie und hystero-
epileptoiden Anfällen leide, womit hochgradige Ge-
dächtnisschwäche und eine rasch eintretende geistige
Ermüdung in Zusammenhang stehe, die sich in einem
gänzlichen Mangel an Willenskraft und absoluter U n-
fähigkeit zu systematischer Arbeit äussere. Da der
Rekurrent durchaus kein Verständnis für seine finanzielle
Lage sowie für die Unzulänglichkeit seiner Geschäfts-
führung habe, sei es auch « zwecklos, sich hierüber mit
ihm in eine weitere Diskussion einzulassen .). Ueberdies
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beruft sich der Ortsbürgerrat auf ein Zeugnis des Haus-
.arztes des Rekurrenten, sowie darauf, dass der Rekurrent
zufolge seines krankhaften Geisteszustand~s die .. Fu~k
tionen des bestellten Beistandes durch elgenmachtIge
Handlungen und Widersetzlichkeit zu erschweren und
vereiteln suche, welchem Gebahren nur durch Umwand-
lung der Beistandschaft in eine Vormundschaft wirksam
begegnet werden könne.
C. -
Eine gegen diesen Entscheid vom Rekurrenten
persönlich ergriffene Beschwerde wurde vom Regierungs-
rat des Kantons Luzern durch Erkenntnis vom 13. Ok-
tober 1915 abgewiesen. Der Regierungsrat geht davon
aus, dass gestützt auf die seit dem Entscheid vom 11.
März 1915 zu Ungunsten des Rekurrenten veränderten
Verhältnisse die Bevormundung gemäss Art. 369 ZGB
geboten erscheine und von der Einholung eines weitern
ärztlichen Gutachtens angesichts des übereinstimmenden
Befundes des Amtsarztes und des Hausarztes des Rekur-
renten Umgang zu nehmen sei.
.
D. -
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent dIe
zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag, die über ihn verhängte Vormundschaft
sei aufzuheben. Zur Begründung beruft er sich in erster
Linie darauf. dass er vor seiner Bevormundung entgegen
der Bestimmung des Art. 374 Abs. 1 ZGB nicht abgehört
worden sei, da er weder von dem Berichte seines Bei~
standes an den Ortsbürgerrat, noch von dem Gutachten
des Amtsarztes und dem Zeugnis des Hausarztes Kenntnis
erhalten habe. Gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB könne die
vorherige Anhörung des zu Entmündigenden nur dann
unterlassen werden, wenn sie nach dem Gutachten des
Sachverständigen unzulässig sei. Darüber habe sich der
Amtsarzt aber gar nicht ausgesprochen. Eventuell machte
der Rekurrent geltend. dass weder die Voraussetzungen
des Art. 369 noch diejenigen des Art. 370 ZGB gegeben
seien.
E. -
In ihren Vernehmlassungen haben der Regie ...
GM
Familienrecht. N0 85.
rungsrat des Kantons Luzern und der Stadtrat von
Luzern auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Nach Art. 374 Abs. 1 ZGB darf eine Person nicht
entmündigt werden, ohne dass sie vorher angehört worden
ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur in Bezug auf Personen,.
die direkt unter Vormundschaft gestellt werden sollen,
sondern auch inBezug auf solche, die, wie der Rekurrent ..
bereits verbeiständet Warell. Wenn auch dieBeistandschaft
und die Vormundschaft sich in Hinsicht auf ihre Voraus-
setzungen mehr graduell als dem \Vesen nach von einander
unterscheiden (vgL AS 38 II S. 437), so wird doch durch
die Verbeiständung gestützt auf Art. 392 und 393 ZGB.
im Gegensatz zur Bevormundung, die Handlungsfähigkeit
der betreITenden Person gemäss Art. 417 ZGB nicht
berührt, so dass dem zu bevormundenden Verbeiständeten
der gleiche Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs nach Art. 374 ZGB zuerkannt werden muss, wie
wenn er nicht verbeiständet wäre. Dem Rekurrenten
war daher vor der Verhängung der Vormundschaft Gele-
genheit zu geben, in einer mündlichen Verhandlung oder
Einvernahme zu dem Bevormundungsalltrag und zu
den beigebrachten oder angerufenen Beweismitteln SteI-
lung zu nehmen, seinen abweichenden Standpunkt zu
begründen und, entweder sofort oder innerhalb ange-
messener Frist, einen allfällig von ihm angebotenen
Gegenbeweis anzutreten (wrgl. K r eis s c h r e i b e 11
des Bundesgerichts vom 18. Mai 1914 in AS 40 II S. 182 f.
sowie AS 39 II S. 517). Dies ist im vorliegenden Fall
nicht geschehen, und zwar auch dann nicht, wenn der
Rekurrent, wie die Vorillstallzen behaupten, vom Amts-
arzt einvernommen worden sein sollte; denn es ist ange-
sichts des Zwecks des Art. 374 ZGB ohne weiteres klar~
dass die Anhörung des zu Bevormundenden nicht durch
Dritte, sondern einzig und allein durch die Behörde, die
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über die Bevormundung entscheidet, erfolgen kann. Dass
das Kreisschreiben des Bundesgerichts über das Ver-
fahren bei Entmündigungen im Zeitpunkt der Bevor-
mundung des Rekurrenten noch nicht «(erlassen » gewesen
sei, wie der Stadtrat in seiner Vernehmlassung behauptet,
trifft nicht zu und vermöchte die Unterlassung der Anhö-
rung auch sonst nicht zu rechtfertigen, da durch dieses
Kreisschreiben nicht neiles Recht geschaffen, sondern
lediglich die Tragweite des von gewissen Behörden un-
richtig angewendeten Art. 374 ZGB näher umschrieben
worden ist. Fraglich könnte nur sein, ob die Vormund-
schaftsbehörde von einer Einvernahme des Rekurrenten
wegen Unzulässigkeit der vorgängigen Anhörung im
Sinne des Art. 374 Abs. 2 ZGB habe Umgang nehmen
dürfen. Dies ist jedoch ohne weiteres zu verneinen, da
der Experte in seinem Gutachten nichts anderes erklärt
hat, 8ls dass es « zwecklos » sei, sich mit dem Rekurrenten
über seine finanzielle Situation und seine Unzulänglich-
keit zur Geschäftsführung « in eine weitere Diskussion
einzulassen I). Damit hat der Experte, abgesehen davon,
dass es nicht seine Sache ist, über die Zwecklosigkeit
dner vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden zu
entscheiden, lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der
Rekurrent bei einer weiteren Einvernahme an seiner
Anfl'assung der in Betracht kommenden Verhältnisse
fes t haI t e n würde, nicht aber, dass von einer Anhö-
rung zufolge des geistigen Zustandes des Rekurrenten
kein Ergebnis zu erwarten und die Anhörung in diesem
Sinne medizinisch als unzulässig zu bezeichnen sei.
Angesichts der bei den Akten liegenden, vom Rekurrenten
persönlich verfassten Beschwerdeschrift an den Regie-
rungsrat hätte der Experte denn auch kaum zu einem
solchen Schlusse gelangen können.
2. - e nter diesen Umständen ist die Beschwerde wegen
Verletzung des Art. 374 ZGB gutzuheissen, ohne dass
untersucht zu werden braucht, ob die Bevormundung
materiell begründet gewesen wäre. -
Eine Parteientschä-
~56 .
Saehenrecht. N4 86.
digung ist nach konstanter Praxis in einem Falle wie dem.
vorliegenden dem Rekurrenten nicht zuzusprechen.
Demnach. hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über den
Rekurrenten verfügte Vormundschaft aufgehoben.
11. SACHENRECHT
DROITS REELS
86. Urteil der II. Zivilabtellung vom 15. Dezember 1915
i. S. Siegenthaler gegen Stofer.
Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts auf die
~rage, ob eine Person, die auf Grund des Art. 694 ZGB
em Notwegrecht beansprucht, Eigentümer der in Betracht
kommenden Liegenschaft sei.
.
A. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat am
15. Juni 1912 dem Rekursbeklagten
(l eine Parzelle
Reussgrund im Masse von rund 350 m2, anstossend an
seine Liegenschaft, zur Auffüllung abgetreten) und ihm
zu die~r AuffüHung eine bestimmte Frist angesetzt.
Um die Auffüllungsarbeiten vornehmen zu können,
verlangte der Rekursbeklagte vom Rekurrenten die
Einräumung eines Notwegrechts im Sinne des Art. 694
Z?B, da er zu seinem an der Reuss gelegenen Grund-
stucke zwar eine Zufahrt, aber nur eine solche zum
Zwecke der gewöhnlichen landwirtschaftlichen Be-
nutzung des bereits existierenden Landes, nicht auch
zum Zwecke der Auffüllung von Stromgebiet besass.
B. -
Am 17. Februar 1915 fällte der Gemeinderat
Sachenrecht. N. 86.
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von Littau, der nach dem kantonalen Einführungsgesetz
zum ZGB das Gesuch erstinstanzlich zu behandeln hatte,
folgenden Entscheid:
(l 1. Dem Hrn. Josef Stofer sei ein Notweg- und Fahr-
l) recht in das vom Staate erworbene Reussgebiet von
l) zirka 350 m2 laut Regierungserkenntnissen vom 15. Juni
l) 1912 und 6. Februar 1915 durch die Liegenschaft Haf.
$ nerei-Krummfluh des Hrn. Gottfried Siegenthaler auf
» der schon bestehenden Strasse bewilligt.
» 2. Hr. Stofer habe Hrn. Siegenthaler hiefür eine ein-
l) malige Entschädigung von 200 Fr. zu zahlen, fällig
.. auf den Tag der Rechtskraftbeschreitung dieser Er-
l) kenntnis.
l) 3. Habe Hf. Stofer die Strasse währerid der Be,.
~ nützung derselben zur Materialabfuhr für Auffüllung
-» des Reussgrundes in gutem Zustande allein zu unter-
• halten und nach Beendigung der Auffüllung die Strasse
I) in guten Zustand zu stellen.
l) 4. Allfäliigen Schaden, welcher durch Benützung der
I) Strasse dem Hro. Siegenthaler an seinen Hafnereiein-
• richtungen oder sonstwie zugefügt wird, habe Hr. Stofer
I) selbstverständlich zu ersetzen. »
Diesen Entscheid zog der Rekurrent an den Regie-
rungsrat des Kantons Luzern weiter, indem er haupt-
sächlich geltend machte, dass der Rekursbeklagte
mangels Eintrags im Grundbuch gar nicht (l Grund-
eigentümer» im Sinne des Art. 694 ZGB, d. h. nicht
Eigentümer des Terrains sei, für das er den Notweg be..,.
anspruche.
Der Regierungsrat erkannte darauf am 15. Mai 1915
als (4 Rekursinstanz in allen Verwaltungsstreitigkeiten l):
« 1. Hr. Josef Stofer habe Anspruch auf Einräumung
• eines Nolwegrechtes über die rekurrentische Liegen-
I) schaft auf dem bisherigen Trasse für Zuführung des
I) nötigen Materials zur Auffüllung des ihm vom Staate
I) überlassenen Reussbodens.
)} Dieser Anspruch erlischt mit dem Ablauf der Kon ...