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41_II_651

BGE 41 II 651

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

650

Familienrecht. No 84.

Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die « Vermögensleistungen

an die Mutter » auch danp eingeklagt werden können,

{ }, « Mutter », « Kind» und (\ totgeboren I)

in der zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht

e x t e n s i v zu interpretieren, sondern der Richter hat

sich dabei im Zweifel an die medizinische und speziell

auch f 0 ren si sc h - medizinische Terminologie zu

halten, wonach von (\ Totgeburt I) erst nach Ablauf der

28. Schwangerschaftswoche, vorher aber -

weil die vor

dieser Zeit abgetrennte Leibesfrucht von vornherein

nicht lebensfähig ist -

von « Fehlgeburt >) gesprochen

wird. Dies würde dazu führen, eine Klage der Ge-

schwängerten auf die in Art. 317 und 318 vorgesehenen

Leistungen nur nach Beendigung einer mindestens 28

wöchentlichen Schwangerschaft zu gewühren. Sollte nun

auch mit Rücksicht auf Art. 46 ZGB, wonach jede

nach dem sec h s t e n Mon a t der Schwangerschaft

erIolgLe Fehlgeburt dem Zivilstandsbeamten anzuzeigen

ist, eine weitere Ausdehnung der Rechte der Geschwän-

gerten auf die Fälle einer Schwangerschaft von weniger

als 28 Wochen, jedoch mehr als 6 Monaten anzunehmen

sein, so verbietet sich doch unter allen Umständen

gerade mit Rücksicht auf Art. 46 die Ausdehnung jener

Rechte auf den Fall einer Schwangerschaft von weniger

als 6 Monaten. Denn eine Leibesfrucht, die nach einer

positiven Gesetzesbestimmung zivilstalldsamtlich voll-

kommen zu ignorieren ist, kann nicht als « Kind» im

Sinne einer andern Bestimmung desselben Gesetzbuches

anerkannt werden.

Dieser Lösung stehen die Art. 31 Abs.2, 308,311, 393

Ziff. 3, 544 Abs. 1 und 605 Abs. 1, die den Schutz des

nasciturus betreffen, nicht entgegen. Sind sie auch schon

vor der 28. Schwangerschaftswoche und sogar vor Ab-

lauf des sechsten Monats seit der Konzeption anwend-

bar, so sind sie es doch nur unter der Resolutivbedin-

Familienrecht. N0 85.

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gung, dass ein lebendes (i Kind» geboren werde. Darüber,

wann

diese Bedingung als erfüHt zu gelten habe,

sprechen sie sich nicht aus.

Die vorliegende, auf Grund einer bloss 14wöchent-

lichen Schwangerschaft eingereichte «Vaterschaftsklage»

ist deshalb mit Recht von der Vorinstanz abgewiesen

worden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1915

bestätigt.

85. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1916

i. S. Haas, Rt.kurrent,

gegen Ortsbürgerrat der Sta.dt Luzern, beschwerdebeklagte

Behörde.

Art. 374 Z G B : Anspruch eines zu bevormundenden Ver-

beiständeten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begriff

der « Zulässigkeit» der vorgängigen Anhörung.

A. -

Am 15. Juni 1914 wurde der Hekurrent angeblich

auf eigenes Begehren hin vom Ortsbürgerrat der Stadt

Luzern gestützt auf Art. 394, eventuell gemäss Art. 393

Ziff. 2 ZGB unter Beistandschaft gestellt. Gegen diesen

Entscheid beschwerte sich der Rekurrent beim Regie-

rungsrat des Kantons Luzern,indem er bestritt, ein förm-

liches Gesuch um Verbeiständung gestellt zu haben und

geltend machte, er habe lediglich das Verlangen nach einem

ständigen Re c h t s beistand geäussert, der ihm bei seinen

wichtigem Rechtshandlungen und Finanzoperationen zur

Seite stehen möchte. Durch Entscheid vom 11. :März 1915

wies der Regierungsrat die Beschwerde des Rekurrenten

mit der Begründung ab, dass nach den Erhebungen des

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Familienrecht. N· 85.

Amtsgehilfen von Luzern der Rekurrent infolge Ver-

trauensseligkeit in seinem Vermögen um etwa 70,000 Fr.

zurückgekommen sei und überhaupt mangels genügender

Energie und kaufmännischer Routine zur ordentlichen

Geschäftsführung nicht befähigt sei, so dass seine Ver-

beiständung jedenfalls gestützt auf Art. 393 Ziff. 2 ZGB

geboten erscheine und nicht untersucht zu werden brau-

che, ob er von der Vorinstanz mit oder ohne sein EiR-

verständnis verbeiständet worden sei.

B. -

Am 21. Juni 1915 wandelte der Ortsbürgerrat

von Luzern die ein Jahr vorher verfügte Beistandschaft

über den Rekurrenten in eine Vormundschaft um. Zur

Begründung dieser Massnahme führte die Vormund-

schaftsbehörde aus, der Beistand des Rekurrenten habe

sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Rekurrent « von

seinem Gedächtnis absolut im Stich gelassen werde und

sich infolge seines Gesundheitszustandes überhaupt für

jede geistige Betätigung als unfähig erweise)}. Daraufhin

habe sie den Amtsarzt mit der Abgabe eines Gut-

achtens darüber beauftragt, « ob eine Bevormundung

des Rekurrenten nach Art. 370 ZGB angezeigt sei ».

Diese Frage sei von dem Experten bejaht worden.

Aus dem Gutachten ist hervorzuheben, dass bei dem

Rekurrenten· eine GeisteskraIikheit bezw. Unzurech-

nungsfähigkeit d. h. Schwachsinn im engem Sinne des

\Vortes nicht vorliege. Es fehle ihm aber offenbar die zur

Führung eines Geschäftes nötige geistige Begabung,

indem er an hochgradiger Neurasthenie und hystero-

epileptoiden Anfällen leide, womit hochgradige Ge-

dächtnisschwäche und eine rasch eintretende geistige

Ermüdung in Zusammenhang stehe, die sich in einem

gänzlichen Mangel an Willenskraft und absoluter U n-

fähigkeit zu systematischer Arbeit äussere. Da der

Rekurrent durchaus kein Verständnis für seine finanzielle

Lage sowie für die Unzulänglichkeit seiner Geschäfts-

führung habe, sei es auch « zwecklos, sich hierüber mit

ihm in eine weitere Diskussion einzulassen .). Ueberdies

Faniilienrec11t. N° 85.

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beruft sich der Ortsbürgerrat auf ein Zeugnis des Haus-

.arztes des Rekurrenten, sowie darauf, dass der Rekurrent

zufolge seines krankhaften Geisteszustand~s die .. Fu~k­

tionen des bestellten Beistandes durch elgenmachtIge

Handlungen und Widersetzlichkeit zu erschweren und

vereiteln suche, welchem Gebahren nur durch Umwand-

lung der Beistandschaft in eine Vormundschaft wirksam

begegnet werden könne.

C. -

Eine gegen diesen Entscheid vom Rekurrenten

persönlich ergriffene Beschwerde wurde vom Regierungs-

rat des Kantons Luzern durch Erkenntnis vom 13. Ok-

tober 1915 abgewiesen. Der Regierungsrat geht davon

aus, dass gestützt auf die seit dem Entscheid vom 11.

März 1915 zu Ungunsten des Rekurrenten veränderten

Verhältnisse die Bevormundung gemäss Art. 369 ZGB

geboten erscheine und von der Einholung eines weitern

ärztlichen Gutachtens angesichts des übereinstimmenden

Befundes des Amtsarztes und des Hausarztes des Rekur-

renten Umgang zu nehmen sei.

.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent dIe

zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen,

mit dem Antrag, die über ihn verhängte Vormundschaft

sei aufzuheben. Zur Begründung beruft er sich in erster

Linie darauf. dass er vor seiner Bevormundung entgegen

der Bestimmung des Art. 374 Abs. 1 ZGB nicht abgehört

worden sei, da er weder von dem Berichte seines Bei~

standes an den Ortsbürgerrat, noch von dem Gutachten

des Amtsarztes und dem Zeugnis des Hausarztes Kenntnis

erhalten habe. Gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB könne die

vorherige Anhörung des zu Entmündigenden nur dann

unterlassen werden, wenn sie nach dem Gutachten des

Sachverständigen unzulässig sei. Darüber habe sich der

Amtsarzt aber gar nicht ausgesprochen. Eventuell machte

der Rekurrent geltend. dass weder die Voraussetzungen

des Art. 369 noch diejenigen des Art. 370 ZGB gegeben

seien.

E. -

In ihren Vernehmlassungen haben der Regie ...

GM

Familienrecht. N0 85.

rungsrat des Kantons Luzern und der Stadtrat von

Luzern auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 374 Abs. 1 ZGB darf eine Person nicht

entmündigt werden, ohne dass sie vorher angehört worden

ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur in Bezug auf Personen,.

die direkt unter Vormundschaft gestellt werden sollen,

sondern auch inBezug auf solche, die, wie der Rekurrent ..

bereits verbeiständet Warell. Wenn auch dieBeistandschaft

und die Vormundschaft sich in Hinsicht auf ihre Voraus-

setzungen mehr graduell als dem \Vesen nach von einander

unterscheiden (vgL AS 38 II S. 437), so wird doch durch

die Verbeiständung gestützt auf Art. 392 und 393 ZGB.

im Gegensatz zur Bevormundung, die Handlungsfähigkeit

der betreITenden Person gemäss Art. 417 ZGB nicht

berührt, so dass dem zu bevormundenden Verbeiständeten

der gleiche Anspruch auf Gewährung des rechtlichen

Gehörs nach Art. 374 ZGB zuerkannt werden muss, wie

wenn er nicht verbeiständet wäre. Dem Rekurrenten

war daher vor der Verhängung der Vormundschaft Gele-

genheit zu geben, in einer mündlichen Verhandlung oder

Einvernahme zu dem Bevormundungsalltrag und zu

den beigebrachten oder angerufenen Beweismitteln SteI-

lung zu nehmen, seinen abweichenden Standpunkt zu

begründen und, entweder sofort oder innerhalb ange-

messener Frist, einen allfällig von ihm angebotenen

Gegenbeweis anzutreten (wrgl. K r eis s c h r e i b e 11

des Bundesgerichts vom 18. Mai 1914 in AS 40 II S. 182 f.

sowie AS 39 II S. 517). Dies ist im vorliegenden Fall

nicht geschehen, und zwar auch dann nicht, wenn der

Rekurrent, wie die Vorillstallzen behaupten, vom Amts-

arzt einvernommen worden sein sollte; denn es ist ange-

sichts des Zwecks des Art. 374 ZGB ohne weiteres klar~

dass die Anhörung des zu Bevormundenden nicht durch

Dritte, sondern einzig und allein durch die Behörde, die

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über die Bevormundung entscheidet, erfolgen kann. Dass

das Kreisschreiben des Bundesgerichts über das Ver-

fahren bei Entmündigungen im Zeitpunkt der Bevor-

mundung des Rekurrenten noch nicht «(erlassen » gewesen

sei, wie der Stadtrat in seiner Vernehmlassung behauptet,

trifft nicht zu und vermöchte die Unterlassung der Anhö-

rung auch sonst nicht zu rechtfertigen, da durch dieses

Kreisschreiben nicht neiles Recht geschaffen, sondern

lediglich die Tragweite des von gewissen Behörden un-

richtig angewendeten Art. 374 ZGB näher umschrieben

worden ist. Fraglich könnte nur sein, ob die Vormund-

schaftsbehörde von einer Einvernahme des Rekurrenten

wegen Unzulässigkeit der vorgängigen Anhörung im

Sinne des Art. 374 Abs. 2 ZGB habe Umgang nehmen

dürfen. Dies ist jedoch ohne weiteres zu verneinen, da

der Experte in seinem Gutachten nichts anderes erklärt

hat, 8ls dass es « zwecklos » sei, sich mit dem Rekurrenten

über seine finanzielle Situation und seine Unzulänglich-

keit zur Geschäftsführung « in eine weitere Diskussion

einzulassen I). Damit hat der Experte, abgesehen davon,

dass es nicht seine Sache ist, über die Zwecklosigkeit

dner vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden zu

entscheiden, lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der

Rekurrent bei einer weiteren Einvernahme an seiner

Anfl'assung der in Betracht kommenden Verhältnisse

fes t haI t e n würde, nicht aber, dass von einer Anhö-

rung zufolge des geistigen Zustandes des Rekurrenten

kein Ergebnis zu erwarten und die Anhörung in diesem

Sinne medizinisch als unzulässig zu bezeichnen sei.

Angesichts der bei den Akten liegenden, vom Rekurrenten

persönlich verfassten Beschwerdeschrift an den Regie-

rungsrat hätte der Experte denn auch kaum zu einem

solchen Schlusse gelangen können.

2. - e nter diesen Umständen ist die Beschwerde wegen

Verletzung des Art. 374 ZGB gutzuheissen, ohne dass

untersucht zu werden braucht, ob die Bevormundung

materiell begründet gewesen wäre. -

Eine Parteientschä-

~56 .

Saehenrecht. N4 86.

digung ist nach konstanter Praxis in einem Falle wie dem.

vorliegenden dem Rekurrenten nicht zuzusprechen.

Demnach. hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über den

Rekurrenten verfügte Vormundschaft aufgehoben.

11. SACHENRECHT

DROITS REELS

86. Urteil der II. Zivilabtellung vom 15. Dezember 1915

i. S. Siegenthaler gegen Stofer.

Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts auf die

~rage, ob eine Person, die auf Grund des Art. 694 ZGB

em Notwegrecht beansprucht, Eigentümer der in Betracht

kommenden Liegenschaft sei.

.

A. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat am

15. Juni 1912 dem Rekursbeklagten

(l eine Parzelle

Reussgrund im Masse von rund 350 m2, anstossend an

seine Liegenschaft, zur Auffüllung abgetreten) und ihm

zu die~r AuffüHung eine bestimmte Frist angesetzt.

Um die Auffüllungsarbeiten vornehmen zu können,

verlangte der Rekursbeklagte vom Rekurrenten die

Einräumung eines Notwegrechts im Sinne des Art. 694

Z?B, da er zu seinem an der Reuss gelegenen Grund-

stucke zwar eine Zufahrt, aber nur eine solche zum

Zwecke der gewöhnlichen landwirtschaftlichen Be-

nutzung des bereits existierenden Landes, nicht auch

zum Zwecke der Auffüllung von Stromgebiet besass.

B. -

Am 17. Februar 1915 fällte der Gemeinderat

Sachenrecht. N. 86.

657

von Littau, der nach dem kantonalen Einführungsgesetz

zum ZGB das Gesuch erstinstanzlich zu behandeln hatte,

folgenden Entscheid:

(l 1. Dem Hrn. Josef Stofer sei ein Notweg- und Fahr-

l) recht in das vom Staate erworbene Reussgebiet von

l) zirka 350 m2 laut Regierungserkenntnissen vom 15. Juni

l) 1912 und 6. Februar 1915 durch die Liegenschaft Haf.

$ nerei-Krummfluh des Hrn. Gottfried Siegenthaler auf

» der schon bestehenden Strasse bewilligt.

» 2. Hr. Stofer habe Hrn. Siegenthaler hiefür eine ein-

l) malige Entschädigung von 200 Fr. zu zahlen, fällig

.. auf den Tag der Rechtskraftbeschreitung dieser Er-

l) kenntnis.

l) 3. Habe Hf. Stofer die Strasse währerid der Be,.

~ nützung derselben zur Materialabfuhr für Auffüllung

-» des Reussgrundes in gutem Zustande allein zu unter-

• halten und nach Beendigung der Auffüllung die Strasse

I) in guten Zustand zu stellen.

l) 4. Allfäliigen Schaden, welcher durch Benützung der

I) Strasse dem Hro. Siegenthaler an seinen Hafnereiein-

• richtungen oder sonstwie zugefügt wird, habe Hr. Stofer

I) selbstverständlich zu ersetzen. »

Diesen Entscheid zog der Rekurrent an den Regie-

rungsrat des Kantons Luzern weiter, indem er haupt-

sächlich geltend machte, dass der Rekursbeklagte

mangels Eintrags im Grundbuch gar nicht (l Grund-

eigentümer» im Sinne des Art. 694 ZGB, d. h. nicht

Eigentümer des Terrains sei, für das er den Notweg be..,.

anspruche.

Der Regierungsrat erkannte darauf am 15. Mai 1915

als (4 Rekursinstanz in allen Verwaltungsstreitigkeiten l):

« 1. Hr. Josef Stofer habe Anspruch auf Einräumung

• eines Nolwegrechtes über die rekurrentische Liegen-

I) schaft auf dem bisherigen Trasse für Zuführung des

I) nötigen Materials zur Auffüllung des ihm vom Staate

I) überlassenen Reussbodens.

)} Dieser Anspruch erlischt mit dem Ablauf der Kon ...