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41_II_656

BGE 41 II 656

Bundesgericht (BGE) · 1915-12-15 · Deutsch CH
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656 '

Saehenrecht. NA> 86.

digung ist nach konstanter Praxis in einem Falle wie dem

vorliegenden dem Rekurrenten nicht zuzusprechen.

Demnach. hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über den

Rekurrenten verfügte Vormundschaft aufgehoben.

11. SACHENRECHT

DROITS REELS

86. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1915

i. S. Siegenthaler gegen Stofer.

Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts auf die

~rage, ob eine Person, die auf Grund des Art. 694 ZGB

em Notwegrecht beansprucht, Eigentümer der in Betracht

kommenden Liegenschaft sei.

'

A. -

Der Regierungsrat des, Kantons Luzern hat am

15. Juni 1912 dem Rekursbeklagten

(t eine Parzelle

Reussgrnnd im Masse von rund 350 m2 anstossend an

seine Liegenschaft, zur Auffüllung abget~eten» und ihm

zu die~r Auffüllung eine bestimmte Frist angesetzt.

Um die Auffüllungsarbeiten vornehmen zu können,

verlangte der Rekursbeklagte vom Rekurrenten die

Einräumung eines Notwegrechts im Sinne des Art. 694

Z~B, da er zu seinem an der Reuss gelegenen Grund-

stucke zwar eine Zufahrt, aber nur eine solche zum

Zwecke der gewöhnlichen landwirtschaftlichen Be-

nutzung des bereits existierenden Landes, nicht auch

zum Zwecke der Auffüllung von Stromgebiet besass.

B. -

Am 17. Februar 1915 fällte der Gemeinderat

SachenreCht. N- 86.

851,

von Littau. der nach dem kantonalen Einführungsgesetz

zum ZGB das Gesuch erstinstanzlieh zu behandeln hatte,

folgenden Entscheid:

(t 1. Dem Hrn. Josef Stofer sei ein Notweg- und Fahr-

~) recht in das vom Staate erworbene Reussgebiet von

l) zirka 350 m2 laut Regierungserkenntnissen vom 15. Juni

» 1912 und 6. Februar 1915 durch die Liegenschaft Haf.

» nerei-Krummfluh des Hrn. Gottfried Siegenthaler auf

» der schon bestehenden Strasse bewilligt.

l) 2. Hr. Stofer habe Hrn. Siegenthaler hiefür eine ein-

=!) malige Entschädigung von 200 Fr. zu zahlen, fällig

l) auf den Tag der Rechtskraftbeschreitung dieser Er-

» kenntnis.

»3. Habe Hf. Stofer die Strasse während der Be,.

»nützung derselben zur Materialabfuhr für Auffüllung

.I) des Reussgrundes in gutem Zustande allein zu unter-

.I) halten und nach Beendigung der Auffüllung die Strasse

.. in guten Zustand zu stellen.

» 4. Allfälligen Schaden, welcher durch Benützung der

.. Strasse dem Hrn. Siegenthaler an seinen Hafnereiein-

~ richtungen oder sonstwie zugefügt wird, habe Hr. Stofer

1) selbstverständlich zu ersetzen. ~

Diesen Entscheid zog der Rekurrent an den Rewe-

rungsrat des Kantons Luzern weiter, indem er haupt-

sächlich geltend machte, dass der Rekursbeklagte

mangels Eintrags im Grundbuch gar nicht « Grund-

eigentümer I) im Sinne des Art. 694 ZGB, d. h. nicht

Eigen~ümer des Terrains sei, für das er den Notweg be ....

anspruche.

Der Regierungsrat erkannte darauf am 15. Mai 1915

als « Rekursinstanz in allen Verwaltungsstreitigkeiten)) :

(t 1. Hr. Josef Stofer habe Anspruch auf Einräumung

... eines Nolwegrechtes über die rekurrentische Liegen-

.. schaft auf dem bisherigen Trasse für Zuführung des

.. nötigen Materials zur Auffüllung des ihm vom Staate

• überlassenen Reussbodens.

» Dieser Anspruch erlischt mit dem Ablauf der Kon ..

658

Sachenrecht. N° 86.

l} zessionsfrist für die Auffüllung der betreffenden Reuss-

)) parzelle.

l) 2. Mit allen übrigen Begehren seien die Parteien an

) den Richter gewiesen. »

Dieser Entscheid ist hinsichtlich des hier in Betracht

kommenden Punktes damit begründet, dass der Rekurs-

beklagte nicht etwa erst mit der,Vormerkung des

regierungsrätlichen Abtretungsaktes an den Hypo-

thekarprotokollen ~), sondern schon in dem Momente

Eigentümer des ihm überlassenen Reussgebietes geworden

sei, «als ihm die erforderliche Bewilligung zu dessen

Auffüllung erteilt wurde ». Die Vormerkung am Hypo-

theken'protokoll habe lediglich deklarativen Charakter.

Die « eigentliche konstitutive Bedeutung l) liege im Ent-

scheide des Regierungsrates. der gemäss den §§ 2 und

3 des 'Vasserrechtsgesetzes über die öffentli{'hen Gewässer

zu verfügen berechtigt sei.

e. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

Siegenthaler unter Berufung auf Art. 87 Ziff. 1 OG

rechtzeitig und in richtiger Form die zivilrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem

Antrag auf Aufhebung desselbfn wegen Anwendung

kantonalen statt eidgenössischen Rechts auf die Frage,

ob der Rekursbeklagte « Grundeigentümer» im Sinne des

,Art. 694 ZGB geworden sei.

D. -

Am 16. November -1915 hat das Plenum des

Bundesgerichts die ihm gemäss Art. 23 Abs. 2 OG von

der II. Zivilabteilung vorgelegte grundsätzliche Frage:

(lob die ziviIrechtIiche Beschwerde auch gegen Admi-

~) nistrativentscheide zulässig sei, oder ob unter « Zivil-

~) sac~en » im Sinne des Art. 87 OG nur Zivil s t re i ti g_

I) k e I t e n zu verstehen seien, I)

dahin entschieden, dass die zivilrechtliche Beschwerde

auch gegen Administrativentscheide, insbesondere in

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zulässig

ist, sofern es sich in der Hauptsache um eine Frage

des Zivilrechts handelt.

Sachenrecht. N° 86.

659

Die Begründung dieses Entscheides'" ist den Parteien

besonders mitgeteilt worden.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde

sich gegen einen, der Berufung nicht unterliegenden

letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in einer Zivil-

sache richtet, und nach dem sub D hievor angeführten

grundsätzlichen Entscheide des Gesamtgerichts auch

A d m in ist rat i v entscheide

mit

dem

genannten

Rechtsmittel angefochten werden können, so ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2. -

In der Sache selbst ist ausschlaggebend, dass in

dem angefochtenen Entscheide die Frage, ob der Be-

schwerdebeklagte Eigentümer desjenigen « Grundstückes ~

sei, zu welchem er einen Notweg im Sinne des Art. 694

ZGB beansprucht, ausschliesslich auf Grund der Be-

stimmungen des kantonalen \Vasserrechtsgesetzes ent-

schieden worden ist, während sie richtigerweise auf

Grund des eid gen ö s s i sc h e n Rechts (ZGB) zu ent-

scheiden gewesen wäre. Allerdings handelte es sich bei

dem in Betracht kommenden Stück Reussgebiet um eine

herrenlose oder öffentliche Sache im Sinne des Art. 6ü4,

und die Frage, unter welchen Voraussetzungen dieses

Stück Flussgebiet dem Privatrechtsverkehr unterstellt

werden könne, war daher eine Frage des kantonalen

Rechts. Sobald es aber, auf Grund des kantonalen Rechts.

durch einen Akt der Staatsgewalt dem Privatrechtsver-

kehr unterstellt wurde, beurteilte sich die weitere Frage,

in welcher Form daran E ig en t um übe rt rage n

werden könne, nach dem eid gen Ö s s i s ehe n Recht.

Bloss für die « Aneignung I) herrenlosen Landes. d. h. für

einen Vorgang, bei welchem das neue Eigentum ohne

Uebertragung, auf Grund eines einseitigen Aktes des

Erwerbenden entsteht, gilt nach Art. 664 Abs. 3 ZGB

• Siehe unten, S.761.

660

Sachenrecht. N0 86.· .

k. a nt 0 n aote s Recht. Dass aber im vorliegenden Fall

eme Aneignung öffentlichen Flussgebietes "durch den

Rekursbeklagten stattgefunden habe und dieser daher,

wenn auch nicht schon durch die regierungsrätliche

Bewillig~ng der Auffüllung, so doch durch die Auffüllung

selbst EIgentum erworben habe, hat der Regierungsrat

zwar nachträglich, in seiner Vernehmlassung an das

Bundesgericht behauptet, dagegen nicht in dem ange-

fochtenen Entscheide selber, auf den es in dieser Be-

zie~ung (nach Art. 80 in Verbindung mit Art. 94 OG)

allem ankommt, festgestellt. Uebrigens bieten die Akten

keine bestimmten Anhaltspunkte für die Annahme. dass

zur Zeit des Erlasses des regierungsrätlichen Entscheides

die Auffüllung bereits bis zu einem Grade vorgeschritten

gewesen sei, der es gestattet hätte, von vollendeter An-

eignung zu sprechen. Endlich ist es zum mindesten

fraglich, ob die auf Grund einer « Bewilligung» erfol-

gende Besitznahme wirklich unter den Begriff der « An-

eignung » im Sinne des Art. 664 Abs. 3 ZGB subsumiert

,,:erden könnte. Fällt aber danach eine « Aneignung)} im

Smne des Art. 664 Abs. 3 ZGB als rechtliche Grund-

lage für den angefochtenen Entscheid ausser Betracht,

so hätte ein Notwegrecht im Sinne des Art. 694 ZGB

nur unter der Voraussetzung bewilligt werden dürfen,

dass der Rekurrent auf Grund des B und e s rechts

(Art. 656 ZGB) Eigentümer-geworden wäre. Ob aber

diese Voraussetzung zutreffe, ist in dem angefochtenen

Entscheide, der davon ausgeht, dass k an ton ale s

Recht gelte, gar nicht untersucht worden.

In sein~r Ver n eh m 1 ass u n g hat der Regierungs-

rat allerdmgs eventuell den Standpunkt eingenommen,

dass die angeblich stattgefundene «Aneignung» auch

n~ch B~mdesrech~ (Art. 656 Ab s. 2) einen genügenden

TItel fur den EIgentumserwerb bilde. Allein auf die

nachträgliche Behauptung, dass eine Aneignung vorliege,

kann a':lS den bereits erwähnten Gründen auch in diesem

Zusammenhange nicht abgestellt werden; ebensowenig

Sachenrecht. N° 86.

661 .

auf die nachträgliche Behauptung des Rekursbeklagten

in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht, dass.

seit dem angefochtenen Entscheide eine Eintragung des

Eigentumsübergangs in die «Hypothekarkontrolle .)}

stattgefunden habe, ganz abgesehen davon, dass nach

§ 131 des luz. EG zum ZGB nicht die Eintragung in die

« Hypothekarkontrolle *, sondern nur die « Fertigung,

resp. Zuschreibung) vorläufig « Grundbuchwirkung I) hat.

Es bleibt also wiederum nur die Feststellung des Re..,.

gierungsrates in dem angefochtenen Entscheide. dass

der Rekursbeklagte auf Grund des kantonalen Wasser-

rechtsgesetzes {j in dem Momente Eigentümer des ihm

überlassenen Reussgebietes geworden» sei, « als ihm die

erforderliche Bewilligung zu dessen Auffüllung erteilt

wurde li. Diese Feststellung beruht aber nach dem Ge-

sagten auf· einer unzulässigen Anwendung kantonalen

Rechts an Stelle von Bundesrecht.

3 .. -

Ist demnach die Beschwerde gutzuheissen, so

wäre das Bundesgericht nach Art 93 Abs. 2 OG zwar

kompetent, in der Sache selbst zu entscheiden. Da jedoch

die Mögiichkeit vorliegt, dass seit Erlass des angefoch-

tenen Entscheides die Voraussetzungen des Eigentums-

erwerbs tatsächlich erfüllt worden seien, sodass -.:. beim

Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen

-

die Bewilligung des Notwegrechtes zulässig wäre, so

rechtfertigt es sich, die Sache an den Regierungsrat

zurückzuweisen, damit dieser unter Beachtung der dero-

gatorischen Kraft des eidgenössischen Rechts von neuem

entscheide.

Demnach hat das Bundesgerich't

erkannt:

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der

Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzeru vom

15. Mai 1915 aufgehoben und die Sache im Sinne der

Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen wird.