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41_II_648

BGE 41 II 648

Bundesgericht (BGE) · 1915-06-30 · Deutsch CH
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648

FamlJienrecht. Ne 84.

84. Urteil der XI. Zivila.bteilung vom 2l Delamber 1916

i. S. Heyer, Klägerin, gegen Xohler, B.eklagten.

Unzulässigkeit der (, Vaterschaftsklage » im Falle einer Fehl-

geburt.

A. -

Die Klägerin hat im Sommer 1914 mit dem

Beklagten geschlechtlich verkehrt. Am 16. Oktober des~

selben Jahres erfolgte bei ihr nach 14wöchentIicher

Schwangerschaft eine Fehlgeburt. Gestützt hierauf ver-

langt sie vom Beklagten die in Art. 317 ZGB vorge-

sehenen Vermögensleistungen, sowie eine Genugtuungs-·

summe im Sinne des Art. 318.

B. -

Durch Urteil vom 30. Juni 1915 hat der Ap-·

pellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen,

weil Art. 317 und 318, wie auch Art. 309 Abs. 2 ZGB,

auf den Fall einer Fehlgeburt nicht anwendbar seien.

Auf verschiedene, vom Beklagten erhobene Einreden

ist das Gericht infolgedessen nicht eingetreten; ebenso-

wenig andrerseits auf eine Prüfung der Frage, ob der

Klägerin auf Grund von Art. 41 ff. OR ein Anspruch

znstehe.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage"

eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Zu entscheiden ist einzig, ob der Klägerin auf

Grund der Art. 309 und 318 ZGB ein Anspruch auf

Schadenersatz im Sinne des Art. 317, sowie auf Genug-

tuung zustehe. Die weitere Frage, ob die Klägerin viel-

leicht einen Anspruch aus Art. 41 OR besitze, ist n

diesem Prozesse deshalb nicht zu untersuchen, weil sie

vor den kantonalen Instanzen nur im ordentlichen Ver-

fahren hätte behandelt werden können, während hier-

Familienrecht. ·N° 84.

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das sogenannte Verfahren nach Prozessdekret Platz ge-

griffen hat.

2. -

Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass

Art. 309 Abs. 2 ZGB, wonach «die Vermögensleistungen

an die Mutter auch dann eingeklagt werden können,

wenn das Kind totgeboren ist, » auf § 1715 Abs. 2 des

deutschen BGB zurückgeht, welch letztere Gesetzesbe-

stimmung allgemein dahin ausgelegt wird, dass sie im

Falle der Feh I g e bur t, d. h. der Abstossung einer

Leibesfrucht vor der 28. Schwangerschaftswoche, keine

Ansprüche gegen den Schwängerer gewährt. Ebenso hat

die Vorinstanz zutreffend und hinreichend auseinander-

gesetzt, warum eine Aeusserung des Referenten im

Nationalrat, dass die Mutter die Vermögensleistungen

für sich auch dann einklagen könne, wenn das Kind

(I beispielsweise totgeboren»

sei, keinen zwingenden

Schluss zu Gunsten einer abweichenden Auslegung des

Art. 309 Abs. 2 gestattet. Zu betonen bleibt nur noch,

dass nach der im ZGB zur Geltung gekommenen Auf-

fassung

die Vaterschaftsklage farn i I i e n r e c h t -

li ehe r Natur ist, dass aber von einem familienrecht-

lichen Verhältnis zwischen dem ausserehelichen Schwän-

gerer und der Geschwängerten nur dan n gesprochen

werden kann, wenn entweder ein Eheversprechen abge-

geben, oder aber ein Kin d erzeugt wurde. Das Zivil-

recht ist überhaupt zunächst nur aus Rücksicht auf

das Kin d dazu gelangt, sich mit den Folgen einer

ausserehelichen Schwängerung zu befassen, und bloss

im Anschluss an die Regelung der Alimentationsansprüche

des Kindes ist mit der Zeit auch der Geschwängerten. als

der Mutter des alimentationsberechtigten Kindes, ein An-

spruch auf Ersatz der Kindsbettkosten und unter Um-

ständen auf eine Genugtuungssumme zuerkannt worden.

Die erste und oberste Voraussetzung der Klage blieb

aber auch weiterhin die Existenz eines Kin des.

Es bedeutet daher bereits eine Ausdehnung des Klage-

rechts zu Gunsten der Geschwängerten, wenn Art. 309

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Familienrecht. No a4.

Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die {(VermögensleiStungen

an die Mutter» auch dann eingeklagt werden können,

« wenn das Kind ... totgeboren oder vor dem Urteil

gestorben ist. I) Unter diesen Umständen sind die Aus-

drücke « Vater ». « Mutter », {(Kind I) und (I totgeboren»

in der zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht

e x te n s i v zu interpretieren, sondern der Richter hat

sich dabei im Zweifel an die medizinische und speziell

auch

f 0 ren s i s c h - medizinische Terminologie zu

halten, wonach von. Totgeburt» erst nach Ablauf der

28. Schwangerschaftswoche, vorher aber -

weil die vor

dieser Zeit abgetrennte Leibesfrucht von vornherein

nicht lebensfähig ist -

von « Fehlgeburt l) gesprochen

wird. Dies würde dazu führen, eine Klage der Ge-

schwängerten auf die in Art. 317 und 318 vorgesehenen

Leistungen nur nach Beendigung einer mindestens 28

wöchentlichen Schwangerschaft zu gewähren. Sollte nun

auch mit Rücksicht auf Art. 46 ZGB, wonach jede

nach dem sec h s t e n Mon a t der Schwangerschaft

erfolgte Fehlgeburt dem Zivilstandsbeamten anzuzeigen

ist, eine weitere Ausdehnung der Rechte der Geschwän-

gerten auf die Fälle einer Schwangerschaft von weniger

als 28 Wochen, jedoch mehr als 6 Monaten anzunehmen

sein, so verbietet sich doch unter allen Umständen

gerade mit Rücksicht auf Art. 46 die Ausdehnung jener

Rechte auf den Fall einer Schwangerschaft von weniger

als 6 Monaten. Denn eine Leibesfrucht, die nach einer

positiven Gesetzesbestimmung zivilstandsamtlich voll-

kommen zu ignorieren ist, kann nicht als (I Kind» im

Sinne einer andern Bestimmung desselben Gesetzbuches

anerkannt werden.

Dieser Lösung stehen die Art. 31 Abs.2, 308,311, 393

Ziff. 3, 544 Abs. 1 und 605 Abs. 1, die den Schutz des

nasciturus betreffen, nicht entgegen. Sind sie auch schon

vor der 28. Schwangerschaftswoche und sogar vor Ab-

lauf des sechsten,M:onats seit der Konzeption anwend-

bar, so sind sie es doch nur unter der Resolutivbedin-

Familienrecht. N0 85.

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gung, dass ein lebendes « Kind)} geboren werde. Darüber,

wann diese Bedingung als erfünt zu . gelten habe,

sprechen sie sich nicht aus.

Die vorliegende, auf Grund einer bloss 14wöchent-

lichen Schwangerschaft eingereichte «Vaterschaftsklage I)

ist deshalb mit Recht von der Vorinstanz abgewiesen

worden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1915

bestätigt.

85. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1915

i. S. Haa.s, Rt.kurrent,

gegen Ortsbürgerrat der Stadt Luzern, beschwerdebeklagte

Behörde.

Art. 374 Z G B : Anspruch eines zu bevormundenden Ver-

beiständeten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begriff

der « Zulässigkeit ~ der vorgängigen Anhörung.

A. -

Am 15. Juni 1914 wurde der Hekurrent angeblich

auf eigenes Begehren hin vom Ortsbürgerrat der Stadt

Luzern gestützt auf Art. 394, eventuell gemäss Art. 393

ZifT. 2 ZGB unter Beistandschaft gestellt. Gegell diesen

Entscheid beschwerte sich der Rekurrent beim Regie-

rungsrat des Kantons Luzern, indem er bestritt, ein förm-

liches Gesuch um Verbeiständung gestellt zu haben und

geltend machte, er habe lediglich das Verlangen nach einem

ständigen Re c h t s beistand geäussert, der ihm bei seinen

wichtigern Rechtshandlungen und Finanzoperationen zur

Seite stehen möchte. Durch Entscheid vom 11. :März 1915

wies der Regierungsrat die Beschwerde des Rekurrenten

mit der Begründung ab, dass nach den Erhebungen des