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FamlJienrecht. Ne 84.
84. Urteil der XI. Zivila.bteilung vom 2l Delamber 1916
i. S. Heyer, Klägerin, gegen Xohler, B.eklagten.
Unzulässigkeit der (, Vaterschaftsklage » im Falle einer Fehl-
geburt.
A. -
Die Klägerin hat im Sommer 1914 mit dem
Beklagten geschlechtlich verkehrt. Am 16. Oktober des~
selben Jahres erfolgte bei ihr nach 14wöchentIicher
Schwangerschaft eine Fehlgeburt. Gestützt hierauf ver-
langt sie vom Beklagten die in Art. 317 ZGB vorge-
sehenen Vermögensleistungen, sowie eine Genugtuungs-·
summe im Sinne des Art. 318.
B. -
Durch Urteil vom 30. Juni 1915 hat der Ap-·
pellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen,
weil Art. 317 und 318, wie auch Art. 309 Abs. 2 ZGB,
auf den Fall einer Fehlgeburt nicht anwendbar seien.
Auf verschiedene, vom Beklagten erhobene Einreden
ist das Gericht infolgedessen nicht eingetreten; ebenso-
wenig andrerseits auf eine Prüfung der Frage, ob der
Klägerin auf Grund von Art. 41 ff. OR ein Anspruch
znstehe.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage"
eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Zu entscheiden ist einzig, ob der Klägerin auf
Grund der Art. 309 und 318 ZGB ein Anspruch auf
Schadenersatz im Sinne des Art. 317, sowie auf Genug-
tuung zustehe. Die weitere Frage, ob die Klägerin viel-
leicht einen Anspruch aus Art. 41 OR besitze, ist n
diesem Prozesse deshalb nicht zu untersuchen, weil sie
vor den kantonalen Instanzen nur im ordentlichen Ver-
fahren hätte behandelt werden können, während hier-
Familienrecht. ·N° 84.
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das sogenannte Verfahren nach Prozessdekret Platz ge-
griffen hat.
2. -
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass
Art. 309 Abs. 2 ZGB, wonach «die Vermögensleistungen
an die Mutter auch dann eingeklagt werden können,
wenn das Kind totgeboren ist, » auf § 1715 Abs. 2 des
deutschen BGB zurückgeht, welch letztere Gesetzesbe-
stimmung allgemein dahin ausgelegt wird, dass sie im
Falle der Feh I g e bur t, d. h. der Abstossung einer
Leibesfrucht vor der 28. Schwangerschaftswoche, keine
Ansprüche gegen den Schwängerer gewährt. Ebenso hat
die Vorinstanz zutreffend und hinreichend auseinander-
gesetzt, warum eine Aeusserung des Referenten im
Nationalrat, dass die Mutter die Vermögensleistungen
für sich auch dann einklagen könne, wenn das Kind
(I beispielsweise totgeboren»
sei, keinen zwingenden
Schluss zu Gunsten einer abweichenden Auslegung des
Art. 309 Abs. 2 gestattet. Zu betonen bleibt nur noch,
dass nach der im ZGB zur Geltung gekommenen Auf-
fassung
die Vaterschaftsklage farn i I i e n r e c h t -
li ehe r Natur ist, dass aber von einem familienrecht-
lichen Verhältnis zwischen dem ausserehelichen Schwän-
gerer und der Geschwängerten nur dan n gesprochen
werden kann, wenn entweder ein Eheversprechen abge-
geben, oder aber ein Kin d erzeugt wurde. Das Zivil-
recht ist überhaupt zunächst nur aus Rücksicht auf
das Kin d dazu gelangt, sich mit den Folgen einer
ausserehelichen Schwängerung zu befassen, und bloss
im Anschluss an die Regelung der Alimentationsansprüche
des Kindes ist mit der Zeit auch der Geschwängerten. als
der Mutter des alimentationsberechtigten Kindes, ein An-
spruch auf Ersatz der Kindsbettkosten und unter Um-
ständen auf eine Genugtuungssumme zuerkannt worden.
Die erste und oberste Voraussetzung der Klage blieb
aber auch weiterhin die Existenz eines Kin des.
Es bedeutet daher bereits eine Ausdehnung des Klage-
rechts zu Gunsten der Geschwängerten, wenn Art. 309
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Familienrecht. No a4.
Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die {(VermögensleiStungen
an die Mutter» auch dann eingeklagt werden können,
« wenn das Kind ... totgeboren oder vor dem Urteil
gestorben ist. I) Unter diesen Umständen sind die Aus-
drücke « Vater ». « Mutter », {(Kind I) und (I totgeboren»
in der zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht
e x te n s i v zu interpretieren, sondern der Richter hat
sich dabei im Zweifel an die medizinische und speziell
auch
f 0 ren s i s c h - medizinische Terminologie zu
halten, wonach von. Totgeburt» erst nach Ablauf der
28. Schwangerschaftswoche, vorher aber -
weil die vor
dieser Zeit abgetrennte Leibesfrucht von vornherein
nicht lebensfähig ist -
von « Fehlgeburt l) gesprochen
wird. Dies würde dazu führen, eine Klage der Ge-
schwängerten auf die in Art. 317 und 318 vorgesehenen
Leistungen nur nach Beendigung einer mindestens 28
wöchentlichen Schwangerschaft zu gewähren. Sollte nun
auch mit Rücksicht auf Art. 46 ZGB, wonach jede
nach dem sec h s t e n Mon a t der Schwangerschaft
erfolgte Fehlgeburt dem Zivilstandsbeamten anzuzeigen
ist, eine weitere Ausdehnung der Rechte der Geschwän-
gerten auf die Fälle einer Schwangerschaft von weniger
als 28 Wochen, jedoch mehr als 6 Monaten anzunehmen
sein, so verbietet sich doch unter allen Umständen
gerade mit Rücksicht auf Art. 46 die Ausdehnung jener
Rechte auf den Fall einer Schwangerschaft von weniger
als 6 Monaten. Denn eine Leibesfrucht, die nach einer
positiven Gesetzesbestimmung zivilstandsamtlich voll-
kommen zu ignorieren ist, kann nicht als (I Kind» im
Sinne einer andern Bestimmung desselben Gesetzbuches
anerkannt werden.
Dieser Lösung stehen die Art. 31 Abs.2, 308,311, 393
Ziff. 3, 544 Abs. 1 und 605 Abs. 1, die den Schutz des
nasciturus betreffen, nicht entgegen. Sind sie auch schon
vor der 28. Schwangerschaftswoche und sogar vor Ab-
lauf des sechsten,M:onats seit der Konzeption anwend-
bar, so sind sie es doch nur unter der Resolutivbedin-
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gung, dass ein lebendes « Kind)} geboren werde. Darüber,
wann diese Bedingung als erfünt zu . gelten habe,
sprechen sie sich nicht aus.
Die vorliegende, auf Grund einer bloss 14wöchent-
lichen Schwangerschaft eingereichte «Vaterschaftsklage I)
ist deshalb mit Recht von der Vorinstanz abgewiesen
worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1915
bestätigt.
85. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1915
i. S. Haa.s, Rt.kurrent,
gegen Ortsbürgerrat der Stadt Luzern, beschwerdebeklagte
Behörde.
Art. 374 Z G B : Anspruch eines zu bevormundenden Ver-
beiständeten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begriff
der « Zulässigkeit ~ der vorgängigen Anhörung.
A. -
Am 15. Juni 1914 wurde der Hekurrent angeblich
auf eigenes Begehren hin vom Ortsbürgerrat der Stadt
Luzern gestützt auf Art. 394, eventuell gemäss Art. 393
ZifT. 2 ZGB unter Beistandschaft gestellt. Gegell diesen
Entscheid beschwerte sich der Rekurrent beim Regie-
rungsrat des Kantons Luzern, indem er bestritt, ein förm-
liches Gesuch um Verbeiständung gestellt zu haben und
geltend machte, er habe lediglich das Verlangen nach einem
ständigen Re c h t s beistand geäussert, der ihm bei seinen
wichtigern Rechtshandlungen und Finanzoperationen zur
Seite stehen möchte. Durch Entscheid vom 11. :März 1915
wies der Regierungsrat die Beschwerde des Rekurrenten
mit der Begründung ab, dass nach den Erhebungen des