Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Fami11enreebt. N0 83.
83. VrteU der II. ZivUabteUung vom 16. Dezember 1915
i. S. J'illiger u. Gemeinderat Jnnetmoos, Beschwerdeführer,
gegen :aegierungsrat des Xantona Nidwalden,
beschwerdebeklagte Behörde.
U n zu s t ä n d i g k e i t des Bundesgerichts als Zivilgericht zur
Behandlung eines mit einer zivilrechtlichen Beschwerde
im Zusammenhang stehenden staatsrechtlichen Rekurses.
Art. 14 Abs. 3 SchITZGB; Aufhebung einer unter
der Herrschaft des alten Rechts verfügten Ge s chI e c h t s-
vormundschaft.
A. - Die Rekurrentin Agnes Filliger-Christen, die vor
zirka 25 Jahren ihren seit dem Jahre 1908 in der Armen-
anstalt Stans versorgten Ehemann verliess, um sich nach
Amerika zu begeben, wo sie sich noch heute aufhält,
wurde unter der Herrschaft des alten nidwaldner Rechts
gestützt auf die Unfähigkeit ihres Ehemannes zur Ver-
waltung des ehelichen Vermögens unter Vormundschaft
gestellt; ihr in der Verwaltung des Vormundes stehendes
Vermögen betrug im Jahre 1915 rund 4800 Fr. Im Jahre
1914 verlangte die Beschwerdefi,ihrerin. durch ihren Vor-
mund beim Gemeinderat Ennetmoos als Vormundschafts-
behörde die Herausgabe von 2000 Fr. von ihrem Ver-
mögen. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Ehemann der
Rekurrentin im Armenhaus befindet, fragte der Gemeinde-
rat Ennetmoos die Armenverwaltung von Stans an, wie
sie sich zu diesem Begehren stelle. Hierauf verlangte die
Armenverwaltung beim Regierungsrat des Kantons Nid-
waIden, es sei ihr, vor der Aushändigung des Vermögens
an die Rekurrentin, der seit dem Jahre 1909 verfallene
Zins dieses Vermögens, der zum Kapital geschlagen wor-
den sei, zur Deckung der Kosten des Unterhalts des Ehe-
mannes der Rekurrentin herauszugeben. Am 14. Dezember
1914 erkannte der Regierungsrat über das Begehren der
Rekurrentin: ({ a) Der Gemeinderat von Ennetmoos wird
& angewiesen. das Vermögen der Frau Filliger unter vor-
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t) mundschaftlicher Verwaltung zu behalten; b) Die in den
»Jahren 1909 und folgenden erzielten Ueberschüsse aus
» dem Frauenvermögen, wie sie durch das Vogtsbuch aus-
» gewiesen werden, sind der Armenverwaltung Stans an
»die Kosten des Unterhalts ihres Ehemannes Johann
) Filliger auszuhändigen. I) Dieser Entscheid, der haupt-
sächlich auf der Erwägung beruht, dass dem Ehemann
der Rekurrentin ein N utzniessungsrecht an dem Vermögen
seiner Frau zustehe, wurde vom Gemeinderat Ennetmoos
dem Vormund der Rekurrentin mitgeteilt, die selber erst
im März 1915 davon Kenntnis erhielt und unmittelbar
darauf, am 10. April 1915, beim Gemeinderat Ennetmoos
die Aufhebung der Vormundschaft gestützt auf § 168 des
kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB beantragte,
wonach Vormundschaften, die über Ehefrauen wegen Ent-
zugs der ehemännlichen Vormundschaft oder Bevormun-
dung des Ehemannes ausgesprochen worden sind, aufge-
hoben werden müssen. Hierauf hob der Gemeinderat von
Ennetmoos die über die Rekurrentin verhängte Vormund-
schaft auf und publizierte die Aufhebung im kantonalen
Amtsblatt vom 7. Mai 1915; einige Wochen später wurde
dann auch Schlussvogtsrechnung gestellt und das Ver-
mögen der Rekurrentin ihrem Vertreter ausgehändigt.
B. -
Am 20. August 1915 beschwerte sich die Armen-
verwaltung Stans beim Regierungsrat des Kantons Nid-
waiden über die durch den Beschluss des Gemeinderats
Ennetmoos bewirkte Schädigung der Armenkasse. In sei-
ner Vernehmlassung vom 4. September 1915 berief sich
der Gemeinderat Ennetmoos hauptsächlich darauf, dass
sein Entscheid innert nützlicher Frist von keiner Seite
angefochten und daher in Rechtskraft getreten sei und
dass es sich bei dem Anspruch der Armenverwaltung auf
das Vermögen der Rekurrentin um einen vom Richter
zu beurteilenden Anspruch rein zivilrechtlicher Natur
handle. Hierauf verfügte der Regierungsrat des Kantons
NidwaIden am 20. September 1915: «(1. Der Regierungs-
»rat hält an seinem Beschluss vom 14. Dezember 1914
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)} in Sachen Filliger in vollem Umfang fest; 2. Der Vor-
)} mundschaftsbehörde von Ennetmoos wird wegen krasser
» Missachtung und Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse
» der zuständigen Oberbehörde eine Rüge erteilt; 3. Der
» Gemeinderat von Ennetmoos wird angewiesen, den frü·
» heren Rechtszustand wieder herzustellen. Für allen Scha-
l) den, welcher aus dieser Missachtung der oberbehörd-
» lichen Verfügung Dritten gegenüber entsteht, werden
» ihnen (den Dritten) alle Rechte gewahrt.»
C. -
Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten
an das Bundesgericht rekurriert, mit dem Antrag, es sei
die Schlussnahme des Regierungsrates von Nidwalden
vom 20. September 1915 in allen Teilen und unter Kosten-
folge für die rekursbeklagte Behörde aufzuheben. Zur Be-
gründung ihres als ziv-ilrechtliche Beschwerde
ergriffenen Rekurses führt die Rekurrentin Agnes Fil-
Ii ger im wesentlichen aus, dass die über sie verhängte
Vormundschaft mit der Einführung des ZGB ipso jure
dahingefallen sei; durch den angefochtenen Entscheid
des Regierungsrates sei sie ohne Entmündigungsverfahren
und ohne dass ein gesetzlicher Grund bestehe neuerdings
unter Vormundschaft gestellt worden. Abgesehen hievon
habe der rechtskräftig gewordene Beschluss des Gemein-
derates Ennetmoos ohne Vorliegen eines Hekurses an den
Regierungsrat und ohne Einholung einer Antwort von
der Bevormundeten vom Regierungsrat gar nicht aufge-
hoben werden können, so dass auch in dieser Beziehung
der Anspruch der Rekurrentin auf Gewährung des recht-
lichen Gehörs verletzt worden sei. Demgegenüber könne
sich der Regierungsrat nicht auf seinen Beschluss vom
14. Dezember 1914 berufen, da dieser Beschluss nicht
die Aufhebung der Vormundschaft, sondern nur die
Herausgabe eines Teiles des Vermögens der Rekurren-
tin betroffen habe und der Regierungsrat mangels
Anrufung durch die Parteien und mangels Anhörung
des Gemeinderates Ennetmoos über die Begehren der
Armenbehörde zu diesem Entscheid überhaupt nicht
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berechtigt gewesen sei. -
Zur Begründung seines als
s t a at s re c h t li ehe B e s c h wer d e ergriffenen Re-
kurses macht der G e m ein der a t E n n e t m 0 0 s Will-
kür, Verletzung der Kantonsverfassung über die Behör-
denkompetenzen und die Gewaltentrennung geltend; er
hält dafür, dass der staatsIechtliehe Rekurs wegen der
Konnexität der Sache einheitlich mit der zivilrtchtlichen
Beschwerde zu beurteilen sei.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat
unter Hinweis auf die Rechtskraft seines Beschlusses
vom 14. Dezember 1914 auf Abweisung der Beschwerde
geschlossen, indem er hauptsächlich geltend macht, der
Beschluss vom 20. September 1915 enthalte nichts neues,
sondern stelle lediglich eine Bestätigung desjenigen vom
14. Dezember 1914 dar; die Beschwerde sei daher gegen-
standslos.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung;
1. -
Das Bundesgericht als Z iv i I ger ich tkann auf
die staatsrechtliche Beschwerde des Gemeinderates Ennet-
moos nicht eintreten, gleichgiltig, ob diese mit der zivil-
rechtlichen Beschwerde in engem Zusammenhang stehe
oder nicht. Ebenso könnte die im angefochtenen Ent-
scheid ausgesprochene Disziplinarstrafe sowie die Verfü-
gung, dass das Vermögen der Rekurrentin nicht an sie,
sondern zum Teil an ihren Ehemann bezw. an die Armen-
behörde, die ihn unterstützte, herauszugeben sei, nicht
Gegenstand einer selbständigen zivilrechtlichen Be-
schwerde bilden; diese Verfügungen fallen aber mit dem
Entscheid in der Hauptsache ohne weiteres dahin.
2. -
Soweit sich die Beschwerde auf die Frage der
Bevormundung der Rekurrentin bezieht, kann das Ein-
treten auf die Sache nicht deshalb verweigert werden,
weil, wie die rekursbeklagte Behörde geltend macht, der
angefochtene Entscheid vom 20. September 1915 keine
selbständige Bedeutung besitze, sondern nur die Wieder-
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holung eines nicht angefochtenen früheren Beschlusses
darstellet so dass die dagegen ergriffene Beschwerde
{< gegenstandslos» sei. Mit dem Entscheid des Regierungs-
rates vom 20. September 1915 ist vielmehr die im Mai
1915 vom Gemeinderat Ennetmoos aufgehobene Vor-
mundschaft über die Rekurrentin wieder eingesetzt und
damit implicite das im April 1915 gestellte Aufhebungs-
begehren der Rekurrentin. von dem der Regierungsrat
durch die Vernehmlassung des Gemeinderates Ennetmoos
vom 4. September 1915 Kenntnis erhalten hatte, abge-
wiesen worden. Es handelt sich daher bei dem Beschluss
der Vorinstanz vom 20. September 1915 nicht um die
blosse Wiederholung des früheren Entscheides auf Grund
des früheren Tatbestandes, sondern um einen neuen Ent-
scheid auf Grund eines neuen, erst seit dem Entscheid
vom Jahre 1914 eingetretenen Tatbestandes. An dieser
Auffassung ändert der Umstand nichts, dass durch den
Beschluss vom September 1915 das, was durch den frü-
heren Entscheid erklärt worden war (Weiterführung der
Vormundschaft), lediglich noch einmal ausgesprochen
worden ist. Denn damit hat der Regierungsrat doch das
neue, erst seit dem früheren Entscheid gestellte Begehren
um Aufhebung der Vormundschaft, das die eIste Instanz
gutgeheissen hatte, abgewiesen. -sodass dieser Entscheid
der Weiterziehung an das Bundesgericht auch dann unter-
liegen muss, wenn früher einmal ein gleicher Entscheid
über die Fortführung der Vormundschaft ohne Vorliegen
eines Aufhebungsbegehrens ergangen ist. Wenn aber auch
im Sinne der Vorinstanz in dem Entscheid vom 20. Sep-
tember 1915 lediglich eine Wiederholung des Entscheides
vom 14. Dezember 1914 erblickt werden wollte, so wäre
auf die zivilrechtliche Beschwerde doch jedenfalls deshalb
einzutreten, weil der angefochtene Entscheid, wie aus Er-
wägung 3 hervorgeht, in Verletzung der den Vormund-
schaftsbehörden durch Art. 14 Abs. 3 SchlT. ZGB aufer-
legten gesetzlichen Pflicht zustande gekommen ist und
Familienrecht. N° 83.
daher auch infolge nicht rechtzeitiger Anfechtung nicht
t"echtskräftig geworden sein kann.
3. -
In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde
~hne weiteres als begründet. Nach dem mitgeteilten Tat-
bestand ist die Vormundschaft über die Beschwerdefüh-
rerin seiner Zeit als Geschlechtsvormundschaft auf Grund
des alten kantonalen Rechtes (als Ersatz für die Vormund-
-schaft ihres zur Verwaltung des ehelichen Vermögens un-
fähigen Ehemannes) verfügt worden. Da das neue Recht
eine solche Vormundschaft nicht mehr kennt, war sie da-
ner mit dem Inkrafttreten des ZGB gemäss Art. 14 Ahs. 3
SchlTZGB (gleich wie die Altersvormundschaft; vergl.
AS 40 II S. 94), von Amtes wegen aufzuheben, wenn nicht
ein anderer, dem neuen Recht entsprechender Vormund-
"schaftsgrund nachgewiesen wurde (vergl. AS 38 II S. 442 f.).
Dass ein solcher neurechtlicher Vormundschaftsgrund vor-
liege, ist jedoch von der beschwerdebeklagten Behörde
selber nicht einmal behauptet worden, so dass die Vor-
mundschaft gestützt auf Art. 14 Abs. 3 SchlTZGB als
gesetzwidrig aufgehoben werden muss, womit natürlich
auch die Verfügung der Vorinstanz über das Vermögen
,der Rekurrentin dahinfällt.
4. -
Da sich der Regierungsrat des Kantons Nidwal-
den mit dem angefochtenen Entscheid einer offenbaren
Gesetzesverletzung schuldig gemacht hat, sind die dadurch
verursachten Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Ver-
fahrens ihm aufzuerlegen; desgleichen ist er zur Bezah-
lung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer
zu verurteilen (vergl. AS 40 II S. 95).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden
kann, gutgeheissen und die über Frau Agnes Filliger-
Christen bestehende Vormundschaft aufgehoben.
AS 41 Il -
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