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41_II_642

BGE 41 II 642

Bundesgericht (BGE) · 1915-12-16 · Deutsch CH
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Fami11enreebt. N0 83.

83. VrteU der II. ZivUabteUung vom 16. Dezember 1915

i. S. J'illiger u. Gemeinderat Jnnetmoos, Beschwerdeführer,

gegen :aegierungsrat des Xantona Nidwalden,

beschwerdebeklagte Behörde.

U n zu s t ä n d i g k e i t des Bundesgerichts als Zivilgericht zur

Behandlung eines mit einer zivilrechtlichen Beschwerde

im Zusammenhang stehenden staatsrechtlichen Rekurses.

Art. 14 Abs. 3 SchITZGB; Aufhebung einer unter

der Herrschaft des alten Rechts verfügten Ge s chI e c h t s-

vormundschaft.

A. - Die Rekurrentin Agnes Filliger-Christen, die vor

zirka 25 Jahren ihren seit dem Jahre 1908 in der Armen-

anstalt Stans versorgten Ehemann verliess, um sich nach

Amerika zu begeben, wo sie sich noch heute aufhält,

wurde unter der Herrschaft des alten nidwaldner Rechts

gestützt auf die Unfähigkeit ihres Ehemannes zur Ver-

waltung des ehelichen Vermögens unter Vormundschaft

gestellt; ihr in der Verwaltung des Vormundes stehendes

Vermögen betrug im Jahre 1915 rund 4800 Fr. Im Jahre

1914 verlangte die Beschwerdefi,ihrerin. durch ihren Vor-

mund beim Gemeinderat Ennetmoos als Vormundschafts-

behörde die Herausgabe von 2000 Fr. von ihrem Ver-

mögen. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Ehemann der

Rekurrentin im Armenhaus befindet, fragte der Gemeinde-

rat Ennetmoos die Armenverwaltung von Stans an, wie

sie sich zu diesem Begehren stelle. Hierauf verlangte die

Armenverwaltung beim Regierungsrat des Kantons Nid-

waIden, es sei ihr, vor der Aushändigung des Vermögens

an die Rekurrentin, der seit dem Jahre 1909 verfallene

Zins dieses Vermögens, der zum Kapital geschlagen wor-

den sei, zur Deckung der Kosten des Unterhalts des Ehe-

mannes der Rekurrentin herauszugeben. Am 14. Dezember

1914 erkannte der Regierungsrat über das Begehren der

Rekurrentin: ({ a) Der Gemeinderat von Ennetmoos wird

& angewiesen. das Vermögen der Frau Filliger unter vor-

Familienreeht. N° 83.

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t) mundschaftlicher Verwaltung zu behalten; b) Die in den

»Jahren 1909 und folgenden erzielten Ueberschüsse aus

» dem Frauenvermögen, wie sie durch das Vogtsbuch aus-

» gewiesen werden, sind der Armenverwaltung Stans an

»die Kosten des Unterhalts ihres Ehemannes Johann

) Filliger auszuhändigen. I) Dieser Entscheid, der haupt-

sächlich auf der Erwägung beruht, dass dem Ehemann

der Rekurrentin ein N utzniessungsrecht an dem Vermögen

seiner Frau zustehe, wurde vom Gemeinderat Ennetmoos

dem Vormund der Rekurrentin mitgeteilt, die selber erst

im März 1915 davon Kenntnis erhielt und unmittelbar

darauf, am 10. April 1915, beim Gemeinderat Ennetmoos

die Aufhebung der Vormundschaft gestützt auf § 168 des

kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB beantragte,

wonach Vormundschaften, die über Ehefrauen wegen Ent-

zugs der ehemännlichen Vormundschaft oder Bevormun-

dung des Ehemannes ausgesprochen worden sind, aufge-

hoben werden müssen. Hierauf hob der Gemeinderat von

Ennetmoos die über die Rekurrentin verhängte Vormund-

schaft auf und publizierte die Aufhebung im kantonalen

Amtsblatt vom 7. Mai 1915; einige Wochen später wurde

dann auch Schlussvogtsrechnung gestellt und das Ver-

mögen der Rekurrentin ihrem Vertreter ausgehändigt.

B. -

Am 20. August 1915 beschwerte sich die Armen-

verwaltung Stans beim Regierungsrat des Kantons Nid-

waiden über die durch den Beschluss des Gemeinderats

Ennetmoos bewirkte Schädigung der Armenkasse. In sei-

ner Vernehmlassung vom 4. September 1915 berief sich

der Gemeinderat Ennetmoos hauptsächlich darauf, dass

sein Entscheid innert nützlicher Frist von keiner Seite

angefochten und daher in Rechtskraft getreten sei und

dass es sich bei dem Anspruch der Armenverwaltung auf

das Vermögen der Rekurrentin um einen vom Richter

zu beurteilenden Anspruch rein zivilrechtlicher Natur

handle. Hierauf verfügte der Regierungsrat des Kantons

NidwaIden am 20. September 1915: «(1. Der Regierungs-

»rat hält an seinem Beschluss vom 14. Dezember 1914

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Familienrecht. N° 83.

)} in Sachen Filliger in vollem Umfang fest; 2. Der Vor-

)} mundschaftsbehörde von Ennetmoos wird wegen krasser

» Missachtung und Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse

» der zuständigen Oberbehörde eine Rüge erteilt; 3. Der

» Gemeinderat von Ennetmoos wird angewiesen, den frü·

» heren Rechtszustand wieder herzustellen. Für allen Scha-

l) den, welcher aus dieser Missachtung der oberbehörd-

» lichen Verfügung Dritten gegenüber entsteht, werden

» ihnen (den Dritten) alle Rechte gewahrt.»

C. -

Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten

an das Bundesgericht rekurriert, mit dem Antrag, es sei

die Schlussnahme des Regierungsrates von Nidwalden

vom 20. September 1915 in allen Teilen und unter Kosten-

folge für die rekursbeklagte Behörde aufzuheben. Zur Be-

gründung ihres als ziv-ilrechtliche Beschwerde

ergriffenen Rekurses führt die Rekurrentin Agnes Fil-

Ii ger im wesentlichen aus, dass die über sie verhängte

Vormundschaft mit der Einführung des ZGB ipso jure

dahingefallen sei; durch den angefochtenen Entscheid

des Regierungsrates sei sie ohne Entmündigungsverfahren

und ohne dass ein gesetzlicher Grund bestehe neuerdings

unter Vormundschaft gestellt worden. Abgesehen hievon

habe der rechtskräftig gewordene Beschluss des Gemein-

derates Ennetmoos ohne Vorliegen eines Hekurses an den

Regierungsrat und ohne Einholung einer Antwort von

der Bevormundeten vom Regierungsrat gar nicht aufge-

hoben werden können, so dass auch in dieser Beziehung

der Anspruch der Rekurrentin auf Gewährung des recht-

lichen Gehörs verletzt worden sei. Demgegenüber könne

sich der Regierungsrat nicht auf seinen Beschluss vom

14. Dezember 1914 berufen, da dieser Beschluss nicht

die Aufhebung der Vormundschaft, sondern nur die

Herausgabe eines Teiles des Vermögens der Rekurren-

tin betroffen habe und der Regierungsrat mangels

Anrufung durch die Parteien und mangels Anhörung

des Gemeinderates Ennetmoos über die Begehren der

Armenbehörde zu diesem Entscheid überhaupt nicht

Familienrecht. N° 83.

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berechtigt gewesen sei. -

Zur Begründung seines als

s t a at s re c h t li ehe B e s c h wer d e ergriffenen Re-

kurses macht der G e m ein der a t E n n e t m 0 0 s Will-

kür, Verletzung der Kantonsverfassung über die Behör-

denkompetenzen und die Gewaltentrennung geltend; er

hält dafür, dass der staatsIechtliehe Rekurs wegen der

Konnexität der Sache einheitlich mit der zivilrtchtlichen

Beschwerde zu beurteilen sei.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat

unter Hinweis auf die Rechtskraft seines Beschlusses

vom 14. Dezember 1914 auf Abweisung der Beschwerde

geschlossen, indem er hauptsächlich geltend macht, der

Beschluss vom 20. September 1915 enthalte nichts neues,

sondern stelle lediglich eine Bestätigung desjenigen vom

14. Dezember 1914 dar; die Beschwerde sei daher gegen-

standslos.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung;

1. -

Das Bundesgericht als Z iv i I ger ich tkann auf

die staatsrechtliche Beschwerde des Gemeinderates Ennet-

moos nicht eintreten, gleichgiltig, ob diese mit der zivil-

rechtlichen Beschwerde in engem Zusammenhang stehe

oder nicht. Ebenso könnte die im angefochtenen Ent-

scheid ausgesprochene Disziplinarstrafe sowie die Verfü-

gung, dass das Vermögen der Rekurrentin nicht an sie,

sondern zum Teil an ihren Ehemann bezw. an die Armen-

behörde, die ihn unterstützte, herauszugeben sei, nicht

Gegenstand einer selbständigen zivilrechtlichen Be-

schwerde bilden; diese Verfügungen fallen aber mit dem

Entscheid in der Hauptsache ohne weiteres dahin.

2. -

Soweit sich die Beschwerde auf die Frage der

Bevormundung der Rekurrentin bezieht, kann das Ein-

treten auf die Sache nicht deshalb verweigert werden,

weil, wie die rekursbeklagte Behörde geltend macht, der

angefochtene Entscheid vom 20. September 1915 keine

selbständige Bedeutung besitze, sondern nur die Wieder-

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Familienrecht. N° 83.

holung eines nicht angefochtenen früheren Beschlusses

darstellet so dass die dagegen ergriffene Beschwerde

{< gegenstandslos» sei. Mit dem Entscheid des Regierungs-

rates vom 20. September 1915 ist vielmehr die im Mai

1915 vom Gemeinderat Ennetmoos aufgehobene Vor-

mundschaft über die Rekurrentin wieder eingesetzt und

damit implicite das im April 1915 gestellte Aufhebungs-

begehren der Rekurrentin. von dem der Regierungsrat

durch die Vernehmlassung des Gemeinderates Ennetmoos

vom 4. September 1915 Kenntnis erhalten hatte, abge-

wiesen worden. Es handelt sich daher bei dem Beschluss

der Vorinstanz vom 20. September 1915 nicht um die

blosse Wiederholung des früheren Entscheides auf Grund

des früheren Tatbestandes, sondern um einen neuen Ent-

scheid auf Grund eines neuen, erst seit dem Entscheid

vom Jahre 1914 eingetretenen Tatbestandes. An dieser

Auffassung ändert der Umstand nichts, dass durch den

Beschluss vom September 1915 das, was durch den frü-

heren Entscheid erklärt worden war (Weiterführung der

Vormundschaft), lediglich noch einmal ausgesprochen

worden ist. Denn damit hat der Regierungsrat doch das

neue, erst seit dem früheren Entscheid gestellte Begehren

um Aufhebung der Vormundschaft, das die eIste Instanz

gutgeheissen hatte, abgewiesen. -sodass dieser Entscheid

der Weiterziehung an das Bundesgericht auch dann unter-

liegen muss, wenn früher einmal ein gleicher Entscheid

über die Fortführung der Vormundschaft ohne Vorliegen

eines Aufhebungsbegehrens ergangen ist. Wenn aber auch

im Sinne der Vorinstanz in dem Entscheid vom 20. Sep-

tember 1915 lediglich eine Wiederholung des Entscheides

vom 14. Dezember 1914 erblickt werden wollte, so wäre

auf die zivilrechtliche Beschwerde doch jedenfalls deshalb

einzutreten, weil der angefochtene Entscheid, wie aus Er-

wägung 3 hervorgeht, in Verletzung der den Vormund-

schaftsbehörden durch Art. 14 Abs. 3 SchlT. ZGB aufer-

legten gesetzlichen Pflicht zustande gekommen ist und

Familienrecht. N° 83.

daher auch infolge nicht rechtzeitiger Anfechtung nicht

t"echtskräftig geworden sein kann.

3. -

In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde

~hne weiteres als begründet. Nach dem mitgeteilten Tat-

bestand ist die Vormundschaft über die Beschwerdefüh-

rerin seiner Zeit als Geschlechtsvormundschaft auf Grund

des alten kantonalen Rechtes (als Ersatz für die Vormund-

-schaft ihres zur Verwaltung des ehelichen Vermögens un-

fähigen Ehemannes) verfügt worden. Da das neue Recht

eine solche Vormundschaft nicht mehr kennt, war sie da-

ner mit dem Inkrafttreten des ZGB gemäss Art. 14 Ahs. 3

SchlTZGB (gleich wie die Altersvormundschaft; vergl.

AS 40 II S. 94), von Amtes wegen aufzuheben, wenn nicht

ein anderer, dem neuen Recht entsprechender Vormund-

"schaftsgrund nachgewiesen wurde (vergl. AS 38 II S. 442 f.).

Dass ein solcher neurechtlicher Vormundschaftsgrund vor-

liege, ist jedoch von der beschwerdebeklagten Behörde

selber nicht einmal behauptet worden, so dass die Vor-

mundschaft gestützt auf Art. 14 Abs. 3 SchlTZGB als

gesetzwidrig aufgehoben werden muss, womit natürlich

auch die Verfügung der Vorinstanz über das Vermögen

,der Rekurrentin dahinfällt.

4. -

Da sich der Regierungsrat des Kantons Nidwal-

den mit dem angefochtenen Entscheid einer offenbaren

Gesetzesverletzung schuldig gemacht hat, sind die dadurch

verursachten Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Ver-

fahrens ihm aufzuerlegen; desgleichen ist er zur Bezah-

lung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer

zu verurteilen (vergl. AS 40 II S. 95).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden

kann, gutgeheissen und die über Frau Agnes Filliger-

Christen bestehende Vormundschaft aufgehoben.

AS 41 Il -

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