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Par ces motifs,
Obligationenredlt. N° 62.
le Tribunal fMeral
prononce:
Le recours par voie de jonction du demandeur est
ecarte.
Le recours principal est admis et l'arret attaque est
reforme dans le sens suivant : Il est donne ade au de-
mandeur de roffle de la banque defellderesse de lui
payer la somme de 161 Ir.; cette somme porte interet
a 2 % 010 du 30 juin 1911 au 28 septembre 1911 et a
5 010 des cette date; pour le surplus, les conclusions
du demandeur· sont ecartees.
62. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 4. Juli 1915
i. S. der Ba.sler Droschkenanstalt Bettelen, Klägerin,
gegen Treu, Beklagter.
Art. 35 OR. Begriff des « Geschäftsherrn >': er umfasst
nicht nur die einem Geschäftsbetriebe (in Handel, Industrie
oder Gewerbe) vorstehenden Perl;onen. Begriff des «Ange-
stell ten» : er setzt kein wirklic.hes Dienstvertragsverhältnis
voraus. Die von einem Betriebsinhaber einem Privaten zur
Verfügung gestellte Hülfsperson kann t Angestellter» des
letztern sein. Schadensbemessung : Das Vt'rschulden
des Angestellten ist als Erhöhungsgrund zu berücksichtigen.
Anwendbarkeit des Art. 43 OR.
1. -
Der Beklagte, Kaufmann Ludwig Treu in BaseL
ist Besitzer eines Automobils. Zu dessen Bedienung hat
er seit Frühjahr 1912 häufig den 1895 geborenen Her-
mann Brunner verwendet, der als Automobilmechaniker
bei den Gebrüdern Bader, Inhaber einer Auto-Garage
und Reparaturwerkstätte, die Lehrzeit machte und von
ihnen jeweilen dem Beklagten zur Verfügung gestellt
wurde. Seit dem 7. Juni 1913 besass Brunner eine poli-
zeiliche Fahrbewilligung zur Führung speziell des dem
Obligationenrecht. N0 62.
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•
Beklagten gehörenden Autos. Laut Feststellung der Vor-
instanzen vertraute der Beklagte das Auto nicht oder
nur selten Brunner allein an, sondern sass in der Regel,
wenn Brunner lenkte, neben ihm.
Am 6. November 1913, abends zwischen 9 und 10 Uhr,
liess der Beklagte einen Bekannten, Pfarrer Brefin, in
Begleitung seines Bruders Erwin Treu durch Brunner als
Chauffeur nach dem Bundesbahnhof Basel führen. Das
Auto fuhr den Spalenring hinauf und holte einen in
gleicher Richtung fahrenden Tram ein. Brunner wollte
diesem links vorfahren, als ihm in entgegengesetzter
Richtung ein anderer Tram und ein Omnibus des Hotels
« Drei Könige I), beide ungefähr in gleicher Entfernung,
entgegenfuhren. Dzr Omnibus gehört der Klägerin, der
Basler Droschkenanstalt und wurde von zwei ihrer Pferde
gezogen. Als der Fuhrmann d \s Auto rasch auf sich zu-
kommen s1h, riss er die Pferde nach rechts herum, so
dass das eine und der halbe Wagen auf das Trottoir zu
stehen kamen. Brunner stoppte das Auto nicht rechtzeitig,
sondern fuhr zu, indem er, wie die Vorinstanzen anneh-
men, entweder den Kopf verloren oder irrtümlicherweise
geg!aubt hatte, zwischen Tram und Omnibus hindurch-
gelangen zu können. Es kam zu einem Zusammenstoss,
durch den das Sattelpferd tö:lich verletzt und der
Omnibus beschädigt wurde. In der Folge verurteilte das
Polizeigericht Brunll'r wegen Verlelzung der Fahr-
ordnung zu 20 Fr. Busse.
Im vorliegenden Prozesse belangt die Klägerin den
BeklagV~n auf Ersatz d ~s erlittenen Schadens, den sie
auf 20:-J8 Fr. beziffert hat, wovon 1937 Fr. auf den Ver-
lust des Pferdes s:\mt tierärztlicher Behandlung und 51 Fr.
auf die Besl'hädigung des Wagens entfallen. Vom ein-
geklagten Belrag fo:'dert sie ft': ner Verzugszins zu 5 %
seit dem 10. Ft'bruar 1914 (Betreibungsbegehren). In
rechtlicher Beziehung h :t sie zur Begründung der Klage
auf den Alt 550R abgesteHt.
Das Zivilgericht von Basel-Stadt hat die Klage am
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Obligationenrecht. N0 62.
20. Januar 1915 in der Höhe von 1200 Fr. gutgeheissen.
Es hält zwar den Art. 55 OR für unanwendbar, da der
Beklagte nicht «Geschäftsherr,. Brunners gewesen sei.
Dagegen bejaht es seine Ersatzpflicht auf Grund des
- von ihm nicht ausdrücklich angerufenen - Art. 41 ORt
wenn sie sich auch nicht auf den vollen, 1738 Fr. be-
tragenden Slhaden erstrecke, da ihn nur ein leichtes
Verschulden treffe.
Das Appellationsgericht hat dagegen mit Urteil vom
9. März 1915 die Klage gänzlich abgewiesen, indem es
die Anwendb~rkeit des Art. 55 OR ebenfalls verneinte
und zwar weil kein Dienstverhältnis zwischen dem Be-
klagten und Brunner bestanden habe, und indem es, was
den .Art. 41 anla.ngt, ein Verschulden des Beklagten
als mcht nachgewiesen- ansah.
Vor Bundesgericht hat nunmehr die Klägerin ihr
Klagebegehren erneuert, eventuell
Wiederherstellun~
des zivilgerichtlichen Entscheides verlangt.
-
2. -
Der Art. 55 OR trifft auf den vorliegenden
Tatbestand zunächst insoweit zu, als dfr Beklagte
~ Geschäf~sherr l} im Sinne dieses Artikels gewesen
Ist. Dass dIe Automobilfahrt, bei der sich der Unfall
ereignete, keinem beruflichen, sondern einem privaten
Zwecke des Beklagten diente, tut nichts zur Sache. Der
gesetzliche Ausdruck « Geschäftsherr l} umfasst nicht
nur die einem Geschäftsbet..riebe (in Handel, Industrie
oder GeweIbe) vorstehenden Personen, v.-ie dies der Be-
klagte, unter Hinweis auf BURcKHARDT, Zeitschrift für
schweizerisches Recht, 22 S. 541 fT., -
ebenso OSEP.
Kommentar, S. 231, 11., 1 und BEcKER, Kommentar,
S. 239, H., 1, -
behauptet. Indem das Gesetz vom
« ~scl~än she~rn l} spricht, will es nicht sowohl die Tätig-
keIt, dIe zu emer Haftbarkeit aus Art. 55 Anlass geben
kann, besonders qualifizieren und von andern abgrenzen,
sondern den Haftbaren in der Person dessen bezeichnen.
für den als « Geschäftsherrn » und auf dessen Betreiben
ein bestimmtes « Geschäft» besorgt wird. Der Begriff
Obllgationenrecht. N° 62.
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deckt sich insoweit im aUgemeinen mit dem « commettanb
des Art. 1384 Abs. 3 des Code Civil, welche Bestimmung,
wie das Bundesgericht schon früher ausführte (BGE 33
11 S. 156), für den Art. 62 aOR als Vorbild diente (vergI.
dagegen BGE 30 11 S. 435/36, woselbst aber mit der
engern französischen Fassung «mru"tre ou patron» des
Art. 62 aOR argumentiert wird). Diese weitere Aus-
legung des Ausdruckes {(Geschäftsherr » entspricht ebenso
gut, wie die engere, einer seiner Wortbedeutungen und
sie wird auch dadurch gestützt, dass nun der Art. 55
(anders als der Art. 62 aOR) neben den « geschäftlichen))
auch « dienstliche» Verrichtungen als solche erwähnt,
aus denen sich eine Haftung ergeben kann und dass
sein
französischer
Text an Stelle
der Wendung
« maUre ou patron» des Art. 62 aOR den allgemeinen
Ausdruck « employeur }) enthält. Entscheidend aber ist,
dass die genannte Auslegung allein dem gesetzgeberi-
schen Zwecke und den praktischen Bedürfnissen zu ge-
nügen vermag. Der Gedanke, den der Art. 55 im Rechts-
leben_ zur Geltung bringen will, besteht darin, d3ss, wer
Eine Besorgung zu seinem Nutzen durch einen andern
verrichten lässt, (unter bestimmten Voraussetzungen und
in bestimmtem Umfange) auch das Risiko für den Scha-
den tragen soU, der Dritten aus der Verrichtung durch
die Hülfsperson erwächst. Hiernach kann es jedoch nicht
darauf ankommen, ob die Verrichtung zur Ausübung
beruflicher Tätigkeit, namentlich solcher des Handels
oder Gewerbes gehöre, oder ob sie sonstigen, namentlich
häuslichen oder gesellschaftlichen Zwecken diene. Sodann
kann es auch nichL die Meinung des OR als eines das
gemeine Recht regelnden Gesetzes sein, nur die einen
Beruf ausübenden Personen der durch den Art. 55 ge-
ordneten Haftung zu unterstellen. Eine solche ein-
schränkende Auslegung müsste zu einer Verschiedenheit
in der Behandlung führen, die als Verstoss gegen das
Rech! sgefühl empfunden würde und die Gesetzgebullg
als lückenhaCt erscheinen liesse. So wäre z. B. ein kleiner
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ObJigatiClnem-echt •. N- .62.
Fubrhalter oder ein Kleinbauer. dessen Leute beim
Fuhrwerkbetrieb jemanden schädigen, haftbar. während
sich der Besitzer einer·· herrschaftlichen Kutsche oder
eines Luxusautomobils, dessen Angestellter eine solche
Schädigung verursacht, der
Verantwortlic~keit. e~t
schlagen könnte. Tatsächlich hat denn bereIts die bis-
herige Rechtssprechung
des
Bundesgerichtes
~~ch
ausserberufliche Verrichtungen der Haftung des Geschatts-
herrn unte:'stellt, so namentlich in den Fällen der Erben
Pur gegen Lang (BGE 24 II S. 867 ff.) und Ro.sen~and
gegen Fischer (BGE 30 II S. 435 Erw. 4). MIt ~le~er
weitern Auslegung des Gesetzes billigt man ledlghch
den Rechtszustand, wie er in Frankreich kraft der er-
wähnten, dem OR zu Grunde gelegten Bestimmung des
Code Civil seit jeher in Geltung ist und wie ihn auch
der deutsche Gesetzgeber durch § 831 DBGB als den
Lebensbedürfnissen entsprechend anerkannt hat.
3. -
Im fernern muss der Mechanikerlehrling Brunner,
der den Unfall verursachte, als « Anges lellter)} des
Beklagten im Sinne des Art. 55 OR gelten. Mit Unrecht
glaub~ das die Vorinstanz verneinen zu sollen, weil
Brunner in keinem Dienstverhältnisse zum Beklagten
gestanden habe, was die Vor~ussetzung einer Haftung
aus dem Art. 55 bilde. Der Begriff des « Angestellten)}
ist hier nicht im rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen
Sinne aufzufasse·l. Erforderlich ist nicht, dass formell
ein wi:klieher Dienstvertrag zwischen Geschäftsherrn
und « Anoestelltem,} bestehe, sondern nur, dass die Ver-
richtung ~nach aussen als das Geschäft jenes. als auf sei-
nem Willen u'ld seinen Weisungen beruhend und unter
seber Au 'sicht erfolgend, sich darstellt und der dabei
durch den Ausführenden verursachte Schaden als mittel-
bar v III ihm veranla,st erscheint. Auf diese tatsächliche
Beschaffenheit und Wirkung der Verrichtung im Verhäl-
nis nach aussen, gegenüber dem durch sie Geschädigten.
kommt es an, nich t darauf, auf Grund welcher Rechts-
Obügationenrecht. N° 62.
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beziehungen zwischen Geschäftsherrn und Angestelltem
sie sich vollzieht (vergl. den angeführten Bundesgerichts-
entscheid, 33 II N° 18 Erw. 7 und 8).
Im gegebenen Falle steht zunächst ausser Zweifel, dass
Brunner Hülfsperson,"var und nicht selbständiger Unter-
nehmer, der kraft eigener Entschliessung und, in Hinsicht
auf eine mögliche Schädigung Dritter, lediglich auf seine
Verantwortlichkeit handelt. Das von der Vorinstanz an-
geführte Beispiel der Beförderung des Fahrgastes durch
den Droschkenkutscher (der seinen Beruf selbständig
ausübt) lässt sich daher nicht zur Vergleichung beiziehen.
Fragen kann sich nur, ob Brunner während der Zeit, da
er jeweilen das Automobil des Beklagten zu bedienen
hatte, dessen Hülfspersoll gewordell oder ob er auch in-
soweit solche SeiDel' Prinzipale, der Gebrüder Bader,
geblieben sei. Nach den l'mständen ist das erstere an-
zunehmen und also die Stellung, in die Bruuner zum Be-
klagten getreten ist, als ein Subordinationsverhältnis im
envähnten Sinne aufzufassen, kraft dessen der Beklagte
eine hinreichende Befehls- und Aufsichtsgewalt erlangte,
um seine Beziehungen zu Brunner als die des « Geschäfts-
herrn,) zum ({ Angestellten)} erscheinen zu lassen. Brunner
hatte seine ChaufTeurdienste für den Beklagten in regel-
mässig wiederkehrender Weise und in Betreff des dem
Beklagten gehörenden Automobils zu verrichten. Zu die-
sem Zwecke war ihm eine amtliche Fahrbewilligung aus-
gestellt worden, die sich auf die Ermächtigung zur Füh-
rung die ses Automobils beschränkte. Letzterer Umstand
und die Millderjährigkeit des Konzessionärs rechtfertigt
die Annahme, die PoIizeibehörde habe ihn noch nicht als
voll ausgebildeten, die Verantwortlichkeit für sein Tun
ausschliesslich tragenden Fahrer gelten lasseI! wollen,
sondern vorausgeselzt, der Eigentümer> werde das noch
erforderliche Mass all Aufsicht aufwenden. Im übrigell
braucht auf die Frage nicht näher eingelreten zu werden,
welchen Einfluss der Umstand, dass der von einem
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Obligationenrecht, NI> 62.
Unternehmer zur Verfügung gestellte Arbeiter « Ange-
stellter» des Bestellers wird, auf die sonst gegebene Haf-
tung des Unternehmers aus Art. 55 ausübe.
4. -
Der Beklagte haftet hiernach als Geschäftsherr,
sofern er den ihm durch Art. 55 gewährten E n t-
las tun g s b ewe i s nicht erbracht, also nicht darge-
tan hat, dass er alle zur Vermeidung des Unfalles er-
forderliche Sorgfalt angewendet habe. Nach den obigen
Ausführungen war nun Brunner als Chauffeur noch der
Ueberwachung bedürftig. Trotzdem hat ihn des Beklagte
die zur Nachtzeit in einer verkehrsreichen Stadt vorzuneh-
mende Fahrt unbeaufsichtigt ausführen lassen, da Erwin
Treu, der neben Brullner sass, laut Feststellung der Vor-
instanz sich auf das Lenken nicht verstand. Schon von
dieser Erwägung aus m,uss der Entlastungsbeweis als ge-
scheitert gelten. Hätte aber auch der Beklagte Brunner
das Automobil allein anvertrauen dürfen, so wären dann
doch eine Ermahnung und zweckdienliche Instruktioll
von nöten gewesen, namentlich was das rasche Fahren
und das Ueberholen anderer Fuhrwerke anlangt. In die-
ser Beziehung ist ein Beweis überhaupt nicht angetrett'11'
wordeu.
5. -- Der der Kliigerin zugefügte S c h ade n bemisst
sich nach verbindlicher Feststellung der ersten Instanz
auf zusammen 1738 Fr., wovon 1675 Fr. den Verlust des
Pferdes und die tierärztliche Recbnung und .~1 Fr. die
Kosten für die Reparatur des Wagens betreffen.
Doch kanu der Beklagte nicht für den vollen Schadens-
betrag ersatzpflichtig erklärt werden. Da Brunner sich
vorher als zuverlässig gezeigt hatte und in der Führung von
Automobilen bereits eine erhebliche Erfahrung und Sach-
kunde, wenn auch noch nicht volle Fachtüchtigkeit besass,
darf man in der Unterlassung seiner Beaufsichtigullg Hur
eine leichte Fahrlässigkeit erblicken. Anderseits ist frei-
lich mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Unfall
durch eine Unvorsichtigkeit Brunners, die sich als erheb-
liches Verschulden darstent, verursacht wurde, und dieses
Obligationenrecht. N° 63.
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Verschulden muss der Beklagte bei der Entschädigungs-
bemessung als Erhöhungsgrund gegen sich gelten lassen
(vergl. z. B. BGE 35 II S.222, OSER, Komm. S.232 IV.
2 und BECKER, Komm. S. 243, IV.). Wägt man beide
. Momente gegen einander ab und berücksichtigt man alle
sonstigen Umstände des Falles, so scheint in Anwendung
von Art. 43 OR eine Belastung des Klägers mit rund
2/S des Schadens, also dem von der untern Instanz zu-
erkannten Betrage von 1200 Fr. als den Verhältnissen
angemessen. Nebst dieser Summe sind mit der ersten In-
stanz Verzugszinsen zu 5 % vom 10. Februar 1914 (An-
hebung der Betreibung) an zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils dahin begründet erklärt, dass der Beklagte der
Klägerin eine Entschädigung von 1200 Fr. samt Zins zu
5 % seit dem 10. Februar 1914 zu bezahlen hat.
63. Arret da la. IIe section civila du S juillat 1915
dans la caust' Societe da l'Industrie des Hotels
contre Societe du Grand Garage Cuenod & Cie.
Art. 55 CO. -
Responsabilite d'un tenancier de garage d'au-
tomobiles pour le dommage cause par son personnel. Nature
de cette responsabilite : (, cura in eligendo, in custodiendo et
in instruendo",
A. -
Le 3 decembre 1912, sur la Place des Alpes a Ge-
11eve, un omnibus-automobile apppartenant a la Societe
de l'Industrie des Hotels de Geneve, partie demande-
resse ct recourante. est entre en collision avec un taxi-
auto, propriete de la Societe du Garage Culmod & Oe de-
fenderc::.se et intimee a Gelleve, leque1 Hait conduit par
Uil chauffeur du nom d'Antoine B()ul~hard. Son omnibus-