opencaselaw.ch

41_II_494

BGE 41 II 494

Bundesgericht (BGE) · 1911-06-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

494

Par ces motifs,

Obligationenredlt. N° 62.

le Tribunal fMeral

prononce:

Le recours par voie de jonction du demandeur est

ecarte.

Le recours principal est admis et l'arret attaque est

reforme dans le sens suivant : Il est donne ade au de-

mandeur de roffle de la banque defellderesse de lui

payer la somme de 161 Ir.; cette somme porte interet

a 2 % 010 du 30 juin 1911 au 28 septembre 1911 et a

5 010 des cette date; pour le surplus, les conclusions

du demandeur· sont ecartees.

62. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 4. Juli 1915

i. S. der Ba.sler Droschkenanstalt Bettelen, Klägerin,

gegen Treu, Beklagter.

Art. 35 OR. Begriff des « Geschäftsherrn >': er umfasst

nicht nur die einem Geschäftsbetriebe (in Handel, Industrie

oder Gewerbe) vorstehenden Perl;onen. Begriff des «Ange-

stell ten» : er setzt kein wirklic.hes Dienstvertragsverhältnis

voraus. Die von einem Betriebsinhaber einem Privaten zur

Verfügung gestellte Hülfsperson kann t Angestellter» des

letztern sein. Schadensbemessung : Das Vt'rschulden

des Angestellten ist als Erhöhungsgrund zu berücksichtigen.

Anwendbarkeit des Art. 43 OR.

1. -

Der Beklagte, Kaufmann Ludwig Treu in BaseL

ist Besitzer eines Automobils. Zu dessen Bedienung hat

er seit Frühjahr 1912 häufig den 1895 geborenen Her-

mann Brunner verwendet, der als Automobilmechaniker

bei den Gebrüdern Bader, Inhaber einer Auto-Garage

und Reparaturwerkstätte, die Lehrzeit machte und von

ihnen jeweilen dem Beklagten zur Verfügung gestellt

wurde. Seit dem 7. Juni 1913 besass Brunner eine poli-

zeiliche Fahrbewilligung zur Führung speziell des dem

Obligationenrecht. N0 62.

495

Beklagten gehörenden Autos. Laut Feststellung der Vor-

instanzen vertraute der Beklagte das Auto nicht oder

nur selten Brunner allein an, sondern sass in der Regel,

wenn Brunner lenkte, neben ihm.

Am 6. November 1913, abends zwischen 9 und 10 Uhr,

liess der Beklagte einen Bekannten, Pfarrer Brefin, in

Begleitung seines Bruders Erwin Treu durch Brunner als

Chauffeur nach dem Bundesbahnhof Basel führen. Das

Auto fuhr den Spalenring hinauf und holte einen in

gleicher Richtung fahrenden Tram ein. Brunner wollte

diesem links vorfahren, als ihm in entgegengesetzter

Richtung ein anderer Tram und ein Omnibus des Hotels

« Drei Könige I), beide ungefähr in gleicher Entfernung,

entgegenfuhren. Dzr Omnibus gehört der Klägerin, der

Basler Droschkenanstalt und wurde von zwei ihrer Pferde

gezogen. Als der Fuhrmann d \s Auto rasch auf sich zu-

kommen s1h, riss er die Pferde nach rechts herum, so

dass das eine und der halbe Wagen auf das Trottoir zu

stehen kamen. Brunner stoppte das Auto nicht rechtzeitig,

sondern fuhr zu, indem er, wie die Vorinstanzen anneh-

men, entweder den Kopf verloren oder irrtümlicherweise

geg!aubt hatte, zwischen Tram und Omnibus hindurch-

gelangen zu können. Es kam zu einem Zusammenstoss,

durch den das Sattelpferd tö:lich verletzt und der

Omnibus beschädigt wurde. In der Folge verurteilte das

Polizeigericht Brunll'r wegen Verlelzung der Fahr-

ordnung zu 20 Fr. Busse.

Im vorliegenden Prozesse belangt die Klägerin den

BeklagV~n auf Ersatz d ~s erlittenen Schadens, den sie

auf 20:-J8 Fr. beziffert hat, wovon 1937 Fr. auf den Ver-

lust des Pferdes s:\mt tierärztlicher Behandlung und 51 Fr.

auf die Besl'hädigung des Wagens entfallen. Vom ein-

geklagten Belrag fo:'dert sie ft': ner Verzugszins zu 5 %

seit dem 10. Ft'bruar 1914 (Betreibungsbegehren). In

rechtlicher Beziehung h :t sie zur Begründung der Klage

auf den Alt 550R abgesteHt.

Das Zivilgericht von Basel-Stadt hat die Klage am

496

Obligationenrecht. N0 62.

20. Januar 1915 in der Höhe von 1200 Fr. gutgeheissen.

Es hält zwar den Art. 55 OR für unanwendbar, da der

Beklagte nicht «Geschäftsherr,. Brunners gewesen sei.

Dagegen bejaht es seine Ersatzpflicht auf Grund des

- von ihm nicht ausdrücklich angerufenen - Art. 41 ORt

wenn sie sich auch nicht auf den vollen, 1738 Fr. be-

tragenden Slhaden erstrecke, da ihn nur ein leichtes

Verschulden treffe.

Das Appellationsgericht hat dagegen mit Urteil vom

9. März 1915 die Klage gänzlich abgewiesen, indem es

die Anwendb~rkeit des Art. 55 OR ebenfalls verneinte

und zwar weil kein Dienstverhältnis zwischen dem Be-

klagten und Brunner bestanden habe, und indem es, was

den .Art. 41 anla.ngt, ein Verschulden des Beklagten

als mcht nachgewiesen- ansah.

Vor Bundesgericht hat nunmehr die Klägerin ihr

Klagebegehren erneuert, eventuell

Wiederherstellun~

des zivilgerichtlichen Entscheides verlangt.

-

2. -

Der Art. 55 OR trifft auf den vorliegenden

Tatbestand zunächst insoweit zu, als dfr Beklagte

~ Geschäf~sherr l} im Sinne dieses Artikels gewesen

Ist. Dass dIe Automobilfahrt, bei der sich der Unfall

ereignete, keinem beruflichen, sondern einem privaten

Zwecke des Beklagten diente, tut nichts zur Sache. Der

gesetzliche Ausdruck « Geschäftsherr l} umfasst nicht

nur die einem Geschäftsbet..riebe (in Handel, Industrie

oder GeweIbe) vorstehenden Personen, v.-ie dies der Be-

klagte, unter Hinweis auf BURcKHARDT, Zeitschrift für

schweizerisches Recht, 22 S. 541 fT., -

ebenso OSEP.

Kommentar, S. 231, 11., 1 und BEcKER, Kommentar,

S. 239, H., 1, -

behauptet. Indem das Gesetz vom

« ~scl~än she~rn l} spricht, will es nicht sowohl die Tätig-

keIt, dIe zu emer Haftbarkeit aus Art. 55 Anlass geben

kann, besonders qualifizieren und von andern abgrenzen,

sondern den Haftbaren in der Person dessen bezeichnen.

für den als « Geschäftsherrn » und auf dessen Betreiben

ein bestimmtes « Geschäft» besorgt wird. Der Begriff

Obllgationenrecht. N° 62.

497

deckt sich insoweit im aUgemeinen mit dem « commettanb

des Art. 1384 Abs. 3 des Code Civil, welche Bestimmung,

wie das Bundesgericht schon früher ausführte (BGE 33

11 S. 156), für den Art. 62 aOR als Vorbild diente (vergI.

dagegen BGE 30 11 S. 435/36, woselbst aber mit der

engern französischen Fassung «mru"tre ou patron» des

Art. 62 aOR argumentiert wird). Diese weitere Aus-

legung des Ausdruckes {(Geschäftsherr » entspricht ebenso

gut, wie die engere, einer seiner Wortbedeutungen und

sie wird auch dadurch gestützt, dass nun der Art. 55

(anders als der Art. 62 aOR) neben den « geschäftlichen))

auch « dienstliche» Verrichtungen als solche erwähnt,

aus denen sich eine Haftung ergeben kann und dass

sein

französischer

Text an Stelle

der Wendung

« maUre ou patron» des Art. 62 aOR den allgemeinen

Ausdruck « employeur }) enthält. Entscheidend aber ist,

dass die genannte Auslegung allein dem gesetzgeberi-

schen Zwecke und den praktischen Bedürfnissen zu ge-

nügen vermag. Der Gedanke, den der Art. 55 im Rechts-

leben_ zur Geltung bringen will, besteht darin, d3ss, wer

Eine Besorgung zu seinem Nutzen durch einen andern

verrichten lässt, (unter bestimmten Voraussetzungen und

in bestimmtem Umfange) auch das Risiko für den Scha-

den tragen soU, der Dritten aus der Verrichtung durch

die Hülfsperson erwächst. Hiernach kann es jedoch nicht

darauf ankommen, ob die Verrichtung zur Ausübung

beruflicher Tätigkeit, namentlich solcher des Handels

oder Gewerbes gehöre, oder ob sie sonstigen, namentlich

häuslichen oder gesellschaftlichen Zwecken diene. Sodann

kann es auch nichL die Meinung des OR als eines das

gemeine Recht regelnden Gesetzes sein, nur die einen

Beruf ausübenden Personen der durch den Art. 55 ge-

ordneten Haftung zu unterstellen. Eine solche ein-

schränkende Auslegung müsste zu einer Verschiedenheit

in der Behandlung führen, die als Verstoss gegen das

Rech! sgefühl empfunden würde und die Gesetzgebullg

als lückenhaCt erscheinen liesse. So wäre z. B. ein kleiner

498

ObJigatiClnem-echt •. N- .62.

Fubrhalter oder ein Kleinbauer. dessen Leute beim

Fuhrwerkbetrieb jemanden schädigen, haftbar. während

sich der Besitzer einer·· herrschaftlichen Kutsche oder

eines Luxusautomobils, dessen Angestellter eine solche

Schädigung verursacht, der

Verantwortlic~keit. e~t­

schlagen könnte. Tatsächlich hat denn bereIts die bis-

herige Rechtssprechung

des

Bundesgerichtes

~~ch

ausserberufliche Verrichtungen der Haftung des Geschatts-

herrn unte:'stellt, so namentlich in den Fällen der Erben

Pur gegen Lang (BGE 24 II S. 867 ff.) und Ro.sen~and

gegen Fischer (BGE 30 II S. 435 Erw. 4). MIt ~le~er

weitern Auslegung des Gesetzes billigt man ledlghch

den Rechtszustand, wie er in Frankreich kraft der er-

wähnten, dem OR zu Grunde gelegten Bestimmung des

Code Civil seit jeher in Geltung ist und wie ihn auch

der deutsche Gesetzgeber durch § 831 DBGB als den

Lebensbedürfnissen entsprechend anerkannt hat.

3. -

Im fernern muss der Mechanikerlehrling Brunner,

der den Unfall verursachte, als « Anges lellter)} des

Beklagten im Sinne des Art. 55 OR gelten. Mit Unrecht

glaub~ das die Vorinstanz verneinen zu sollen, weil

Brunner in keinem Dienstverhältnisse zum Beklagten

gestanden habe, was die Vor~ussetzung einer Haftung

aus dem Art. 55 bilde. Der Begriff des « Angestellten)}

ist hier nicht im rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen

Sinne aufzufasse·l. Erforderlich ist nicht, dass formell

ein wi:klieher Dienstvertrag zwischen Geschäftsherrn

und « Anoestelltem,} bestehe, sondern nur, dass die Ver-

richtung ~nach aussen als das Geschäft jenes. als auf sei-

nem Willen u'ld seinen Weisungen beruhend und unter

seber Au 'sicht erfolgend, sich darstellt und der dabei

durch den Ausführenden verursachte Schaden als mittel-

bar v III ihm veranla,st erscheint. Auf diese tatsächliche

Beschaffenheit und Wirkung der Verrichtung im Verhäl-

nis nach aussen, gegenüber dem durch sie Geschädigten.

kommt es an, nich t darauf, auf Grund welcher Rechts-

Obügationenrecht. N° 62.

499

beziehungen zwischen Geschäftsherrn und Angestelltem

sie sich vollzieht (vergl. den angeführten Bundesgerichts-

entscheid, 33 II N° 18 Erw. 7 und 8).

Im gegebenen Falle steht zunächst ausser Zweifel, dass

Brunner Hülfsperson,"var und nicht selbständiger Unter-

nehmer, der kraft eigener Entschliessung und, in Hinsicht

auf eine mögliche Schädigung Dritter, lediglich auf seine

Verantwortlichkeit handelt. Das von der Vorinstanz an-

geführte Beispiel der Beförderung des Fahrgastes durch

den Droschkenkutscher (der seinen Beruf selbständig

ausübt) lässt sich daher nicht zur Vergleichung beiziehen.

Fragen kann sich nur, ob Brunner während der Zeit, da

er jeweilen das Automobil des Beklagten zu bedienen

hatte, dessen Hülfspersoll gewordell oder ob er auch in-

soweit solche SeiDel' Prinzipale, der Gebrüder Bader,

geblieben sei. Nach den l'mständen ist das erstere an-

zunehmen und also die Stellung, in die Bruuner zum Be-

klagten getreten ist, als ein Subordinationsverhältnis im

envähnten Sinne aufzufassen, kraft dessen der Beklagte

eine hinreichende Befehls- und Aufsichtsgewalt erlangte,

um seine Beziehungen zu Brunner als die des « Geschäfts-

herrn,) zum ({ Angestellten)} erscheinen zu lassen. Brunner

hatte seine ChaufTeurdienste für den Beklagten in regel-

mässig wiederkehrender Weise und in Betreff des dem

Beklagten gehörenden Automobils zu verrichten. Zu die-

sem Zwecke war ihm eine amtliche Fahrbewilligung aus-

gestellt worden, die sich auf die Ermächtigung zur Füh-

rung die ses Automobils beschränkte. Letzterer Umstand

und die Millderjährigkeit des Konzessionärs rechtfertigt

die Annahme, die PoIizeibehörde habe ihn noch nicht als

voll ausgebildeten, die Verantwortlichkeit für sein Tun

ausschliesslich tragenden Fahrer gelten lasseI! wollen,

sondern vorausgeselzt, der Eigentümer> werde das noch

erforderliche Mass all Aufsicht aufwenden. Im übrigell

braucht auf die Frage nicht näher eingelreten zu werden,

welchen Einfluss der Umstand, dass der von einem

500

Obligationenrecht, NI> 62.

Unternehmer zur Verfügung gestellte Arbeiter « Ange-

stellter» des Bestellers wird, auf die sonst gegebene Haf-

tung des Unternehmers aus Art. 55 ausübe.

4. -

Der Beklagte haftet hiernach als Geschäftsherr,

sofern er den ihm durch Art. 55 gewährten E n t-

las tun g s b ewe i s nicht erbracht, also nicht darge-

tan hat, dass er alle zur Vermeidung des Unfalles er-

forderliche Sorgfalt angewendet habe. Nach den obigen

Ausführungen war nun Brunner als Chauffeur noch der

Ueberwachung bedürftig. Trotzdem hat ihn des Beklagte

die zur Nachtzeit in einer verkehrsreichen Stadt vorzuneh-

mende Fahrt unbeaufsichtigt ausführen lassen, da Erwin

Treu, der neben Brullner sass, laut Feststellung der Vor-

instanz sich auf das Lenken nicht verstand. Schon von

dieser Erwägung aus m,uss der Entlastungsbeweis als ge-

scheitert gelten. Hätte aber auch der Beklagte Brunner

das Automobil allein anvertrauen dürfen, so wären dann

doch eine Ermahnung und zweckdienliche Instruktioll

von nöten gewesen, namentlich was das rasche Fahren

und das Ueberholen anderer Fuhrwerke anlangt. In die-

ser Beziehung ist ein Beweis überhaupt nicht angetrett'11'

wordeu.

5. -- Der der Kliigerin zugefügte S c h ade n bemisst

sich nach verbindlicher Feststellung der ersten Instanz

auf zusammen 1738 Fr., wovon 1675 Fr. den Verlust des

Pferdes und die tierärztliche Recbnung und .~1 Fr. die

Kosten für die Reparatur des Wagens betreffen.

Doch kanu der Beklagte nicht für den vollen Schadens-

betrag ersatzpflichtig erklärt werden. Da Brunner sich

vorher als zuverlässig gezeigt hatte und in der Führung von

Automobilen bereits eine erhebliche Erfahrung und Sach-

kunde, wenn auch noch nicht volle Fachtüchtigkeit besass,

darf man in der Unterlassung seiner Beaufsichtigullg Hur

eine leichte Fahrlässigkeit erblicken. Anderseits ist frei-

lich mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Unfall

durch eine Unvorsichtigkeit Brunners, die sich als erheb-

liches Verschulden darstent, verursacht wurde, und dieses

Obligationenrecht. N° 63.

501

Verschulden muss der Beklagte bei der Entschädigungs-

bemessung als Erhöhungsgrund gegen sich gelten lassen

(vergl. z. B. BGE 35 II S.222, OSER, Komm. S.232 IV.

2 und BECKER, Komm. S. 243, IV.). Wägt man beide

. Momente gegen einander ab und berücksichtigt man alle

sonstigen Umstände des Falles, so scheint in Anwendung

von Art. 43 OR eine Belastung des Klägers mit rund

2/S des Schadens, also dem von der untern Instanz zu-

erkannten Betrage von 1200 Fr. als den Verhältnissen

angemessen. Nebst dieser Summe sind mit der ersten In-

stanz Verzugszinsen zu 5 % vom 10. Februar 1914 (An-

hebung der Betreibung) an zuzusprechen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils dahin begründet erklärt, dass der Beklagte der

Klägerin eine Entschädigung von 1200 Fr. samt Zins zu

5 % seit dem 10. Februar 1914 zu bezahlen hat.

63. Arret da la. IIe section civila du S juillat 1915

dans la caust' Societe da l'Industrie des Hotels

contre Societe du Grand Garage Cuenod & Cie.

Art. 55 CO. -

Responsabilite d'un tenancier de garage d'au-

tomobiles pour le dommage cause par son personnel. Nature

de cette responsabilite : (, cura in eligendo, in custodiendo et

in instruendo",

A. -

Le 3 decembre 1912, sur la Place des Alpes a Ge-

11eve, un omnibus-automobile apppartenant a la Societe

de l'Industrie des Hotels de Geneve, partie demande-

resse ct recourante. est entre en collision avec un taxi-

auto, propriete de la Societe du Garage Culmod & Oe de-

fenderc::.se et intimee a Gelleve, leque1 Hait conduit par

Uil chauffeur du nom d'Antoine B()ul~hard. Son omnibus-