opencaselaw.ch

41_II_439

BGE 41 II 439

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

438

ObIigationenrecht. No 55

derungen sowie die Forderung für Transport- und Lager-

spesen sind demnach grundsätzlich zu schützen. Die

zifIermässige Richtigkei t der ein~elnen Posten ist nicht

bestritten und ergibt sich übrigens aus den bei den

Akten liegenden Belegen. Mit Rücksicht auf die von den

Parteien in der heutigen Verhandlung getroffene Ver-

einbarung ist dabei die Kaufpreisforderung für den nicht

gelieferten, durch Feuer zerstörten Rest Heu von 4387 Fr.

50 Cts. auf 675 Fr. zu ermässigen, in der Meinung, dass

dif; Klägerin für den unerfüllten Rest des Kaufes von

der Lieferpflicht entbunden sei und die auf jenen Rest

entfallende Versicherungssumme der Klägerin verbleiben

solle.

Was endlich den Zins anbelangt, so wurde die For-

derung von 1604 Fr. 20- Cts., die sich auf das Akzept

der Beklagten vom 31. Juli 1913 gründet, am 25. August

1913 (Verfalltag des Wechsels) fällig; sie ist von da an

zu 6 % verzinslich; für die Posten von 13"85 Fr. und

675 Fr. schulden die Beklagten 5 % Zins seit dem 18. Sep-

tember 1913, dem Tage des Friedensrichtervorstandes;

hinsichtlich der Forderung von 465 Fr. für Transport-

und Lagerspesen wird ein Zins nicht beansprucht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober

1914 dahin abgeändert, dass dieBeklagten an die Klägerin

zu bezahlen haben :

a) 1604 Fr. 20 Cts. nebst 6%

Zins seit 25. August 1913;

b) 1385 Fr. 15 Cts. nebst 5%Zins seit 18. September1913;

c) 465 Fr. ohne Zins;

d) 675 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. September 1913;

letzteres in der Meinung, dass die Klägerin für den un-

erfüllten Rest des Kaufes von der Lieferpflicht entbun-

den sei und die auf diesen Rest entfallende Versicherungs-

summe der Klägerin verbleiben soUle.

'.

Obligationenrecht. N° 56.

439

56. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 11. Juni 1915

i. S. Beck, Kläger, gegen Verband der Lebens- und

Genussmitte1a.rbeiter der Schweiz, Beklagten.

Une r lau b t e Ha n d I u n g. Zeitliche Rechtsanwendung. -

Wird ein Boykott fortgesetzt mit Mitteln durchgeführt,

die gegen die Rechtsordnung und die guten Sitten ver-

stossen, so ist er als solcher widerrechtlich und der Boy-

kottierende ist für den ganzen, dem Boykottierten entstan-

denen Schaden haftbar. Zusprechung einer Genugtuungs-

summe '! Art. 49 neu OR.

A. -

Durch Urteil vom 12. Dezember 1914 hat die

I. Appellationskammer dBs Obergerichts des Kantons

Zürich erkannt :

~ Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 1500

) Franken nebst;) % Zins seit 14. November 1911 zu

J) bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.,)

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den

Anträgen:

« Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger

\) 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. November 1911

)} zu bezahlen. »

C. -

An der heutigen Verhandlung hat der Vertre-

ter des Klägers diese Anträge erneuert; eventuell hat

er beantragt, es sei die Entschädigung auf 3000 Fr. oder

auf einen angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden

. Betrag zu erhöhen.

Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Be-

rufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils

beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Der Kläger Heck ist seit 1. Juli 1911 Inhaber

einer Gross- und Kleinmetzgerei in Basel, die schon

sein Vater jahrelang betrieben hatte. Der beklagte Ver-

440

Obligationenrecht. N° 56.

band ist eine im Handelsregister eingetragene Genos-

sensehaft; er bezweckt die Organisierung aller in den

Lebens- und Genussmittel-Industrien und -Gewerben der

Schweiz, sowie in verwandten Berufen beschäftigter

Arbeiter und Arbeiterinnen, und die Förderung ihrer

Interessen.

Am 6. Mai 1911 ersuchte der Verband, gemeinsam

mit dem Arbeiterbund Basel, die Firma Heck um Ge-

währung einer Besprechung in einer (, für sie sehr wich-

tigen» Angelegenheit. Die Besprechung fand am 8.

Mai 1911 mit Vertretern der Arbeiterorganisationen

statt. Diese verlangten Regelung der Lohn- und Arbeits-

bedingungen durch Abschluss eines kollektiven Arbeits-

vertrages; allein Vater Heck erklärte, er könne von

sich aus nichts tun, es. sei Sache des Metzgermeister-

vereins. Am 18. Mai 1911 übersandte der Verband der

Firma Heck den Entwurf eines kollektiven Arbeitsver-

trages zwischen ihm und der Firma; Heck antwortete,

der Metzgermeisterverein habe ihm verboten, mi t dem

beklagten Verbande zwecks Abschlusses eines Arbeits-

vertrages in Unterhandlung zu treten. Darauf wandte

sich der Verband an den Metzgermeisterverein selber,

und ersuchte ihn um Aufschluss darüber,

(l warum er

eine friedliche Verständigung mit der Firma Heck direkt

verhindern wolle. » Der Meisterverband antwortete, die

Basler Metzger hätten vor drei Jahren im Interesse eines

beidseitigen guten Einvernehmens mit den Metzgerbur-

schenvereinen auf dem Platz Basel das Übereinkommen

getroffen, es seien in den Basler Privatmetzgereien nur

solche Burschen zu beschäftigen, die der Gewerkschaft

nicht angehörten. Der Verband rief sodal1l1 das Ei-

nigungsamt an, um dem drohenden Streite vorzubeugen;

der Vermittlungsversuch des Präsidenten des basel-

städtischen Regierungsrates scheiterte aber nach länge-

ren Unterhandlungen.

Der Verband beschloss darauf, die Metzgerei Heck

zn boykottieren. Er teilte diesen Beschluss dem Kläger

Obligationenrecht. N° 56.

441

mit Brief vom 15. August 1911 mit, unter Angabe der

Gründe: weil der Kläger trotz seines am 8. Mai 1911

gegebenen Versprechens jeden Abschluss einer Verein-

barung über die Lohn- und Arbeitsbedingungen ablehne,

und weil er trotz sE'iner Erklärung, er werde in keiner

Weise gegen die Organisation vorgehen, den neueintre-

tenden Arbeitern einen Revers zur Unterschrift vor-

gelegt habe, wonach sie sich verpflichten sollten, keiner

Gewerkschaft beizutreten; ferner habe der Kläger ver-

sucht, Arbeiter von der Organisation abwendig zu ma-

chen. Der Verband sprach zum Schluss die Hoffnung

aus, dass ein loyales Entgegenkommen des Klägers ihm

in Bälde ermöglichen werde, den verhängten Boykott

wieder aufzuheben.

Heck antwortete am 17. August 1911, er werde die

Zuschrift des Verbandes nächster Tage einlässlich beant-

worten, um darzutun, dass das Vorgehen gegen ihn

ungerechtfertigt und die angedrohte Massregelung wider-

rechtlich sei.

Am 19. August 1911 erging aber die öffentliche Auf-

forderung zum Boykott durch Flugblätter, Plakate, Zei-

tungsinserate u. s. w. Der Kläger wurde dahei, und in

der Folge auch durch Zuschriften an Kunden, Wirtschaf-

ten, Vereine u. s. ·w., fortgesetzt des \Vortbruches ange-

schuldigt; es wurde behauptet, seine Arbeiter fristeten

ihr Dasein unter menschenunwürdigen Zuständen, es

herrschten bei ihm kulturwidrige, elende Lohn- und

Arbeitsverhältnisse, den Arbeitern würden ihre Men-

schenrechte vorenthalten. Es seien Arbeiter gemassregelt

worden, weil sie organisiert waren oder weil sie von

dem Vereinigungsrechte Gebrauch machten und nach

Verbesserung ihrer Lage strebten. Der Kläger habe ein

Verhalten an den Tag gelegt, dessen sich ein Mann

schämen sollte; die Erklärung, die er hinterher für sein

Verhalten gebe, sei ein biosses Auskneifen.

Nachdem der Boykott wochenlang scharf durchgeführt

und auch auf die VerkaufssteUe des Klägers in Genf

442

Obligationenrecht. N° 56.

ausgedehnt worden war, und ein abermaliger Vermitt-

lungsversucb des kantonalen Einigungsamtes, das der

Metzgermeisterverein angerufen hatte, gescheitert war,

hob der Kläger gegen den Verband die vorliegende

Klage an, mit den Begehren :

« 1. Der Beklagte sei verpflichtet, an den Kläger

) 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 13. November 1911

» (Schadenersatz und Genugtuung) zu bezahlen.

» 2. Der Beklagte sei ferner verpflichtet, den über den

) Kläger verhängten Boykott aufzuheben und sich aller

)} weiterer Boykotthandlungen zu enthalten.)}

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

Das Bezirksgericht Zürich hat sie jedoch in vollem, das

Obergericht in sehr reduziertem Umfange geschützt.

2. -

Gleichzeitig mit der vorliegenden Klage hatten

der Kläger und sein Vater gegen Jean Schifferstein,

Sekretär des beklagten Verbandes, vor den Basler

Gerichten Strafklage wegen Ehrbeleidigung erhoben,

gestützt auf eine Reihe von Zeitungsartikeln und Noti-

zen, die im « Basler Vorwärts» gegen Heck, Vater und

Heck, Sohn erschienen waren. Das Appellationsgericht

erklärte Schifferstein der Beschimpfung durch die Presse

schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 150 Fr.;

es stellte fest, der Vorwurf des \Vortbruches gehc in der

Form über das erlaubte Mass hinaus, ebenso der Vor-

wurf, der Kläger habe eine 'Notlüge gebraucht, er sei

ausgekniffen; die Anschuldigungen und Verdächtigun-

gen Hecks seien grundlos und in der erkennbaren ~Ab­

sicht der Kränkung erfolgt. Von der Zusprechung einer

Genugtuungssumme an die Strafkläger sah das Appd-

lationsgericht ab, weil ihnen durch die Bestrafung des

Angeklagten und die Veröffentlichung des Urteils eine

der Schwere der Verletzung angemessene Genugtuuncr

widerfahre. Zur Zusprechung von Schadenersatz fehlte~

dem Strafrichter die nötigen tatsächlichen Unterlagen.

3. -

Streitig ist nur noch das Rechtsbegehren 1 d<,,'

Zivilklage und auch dieses Begehren nur insofern,;,Is

Obligationenrecht. N° 56.

443

der Kläger Erhöhung der Entschädigung auf 6000 Fr.,

eventuell auf 3000 Fr. oder auf einen vom Gericht zu

bestimmenden Betrag verlangt, während der beklagte

Verband das Urteil des Obergerichts hingenommen hat.

Mit den kantonalen Instanzen ist das neu e Recht

anzuwenden. Zwar haben die Boykotthandlungen sich

zum Teil vor dem 1. Januar 1912 abgespielt, indem der

Boykott im August 1911 verhängt wurde und bis in

das Jahr 1913 reichte. Allein die in Betracht kommenden

Bestimmungen des neuen Rechts (ZGB Art. 28, OR

41 ff.) decken sich im wesentlichen mit den altrecht-

lichen Bestimmungen und der früheren Gerichtspraxis.

Und die Parteien sind damit einverstanden, dass auf

das neue Recht abgestellt werde.

4. -

In der Sache selber fragt sich in erster Linie,

ob der Boykott rechtmässig oder widerrechtlich war.

Es kann dahingestellt bleiben, ob er die Wahrung

berechtigter Berufsinteressen bezweckte oder darüber

hinaus mit der Rechtsordnung und den guten Sitten

nicht vereinbare Zwecke verfolgte. Denn er ist jeden-

falls mit unerlaubten Mit tel n durchgeführt worden

und deshalb widerrechtlich.

Dass der Verband unerlaubte Kampfmittel angewendet

hat, hat schon die Vorinstanz anerkannt. Allein es handelt

sich dabei nicht bloss um vereinzelte Vorkommnisse und

Rechtswidrigkeiten, « durch die der an sich zulässige

Boykott eine erhebliche Verschärfung erfuhr », sondern

die ganze Kampfesweise des Verbandes verstiess gegen

die Rechtsordnung und die guten Sitten.

Es steht fest, dass der Verband durch zahlreiche In-

serate, Notizen und Einsendungen in Zeitungen sowohl

als durch mannigfache Flugblätter und Plakate öffent-

lich gegen den Kläger schwere Vorwürfe erhoben, ihn

fortgesetzt persönlich verdächtigt und unehrenhafter

Handlungsweise: des mehrfachen Wortbruches, der Miss-

handlung seiner Arbeiter usw. beschuldigt hat. Es wurde

behauptet, es herrschten beim Kläger kulturwidrige Lohn-

444

Obligationenrecht. N° 56.

und Arbeitsverhältnisse, seine Arbeiter fristeten ein

menschenunwürdiges Dasein, der Kläger habe ein Ver-

halten an den Tag gelegt, dessen sich ein Mann schämen

sollte, er habe Arbeiter gemassregelt, weil sie organisiert

waren und nach Verbesserung ihrer Lage strebten, und

er missachte die in der Schweiz bestehenden Gesetze.

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tat-

sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen waren

diese zahlreichen, immer wieder. in dieser oder jener

Form, gegen den Kläger öffentlich erhobenen und meist

schon der Form nach beleidigenden Vorwürfe und An-

schuldigungen direkt unwahr oder wenigstens unbewiesen;

sie waren aber in hohem Masse geeignet, den Kläger

in der Achtung seiner Mitbürger herabzusetzen, ihn in

der öffentlichen Meinung als einen ehrlosen Menschen

erscheinen zu lassen, und bildeten unzulässige Angriffe

auf seine persönliche und geschäftliche Ehre. Der Sekre-

tär des Verbandes, Schifferstein, der den Boykott leitete,

ist denn auch wegen dieser Presserzeugnisse von den

Basler Strafgerichten der Beschimpfung schuldig erklärt

und zu einer Busse verurteilt worden. Mit Recht hat

die Vorinstanz die Feststellungen des Strafrichters über-

nommen; sie sind durchaus aktengemäss und deshalb

auch für das Bundesgericht massgebend. Auch die an-

deren Veranstaltungen, zu denen der Verband fortgesetzt

griff, um die Oeffentlichkeit gegen Heck aufzureizen

- Austeilungvon Flugschriften, Anschlagen von Plakaten,

Drohungen an Kunden usw. -

können aber, so wie die

Umstände liegen, vor der Rechtsordnung und den guten

Sitten nicht standhalten; sie waren keine zulässigen

Mittel im wirtschaftlichen Kampfe. Daher ist der Boykott

als sol ehe I' widerrechtlich geworden.

5. -

Die Folge davon ist, dass der Verband dem Klä-

ger den ganzen Schaden zu ersetzen hat, der ihm aus

dem Boykott nachweisbar entstanden ist. Der Einuahmen-

ausfall beträgt nach einwandfreier Feststellung der Vor-

instanz, die sich auf die von ihr angeordnete Oberexpertise

Obligationenrecht. N° 56.

445

stützt, 3000 Fr.; mit Recht hat die Vorinstanz dabei,

im Gegensatz zur ersten Instanz, nur die Netto-, nicht

die Brutto-Mindereinnahme in Betracht gezogen. Der

Einnahmenausfall von 3000 Fr. ist für die Zeit von der

Eröffnung des Boykottes bis 30. November 1912 berechnet.

Das Begehren des Klägers um Berücksichtigung des spä-

terhin eingetretenen Schadens ist von der Vorinstanz aus

prozessualischen Gründen abgewiesen worden; es hat

somit dabei sein Bewenden.

Die Vorinstanz hat den Schadensbetrag von 3000 Fr.

zur Hälfte auf den « zulässigen Boykott » und auf die

« rechtswidrigen Mittel» verteilt. Nach dem Gesagten

ist er in vollem Umfange dem Verbande aufzuerlegen.

Denn da der Schaden tatsächlich durch den mit ver-

werflichen Mitteln geführten und daher an sich rechts-

widrigen Boykott verursacht worden ist, kommt nichts

darauf an, dass der Kläger auch bei einem erlaubten

Boykott -

der aber in Wirklichkeit nicht ins Leben

getreten ist -

Schaden erlitten hätte. Ein Abstrich er-

scheint umso weniger gerechtfertigt, als dem Kläger

offenbar über den nachweisbaren Schaden hinaus durch

Kundenentzug und Kreditschädigung ein gewisser Scha-

den erwachsen ist, der sich rechnerisch nicht ermitteln

lässt.

6. -

Dagegen rechtfertigt sich die Zusprechung einer

Geldsumme an den Kläger als Genugtuung wegen Ver-

letzung in den persönlichen Verhältnissen angesichts des

Art. 49 neu OR nicht. Es fehlt an der «besonderen

Schwere der Verletzung und des Verschuldens I), die nach

dem neuen Recht Voraussetzung des Anspruches auf

Leistung einer Genugtuungssumme ist. Zudem ist das

Hauptorgan des Verbandes, Schifferstein, wegen seiner

Presskampagne gegen den Kläger bestraft worden; in

diesem Strafurteil, das veröffentlicht wurde, liegt für den

Kläger bereits eine Genugtuung.

446

Obligationenrecht. N° 57.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt,

dass der Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger den

Betrag von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Novem-

ber 1911 zu bezahlen.

57. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 17. Juni 1916

i. S. Urba.ine, Beklagte, gegen Denner, Klägerin.

1. Art. 7 8 V V G : Anspruch des in einem Versicherungs-

vertrag als Begünstigter genannten Dritten. -

2. 'Wirkungen

des Unterschreibens einer ungelesenen Urkunde.

A. -

Cäsar Denner, der verstorbene Ehemann der

Klägerin. führte in den Jahren 1908-1912 die zürcher

Agentur der Beklagten, bei der er durch zwei am 19. Januar

und 26. Juni 1903 abgeschlossene Policen N° 110,811

und 112,952 für je 20,000 Fr. auf den Todes- oder Er-

1ebensfall versichert war; als Begünstigte für den Fall

des Ablebens Denners vor Ablauf der Versicherung

n€nnen beide Policen die heutige Klägerin. ~ach dem

am 1. August 1912 d. h. vor Auslauf der Versicherungen

erfolgten Tod Cäsar Denners, zeigte sich, dass seine Ver-

mögensverhältnisse ungeordnete und vermutlich auch UIl-

günstige waren. Die Werttitel, auch diejenigen, die der

Ehefrau gehörten, waren verpfändet, die mit der Be-

klagten abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der

Leihkasse Enge für eine Forderung von 9000 Fr. Am

20. August 1912 verlangte die Klägerin die Aufnahme

des öffentlichen Inventars; die Eingabefrist endigte am

1. Oktober 1912. Da das Inventar einen Passivenüber-

schuss von ungefähr 700,000 Fr. ergab, schlugen die

Erben den Nachlass aus. In der darauf folgenden kon-

kursrechtlichen Liquidation erhielt die Klägerin für ihre

Obligationenrecht. N° 57.

447

'Veibergutsforderung von 155,000 Fr. nur für 17,043 Fr.

80 Cts. Befriedigung. Die nach dem Hinscheiden

Denners von der Beldagten veranlasste Prüfung der

Geschäftsführung der Agentur ergab sofort, dass Dennei:'"'~

sic~ ~edeutende Unterschlagungen der eingegangenen

PramIengelder hatte zu Schulden kommen lassen. Der

Inspektor der Beklagten, J osef Baumgartner in Basel,

stellte fest, dass die Unterschlagungen Denners zu Un-

gunsten der Beklagten und der mit ihr eng verbundenen

Urbainc-Incendie, deren Agentur Denner ebenfalls ge-

führt hatte, sich auf mehr als 40,000 Fr. beliefen. Denner

halte als Kaution für richtige Geschäftsführung Wert-

papiere im Nominalbetrag von 40,000 Fr. hinterlegt, die

in erster Linie der Urbaine-Incendie, sodann der Be-

klagten hafteten. Durch die Liquidation der Kaution,

die teils durch die Beklagte, teils durch das Konkursamt

geschah: wurde die Urbaine-Incendie für ihre Forderung

ganz, dIe Beklagte jedoch nur bis zu einem Betrag von

18,897 Fr. 70 Cts. gedeckt. Baumgartner hatte der Klä-

gerin von den von ihrem Manne verübten Veruntreu-

ungen, deren Höhe damals noch nicht feststand, Mit-

teilung gemacht. In der Folge wurde zwischen ihm und

der Klägerin über die Deckung dieser Unterschlagungen

gesprochen. Die Klägerin anerkennt, dass sie anfänglich

beabsichtigt habe, für die Unterschlagungen ihres Ehe-

mannes einzustehen; dass sie dem Baumgartner gegen-

über geäussert habe, sie wolle das « Andenken) ihres

Mannes « retten », sowie dass davon die Rede gewesen

sei, die Beträge aus den der Klägerin zukommenden

Policen zu decken. Die Klägerin behauptet aber, sie habe

das nur für den Fall zugesagt, dass die Verhältnisse des

Nachlasses ihres Mannes sich nicht ungünstig gestalten

würden. Baumgartner erklärt dagegen, die Klägerin habe

von allem Anfang an bestimmt in Aussicht gestellt, für

den Schaden, der aus der Geschäftsführung ihres Mannes

entstanden sei, aufzukommen. Am 26. September 1912

siedelte die Klägerin mit ihrer Familie nach Bern über';