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41_II_430

BGE 41 II 430

Bundesgericht (BGE) · 1914-10-20 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

430

Obligationenrecht. N° 55.

Par ces motifs,

le Tribunal fMeral

prononce:

Le recours est ecarte et le jugement cant on: lest con-

firme.

II. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Juni 1915

i. S. SocieM generale des Pa.illes da l'Aisne, Klägerin,

gegen Gebrüder Renold, Beklagte.

Kau f. Oertliche Rechtsanwendung. -

Spl!zieskauf. Haftung

des Verkäufers für Mängel: Wegbedingung der Gewährs-

pflicht im Sinne von OR 199.

A. -

Durch Urteil vom 20. Oktober 1914 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich über die Rechts-

begehren :

a) der Hauptklage :

« 1. Die Beklagten seien verpflichtet. für bereits be-

l> zogene Luzerne 1385 Fr. 15" Cts. nebst 5 % Zins vom

» 1. September 1913 an zu bezahlen.

« 2. Die Beklagten seien verpflichtet, weitere 4 Wagen

) Luzerne und 5 Wagen Klee in gepressten Ballen zum

» Preise von 65 Fr. per 1000 Kilos zu beziehen und da-

» für 4387 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 6. September

)) 1913 zu bezahlen.

«3. Die Beklagten seien verpflichtet, der Klägerin

l> 465 Fr. gehabte Lagerspesen usw. zu vergüten. l>

b) der 'Viderklage :

« 1. Die Forderung der Beklagten, für welche der

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~ Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich unterm

)) 7. Oktober 1913 im Betrage von 1604 Fr; 20 Cts. nebst

~ 6 % Zins seit dem 20. August 1913, 14 Fr. 70 Cts.

t) Protest- und Retourspesen, 3 Fr. 20 Cts. Provision,

)} die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten und 15 Fr.

» Entschädigung für Umtriebe provisorische Rechts-

» öffnung erteilt hat, sei gerichtlich abzuerkennen.

« 2.

« 3.

erkannt:

« 1. Die Klage wird abgewiesen.

« 2. Von der Forderung laut Betreibung N° 11,199, für

» die der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich unterm

» 7. Oktober 1913 provisorische Rechtsöffnung erteilt hat,

»wird ein Betrag von 502 Fr. 39 Cts. gerichtlich aber-

» kannt; im übrigen wird die Widerklage verworfen. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den

Anträgen:

« I. Es sei die Klage der Klägerin und Widerbeklagten

in vollem Umfange zu schützen und daher die Gegen-

partei verpflichtet, zu bezahlen:

1. 1385 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Sep-

tembtr 1913;

2. 4387 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 6. Sep-

tember 1913;

3. 465 Fr.

11. Es seien die Widerklagen und die Aberkennungs-

klage der Beklagten und Widerkläger gänzlich abzu-

weisen und die Gebrüder Renold daher weiter ver-

pflichtet zu bezahlen :

1604 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 20. August 1913.»

C. -

An der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Berufungsklägerin diese Anträge erneuert, mit Aus-

nahme der Klagepost 2, die er von 4387 Fr. 50 Cts. auf

675 Fr. ermässigte, falls die Beklagten sich einverstanden

erklärten, dass die V €.rsicherungssumme für die durch

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Obligationenrecht. N° 55.

Feuer zerstörten 9 Wagen Heu der Klägerin verbleibe.

Der Vertreter der Beklagten nahm dieses Angebot für

den Fall der Gutheissung der Berufung an, beantragte

aber deren Abweisung und Bestätigung des angefochte-

nen Urteils.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Am 22. Juli 1913 kaufte der Teilhaber der be-

klagten Firma, Gebrüder Renold, Fourage-Grosshandlung

in Zürich, Adolf Rellold, anlässlich eines Aufenthaltes in

Soissons von der dort domizilierten Societe generale des

Pailles de l'Aisne, der heutigen Klägerin, eine Partit;

Luzerne und Klee. Er stellte darüber folgende schrift-

liche Erklärung aus; «- Vente. La deuxieme travee de

) fourrages du magasin Est, 10 wagons de luzerne

) He coupe, 5 wagons de trefle, marchandise vue et

I) agreee au depart par M. Ad. Renold. Prix 65 fr. les

)} 1000 kOS depart Soissons - paiement contre recepisse

)} par une acceptation a 30 jours payable aZurich. La

)} marchandise pourrie ne sera pas chargee. »

Dieser Kauf wurde von der Verkäuferin mit Brief vom

22. Juli 1913 gleichlautend bestätigt; hinsichtlich der

Lieferung fügte die Verkäuferin noch bei: (! Livraison a

» raison de trois wagons par semaine a partir de Ia fin

) de cette semaine.)} Die B.eklagten erhoben dagegen

keinen Einwand.

Am 25. Juli 1913 wurden die 3 ersten Wagen « luzerne

pressee I) fakturiert und versandt; die Beklagten akzep-

tierten am 31. Juli 1913, bei Vorweisung des Frachtbrief-

doppels über den Fakturabetrag von 1604 Fr. 20 Cts .•

ein (! mandat a ordre)} der Klägerin per 25. August 1913;

sie hatten damals die 'Vare selbst noch nicht erhalten. Die

Wagen waren an die Adresse der Beklagten nach Pruntrut

spediert, die Entladung fand in Alle statt. Am 1. August

1913 schrieben die Beklagten der Klägerin. die Sendung

bestehe statt der besichtigten guten Luzerne 11. Schnitts

Obligationenrecht. N° 55.433

aus Rtlmschware mehr dritter als zweiter Qualität: wenn

die Angelegenheit nicht innert 5 Tagen geordnet werde,

so wären sie g(:;zwungen, eine gerichtliche Expertise zu

vi'rlangen; sie verzichteten unter diesen Umständen auf

eine Fortsetzung der Lieferungen, eventuell müssten sie

sich vorbehalten, die Ware in Pruntrut vor Akzeptierung

der Tratten zu kontrollieren.

Die Klägerin antwortete am 4. August 1913: «(Nous

» avons votre lettre du 1 er courant qui nous a fort sur-

I) pris. Nous n'admettons pas que vous doutiez de Dotre

)} loyaute. Nous avons vendu a votre sieur Adolphe Renold

I) une travee de marchandise de notre hangar Est; cette

» travee a ete designee et choisie par votre sieur Adolphe

» Renold. Nous avons charge les wagons dans cette

» travee et vous les avons expedies. -

Nous n'admet-

» tons pas non plus aujourd'hui que vous fassiez la

» moindre objection au sujet de la qualite de cette mar-

» chandise, attendu que nous avons declare a votre sieur

» Adolphe Renold que nous vendions la travee teIle qu'elle

» Hait et se comportait, eL que nous n'eliminerions que les

»ballots formant le fond de Ia travee, c'est-a-dire le sout-

» teret, s'ils devaient se trouver avaries. -

Ce contrat

}) n'a pas e1e seulernent verbal, mais nous possedons une

l) piece signee de votre sieur Ado1phe Renold acceptant

» ces conditions. -

Nous avolls prie M. Renold de rester

»a Soissons et de prelldre livraison de Ia rnarchandise,

)} en lui declarant quc tous les fourrages de nos magasins

) Haient vendus comptaat, paiement avant le depart.

» Sur ses instances, nous avons consenti a vous expedier

» ces marchal1dises a Porrentruy, acceplation contre rece-

» pisse ........... Comme nous l'avons dit a M. Renold,

)} c'etait a prelldre ou a laisser, e~ il n'y arien achanger

}} aux conditiOlJs que nous avons faites avec vous. -

}} Nous vous informolls donc que nous maintenons com-

}) pIe: erneut les termes oe notre marche, et au cas Oll

» vous ne vous y conformeriez pas en HOUS donnallt votre

}) acceptalion contre recepisse, nous vous sommerions de

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Obligationenrecht. No 55.

)) venir prendre livraison a Soissons du reste de la travee

» que vous avez a prendrE", ou nous vous assignerons

» immediatement en dommages-intere1s et en prise de

» livraison. »

Im weiteren Schriftenwechsel beharrten beide Parteien

auf ihrem Standpunkt.

Am 1. August 1913 war die Absendung von weiteren

3 Wagen

« luzerne pressee », im Fakturwerte von

1385 Fr. 15 Cts., an die Adresse der Beklagten nach

Pruntrut erfolgt; die Uebergabe der Ware unterblieb

aber, weil die Adressaten sich weigerten, die Anweisung

auf die blosse Uebergabe des Frachtbriefdoppels, vor

erfolgter Prüfung der Ware, zu akzeptieren. Die W ~re

wurde infolgede~sen in Basel eingelagert, unter Kenntms-

gabe an die Beklagten. Diese schrieben am 8. August 1913

der Klägerin, die nunmehr von ihnen besichtigten Wagen

enthielten die gleiche Schundware, wie die 3 ersten; sie

forderten die Klägerin zur wöchentlichen Liderung von

je 3 'Vagen Luzerne H. Schnitts auf und erklärten, dass

sie, wenn die Ersatzlieferungen nicht bis zum 20. August

1913 erfolgen sollten, Ersatzkäufe machen und die Klä·

gerin mit der Preisdifferenz belasten würden.

Am 14. August 1913 erwirkten die Beklagten vom

Gerichtspräsidenten von Pruntrut die Anordnung einer

Expertise zum ewigen Gedächtnis über die abgenommene

erste Sendung. Die Experten konstatierten, dass die

Ware nicht reine Luzerne Ü. Schnitts sei. Zum näm-

lichen Schlusse kam später der Experte des Handels-

gerichts hinsichtlich der in Basel eingelagerten Ware.

Der von den Beklagten für die erste Sendung akzep-

tierte Wechsel wurde am Verfalltag nicht eingelöst; deI

Domiziliat (Schweizerischer Bankverein in Zürich) er-

klärte auf Vorweisung, die Einlösung laut ausdrücklichem

Auftrag der Beklagten verweigern zu müssen. Die

Klägerin erwirkte hierauf für den vollen Betrag von

1604 Fr. 20 Cts. nebst Zins und Kosten provisorische

Rechtsöf!nung.

Obligationenrecht. N° 55.

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Am 6. September 1913 fakturierte die Klägerin den

Rest des gekauften Heuquantums (4 Wagen Luzerne

und 5 Wagen Klee) zu 4387 Fr. 50 Cts., ohne es zu ver-

senden, weil die Beklagten sich zur Akzeptierung eines

Wechsels gegen Aushändigung des Frachtbriefdoppels,

vor Empfang und Besichtigung der Ware, nicht herbeilassen

wollten. In der weiteren Korrespondenz warfen sich die

Parteien gegenseitig vertragswidriges Handeln vor und

hielten an der Behauptung des Lieferungs- bezw. An-

nahmeverzuges fest. Am 4. Februar 1914 brannte der

ganze Ostschuppen der Klägerin in Soissons ab, wobei

der bis dahin nicht abgesandte Teil der gekauften Ware

(4 Wagen Luzerne und 5 Wagen Klee) vollständig zu

Grunde ging.

2. -

Inzwischen hatte die Klägerin die in Fakt. A

wiedergegebenen Rechtsbegehren beim Handelsgericht

Zürich anhängig gemacht. Die Gebrüder Renold bean-

tragten Abweisung der Klage' und klagten ihrerseits auf

Aberkennung der Kaufpreisforderung von 1604 Fr. 20 Cts.,

für welche die Klägerin provisorische Rechtsöffnung er-

langt hatte, welches Begehren vom Handelsgericht Zürich

als Widerklage zur Forderungsklage der Klägerin be-

handelt wurde. . . . . . .

3. -

Es fragt sich in erster Linie, ob die Sache nach

schweizerischem oder nach französischem Recht zu be-

urteilen sei. Trotzdem nun der Vertrag in Frankreich

abgeschlossen wurde und Soissons Erfüllungsort war,

lässt der Umstand, dass die Parteien im Prozess von

Anfang an übereinstimmend das eidgenössische Recht

angerufen haben, darauf schliessen. dass sie das streitige

Rechtsverhältnis dem schweizerischen Recht unterstellen

wollten, indem sie es beim Geschäftsabschluss 3JS mass-

gebend erachteten. Die Vorinstanz hat denn auch ohne

weiteres das einheimische Recht angewendet.

4. -

In der Sache selber geht das angefochtene Urteil

davon aus, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene

Kauf nach dem Wortlaut des von A. Renold unter-

AS 41 1I -

1915

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Obligationenrecht. N° 55.

zeichneten Schlusses als Spezieskauf aufzufassen seL

Unter diesen Umständen sei die Angabe im Vertrage,

dass der Kauf auf 10 Wagen Luzerne 11. Schnitts und

5 Wagen Klee gehe. als eine Zusicherung über ~ie Eigen-

schaften des Kaufsobjek1es anzusehen. Allerdmgs finde

sich noch die weitere Bemerkung, dass die \Vare VOlL

A. Renold gesehen und genehmigt worden sei. Allein

eine wirkliche Prüfung des Inhalts der ganzen II. « Travee»

des Ostmagazins der Klägerin sei ausgeschlossen gewesen.

Daher « trete gewissermassen an die Stelle der eigenen

Prüfung die schriftlich fixierte Erklärung der Verkäuferin

über die Qualität der Ware I). Diese Erklärung entspreche

nun aber laut der Expertise über die gelieferten 6 Wagen

der Wahrheit nicht. Daraus ergebe sich, dass das ganze

Geschäft für die Beklagten nicht verbindlich gewesen

sei (Art. 197 u. 205 OR).

.

.

Dieser Auffassung lässt sich nicht beipflichten. RIChtIg

ist zwar, dass ein Kauf über eine bestimmte Sache vor-

liegt und nicht ein Gattungskauf. Insowe~t ist der B~­

gründung der Vorinstanz ohne weiteres ~eIzu~relen. ~le

ist denn auch heute von den Beklagten m kemer \Velse

entkräftet worden. Der Vertrag nennt als Kaufgegen-

stand deutlich das in der II. « Travee» des Ostmagazins

der Verkäuferin in Soissons befindliche Heu; die genaue

Angabe des Faches wäre sinnlos gewesen, wenn die

Luzerne und der Klee, wie- die Beklagten behaupten,

aus dem ganzen Magazin zusammengebracht werden soll-

ten. Der Hauptstandpunkt der Beklagten erweist sich

danach als unbegründet.

Daraus ergibt sich indessen noch nicht der von der

Vorinstanz gezogene Schluss. Wie aus Erwägung loben

hervorgeht. hat Adolf Renold in der von ihm .u~~er­

zeichneten Vertragsurkunde (Abschlusszettel) ausdruck-

lieh und ohne Vorbehalt die Erklärung abgegeben. « d'avoir

vu et agree la marchandise au depart». Hierin liegt ein

verbindlicher Verzicht auf eine weitere Prüfung und Be-

Obligationenrecht. N° 55.

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anstandung der Ware, ein vertraglicher Ausschluss der

Gewährspflicht im Sinne von Art. 199 OR.

Der Einwand der Vorinstanz, dass tatsächlich eine

Prüfung nicht erfolgt und nicht möglich gewesen sei,

womit implizite der angeführten Klausel die Bedeutung

einer Wegbedingung der Gewährspflicht abgesproc~en

werden will, hä1t nicht Stich. Es stand den Käufern

frei, eine eingehende Untersuchung zu verlangen, und

es ist nicht einzusehen, wieso eine solche nicht hätte

vorgenommen werden können. Wenn die Käufer aus

freien Stücken darauf verzichtet haben, ohne sich das

Recht eines späteren Untersuches vorzubehalten, so kann

darauf nichts ankommen. Auch die Tatsache, dass der

Vertrag nach den Worten «La deuxieme travee de four-

rages du magasin Est I} beifügt: ({ c'est-a-dire 10 wagons

de luzerne He coupe, 5 wagons de trefle I), kann nicht

zu einer anderen Lösung führen. Denn es liegt nichts

dafür vor, dass damit im Gegensatz zum übrigen Inhalt

des Vertrages eine Zusicherung über bestimmte Eigen-

schaften der Ware habe erteilt werden wollen. Vielmehr

liegt die Annahme weit näher, dass durch jenen Zusatz

einfach der Kaufgegenstand näher bezeichnet werden

soUte, wodurch an der Wegbedingung der Gewährspflicht

nichts geändert wurde.

Eine nachträgliche Bemängelung der \Vare wäre daher

nur dann zulässig, wenn die Klägerin den Beklagten die

Mängel arglistig verschwiegen hätte (Art. 199 OR) oder

wenn sie «marchandise pourrie) geliefert hätte. die ver-

traglich ausgeschlossen war, oder endlich wenn sie die

gekaufte, besichtigte und genehmigte Ware in betrüge-

rischer Weise durch Ware aus eine manderen Fache oder

aus einem andern Magazin ersetzt hätte. Allein hiefür

bieten die Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, wie

denn auch das Urteil derVorinstanz keine Feststellungen,

welche darauf schliessen liessen, enthält.

5. -

Die von der Klägerin erhobenen Kaufpreisfor-

438

Obligationenrecht. N° 55

derungen sowie die Forderung für Transport- und Lager-

spesen sind demnach grundsätzlich zu schützen. Die

zifIermässige Richtigkeit der eint:elnen Posten ist nicht

bestritten und ergibt sich übrigens aus den bei den

Akten liegenden Belegen. Mit Rücksicht auf die von den

Parteien in der heutigen Verhandlung getroffene Ver-

einbarung ist dabei die Kaufpreisforderung für den nicht

gelieferten, durch Feuer zerstörten Rest Heu von 4387 Fr.

50 Cts. auf 675 Fr. zu ermässigen, in der Meinung, dass

die Klägerin für den unerfilliten Rest des Kaufes von

der Lieferpflicht entbunden sei und die auf jenen Rest

entfallende Versicherungssumme der Klägerin verbleiben

solle.

Was endlich den Zins anbelangt, so wnrde die For-

derung von 1604 Fr. 20 Cts., die sich auf das Akzept

der Beklagten vom 31. Juli 1913 gründet, am 25. August

1913 (Verfalltag des Wechsels) fällig; sie ist von da an

zu 6 % verzinslich; für die Posten von 1385 Fr. und

675 Fr. schulden die Beklagten 5 % Zins seit dem 18. Sep-

tember 1913, dem Tage des Friedensrichtervorstandes;

hinsichtlich der Forderung von 465 Fr. für Transport-

und Lagerspesen wird ein Zins nicht beansprucht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober

1914 dahin abgeändert, dass die Beklagten an die Klägerin

zu bezahlen haben :

a) 1604 Fr. 20 Cts. nebst 6%

Zins seit 25. August 1913;

b) 1385 Fr. 15 Cts. nebst 5%Zins seit 18. September1913;

c) 465 Fr. ohne Zins;

d) 675 Fr. nebst 5%

Zins seit 18. September 1913;

letzteres in der Meinung, dass die Klägerin für den un-

erfüllten Rest des Kaufes von der Lieferpflicht entbu.n-

den sei und die auf diesen Rest entfallende Versicherungs-

summe der Klägerin verbleiben soUle.

Obligationenrecht. N° 56.

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56. Urteil der I. Zivila.bteilung vom ll. Juni 1916

i. S. Reck, Kläger 1 gegen Verband der Lebens- und

Genussmitte1a.rbeiter der Schweiz, Beklagten.

Une r 1 a u b t e Ha nd I u n g. Zeitliche Rechtsanwendung. -

Wird ein Boykott fortgesetzt mit Mitteln durchgeführt,

die gegen die Rechtsordnung und die guten Sitten ver-

stossen, so ist er als solcher widerrechtlich und der Boy-

kottierende ist für den ganzen, dem Boykottierten entstan-

denen Schaden haftbar. Zusprechung einer Genugtuungs-

summe '1 Art. 49 neu OR.

A. -

Durch Urteil vom 12. Dezember 1914 hat die

I. Appellationskammer d(;s Obergerichts des Kantons

Zürich erkannt :

~ Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 1500

,} Franken nebst;} % Zins seit 14. November 1911 zu

I) bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. I}

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den

Anträgen:

« Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger

\) 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. November 1911

» zu bezahlen. »

C. -

An der heutigen Verhandlung hat der Vertre-

ter des Klägers diese Anträge erneuert; eventuell hat

er beantragt, es sei die Entschädigung auf 3000 Fr. oder

auf einen angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden

Betrag zu erhöhen.

Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Be-

rufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils

beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Der Kläger Heck ist seit 1. Juli 1911 Inhaber

einer Gross- und Kleinmetzgerei in Basel, die schon

sein Vater jahrelang betrieben hatte. Der beklagte Ver-