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Obligationenrecht. N° 55.
Par ces motifs,
le Tribunal fMeral
prononce:
Le recours est ecarte et le jugement cant on: lest con-
firme.
II. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Juni 1915
i. S. SocieM generale des Pa.illes da l'Aisne, Klägerin,
gegen Gebrüder Renold, Beklagte.
Kau f. Oertliche Rechtsanwendung. -
Spl!zieskauf. Haftung
des Verkäufers für Mängel: Wegbedingung der Gewährs-
pflicht im Sinne von OR 199.
A. -
Durch Urteil vom 20. Oktober 1914 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich über die Rechts-
begehren :
a) der Hauptklage :
« 1. Die Beklagten seien verpflichtet. für bereits be-
l> zogene Luzerne 1385 Fr. 15" Cts. nebst 5 % Zins vom
» 1. September 1913 an zu bezahlen.
« 2. Die Beklagten seien verpflichtet, weitere 4 Wagen
) Luzerne und 5 Wagen Klee in gepressten Ballen zum
» Preise von 65 Fr. per 1000 Kilos zu beziehen und da-
» für 4387 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 6. September
)) 1913 zu bezahlen.
«3. Die Beklagten seien verpflichtet, der Klägerin
l> 465 Fr. gehabte Lagerspesen usw. zu vergüten. l>
b) der 'Viderklage :
« 1. Die Forderung der Beklagten, für welche der
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~ Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich unterm
)) 7. Oktober 1913 im Betrage von 1604 Fr; 20 Cts. nebst
~ 6 % Zins seit dem 20. August 1913, 14 Fr. 70 Cts.
t) Protest- und Retourspesen, 3 Fr. 20 Cts. Provision,
)} die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten und 15 Fr.
» Entschädigung für Umtriebe provisorische Rechts-
» öffnung erteilt hat, sei gerichtlich abzuerkennen.
« 2.
« 3.
erkannt:
« 1. Die Klage wird abgewiesen.
« 2. Von der Forderung laut Betreibung N° 11,199, für
» die der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich unterm
» 7. Oktober 1913 provisorische Rechtsöffnung erteilt hat,
»wird ein Betrag von 502 Fr. 39 Cts. gerichtlich aber-
» kannt; im übrigen wird die Widerklage verworfen. »
B. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den
Anträgen:
« I. Es sei die Klage der Klägerin und Widerbeklagten
in vollem Umfange zu schützen und daher die Gegen-
partei verpflichtet, zu bezahlen:
1. 1385 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Sep-
tembtr 1913;
2. 4387 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 6. Sep-
tember 1913;
3. 465 Fr.
11. Es seien die Widerklagen und die Aberkennungs-
klage der Beklagten und Widerkläger gänzlich abzu-
weisen und die Gebrüder Renold daher weiter ver-
pflichtet zu bezahlen :
1604 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 20. August 1913.»
C. -
An der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Berufungsklägerin diese Anträge erneuert, mit Aus-
nahme der Klagepost 2, die er von 4387 Fr. 50 Cts. auf
675 Fr. ermässigte, falls die Beklagten sich einverstanden
erklärten, dass die V €.rsicherungssumme für die durch
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Feuer zerstörten 9 Wagen Heu der Klägerin verbleibe.
Der Vertreter der Beklagten nahm dieses Angebot für
den Fall der Gutheissung der Berufung an, beantragte
aber deren Abweisung und Bestätigung des angefochte-
nen Urteils.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Am 22. Juli 1913 kaufte der Teilhaber der be-
klagten Firma, Gebrüder Renold, Fourage-Grosshandlung
in Zürich, Adolf Rellold, anlässlich eines Aufenthaltes in
Soissons von der dort domizilierten Societe generale des
Pailles de l'Aisne, der heutigen Klägerin, eine Partit;
Luzerne und Klee. Er stellte darüber folgende schrift-
liche Erklärung aus; «- Vente. La deuxieme travee de
) fourrages du magasin Est, 10 wagons de luzerne
) He coupe, 5 wagons de trefle, marchandise vue et
I) agreee au depart par M. Ad. Renold. Prix 65 fr. les
)} 1000 kOS depart Soissons - paiement contre recepisse
)} par une acceptation a 30 jours payable aZurich. La
)} marchandise pourrie ne sera pas chargee. »
Dieser Kauf wurde von der Verkäuferin mit Brief vom
22. Juli 1913 gleichlautend bestätigt; hinsichtlich der
Lieferung fügte die Verkäuferin noch bei: (! Livraison a
» raison de trois wagons par semaine a partir de Ia fin
) de cette semaine.)} Die B.eklagten erhoben dagegen
keinen Einwand.
Am 25. Juli 1913 wurden die 3 ersten Wagen « luzerne
pressee I) fakturiert und versandt; die Beklagten akzep-
tierten am 31. Juli 1913, bei Vorweisung des Frachtbrief-
doppels über den Fakturabetrag von 1604 Fr. 20 Cts .•
ein (! mandat a ordre)} der Klägerin per 25. August 1913;
sie hatten damals die 'Vare selbst noch nicht erhalten. Die
Wagen waren an die Adresse der Beklagten nach Pruntrut
spediert, die Entladung fand in Alle statt. Am 1. August
1913 schrieben die Beklagten der Klägerin. die Sendung
bestehe statt der besichtigten guten Luzerne 11. Schnitts
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aus Rtlmschware mehr dritter als zweiter Qualität: wenn
die Angelegenheit nicht innert 5 Tagen geordnet werde,
so wären sie g(:;zwungen, eine gerichtliche Expertise zu
vi'rlangen; sie verzichteten unter diesen Umständen auf
eine Fortsetzung der Lieferungen, eventuell müssten sie
sich vorbehalten, die Ware in Pruntrut vor Akzeptierung
der Tratten zu kontrollieren.
Die Klägerin antwortete am 4. August 1913: «(Nous
» avons votre lettre du 1 er courant qui nous a fort sur-
I) pris. Nous n'admettons pas que vous doutiez de Dotre
)} loyaute. Nous avons vendu a votre sieur Adolphe Renold
I) une travee de marchandise de notre hangar Est; cette
» travee a ete designee et choisie par votre sieur Adolphe
» Renold. Nous avons charge les wagons dans cette
» travee et vous les avons expedies. -
Nous n'admet-
» tons pas non plus aujourd'hui que vous fassiez la
» moindre objection au sujet de la qualite de cette mar-
» chandise, attendu que nous avons declare a votre sieur
» Adolphe Renold que nous vendions la travee teIle qu'elle
» Hait et se comportait, eL que nous n'eliminerions que les
»ballots formant le fond de Ia travee, c'est-a-dire le sout-
» teret, s'ils devaient se trouver avaries. -
Ce contrat
}) n'a pas e1e seulernent verbal, mais nous possedons une
l) piece signee de votre sieur Ado1phe Renold acceptant
» ces conditions. -
Nous avolls prie M. Renold de rester
»a Soissons et de prelldre livraison de Ia rnarchandise,
)} en lui declarant quc tous les fourrages de nos magasins
) Haient vendus comptaat, paiement avant le depart.
» Sur ses instances, nous avons consenti a vous expedier
» ces marchal1dises a Porrentruy, acceplation contre rece-
» pisse ........... Comme nous l'avons dit a M. Renold,
)} c'etait a prelldre ou a laisser, e~ il n'y arien achanger
}} aux conditiOlJs que nous avons faites avec vous. -
}} Nous vous informolls donc que nous maintenons com-
}) pIe: erneut les termes oe notre marche, et au cas Oll
» vous ne vous y conformeriez pas en HOUS donnallt votre
}) acceptalion contre recepisse, nous vous sommerions de
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Obligationenrecht. No 55.
)) venir prendre livraison a Soissons du reste de la travee
» que vous avez a prendrE", ou nous vous assignerons
» immediatement en dommages-intere1s et en prise de
» livraison. »
Im weiteren Schriftenwechsel beharrten beide Parteien
auf ihrem Standpunkt.
Am 1. August 1913 war die Absendung von weiteren
3 Wagen
« luzerne pressee », im Fakturwerte von
1385 Fr. 15 Cts., an die Adresse der Beklagten nach
Pruntrut erfolgt; die Uebergabe der Ware unterblieb
aber, weil die Adressaten sich weigerten, die Anweisung
auf die blosse Uebergabe des Frachtbriefdoppels, vor
erfolgter Prüfung der Ware, zu akzeptieren. Die W ~re
wurde infolgede~sen in Basel eingelagert, unter Kenntms-
gabe an die Beklagten. Diese schrieben am 8. August 1913
der Klägerin, die nunmehr von ihnen besichtigten Wagen
enthielten die gleiche Schundware, wie die 3 ersten; sie
forderten die Klägerin zur wöchentlichen Liderung von
je 3 'Vagen Luzerne H. Schnitts auf und erklärten, dass
sie, wenn die Ersatzlieferungen nicht bis zum 20. August
1913 erfolgen sollten, Ersatzkäufe machen und die Klä·
gerin mit der Preisdifferenz belasten würden.
Am 14. August 1913 erwirkten die Beklagten vom
Gerichtspräsidenten von Pruntrut die Anordnung einer
Expertise zum ewigen Gedächtnis über die abgenommene
erste Sendung. Die Experten konstatierten, dass die
Ware nicht reine Luzerne Ü. Schnitts sei. Zum näm-
lichen Schlusse kam später der Experte des Handels-
gerichts hinsichtlich der in Basel eingelagerten Ware.
Der von den Beklagten für die erste Sendung akzep-
tierte Wechsel wurde am Verfalltag nicht eingelöst; deI
Domiziliat (Schweizerischer Bankverein in Zürich) er-
klärte auf Vorweisung, die Einlösung laut ausdrücklichem
Auftrag der Beklagten verweigern zu müssen. Die
Klägerin erwirkte hierauf für den vollen Betrag von
1604 Fr. 20 Cts. nebst Zins und Kosten provisorische
Rechtsöf!nung.
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Am 6. September 1913 fakturierte die Klägerin den
Rest des gekauften Heuquantums (4 Wagen Luzerne
und 5 Wagen Klee) zu 4387 Fr. 50 Cts., ohne es zu ver-
senden, weil die Beklagten sich zur Akzeptierung eines
Wechsels gegen Aushändigung des Frachtbriefdoppels,
vor Empfang und Besichtigung der Ware, nicht herbeilassen
wollten. In der weiteren Korrespondenz warfen sich die
Parteien gegenseitig vertragswidriges Handeln vor und
hielten an der Behauptung des Lieferungs- bezw. An-
nahmeverzuges fest. Am 4. Februar 1914 brannte der
ganze Ostschuppen der Klägerin in Soissons ab, wobei
der bis dahin nicht abgesandte Teil der gekauften Ware
(4 Wagen Luzerne und 5 Wagen Klee) vollständig zu
Grunde ging.
2. -
Inzwischen hatte die Klägerin die in Fakt. A
wiedergegebenen Rechtsbegehren beim Handelsgericht
Zürich anhängig gemacht. Die Gebrüder Renold bean-
tragten Abweisung der Klage' und klagten ihrerseits auf
Aberkennung der Kaufpreisforderung von 1604 Fr. 20 Cts.,
für welche die Klägerin provisorische Rechtsöffnung er-
langt hatte, welches Begehren vom Handelsgericht Zürich
als Widerklage zur Forderungsklage der Klägerin be-
handelt wurde. . . . . . .
3. -
Es fragt sich in erster Linie, ob die Sache nach
schweizerischem oder nach französischem Recht zu be-
urteilen sei. Trotzdem nun der Vertrag in Frankreich
abgeschlossen wurde und Soissons Erfüllungsort war,
lässt der Umstand, dass die Parteien im Prozess von
Anfang an übereinstimmend das eidgenössische Recht
angerufen haben, darauf schliessen. dass sie das streitige
Rechtsverhältnis dem schweizerischen Recht unterstellen
wollten, indem sie es beim Geschäftsabschluss 3JS mass-
gebend erachteten. Die Vorinstanz hat denn auch ohne
weiteres das einheimische Recht angewendet.
4. -
In der Sache selber geht das angefochtene Urteil
davon aus, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene
Kauf nach dem Wortlaut des von A. Renold unter-
AS 41 1I -
1915
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zeichneten Schlusses als Spezieskauf aufzufassen seL
Unter diesen Umständen sei die Angabe im Vertrage,
dass der Kauf auf 10 Wagen Luzerne 11. Schnitts und
5 Wagen Klee gehe. als eine Zusicherung über ~ie Eigen-
schaften des Kaufsobjek1es anzusehen. Allerdmgs finde
sich noch die weitere Bemerkung, dass die \Vare VOlL
A. Renold gesehen und genehmigt worden sei. Allein
eine wirkliche Prüfung des Inhalts der ganzen II. « Travee»
des Ostmagazins der Klägerin sei ausgeschlossen gewesen.
Daher « trete gewissermassen an die Stelle der eigenen
Prüfung die schriftlich fixierte Erklärung der Verkäuferin
über die Qualität der Ware I). Diese Erklärung entspreche
nun aber laut der Expertise über die gelieferten 6 Wagen
der Wahrheit nicht. Daraus ergebe sich, dass das ganze
Geschäft für die Beklagten nicht verbindlich gewesen
sei (Art. 197 u. 205 OR).
.
.
Dieser Auffassung lässt sich nicht beipflichten. RIChtIg
ist zwar, dass ein Kauf über eine bestimmte Sache vor-
liegt und nicht ein Gattungskauf. Insowe~t ist der B~
gründung der Vorinstanz ohne weiteres ~eIzu~relen. ~le
ist denn auch heute von den Beklagten m kemer \Velse
entkräftet worden. Der Vertrag nennt als Kaufgegen-
stand deutlich das in der II. « Travee» des Ostmagazins
der Verkäuferin in Soissons befindliche Heu; die genaue
Angabe des Faches wäre sinnlos gewesen, wenn die
Luzerne und der Klee, wie- die Beklagten behaupten,
aus dem ganzen Magazin zusammengebracht werden soll-
ten. Der Hauptstandpunkt der Beklagten erweist sich
danach als unbegründet.
Daraus ergibt sich indessen noch nicht der von der
Vorinstanz gezogene Schluss. Wie aus Erwägung loben
hervorgeht. hat Adolf Renold in der von ihm .u~~er
zeichneten Vertragsurkunde (Abschlusszettel) ausdruck-
lieh und ohne Vorbehalt die Erklärung abgegeben. « d'avoir
vu et agree la marchandise au depart». Hierin liegt ein
verbindlicher Verzicht auf eine weitere Prüfung und Be-
Obligationenrecht. N° 55.
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anstandung der Ware, ein vertraglicher Ausschluss der
Gewährspflicht im Sinne von Art. 199 OR.
Der Einwand der Vorinstanz, dass tatsächlich eine
Prüfung nicht erfolgt und nicht möglich gewesen sei,
womit implizite der angeführten Klausel die Bedeutung
einer Wegbedingung der Gewährspflicht abgesproc~en
werden will, hä1t nicht Stich. Es stand den Käufern
frei, eine eingehende Untersuchung zu verlangen, und
es ist nicht einzusehen, wieso eine solche nicht hätte
vorgenommen werden können. Wenn die Käufer aus
freien Stücken darauf verzichtet haben, ohne sich das
Recht eines späteren Untersuches vorzubehalten, so kann
darauf nichts ankommen. Auch die Tatsache, dass der
Vertrag nach den Worten «La deuxieme travee de four-
rages du magasin Est I} beifügt: ({ c'est-a-dire 10 wagons
de luzerne He coupe, 5 wagons de trefle I), kann nicht
zu einer anderen Lösung führen. Denn es liegt nichts
dafür vor, dass damit im Gegensatz zum übrigen Inhalt
des Vertrages eine Zusicherung über bestimmte Eigen-
schaften der Ware habe erteilt werden wollen. Vielmehr
liegt die Annahme weit näher, dass durch jenen Zusatz
einfach der Kaufgegenstand näher bezeichnet werden
soUte, wodurch an der Wegbedingung der Gewährspflicht
nichts geändert wurde.
Eine nachträgliche Bemängelung der \Vare wäre daher
nur dann zulässig, wenn die Klägerin den Beklagten die
Mängel arglistig verschwiegen hätte (Art. 199 OR) oder
wenn sie «marchandise pourrie) geliefert hätte. die ver-
traglich ausgeschlossen war, oder endlich wenn sie die
gekaufte, besichtigte und genehmigte Ware in betrüge-
rischer Weise durch Ware aus eine manderen Fache oder
aus einem andern Magazin ersetzt hätte. Allein hiefür
bieten die Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, wie
denn auch das Urteil derVorinstanz keine Feststellungen,
welche darauf schliessen liessen, enthält.
5. -
Die von der Klägerin erhobenen Kaufpreisfor-
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Obligationenrecht. N° 55
derungen sowie die Forderung für Transport- und Lager-
spesen sind demnach grundsätzlich zu schützen. Die
zifIermässige Richtigkeit der eint:elnen Posten ist nicht
bestritten und ergibt sich übrigens aus den bei den
Akten liegenden Belegen. Mit Rücksicht auf die von den
Parteien in der heutigen Verhandlung getroffene Ver-
einbarung ist dabei die Kaufpreisforderung für den nicht
gelieferten, durch Feuer zerstörten Rest Heu von 4387 Fr.
50 Cts. auf 675 Fr. zu ermässigen, in der Meinung, dass
die Klägerin für den unerfilliten Rest des Kaufes von
der Lieferpflicht entbunden sei und die auf jenen Rest
entfallende Versicherungssumme der Klägerin verbleiben
solle.
Was endlich den Zins anbelangt, so wnrde die For-
derung von 1604 Fr. 20 Cts., die sich auf das Akzept
der Beklagten vom 31. Juli 1913 gründet, am 25. August
1913 (Verfalltag des Wechsels) fällig; sie ist von da an
zu 6 % verzinslich; für die Posten von 1385 Fr. und
675 Fr. schulden die Beklagten 5 % Zins seit dem 18. Sep-
tember 1913, dem Tage des Friedensrichtervorstandes;
hinsichtlich der Forderung von 465 Fr. für Transport-
und Lagerspesen wird ein Zins nicht beansprucht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober
1914 dahin abgeändert, dass die Beklagten an die Klägerin
zu bezahlen haben :
a) 1604 Fr. 20 Cts. nebst 6%
Zins seit 25. August 1913;
b) 1385 Fr. 15 Cts. nebst 5%Zins seit 18. September1913;
c) 465 Fr. ohne Zins;
d) 675 Fr. nebst 5%
Zins seit 18. September 1913;
letzteres in der Meinung, dass die Klägerin für den un-
erfüllten Rest des Kaufes von der Lieferpflicht entbu.n-
den sei und die auf diesen Rest entfallende Versicherungs-
summe der Klägerin verbleiben soUle.
Obligationenrecht. N° 56.
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56. Urteil der I. Zivila.bteilung vom ll. Juni 1916
i. S. Reck, Kläger 1 gegen Verband der Lebens- und
Genussmitte1a.rbeiter der Schweiz, Beklagten.
Une r 1 a u b t e Ha nd I u n g. Zeitliche Rechtsanwendung. -
Wird ein Boykott fortgesetzt mit Mitteln durchgeführt,
die gegen die Rechtsordnung und die guten Sitten ver-
stossen, so ist er als solcher widerrechtlich und der Boy-
kottierende ist für den ganzen, dem Boykottierten entstan-
denen Schaden haftbar. Zusprechung einer Genugtuungs-
summe '1 Art. 49 neu OR.
A. -
Durch Urteil vom 12. Dezember 1914 hat die
I. Appellationskammer d(;s Obergerichts des Kantons
Zürich erkannt :
~ Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 1500
,} Franken nebst;} % Zins seit 14. November 1911 zu
I) bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. I}
B. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den
Anträgen:
« Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Kläger
\) 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. November 1911
» zu bezahlen. »
C. -
An der heutigen Verhandlung hat der Vertre-
ter des Klägers diese Anträge erneuert; eventuell hat
er beantragt, es sei die Entschädigung auf 3000 Fr. oder
auf einen angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden
Betrag zu erhöhen.
Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Be-
rufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils
beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Der Kläger Heck ist seit 1. Juli 1911 Inhaber
einer Gross- und Kleinmetzgerei in Basel, die schon
sein Vater jahrelang betrieben hatte. Der beklagte Ver-