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41_II_410

BGE 41 II 410

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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410

Prozessrecht. N0 50.

eingetreten ist, ob die in Schupfart vollzogene Verstei-

gerung d~n Vorschriften des Art. 229 OR, speziell des

Art. 230, entsprochen habe, so konnte das nur in der

Meinung geschehen sein, dass sie als ergänzendes kan-

tonales Recht Anwendung finden, nicht aber in dem Sinne,

dass sie unmittelbar kraft eidgenössischen Gesetzes Platz

greifen.

3. -

Kommt also für die Beurteilung . des ersten

Rechtsbegehrens ausschliesslich kantonales Recht zur

Anwendung, so trifft das, aus den gleichen Gründen,

auch für die Rechtsbegehren 2 und 3 der Klage zu.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

50. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 9. Juni 1915

i. S. St. Gallische Xantonalbank, Klägerin, gegen Xuhn

und Genossen, Beklagte.

1. Das intertemporale Recht des SchlT ZGB bezieht

sich nur auf das Privat- und nicht auf das öfIentliche Recht.

-

2. Auslegung der Art. 3,4,26 und 33 SchlT ZGB.

A. -

Am 13. September 1909 erkannte der Gemeinde-

rat von Buchs, dem die Beklagten angehörten, zu Gun-

sten der Klägerin einen Pfandbrief von 26,000 Fr. auf

die Glockengiesserei nebst Kohlenmagazin und Hofstatt

der Firma Max Grensing & Söhne in Buchs. Nach Art. 8

des st. galIer Gesetzes über das Hypothekarwesen vom

26. Januar 1832 ist der Pfandbrief eine Verschreibung

auf doppeltes Unterpfand, d. h. es muss dabei der Wert

des Unterpfandes das Doppelte der Kapitalsumme er-

reichen. Der Pfandbrief wird durch Erkanntnis des Ge-

meinderates auf Grund eines von zwei Gemeinderats-

Prozessrecht. ., - ~'"

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mitgliedern und dem Gemeinderatsschreiber aufgestellten

« Kopeientwurfes» begründet. Dieser Entwurf enthält

eine Beschreibung über das Mass des Flächeninhaltes

des Unterpfandes, die darauf haftenden Rechte und

Beschwerden, sowie eine eidliche Schatzung über den

Wert des Grundstückes, wie er aus dem Verkehr mit

Gütem oder ihrem Ertrag in der Gemeinde ausgemittelt

werden kann. Nach Art. 24 des Gesetzes ist der Ge-

meinderat für den Schaden, der aus der Nichtbefolgung

der gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der

« Kopeien)} entsteht, verantwortlich. Gemäss Art. 25

haftet er für das verschriebene Kapital, bedeu1ende Be-

schädigung durch Naturereignisse ausgenonimen, von

dem Tage der Erkanntnis eines auf doppeltes Unterpfand

erkannten Pfandbriefes vier Jahre lang mit und neben

den Schätzern, die, wenn der Gemeinderat die Schatzungs-

summe nicht erhöht hat, in zweifachtr Eigenschaft, näm-

lich als Schätzer und Gemeinderäte, zu befassen sind.

Nachdem die Klägerin den am 13. September 1909 er-

kannten Pfandblief am 13. September 1912 gekündet

und am 14. Juli 1913 gegen die Hypothekarschuldnerin

Betreibung auf Grundpfandverwertuug eingeleitet hatte,

wurde über die Hypothekarschuldnerin der Konkurs er-

öffnet, in welchem sich am 15. Juni 1914 bei der Ver-

wertung der Pfaudobjekte für die Klägerin ein Kapital-

ausfall von 7261 Fr. ergab. Mit der vorliegenden Klage

verlangt nun die Klägerin gestützt auf Art. 25 des

st. galler Gesetzes über das Hypothekarwesen von den

Beklagten ErSatz dieses Betrages nebst Zins zu 5 % seit

26. Juni 1914. Die Beklagten haben auf Abweisung der

Klage geschlossen. Sie bestreiten ihre Haftung aus

Art. 25 leg. cit. in erster Linie mit Hinweis darauf, dass

durch Art. 237 Ziff. 26 und Art. 209 des st. galler Ein-

führungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch das st. galler

Gesetz über das Hypothekalwesen aufgehoben und die

alten Pfandbriefe den Schuldbriefen des neuen Rechts

gleichgestellt worden seien; überdies berufen sie sich auf

412

Prozessrecht. N° 50.

Art. 3 und Art. 26 Abs. 2 SchlT ZGB. Materiell steUen

sie die Voraussetzungen ihrer Haftung in Abrede, weil

der von der Klägerin geltend gemachte Schaden erst

nach Ablauf der gesetzlichen Haftungsfrist von vier

Jahren entstanden sei.

B. -

Durch Urteil vom 16. Februar 1915 hat das

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage gestützt

auf Art. 3 SchlT ZGB abgewiesen.

e. -- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin zugleich mit

der (inzwischen abgewiesenen) Nichtigkeitsbeschwerde

an das kantonale Kassationsgericht die Berufung aa das

Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, die Klage

sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache an die Vor-

instanz zurückzuweisen.

'

D. -

Die Beklagten haben auf Abweisung ger Beru-

fung geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Ob die Beklagten für ihre Tätigkeit als Mit-

glieder des Gemeinderates, bezw. als vom Gemeinderat

ernannte Schätzer zu haften h~en, ist eine Frage des

kan tonalen öffentlichen Rec hts. Daran ändert

der Umstand nichts, dass diese Haftung im vorliegenden

Fall im Gesetz über das Hypothekarwesen festgelegt ist,

das in der Hauptsache privatrechtliche Verhältnisse

regelt. Das Bundesgericht ist daher zur En tscheidung

des Hauptberufungsbegehrens auf Gutheissung der Klage

nicht zuständig.

2. -

Dagegen fragt es sich, ob die Vorinstanz mit

Recht eidgenössisches Recht angewendet habe, oder ob

die Sache, als eine ausschliesslich nach kantonalem Recht

zu beurteilende, gemäss Art. 79 Abs. 2 OG an die Vor-

instanz zurückzuweisen sei. Diese Frage ist im letztern

Sinne zu beantworten. Die Haftung der Fertigungs-

behörde für die pfandversicherte Forderung ist ihrer

rechtlichen Natur nach kein Bestandteil der privatrecht-

Prozessrecht. N° 50.

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lichen Ordnung des Pfandrechtes unter den Pfand-

parteien, sondern eine Vorschrift des k a n ton ale n

ö f f e n t li ehe n B e amt e n r e c h t s. Auf solche Be-

stimmungen ist aber das intertemporale Recht des

SchlT ZGB, das sich einzig auf das P r i v at r e c h t

bezieht, nicht anwendbar. Das öffentliche Recht kann

in Bezug auf die Frage der zeitlichen Rechtsanwendung

besonderen Grundsätzen folgen, die mit den für das

Privatrecht geltenden Normen nicht übereinzustimmen

brauchen. Ueberdies werden die Kantone nach Art. 6

ZGB in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch

das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Zu diesen öffent-

lich-rechtlichen Befugnissen gehört auch das den Kan-

tonen gemäss Art. 843 ZGB vorbehaltene Recht, für die

Errichtung von Schuldbriefen eine amtliche Schätzung

vorzusehen, wozu auch die Befugnis zu zählen ist, eine

Haftung der Schätzungsbehörde zu statuieren. Wo das

ZGB dem kantonalen Recht so1chermassen bestimmte

Rechtsgebiete vorbehält, können aber in Bezug auf sie

die eidgenössischen zeitlichen Rechtsanwendungsnormen

nicht Platz greifen (vergl. im gleichen Sinne, was die inter-

temporalen Regeln des BGB in ihrer Beziehung zu dem

den einzelstaatlichen Ausführungsgesetzen vorbehaltenen

Recht anbelangt, HABICHT, Einwirkung des BGB auf

zuvor entstandene Rechtsverhältnisse, S. 30). In solchen

Vorbehaltsgebieten hat vielmehr das kantonale Recht

die zeitliche Rechtsanwendung souverän zu bestimmen,

da hier ein Konflikt zwischen altem kantonalem und

neuem eidgenössischem Recht nicht entstehen kann.

sondern höchstens ein solcher z,,,ischen altem und neuem

k a n ton ale m Reeht, der sich nicht nach dem ZGB

beurteilt. Ob Art. 25 des st. gallischen Gesetzes über das

Hypothekarwesen auf den vorliegenden Tatbestand zu-

treffe, muss daher der kantonale Richter nach seinem

eigenen öffentlichen Recht, eventuell durch Ergänzung

desselben aus andern ihm zur Verfügung stehenden

Rechtsquellen entscheiden. Da im vorliegenden Falle

414

Prozessrecht. N° 50.

nicht anzunehmen ist, dass etwa das eidgenössische

illtertemporale Recht VOll der Vorinstanz als k a nt o-

11 ale s Recht angewendet worden sei, ist daher die

Sache zu neuer Entscheidullg gemäss Art. 79 Abs. 2 OG

an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

3. -

V\T enll aber auch auf den vorliegenden Fall von

Beamtenhaftung das eidgenössische intertemporale Recht

angewendet werden wollte, so würde dieses doch 1.icht

zur Anwendung des neuen Rechts führen können. Gemäss

Art. 3 SchlT ZGB sind Rechtsverhältnisse, deren Inhalt

unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz

umschrieben wird, nach dem Inkrafttreten des ZGB nach

dem neuen Recht zu beurteilen, auch wenn sie vor die-

sem Zeitpunkt begründet,,,orden sind. Nach der eigenen

Feststellung der Vorinstanz kennt aber das neue Recht

eine dem Art. 25 des st. galler Hypothekarwesen eH t-

sprechende Bestimmung nicht mehr. Es handelt sich

daher im vorliegenden Fall nicht um einen verschiedenen

Inhalt der Haftung des Gemeinderates nach altem

und neuem Recht, sondern um die Frage, ob die Haf-

tung nach allen ihren Tatbestandsmerkmalen schon unter

der Herrschaft des alten Rechts entstanden sei, in wel-

chem Falle auch das neue Recht, das sie unter semer

Herrschaft nicht mehr entstehen lässt, nicht zur An-

wendung kommen würde. Wäre die Haftung aus Art. 25

des st. galler Hypothekargesetzes als eine Schadenersatz-

verbindlichkeit aus verletzter Amtspflicht zu betrachlen,

so könnte fraglich erscheinen, ob sie sich nach dem zur

Zeit des schädigenden Erfolges (hier des Ausf811s des

Pfandbriefes) oder der Amtspflichtsverletzung (der un-

richtigen Schätzung) geltenden Recht beurteile (vergl.

im erstern Sinne KUHLENBECK, Komm. zu Art. 170 EG

zum BGB, Anm. V; im letztern Sinne HABICHT, a. a. O.

S. 170 und AFFOLTER, System des deutschen bürgerlichen

Uebergangsrechtes, S. 302): Art. 25 des st. galler Hypo-

thekargesetzes lässt nun aber die Schuldpflicht des

Prozessrecht. No 50.

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Gemeinderates schon mit dem Tage der Erkanntnis des

Pfandrechtes entstehen; ebenso haftet der Gemeinderat

nach der Auslegung des Kantonsgerichts selber sofort

für das ganze Kapital wie ein Bürge, zwar hinter dem

Unterpfand und dem sonstigen Vermögen des Schuldners,

aber nicht erst mit dem Eintritt des Schadens. Fällt aber

der ganze Entstehungstatbestand einer (wenn auch nur

bedingten) Obligation unter das alte Recht, so kann das

neue Recht, das zur Zeit des Eintrittes der Bedingung

gilt (hier des Ausfalles des Pfandbriefes, für den der

Gemeinderat haftet), an der Existenz der Schuldver-

pfl:chtung nichts mehr ändern. Andererseits trifft auch

Art. 4 SchlT ZGB auf solche bereits existente, wenn auch

noch bedingte Verbindlichkeiten nicht zu; Art. 4 hat

Yielmehr einzig die beschränkte Anzahl von Fällen im

Auge, wo eine Tatsache unter dem alten Recht noch

keinen Rechtsanspruch, sondern nur eine Hoffnung auf

den Erwerb eines Rechtsanspruches begründet hat (vergl.

PHAXIS I S. 333; GIESKER-ZELLER, Zeitsehr. f. schweiz.

Recht N. F. 34 S. 66 f. und die dort in Anmerkung 121

zitierte Literatur). Was sodann den von den Beklagten

überdies noch angerufenen Art. 26 Abs. 2 SchlT ZGB

anbelangt, so bezieht er sich nur anf die Rechte und

Pflichten der Pfandparteien, während es sich hier

um eine Frage des ölTentlichen Beamtenhaftungsrechtes

handelt. Ebenso wird durch Art. 33 SchlT ZGB in Ver-

bindung mit Art. 209 des st. galler EG zum ZGB dem

Grundsatz des Art. 1 SchlT ZGB, wonach die vor dem

1. Januar 1912 eingetretenen Tatsachen hinsichtlich ihrer

Wirkungen dem bisherigen Recht unterstehen, nicht

derogiert, denn die Gleichstellung des alten kantonalen

Pfandbriefes mit dem Schuldbrief des neuen Rechts

kann, entsprechend dem rechtlichen Charakter der kan-

tonalen Einführungsgesetze, nur für die Zukunft mass-

gebend sein (vergl. PRAXIS 11 S. 57). Aus dem gleichen

Grund versagt schliesslich auch die Berufung auf die

416

Prozessrecht. ·N° 51.

allgemeine Derogationsklausel des Art. 237 Ziff. 26 des

kantonalen EG zum ZGB, durch welche das ganze

st. galler Hypothekargesetz aufgehoben worden ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen

vom 16. Februar 1915. wird aufgehoben und die Sache

gemäss Art. 79 Abs. 2 OG zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

51. Amt de 18, Ire secti~n civile du 96 juin 1915

dans la cause Dufll-ux contre Pictet et Zahar.

OJF art. 56 et 57.- Recours en retorme interjete au sujet de

la r~gularite de la constitution d'un tribunal arbitral.-

Non entree en maUere.

A. -

Le 27 aotH 1903, un con trat de sociHe a He

signe entre le demandeur et recourant Charles Dufaux

fils, domicilie actuellement a Geneve, Lucien Pictet, ega-

lement a Geneve, et J.-A. Zahar, au Caire, ces deux del'-

niers defendeurs et intimes. Ce' contrat renfermait en

particulier la dause ci-apres : « En cas de contestations,

) ... elles seront tranchees souverainement et sans appel

» par trois arbitres nommes d'un commun accord entre

» les parties, sinou par le Tribunal de premiere installce

~ de Geneve.»

B. -

Le 11 fevrier 1907, les parties en cause, apres

avoir decide la dissolution de la Societe, ont designe d'un

commun accord comme liquidateur M. M. Herren ....

C. -

Le 29 avril 1909, M. M. Herren adepose son

rapport de liquidateur. Celui-ci n'ayant pas ete approuve

par les parties, un tribunal arbitral fut designe par elles

le 29 juillet 1909 .....

D. -

La sentence rendue par ce tribunal arbitral a ete

Prozessrecht. N0 51.

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deposee le 27 juin 1910 .... Par jugement du 15 fevrier

1913, la Cour de Justice civile a declare cette sentence

nulle et saus effet

Le defendeur Pictet a fait alors procMer, d'entente

avec son ex-associe Zahar, a la constitution d'un nou-

veau tribunal arbitral.. .. Dufaux a interjete appel contre

cette decision, que la Cour de Justice civile a toutefois

confirmee par arret rendu par defaut le 22 janvier 1915,

et auquel Dufaux a fait opposition en date du 17 fevrier

1915.

E. -

Par am~t du 30 avril 1915, la Cour de Justice

civile . a... ({ confirme en tant que de besoin le jugement

dont Hait appel), en mettant les depens ä la charge de

l'appelant et en le deboutant de toutes autres conclusions.

F. -

.., Recours en reforme au Tribunal fMeraL

Statuant sur ces faits et considerant

en droit :

L'objet du litige que le recourant voudrait soumettre

au Tribunal fMeral par la voie du recours en reforme,

porte sur la question de savoir si le tribunal arbitral

designe par le Tribunal de premiere instance de Geneve

par jugement du 13 juillet 1914 a He regulierement et

legalement constitue. Cette question est cependant sou-

mise exclusivement au droit public cantonal, de sorte

<Iue le Tribunal fMeral est incompetent en la cause en

vertu des art. 56 et 57 OJF et ne peut entrer en matiere

sur le recours. Il ne saurait en particnlier rechereher si

e'est ä bOll droit que le recourant pretend que les con-

ditions prevues par le compromis arbitral passe entre

parties n'existent pas en l'espece ou n'ont pas ete obser-

vees. Eu effet, le compromis arbitral rentre, comme le

Tribunal federal l'a admis dans la cause Jörg c. Jörg du

28 mai 1915, par sa nature meme dans le droit public et

est en consequence regi non par le droit fMeral, mais par

le droit rautonal.