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41_II_405

BGE 41 II 405

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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404

Haftpflicbtreeht. N0 48.

verhältnismässig bald nach der Erstattung des Gut-

achtens, seine endgültige Erledigung findet, als wahr-

scheinlich anzunehmen, dass die vollständige Heilung

des Klägers in etwa zwei Jahren von der EEStattung

des Gutachtens oder in ungefähr einem J8hr von der

Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils an, also etwa

im Sommer 1916 eintreten werde, sodass der Kläger

vom Herbst 1916 an voraussichtlich eine ähnliche Tä-

tigkeit wird ausüben können, wie wenn der Unfall nicht

stattgefunden hätte. Darnach hat er infolge des U;l-

falls einen mutmasslichen Erwerbsausfall von 3% mal

5000 = 17,500 Fr. erlitten. Von dieser Summe ist mit

Rücksicht auf die Vorteile der Aversalabfindung -

zu-

mal da die Entschädigung unbestritten el massen vom

25. Oktober 1912. also' fast vom Unfalltage an zu ver-

zinsen ist, während der zu ersetzende Erwerb sich auf

die Jahre 1913 bis 1916 verteilt haben würde -

ein Ab-

zug von 20 % zu machen. Dies ergibt als Entschädi-

gung für Erwerbsausfall einen Betrag von 14,000 Fr.

4. -

Eine besondere Entschädigung auf Grund des

Art. 8 EHG zuzusprechen, rechtff.'rtigt sich im vor-

liegenden Falle nicht. Einerseits nämlich hat der Kläger

in folge des ihm zugestossenen tTnfalls weder grosse kör-

perliche. noch besonders tiefe seelische Schmerzen er-

litten; anderseits aber gewährt ihm die Verurteilung

der Beklagten zur Entrichtung einer grössern E!lt-

schädigung für seinen mutmasslichen Erwerbsausfall

bereits eine hinreichende Genugtuung für den Aerger,

den er wegen des Unfalls, zumal da er der Ceberzeu-

gung war, dieser sei auE ein grobes Verschulden der

Bahnorgane zurückzuführen,

empfunden zu haben

scheint.

Ob den Organen der Beklagten wir k I ich ein

Verschulden und speziell ein g r 0 b e s Verschulden

zur Last fällt. braucht unter diesen Umständen nicht

entschieden zu werden.

5. -

Zu einem Rektifikatiollsvorbehalt im Sinne des

Pl"ozessrecht. N° 49.

405

Art. 10 Ahs. 1 EHG, sowie zu einer Haftbarmachung

d~r Beklagten für zukünftige Heilungskosten, liegt nach

dem Ergebnis der gerichtlichen Expertise kein Anlass

vor. ~ie traumatische Neurose pflegt übrigens erfahrungs-

ge~a~s erst nach der endgültigen Erledigung der Ent-

schadigungsfrage zu heilen. Durch einen Rektifikations-

vorbehalt würde also nur die Krankheit verlängert und

der Schaden vergrössert.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die. Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheissen,

dass m Abänderung des angefochtenen Urteils die dem

Kläger vetn der Beklagten ausser den Heilungskosten im

Betrage von 486 Mk. 30 Pf. zu bezahlenden Entschädi-

gung von 22,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 1912

a~ 14,000 Fr. nebst Zins wie hievor herabgesetzt wird.

DIe Anschlussberufung wird abgewiesen.

v. PROZESSRECHT

PROCEDURE

49. 'C'rteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1915

i. S. Kern, Kläger,

gegen Einwohnergemeinde Schupfart, Beklagte.

Berufung, Voraussetzungen: Anwendbarkeit eidgenössischen

Privatrechts. Die Voraussetzungen und Wirkungen der

Ja g d P ach t, speziell auch die Gültigkeit einer J agdpacht-

steigerung beurteilen sich nach kantonalem Recht.

A. -

Nach dem aargauischen Gesetz über das Jagd-

wesen vom 23. Februar 1897 steht das Jagdrecht grund-

sätzlich dem « Grundeigentum» zu. An Stelle des « ver-

406

Prozessrecht. N° 49.

einzelten Grundeigentums) verpachtet, namens desselben,

jede Einwohnergemeinde den Betrieb der Jagd in ihrer

Gemarkung. Der Ertrag der Jagdpacht fällt . der Ein-

wohnergemeinde zu und ist vorab zu landwirtschaft-

lichen Zwecken zu verwenden (§ 1). Die Jagdreviere

werden vom Gemeinderat auf dem Weg der öffentlichen

Versteigerung je auf acht Jahre verpachtet (§ 3). Der

Pächter (<< Jagdbesteher I»~ hat das Recht, die Jagd inner-

halb des ihm verliehenen Reviers ...... auszuüben

oder von Dritten, durch besonders auf einzelne Tage

von ihm zu erteilende Bewilligung (Jagdkarte), ausüben

zu lassen (§ 9).

B. -

Am 25. August 1913 veranstaltete die Einwoh-

nergemeinde Schupfart die ordentliche Jagdpachtsteige-

rung für die Periode 1914 bis 1921. Auf ein Angebot

des Klägers von 855 Fr. hin erklärte der Weibel diesem

den Zuschlag. Der die Steigerung leitende Gemeinde-

ammann Freivogel verfügte jedoch die Fortsetzung; im

Verlauf derselben bot Bäckermeister Willi von Basel

860 Fr., worauf ihm die Pacht zugeschlagen wurde.

C. -

Der Kläger klagte nunmehr beim Bezirksgericht

Rheinfelden gegen den Gemeinderat von Schupfart mit

den Rechtsbegehren :

.

1. Es sei der Pachtvertrag um das Jagdrevier mit

dem Kläger für 855 Fr. pro Jahr als abgeschlossen und

zu Recht bestehend zu erklären, und der Kläger sei

richterlich als Pächter einzusetzen.

2. Die Steigerung, welche nach dem Zuschlag an den

Kläger fortgesetzt wurde, sei als ungesetzlich aufzuheben,

ebenso der nachfolgende Zuschlag an Willi.

3. Eventuell: die angefochtene Pachtsteigerung sei als

ungesetzlich und ungültig aufzuheben, und der Gemeinde-

rat von Schupfart sei zu verurteilen, nach Vorschrift

der Vollziehungsverordnung zum Jagdgesetz eine zweite

Steigerung anzuordnen.

Zur Begründung' machte der Kläger geltend:

Die Steigerung sei regelrecht vor sich gegangen biS'

Prozessreeht. N° 49.

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und mit dem Zuschlag an den Kläger. Deshalb müsse

der Pachtvertrag mit ihm als zu Recht bestehend er-

klärt und die nachherige zweite Steigerung und der Zu-

schlag an Willi als ungesetzlich aufgehoben werden.

Oder aber: die Steigerung sei an und für sich ungültig;

denn der Gemeindeammann habe sie geleitet und ab-

gehalten, trotzdem er als Mitglied einer Jagdgesell-

schaft, die durch ihren Bevollmächtigten WiIli als Stei-

gerungskonkurrent aufgetreten sei, sich hätte in Ausstand

begeben müssen. Das ganze Verfahren sei darauf ange-

legt gewesen, jeden anderen Konkurrenten an die Wand

zu drücken, und die Pacht dem Willi und Genossen,

resp. der alten Jagdgesellschaft, der der Gemeindeam-

mann angehört habe, in die Hand zu spielen. Es sei

also in rechtswidriger und gegen die guten Sitten ver-

stpssender Weise auf den Erfolg der Versteigerung ein-

gewirkt worden. Wenn der Gemeinderat die Kompetenz

nicht gehabt hätte, dem Kläger den Zuschlag mit 855 Fr.

zu genehmigen, so hätte er unter Beobachtung der Vor-

schriften des § 12 der Vollziehungsverordnung zum Jagd-

gesetz vom 5. Juli 1905 verfahren sollen.

D. -

Der beklagte Gemeinderat beantragte, auf die

Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, indem

er vorbrachte :

1. Die Beurteilung der Klage entziehe sich der rich-

terlichen Kognition. Die. einzig kompetenten Behörden,

die Finanzdirektion und der Regierungsrat, hätten ge-

sprochen und die Beschwerde Dr. Kerns abgewiesen.

Siehe Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung des

Bundesgerichts vom 19. November 1914.

2. Eventuell könnte der Richter zu keinem anderen

Resultat gelangen, als wie die Verwaltungsbehörden.

Denn: angenommen der Weibel hätte die Pacht zuge-

schlagen -

in Wirklichkeit habe er nur drei mal ge-

rufen, aber nicht zugeschlagen -

so hätte das keine

Rechtswirkung haben können. Nach der Verordnullg

zum Jagdgesetz vom 5. Juli 1905 und den Steigerungs-

408

Prozessrecht. N' 49.

bedingungen sei der Gemeinderat das zum Zuschlag be-

rechtigte Organ; ebenso nach Art. 229 Abs. 3 OR.

E.- Durch Urteil vom 31. März 1914 hat das Be-

zirksgericht Rheinfelden die Jagdpachtsteigerung aufge-

hoben und die Beklagte dazu verurteilt. neuerdings

Steigerung anzuordnen nach den Vorschriften der aar-

gauischen Vollziehungsverordnung zum Jagdgesetz.

Seide Parteien erhoben Beschwerde an das Ober-

gericht, der Kläger mit dem Antrag auf Gutheissung

der Klageschlüsse 1 und 2, die Beklagte mit dem An-

trag, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie ab-

zuweisen.

Durch Urteil vom 5. März 1915 hat das Obergericht

des Kantons Aargau erkannt, die Klage sei abgewiesen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage und demgemäss Zusprechung des

prinzipalen Klageschlusses gemäss Ziff. 1 und 2, even-

, tuell des eventuellen Klageschlusses gemüss Ziffer 3.

Das Bundesgerichl zieht

in Erwägung:

1. -

Das Rechtsmittel der "Berufung setzt voraus,

dass es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit handle, und

z"war um eine solche des eidgenössischen Rechts.

Mit seinem ersten Klagebegehren verlangt der Kläger

von der Gemeinde Schupfart, • als seinem Gegenkontra-

henten, die Haltung eines Jagdpachtvertrages, der nach

seiner Behauptung durch die Versteigerung vom 25. Au-

gust 1913 zwischen den Streitparteien abgeschlossen

worden sein soll.

Es kann sich fragen. ob das (subjektive) Jagdrecht im

Kanton Aargau, das nach § 1 des kantonalen Jagd-

gesetzes « dem Grundeigentum) zusteht, in Hinsicht auf

seinen Inhalt dem öffentlichen oder dem privaten Recht

zuzuteilen sei (vgl. z. B. GIERKE. Deutsches Privatrecht,

H. Bd. S. 399, über den Begriff des Regalrechts). Doch

Prozessrecht. N° 49.

409

braucht auf diese Frage deswegen nicht näher einge:'

treten zu werden, weil, auch wenn man hier ein Rechts-

verhältnis des Privatrechts annehmen will, doch jeden-

falls nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht zur

Anwendung gelangt.

Nach den Entwürfen zum ZGB (Entwurf I Art. 918,

Entwurf n Art. 912) sollten die Regalrechte, insbeson-

dere Jagd und Fischerei, weil öffentlichrechtlicher Natur,

der Gesetzgebung der Kantone verbleiben (Erläuterungen

S. 332). Der Vorbehalt blieb im Gesetz nur deshalb weg,

weil der ganze Abschnitt der Entwürfe über die Rechte

an herrenlosen und an öffentlichen Sachen im Hinblick

auf den Erlass eines eidgenössischen Spezialgesetzes über

die Rechte an Gewässern ausgeschieden wurde. Das

Jagdregal wird somit, auch wenn man darin ein privates

Aneignungsrecht zu erblicken hat, vom ZGB nicht be-

rührt, sondern es verbleibt unter Vorbehalt der eidge-

nössischen Jagdpolizeigesetzgebung aussChliesslich Sache

der Kantone (siehe VVIELAND, Sachenrecht, S. 154).

2. -

Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur der

Inhalt des Rechts, welches der Kläger durch die Ver-

steigerung des Jagdreviers der Gemeinde Schupfart er-

worben haben will, sich nach kantonalem Recht bestimmt,

sondern dass auch die Verfügungsgewalt der Gemeinde

und die Uebertragullg des Rechts auf den Ersteigerer

ausschliesslich vom kantonalen Recht beherrscht wird.

Hieran ändert es nichts, dass in concreto, wie allge-

mein üblich, die Uebertragung bezw. Einräumung des

Jagdrechts an den Privaten in der Form der öffentlichen

Versteigerung stattfand, und dass das Bundesgesetz über

das OR Bestimmungen über die Versteigerung enthält;

denn diese Bestimmungen gelten, kraft eidgenössischen

Rechts, nur für solche Rechtsgeschäfte, die ihrer Natur

nach dem eidgenössischen Recht unterliegen; sie bezie-

hen sich ausdrücklich auf den Kaufvertrag (OR Art.

229).

Wenn daher die Vorinstanz auf eine Prüfung der Frage

410

Prozessrecht. N° 50.

eingetreten ist, ob die in Schupfart vollzogene Verstei-

gerung den Vorschriften des Art. 229 OR, speziell des

Art. 230, entsprochen habe, so konnte das nur in der

Meinung geschehen sein. dass sie als ergänzendes kan-

tonales Recht Anwendung finden. nicht aber in dem Sinne,

dass sie unmittelbar kraft eidgenössischen Gesetzes Platz

greifen.

3. -

Kommt also für die Beurteilung . des ersten

Rechtsbegehrens ausschliesslich kantonales Recht zur

Anwendung, so trifft das, aus den gleichen Gründen,

auch für die Rechtsbegehren 2 und 3 der Klage zu.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

50. Urteü der n. Zivilabteilung vom 9. Juni 1915

i. S. St. Gallische ltantonalbank, Klägerin, gegen Xuhn

und Genossen, Beklagte.

1. Das intertemporale Recht des SchlT ZGB bezieht

sich nur auf das Privat- und nicht auf das öffentliche Recht.

-

2. Auslegung der Art. 3, 4,26 und 33 SchlT ZGB.

A. -

Am 13. September 1909 erkannte der Gemeinde-

rat von Buchs, dem die Beklagten angehörten, zu Gun-

sten der Klägerin einen Pfandbrief von 26,000 Fr. auf

die Glockengiesserei nebst Kohlenmagazin und Hofstatt

der Firma Max Grensing & Söhne in Buchs. Nach Art. 8

des st. galler Gesetzes über das Hypothekarwesen vom

26. Januar 1832 ist der Pfandbrief eine Verschreibung

auf doppeltes Unterpfand, d. h. es muss dabei der Wert

des Unterpfandes das Doppelte der Kapitalsumme er-

reichen. Der Pfandbrief wird durch Erkanntnis des Ge-

meinderates auf Grund eines von zwei Gemeinderats-

Prozessrecht. .., ~ ~"

411

mitgliedern und dem Gemeinderatsschreiber aufgestellten

« Kopeientwurfes» begründet. Dieser Entwurf enthält

eine Beschreibung über das Mass des Flächeninhaltes

des Unterpfandes, die darauf haftenden Rechte und

Beschwerden, sowie eine eidliche Schatzung über den

Wert des Grundstückes, wie er aus dem Verkehr mit

Gütern oder ihrem Ertrag in der Gemeinde ausgemittelt

werden kann. Nach Art. 24 des Gesetzes ist der Ge-

meinderat für den Schaden, der aus der Nichtbefolgung

der gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der

« Kopeien» entsteht, verantwortlich. Gemäss Art. 25

haftet er für das verschriebene Kapital, bedeu1ende Be-

schädigung durch Naturereignisse ausgenommen, von

dem Tage der Erkanntnis eines auf doppeltes Unterpfand

erkannten Pfandbriefes vier Jahre lang mit und neben

den Schätzern, die, wenn der Gemeinderat die Schatzungs-

summe nicht erhöht hat, in zweifachu Eigenschaft, näm-

lich als Schätzer und Gemeinderäte, zu befassen sind.

Nachdem die Klägerin den am 13. September 1909 er-

kannten Pfandbrief am 13. September 1912 gekündet

und am 14. Juli 1913 gegen die Hypothekarschuldnerin

Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet hatte,

wurde über die Hypothekarschuldnerin der Konkurs er-

öffnet, in welchem sich am 15. Juni 1914 bei der Ver-

wertung der Pfandobjekte für die Klägerin ein Kapital-

ausfall von 7261 Fr. ergab. Mit der vorliegenden Klage

verlangt nun die Klägerin gestützt auf Art. 25 des

st. galler Gesetzes über das Hypothekarwesen von den

Beklagten ErSatz dieses Betrages nebst Zins zu 5 % seit

26 . .luni 1914. Die Beklagten haben auf Abweisung der

Klage geschlossen. Sie bestreiten ihre Haftung aus

Art. 25 leg. cit. in erster Linie mit Hinweis darauf, dass

durch Art. 237 Ziff. 26 und Art. 209 des st. galler Ein-

führungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch das st. galler

Gesetz über das Hypothekalwesen aufgehoben und die

alten Pfandbriefe den Schuldbriefen des neuen Rechts

gleichgestellt worden seien; überdies berufen sie sich auf