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Obligationenrecht. N° 28.
28. 'Urteil der I. Zivila.btenung vom 27. Februa.r 1915
i. S. Zürioh, Kläger u. Widerbeklagter,
gegen Eidgenossensohaft, Beklagte und Widerklägerin.
Streitigkeit zwischen dem Bund und einem Kantone über die
Tragung der Desinfektionskosten infoIge Ausbruches einer
Scharlachepidemie in einer dem Kanton gehörenden, dem
Bunde zur Benützung überlassenen Kaserne. Auslegung
des Waffenplatzvertrages. Massgebende Grundsätze des
gemeinen Mietrechtes.
A. -
Der Kanton Zürich stellt der Eidgenossenschaft
seine Militäranstalten in Zürich, insbesondere die Kaserne
gegen eine jährliche Entschädigung von 95,000 Fr. zur
Verfügung. In dieser -Entschädigung sind inbegriffen
10,000 Fr. für die Kosten der Wasserversorgung, die
« gewohnte Desinfektion)} usw. Die Benützung durch
den Bund erstreckt sich auch auf die Bettstellen, die
Matratzen und die Bettwäsche.
Im frühem Waffenplatzvertrage vom Jahr 1893 zwi-
schen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich
war in Art. 9 d bestimmt :
4 Sollten in Folge drohender- Epidemiegefahr ausser-
)} gew?hnlic.he Massregeln hinsichtlich Reinigung und
» DeslllfektlOn angeordnet werden, so sind die aus deren
;) Vollzug entstehenden besondern Kosten dem Kanton
q Zürich vom Bunde zurückzuvergüten.;}
Im geltenden Vertrage vom Jahr 1904 wurde diese
Bestimmung durch folgende ersetzt:
{(Art. 11. Allfällige Kosten für nötig gewordene ausser-
» ordentliche Massregeln zur Verhütung und Bekämpfung
» drohender oder eingetretener Epidemiegefahr sind nach
» gegenseitiger Verständigung zu tragen. Eventuell hat
» darüber das Bundesgericht zu entscheiden. »
B. -
Im Jahr 1911 brach in der Kaserne Zürich eine
Scharlachepidemie aus, die umfassende Desinfektions-
massnahmen erforderlich machte. Ueber die Bezahlung
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der Kosten entstanden Differenzen zwischen Kanton und
Bund. Während der Kanton den Standpunkt vertritt,
dass die Eidgenossenschaft alle Kosten zu übernehmen
habe, stellt sich letztere auf den Boden, dass sie hälftig
zu teilen seien. Ueber das Zahlenmässige sind die
Parteien einig. Die Gesamtkosten belaufen sich auf
10,453 Fr. 65 Cts. Hieran hat der Bund in zwei Malen
6033 Fr. 70 Cts. und 232 Fr. 50 Cts., also im ganzen
6266 Fr. 20 Cts. bezahlt. Die Restanz fordert der Kan-
ton Zürich von der Eidgenossenschaft.
C. -
Ueber die erfolgte Desinfektion ist folgendes zu
erwähnen: Das sämtliche Bettzeug, Matratzen, Kopf-
kissen, Wolldecken und Leintücher, wurde in die städti-
sche Desinfektionsanstalt gebracht und dort strömendem
und gesättigtem Dampf von 105 bis 110° C ausgesetzt.
Die Kasernenräume und die Bettstellen wurden mit
Formaldehyd, Kresapol, Soda und Ammoniak desin-
fiziert. Die Auslagen hiefür sowie für den Transport und
das Personal, das bei der Desinfektion tätig war, be-
trugen unbestrittenermassen 6899 Fr. 90 Cts.'
Streitig war dagegen der Posten für Minderwert der
Matratzen, Wolldecken und Tücher, der infolge der Des-
infektion eingetreten war. Die Parteien haben hierüber
eine Expertise angeordnet, die den Minderwert auf
3553 Fr. 75 Cts. bestimmt hat. Diese Festsetzung ist
von beiden Parteien anerkannt. Die Addition beider Be-
träge von 6899 Fr. 90 Cts. und 3553 Fr. 75 Cts. ergibt
die obige Gesamtsumme von 10,453 Fr. 65 Cts.
D. -
Da der Waffenplatzvertrag im Streitfall das
Bundesgericht als Entscheidungsbehörde vorsieht, machte
der Kanton Zürich die Klage beim Bundesgericht an-
hängig. Das Rechtsbegehren lautet:
« Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei verpflichtet,
» dem Kanton Zürich 4187 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 %
)} seit dem 2. Dezember 1912 zu bezahlen. »
Die Eidgenossenschaft nimmt in der Antwort den
Standpunkt ein, dass sie nur die Hälfte des Gesamtbe-
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trages von 10,453 Fr. 65 Cts. mit 5226 Fr. 80 Cts. hätte
zahlen sollen, während sie 6266 Fr. 20 Cts. bezahlte; die
Mehrleistung über die Hälfte mit 1039 Fr. 40 Cts. nebst
Zins zu 5 % seit 12. April 1913 fordert sie widerklags-
weise vom Kanton Zürich zurück. Sie stellt demnach
das Gegenrechtsbegehren :
« Es sei gerichtlich zu erkennen, die Klage des Kan-
» tons Zürich auf Bezahlung von 4187 Fr. 45 Cts. nebst
» Zins sei abzuweisen und der Kanton Zürich pflichtig
I) zu erklären, der Schweizerischen Eidgenossenschaft den
) Betrag von 1039 Fr. 40 Cts. nebst 5 % ab 12. April
» 1913 als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen.)
. E. -
Die Instruktionskommission hat über zwei
Punkte : Zustandekommen des neuen Waffenplatzver-
trages, insbesondere ~es Art. 11, und angebliches Ver-
schulden der Organe des Bundes an der Ausbreitung der
Epidemie eine Reihe von Zeugen einvernommen.
Die Ergebnisse des Verhörs sind, soweit erforderlich,
aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
Der Kanton Zürich hat auf die anfänglich beantragte
Expertise über die Ausbreitung der Epidemie und über
die Art und Weise der Vornahme der Desinfektion nach-
träglich verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Kompetenz des'Bundesgerichts zur Behand-
lung der vorliegenden Streitsache ist angesichts de!!
Art. 11 des Vertrages und des Art. 52 Ziff. 1 OG gege-
ben. Sie bestünde übrigens auch abgesehen von der ver-
traglichen Regelung, da das Bundesgericht nach Art. 110
BV und 48 OG die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen
Bund und Kantonen als einzige Instanz zu beurteilen hat.
2. -
Streitig ist, welche Partei -
der Kanton Zürich
oder der Bund -
die Desinfektionskosten im Betrage
von 6899 Fr. 90 Cts. zu tragen und welche für den in-
folge der Desinfektion entstandenen, auf 3553 Fr. 75 Cts.
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festgesetzten Minderwert der Matratzen und Bettwäsche
aufzukommen habe. Diese Fragen lassen sich bei nähe-
rer Prüfung an Hand des Vertrages allein nie h t lösen.
Dieser bestimmt lediglich, dass in der Entschädigung
von 10,000 Fr. neben verschiedenen anderen ·Posten die
Kosten der gewohnten Desinfektion inbegriffen seien
(Art. 9) und dass allfällige Kosten für nötig gewordene
ausserordentliche Massregeln zur Verhütung und Be-
kämpfung drohender oder eingetretener Epidemiegefahr
nach gegenseitiger Verständigung zu tragen seien, even-
tuell dass darüber das Bundesgericht zu entscheiden
habe (Art. 11). Von w e Ich e r Partei jene Kosten
zu tragen seien, ob grundsätzlich eine Verteilung auf
bei d e Parteien zu erfolgen habe oder nicht. welche
Grundsätze und Gesichtspunkte für eine allfällige Tei-
lung massgebend seien, ergibt sich aus dem Vertrag
in keiner Weise, weder aus dem ganz unbestimmten
Wortlaute noch aus dem Zusammenhange.
Und ebensowenig aus seiner Entstehung. Das Ver-
handlungsprotokoll gibt über die Bedeutung des Art. 11
gar keine Auskunft und das vorgenommene Zeugen-
verhör hat gänzlich versagt. Die Zeugen, die bei den
Verhandlungen als Vertreter des Kantons Zürich mit-
gewirkt haben, sagen des Bestimmtesten, man habe
auf ihrer Seite nie die Absicht gehabt, den Kanton
Zürich gegenüber dem früheren Vertrage, wonach die
ausserordentlichen
Desinfektionskosten
ausdrücklich
dem Bunde zufielen, schlechter zu stellen; eine Par-
tizipation des Kantons Zürich an den Kosten habe
man sich nur dann vorgestellt, wenn die Epidemie
aus Verschulden seiner Organe entstehe oder wenn die
Ursache der Epidemie an Dingen liege, für die der
Kanton Zürich die Verantwortlichkeit trage (Einquar-
tierung von Abverdienern usw.). Die Kommissäre des
Bundes dagegen haben erklärt, sie hätten den Art. 11
dahin aufgefasst, dass wenn kein Verschulden nach-
gewiesen werden könne, eine Art Teilung der Kosten
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einzutreten habe; nähere Angaben über die Art der
Teilung konnten sie nicht machen. Die Aussagen wider-
sprechen sich somit vollständig.
3. - Bei der Unmöglichkeit, irgendwelche zuverlässige
Anhaltspunkt e für die Auslegung des Vertrages zu
gewinnen, muss sich der Gerichtshof bei Beurteilung
der Sache ganz auf den Boden des gemeinen Rechtes
stellen. Anwendbar ist das alt e Obligationenrecht, da
die massgebenden Tatsachen unter der Herrschaft des
alten Rechtes eingetreten sind.
Der Waffenplatzvertrag zwischen der Eidgenossen-
schaft und dem Kanton Zürich ist juristisch ein
Mietvertrag: bezüglich der Gebäulichkeiten ist er ein
Mietvertrag über Immobilien, bezüglich der Betten,
Wolldecken, Leintücher usw. ein Mietvertrag über Mo-
bilien. Der Kläger hat anfänglich behauptet, es liege
kein Mietvertrag vor, sondern eine Art Gastvertrag, wie
zwischen dem Gastwirt und dem Logirgaste. Allein es
handelt sich um einen Mietvertrag ohne alle rechtlichen
Besonderheiten.
4. - Das Mietrecht stellt zwei hier in Betracht fallende
Pflichten und Rechte des Mieters auf: 1. die Obhut-
pflicht und 2. das Recht auf vertragsmässigen Gebrauch
der Mietsache.
a) Die Obhutpflicht ergibt sich aus Art. 283 aOR,
welcher sagt: «Der Mieter ist verpflichtet, bei dem Ge-
I) brauche der gemieteten Sache mit der Sorgfalt eines
l) sorgsamen Hausvaters zu verfahren. I) Zur Obhutpflicht
gehört nun zweifellos die Pflicht des Mieters zur Reini-
gung der gemieteten Räume und Beweglichkeiten. Und
zur Reinigung gehört die Desinfektion, wenn bei dem
Mieter eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist.
Diese Auffassung herrscht auch in der deutschen Doktrin
vor, welche die Obhutpflicht des Mieters allgemein an-
erkennt, trotzdem sie im BGB nicht ausdrücklich aus-
gesprochen ist. Vergleiche insbesondere MITTELSTEIN,
Die Miete nach dem Rechte des Deutschen Reiches
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S. 211 und 281 Anm. 12: «Hat eine ansteckende Krank-
heit bei dem Mieter geherrscht, so gehört· die Desinfek-
tion zur Reinigung der Wohnung I), ebenso STAUDINGER, .
Komm. zum BGB § 556 I 1 e; FULD, Mietrecht S. 138;
NIENDORFF, Mietrecht S.176. Im gleichen Sinne haben
die französischen Gerichte erkannt: ({ Le preneur doit
f&ire desinfecter l'appartement si l'une des personnes qui
l'ont habite y a ete atteinte d'une maladie contagieuse »
(BAUDRy-LACANTINERIE, Traite de droit civil, du louage
des choses p. 381). Nach dem Vertrag zwischen den
Parteien wird denn auch die Desinfektion grundsätzlich
der Eidgenossenschaft als Mieterin überbunden; denn
der Kanton Zürich als Vermieter übernimmt die ({ ge-
wohnte Desinfektion » nur gegen Vergütung. Für ({ ausser-
ordentliche Massregeln» ist indessen eine Verständigung
vorgesehen. Da nun aber die Desinfektion schlechter-
dings zur Reinigung gehört, so hat, wenn man vom Ge-
setz ausgeht, der Bund als Mieter die a 11 gern ein e
und für jeden Fall eintretende Pflicht zur Desinfektion;
er hat auch die sogenannten ausserordentlichen Desin-
fektionskosten zu tragen. Dem steht die etwas unglück-
lich abgefasste Bestimmung in Art. 282 Abs. 2 aOR nicht
entgegen, wonach die kleinen für den gewöhnlichen Ge-
brauch der gemieteten Sache erforderlichen Reinigungen
und Ausbesserungen dem Mieter, die grösseren Wieder-
herstellungen dem Vermieter obliegen, je nach Massgabe.
des Ortsgebrauches. Die eigentlichen Desinfektions-
kosten betragen 6899 Fr. 90 Cts., welcher Betrag nach
dem Gesagten ganz zu Lasten der Eidgenossenschaft fällt.
b) Das Mietrecht gewährt den vertragsmässigen und
schliesst den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache
aus. Dieser Fundamentalsatz ist in Art. 276 aOR ausge-
sprochen: ({ Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache in
)} einem zu dem vertragsmässigen Gebrauche geeigneten
» Zustande zu übergeben und während der Mietzeit in
» demselben zu erhalten. I) Folglich fällt die Wertvermin-
derung der Mietsache durch den vertrags m ä s s i gen
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Gebrauch zu Lasten des Ver m i e t e r s, nicht des
Mieters. Vergleiche HAFNER, Anm. 7 zu Art. 282 aOR;
JANGGEN, Sachmiete S. 145. Es ist hier in erster Linie
an die natürliche Abnutzung zu denken, wie sie der ver-
tragsmässige Gebrauch mit sich bringt: an das Abtreten
der Böden, die Abnutzung der Tapeten, der Decken usw.
Was die Miete von Bettzeug und insbesondere von Bett-
wäsche betrifft, so vermindert sich deren Wert durch die
regelmässige Reinigung beständig. Es fragt sich nun, ob
der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch macht, wenn
durch K r a n k h e i t und namentlich auch durch die
Des in f e k t ion die Mietsache eine Wertverminde-
rung erleidet. Diese Frage ist mit der in der Doktrin und
Praxis vorherrschenden Auffassung zu verneinen. Ver-
gleiche MITTELSTEIN a.· a. O. S. 222 Anm. 14: « Es ist
» nicht ein vertragswidriger Gebrauch einer gemieteten
;) Wohnung, wenn der Mieter in derselben eine Krank-
i) heit durchmacht oder stirbt, selbst wenn er sich die
i) Krankheit durch sein Verschulden zugezogen hätte»;
BAUDRy-LACANTlNERIE a. a. O. p. 382 : « Le preneur
) n'est pas responsable des suites de sa maladie, la-
i} quelle est un cas fortuit.» In casu muss mit Rück-
sicht auf den Zweck der Miete und die im natürlichen
Lauf der Dinge begründete intensive Benutzung der
Mietsache die Vertragsmässigkeit des Gebrauches durch-
aus bejaht werden. Wenn, deshalb durch die An-
steckungskeime oder durch die
Desinfektion eine
Entwertung des Mietobjektes stattgefunden hat, so
ist der l\tlieter dafür nicht haftbar. Er haftet wohl
für die Desinfektion, nicht aber für nachteilige Folgen
des Krankheitsausbruches in Bezug auf die gemieteten
Räume, für die Wertverminderung der Mietsache infolge
der Krankheit und der Desinfektion. Man hat für das
Verhältnis des Gastwirtes zum Logirgaste eine Aus-
nahme machen und den Gast verpflichten wollen, für
Ersetzung der Bettwäsche, Umtapezieren usw. aufzu-
kommen. Allein mit Recht wurden derartige Ansprüche
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von Literatur und Judikatur abgewiesen. Vergleiche
MITTELSTEIN a. a. O. S. 223 und die dortigen Zitate.
Nach der Praxis des Bundesgerichts haftet der Gast nur,
sofern ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann,
BGE 82 II N° 13. In der Replik hatte der Kläger ein
Verschulden der Eidgenossenschaft hinsichtlich der Aus-
breitung der Epidemie behauptet. Das Zeugenvelhör
hat aber hiefür keine Anhaltspunkte gegeben und der
Kläger hat mit Recht auf das Beweismittel der Exper-
tise nachträglich verzichtet. Für den Minderwert der
Matratzen und der Bettwäsche im unbestrittenen Be-
trage von 3553 Fr. 75 Cts. hat daher nicht der Bund
als Mieter, sondern der Kanton Zürich als Vermieter auf-
zukommen.
5. -
Die Abrechnung gestaltet sich danach wie folgt :
Von dem Gesamtbetrage von. .. ... Fr. 10,453 65
sind abzuziehen für Minderwert . . . .
})
3,553 75
Es ergibt dies eine Summe von ..., Fr. 6,899 90
für Desinfektionskosten, die dem Bunde
auffallen.
Daran hat der Bund bereits in zwei
Zahlungen . .. Fr. 6033 70
und. .......
»
232 50 = Total
»
6,266 20
geleistet. Die Restanz beträgt . . .. Fr.
633 70,
welche der Bund an den Kanton Zürich zu bezahlen hat;
sie ist zu 5 % verzinslich seit der Zahlungsaufforderung
vom 2. Dezember 1912. Die Klage ist in diesem Umfange
gutzuheissen und die Widerklage gänzlich abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird verurteilt,
dem Kanton Zürich den Betrag von 633 Fr. 70 Cts. nebst
5 % Zins seit 2. Dezember 1912 zu bezahlen. Die Mehr-
forderung des Kantons Zürich und die Widerklage der
Eidgenossenschaft werden abgewiesen.