opencaselaw.ch

41_II_230

BGE 41 II 230

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

230

Obligationenrecht. N° 28.

28. 'Urteil der I. Zivila.btenung vom 27. Februa.r 1915

i. S. Zürioh, Kläger u. Widerbeklagter,

gegen Eidgenossensohaft, Beklagte und Widerklägerin.

Streitigkeit zwischen dem Bund und einem Kantone über die

Tragung der Desinfektionskosten infoIge Ausbruches einer

Scharlachepidemie in einer dem Kanton gehörenden, dem

Bunde zur Benützung überlassenen Kaserne. Auslegung

des Waffenplatzvertrages. Massgebende Grundsätze des

gemeinen Mietrechtes.

A. -

Der Kanton Zürich stellt der Eidgenossenschaft

seine Militäranstalten in Zürich, insbesondere die Kaserne

gegen eine jährliche Entschädigung von 95,000 Fr. zur

Verfügung. In dieser -Entschädigung sind inbegriffen

10,000 Fr. für die Kosten der Wasserversorgung, die

« gewohnte Desinfektion)} usw. Die Benützung durch

den Bund erstreckt sich auch auf die Bettstellen, die

Matratzen und die Bettwäsche.

Im frühem Waffenplatzvertrage vom Jahr 1893 zwi-

schen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich

war in Art. 9 d bestimmt :

4 Sollten in Folge drohender- Epidemiegefahr ausser-

)} gew?hnlic.he Massregeln hinsichtlich Reinigung und

» DeslllfektlOn angeordnet werden, so sind die aus deren

;) Vollzug entstehenden besondern Kosten dem Kanton

q Zürich vom Bunde zurückzuvergüten.;}

Im geltenden Vertrage vom Jahr 1904 wurde diese

Bestimmung durch folgende ersetzt:

{(Art. 11. Allfällige Kosten für nötig gewordene ausser-

» ordentliche Massregeln zur Verhütung und Bekämpfung

» drohender oder eingetretener Epidemiegefahr sind nach

» gegenseitiger Verständigung zu tragen. Eventuell hat

» darüber das Bundesgericht zu entscheiden. »

B. -

Im Jahr 1911 brach in der Kaserne Zürich eine

Scharlachepidemie aus, die umfassende Desinfektions-

massnahmen erforderlich machte. Ueber die Bezahlung

Obligationenrecht. No 28.

231

der Kosten entstanden Differenzen zwischen Kanton und

Bund. Während der Kanton den Standpunkt vertritt,

dass die Eidgenossenschaft alle Kosten zu übernehmen

habe, stellt sich letztere auf den Boden, dass sie hälftig

zu teilen seien. Ueber das Zahlenmässige sind die

Parteien einig. Die Gesamtkosten belaufen sich auf

10,453 Fr. 65 Cts. Hieran hat der Bund in zwei Malen

6033 Fr. 70 Cts. und 232 Fr. 50 Cts., also im ganzen

6266 Fr. 20 Cts. bezahlt. Die Restanz fordert der Kan-

ton Zürich von der Eidgenossenschaft.

C. -

Ueber die erfolgte Desinfektion ist folgendes zu

erwähnen: Das sämtliche Bettzeug, Matratzen, Kopf-

kissen, Wolldecken und Leintücher, wurde in die städti-

sche Desinfektionsanstalt gebracht und dort strömendem

und gesättigtem Dampf von 105 bis 110° C ausgesetzt.

Die Kasernenräume und die Bettstellen wurden mit

Formaldehyd, Kresapol, Soda und Ammoniak desin-

fiziert. Die Auslagen hiefür sowie für den Transport und

das Personal, das bei der Desinfektion tätig war, be-

trugen unbestrittenermassen 6899 Fr. 90 Cts.'

Streitig war dagegen der Posten für Minderwert der

Matratzen, Wolldecken und Tücher, der infolge der Des-

infektion eingetreten war. Die Parteien haben hierüber

eine Expertise angeordnet, die den Minderwert auf

3553 Fr. 75 Cts. bestimmt hat. Diese Festsetzung ist

von beiden Parteien anerkannt. Die Addition beider Be-

träge von 6899 Fr. 90 Cts. und 3553 Fr. 75 Cts. ergibt

die obige Gesamtsumme von 10,453 Fr. 65 Cts.

D. -

Da der Waffenplatzvertrag im Streitfall das

Bundesgericht als Entscheidungsbehörde vorsieht, machte

der Kanton Zürich die Klage beim Bundesgericht an-

hängig. Das Rechtsbegehren lautet:

« Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei verpflichtet,

» dem Kanton Zürich 4187 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 %

)} seit dem 2. Dezember 1912 zu bezahlen. »

Die Eidgenossenschaft nimmt in der Antwort den

Standpunkt ein, dass sie nur die Hälfte des Gesamtbe-

232

Obligationenrecht. N° 28.

trages von 10,453 Fr. 65 Cts. mit 5226 Fr. 80 Cts. hätte

zahlen sollen, während sie 6266 Fr. 20 Cts. bezahlte; die

Mehrleistung über die Hälfte mit 1039 Fr. 40 Cts. nebst

Zins zu 5 % seit 12. April 1913 fordert sie widerklags-

weise vom Kanton Zürich zurück. Sie stellt demnach

das Gegenrechtsbegehren :

« Es sei gerichtlich zu erkennen, die Klage des Kan-

» tons Zürich auf Bezahlung von 4187 Fr. 45 Cts. nebst

» Zins sei abzuweisen und der Kanton Zürich pflichtig

I) zu erklären, der Schweizerischen Eidgenossenschaft den

) Betrag von 1039 Fr. 40 Cts. nebst 5 % ab 12. April

» 1913 als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen.)

. E. -

Die Instruktionskommission hat über zwei

Punkte : Zustandekommen des neuen Waffenplatzver-

trages, insbesondere ~es Art. 11, und angebliches Ver-

schulden der Organe des Bundes an der Ausbreitung der

Epidemie eine Reihe von Zeugen einvernommen.

Die Ergebnisse des Verhörs sind, soweit erforderlich,

aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.

Der Kanton Zürich hat auf die anfänglich beantragte

Expertise über die Ausbreitung der Epidemie und über

die Art und Weise der Vornahme der Desinfektion nach-

träglich verzichtet.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Kompetenz des'Bundesgerichts zur Behand-

lung der vorliegenden Streitsache ist angesichts de!!

Art. 11 des Vertrages und des Art. 52 Ziff. 1 OG gege-

ben. Sie bestünde übrigens auch abgesehen von der ver-

traglichen Regelung, da das Bundesgericht nach Art. 110

BV und 48 OG die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen

Bund und Kantonen als einzige Instanz zu beurteilen hat.

2. -

Streitig ist, welche Partei -

der Kanton Zürich

oder der Bund -

die Desinfektionskosten im Betrage

von 6899 Fr. 90 Cts. zu tragen und welche für den in-

folge der Desinfektion entstandenen, auf 3553 Fr. 75 Cts.

Obligationenrecht. N° 28.

233

festgesetzten Minderwert der Matratzen und Bettwäsche

aufzukommen habe. Diese Fragen lassen sich bei nähe-

rer Prüfung an Hand des Vertrages allein nie h t lösen.

Dieser bestimmt lediglich, dass in der Entschädigung

von 10,000 Fr. neben verschiedenen anderen ·Posten die

Kosten der gewohnten Desinfektion inbegriffen seien

(Art. 9) und dass allfällige Kosten für nötig gewordene

ausserordentliche Massregeln zur Verhütung und Be-

kämpfung drohender oder eingetretener Epidemiegefahr

nach gegenseitiger Verständigung zu tragen seien, even-

tuell dass darüber das Bundesgericht zu entscheiden

habe (Art. 11). Von w e Ich e r Partei jene Kosten

zu tragen seien, ob grundsätzlich eine Verteilung auf

bei d e Parteien zu erfolgen habe oder nicht. welche

Grundsätze und Gesichtspunkte für eine allfällige Tei-

lung massgebend seien, ergibt sich aus dem Vertrag

in keiner Weise, weder aus dem ganz unbestimmten

Wortlaute noch aus dem Zusammenhange.

Und ebensowenig aus seiner Entstehung. Das Ver-

handlungsprotokoll gibt über die Bedeutung des Art. 11

gar keine Auskunft und das vorgenommene Zeugen-

verhör hat gänzlich versagt. Die Zeugen, die bei den

Verhandlungen als Vertreter des Kantons Zürich mit-

gewirkt haben, sagen des Bestimmtesten, man habe

auf ihrer Seite nie die Absicht gehabt, den Kanton

Zürich gegenüber dem früheren Vertrage, wonach die

ausserordentlichen

Desinfektionskosten

ausdrücklich

dem Bunde zufielen, schlechter zu stellen; eine Par-

tizipation des Kantons Zürich an den Kosten habe

man sich nur dann vorgestellt, wenn die Epidemie

aus Verschulden seiner Organe entstehe oder wenn die

Ursache der Epidemie an Dingen liege, für die der

Kanton Zürich die Verantwortlichkeit trage (Einquar-

tierung von Abverdienern usw.). Die Kommissäre des

Bundes dagegen haben erklärt, sie hätten den Art. 11

dahin aufgefasst, dass wenn kein Verschulden nach-

gewiesen werden könne, eine Art Teilung der Kosten

234

Obligationenrecht. N° 28.

einzutreten habe; nähere Angaben über die Art der

Teilung konnten sie nicht machen. Die Aussagen wider-

sprechen sich somit vollständig.

3. - Bei der Unmöglichkeit, irgendwelche zuverlässige

Anhaltspunkt e für die Auslegung des Vertrages zu

gewinnen, muss sich der Gerichtshof bei Beurteilung

der Sache ganz auf den Boden des gemeinen Rechtes

stellen. Anwendbar ist das alt e Obligationenrecht, da

die massgebenden Tatsachen unter der Herrschaft des

alten Rechtes eingetreten sind.

Der Waffenplatzvertrag zwischen der Eidgenossen-

schaft und dem Kanton Zürich ist juristisch ein

Mietvertrag: bezüglich der Gebäulichkeiten ist er ein

Mietvertrag über Immobilien, bezüglich der Betten,

Wolldecken, Leintücher usw. ein Mietvertrag über Mo-

bilien. Der Kläger hat anfänglich behauptet, es liege

kein Mietvertrag vor, sondern eine Art Gastvertrag, wie

zwischen dem Gastwirt und dem Logirgaste. Allein es

handelt sich um einen Mietvertrag ohne alle rechtlichen

Besonderheiten.

4. - Das Mietrecht stellt zwei hier in Betracht fallende

Pflichten und Rechte des Mieters auf: 1. die Obhut-

pflicht und 2. das Recht auf vertragsmässigen Gebrauch

der Mietsache.

a) Die Obhutpflicht ergibt sich aus Art. 283 aOR,

welcher sagt: «Der Mieter ist verpflichtet, bei dem Ge-

I) brauche der gemieteten Sache mit der Sorgfalt eines

l) sorgsamen Hausvaters zu verfahren. I) Zur Obhutpflicht

gehört nun zweifellos die Pflicht des Mieters zur Reini-

gung der gemieteten Räume und Beweglichkeiten. Und

zur Reinigung gehört die Desinfektion, wenn bei dem

Mieter eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist.

Diese Auffassung herrscht auch in der deutschen Doktrin

vor, welche die Obhutpflicht des Mieters allgemein an-

erkennt, trotzdem sie im BGB nicht ausdrücklich aus-

gesprochen ist. Vergleiche insbesondere MITTELSTEIN,

Die Miete nach dem Rechte des Deutschen Reiches

Obligationenrecht. N° 28.

235

S. 211 und 281 Anm. 12: «Hat eine ansteckende Krank-

heit bei dem Mieter geherrscht, so gehört· die Desinfek-

tion zur Reinigung der Wohnung I), ebenso STAUDINGER, .

Komm. zum BGB § 556 I 1 e; FULD, Mietrecht S. 138;

NIENDORFF, Mietrecht S.176. Im gleichen Sinne haben

die französischen Gerichte erkannt: ({ Le preneur doit

f&ire desinfecter l'appartement si l'une des personnes qui

l'ont habite y a ete atteinte d'une maladie contagieuse »

(BAUDRy-LACANTINERIE, Traite de droit civil, du louage

des choses p. 381). Nach dem Vertrag zwischen den

Parteien wird denn auch die Desinfektion grundsätzlich

der Eidgenossenschaft als Mieterin überbunden; denn

der Kanton Zürich als Vermieter übernimmt die ({ ge-

wohnte Desinfektion » nur gegen Vergütung. Für ({ ausser-

ordentliche Massregeln» ist indessen eine Verständigung

vorgesehen. Da nun aber die Desinfektion schlechter-

dings zur Reinigung gehört, so hat, wenn man vom Ge-

setz ausgeht, der Bund als Mieter die a 11 gern ein e

und für jeden Fall eintretende Pflicht zur Desinfektion;

er hat auch die sogenannten ausserordentlichen Desin-

fektionskosten zu tragen. Dem steht die etwas unglück-

lich abgefasste Bestimmung in Art. 282 Abs. 2 aOR nicht

entgegen, wonach die kleinen für den gewöhnlichen Ge-

brauch der gemieteten Sache erforderlichen Reinigungen

und Ausbesserungen dem Mieter, die grösseren Wieder-

herstellungen dem Vermieter obliegen, je nach Massgabe.

des Ortsgebrauches. Die eigentlichen Desinfektions-

kosten betragen 6899 Fr. 90 Cts., welcher Betrag nach

dem Gesagten ganz zu Lasten der Eidgenossenschaft fällt.

b) Das Mietrecht gewährt den vertragsmässigen und

schliesst den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache

aus. Dieser Fundamentalsatz ist in Art. 276 aOR ausge-

sprochen: ({ Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache in

)} einem zu dem vertragsmässigen Gebrauche geeigneten

» Zustande zu übergeben und während der Mietzeit in

» demselben zu erhalten. I) Folglich fällt die Wertvermin-

derung der Mietsache durch den vertrags m ä s s i gen

236

ObHgationenrecht. N° 28.

Gebrauch zu Lasten des Ver m i e t e r s, nicht des

Mieters. Vergleiche HAFNER, Anm. 7 zu Art. 282 aOR;

JANGGEN, Sachmiete S. 145. Es ist hier in erster Linie

an die natürliche Abnutzung zu denken, wie sie der ver-

tragsmässige Gebrauch mit sich bringt: an das Abtreten

der Böden, die Abnutzung der Tapeten, der Decken usw.

Was die Miete von Bettzeug und insbesondere von Bett-

wäsche betrifft, so vermindert sich deren Wert durch die

regelmässige Reinigung beständig. Es fragt sich nun, ob

der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch macht, wenn

durch K r a n k h e i t und namentlich auch durch die

Des in f e k t ion die Mietsache eine Wertverminde-

rung erleidet. Diese Frage ist mit der in der Doktrin und

Praxis vorherrschenden Auffassung zu verneinen. Ver-

gleiche MITTELSTEIN a.· a. O. S. 222 Anm. 14: « Es ist

» nicht ein vertragswidriger Gebrauch einer gemieteten

;) Wohnung, wenn der Mieter in derselben eine Krank-

i) heit durchmacht oder stirbt, selbst wenn er sich die

i) Krankheit durch sein Verschulden zugezogen hätte»;

BAUDRy-LACANTlNERIE a. a. O. p. 382 : « Le preneur

) n'est pas responsable des suites de sa maladie, la-

i} quelle est un cas fortuit.» In casu muss mit Rück-

sicht auf den Zweck der Miete und die im natürlichen

Lauf der Dinge begründete intensive Benutzung der

Mietsache die Vertragsmässigkeit des Gebrauches durch-

aus bejaht werden. Wenn, deshalb durch die An-

steckungskeime oder durch die

Desinfektion eine

Entwertung des Mietobjektes stattgefunden hat, so

ist der l\tlieter dafür nicht haftbar. Er haftet wohl

für die Desinfektion, nicht aber für nachteilige Folgen

des Krankheitsausbruches in Bezug auf die gemieteten

Räume, für die Wertverminderung der Mietsache infolge

der Krankheit und der Desinfektion. Man hat für das

Verhältnis des Gastwirtes zum Logirgaste eine Aus-

nahme machen und den Gast verpflichten wollen, für

Ersetzung der Bettwäsche, Umtapezieren usw. aufzu-

kommen. Allein mit Recht wurden derartige Ansprüche

Obligationenrecht. N° 28.

237

von Literatur und Judikatur abgewiesen. Vergleiche

MITTELSTEIN a. a. O. S. 223 und die dortigen Zitate.

Nach der Praxis des Bundesgerichts haftet der Gast nur,

sofern ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann,

BGE 82 II N° 13. In der Replik hatte der Kläger ein

Verschulden der Eidgenossenschaft hinsichtlich der Aus-

breitung der Epidemie behauptet. Das Zeugenvelhör

hat aber hiefür keine Anhaltspunkte gegeben und der

Kläger hat mit Recht auf das Beweismittel der Exper-

tise nachträglich verzichtet. Für den Minderwert der

Matratzen und der Bettwäsche im unbestrittenen Be-

trage von 3553 Fr. 75 Cts. hat daher nicht der Bund

als Mieter, sondern der Kanton Zürich als Vermieter auf-

zukommen.

5. -

Die Abrechnung gestaltet sich danach wie folgt :

Von dem Gesamtbetrage von. .. ... Fr. 10,453 65

sind abzuziehen für Minderwert . . . .

})

3,553 75

Es ergibt dies eine Summe von ..., Fr. 6,899 90

für Desinfektionskosten, die dem Bunde

auffallen.

Daran hat der Bund bereits in zwei

Zahlungen . .. Fr. 6033 70

und. .......

»

232 50 = Total

»

6,266 20

geleistet. Die Restanz beträgt . . .. Fr.

633 70,

welche der Bund an den Kanton Zürich zu bezahlen hat;

sie ist zu 5 % verzinslich seit der Zahlungsaufforderung

vom 2. Dezember 1912. Die Klage ist in diesem Umfange

gutzuheissen und die Widerklage gänzlich abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird verurteilt,

dem Kanton Zürich den Betrag von 633 Fr. 70 Cts. nebst

5 % Zins seit 2. Dezember 1912 zu bezahlen. Die Mehr-

forderung des Kantons Zürich und die Widerklage der

Eidgenossenschaft werden abgewiesen.