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Obligationenrecht. No 29.
29. t1rteil der I. Zivila.bteilung vom 19. :Mä.rz 1915
i. S. 'l'schanz, Beklagter, gegen t1etz, Kläger.
Klage eines Knechtes gegen seinen Dienstherrn ~us Ar.~. 65
a 0 R wegen Verletzung durch Hufschlag be!m Pflugen.
Feststellung der Unfallsursache; Frage Ihres. rechts~
genüglichen Nachweises. E n tl ast u n g sb ewe I s d e
Tierhalters; Charakter und Inhalt. Berechu~g der .. I.n-
validitäts entschädigung bei teilweiseJ Arbeitsunfahig-
keit vor dem Unfall.
1 -
Der im August 1856 geborene Kläger war früher
als 'Schmid tätig. Im Jahre 1895 gab er infolge eines
Lungenleidens diesen Beruf auf und arbei~ete dann nach
einem Aufenthalt in einem Lungensanatoflum als Knecht
bei Landwirten, so
~uch beim Beklagten. ~m ~~ch.
mittage des 10. Mai 1911 war er für diesen beIm ~fluge~
tätig, wozu fünf Pferde verwendet wur~en. DIe zweI
unmittelbar am Pfluge angespannten gehorten dem Be-
klagten, die das mittlere Gespa.nn b~ldenden dem Nachbar
Fritz Fankhauser; vorweg gmg em dem Beklagten ~e
hörendes Dragonerpferd. Beim Pflügen halfen Illlt:
Christian Tschanz (der Sohn des Beklagten), der Nach-
bar Fankhauser, der Kläger Uetz und ein anderer ~necht
namens Hans Kuhn. Christian Tschanz begab SICh vor
Feierabend nach Hause. Gegen 5 Uhr wur~e dann ~
gespannt. Um diese Zeit e.rlitt der KI~ger m der Nahe
des Pfluges einen schweren Bruch des linken Oberschen-
kelknochens, wobei die Weichteile des Oberschenkels
durch Knochensplitter durchbohrt wurden. ?eber den
Hergang dieses Unfalls steht unmittelba~ mchts fest.
Nach der Darstellung des Klägers wurde dIe Verletzung
durch einen Hufschlag eines der beiden hintern (Pfl~g-)
Pferde des Beklagten verursacht. Der Kläger habe na~
lieh diese zwei Pferde abgespannt und Fankhauser SIe
darauf geholt und vor seine eigenen zwei Pferde neben
die Furche gestellt und zwar so. dass ~ie ihre hintern
Seiten dem Pfluge zugekehrt hätten. Em Pferd Fank-
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hausers habe nun an einem der Pflugpferde, einer
« rossigen» Stute herumgeschnuppert und diese darauf
ausgeschlagen und den beim Pfluge stehengebliebenen .
Kläger getroffen.
Von den andf'fIl beim Vorfalle Anwesenden, Kuhn
und Fankhauser, hat der erstere als Zeuge ausgesagt: Er
habe die Pflugpferde abgespannt und Fankhauser die
seinigen. Darauf habe er, Kuhn, sich zu dem vornen
stehenden Dragonerpferd begeben, um es wegzunehmen
und an einen mit Gras beladenen Karren zu spannen.
Während er diesem Pferde das Leitseil aufmachte, habe
er hinten {(weissetpy hören und~ als er sich umgewendet,
gesehen, dass Fankhauser mit seinen Pferden ob die
Furche gefahren war, dass die beiden Pferde des Be-
klagten auch zur Furche hinausgegangen waren und
hinter denen Fankhausers standen und dass der Kläger
rechts neben dem Pflug am Boden lag. Dass ein Pferd
am andern geschnuppert und dass eines den Kläger ge-
schlagen habe, habe er nicht gesehen.
Der Zeuge Fankhauser berichtete: Als er seine Pferde
kehren wollte, habe ihm der Kläger gerufen: {, Jetz isch
mis Bei abenander I}. Als er sich dann umwandte, sei der
Kläger im Selbsthalterpflug gelegen. Wie dies gekommen
sei, habe der Zeuge nicht gesehen und auch nicht, dass
ein Pferd geschlagen habe. Das Pferd (des Beklagten),
das geschlagen haben solle, habe der Kläger schon oft
gebraucht, auch mit seinen, Fankhausers Pferden; es sei
ganz vertraut. Ob es ruhig gewesen sei, könne er nicht
sagen. Es könne an ihm keif: Pferd des Zeugen ge-
schnuppert haben, da die Pferde ihre Köpfe nicht gegen-
einander gehabt hätten. Diejenigen des Beklagten seien
schon 3-4 Schritte ab der Furche gestanden, als der
Zeuge den Kläger in der Furche beim Selbsthalter
liegen sah.
Im vorliegenden Prozesse hat nunmehr der Kläger vom
Beklagten Ersatz des ihm durch den Unfall erwachsenen
Vermögensschadens verlangt und diesen auf insgesamt
AS 41 l[ -
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5641 Fr. beziffert, welche Summe sich aus folgenden Teil-
forderungen zusammensetzt: Für dauernde ~~il",:eise
Erwerbseinbusse 5180 Fr.; für vorübergehende ganzhche
Arbeitsunfähigkeit (während 174 Tagen) 406 FI:.; für
Arztkosten 55 Fr. In rechtlicher Hinsicht stützt sIch der
Kläger auf die Art. 65 aOR. ...
Die Vorinstanz hat den ersten Klageposten (betreffend
die dauernde Invalidität) in der Höhe von 1200 Fr., die
beiden andern mit 406 Fr. und 55 Fr. voll zugesprochen.
Demgegenüber verlangt der Kläger durch Berufung
gänzliche Abweisung der Klage, der Beklagte du:c~
Anschlussberufung angemessene Erhöhung der InvalIdI-
tätsentschädigung.
2. -
Der Beklagte wendet gegen die Klageforde-
rung in erster Linie e~n, die Behauptung des Klägers,
er habe sich die fragliche Verletzung durch den
Schlag eines Pferdes zugezogen, sei nicht ausge-
wiesen. Demgegenüber hält die Vorinstanz (im G~ge~
satz zum erstinstanzlichen Richter) diesen NachweIs fur
erbracht. Sie gibt zwar zu, dass es an Augenzeugen ~ber
den unmittelbaren Unfallshergang fehle, dagegen schhesst
sie aus der (oben erwähnten) Art und Weise der Ver-
letzung, diese sei sehr wahrscheiHlich auf einen Hufschlag
zurückzuführen und nicht, wie der Beklagte behauptet,
auf einen Sturz in den Selbsthalterpflug. In der Rich-
tigkeit dieser Auffassung wird sie noch dadurch bestärkt,
dass auch der Experte ohne weiteres einen Hufschlag
als Unfallsursache betrachte und dass der Beklagte ein
Geständnis in diesem Sinne abgegeben habe durch seine
Erklärung in der Rechtsantwort : die Stute des Tschanz
habe ausgeschlagen, weil ein Pferd des Fritz Fankhauser
an ihr geschnuppert habe. Damit sei als erstellt anzu-
sehen, dass der Kläger durch den Hufschlag ~er dem
Beklagten gehörenden Stute verletzt worden seI.
Mit Unrecht hat heute der Beklagte diese Feststellung
als aktenwidrig bestritten. Sie steht in keiner Weise mit
dem Inhalte der beiden Zeugenaussagen im Widerspruch,
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namentlich nicht mit der heute namhaft gemachten An-
gabe Fankhausers, die Pferde des Beklagten seien 3-4
Meter von der Furche entfernt gewesen, als der Zeuge
den Kläger in der Furche beim SelbsthalterpfIug habe
liegen sehen. Diese Wahrnehmung hat der Zeuge mög-
licherweise erst eine gewisse Zeit nach dem Hufschlage
gemacht, als sich die Entfernung zwischen dem Kläger
und den Pferden geändert hatte. Aktenwidrigkeiten
liegen auch insofern nicht vor, als die Vorinstanz jene
prozessualische Erklärung des Beklagten als Geständnis
auffasst und annimmt, der Experte setze als tatsächlich
erstellt voraus, der Kläger sei durch einen Hufschlag
verletzt worden. In beiden Beziehungen ist nicht etwa
vorhandenes Aktenmaterial unberücksichtigt geblieben,
sondern in Wirklichkeit gewürdigt worden, freilich in
einem für den Beklagten ungünstigen Sinne. Uebrigens
scheint die Vorinsianz auf diese Momente kein ausschlag-
gebendes Gewicht zu legen.
Eine Frage des kantonalen Beweisrechts betrifft es
endlich, wenn die Vorinstanz die Tatsache der Verletzung
durch Hufschlag als rechtsgenüglich dargetan ansieht,
trotzdem sie nach ihrer eigenen Auffassung nicht als
gewiss, sondern nur als sehr wahrscheinlich gelten kann,
und wenn sie dabei ihre Ueberzeugung auf eine die all-
gemeine Lebenserfahrung berücksichtigende freie Würdi-
gung der Umstände des Falles gründet. Bundesrechtlich
steht einem solchen Beweisgrundsatze nichts im 'Vege,
der wohl auch vielfach dem wirklichen Rechte zum
Durchbruch verhelfen kann, wo es nach den formellen
Beweisregeln schutzlos bleiben müsste.
3. - Laut Art. 65 aOR hat der Beklagte den Scha-
den, der durch den Hufschlag seines Pferdes dem Kläger
entstanden ist, zu ersetzen, wenn er nicht nachweist,
dass er alle erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung und
Beaufsichtigung des Tieres angewendet habe. In Ueber-
einstimmung mit den neuern, die frühere Rechtsspre-
chung abändernden Entscheidungen des Bundesgerichts
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(besonders AS 39 II S, 538, Praxis 3 S: 97, Bun.~es
gerichtsentscheid vom .10,. Okt~ber 1914 1 •• S. Gebruder
Guntern gegen Winkler), Ist dIeser dem TierhaUe.r ge-
.öffnete E n tla stu n g s b-e w ei s nicht als ExkulpatlOns-.
sondern als Exzeptionsbeweis aufzufassen. Nicht darauf
kommt es an, dass dem Tierhalter persönlich kein Ver-
schulden zur Last falle, sondern darauf, ob alle Vorkehren
getroffen wurden, die nach der Sachlage geeignet u~d
dem dazu Verpflichteten zuzumuten waren, um den Em-
tritt eines Sch adens dieser Art abzuwenden. Auf Grund
der Aktenlage lässt sich nun nicht sagen, dass der Be-
klagte diesen Entlastungsbeweis in einer den gesetzlichen
Anforderungen vollgenügenden Weise erbracht oder auch
nur angetreten habe. Er beschränkt sich im wesentlich~n
auf die Behauptungen; es habe genügt, wenn für dIe
Verwahrung und Beaufsichtigung der fünf Pferde drei
im Umgange mit solchen vertraute Leute bestellt gewe~
sen seien, und das Pferd, das den Kläger verletzte, sei
nicht « rössig » und kein (< Schläger », sondern ein frommes
Tier gewesen. Oh in letzterer Hinsicht, betreffend de~
Charakter des Tieres, der Beweislast genügt worden seI,
mag dahingestellt bleiben. In er~terer Beziehung, die Be-
aufsichtigung anlangend. ist nämlich folgendes zu sage.n :
Entgegen der Auffassung des Beklagten hält die Vorm-
stanz dafür, die drei zurückgebliebenen Personen hätten
nicht hingereicht zu einer Beaufsichtigung, wie sie unter
den gegebenen Umständen und zur Abwendung von
Schädigungen der in Frage stehenden Art geboten gewe-
sen sei; vielmehr hätte, da der Pflug durch ein Fünfer-
gespann bedient wurde, der Sohn des.Beklagten, d~r an
dessen Stelle beim Pflügen die Funktionen des MeI!'ters
ausübte, nicht vor dem Abspannen das Feld verlassen
und sich nach Hause begeben sollen. Nach den vorlie-
genden Verumständungen sei es nahe gelegen, ~a~s die
Zurückbleibenden beim Abspannen der Pferde moghcher-
weise nicht mehr die nötige Sorgfalt aufwenden würden.
In der Tat seien denn auch nach dem Beweisergebnis
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die Pflugpferde beim Ausspannen der übrigen einen
Moment, speziell zur Zeit des Unfalles, unheaufsichtigt
gewesen. -
Nun lässt sich freilich nicht in allgemeiner
Weise sagen, (und die Vorinstanz will es auch nicht),
dass zur Beaufsichtigung eines Fünfergespannes beim.
Pflügen und im be sondern bei der zugehörigen Arbeit
des Abspannens stets mehr als drei Mann mitwirken
müssen, damit den gesetzlichen Anforderungen an die
Diligenzpflicht Genüge geleistet sei. Wohl aber können
die Verhältnisse so liegen, dass drei Mann nicht dazu
ausreichen. Ob das im einzelnen Falle zutreffe, ist zu-
nächst eine Frage deI Tatbestandswürdigung und es
besteht von diesem Gesichtspunkte aus kein Grund,
den Vorentscheid als hundesrechtswidrig -
weil auf
einer unrichtigen Auffassung des Rechtsbegriffes deI
vom Tierhalter (; anzuwendenden Sorgfalt» beruhend -
abzuändern, ganz abgesehen davon, dass, wie gesagt,
der Beklagte vor allem sich näher darüber hätte aus-
weisen sollen, ob und warum das zu seiner Entlastung
Erforderliche wirklich vorgekehrt gewesen sei. Zur Uliter-
stützung der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich beson-
ders noch darauf verweisen, dass nach der Behauptung des
Beklagten selbst und nach der sie bestätigenden Aussage
des Zeugen Fankhauser nicht nur der Kläger, sondern auch
sein Mitknecht Kuhn betrunken war und dass der Be-
klagte von Kuhn sogar behauptet, er sei ein Trinker.
Unter diesen Verumständungen lag für den Sohn des
Beklagten noch eine besondere Veranlassung vor, die
von ihm bisher geübte Aufsicht über die beiden Knechte
nicht vor dem Abspannen, der gerade die meisten Ge-
fahren bietenden Besorgung, aufzugeben. Anderseits
vermag die Betrunkenheit des K I ä ger s die Haftung
des Beklagten nicht auszuschIiessen. Es ist nicht dar-
getan, dass sie die entscheidende Unfallursache gewesen
sei und sie ändert nichts daran, dass der Sohn des Be-
klagten gerade deswegen, weil er sich nicht mehr genügend
auf die beiden angetrnnkenen Knechte verlassen konnte,
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hätte zum Rechten sehen sollen. Dagegen muss mit der
Vorinstanz die Angetrunkenheit des Klägers als von
ihm zu verantwortende Mi tursache des Unfalles gelten,
indem anzunehmen ist, dass die damit verbundene Er-
schwerung richtigen Handeins dazu beigetragen hat,
den Kläger in die den Unfall auslösende Gefahrslage zu
bringen.
4. -
Was die Bemessung der E n tschä digung an-
langt, so sind zunächst die Forderungen von 406 Fr. für
vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit und VOll
55 Fr. für noch geschuldete Aiztkosten durch die Akten
unzweifelhaft ausgewiesen und auch im Ernste nicht
bestritten.
Die durch den U nf~ll bewirkte da u ern d e V e r-
mi n derung de r Erwerb sf äh i gkei t
wird
VOll
der Vorinstanz in der Weise bestimmt, dass sie den der-
zeitigen Ausfall an Erwerbsfähigkeit mit dem gericht-
lichen Expertengutachten auf 35 % festsetzt, hievon
aber 10 % deshalb abzieht, weil die Arbeitskraft des
Klägers schon vor dem Unfall durch dit: vorhandene
Lungenafiektion gelitten habe. Die verbleibenden 25 %
werden dann von einem Jahreslohn von 625 Fr. (2 Fr. 50
während 250 Arbeitstagen) berechnet, was zu einem
jährlichen Lohnausfall von 156 Fr. 25 Cts. und beim
Alter von 55 Jahren des Klägers zu einem Rentenkapital
von 1800 Fr. führt.
'
Diese Berechnungsweise gibt in einem Punkte zu Be-
denken Anlass: insofern nämlich einerseits ein beson-
derer Abzug für die schon vor dem Unfall eingetretene
Arbeitsunfähigkeit gemacht, anderseits aher der hlossLohn
zu Grunde gelegt wird, den der nur noch teilweise arbeits-
fähige Klägervor dem Unfall tatsächlich noch verdiente.
Damit wird ein für den Kläger ungünst iges Moment dop-
pelt berücksichtigt. Dennoch rechtfertigt sich eine Erhö-
hung der zugesprochenen Invaliditätsentschädigung nicht.
Die Vorinstanz hat nämlich in anderer Beziehung zu günstig
für den Kläger gerechnet: indem sie wegen des in seiner
Obligationenrecht. No SO
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Betrunkenheit liegenden Selbstverschuldens nur 600 Fr.
abzog. Mit diesem Abzug wird die Bedeutung, die der
Betrunkenheit als Mitursache des Unfalles und als Ver-
schuldensgrund zukommt, nicht genügend gewürdigt.
Der Betrag, der hier zu wenig, mag dem, der dort zu
viel abgezogen wird, entsprechen und von diesem Gesichts-
punkte aus kommt man zur Gutheissung des Vorent-
scheides auch hinsichtlich der für die dauernde Erwerbs-
unfähigkeit zuerkannten Forderung von 1200 Fr.
5. -
....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen
und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kan-
tons Solothurn vom 24. Juni 1914 wird bestätigt.
30. Arrit de la. Ire seotion civUe du 30 avrU 1915
dans la cause
Beymond, defendeur. contre Dold, demandeur.
co art. 102,103 et 107. -
Demeure du debiteur; inter-
pellation. -
Consequence de la demeure d'une des parties
dans un contrat bilateral: faculte pour l'autre partie de se
~reV~loi~ a son choix des art. 102 et 103 (execution de
I oblIgation et dommages inter~ts) ou de proceder a la r~i
liation du contrat (art. 107).
A. -
Par contrat du 7 janvier 1913, le defendeur et
recourant H.~J. Reymond, agcmt de publicite a Neuchatel,
a obtenu de l'Administration des Tramways de la ville de
Prague l'autorisation de placer 175 panneaux de publidte
en plaques emailIees sur les voitures motrices circulant
dans cette ville, pour le prix annuel de 12,500 couronnes.
Le contrat avait une duree de cinq annees devant courir
des la mise en p)ace du premier de ces panneaux. Cette