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41_II_238

BGE 41 II 238

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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238

Obligationenrecht. No 29.

29. t1rteil der I. Zivila.bteilung vom 19. :Mä.rz 1915

i. S. 'l'schanz, Beklagter, gegen t1etz, Kläger.

Klage eines Knechtes gegen seinen Dienstherrn ~us Ar.~. 65

a 0 R wegen Verletzung durch Hufschlag be!m Pflugen.

Feststellung der Unfallsursache; Frage Ihres. rechts~

genüglichen Nachweises. E n tl ast u n g sb ewe I s d e

Tierhalters; Charakter und Inhalt. Berechu~g der .. I.n-

validitäts entschädigung bei teilweiseJ Arbeitsunfahig-

keit vor dem Unfall.

1 -

Der im August 1856 geborene Kläger war früher

als 'Schmid tätig. Im Jahre 1895 gab er infolge eines

Lungenleidens diesen Beruf auf und arbei~ete dann nach

einem Aufenthalt in einem Lungensanatoflum als Knecht

bei Landwirten, so

~uch beim Beklagten. ~m ~~ch.

mittage des 10. Mai 1911 war er für diesen beIm ~fluge~

tätig, wozu fünf Pferde verwendet wur~en. DIe zweI

unmittelbar am Pfluge angespannten gehorten dem Be-

klagten, die das mittlere Gespa.nn b~ldenden dem Nachbar

Fritz Fankhauser; vorweg gmg em dem Beklagten ~e­

hörendes Dragonerpferd. Beim Pflügen halfen Illlt:

Christian Tschanz (der Sohn des Beklagten), der Nach-

bar Fankhauser, der Kläger Uetz und ein anderer ~necht

namens Hans Kuhn. Christian Tschanz begab SICh vor

Feierabend nach Hause. Gegen 5 Uhr wur~e dann ~­

gespannt. Um diese Zeit e.rlitt der KI~ger m der Nahe

des Pfluges einen schweren Bruch des linken Oberschen-

kelknochens, wobei die Weichteile des Oberschenkels

durch Knochensplitter durchbohrt wurden. ?eber den

Hergang dieses Unfalls steht unmittelba~ mchts fest.

Nach der Darstellung des Klägers wurde dIe Verletzung

durch einen Hufschlag eines der beiden hintern (Pfl~g-)

Pferde des Beklagten verursacht. Der Kläger habe na~­

lieh diese zwei Pferde abgespannt und Fankhauser SIe

darauf geholt und vor seine eigenen zwei Pferde neben

die Furche gestellt und zwar so. dass ~ie ihre hintern

Seiten dem Pfluge zugekehrt hätten. Em Pferd Fank-

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hausers habe nun an einem der Pflugpferde, einer

« rossigen» Stute herumgeschnuppert und diese darauf

ausgeschlagen und den beim Pfluge stehengebliebenen .

Kläger getroffen.

Von den andf'fIl beim Vorfalle Anwesenden, Kuhn

und Fankhauser, hat der erstere als Zeuge ausgesagt: Er

habe die Pflugpferde abgespannt und Fankhauser die

seinigen. Darauf habe er, Kuhn, sich zu dem vornen

stehenden Dragonerpferd begeben, um es wegzunehmen

und an einen mit Gras beladenen Karren zu spannen.

Während er diesem Pferde das Leitseil aufmachte, habe

er hinten {(weissetpy hören und~ als er sich umgewendet,

gesehen, dass Fankhauser mit seinen Pferden ob die

Furche gefahren war, dass die beiden Pferde des Be-

klagten auch zur Furche hinausgegangen waren und

hinter denen Fankhausers standen und dass der Kläger

rechts neben dem Pflug am Boden lag. Dass ein Pferd

am andern geschnuppert und dass eines den Kläger ge-

schlagen habe, habe er nicht gesehen.

Der Zeuge Fankhauser berichtete: Als er seine Pferde

kehren wollte, habe ihm der Kläger gerufen: {, Jetz isch

mis Bei abenander I}. Als er sich dann umwandte, sei der

Kläger im Selbsthalterpflug gelegen. Wie dies gekommen

sei, habe der Zeuge nicht gesehen und auch nicht, dass

ein Pferd geschlagen habe. Das Pferd (des Beklagten),

das geschlagen haben solle, habe der Kläger schon oft

gebraucht, auch mit seinen, Fankhausers Pferden; es sei

ganz vertraut. Ob es ruhig gewesen sei, könne er nicht

sagen. Es könne an ihm keif: Pferd des Zeugen ge-

schnuppert haben, da die Pferde ihre Köpfe nicht gegen-

einander gehabt hätten. Diejenigen des Beklagten seien

schon 3-4 Schritte ab der Furche gestanden, als der

Zeuge den Kläger in der Furche beim Selbsthalter

liegen sah.

Im vorliegenden Prozesse hat nunmehr der Kläger vom

Beklagten Ersatz des ihm durch den Unfall erwachsenen

Vermögensschadens verlangt und diesen auf insgesamt

AS 41 l[ -

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5641 Fr. beziffert, welche Summe sich aus folgenden Teil-

forderungen zusammensetzt: Für dauernde ~~il",:eise

Erwerbseinbusse 5180 Fr.; für vorübergehende ganzhche

Arbeitsunfähigkeit (während 174 Tagen) 406 FI:.; für

Arztkosten 55 Fr. In rechtlicher Hinsicht stützt sIch der

Kläger auf die Art. 65 aOR. ...

Die Vorinstanz hat den ersten Klageposten (betreffend

die dauernde Invalidität) in der Höhe von 1200 Fr., die

beiden andern mit 406 Fr. und 55 Fr. voll zugesprochen.

Demgegenüber verlangt der Kläger durch Berufung

gänzliche Abweisung der Klage, der Beklagte du:c~

Anschlussberufung angemessene Erhöhung der InvalIdI-

tätsentschädigung.

2. -

Der Beklagte wendet gegen die Klageforde-

rung in erster Linie e~n, die Behauptung des Klägers,

er habe sich die fragliche Verletzung durch den

Schlag eines Pferdes zugezogen, sei nicht ausge-

wiesen. Demgegenüber hält die Vorinstanz (im G~ge~­

satz zum erstinstanzlichen Richter) diesen NachweIs fur

erbracht. Sie gibt zwar zu, dass es an Augenzeugen ~ber

den unmittelbaren Unfallshergang fehle, dagegen schhesst

sie aus der (oben erwähnten) Art und Weise der Ver-

letzung, diese sei sehr wahrscheiHlich auf einen Hufschlag

zurückzuführen und nicht, wie der Beklagte behauptet,

auf einen Sturz in den Selbsthalterpflug. In der Rich-

tigkeit dieser Auffassung wird sie noch dadurch bestärkt,

dass auch der Experte ohne weiteres einen Hufschlag

als Unfallsursache betrachte und dass der Beklagte ein

Geständnis in diesem Sinne abgegeben habe durch seine

Erklärung in der Rechtsantwort : die Stute des Tschanz

habe ausgeschlagen, weil ein Pferd des Fritz Fankhauser

an ihr geschnuppert habe. Damit sei als erstellt anzu-

sehen, dass der Kläger durch den Hufschlag ~er dem

Beklagten gehörenden Stute verletzt worden seI.

Mit Unrecht hat heute der Beklagte diese Feststellung

als aktenwidrig bestritten. Sie steht in keiner Weise mit

dem Inhalte der beiden Zeugenaussagen im Widerspruch,

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namentlich nicht mit der heute namhaft gemachten An-

gabe Fankhausers, die Pferde des Beklagten seien 3-4

Meter von der Furche entfernt gewesen, als der Zeuge

den Kläger in der Furche beim SelbsthalterpfIug habe

liegen sehen. Diese Wahrnehmung hat der Zeuge mög-

licherweise erst eine gewisse Zeit nach dem Hufschlage

gemacht, als sich die Entfernung zwischen dem Kläger

und den Pferden geändert hatte. Aktenwidrigkeiten

liegen auch insofern nicht vor, als die Vorinstanz jene

prozessualische Erklärung des Beklagten als Geständnis

auffasst und annimmt, der Experte setze als tatsächlich

erstellt voraus, der Kläger sei durch einen Hufschlag

verletzt worden. In beiden Beziehungen ist nicht etwa

vorhandenes Aktenmaterial unberücksichtigt geblieben,

sondern in Wirklichkeit gewürdigt worden, freilich in

einem für den Beklagten ungünstigen Sinne. Uebrigens

scheint die Vorinsianz auf diese Momente kein ausschlag-

gebendes Gewicht zu legen.

Eine Frage des kantonalen Beweisrechts betrifft es

endlich, wenn die Vorinstanz die Tatsache der Verletzung

durch Hufschlag als rechtsgenüglich dargetan ansieht,

trotzdem sie nach ihrer eigenen Auffassung nicht als

gewiss, sondern nur als sehr wahrscheinlich gelten kann,

und wenn sie dabei ihre Ueberzeugung auf eine die all-

gemeine Lebenserfahrung berücksichtigende freie Würdi-

gung der Umstände des Falles gründet. Bundesrechtlich

steht einem solchen Beweisgrundsatze nichts im 'Vege,

der wohl auch vielfach dem wirklichen Rechte zum

Durchbruch verhelfen kann, wo es nach den formellen

Beweisregeln schutzlos bleiben müsste.

3. - Laut Art. 65 aOR hat der Beklagte den Scha-

den, der durch den Hufschlag seines Pferdes dem Kläger

entstanden ist, zu ersetzen, wenn er nicht nachweist,

dass er alle erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung und

Beaufsichtigung des Tieres angewendet habe. In Ueber-

einstimmung mit den neuern, die frühere Rechtsspre-

chung abändernden Entscheidungen des Bundesgerichts

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Obligationenrecllt. No 29.

(besonders AS 39 II S, 538, Praxis 3 S: 97, Bun.~es­

gerichtsentscheid vom .10,. Okt~ber 1914 1 •• S. Gebruder

Guntern gegen Winkler), Ist dIeser dem TierhaUe.r ge-

.öffnete E n tla stu n g s b-e w ei s nicht als ExkulpatlOns-.

sondern als Exzeptionsbeweis aufzufassen. Nicht darauf

kommt es an, dass dem Tierhalter persönlich kein Ver-

schulden zur Last falle, sondern darauf, ob alle Vorkehren

getroffen wurden, die nach der Sachlage geeignet u~d

dem dazu Verpflichteten zuzumuten waren, um den Em-

tritt eines Sch adens dieser Art abzuwenden. Auf Grund

der Aktenlage lässt sich nun nicht sagen, dass der Be-

klagte diesen Entlastungsbeweis in einer den gesetzlichen

Anforderungen vollgenügenden Weise erbracht oder auch

nur angetreten habe. Er beschränkt sich im wesentlich~n

auf die Behauptungen; es habe genügt, wenn für dIe

Verwahrung und Beaufsichtigung der fünf Pferde drei

im Umgange mit solchen vertraute Leute bestellt gewe~

sen seien, und das Pferd, das den Kläger verletzte, sei

nicht « rössig » und kein (< Schläger », sondern ein frommes

Tier gewesen. Oh in letzterer Hinsicht, betreffend de~

Charakter des Tieres, der Beweislast genügt worden seI,

mag dahingestellt bleiben. In er~terer Beziehung, die Be-

aufsichtigung anlangend. ist nämlich folgendes zu sage.n :

Entgegen der Auffassung des Beklagten hält die Vorm-

stanz dafür, die drei zurückgebliebenen Personen hätten

nicht hingereicht zu einer Beaufsichtigung, wie sie unter

den gegebenen Umständen und zur Abwendung von

Schädigungen der in Frage stehenden Art geboten gewe-

sen sei; vielmehr hätte, da der Pflug durch ein Fünfer-

gespann bedient wurde, der Sohn des.Beklagten, d~r an

dessen Stelle beim Pflügen die Funktionen des MeI!'ters

ausübte, nicht vor dem Abspannen das Feld verlassen

und sich nach Hause begeben sollen. Nach den vorlie-

genden Verumständungen sei es nahe gelegen, ~a~s die

Zurückbleibenden beim Abspannen der Pferde moghcher-

weise nicht mehr die nötige Sorgfalt aufwenden würden.

In der Tat seien denn auch nach dem Beweisergebnis

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die Pflugpferde beim Ausspannen der übrigen einen

Moment, speziell zur Zeit des Unfalles, unheaufsichtigt

gewesen. -

Nun lässt sich freilich nicht in allgemeiner

Weise sagen, (und die Vorinstanz will es auch nicht),

dass zur Beaufsichtigung eines Fünfergespannes beim.

Pflügen und im be sondern bei der zugehörigen Arbeit

des Abspannens stets mehr als drei Mann mitwirken

müssen, damit den gesetzlichen Anforderungen an die

Diligenzpflicht Genüge geleistet sei. Wohl aber können

die Verhältnisse so liegen, dass drei Mann nicht dazu

ausreichen. Ob das im einzelnen Falle zutreffe, ist zu-

nächst eine Frage deI Tatbestandswürdigung und es

besteht von diesem Gesichtspunkte aus kein Grund,

den Vorentscheid als hundesrechtswidrig -

weil auf

einer unrichtigen Auffassung des Rechtsbegriffes deI

vom Tierhalter (; anzuwendenden Sorgfalt» beruhend -

abzuändern, ganz abgesehen davon, dass, wie gesagt,

der Beklagte vor allem sich näher darüber hätte aus-

weisen sollen, ob und warum das zu seiner Entlastung

Erforderliche wirklich vorgekehrt gewesen sei. Zur Uliter-

stützung der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich beson-

ders noch darauf verweisen, dass nach der Behauptung des

Beklagten selbst und nach der sie bestätigenden Aussage

des Zeugen Fankhauser nicht nur der Kläger, sondern auch

sein Mitknecht Kuhn betrunken war und dass der Be-

klagte von Kuhn sogar behauptet, er sei ein Trinker.

Unter diesen Verumständungen lag für den Sohn des

Beklagten noch eine besondere Veranlassung vor, die

von ihm bisher geübte Aufsicht über die beiden Knechte

nicht vor dem Abspannen, der gerade die meisten Ge-

fahren bietenden Besorgung, aufzugeben. Anderseits

vermag die Betrunkenheit des K I ä ger s die Haftung

des Beklagten nicht auszuschIiessen. Es ist nicht dar-

getan, dass sie die entscheidende Unfallursache gewesen

sei und sie ändert nichts daran, dass der Sohn des Be-

klagten gerade deswegen, weil er sich nicht mehr genügend

auf die beiden angetrnnkenen Knechte verlassen konnte,

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Obligationenrecht. No 29.

hätte zum Rechten sehen sollen. Dagegen muss mit der

Vorinstanz die Angetrunkenheit des Klägers als von

ihm zu verantwortende Mi tursache des Unfalles gelten,

indem anzunehmen ist, dass die damit verbundene Er-

schwerung richtigen Handeins dazu beigetragen hat,

den Kläger in die den Unfall auslösende Gefahrslage zu

bringen.

4. -

Was die Bemessung der E n tschä digung an-

langt, so sind zunächst die Forderungen von 406 Fr. für

vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit und VOll

55 Fr. für noch geschuldete Aiztkosten durch die Akten

unzweifelhaft ausgewiesen und auch im Ernste nicht

bestritten.

Die durch den U nf~ll bewirkte da u ern d e V e r-

mi n derung de r Erwerb sf äh i gkei t

wird

VOll

der Vorinstanz in der Weise bestimmt, dass sie den der-

zeitigen Ausfall an Erwerbsfähigkeit mit dem gericht-

lichen Expertengutachten auf 35 % festsetzt, hievon

aber 10 % deshalb abzieht, weil die Arbeitskraft des

Klägers schon vor dem Unfall durch dit: vorhandene

Lungenafiektion gelitten habe. Die verbleibenden 25 %

werden dann von einem Jahreslohn von 625 Fr. (2 Fr. 50

während 250 Arbeitstagen) berechnet, was zu einem

jährlichen Lohnausfall von 156 Fr. 25 Cts. und beim

Alter von 55 Jahren des Klägers zu einem Rentenkapital

von 1800 Fr. führt.

'

Diese Berechnungsweise gibt in einem Punkte zu Be-

denken Anlass: insofern nämlich einerseits ein beson-

derer Abzug für die schon vor dem Unfall eingetretene

Arbeitsunfähigkeit gemacht, anderseits aher der hlossLohn

zu Grunde gelegt wird, den der nur noch teilweise arbeits-

fähige Klägervor dem Unfall tatsächlich noch verdiente.

Damit wird ein für den Kläger ungünst iges Moment dop-

pelt berücksichtigt. Dennoch rechtfertigt sich eine Erhö-

hung der zugesprochenen Invaliditätsentschädigung nicht.

Die Vorinstanz hat nämlich in anderer Beziehung zu günstig

für den Kläger gerechnet: indem sie wegen des in seiner

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Betrunkenheit liegenden Selbstverschuldens nur 600 Fr.

abzog. Mit diesem Abzug wird die Bedeutung, die der

Betrunkenheit als Mitursache des Unfalles und als Ver-

schuldensgrund zukommt, nicht genügend gewürdigt.

Der Betrag, der hier zu wenig, mag dem, der dort zu

viel abgezogen wird, entsprechen und von diesem Gesichts-

punkte aus kommt man zur Gutheissung des Vorent-

scheides auch hinsichtlich der für die dauernde Erwerbs-

unfähigkeit zuerkannten Forderung von 1200 Fr.

5. -

....

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen

und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kan-

tons Solothurn vom 24. Juni 1914 wird bestätigt.

30. Arrit de la. Ire seotion civUe du 30 avrU 1915

dans la cause

Beymond, defendeur. contre Dold, demandeur.

co art. 102,103 et 107. -

Demeure du debiteur; inter-

pellation. -

Consequence de la demeure d'une des parties

dans un contrat bilateral: faculte pour l'autre partie de se

~reV~loi~ a son choix des art. 102 et 103 (execution de

I oblIgation et dommages inter~ts) ou de proceder a la r~i­

liation du contrat (art. 107).

A. -

Par contrat du 7 janvier 1913, le defendeur et

recourant H.~J. Reymond, agcmt de publicite a Neuchatel,

a obtenu de l'Administration des Tramways de la ville de

Prague l'autorisation de placer 175 panneaux de publidte

en plaques emailIees sur les voitures motrices circulant

dans cette ville, pour le prix annuel de 12,500 couronnes.

Le contrat avait une duree de cinq annees devant courir

des la mise en p)ace du premier de ces panneaux. Cette