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41_II_175

BGE 41 II 175

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Ernst Schönmann von Niederbipp stand vom

15. April 1900 bis 30. November 1913 als Landjäger im

Dienste des Kantons Bern. Am 28. November 1913 wurde

er wegen Verletzung seiner Dienstpflichten mitte1st einer

Verfügung der kantonalen Polizeidirektion seines Dienstes

entsetzt. Nachdem er durch seinen Vertreter, Fürsprech

Jahn in Bem, am 6. März 1914 der Regierung des Kantons

Bern mitgeteilt hatte, dass er die Gesetzmässigkeit und

die Verbindlichkeit der Entlassungsverfügung der Poli-

176

Prozeasrecht. N0 20.

zeidirektion bestreite, weil er nach Art. 16 der Kantons-

verfassung nur durch· geri'chtliches Urteil seines Amtes

entsetzt werden könne und dass er auf dem Prozesswege

beim Bundesgerichte die Aufhebung der Amtsentsetzung,

eventuell Entschädigung verlangen werde, erhob er am

25. Juni 1914 beim Regierungsrate eine Beschwerde über

die kantonale Polizeidirektion und verlangte die Aufhe-

bung der Entlassungsverfügung vom 28. November 1~13.

Zur Begründung stützte er sich auf die erwähnte BestIm-

mung der Kantonsverfassung, wonach kein Bea~t~r oder

Angestellter von seinem Amte anders als durch em rI~hter­

liches Urteil entsetzt oder entfernt werden kann, mdem

er behauptete, diese Bestimmung gelte auch für ihn und

die von der Polizeidirektion ausgegangene Entlassungs-

verfügung sei daher verfassungswidrig. Der Regierungsrat

beschloss am 14. Juli 1914, auf die Beschwerde im Wesent-

lichen aus nachstehenden Erwägungen nicht einzutreten.

a) Die angefochtene Verfügung der Polizeidirektion

stütze sich auf § 4 Ahs. 3 des grossrätlichen Ausführungs-

dekretes vom 4. Oktober 1906 zum Gesetz betreffend das

bernische Polizeikorps vom 6. Mai 1906, wonach die

Pol i z eid ire k t ion über die Aufnahme, über die

Beförderungen und die E n t las s u n gen aus dem kan-

tonalen Polizeikorps entscheide. Diese Bestimmung ~a~e

den Art. 7 des Gesetzes betreffend das bernische PohzeI-

korps zur Grundlage, wo dem <;irossen Rate die Vollmacht

übertragen worden sei, auf dem Wege des Dekretes all-

gemeine Bestimmungen aufzustellen über die Organisation

und den ordentlichen Bestand des Polizeikorps, über Art,

Zahl, Wahl, Qualifikation, Besoldungsverhältnisse der

Beamten und der Mannschaft desselben und dergleichen.

Die Polizeidirektion habe somit die Entlassung innerhalb

ihrer Kompetenz gestützt auf verfassungsmässig zustande

gekommene gesetzliche Erlasse getroffen. Ob diese E.~lasse

vor den Grundsätzen der Staatsverfassung Bestand hatten,

entziehe sich dem Entscheide des Regierungsrates, indem

letzterer Behörde die Vollziehung und Handhabung der

Prozessrecht. N0 20.

177

Gesetze und Dekrete vorbehaltlos durch die Verfassung

zur Pflicht gemacht sei und ihr die Kompetenz fehlE:,

Gesetzgebungsakte auf ihre Uebereinstimmung mit der

Verfassung zu prüfen. Uebrigens liege eine Verfassungs-

widrigkeit nicht vor, da Art. 16 KV auf Polizeifunktio-

näre, deren Anste ung nicht auf einem Wahlakt des

Regierungsrates beruhe und deren Entlassungsmöglich-

keit durch besondere Spezialerlasse statuiert sei, keine

Anwendung finde.

b) Eine Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung

der Polizeidirektion gebe es nicht, da der Entscheid über

die Entlassung eines Landjägers aus dem kantonalen

Polizeikorps in die endgültige Kompetenz der Polizei-

direktion falle.

e) Gäbe es aber ein Beschwerderecht, so wäre es an eine

Frist von 14 Tagen gebunden gewesen, sodass die erst nach

Ablauf eines halben Jahres nach der Eröffnung der Verfü-

gungerhobene Beschwerde unter allen Umständen als

verspätet zu betrachten wäre.

B. - Am 26. November 1914 leitete Schönmann sodann

beim Bundesgerichte eine Klage gegen den Kanton Bern

ein mit den Rechtsbegehren :

a) Der Kanton Bern habe ihm seine Besoldung und die

sonstigen Leistungen als Landjäger des bernischen Poli-

zeikorps nach Massgabe der jeweilen bestehenden Besol-

dungs- und andern Vorschriften in monatlichen Raten

seit 28. November 1913 nebst Verzugszins zu 5% fortzu-

entrichten, so lange der Kläger seinerseits dem Staate

Bern die ihm nach den Vorschriften für das bernische

Polizeikorps obliegenden Leistungen zur Verfügung stelle.

b) Der Kanton Bern sei zum Ersatz der Kosten zu ver-

urteilen, die dem Kläger durch den Rechtsstreit verur-

sacht werden.

Zur Begründung wird geltend gemacht. dass die Ent-

lassungsverfügung der Polizeidirektion, weil verfassungs-

widrig, rechtsumwirksam geblieben sei; der Kläger be-

trachte sich daher nach wie vor als Staatsangestellten und

AS 41 Il -

1915

178

Prozessrecbt N0 20.

verlange die Leistung der ihm zukommenden Besoldung.

indem er dem Staate seine Dienste zur Verfügung stelle.

Die Bestimmung des grossrätlichen Ausführungsdekretes

zum Gesetze betreffend das bernische Polizeikorps (§ 4

Abs. 3), auf welche die Kompetenz der kantonalen Polizei-

direktion zur Dienstentlassung gestützt werde, stehe im

Widerspruch zu dem Satze der Kantonsverfassung (Art.16

Abs. 1) wonach kein Beamter oder Angestellter von seinem

Amte anders als durch ein richterliches Urteil entsetzt

oder entfernt werden dürfe. Nach Art. 111 Abs. 2 KV

dürften keine Gesetze, Dekrete, Verordnungen und Be-

schlüsse erlassen werden, die mit der Verfassung in Wider-

spruch ständen. Kraft Art. 6 des bernischen Gesetzes über

Abberufung der Beamten vom 20. Februar 1851 stehe die

Abberufung öffentlicher Beamter oder Angestellter, zu

denen der Kläger gehöre, ausschliesslich dem Appella-

tions- und Kassationshofe zu. Es liege daher auch eine

Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der

Gewaltentrennung vor.

Den Wert der eingeklagten Leistungen, die er in An. 25

der Klageschrift spezifiziert, taxiert der Kläger auf mehr

als 3000 Fr. jährlich, ~shalb er den kapitalisierten Streit-

wert auf mehr als 60,000 Fr. beziffern zu können glaubt.

Die Frage, ob die Entlassung sachlich gerechtfertigt

gewesen sei, ist nach seiner Auffassung in diesem Prozesse

nicht zu beurteilen, da einzig die Rechtsverbindlichkeit der

Entlassungsverfügung in Frage-stehe. Eventuell bestreitet

er jetzt schon, dass triftige Gründe für seine Entsetzung

vorgelegen hätten. Dem Staate bleibe es vorbehalten, diese

Frage auf dem durch Verfassung und Gesetz vorgeschrie-

bene"n Wege der Amtsentsetzung oder Abberufung ent-

scheiden zu lassen.

C. -

Die Regierung des Kantons Bern bestreitet den

ziyilrechtlichen Charakter der Klage und die Zuständig-

keÜ: des Bundesgerichtes nicht und beantragt die Abwei-

s~ng;der klägerischen Rechtsbegehren. Sie nimmt davon

Prozess:recht. NO 20.

179

Akt, dass der Kläger die materielle Begründetheit der

Entlassung nicht in den Prozess zieht und sucht im

Uebrigen darzutun, dass die Bestimmung des Art. 16 der

KV auf die Mitglieder des militärisch organisierten kan-

tonalen Polizeikorps keine Anwendung finde. Dabei ver-

weist sie insbesondere darauf, dass Art. 16 der KV in

Abs. 3 die nähere Ausführung der in Abs. 1 und 2 aufge-

stellten Grundsätze der Gesetzgebung übertragen habe

und dass das am 20. Februar 1851 in Ausführung der

gleichlautenden Bestimmung des § 18 der alten Verfassung

(von 1846) erlassene Gesetz über Abberufung der Beamten

(Art. 16) von Anfang an diejenigen Angestellten des Staa-

tes, über deren Dienstentlassung besondere Gesetze, Re-

glemente oder Dienstverträge etwas Abweichendes bestim-

men, von der Garantie des richterlichen Abberufungsver-

fahrens ausgenommen habe.

Eventuell machte die Regierung der Klageforderung

gegenüber die Einrede geltend, dass die Dienstentlassung

auch materiell begründet gewesen sei.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Trotzdem der Beklagte die Zuständigkeit des Bun- desgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden ~age a~er­ kannt hat, ist von Amteswegen zu prüfen, ob dIese WIrk- lich begründet sei. Auch wenn aus der Anerkennung des Beklagten auf einen gemeinschaftlichen Prorogations- willen der Parteien zu schliessen wäre, so könnte doch beim Mangel eines andern Zuständigkeitsgrundes die Kompetenzbestimmung des Art. 52 OG nur unter d~r Voraussetzung für zutreffend angesehen werden, dass dIe Klage eine zivilrechtliche Streitigkeit beschlagen wü~de; denn die in Art. 52 leg. cit. vorgesehene ProrogatIons- gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes. erstreckt . ~ch .nur auf die Beurteilung von zivilrechthchen StreItIgkeIten (vgl. z. B. AS M II S. 835 f. Erw. 1). 180 Prozessrecht. N° 20.

E. 2 Nun wird die Zuständigkeit vom Kläger auf die

Bestimmung des Art. 48 Ziff. 4 OG gestützt und nur dieser

Kompetenzgrund kann in Wirklichkeit für die Beurteilung

der vorliegenden Klage auch in Frage kommen. Von den

hier aufgestellten Zuständigkeitserfordernissen ist nur

dasjenige der z i v i Ire c h t 1 ich e n Natur der Streitig-

keit in Zweifel zu ziehen. Es ist daher zu untersuchen, ob

man es hier mit einer solchen Streitigkeit zu tun habe.

Für die Beantwortung dieser Frageist massgebend der

I n halt des zu b eu r teil end e n R e c h t s ve r-

h ä I t; n iss e s (vgl. AS 29 II S. 426). Gehört das zwi-

schen den Parteien streitige Rechtsverhältnis dem öffent-

lichen Rechte an, so liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit

auch dann nicht vor, wenn das Klagebegehren seiner For-

mulierung nach in eine!! zivilrechtlichen Anspruch ge-

kleidet ist. Nun geht das Klagebegehren im vorliegenden

Falle formell auf Bezahlung einer staatlichen Besoldung

und der eingeklagte Anspruch wird darauf gegründet, dass

der Kläger immer noch Staatsangestdlter des· Kantons

Bern sei. Es steht aber fest, dass der Kläger durch be-

hördliche Verfügung aus dem Staatsdienste entlassen

worden ist und der beklagte Kanton bestreitet, dass das

tatsächlich nicht mehr bestehende Dienstverhältnis zum

Staate naeh dieser Entlassung rechtlich fortgedauert habe.

Die Anrufung des Bundesgerichtes hat also nichts anderes

zum Zwecke als die Feststellung, dass das Dienstver-

hältnis des Klägers noch zu Recht bestehe. Die Klage ist

auf Erfüllung, nicht etwa auf Schadenersatz gerichtet und

der Kläger will nicht etwa festgestellt wissen, dass er ohne

zureichende Gründe entlassen worden sei, sondern er

macht geltend, dass die behördliche Entlassung rechtsun-

wirksam sei. Den Streitgegenstand bildet danach das

Bestehen des Dienstverhältnisses des

K I ä ger s zum K 1:1 n t 0 I, B ern und der im Klage-

begehren formulierte Besoldungsanspruch ist nichts als

die sei b s t ver s t ä n d 1 ich e F 0 I g e des vom Ge-

Prozessrecht. N° 20.

181

richte festzustellenden rechtlichen Fortbestandes des

Dienstverhältnisses. Diese Feststellung ist danach nicht

etwa eine blosse Vorfrage, die der Beurteilung des Besol-

dungsanspruches vorausgehend zu beantworten wäre,

sondern sie bildet die Hau p t fra g e, von der das

Schicksal der Klage abhängt. Die Frage nach dem Rechts-

bestande eines staatlichen Dienstverhältnisses ist aber

nicht zivilrechtlicher, sondern staats- bezw. verwaltungs-

rechtlicher Natur. Das staatliche Anstellungsverhältnis ist

kein privatrechtlicher Dienstvertrag, sondern es unter-

steht k r a f t B und e s r e c h t e s (OR Art. 362) dem

ö f f e n t I ich e n Rechte des Bundes oder der Kantone,

je nachdem ein Bundes- oder ein kantonaler Beamter

oder Angestellter in Frage kommt, wie denn auch das

Bundesgericht den öffentHch-rechtlichen Charakter des

Beamtenverhältnisses wiederholt anerkannt hat (vgl. AS

9 S. 212; 12 S. 70S; 13 S. 347 und 534; HAFNER, Komm.

N0 1 zu Art. 349 aOR). Auch im Kanton Bern wird

dieses Verhältnis nicht iI der Plivatrechts-, sondern in der

Verfassung und in der öffentlich- und verwaltungsrecht-

Hchen Gesetzgebung geordnet. Das Anstellungsverhältnis

der Mitglieder des kantonalen Polizeikorps speziell findet

sich in dem Gesetz über die Organisation des bernischen

Polizeikorps vom' 6. Mai 1906 und in dem Ausführungs-

dekrete, das der Grosse Rat am 4. Oktober gleichen Jahres

zu diesem Gesetze erlassen hat, geregelt; beide kantonalen

Erlasse haben durchaus öffentlich-rechtlichen Charakter.

Sowohl die Anstellung als auch die Entlassung eines

staatlichen Beamten oder Angestellen stellen sich nach

bernischem Rechte nicht als zivilrechtliche Rechtsge-

schäfte, sondern als einseitige Verwaltungsakte dar, ähn-

lich wie es das Bundesgericht für das neuenburgische

(AS 12 S. 709 f.) und das waadtländische Recht (AS 13

S. 534) hinsichtlich einzelner kantonaler Beamter festge-

stellt hatte. Die Frage, wer zur Anstellung und zur Ent-

lassung von Staatsbeamten und -Angestellten befugt sei

182

Prozessrecilt. N° 20.

und welches Verfahren dabei einzuschlagen sei, beurteilt

sich keineswegs nach privatrechtlichef', sondern aus-

schliesslich nach öffen11ichrechtlichen Normen.

Das dem Bundesgerichte zur Entscheidung vorgelegte

Rechtsverhältnis ist danach ausschliesslich öffentlich-

rechtlicher Natur. Das ergibt sich auch daraus, dass nach

der eigenen Auffassung des Klägers das Schicksal der

Klage steht und fällt mit der Beurteilung der einzigen

Frage, ob die kantonale Polizeidirektion nach Gesetz und

Verfassung zur Entlassung zuständig gewesen sei. Diese

den Streit einzig entscheidende Kompetenzfrage kann

selbstverständlich nur auf Grund des bernischen Verfas-

sungs- und Verwaltungsrechtes beantwortet werden. Sie

gehört daher nicht in den Rahmen der Zivilgerichtsbar-

keit und kann um so weniger zum Gegenstand eines Zivil-

prozesses gemacht werden, als sie von den 'l u s t ä n-

diger' bernischen Behörden bereits end-

gültig und rechtskräftig entschieden

w 0 r den ist. Wie der Regierungsrat in seinem Be-

schwerdeentscheide vom 14. Juli 1914 festgestellt hat, war

die Polizei direktion zur Entscheidung über die Entlassung

des Klägers abschliessend zuständig, und ist die Entlas-

sungsverfügung demnach von der- dazu nach bernischem

Staats- und Verwaltungsrecht endgültig kompetenten

Behörde ausgegangen; sie stellt daher einen Verwal-

tungsakt dar, der mit seiner Ausfällung in Rechtskraft

erwuchs und damit die nämliche Autorität erlangte, wie

das Urteil einer Zivilgerichtsbehörde, die eine Zivilstreitig-

keit in letzter Instanz entscheidet. Wollte der Kläger die

Beanspruchung der Entlassungskompetenz durch die Poli-

zeidirektion als verfassungswidrig anfechten, so stand ihm,

da eine Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde (die

Regierung) ausgeschlossen war, derjenige Weg offen, den

die Bundesverfassung in Art. 113 den Bürgern bei Verlet-

zung verfassungsmässiger Rechte zur Verfügung stellt.

Der staatsrechtliche Rekurs ans Bundesgericht wäre in der

Prozessrecht. N° 20.

183

Tat das einzige Mittel gewesen, um die Frage der Verfas-

sungsmässigkeit der Entlassungsverfügung zur richter-

lichen Beurteilung zu bringen. Nachdem der Kläger inner-

halb der gesetzlichen Frist diesen Weg nicht beschritten

hat, ist dm streitige Verwaltungsakt unanfechtbar ge-

worden und der Versuch, dessen Verfassungswidrigkeit

nachträglich auf dem Umwege einer auf Bezahlung der

Besoldung gerichteten Zivilklage geltend zu machen,

erscheint danach als ausgeschlossen.

Als Zivilgerichtsbehörde ist das Bundesgericht in einem

Falle, in dem, ",>je hier, die behauptete Verfassungswi-

drigkeit eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes den

ein z i gen Entscheidungsgrund bildet, zur Beurteilung

nicht zuständig. Das den Streitgegenstand bildende

Rechtsverhältnis gehört dem öffentlichen Rechte an und

berührt das Privatrecht in keiner Weise. Anders könnte

die Zuständigkeit nur beurteilt werden, wenn der Besol-

dungsanspruch aus einem unbestrittenermassen zu Recht

bestehenden staatlichen Dienstverhältnisse geltend ge-

macht würde, oder wenn eine Schadenersatzforderung

wegen materiell ungerechtfertigter Entlassung in Frage

stände, wobei die Verfassungsmässigkeit des Entlassungs-

aktes keine Rolle spielte. In einem solchen Falle wäre zu

erwägen, ob an der frühern Praxis des Bundesgerichtes,

wonach trotz der Anerkennung des öffentlich-rechtlichen

Charakters des staatlichen Dienstverhältnisses die Besol-

dungsansprüche der Beamten und Angestellten für zivil-

rechtliche angesehen wurden, festzuhalten sei. Da aber

im vorliegenden Falle der B e s t a n d des Dienstverhält-

nisses selbst den Streitgegenstand bildet, wogegen der

Besoldungsanspruch nur als eine unbestreibare Folge des

bestrittenen Bestehens des Dienstverhältnisses in Frage

kommt, so kann jene Praxis keine Anwendung finden.

E. 3 Nach dem Gesagten kann auf die Klage wegen

Unzuständigkeit nicht eingetreten werden, und darum

ist auch auf die vom Beklagten blos e v e n tue 11 erho-

184

Prozessrecht. N0 21.

bene Einrede der Begründetheit der Entlassung nicht ein-

zutreten, obschon diese Einrede vielleicht als eine zivil-

rechtliehe Streitfrage hätte betrachtet werden können.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Klage wird wegen Unzuständigkeit nicht ein-

getreten.

21. Anit de Ia. Ire section civile du G Märs 1915

dans la cause

Sta.ttelmann, Lilla. et Seinet contre Vuüle et Dunant.

Proces intente par des avocats en paiement de notes d'hono-

raires. Delimitation de ]a sphere d'application du droit

federa] et du droit cantonal.

Lorsque plusieurs pro ces distincts ont He juges par l'ins-

tance cantonale, Ie recours au Tribunal federa] peut va-

lablement etre fait par le depöt d'un acte de recours unique.

A. -

Stattelmann, Lilla et Seinet ont eu recours aux

services de MMes Vuille et Dunant ä l'occasion d'opera-

tions immobilieres faites par eux au Bouveret et de nom-

breux litiges qui s'y sont rattaches. Notamment MMes

. Vuille et Dunant les ont representes dans un proces qui

leur a ete intente par le Comptoir d'Escompte de Geneve

et qui s'est termine par un arret du Tribunal federal du

13 juillet 191t.

Le 14 juillet 1910 Stattelmann, LiIla. et Seinet ont passe

avec leurs avocats une convention aux termes de laquelle :

Art. 1. Le compte du honoraires de)8 Societe du Bou-

veret est definitivement liquide;

Art. 2. Les honoraires concernant l'affaire Lachenal

sont reduits de moitie;

Art. 3. Les honoraires dus ä MMeto VuilIe et Dunant, pour

toute la periode de leur activite qui a precede la liqui-

Prozessrecht. N° 21.

185-

dation da la Soßiete du Bouveret et la formation de la_

Societe. avec M. Seinet, sont arretes d'un commun accord

ä 4000 fr.; il est enten du que cette somme sera repartie

entre MM. Stattelmann, Lilla 6t Seinet ainsi qu'll suit_:

1500 francs ä la charge de M. Stattelmann,

1500 francs ä la charge de M. Lilla,

1000 francs ä Ia charge dE:' M. Seinet. »

Art. 4. Les honoraires del'affaire Lugon sont reduits ä

450 fr.; {< cette Somme sera portee au debit du compte

general ouvert ä MM. Stattelmann, Lilla et Seinet.,)

Art. 5. Par la presente transaction tous honoraires au-

tres que ceux du proces contre le Comptoir d'Escompte

et les co-cautions, actuellement encora pendant devant la

Cour d'appel et ceux du proces relatif ä la servitude de

passage de I'Hötel du Bouveret sont definitivement li-

quides.

Un compte genera) sera ouvert ä MM. Stattelmann,

LiHa eL Seinet Oll figureront tous les articles non liquides

par la presente transaction; ce compte sera regle par

tiers lorsque les affaires seront definitivement termi-_

nees.

B. -

Une fois tel mine le proces avec ]e CompLoir d'Es-

compte, MMes Vuille et Dunant ont fait taxer par les ma-

gistrats competents leurs honoraires pour ce proces; ils

ont ete taxes, pour chacun des trois clients separement, ä

1500 francs pour la premiere instance et ä 1000 fr. pour

l'instance d'appel. MMes Vuille et Dunant ont ensuite

dresse leur compte general et ont reclame ä chacun destrois

clients le tiers du solde qu'H presentait. N'ayant pu ob-

tenir un reglement amiable, Hs ont ouvert trois actions se-

parees ä StatteJmann, Lilla et Seinet en concluant contre

chacun d'eux au paiement de 4532 fr. 13. La jonction des

trois causes a ete ordonnee et le Tribunal de premiere

instance a admis les conclusions des demandeurs ä con-

currence de 3691 fr 37 ä payer par chacun des defendeurs.

Sur appel de ces derniers la Cour a par arret du 11 d e-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

174

Prozessrecht. N° 19.

konnte der Streitwert vor zweiter kantonaler Instanz

nicht mehr betragen als 3000 Fr. plus Zinsen, abzüglich

allfällig durch Stofer geleisteter Zahlungen, und da weder

das Urteil noch die Akten über solche Zahlungen Aus-

kunft geben, muss der massgebende Streitwert somit erst

noch bestimmt werden. Dies hat von Amteswegen zu

geschehen, und darum geht der Widerspruch des Be-

rufungsklägers gegen eine Berücksichtigung der von den

Berufungsbeklagten erst in der Berufungsinstanz aufge-

stellten Behauptung über die Zahlung Stofers, als eines

gemäss Art. 80 OG unzulässigen novum, fehl. Es handelt

sich eben bei der Behauptung, dass eine solche Zahlung

erfolgt sei, nicht bloss um eine Ergänzung des der rich-

terlichen Beurteilung unterstelilen Tatbestandes (vgl.

WElSS, Berufung, S. 156 f.), sondern gleichzeitig um ein

Element, das für die Feststellung einer Prozessvoraus-

setzung für die bundesgerichtliche Instanz wesentlich in

Betracht fällt. Selbst wenn die Berufungsbeklagten ge-

schwiegen hätten, würde das Bundesgericht sich mit der

Frage. wie es sich mit den von der ersten Installz vor-

behaltenen allfälligen Zahlungen Stofers verhalte, noch

zu befassen gehabt haben, indem erst durch eine Fest-

stellung hierüber der nach Art.;)9 OG für die Berufung

erforderliche Streitwert überhaupt bestimmt werden kann.

2. -

Bei dieser von Amteswegen vorzunehmenden

Feststellung ist nach Analogie des Art. 53 OG zu ver-

fahren. Nun ergibt sich, dass Stofer, als el" kurz nach

seiuem Prozessabstand von der Verwaltung des Kon-

kurses Zimmerli auf Zahlung der vollen Klagesumme be-

trieben wurde, eine Quittung vorlegte, gestützt auf welche

das Rechtsöffnungsgesuch des Konkursamtes abgewiesen

wurde, und der Berufungskläger führt selber an, jene

Quittung sei vermutlich identisch mit der von den Be-

rufungsbeklagten produzierten Kopie. Es ist denn auch

nicht ersichtlich, welche andere Quittung, als eine solche,

die sich auf die in Betreibung gesetzte Forderung, d. h.

eben auf die von Zimmerli gegenüber den Beklagten

Prozessrecht. N° 20.

175

Obrist und Stofer eingeklagte Forderung bezog, zur Ab-

weisung des Rechtsöffnungsgesuches geführt haben

könnte. Darnach muss aber angenommen werden, Stofer

habe schon vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils an

die eingeklagte Forderung eine Zahlung, und zwar im

Betrag von 1500 Fr. nebst Zinsen geleistet gehabt, und

auf Grund dieser Zahlung blieben dann vor der letzten

kantonalen Instanz nicht mehr 2000 Fr. im Streit.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

20. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung

vom 18. Februar 1915

i. S. Schönmann, Kläger, gegen Xanton Bern, Beklagten.

Art. 48, ZifI. 4 und 52 OG. Beschränkung der im letzteren

vorgesehenen Prorogationsgerichtsbarkeit des Bundesge-

richts auf zivilrechtliche Streitigkeiten. -

Verneinung der

zivilrechtlichen Natur der Klage eines entlassenen ber-

nischen Beamten (Landjägers) auf Zahlung der Besoldung,

wenn dieselbe ausschliesslich darauf gestützt wird, dass

das tatsächlich aufgelöste Dienstverhältniss zwischen ihm

und dem Staat rechtlich fortbestehe, weil die Behörde, die

die Entlassung verfügt hat, dazu nach kantonalem Recht

nicht kompetent gewesen sei.

A. -

Ernst Schönmann von Niederbipp stand vom

15. April 1900 bis 30. November 1913 als Landjäger im

Dienste des Kantons Bern. Am 28. November 1913 wurde

er wegen Verletzung seiner Dienstpflichten mitte1st einer

Verfügung der kantonalen Polizeidirektion seines Dienstes

entsetzt. Nachdem er durch seinen Vertreter, Fürsprech

Jahn in Bem, am 6. März 1914 der Regierung des Kantons

Bern mitgeteilt hatte, dass er die Gesetzmässigkeit und

die Verbindlichkeit der Entlassungsverfügung der Poli-

176

Prozeasrecht. N0 20.

zeidirektion bestreite, weil er nach Art. 16 der Kantons-

verfassung nur durch· geri'chtliches Urteil seines Amtes

entsetzt werden könne und dass er auf dem Prozesswege

beim Bundesgerichte die Aufhebung der Amtsentsetzung,

eventuell Entschädigung verlangen werde, erhob er am

25. Juni 1914 beim Regierungsrate eine Beschwerde über

die kantonale Polizeidirektion und verlangte die Aufhe-

bung der Entlassungsverfügung vom 28. November 1~13.

Zur Begründung stützte er sich auf die erwähnte BestIm-

mung der Kantonsverfassung, wonach kein Bea~t~r oder

Angestellter von seinem Amte anders als durch em rI~hter­

liches Urteil entsetzt oder entfernt werden kann, mdem

er behauptete, diese Bestimmung gelte auch für ihn und

die von der Polizeidirektion ausgegangene Entlassungs-

verfügung sei daher verfassungswidrig. Der Regierungsrat

beschloss am 14. Juli 1914, auf die Beschwerde im Wesent-

lichen aus nachstehenden Erwägungen nicht einzutreten.

a) Die angefochtene Verfügung der Polizeidirektion

stütze sich auf § 4 Ahs. 3 des grossrätlichen Ausführungs-

dekretes vom 4. Oktober 1906 zum Gesetz betreffend das

bernische Polizeikorps vom 6. Mai 1906, wonach die

Pol i z eid ire k t ion über die Aufnahme, über die

Beförderungen und die E n t las s u n gen aus dem kan-

tonalen Polizeikorps entscheide. Diese Bestimmung ~a~e

den Art. 7 des Gesetzes betreffend das bernische PohzeI-

korps zur Grundlage, wo dem <;irossen Rate die Vollmacht

übertragen worden sei, auf dem Wege des Dekretes all-

gemeine Bestimmungen aufzustellen über die Organisation

und den ordentlichen Bestand des Polizeikorps, über Art,

Zahl, Wahl, Qualifikation, Besoldungsverhältnisse der

Beamten und der Mannschaft desselben und dergleichen.

Die Polizeidirektion habe somit die Entlassung innerhalb

ihrer Kompetenz gestützt auf verfassungsmässig zustande

gekommene gesetzliche Erlasse getroffen. Ob diese E.~lasse

vor den Grundsätzen der Staatsverfassung Bestand hatten,

entziehe sich dem Entscheide des Regierungsrates, indem

letzterer Behörde die Vollziehung und Handhabung der

Prozessrecht. N0 20.

177

Gesetze und Dekrete vorbehaltlos durch die Verfassung

zur Pflicht gemacht sei und ihr die Kompetenz fehlE:,

Gesetzgebungsakte auf ihre Uebereinstimmung mit der

Verfassung zu prüfen. Uebrigens liege eine Verfassungs-

widrigkeit nicht vor, da Art. 16 KV auf Polizeifunktio-

näre, deren Anste ung nicht auf einem Wahlakt des

Regierungsrates beruhe und deren Entlassungsmöglich-

keit durch besondere Spezialerlasse statuiert sei, keine

Anwendung finde.

b) Eine Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung

der Polizeidirektion gebe es nicht, da der Entscheid über

die Entlassung eines Landjägers aus dem kantonalen

Polizeikorps in die endgültige Kompetenz der Polizei-

direktion falle.

e) Gäbe es aber ein Beschwerderecht, so wäre es an eine

Frist von 14 Tagen gebunden gewesen, sodass die erst nach

Ablauf eines halben Jahres nach der Eröffnung der Verfü-

gungerhobene Beschwerde unter allen Umständen als

verspätet zu betrachten wäre.

B. - Am 26. November 1914 leitete Schönmann sodann

beim Bundesgerichte eine Klage gegen den Kanton Bern

ein mit den Rechtsbegehren :

a) Der Kanton Bern habe ihm seine Besoldung und die

sonstigen Leistungen als Landjäger des bernischen Poli-

zeikorps nach Massgabe der jeweilen bestehenden Besol-

dungs- und andern Vorschriften in monatlichen Raten

seit 28. November 1913 nebst Verzugszins zu 5% fortzu-

entrichten, so lange der Kläger seinerseits dem Staate

Bern die ihm nach den Vorschriften für das bernische

Polizeikorps obliegenden Leistungen zur Verfügung stelle.

b) Der Kanton Bern sei zum Ersatz der Kosten zu ver-

urteilen, die dem Kläger durch den Rechtsstreit verur-

sacht werden.

Zur Begründung wird geltend gemacht. dass die Ent-

lassungsverfügung der Polizeidirektion, weil verfassungs-

widrig, rechtsumwirksam geblieben sei; der Kläger be-

trachte sich daher nach wie vor als Staatsangestellten und

AS 41 Il -

1915

178

Prozessrecbt N0 20.

verlange die Leistung der ihm zukommenden Besoldung.

indem er dem Staate seine Dienste zur Verfügung stelle.

Die Bestimmung des grossrätlichen Ausführungsdekretes

zum Gesetze betreffend das bernische Polizeikorps (§ 4

Abs. 3), auf welche die Kompetenz der kantonalen Polizei-

direktion zur Dienstentlassung gestützt werde, stehe im

Widerspruch zu dem Satze der Kantonsverfassung (Art.16

Abs. 1) wonach kein Beamter oder Angestellter von seinem

Amte anders als durch ein richterliches Urteil entsetzt

oder entfernt werden dürfe. Nach Art. 111 Abs. 2 KV

dürften keine Gesetze, Dekrete, Verordnungen und Be-

schlüsse erlassen werden, die mit der Verfassung in Wider-

spruch ständen. Kraft Art. 6 des bernischen Gesetzes über

Abberufung der Beamten vom 20. Februar 1851 stehe die

Abberufung öffentlicher Beamter oder Angestellter, zu

denen der Kläger gehöre, ausschliesslich dem Appella-

tions- und Kassationshofe zu. Es liege daher auch eine

Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der

Gewaltentrennung vor.

Den Wert der eingeklagten Leistungen, die er in An. 25

der Klageschrift spezifiziert, taxiert der Kläger auf mehr

als 3000 Fr. jährlich, ~shalb er den kapitalisierten Streit-

wert auf mehr als 60,000 Fr. beziffern zu können glaubt.

Die Frage, ob die Entlassung sachlich gerechtfertigt

gewesen sei, ist nach seiner Auffassung in diesem Prozesse

nicht zu beurteilen, da einzig die Rechtsverbindlichkeit der

Entlassungsverfügung in Frage-stehe. Eventuell bestreitet

er jetzt schon, dass triftige Gründe für seine Entsetzung

vorgelegen hätten. Dem Staate bleibe es vorbehalten, diese

Frage auf dem durch Verfassung und Gesetz vorgeschrie-

bene"n Wege der Amtsentsetzung oder Abberufung ent-

scheiden zu lassen.

C. -

Die Regierung des Kantons Bern bestreitet den

ziyilrechtlichen Charakter der Klage und die Zuständig-

keÜ: des Bundesgerichtes nicht und beantragt die Abwei-

s~ng;der klägerischen Rechtsbegehren. Sie nimmt davon

Prozess:recht. NO 20.

179

Akt, dass der Kläger die materielle Begründetheit der

Entlassung nicht in den Prozess zieht und sucht im

Uebrigen darzutun, dass die Bestimmung des Art. 16 der

KV auf die Mitglieder des militärisch organisierten kan-

tonalen Polizeikorps keine Anwendung finde. Dabei ver-

weist sie insbesondere darauf, dass Art. 16 der KV in

Abs. 3 die nähere Ausführung der in Abs. 1 und 2 aufge-

stellten Grundsätze der Gesetzgebung übertragen habe

und dass das am 20. Februar 1851 in Ausführung der

gleichlautenden Bestimmung des § 18 der alten Verfassung

(von 1846) erlassene Gesetz über Abberufung der Beamten

(Art. 16) von Anfang an diejenigen Angestellten des Staa-

tes, über deren Dienstentlassung besondere Gesetze, Re-

glemente oder Dienstverträge etwas Abweichendes bestim-

men, von der Garantie des richterlichen Abberufungsver-

fahrens ausgenommen habe.

Eventuell machte die Regierung der Klageforderung

gegenüber die Einrede geltend, dass die Dienstentlassung

auch materiell begründet gewesen sei.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Trotzdem der Beklagte die Zuständigkeit des Bun-

desgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden ~age a~er­

kannt hat, ist von Amteswegen zu prüfen, ob dIese WIrk-

lich begründet sei. Auch wenn aus der Anerkennung des

Beklagten auf einen gemeinschaftlichen Prorogations-

willen der Parteien zu schliessen wäre, so könnte doch

beim Mangel eines andern Zuständigkeitsgrundes die

Kompetenzbestimmung des Art. 52 OG nur unter d~r

Voraussetzung für zutreffend angesehen werden, dass dIe

Klage eine zivilrechtliche Streitigkeit beschlagen wü~de;

denn die in Art. 52 leg. cit. vorgesehene ProrogatIons-

gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes. erstreckt . ~ch .nur

auf die Beurteilung von zivilrechthchen StreItIgkeIten

(vgl. z. B. AS M II S. 835 f. Erw. 1).

180

Prozessrecht. N° 20.

2. -

Nun wird die Zuständigkeit vom Kläger auf die

Bestimmung des Art. 48 Ziff. 4 OG gestützt und nur dieser

Kompetenzgrund kann in Wirklichkeit für die Beurteilung

der vorliegenden Klage auch in Frage kommen. Von den

hier aufgestellten Zuständigkeitserfordernissen ist nur

dasjenige der z i v i Ire c h t 1 ich e n Natur der Streitig-

keit in Zweifel zu ziehen. Es ist daher zu untersuchen, ob

man es hier mit einer solchen Streitigkeit zu tun habe.

Für die Beantwortung dieser Frageist massgebend der

I n halt des zu b eu r teil end e n R e c h t s ve r-

h ä I t; n iss e s (vgl. AS 29 II S. 426). Gehört das zwi-

schen den Parteien streitige Rechtsverhältnis dem öffent-

lichen Rechte an, so liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit

auch dann nicht vor, wenn das Klagebegehren seiner For-

mulierung nach in eine!! zivilrechtlichen Anspruch ge-

kleidet ist. Nun geht das Klagebegehren im vorliegenden

Falle formell auf Bezahlung einer staatlichen Besoldung

und der eingeklagte Anspruch wird darauf gegründet, dass

der Kläger immer noch Staatsangestdlter des· Kantons

Bern sei. Es steht aber fest, dass der Kläger durch be-

hördliche Verfügung aus dem Staatsdienste entlassen

worden ist und der beklagte Kanton bestreitet, dass das

tatsächlich nicht mehr bestehende Dienstverhältnis zum

Staate naeh dieser Entlassung rechtlich fortgedauert habe.

Die Anrufung des Bundesgerichtes hat also nichts anderes

zum Zwecke als die Feststellung, dass das Dienstver-

hältnis des Klägers noch zu Recht bestehe. Die Klage ist

auf Erfüllung, nicht etwa auf Schadenersatz gerichtet und

der Kläger will nicht etwa festgestellt wissen, dass er ohne

zureichende Gründe entlassen worden sei, sondern er

macht geltend, dass die behördliche Entlassung rechtsun-

wirksam sei. Den Streitgegenstand bildet danach das

Bestehen des Dienstverhältnisses des

K I ä ger s zum K 1:1 n t 0 I, B ern und der im Klage-

begehren formulierte Besoldungsanspruch ist nichts als

die sei b s t ver s t ä n d 1 ich e F 0 I g e des vom Ge-

Prozessrecht. N° 20.

181

richte festzustellenden rechtlichen Fortbestandes des

Dienstverhältnisses. Diese Feststellung ist danach nicht

etwa eine blosse Vorfrage, die der Beurteilung des Besol-

dungsanspruches vorausgehend zu beantworten wäre,

sondern sie bildet die Hau p t fra g e, von der das

Schicksal der Klage abhängt. Die Frage nach dem Rechts-

bestande eines staatlichen Dienstverhältnisses ist aber

nicht zivilrechtlicher, sondern staats- bezw. verwaltungs-

rechtlicher Natur. Das staatliche Anstellungsverhältnis ist

kein privatrechtlicher Dienstvertrag, sondern es unter-

steht k r a f t B und e s r e c h t e s (OR Art. 362) dem

ö f f e n t I ich e n Rechte des Bundes oder der Kantone,

je nachdem ein Bundes- oder ein kantonaler Beamter

oder Angestellter in Frage kommt, wie denn auch das

Bundesgericht den öffentHch-rechtlichen Charakter des

Beamtenverhältnisses wiederholt anerkannt hat (vgl. AS

9 S. 212; 12 S. 70S; 13 S. 347 und 534; HAFNER, Komm.

N0 1 zu Art. 349 aOR). Auch im Kanton Bern wird

dieses Verhältnis nicht iI der Plivatrechts-, sondern in der

Verfassung und in der öffentlich- und verwaltungsrecht-

Hchen Gesetzgebung geordnet. Das Anstellungsverhältnis

der Mitglieder des kantonalen Polizeikorps speziell findet

sich in dem Gesetz über die Organisation des bernischen

Polizeikorps vom' 6. Mai 1906 und in dem Ausführungs-

dekrete, das der Grosse Rat am 4. Oktober gleichen Jahres

zu diesem Gesetze erlassen hat, geregelt; beide kantonalen

Erlasse haben durchaus öffentlich-rechtlichen Charakter.

Sowohl die Anstellung als auch die Entlassung eines

staatlichen Beamten oder Angestellen stellen sich nach

bernischem Rechte nicht als zivilrechtliche Rechtsge-

schäfte, sondern als einseitige Verwaltungsakte dar, ähn-

lich wie es das Bundesgericht für das neuenburgische

(AS 12 S. 709 f.) und das waadtländische Recht (AS 13

S. 534) hinsichtlich einzelner kantonaler Beamter festge-

stellt hatte. Die Frage, wer zur Anstellung und zur Ent-

lassung von Staatsbeamten und -Angestellten befugt sei

182

Prozessrecilt. N° 20.

und welches Verfahren dabei einzuschlagen sei, beurteilt

sich keineswegs nach privatrechtlichef', sondern aus-

schliesslich nach öffen11ichrechtlichen Normen.

Das dem Bundesgerichte zur Entscheidung vorgelegte

Rechtsverhältnis ist danach ausschliesslich öffentlich-

rechtlicher Natur. Das ergibt sich auch daraus, dass nach

der eigenen Auffassung des Klägers das Schicksal der

Klage steht und fällt mit der Beurteilung der einzigen

Frage, ob die kantonale Polizeidirektion nach Gesetz und

Verfassung zur Entlassung zuständig gewesen sei. Diese

den Streit einzig entscheidende Kompetenzfrage kann

selbstverständlich nur auf Grund des bernischen Verfas-

sungs- und Verwaltungsrechtes beantwortet werden. Sie

gehört daher nicht in den Rahmen der Zivilgerichtsbar-

keit und kann um so weniger zum Gegenstand eines Zivil-

prozesses gemacht werden, als sie von den 'l u s t ä n-

diger' bernischen Behörden bereits end-

gültig und rechtskräftig entschieden

w 0 r den ist. Wie der Regierungsrat in seinem Be-

schwerdeentscheide vom 14. Juli 1914 festgestellt hat, war

die Polizei direktion zur Entscheidung über die Entlassung

des Klägers abschliessend zuständig, und ist die Entlas-

sungsverfügung demnach von der- dazu nach bernischem

Staats- und Verwaltungsrecht endgültig kompetenten

Behörde ausgegangen; sie stellt daher einen Verwal-

tungsakt dar, der mit seiner Ausfällung in Rechtskraft

erwuchs und damit die nämliche Autorität erlangte, wie

das Urteil einer Zivilgerichtsbehörde, die eine Zivilstreitig-

keit in letzter Instanz entscheidet. Wollte der Kläger die

Beanspruchung der Entlassungskompetenz durch die Poli-

zeidirektion als verfassungswidrig anfechten, so stand ihm,

da eine Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde (die

Regierung) ausgeschlossen war, derjenige Weg offen, den

die Bundesverfassung in Art. 113 den Bürgern bei Verlet-

zung verfassungsmässiger Rechte zur Verfügung stellt.

Der staatsrechtliche Rekurs ans Bundesgericht wäre in der

Prozessrecht. N° 20.

183

Tat das einzige Mittel gewesen, um die Frage der Verfas-

sungsmässigkeit der Entlassungsverfügung zur richter-

lichen Beurteilung zu bringen. Nachdem der Kläger inner-

halb der gesetzlichen Frist diesen Weg nicht beschritten

hat, ist dm streitige Verwaltungsakt unanfechtbar ge-

worden und der Versuch, dessen Verfassungswidrigkeit

nachträglich auf dem Umwege einer auf Bezahlung der

Besoldung gerichteten Zivilklage geltend zu machen,

erscheint danach als ausgeschlossen.

Als Zivilgerichtsbehörde ist das Bundesgericht in einem

Falle, in dem, ",>je hier, die behauptete Verfassungswi-

drigkeit eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes den

ein z i gen Entscheidungsgrund bildet, zur Beurteilung

nicht zuständig. Das den Streitgegenstand bildende

Rechtsverhältnis gehört dem öffentlichen Rechte an und

berührt das Privatrecht in keiner Weise. Anders könnte

die Zuständigkeit nur beurteilt werden, wenn der Besol-

dungsanspruch aus einem unbestrittenermassen zu Recht

bestehenden staatlichen Dienstverhältnisse geltend ge-

macht würde, oder wenn eine Schadenersatzforderung

wegen materiell ungerechtfertigter Entlassung in Frage

stände, wobei die Verfassungsmässigkeit des Entlassungs-

aktes keine Rolle spielte. In einem solchen Falle wäre zu

erwägen, ob an der frühern Praxis des Bundesgerichtes,

wonach trotz der Anerkennung des öffentlich-rechtlichen

Charakters des staatlichen Dienstverhältnisses die Besol-

dungsansprüche der Beamten und Angestellten für zivil-

rechtliche angesehen wurden, festzuhalten sei. Da aber

im vorliegenden Falle der B e s t a n d des Dienstverhält-

nisses selbst den Streitgegenstand bildet, wogegen der

Besoldungsanspruch nur als eine unbestreibare Folge des

bestrittenen Bestehens des Dienstverhältnisses in Frage

kommt, so kann jene Praxis keine Anwendung finden.

3. -

Nach dem Gesagten kann auf die Klage wegen

Unzuständigkeit nicht eingetreten werden, und darum

ist auch auf die vom Beklagten blos e v e n tue 11 erho-

184

Prozessrecht. N0 21.

bene Einrede der Begründetheit der Entlassung nicht ein-

zutreten, obschon diese Einrede vielleicht als eine zivil-

rechtliehe Streitfrage hätte betrachtet werden können.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Klage wird wegen Unzuständigkeit nicht ein-

getreten.

21. Anit de Ia. Ire section civile du G Märs 1915

dans la cause

Sta.ttelmann, Lilla. et Seinet contre Vuüle et Dunant.

Proces intente par des avocats en paiement de notes d'hono-

raires. Delimitation de ]a sphere d'application du droit

federa] et du droit cantonal.

Lorsque plusieurs pro ces distincts ont He juges par l'ins-

tance cantonale, Ie recours au Tribunal federa] peut va-

lablement etre fait par le depöt d'un acte de recours unique.

A. -

Stattelmann, Lilla et Seinet ont eu recours aux

services de MMes Vuille et Dunant ä l'occasion d'opera-

tions immobilieres faites par eux au Bouveret et de nom-

breux litiges qui s'y sont rattaches. Notamment MMes

. Vuille et Dunant les ont representes dans un proces qui

leur a ete intente par le Comptoir d'Escompte de Geneve

et qui s'est termine par un arret du Tribunal federal du

13 juillet 191t.

Le 14 juillet 1910 Stattelmann, LiIla. et Seinet ont passe

avec leurs avocats une convention aux termes de laquelle :

Art. 1. Le compte du honoraires de)8 Societe du Bou-

veret est definitivement liquide;

Art. 2. Les honoraires concernant l'affaire Lachenal

sont reduits de moitie;

Art. 3. Les honoraires dus ä MMeto VuilIe et Dunant, pour

toute la periode de leur activite qui a precede la liqui-

Prozessrecht. N° 21.

185-

dation da la Soßiete du Bouveret et la formation de la_

Societe. avec M. Seinet, sont arretes d'un commun accord

ä 4000 fr.; il est enten du que cette somme sera repartie

entre MM. Stattelmann, Lilla 6t Seinet ainsi qu'll suit_:

1500 francs ä la charge de M. Stattelmann,

1500 francs ä la charge de M. Lilla,

1000 francs ä Ia charge dE:' M. Seinet. »

Art. 4. Les honoraires del'affaire Lugon sont reduits ä

450 fr.; {< cette Somme sera portee au debit du compte

general ouvert ä MM. Stattelmann, Lilla et Seinet.,)

Art. 5. Par la presente transaction tous honoraires au-

tres que ceux du proces contre le Comptoir d'Escompte

et les co-cautions, actuellement encora pendant devant la

Cour d'appel et ceux du proces relatif ä la servitude de

passage de I'Hötel du Bouveret sont definitivement li-

quides.

Un compte genera) sera ouvert ä MM. Stattelmann,

LiHa eL Seinet Oll figureront tous les articles non liquides

par la presente transaction; ce compte sera regle par

tiers lorsque les affaires seront definitivement termi-_

nees.

B. -

Une fois tel mine le proces avec ]e CompLoir d'Es-

compte, MMes Vuille et Dunant ont fait taxer par les ma-

gistrats competents leurs honoraires pour ce proces; ils

ont ete taxes, pour chacun des trois clients separement, ä

1500 francs pour la premiere instance et ä 1000 fr. pour

l'instance d'appel. MMes Vuille et Dunant ont ensuite

dresse leur compte general et ont reclame ä chacun destrois

clients le tiers du solde qu'H presentait. N'ayant pu ob-

tenir un reglement amiable, Hs ont ouvert trois actions se-

parees ä StatteJmann, Lilla et Seinet en concluant contre

chacun d'eux au paiement de 4532 fr. 13. La jonction des

trois causes a ete ordonnee et le Tribunal de premiere

instance a admis les conclusions des demandeurs ä con-

currence de 3691 fr 37 ä payer par chacun des defendeurs.

Sur appel de ces derniers la Cour a par arret du 11 d e-