Sachverhalt
Ernst Schönmann von Niederbipp stand vom
15. April 1900 bis 30. November 1913 als Landjäger im
Dienste des Kantons Bern. Am 28. November 1913 wurde
er wegen Verletzung seiner Dienstpflichten mitte1st einer
Verfügung der kantonalen Polizeidirektion seines Dienstes
entsetzt. Nachdem er durch seinen Vertreter, Fürsprech
Jahn in Bem, am 6. März 1914 der Regierung des Kantons
Bern mitgeteilt hatte, dass er die Gesetzmässigkeit und
die Verbindlichkeit der Entlassungsverfügung der Poli-
176
Prozeasrecht. N0 20.
zeidirektion bestreite, weil er nach Art. 16 der Kantons-
verfassung nur durch· geri'chtliches Urteil seines Amtes
entsetzt werden könne und dass er auf dem Prozesswege
beim Bundesgerichte die Aufhebung der Amtsentsetzung,
eventuell Entschädigung verlangen werde, erhob er am
25. Juni 1914 beim Regierungsrate eine Beschwerde über
die kantonale Polizeidirektion und verlangte die Aufhe-
bung der Entlassungsverfügung vom 28. November 1~13.
Zur Begründung stützte er sich auf die erwähnte BestIm-
mung der Kantonsverfassung, wonach kein Bea~t~r oder
Angestellter von seinem Amte anders als durch em rI~hter
liches Urteil entsetzt oder entfernt werden kann, mdem
er behauptete, diese Bestimmung gelte auch für ihn und
die von der Polizeidirektion ausgegangene Entlassungs-
verfügung sei daher verfassungswidrig. Der Regierungsrat
beschloss am 14. Juli 1914, auf die Beschwerde im Wesent-
lichen aus nachstehenden Erwägungen nicht einzutreten.
a) Die angefochtene Verfügung der Polizeidirektion
stütze sich auf § 4 Ahs. 3 des grossrätlichen Ausführungs-
dekretes vom 4. Oktober 1906 zum Gesetz betreffend das
bernische Polizeikorps vom 6. Mai 1906, wonach die
Pol i z eid ire k t ion über die Aufnahme, über die
Beförderungen und die E n t las s u n gen aus dem kan-
tonalen Polizeikorps entscheide. Diese Bestimmung ~a~e
den Art. 7 des Gesetzes betreffend das bernische PohzeI-
korps zur Grundlage, wo dem <;irossen Rate die Vollmacht
übertragen worden sei, auf dem Wege des Dekretes all-
gemeine Bestimmungen aufzustellen über die Organisation
und den ordentlichen Bestand des Polizeikorps, über Art,
Zahl, Wahl, Qualifikation, Besoldungsverhältnisse der
Beamten und der Mannschaft desselben und dergleichen.
Die Polizeidirektion habe somit die Entlassung innerhalb
ihrer Kompetenz gestützt auf verfassungsmässig zustande
gekommene gesetzliche Erlasse getroffen. Ob diese E.~lasse
vor den Grundsätzen der Staatsverfassung Bestand hatten,
entziehe sich dem Entscheide des Regierungsrates, indem
letzterer Behörde die Vollziehung und Handhabung der
Prozessrecht. N0 20.
177
Gesetze und Dekrete vorbehaltlos durch die Verfassung
zur Pflicht gemacht sei und ihr die Kompetenz fehlE:,
Gesetzgebungsakte auf ihre Uebereinstimmung mit der
Verfassung zu prüfen. Uebrigens liege eine Verfassungs-
widrigkeit nicht vor, da Art. 16 KV auf Polizeifunktio-
näre, deren Anste ung nicht auf einem Wahlakt des
Regierungsrates beruhe und deren Entlassungsmöglich-
keit durch besondere Spezialerlasse statuiert sei, keine
Anwendung finde.
b) Eine Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung
der Polizeidirektion gebe es nicht, da der Entscheid über
die Entlassung eines Landjägers aus dem kantonalen
Polizeikorps in die endgültige Kompetenz der Polizei-
direktion falle.
e) Gäbe es aber ein Beschwerderecht, so wäre es an eine
Frist von 14 Tagen gebunden gewesen, sodass die erst nach
Ablauf eines halben Jahres nach der Eröffnung der Verfü-
gungerhobene Beschwerde unter allen Umständen als
verspätet zu betrachten wäre.
B. - Am 26. November 1914 leitete Schönmann sodann
beim Bundesgerichte eine Klage gegen den Kanton Bern
ein mit den Rechtsbegehren :
a) Der Kanton Bern habe ihm seine Besoldung und die
sonstigen Leistungen als Landjäger des bernischen Poli-
zeikorps nach Massgabe der jeweilen bestehenden Besol-
dungs- und andern Vorschriften in monatlichen Raten
seit 28. November 1913 nebst Verzugszins zu 5% fortzu-
entrichten, so lange der Kläger seinerseits dem Staate
Bern die ihm nach den Vorschriften für das bernische
Polizeikorps obliegenden Leistungen zur Verfügung stelle.
b) Der Kanton Bern sei zum Ersatz der Kosten zu ver-
urteilen, die dem Kläger durch den Rechtsstreit verur-
sacht werden.
Zur Begründung wird geltend gemacht. dass die Ent-
lassungsverfügung der Polizeidirektion, weil verfassungs-
widrig, rechtsumwirksam geblieben sei; der Kläger be-
trachte sich daher nach wie vor als Staatsangestellten und
AS 41 Il -
1915
178
Prozessrecbt N0 20.
verlange die Leistung der ihm zukommenden Besoldung.
indem er dem Staate seine Dienste zur Verfügung stelle.
Die Bestimmung des grossrätlichen Ausführungsdekretes
zum Gesetze betreffend das bernische Polizeikorps (§ 4
Abs. 3), auf welche die Kompetenz der kantonalen Polizei-
direktion zur Dienstentlassung gestützt werde, stehe im
Widerspruch zu dem Satze der Kantonsverfassung (Art.16
Abs. 1) wonach kein Beamter oder Angestellter von seinem
Amte anders als durch ein richterliches Urteil entsetzt
oder entfernt werden dürfe. Nach Art. 111 Abs. 2 KV
dürften keine Gesetze, Dekrete, Verordnungen und Be-
schlüsse erlassen werden, die mit der Verfassung in Wider-
spruch ständen. Kraft Art. 6 des bernischen Gesetzes über
Abberufung der Beamten vom 20. Februar 1851 stehe die
Abberufung öffentlicher Beamter oder Angestellter, zu
denen der Kläger gehöre, ausschliesslich dem Appella-
tions- und Kassationshofe zu. Es liege daher auch eine
Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der
Gewaltentrennung vor.
Den Wert der eingeklagten Leistungen, die er in An. 25
der Klageschrift spezifiziert, taxiert der Kläger auf mehr
als 3000 Fr. jährlich, ~shalb er den kapitalisierten Streit-
wert auf mehr als 60,000 Fr. beziffern zu können glaubt.
Die Frage, ob die Entlassung sachlich gerechtfertigt
gewesen sei, ist nach seiner Auffassung in diesem Prozesse
nicht zu beurteilen, da einzig die Rechtsverbindlichkeit der
Entlassungsverfügung in Frage-stehe. Eventuell bestreitet
er jetzt schon, dass triftige Gründe für seine Entsetzung
vorgelegen hätten. Dem Staate bleibe es vorbehalten, diese
Frage auf dem durch Verfassung und Gesetz vorgeschrie-
bene"n Wege der Amtsentsetzung oder Abberufung ent-
scheiden zu lassen.
C. -
Die Regierung des Kantons Bern bestreitet den
ziyilrechtlichen Charakter der Klage und die Zuständig-
keÜ: des Bundesgerichtes nicht und beantragt die Abwei-
s~ng;der klägerischen Rechtsbegehren. Sie nimmt davon
Prozess:recht. NO 20.
179
Akt, dass der Kläger die materielle Begründetheit der
Entlassung nicht in den Prozess zieht und sucht im
Uebrigen darzutun, dass die Bestimmung des Art. 16 der
KV auf die Mitglieder des militärisch organisierten kan-
tonalen Polizeikorps keine Anwendung finde. Dabei ver-
weist sie insbesondere darauf, dass Art. 16 der KV in
Abs. 3 die nähere Ausführung der in Abs. 1 und 2 aufge-
stellten Grundsätze der Gesetzgebung übertragen habe
und dass das am 20. Februar 1851 in Ausführung der
gleichlautenden Bestimmung des § 18 der alten Verfassung
(von 1846) erlassene Gesetz über Abberufung der Beamten
(Art. 16) von Anfang an diejenigen Angestellten des Staa-
tes, über deren Dienstentlassung besondere Gesetze, Re-
glemente oder Dienstverträge etwas Abweichendes bestim-
men, von der Garantie des richterlichen Abberufungsver-
fahrens ausgenommen habe.
Eventuell machte die Regierung der Klageforderung
gegenüber die Einrede geltend, dass die Dienstentlassung
auch materiell begründet gewesen sei.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Trotzdem der Beklagte die Zuständigkeit des Bun- desgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden ~age a~er kannt hat, ist von Amteswegen zu prüfen, ob dIese WIrk- lich begründet sei. Auch wenn aus der Anerkennung des Beklagten auf einen gemeinschaftlichen Prorogations- willen der Parteien zu schliessen wäre, so könnte doch beim Mangel eines andern Zuständigkeitsgrundes die Kompetenzbestimmung des Art. 52 OG nur unter d~r Voraussetzung für zutreffend angesehen werden, dass dIe Klage eine zivilrechtliche Streitigkeit beschlagen wü~de; denn die in Art. 52 leg. cit. vorgesehene ProrogatIons- gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes. erstreckt . ~ch .nur auf die Beurteilung von zivilrechthchen StreItIgkeIten (vgl. z. B. AS M II S. 835 f. Erw. 1). 180 Prozessrecht. N° 20.
E. 2 Nun wird die Zuständigkeit vom Kläger auf die
Bestimmung des Art. 48 Ziff. 4 OG gestützt und nur dieser
Kompetenzgrund kann in Wirklichkeit für die Beurteilung
der vorliegenden Klage auch in Frage kommen. Von den
hier aufgestellten Zuständigkeitserfordernissen ist nur
dasjenige der z i v i Ire c h t 1 ich e n Natur der Streitig-
keit in Zweifel zu ziehen. Es ist daher zu untersuchen, ob
man es hier mit einer solchen Streitigkeit zu tun habe.
Für die Beantwortung dieser Frageist massgebend der
I n halt des zu b eu r teil end e n R e c h t s ve r-
h ä I t; n iss e s (vgl. AS 29 II S. 426). Gehört das zwi-
schen den Parteien streitige Rechtsverhältnis dem öffent-
lichen Rechte an, so liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit
auch dann nicht vor, wenn das Klagebegehren seiner For-
mulierung nach in eine!! zivilrechtlichen Anspruch ge-
kleidet ist. Nun geht das Klagebegehren im vorliegenden
Falle formell auf Bezahlung einer staatlichen Besoldung
und der eingeklagte Anspruch wird darauf gegründet, dass
der Kläger immer noch Staatsangestdlter des· Kantons
Bern sei. Es steht aber fest, dass der Kläger durch be-
hördliche Verfügung aus dem Staatsdienste entlassen
worden ist und der beklagte Kanton bestreitet, dass das
tatsächlich nicht mehr bestehende Dienstverhältnis zum
Staate naeh dieser Entlassung rechtlich fortgedauert habe.
Die Anrufung des Bundesgerichtes hat also nichts anderes
zum Zwecke als die Feststellung, dass das Dienstver-
hältnis des Klägers noch zu Recht bestehe. Die Klage ist
auf Erfüllung, nicht etwa auf Schadenersatz gerichtet und
der Kläger will nicht etwa festgestellt wissen, dass er ohne
zureichende Gründe entlassen worden sei, sondern er
macht geltend, dass die behördliche Entlassung rechtsun-
wirksam sei. Den Streitgegenstand bildet danach das
Bestehen des Dienstverhältnisses des
K I ä ger s zum K 1:1 n t 0 I, B ern und der im Klage-
begehren formulierte Besoldungsanspruch ist nichts als
die sei b s t ver s t ä n d 1 ich e F 0 I g e des vom Ge-
Prozessrecht. N° 20.
181
richte festzustellenden rechtlichen Fortbestandes des
Dienstverhältnisses. Diese Feststellung ist danach nicht
etwa eine blosse Vorfrage, die der Beurteilung des Besol-
dungsanspruches vorausgehend zu beantworten wäre,
sondern sie bildet die Hau p t fra g e, von der das
Schicksal der Klage abhängt. Die Frage nach dem Rechts-
bestande eines staatlichen Dienstverhältnisses ist aber
nicht zivilrechtlicher, sondern staats- bezw. verwaltungs-
rechtlicher Natur. Das staatliche Anstellungsverhältnis ist
kein privatrechtlicher Dienstvertrag, sondern es unter-
steht k r a f t B und e s r e c h t e s (OR Art. 362) dem
ö f f e n t I ich e n Rechte des Bundes oder der Kantone,
je nachdem ein Bundes- oder ein kantonaler Beamter
oder Angestellter in Frage kommt, wie denn auch das
Bundesgericht den öffentHch-rechtlichen Charakter des
Beamtenverhältnisses wiederholt anerkannt hat (vgl. AS
9 S. 212; 12 S. 70S; 13 S. 347 und 534; HAFNER, Komm.
N0 1 zu Art. 349 aOR). Auch im Kanton Bern wird
dieses Verhältnis nicht iI der Plivatrechts-, sondern in der
Verfassung und in der öffentlich- und verwaltungsrecht-
Hchen Gesetzgebung geordnet. Das Anstellungsverhältnis
der Mitglieder des kantonalen Polizeikorps speziell findet
sich in dem Gesetz über die Organisation des bernischen
Polizeikorps vom' 6. Mai 1906 und in dem Ausführungs-
dekrete, das der Grosse Rat am 4. Oktober gleichen Jahres
zu diesem Gesetze erlassen hat, geregelt; beide kantonalen
Erlasse haben durchaus öffentlich-rechtlichen Charakter.
Sowohl die Anstellung als auch die Entlassung eines
staatlichen Beamten oder Angestellen stellen sich nach
bernischem Rechte nicht als zivilrechtliche Rechtsge-
schäfte, sondern als einseitige Verwaltungsakte dar, ähn-
lich wie es das Bundesgericht für das neuenburgische
(AS 12 S. 709 f.) und das waadtländische Recht (AS 13
S. 534) hinsichtlich einzelner kantonaler Beamter festge-
stellt hatte. Die Frage, wer zur Anstellung und zur Ent-
lassung von Staatsbeamten und -Angestellten befugt sei
182
Prozessrecilt. N° 20.
und welches Verfahren dabei einzuschlagen sei, beurteilt
sich keineswegs nach privatrechtlichef', sondern aus-
schliesslich nach öffen11ichrechtlichen Normen.
Das dem Bundesgerichte zur Entscheidung vorgelegte
Rechtsverhältnis ist danach ausschliesslich öffentlich-
rechtlicher Natur. Das ergibt sich auch daraus, dass nach
der eigenen Auffassung des Klägers das Schicksal der
Klage steht und fällt mit der Beurteilung der einzigen
Frage, ob die kantonale Polizeidirektion nach Gesetz und
Verfassung zur Entlassung zuständig gewesen sei. Diese
den Streit einzig entscheidende Kompetenzfrage kann
selbstverständlich nur auf Grund des bernischen Verfas-
sungs- und Verwaltungsrechtes beantwortet werden. Sie
gehört daher nicht in den Rahmen der Zivilgerichtsbar-
keit und kann um so weniger zum Gegenstand eines Zivil-
prozesses gemacht werden, als sie von den 'l u s t ä n-
diger' bernischen Behörden bereits end-
gültig und rechtskräftig entschieden
w 0 r den ist. Wie der Regierungsrat in seinem Be-
schwerdeentscheide vom 14. Juli 1914 festgestellt hat, war
die Polizei direktion zur Entscheidung über die Entlassung
des Klägers abschliessend zuständig, und ist die Entlas-
sungsverfügung demnach von der- dazu nach bernischem
Staats- und Verwaltungsrecht endgültig kompetenten
Behörde ausgegangen; sie stellt daher einen Verwal-
tungsakt dar, der mit seiner Ausfällung in Rechtskraft
erwuchs und damit die nämliche Autorität erlangte, wie
das Urteil einer Zivilgerichtsbehörde, die eine Zivilstreitig-
keit in letzter Instanz entscheidet. Wollte der Kläger die
Beanspruchung der Entlassungskompetenz durch die Poli-
zeidirektion als verfassungswidrig anfechten, so stand ihm,
da eine Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde (die
Regierung) ausgeschlossen war, derjenige Weg offen, den
die Bundesverfassung in Art. 113 den Bürgern bei Verlet-
zung verfassungsmässiger Rechte zur Verfügung stellt.
Der staatsrechtliche Rekurs ans Bundesgericht wäre in der
Prozessrecht. N° 20.
183
Tat das einzige Mittel gewesen, um die Frage der Verfas-
sungsmässigkeit der Entlassungsverfügung zur richter-
lichen Beurteilung zu bringen. Nachdem der Kläger inner-
halb der gesetzlichen Frist diesen Weg nicht beschritten
hat, ist dm streitige Verwaltungsakt unanfechtbar ge-
worden und der Versuch, dessen Verfassungswidrigkeit
nachträglich auf dem Umwege einer auf Bezahlung der
Besoldung gerichteten Zivilklage geltend zu machen,
erscheint danach als ausgeschlossen.
Als Zivilgerichtsbehörde ist das Bundesgericht in einem
Falle, in dem, ",>je hier, die behauptete Verfassungswi-
drigkeit eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes den
ein z i gen Entscheidungsgrund bildet, zur Beurteilung
nicht zuständig. Das den Streitgegenstand bildende
Rechtsverhältnis gehört dem öffentlichen Rechte an und
berührt das Privatrecht in keiner Weise. Anders könnte
die Zuständigkeit nur beurteilt werden, wenn der Besol-
dungsanspruch aus einem unbestrittenermassen zu Recht
bestehenden staatlichen Dienstverhältnisse geltend ge-
macht würde, oder wenn eine Schadenersatzforderung
wegen materiell ungerechtfertigter Entlassung in Frage
stände, wobei die Verfassungsmässigkeit des Entlassungs-
aktes keine Rolle spielte. In einem solchen Falle wäre zu
erwägen, ob an der frühern Praxis des Bundesgerichtes,
wonach trotz der Anerkennung des öffentlich-rechtlichen
Charakters des staatlichen Dienstverhältnisses die Besol-
dungsansprüche der Beamten und Angestellten für zivil-
rechtliche angesehen wurden, festzuhalten sei. Da aber
im vorliegenden Falle der B e s t a n d des Dienstverhält-
nisses selbst den Streitgegenstand bildet, wogegen der
Besoldungsanspruch nur als eine unbestreibare Folge des
bestrittenen Bestehens des Dienstverhältnisses in Frage
kommt, so kann jene Praxis keine Anwendung finden.
E. 3 Nach dem Gesagten kann auf die Klage wegen
Unzuständigkeit nicht eingetreten werden, und darum
ist auch auf die vom Beklagten blos e v e n tue 11 erho-
184
Prozessrecht. N0 21.
bene Einrede der Begründetheit der Entlassung nicht ein-
zutreten, obschon diese Einrede vielleicht als eine zivil-
rechtliehe Streitfrage hätte betrachtet werden können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Unzuständigkeit nicht ein-
getreten.
21. Anit de Ia. Ire section civile du G Märs 1915
dans la cause
Sta.ttelmann, Lilla. et Seinet contre Vuüle et Dunant.
Proces intente par des avocats en paiement de notes d'hono-
raires. Delimitation de ]a sphere d'application du droit
federa] et du droit cantonal.
Lorsque plusieurs pro ces distincts ont He juges par l'ins-
tance cantonale, Ie recours au Tribunal federa] peut va-
lablement etre fait par le depöt d'un acte de recours unique.
A. -
Stattelmann, Lilla et Seinet ont eu recours aux
services de MMes Vuille et Dunant ä l'occasion d'opera-
tions immobilieres faites par eux au Bouveret et de nom-
breux litiges qui s'y sont rattaches. Notamment MMes
. Vuille et Dunant les ont representes dans un proces qui
leur a ete intente par le Comptoir d'Escompte de Geneve
et qui s'est termine par un arret du Tribunal federal du
13 juillet 191t.
Le 14 juillet 1910 Stattelmann, LiIla. et Seinet ont passe
avec leurs avocats une convention aux termes de laquelle :
Art. 1. Le compte du honoraires de)8 Societe du Bou-
veret est definitivement liquide;
Art. 2. Les honoraires concernant l'affaire Lachenal
sont reduits de moitie;
Art. 3. Les honoraires dus ä MMeto VuilIe et Dunant, pour
toute la periode de leur activite qui a precede la liqui-
Prozessrecht. N° 21.
185-
dation da la Soßiete du Bouveret et la formation de la_
Societe. avec M. Seinet, sont arretes d'un commun accord
ä 4000 fr.; il est enten du que cette somme sera repartie
entre MM. Stattelmann, Lilla 6t Seinet ainsi qu'll suit_:
1500 francs ä la charge de M. Stattelmann,
1500 francs ä la charge de M. Lilla,
1000 francs ä Ia charge dE:' M. Seinet. »
Art. 4. Les honoraires del'affaire Lugon sont reduits ä
450 fr.; {< cette Somme sera portee au debit du compte
general ouvert ä MM. Stattelmann, Lilla et Seinet.,)
Art. 5. Par la presente transaction tous honoraires au-
tres que ceux du proces contre le Comptoir d'Escompte
et les co-cautions, actuellement encora pendant devant la
Cour d'appel et ceux du proces relatif ä la servitude de
passage de I'Hötel du Bouveret sont definitivement li-
quides.
Un compte genera) sera ouvert ä MM. Stattelmann,
LiHa eL Seinet Oll figureront tous les articles non liquides
par la presente transaction; ce compte sera regle par
tiers lorsque les affaires seront definitivement termi-_
nees.
B. -
Une fois tel mine le proces avec ]e CompLoir d'Es-
compte, MMes Vuille et Dunant ont fait taxer par les ma-
gistrats competents leurs honoraires pour ce proces; ils
ont ete taxes, pour chacun des trois clients separement, ä
1500 francs pour la premiere instance et ä 1000 fr. pour
l'instance d'appel. MMes Vuille et Dunant ont ensuite
dresse leur compte general et ont reclame ä chacun destrois
clients le tiers du solde qu'H presentait. N'ayant pu ob-
tenir un reglement amiable, Hs ont ouvert trois actions se-
parees ä StatteJmann, Lilla et Seinet en concluant contre
chacun d'eux au paiement de 4532 fr. 13. La jonction des
trois causes a ete ordonnee et le Tribunal de premiere
instance a admis les conclusions des demandeurs ä con-
currence de 3691 fr 37 ä payer par chacun des defendeurs.
Sur appel de ces derniers la Cour a par arret du 11 d e-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
174
Prozessrecht. N° 19.
konnte der Streitwert vor zweiter kantonaler Instanz
nicht mehr betragen als 3000 Fr. plus Zinsen, abzüglich
allfällig durch Stofer geleisteter Zahlungen, und da weder
das Urteil noch die Akten über solche Zahlungen Aus-
kunft geben, muss der massgebende Streitwert somit erst
noch bestimmt werden. Dies hat von Amteswegen zu
geschehen, und darum geht der Widerspruch des Be-
rufungsklägers gegen eine Berücksichtigung der von den
Berufungsbeklagten erst in der Berufungsinstanz aufge-
stellten Behauptung über die Zahlung Stofers, als eines
gemäss Art. 80 OG unzulässigen novum, fehl. Es handelt
sich eben bei der Behauptung, dass eine solche Zahlung
erfolgt sei, nicht bloss um eine Ergänzung des der rich-
terlichen Beurteilung unterstelilen Tatbestandes (vgl.
WElSS, Berufung, S. 156 f.), sondern gleichzeitig um ein
Element, das für die Feststellung einer Prozessvoraus-
setzung für die bundesgerichtliche Instanz wesentlich in
Betracht fällt. Selbst wenn die Berufungsbeklagten ge-
schwiegen hätten, würde das Bundesgericht sich mit der
Frage. wie es sich mit den von der ersten Installz vor-
behaltenen allfälligen Zahlungen Stofers verhalte, noch
zu befassen gehabt haben, indem erst durch eine Fest-
stellung hierüber der nach Art.;)9 OG für die Berufung
erforderliche Streitwert überhaupt bestimmt werden kann.
2. -
Bei dieser von Amteswegen vorzunehmenden
Feststellung ist nach Analogie des Art. 53 OG zu ver-
fahren. Nun ergibt sich, dass Stofer, als el" kurz nach
seiuem Prozessabstand von der Verwaltung des Kon-
kurses Zimmerli auf Zahlung der vollen Klagesumme be-
trieben wurde, eine Quittung vorlegte, gestützt auf welche
das Rechtsöffnungsgesuch des Konkursamtes abgewiesen
wurde, und der Berufungskläger führt selber an, jene
Quittung sei vermutlich identisch mit der von den Be-
rufungsbeklagten produzierten Kopie. Es ist denn auch
nicht ersichtlich, welche andere Quittung, als eine solche,
die sich auf die in Betreibung gesetzte Forderung, d. h.
eben auf die von Zimmerli gegenüber den Beklagten
Prozessrecht. N° 20.
175
Obrist und Stofer eingeklagte Forderung bezog, zur Ab-
weisung des Rechtsöffnungsgesuches geführt haben
könnte. Darnach muss aber angenommen werden, Stofer
habe schon vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils an
die eingeklagte Forderung eine Zahlung, und zwar im
Betrag von 1500 Fr. nebst Zinsen geleistet gehabt, und
auf Grund dieser Zahlung blieben dann vor der letzten
kantonalen Instanz nicht mehr 2000 Fr. im Streit.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
20. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung
vom 18. Februar 1915
i. S. Schönmann, Kläger, gegen Xanton Bern, Beklagten.
Art. 48, ZifI. 4 und 52 OG. Beschränkung der im letzteren
vorgesehenen Prorogationsgerichtsbarkeit des Bundesge-
richts auf zivilrechtliche Streitigkeiten. -
Verneinung der
zivilrechtlichen Natur der Klage eines entlassenen ber-
nischen Beamten (Landjägers) auf Zahlung der Besoldung,
wenn dieselbe ausschliesslich darauf gestützt wird, dass
das tatsächlich aufgelöste Dienstverhältniss zwischen ihm
und dem Staat rechtlich fortbestehe, weil die Behörde, die
die Entlassung verfügt hat, dazu nach kantonalem Recht
nicht kompetent gewesen sei.
A. -
Ernst Schönmann von Niederbipp stand vom
15. April 1900 bis 30. November 1913 als Landjäger im
Dienste des Kantons Bern. Am 28. November 1913 wurde
er wegen Verletzung seiner Dienstpflichten mitte1st einer
Verfügung der kantonalen Polizeidirektion seines Dienstes
entsetzt. Nachdem er durch seinen Vertreter, Fürsprech
Jahn in Bem, am 6. März 1914 der Regierung des Kantons
Bern mitgeteilt hatte, dass er die Gesetzmässigkeit und
die Verbindlichkeit der Entlassungsverfügung der Poli-
176
Prozeasrecht. N0 20.
zeidirektion bestreite, weil er nach Art. 16 der Kantons-
verfassung nur durch· geri'chtliches Urteil seines Amtes
entsetzt werden könne und dass er auf dem Prozesswege
beim Bundesgerichte die Aufhebung der Amtsentsetzung,
eventuell Entschädigung verlangen werde, erhob er am
25. Juni 1914 beim Regierungsrate eine Beschwerde über
die kantonale Polizeidirektion und verlangte die Aufhe-
bung der Entlassungsverfügung vom 28. November 1~13.
Zur Begründung stützte er sich auf die erwähnte BestIm-
mung der Kantonsverfassung, wonach kein Bea~t~r oder
Angestellter von seinem Amte anders als durch em rI~hter
liches Urteil entsetzt oder entfernt werden kann, mdem
er behauptete, diese Bestimmung gelte auch für ihn und
die von der Polizeidirektion ausgegangene Entlassungs-
verfügung sei daher verfassungswidrig. Der Regierungsrat
beschloss am 14. Juli 1914, auf die Beschwerde im Wesent-
lichen aus nachstehenden Erwägungen nicht einzutreten.
a) Die angefochtene Verfügung der Polizeidirektion
stütze sich auf § 4 Ahs. 3 des grossrätlichen Ausführungs-
dekretes vom 4. Oktober 1906 zum Gesetz betreffend das
bernische Polizeikorps vom 6. Mai 1906, wonach die
Pol i z eid ire k t ion über die Aufnahme, über die
Beförderungen und die E n t las s u n gen aus dem kan-
tonalen Polizeikorps entscheide. Diese Bestimmung ~a~e
den Art. 7 des Gesetzes betreffend das bernische PohzeI-
korps zur Grundlage, wo dem <;irossen Rate die Vollmacht
übertragen worden sei, auf dem Wege des Dekretes all-
gemeine Bestimmungen aufzustellen über die Organisation
und den ordentlichen Bestand des Polizeikorps, über Art,
Zahl, Wahl, Qualifikation, Besoldungsverhältnisse der
Beamten und der Mannschaft desselben und dergleichen.
Die Polizeidirektion habe somit die Entlassung innerhalb
ihrer Kompetenz gestützt auf verfassungsmässig zustande
gekommene gesetzliche Erlasse getroffen. Ob diese E.~lasse
vor den Grundsätzen der Staatsverfassung Bestand hatten,
entziehe sich dem Entscheide des Regierungsrates, indem
letzterer Behörde die Vollziehung und Handhabung der
Prozessrecht. N0 20.
177
Gesetze und Dekrete vorbehaltlos durch die Verfassung
zur Pflicht gemacht sei und ihr die Kompetenz fehlE:,
Gesetzgebungsakte auf ihre Uebereinstimmung mit der
Verfassung zu prüfen. Uebrigens liege eine Verfassungs-
widrigkeit nicht vor, da Art. 16 KV auf Polizeifunktio-
näre, deren Anste ung nicht auf einem Wahlakt des
Regierungsrates beruhe und deren Entlassungsmöglich-
keit durch besondere Spezialerlasse statuiert sei, keine
Anwendung finde.
b) Eine Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung
der Polizeidirektion gebe es nicht, da der Entscheid über
die Entlassung eines Landjägers aus dem kantonalen
Polizeikorps in die endgültige Kompetenz der Polizei-
direktion falle.
e) Gäbe es aber ein Beschwerderecht, so wäre es an eine
Frist von 14 Tagen gebunden gewesen, sodass die erst nach
Ablauf eines halben Jahres nach der Eröffnung der Verfü-
gungerhobene Beschwerde unter allen Umständen als
verspätet zu betrachten wäre.
B. - Am 26. November 1914 leitete Schönmann sodann
beim Bundesgerichte eine Klage gegen den Kanton Bern
ein mit den Rechtsbegehren :
a) Der Kanton Bern habe ihm seine Besoldung und die
sonstigen Leistungen als Landjäger des bernischen Poli-
zeikorps nach Massgabe der jeweilen bestehenden Besol-
dungs- und andern Vorschriften in monatlichen Raten
seit 28. November 1913 nebst Verzugszins zu 5% fortzu-
entrichten, so lange der Kläger seinerseits dem Staate
Bern die ihm nach den Vorschriften für das bernische
Polizeikorps obliegenden Leistungen zur Verfügung stelle.
b) Der Kanton Bern sei zum Ersatz der Kosten zu ver-
urteilen, die dem Kläger durch den Rechtsstreit verur-
sacht werden.
Zur Begründung wird geltend gemacht. dass die Ent-
lassungsverfügung der Polizeidirektion, weil verfassungs-
widrig, rechtsumwirksam geblieben sei; der Kläger be-
trachte sich daher nach wie vor als Staatsangestellten und
AS 41 Il -
1915
178
Prozessrecbt N0 20.
verlange die Leistung der ihm zukommenden Besoldung.
indem er dem Staate seine Dienste zur Verfügung stelle.
Die Bestimmung des grossrätlichen Ausführungsdekretes
zum Gesetze betreffend das bernische Polizeikorps (§ 4
Abs. 3), auf welche die Kompetenz der kantonalen Polizei-
direktion zur Dienstentlassung gestützt werde, stehe im
Widerspruch zu dem Satze der Kantonsverfassung (Art.16
Abs. 1) wonach kein Beamter oder Angestellter von seinem
Amte anders als durch ein richterliches Urteil entsetzt
oder entfernt werden dürfe. Nach Art. 111 Abs. 2 KV
dürften keine Gesetze, Dekrete, Verordnungen und Be-
schlüsse erlassen werden, die mit der Verfassung in Wider-
spruch ständen. Kraft Art. 6 des bernischen Gesetzes über
Abberufung der Beamten vom 20. Februar 1851 stehe die
Abberufung öffentlicher Beamter oder Angestellter, zu
denen der Kläger gehöre, ausschliesslich dem Appella-
tions- und Kassationshofe zu. Es liege daher auch eine
Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der
Gewaltentrennung vor.
Den Wert der eingeklagten Leistungen, die er in An. 25
der Klageschrift spezifiziert, taxiert der Kläger auf mehr
als 3000 Fr. jährlich, ~shalb er den kapitalisierten Streit-
wert auf mehr als 60,000 Fr. beziffern zu können glaubt.
Die Frage, ob die Entlassung sachlich gerechtfertigt
gewesen sei, ist nach seiner Auffassung in diesem Prozesse
nicht zu beurteilen, da einzig die Rechtsverbindlichkeit der
Entlassungsverfügung in Frage-stehe. Eventuell bestreitet
er jetzt schon, dass triftige Gründe für seine Entsetzung
vorgelegen hätten. Dem Staate bleibe es vorbehalten, diese
Frage auf dem durch Verfassung und Gesetz vorgeschrie-
bene"n Wege der Amtsentsetzung oder Abberufung ent-
scheiden zu lassen.
C. -
Die Regierung des Kantons Bern bestreitet den
ziyilrechtlichen Charakter der Klage und die Zuständig-
keÜ: des Bundesgerichtes nicht und beantragt die Abwei-
s~ng;der klägerischen Rechtsbegehren. Sie nimmt davon
Prozess:recht. NO 20.
179
Akt, dass der Kläger die materielle Begründetheit der
Entlassung nicht in den Prozess zieht und sucht im
Uebrigen darzutun, dass die Bestimmung des Art. 16 der
KV auf die Mitglieder des militärisch organisierten kan-
tonalen Polizeikorps keine Anwendung finde. Dabei ver-
weist sie insbesondere darauf, dass Art. 16 der KV in
Abs. 3 die nähere Ausführung der in Abs. 1 und 2 aufge-
stellten Grundsätze der Gesetzgebung übertragen habe
und dass das am 20. Februar 1851 in Ausführung der
gleichlautenden Bestimmung des § 18 der alten Verfassung
(von 1846) erlassene Gesetz über Abberufung der Beamten
(Art. 16) von Anfang an diejenigen Angestellten des Staa-
tes, über deren Dienstentlassung besondere Gesetze, Re-
glemente oder Dienstverträge etwas Abweichendes bestim-
men, von der Garantie des richterlichen Abberufungsver-
fahrens ausgenommen habe.
Eventuell machte die Regierung der Klageforderung
gegenüber die Einrede geltend, dass die Dienstentlassung
auch materiell begründet gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. - Trotzdem der Beklagte die Zuständigkeit des Bun-
desgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden ~age a~er
kannt hat, ist von Amteswegen zu prüfen, ob dIese WIrk-
lich begründet sei. Auch wenn aus der Anerkennung des
Beklagten auf einen gemeinschaftlichen Prorogations-
willen der Parteien zu schliessen wäre, so könnte doch
beim Mangel eines andern Zuständigkeitsgrundes die
Kompetenzbestimmung des Art. 52 OG nur unter d~r
Voraussetzung für zutreffend angesehen werden, dass dIe
Klage eine zivilrechtliche Streitigkeit beschlagen wü~de;
denn die in Art. 52 leg. cit. vorgesehene ProrogatIons-
gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes. erstreckt . ~ch .nur
auf die Beurteilung von zivilrechthchen StreItIgkeIten
(vgl. z. B. AS M II S. 835 f. Erw. 1).
180
Prozessrecht. N° 20.
2. -
Nun wird die Zuständigkeit vom Kläger auf die
Bestimmung des Art. 48 Ziff. 4 OG gestützt und nur dieser
Kompetenzgrund kann in Wirklichkeit für die Beurteilung
der vorliegenden Klage auch in Frage kommen. Von den
hier aufgestellten Zuständigkeitserfordernissen ist nur
dasjenige der z i v i Ire c h t 1 ich e n Natur der Streitig-
keit in Zweifel zu ziehen. Es ist daher zu untersuchen, ob
man es hier mit einer solchen Streitigkeit zu tun habe.
Für die Beantwortung dieser Frageist massgebend der
I n halt des zu b eu r teil end e n R e c h t s ve r-
h ä I t; n iss e s (vgl. AS 29 II S. 426). Gehört das zwi-
schen den Parteien streitige Rechtsverhältnis dem öffent-
lichen Rechte an, so liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit
auch dann nicht vor, wenn das Klagebegehren seiner For-
mulierung nach in eine!! zivilrechtlichen Anspruch ge-
kleidet ist. Nun geht das Klagebegehren im vorliegenden
Falle formell auf Bezahlung einer staatlichen Besoldung
und der eingeklagte Anspruch wird darauf gegründet, dass
der Kläger immer noch Staatsangestdlter des· Kantons
Bern sei. Es steht aber fest, dass der Kläger durch be-
hördliche Verfügung aus dem Staatsdienste entlassen
worden ist und der beklagte Kanton bestreitet, dass das
tatsächlich nicht mehr bestehende Dienstverhältnis zum
Staate naeh dieser Entlassung rechtlich fortgedauert habe.
Die Anrufung des Bundesgerichtes hat also nichts anderes
zum Zwecke als die Feststellung, dass das Dienstver-
hältnis des Klägers noch zu Recht bestehe. Die Klage ist
auf Erfüllung, nicht etwa auf Schadenersatz gerichtet und
der Kläger will nicht etwa festgestellt wissen, dass er ohne
zureichende Gründe entlassen worden sei, sondern er
macht geltend, dass die behördliche Entlassung rechtsun-
wirksam sei. Den Streitgegenstand bildet danach das
Bestehen des Dienstverhältnisses des
K I ä ger s zum K 1:1 n t 0 I, B ern und der im Klage-
begehren formulierte Besoldungsanspruch ist nichts als
die sei b s t ver s t ä n d 1 ich e F 0 I g e des vom Ge-
Prozessrecht. N° 20.
181
richte festzustellenden rechtlichen Fortbestandes des
Dienstverhältnisses. Diese Feststellung ist danach nicht
etwa eine blosse Vorfrage, die der Beurteilung des Besol-
dungsanspruches vorausgehend zu beantworten wäre,
sondern sie bildet die Hau p t fra g e, von der das
Schicksal der Klage abhängt. Die Frage nach dem Rechts-
bestande eines staatlichen Dienstverhältnisses ist aber
nicht zivilrechtlicher, sondern staats- bezw. verwaltungs-
rechtlicher Natur. Das staatliche Anstellungsverhältnis ist
kein privatrechtlicher Dienstvertrag, sondern es unter-
steht k r a f t B und e s r e c h t e s (OR Art. 362) dem
ö f f e n t I ich e n Rechte des Bundes oder der Kantone,
je nachdem ein Bundes- oder ein kantonaler Beamter
oder Angestellter in Frage kommt, wie denn auch das
Bundesgericht den öffentHch-rechtlichen Charakter des
Beamtenverhältnisses wiederholt anerkannt hat (vgl. AS
9 S. 212; 12 S. 70S; 13 S. 347 und 534; HAFNER, Komm.
N0 1 zu Art. 349 aOR). Auch im Kanton Bern wird
dieses Verhältnis nicht iI der Plivatrechts-, sondern in der
Verfassung und in der öffentlich- und verwaltungsrecht-
Hchen Gesetzgebung geordnet. Das Anstellungsverhältnis
der Mitglieder des kantonalen Polizeikorps speziell findet
sich in dem Gesetz über die Organisation des bernischen
Polizeikorps vom' 6. Mai 1906 und in dem Ausführungs-
dekrete, das der Grosse Rat am 4. Oktober gleichen Jahres
zu diesem Gesetze erlassen hat, geregelt; beide kantonalen
Erlasse haben durchaus öffentlich-rechtlichen Charakter.
Sowohl die Anstellung als auch die Entlassung eines
staatlichen Beamten oder Angestellen stellen sich nach
bernischem Rechte nicht als zivilrechtliche Rechtsge-
schäfte, sondern als einseitige Verwaltungsakte dar, ähn-
lich wie es das Bundesgericht für das neuenburgische
(AS 12 S. 709 f.) und das waadtländische Recht (AS 13
S. 534) hinsichtlich einzelner kantonaler Beamter festge-
stellt hatte. Die Frage, wer zur Anstellung und zur Ent-
lassung von Staatsbeamten und -Angestellten befugt sei
182
Prozessrecilt. N° 20.
und welches Verfahren dabei einzuschlagen sei, beurteilt
sich keineswegs nach privatrechtlichef', sondern aus-
schliesslich nach öffen11ichrechtlichen Normen.
Das dem Bundesgerichte zur Entscheidung vorgelegte
Rechtsverhältnis ist danach ausschliesslich öffentlich-
rechtlicher Natur. Das ergibt sich auch daraus, dass nach
der eigenen Auffassung des Klägers das Schicksal der
Klage steht und fällt mit der Beurteilung der einzigen
Frage, ob die kantonale Polizeidirektion nach Gesetz und
Verfassung zur Entlassung zuständig gewesen sei. Diese
den Streit einzig entscheidende Kompetenzfrage kann
selbstverständlich nur auf Grund des bernischen Verfas-
sungs- und Verwaltungsrechtes beantwortet werden. Sie
gehört daher nicht in den Rahmen der Zivilgerichtsbar-
keit und kann um so weniger zum Gegenstand eines Zivil-
prozesses gemacht werden, als sie von den 'l u s t ä n-
diger' bernischen Behörden bereits end-
gültig und rechtskräftig entschieden
w 0 r den ist. Wie der Regierungsrat in seinem Be-
schwerdeentscheide vom 14. Juli 1914 festgestellt hat, war
die Polizei direktion zur Entscheidung über die Entlassung
des Klägers abschliessend zuständig, und ist die Entlas-
sungsverfügung demnach von der- dazu nach bernischem
Staats- und Verwaltungsrecht endgültig kompetenten
Behörde ausgegangen; sie stellt daher einen Verwal-
tungsakt dar, der mit seiner Ausfällung in Rechtskraft
erwuchs und damit die nämliche Autorität erlangte, wie
das Urteil einer Zivilgerichtsbehörde, die eine Zivilstreitig-
keit in letzter Instanz entscheidet. Wollte der Kläger die
Beanspruchung der Entlassungskompetenz durch die Poli-
zeidirektion als verfassungswidrig anfechten, so stand ihm,
da eine Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde (die
Regierung) ausgeschlossen war, derjenige Weg offen, den
die Bundesverfassung in Art. 113 den Bürgern bei Verlet-
zung verfassungsmässiger Rechte zur Verfügung stellt.
Der staatsrechtliche Rekurs ans Bundesgericht wäre in der
Prozessrecht. N° 20.
183
Tat das einzige Mittel gewesen, um die Frage der Verfas-
sungsmässigkeit der Entlassungsverfügung zur richter-
lichen Beurteilung zu bringen. Nachdem der Kläger inner-
halb der gesetzlichen Frist diesen Weg nicht beschritten
hat, ist dm streitige Verwaltungsakt unanfechtbar ge-
worden und der Versuch, dessen Verfassungswidrigkeit
nachträglich auf dem Umwege einer auf Bezahlung der
Besoldung gerichteten Zivilklage geltend zu machen,
erscheint danach als ausgeschlossen.
Als Zivilgerichtsbehörde ist das Bundesgericht in einem
Falle, in dem, ",>je hier, die behauptete Verfassungswi-
drigkeit eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes den
ein z i gen Entscheidungsgrund bildet, zur Beurteilung
nicht zuständig. Das den Streitgegenstand bildende
Rechtsverhältnis gehört dem öffentlichen Rechte an und
berührt das Privatrecht in keiner Weise. Anders könnte
die Zuständigkeit nur beurteilt werden, wenn der Besol-
dungsanspruch aus einem unbestrittenermassen zu Recht
bestehenden staatlichen Dienstverhältnisse geltend ge-
macht würde, oder wenn eine Schadenersatzforderung
wegen materiell ungerechtfertigter Entlassung in Frage
stände, wobei die Verfassungsmässigkeit des Entlassungs-
aktes keine Rolle spielte. In einem solchen Falle wäre zu
erwägen, ob an der frühern Praxis des Bundesgerichtes,
wonach trotz der Anerkennung des öffentlich-rechtlichen
Charakters des staatlichen Dienstverhältnisses die Besol-
dungsansprüche der Beamten und Angestellten für zivil-
rechtliche angesehen wurden, festzuhalten sei. Da aber
im vorliegenden Falle der B e s t a n d des Dienstverhält-
nisses selbst den Streitgegenstand bildet, wogegen der
Besoldungsanspruch nur als eine unbestreibare Folge des
bestrittenen Bestehens des Dienstverhältnisses in Frage
kommt, so kann jene Praxis keine Anwendung finden.
3. -
Nach dem Gesagten kann auf die Klage wegen
Unzuständigkeit nicht eingetreten werden, und darum
ist auch auf die vom Beklagten blos e v e n tue 11 erho-
184
Prozessrecht. N0 21.
bene Einrede der Begründetheit der Entlassung nicht ein-
zutreten, obschon diese Einrede vielleicht als eine zivil-
rechtliehe Streitfrage hätte betrachtet werden können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Unzuständigkeit nicht ein-
getreten.
21. Anit de Ia. Ire section civile du G Märs 1915
dans la cause
Sta.ttelmann, Lilla. et Seinet contre Vuüle et Dunant.
Proces intente par des avocats en paiement de notes d'hono-
raires. Delimitation de ]a sphere d'application du droit
federa] et du droit cantonal.
Lorsque plusieurs pro ces distincts ont He juges par l'ins-
tance cantonale, Ie recours au Tribunal federa] peut va-
lablement etre fait par le depöt d'un acte de recours unique.
A. -
Stattelmann, Lilla et Seinet ont eu recours aux
services de MMes Vuille et Dunant ä l'occasion d'opera-
tions immobilieres faites par eux au Bouveret et de nom-
breux litiges qui s'y sont rattaches. Notamment MMes
. Vuille et Dunant les ont representes dans un proces qui
leur a ete intente par le Comptoir d'Escompte de Geneve
et qui s'est termine par un arret du Tribunal federal du
13 juillet 191t.
Le 14 juillet 1910 Stattelmann, LiIla. et Seinet ont passe
avec leurs avocats une convention aux termes de laquelle :
Art. 1. Le compte du honoraires de)8 Societe du Bou-
veret est definitivement liquide;
Art. 2. Les honoraires concernant l'affaire Lachenal
sont reduits de moitie;
Art. 3. Les honoraires dus ä MMeto VuilIe et Dunant, pour
toute la periode de leur activite qui a precede la liqui-
Prozessrecht. N° 21.
185-
dation da la Soßiete du Bouveret et la formation de la_
Societe. avec M. Seinet, sont arretes d'un commun accord
ä 4000 fr.; il est enten du que cette somme sera repartie
entre MM. Stattelmann, Lilla 6t Seinet ainsi qu'll suit_:
1500 francs ä la charge de M. Stattelmann,
1500 francs ä la charge de M. Lilla,
1000 francs ä Ia charge dE:' M. Seinet. »
Art. 4. Les honoraires del'affaire Lugon sont reduits ä
450 fr.; {< cette Somme sera portee au debit du compte
general ouvert ä MM. Stattelmann, Lilla et Seinet.,)
Art. 5. Par la presente transaction tous honoraires au-
tres que ceux du proces contre le Comptoir d'Escompte
et les co-cautions, actuellement encora pendant devant la
Cour d'appel et ceux du proces relatif ä la servitude de
passage de I'Hötel du Bouveret sont definitivement li-
quides.
Un compte genera) sera ouvert ä MM. Stattelmann,
LiHa eL Seinet Oll figureront tous les articles non liquides
par la presente transaction; ce compte sera regle par
tiers lorsque les affaires seront definitivement termi-_
nees.
B. -
Une fois tel mine le proces avec ]e CompLoir d'Es-
compte, MMes Vuille et Dunant ont fait taxer par les ma-
gistrats competents leurs honoraires pour ce proces; ils
ont ete taxes, pour chacun des trois clients separement, ä
1500 francs pour la premiere instance et ä 1000 fr. pour
l'instance d'appel. MMes Vuille et Dunant ont ensuite
dresse leur compte general et ont reclame ä chacun destrois
clients le tiers du solde qu'H presentait. N'ayant pu ob-
tenir un reglement amiable, Hs ont ouvert trois actions se-
parees ä StatteJmann, Lilla et Seinet en concluant contre
chacun d'eux au paiement de 4532 fr. 13. La jonction des
trois causes a ete ordonnee et le Tribunal de premiere
instance a admis les conclusions des demandeurs ä con-
currence de 3691 fr 37 ä payer par chacun des defendeurs.
Sur appel de ces derniers la Cour a par arret du 11 d e-