opencaselaw.ch

41_II_171

BGE 41 II 171

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

170

Prozessrecht. N° 18.

auf Anspruch erheben, im Falle der Aus f ü h run g des

Heer'schen Projektes -

in welchem Falle sie nicht nur

keinen Nachteil erlitt, sondern sogar die Kosten der

Erstellung des Stollens ersparte -

das Recht auf das

erstrebte Mehrgefälle gebührenfrei zu erwerben.

Nicht nur hat also die Klägerin nicht nachgewiesen,

dass der Regierungsrat ihr das Recht zur Benutzung des

Mehrgefälles gebührenfrei erteilt, bezw. in eine Abände-

rung des Inhalts des ursprünglichen privaten Wasser~

rechts eingewilligt, habe, -

nicht nur ist ferner akten~

mässig erstellt, dass der Regierungsrat sich im Gegenteil

die Erhebung der Gebühren auch ihr gegenüber (ebenso

wie gegenüber der Firma Joh. Heer) ausdrücklich. vor-

behalten, also die Auffassung von der biossen ModIfika-

tion des frühern privaten Wasserrechts im voraus

abgelehnt hat, -

sondern es geht ausserdem aus den

Umständen hervor, dass zur Bewilligung einer gebühren-

freien Benutzung des Mehrgefälles im Sinne einer biossen

Modifikation jenes alten privaten Wasserrechts gar kein

An las s vorhanden war, m. a. W. dass der Firma En-

derlin & Jenny damit auf Kosten des Staates eine durch

nichts zu rechtfertigende und daher auch nicht zu prä-

sumierende, unentgeltliche Zuwendung gemacht

worden wäre.

Die vorliegende Klage erscheint somit von allen Ge-

sichtspunkten aus -

insoweit auf sie überhaupt einge-

treten werden konnte (vergl. oben Erw. 1 und 2) und

insoweit sie nicht anerkannt ist (vergl. oben Erw. 5),

als unbegründet.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. -

Bei der Anerkennung eines der Klägerin zu-

stehenden Privatrechtes:

a) auf ein Gefälle von 10,86 m (gen au = der Höhen-

differenz zwischen der Wehrkrone der alten Mühlen-

wasserzuleitung und der Sohle des Mühlenwasserabfluss-

l'ro.:u.srecht. N° 19.

171

kanals) des durch das Abwasser der Schuler-Heer'schen

Fabrik gebildeten Gesamtgefälles,

b) auf das von Schul er-Heer & Oe nicht abgeleite-

ten \Vasser der Seez, von der Wehrkrone der alten

Mühlenwasserzuleitung bis zur Sohle des Mühlenwasser-

abflusskanals,

wird der Beklagte behaftet.

2. -

Im übrigen wird das Klagebegehren, soweit darauf

eingetreten werden konnte, abgewiesen.

19. Urteil der I. ZivilabteUung vom 30. Ja.nuar 1915

i. S. Obrist, Beklagter,

gegen tTntertrüaller und Genossen, Kläger.

Zulässigkeit der Berücksichtigung einer erst in der Berufungs-

instanz aufgestellten Behauptung bei der von Amteswegen

vorzunehmenden Bestimmung des Streitwertes, Art. 53, 59

und 80 OG.

A. -

Jakob Zimmerli in Kriens hatte auf Grund

eines am 2. Januar 1909 mit dem Beklagten Franz

Josef Obrist und einem Josef Stofer abgeschlossenen

Gesellschaftsvertrages eine Einzahlung von 3000 Fr.

gemacht. Er forderte diese Einzahlung mit Klage vom

27./28. April 1911 von den beiden Gesellschaftern zurück,

worauf Stofer am 13. August 1912 den Prozessabstand

erklärte. Das Amtsgericht Luzern-Land verurteilte den

Beklagten Obrist durch Entscheid VOm 23. Februar 1914,

unter solidarischer Haftbarkeit mit Josef Stofer anzuer-

kennen und an die Klägerschaft zu bezahlen: 3000 Fr.

nebst Verzugszins zu 5 %

seit 21. Januar, 3. und 13. Feb-

ruar 1909 von je 1000 Fr., abzüglich allfällig bereits ge-

leisteter Zahlungen des Stofer. An die Stelle des Zimmerli,

der während des Prozesses in Konkurs fiel, waren in-

zwischen gemäss Massarechtsabtretung vom 17. Novem-

ber 1913 eine Anzahl Konkursgläubiger getreten. Obrist

172

Prozessrecht. N° 1ft

appellierte. indem er in erster Linie gänzliche Abweisung

der Klage beantragte. Das Obergericht des Kantons

Luzern bestätigte jedoch den erstinstanzlichenEntscheid.

Das obergerichtliehe Urteil bezeichnet die von ihm zn

lösende Rechtsfrage folgendermassen :

«(Hat der Beklagte unter solidarischer Haftbarkeit mit

» Josef Stüser anzuerkennen und zu bezahlen an Kläger

» eine Forderung von 3000 Fr. nebst Verzugszins 'zu

»5010 seit 21. Januar. 3. und 13. Februar 1909 von je·

»1000 Fr. ?

}) oder: Ist das Klagebegehren gänzlich ab~weisen ?

» oder: allfällig inwieweit ? »

Das Dispositiv lautet dagegen genau gleich wie das-

jenige der ersten Instanz.

B. -

Gegen das Urteil vom 2. Juli 1914 hat der Be-

klagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

den Anträgen:

1. Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und

die Klage abzuweisen.

2. Eventuell sei die Solidarhaft des Berufungsklägers

mit J. Stofer für die gutgesprochene Forderung aufzu-

heben und sein Haftungsteil auf einen Drittel dieser

Forderung zu beschränken.

3. Oder es sei die Sache zur weiteren Instruktion an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Kläger stellen in ihrer Antwort in erster Linie den

Antrag. auf die Berufung nicht einzutreten. indem sie

geltend machen: Nach dem Prozessabstand Stofers sei

erst- und zweitinstanzlich eine Verurteilung des Obrist

nur insoweit erfolgt, als nicht vom Mitbeklagten Stofer

bereits Zahlung geleistet worden sei. Stofer habe aber

laut Quittung des Zimmerli vom 6. September 1912 (von

der sie Kopie beilegen) die Hälfte der Forderung mit

1500 Fr. plus Zinsen bezahlt. Es sei daher in der letzten

kantonalen Instanz nur noch ein Rest im Betrag von

1500 Fr. nebst Zinsen und Kosten streitig gewesen.

Der Beklagte hat gegen diesen Antrag Widerspruch

Prozessrecht. N° 19.

173

-erhoben. Er protestiert gegen die Berücksichtigung der

·gedachten Quittung als eines unzulässigen novum, hebt

das Auffällige hervor, dass eine angeblich von Stofer er-

folgte Zahlung vor der kantonalen Instanz gänzlich ver-

schwiegen worden sei und bezeichnet das Vorgehen der

Gegenpartei als ein verwerfliches Prozessmanöver zum

Zweck, die Anrufung des Bundesgerichts zu vereiteln.

Noch am 17. September 1913 habe das Konkursamt

Kriens-Malters gegenüber Stofer Rechtsöffnung verlangt

und zwar für 3000 Fr., indem es sich auf dessen Prozess-

.abstand berufen hahe. Die Quittung verweise auf den

Prozessvergleich vom 26. August 1912. Das stimme nun

offenbar wieder nicht zusammen und bestätige die Ver-

mutung eines Prozessmanövers. Das Rechtsöffnungs-

gesuch sei dann mit Entscheid vom 11. Oktober 1913

abgewiesen worden, da Stofer eine Quittung, vermutlich

die heute in Kopie produzierte, aufgelegt habe. Das

Konkursamt und die Gläubiger, welche Abtretung der

Massarechte verlangten, d. h. die Berufungsbeklagten,

haben also schon zur Zeit, als der Streit vor erster In-

stanz anhängig war, Kenntnis von einer Quittung gehabt.

und sie liessen den Berufungskläger dennoch zu 3000 Fr.

verurteiJen. Die Gegenpartei produziere also mit der

Quittung nicht nur ein unzulässiges novum, sondern sie

wolle auch wider Treu und Glauben handeln.

Das Bundesgericht zieh t

in Erwägung:

1. -

Da eine Rechtsstreitigkeit über vermögens-

rechtliche Ansprüche vorliegt, ist die Berufung nur dann

zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechts-

begehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz

noch streitig waren, wenigstens 2000 Fr. beträgt. Vor der

letzten kantonalen Instanz war das Klagebegehren nur

noch in dem Umfange aufrecht erhalten, in dem es im

erstinstanzlichen Urteil gutgeheissen worden war; denn

die Kläger haben dieses Urteil hingenommen. Demnach

174

Prozessrecht. N° 19.

konnte der Streitwert vor zweiter kantonaler Instanz

nicht mehr betragen als 3000 Fr. plus Zinsen, abzüglich

allfällig durch Stofer geleisteter Zahlungen, und da weder

das Urteil noch die Akten über solche Zahlungen Aus-

kunft geben, muss der massgebende Streitwert somit erst

noch bestimmt werden. Dies hat von Amteswegen zu

geschehen, und darum geht der Widerspruch des Be-

rufungsklägers gegen eine Berücksichtigung der von den

Berufungsbeklagten erst in der Berufungsinstanz aufge-

stellten Behauptung über die Zahlung Stofers, als eines

gemäss Art. 80 OG unzulässigen novum, fehl. Es handelt

sich eben bei der Behauptung, dass eine solche Zahlung

erfolgt sei, nicht bloss um eine Ergänzung des der rich-

terlichen Beurteilung unterstellLen Tatbestandes (vgl.

'VEISS, Berufung, S. 156 f.). sondern gleichzeitig um ein

Element, das für die Feststellung einer Prozessvoraus-

selzung für die bundesgerichtIiche Instanz wesentlich in

Betracht fällt. Selbst wenn die Berufungsbeklagten ge-

schwiegen hätten, würde das Bundesgericht sich mit der

Frage, wie es sich mit den von der ersten Instanz vor-

behaltenen allfälligen Zahlungen Stofers verhalte, noch

zu befassen gehabt haben, indem erst durch eine Fest-

stellung hierüber der nach Art. ~9 OG für die Berufung

erforderliche Streitwert überhaupt bestimmt werden kann.

2. -

Bei dieser von Amteswegen vorzunehmenden

Feststellung ist nach Analogie des Art. 53 OG zu ver-

fahren. Nun ergibt sich, dass Stofer, als el kurz nach

seinem Prozessabstand von der Verwaltung des Kon-

kurses Zimmerli auf Zahlung der vollen Klagesumme be-

trieben wurde, eine Quittung vorlegte, gestützt auf welche

das Rechtsöffnungsgesuch des Konkursamtes abgewiesen

wurde, und der Berufungskläger führt selber an, jene

Quittung sei vermutlich identisch mit der von den Be-

rufungsbeklagten produzierten Kopie. Es ist denn auch

nicht ersichtlich, welche andere Quittung, als eine solche,

die sich auf die in Betreibung gesetzte Forderung, d. h.

eben auf die von Zimmerli gegenüber den Beklagten

Prozessrecht. N0 20.

175

Obrist und Stofer eingeklagte Forderung bezog, zur Ab-

weisung des Rechtsöffnungsgesuches geführt haben

könnte. Darnach muss aber angenommen werden, Stofer

habe schon vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils an

die eingeklagte Forderung eine Zahlung, und zwar im

Betrag von 1500 Fr. nebst Zinsen geleistet gehabt. und

auf Grund dieser Zahlung blieben dann vor der letzten

kantonalen Instanz nicht mehr 2000 Fr. im Streit.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

20. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung

vom 18. Februa.r 1916

i. S. Schönma.nn, Kläger. gegen Ka.nton 13em, Beklagten.

Art. 48, ZifI. 4 und 52 OG. Beschränkung der im letzteren

vorgesehenen Prorogationsgerichtsbarkeit des Bundesge-

richts auf zivilrechtliche Streitigkeiten. -

Vemeinung der

zivilrechtlichen Natur der Klage eines entlassenen ber-

nischen Beamten (Landjägers) auf Zahlung der Besoldung.

wenn dieselbe ausschliesslich darauf gestützt wird, dass

das tatsächlich aufgelöste Dienstverhältniss zwischen ihm

und dem Staat rechtlich fortbestehe, weil die Behörde, die

die Entlassung verfügt hat, dazu nach kantonalem Recht

nicht kompetent gewesen sei.

A. -

Ernst Schönmann von Niederbipp stand vom

15. April 1900 bis 30. November 1913 als Landjäger im

Dienste des Kantons Bern. Am 28. November 1913 wurde

er wegen Verletzung seiner Dienstpflichten mitte1st einer

Verfügung der kantonalen Polizeidirektion seines Dienstes

entsetzt. Nachdem er durch seinen Vertreter, Fürsprech

Jahn in Bern, am 6. März 1914 der Regierung des Kantons

Bern mitgeteilt hatte, dass er die Gesetzmässigkeit und

die Verbindlichkeit der Entlassungsverfügung der Poli-