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41_II_125

BGE 41 II 125

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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ObligaUonenrecht. N° 14.

Fahren trotz Nichtfunktionierens der Acetylenlaternen

noch möglich gewesen wäre.

Mit Unrecht glaubt sich der Beklagte daraufbernfen

zu können, dass die Kläger die beiden Petrollaternen

des Automobils vor dem Zusammenstoss gesehen haben

sollen. Denn einerseits würde sich hieraus noch nicht

ergeben, dass die Laternen auf eine sol c h e Distanz

sichtbar waren, die genügt hätte, um das Automobil

rechtzeitig a n z u haI t e n; anderseits aber würde da-

raus, dass die Laternen vielleicht stark genug waren, um

auf eine ge\\risse, grössere Distanz ge se h e n zu werden,

noch keineswegs folgen, dass sie auch genügten, um auf

diese Distanz an der e Gegenstände zu bel e u c h t e n.

Unbehelflich ist endlich auch die Behauptung des Be-

klagten, die Ursache des Zusammenstosses sei ausschliess-

lieh· darin zu suchen, dass Senn auf der linken Strassen-

seite gefahren sei und dem Fuhrwerk des Klägers Berger

links statt rechts habe ausweichen wollen. Einmal ist

nicht festgestellt, dass Senn wirklich links fuhr oder

links auszuweichen versuchte; sodann konnte je nach den

Umständen ein Ausweichen nach links sogar ausnahms-

weise geboten sein (sodass dadurch die Gefahr nicht er-

höht, sondern verringert wurde); namentlich aber fällt

in Betracht, dass ein allfällig unsachgemässes Ausweichen

höchstens zur Annahme eines Mitverschuldens des Senn

führen könnte, wodurch die, Haftbarkeit des Beklagten

nach Art. 50 OR ebensowenig ausgeschlossen würde,

wie durch dasjenige Mitverschulden des Senn, das sich

aus seinem übrigen Verhalten ergibt.

Die vorliegende Schadenersatzklage ist daher von der

Vorinstanz mit Recht grundsätzlich gutgeheissen worden.

4. -

In Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Ent-

schädigung liegt ebenfalls kein Anlass zu einer Abän-

derung des kantonalen Urteils vor. Zu bemerken ist dabei

bloss, dass unter den konkreten Umständen, -

speziell

mit Rücksicht auf die grosse Leichtfertigkeit, mit welcher

der Beklagte gehandelt, bezw. nie h t gehandelt hat, -

Obligationenrecht. N' 15.

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auch der Zuspruch eines S c h m e I' ~ e n s gel des

gemäss Art. 47 OR gerechtfertigt war.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung mrd abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 1914 be-

stätigt.

15. Urteil der I. Zivil&bteilung vom 20. Februar 1915

i. S. Furrar, Kläger, gegen Schützengesellscha.ft Wila und

Stahel, Beklagte.

Auslegung eines Vergleiches zwischen Besteller und Unter-

nehmer über die Folgen des Einsturzes einer Mauer, wo-

bei der Besteller (Schützengesellschaft) sich jeder Haftung

für die erfolgte Verletzung eines Arbeiters entschlägt.

Regressrechte des Unternehmers aus Befriedigung des Ver-

unfallten. -

Persönliche Verantwortlichkeit des Präsiden-

ten der Schützengesellschaft aus Verschulden?

A. -

Mit Urteil vom 21. Oktober 1914 hat die

I. Appellationskammer des· Obergerichts des Kantons

Zürich über die Streitfrage:

<~ Sind die Beklagten verpflichtet, an den Kläger

~ 5000 Fr. zu bezahlen, samt Zins ... ? I)

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt,

es sei die Klage im vollen Umfange, eventuell in einem

quantitativ ermässigten Betrage gegenüber beiden Be-

klagten gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Schützengesellschaft Wila beauftragte in ihrer

ordentlichen Generalversammlung vom 23. Februar 1913

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Obligationenrecht. N° 15.

den Vorstand, ihr in der nächsten Versammlung Plan

und Kostenvoranschlag für eine zu erstellende Zugschei-

benanlage vorzulegen. Das Angebot des Präsidenten,

Schlossermeister Stahel, eine Skizze als Grundlage für

den Bau unentgeltlich anzufertigen, wurde dankend an-

genommen.

In der Vorstandssitzung vom 1. März 1913 legte Stahel

die von ihm angefertig1e Skizze vor und erklärte sie.

Während er für die Damm-Mauer in Beton bei einer

Höhe von zirk3 1,50 m eine mittlere Dicke von 50 cm

wünschte und vorsah, erachtete die Mehrheit des Vor-

standes eine durchschnittliche Dicke von 32,5 cm bei

exakter Ausführullg als genügend; da hierüber der Un-

ternehmer das entscheidende 'Vort haben werde, erklärte

sich schliesslich auch Stahel mit der geringeren Dimen-

sionierung einverstanden. Eine Anfrage Stahels, ob nicht

ein Architekt oder ein Ingenieur beizuziehen sei, wurde

vom Vorstand verneint, weil eine solche Beiziehung un-

nötige Kosten verursachen würde und in der Umgegend

genügend Gelegenheit vorhanden sei, fertig erstellte An-

lagen zu besichtigen, falls der Unternehmer die Zeich-

nung nicht verständlich genug finden sollte.

An der ausserordentlichen Generalversammlung vom

16. März 1913 reichte Stahel den abgeänderten Plan ein.

Dieser wurde genehmigt und gemäss dem Antrag des

Vorstandes beschlossen, die Betonarbeiten um den Preis

von 1220 Fr. dem Gesellschaftsmitglied Maurermeister

Furrer in Saaland-Bauma zu übergeben; die Ausführung

sollte pIangemäss und unter Beachtung der von den

Parteien aufgestellten näheren Bestimmungen erfolgen.

2. -

Die Arbeiten waren beinahe vollendet, als am

21. Juni 1913 die Damm-Mauer samt dem Dache in ihrer

ganzen Länge von zirka 20 m einstürzte. Dabei wurde

der Maurer Pisi so erheblich verletzt, dass ihm der eine

Unterschenkel amputiert werden musste. Gegen Furrer

wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet; Furrer wurde

nach Vornahme einer Expertise vom Bezirksgericht Pfäf-

Obligationenrecht. N° 15.

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fikon der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt

und zu einer Busse von 80 Fr. verurteilt.

Bereits am 23. Juni 1913 hatte Furrer mit dem Vor-

stand der Schützengesellschaft Wila, vertreten durch den

Präsidenten Stahel, folgende « gütliche Uebereinkunft)}

abgeschlossen:

«Nachdem am 21. Juni a. c. das fast vollendete Be-

l) tonmauerwerk der hiesigen Zugscheibenanlage zum

» grössten Teil zusammenbrach, sind nach stattgefunde-

I) ner Expertise die bei den Kontrshenten, nämlich der

» \' orstand namens des Schützenvereins "Vila und Herr

» Eduard Furrer, Maurermeister in Saaland, betreffend

» die Rekonstruktion der Anlage übereingekommen wie

» folgt:

({ 1. Der Schützenverein übernimmt die Erdarbeit am

• Wall. Er übernimmt die Räumungsarbeit des zu sam-

» mengebrochenen Betons unter ständiger Mithilfe Herrn

» Furrers oder eines tüchtigen Arbeiters desselben. Der

• Verein übernimmt ferner die Rekonstruktion der Tele-

» phon- und Läuteeinrichtungen und sämtlicher Eisen-

» kOllstruktionen, resp. erklärt sich der Ersteller der

» letzteren, Herr Stahel, bereit, die spezielle Zugscheiben-

» anlage wieder herzustellen.

({ 2. Herr Maurermeister FUlTer übernimmt nach Skizze

» von Herrn H. Corti und nach Anleitung des Vorstandes

» des Vereins, oder dessen Beauftragten, die Herstellung

» sämtlicher Betonarbeiten. Er hat den noch stehen ge-

I) bliebenen Teil der Längsmauer und die schadhafte

» Flügelmauer bis auf den Grund abzubrechen. Sodann

» hat er die neuen Betonmauern, sowie die Ueberdachung

» in fachgemässer, ganz solider Ausführung im Mischungs-

» verhältnis von acht Teilen Kies und einem Teil prima

» Zement aufzuführen und die nötige Eisenarmierung

» unentgeltlich nach Skizze zu versetzen.

« 3. Für das,neu zu erstellende Betonmauerwerk liefert

» der Verein wieder unentgeltlich guten Kies und ver-

I) gütet dem Unternehmer den Kubikmeter mit 19 Fr.

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Obllgationenrecht. N° 15.

)} (neunzehn Franken), in dem Sinne, dass Herr Furrer

»für das eingebrochene und abzubrechende Mauerwerk

» auf Bezahlung gänzlich verzichtet. Für den Verputz

)) gelten die Preise des früheren Vertrages.

(! 4. Der Verein entschlägt sich für den vorgekommenen

,. und allfällig weiter vorkommende Unfälle, welche diese

}) Betonarbeit verursachen könnten, jeder Verantwortlich.

)) keit. Betreffend Garantie gelten die Bestimmungen des

» ersten Vertrages.

({ 5. Nach erfolgter beiderseitiger Unterzeichnung und

» Genehmigung durch den Verein, tritt dieser Vertrag'

l} in Kraft und es ist die Arbeit sofort in Angriff zu

» nehmen und ohne Unterbrechung zu vollenden. »

Diese Uebereinkunft wurde von der Schützengesell-

schaft in ihrer ausserordentlichen Generalversammlung

vom 24. Juni 1913 genehmigt; Präsident Stabel betonte

dabei, die Gesellschaft treffe zwar kein Verschulden am

Einsturz der Mauer, sie sei aber moralisch verpflichtet,

helfend einzugreifen.

Am 28. August 1913 schloss Furrer mit dem Verun-

fallten Pisi eine Vereinbarung ab, wonach er diesem eine

Abfindungssumme von 6000 Fr~, sowie die Spitalkosten

und den Taglohn bis Ende Oktober 1913 bezahlte. Pisi

erklärte sich damit für alle Ansprüche gegen Furrer aus

dem Unfall befriedigt und trat diesem seine Ansprüche

gegenüber der Schützengesellschaft Wila oder deren sämt·

lichen Mitgliedern, insbesondere gegenüber Schlosser-

meister Stahel und Jakob Kägi, ab.

Am 19. Dezember 1913 erhob dann Furrer die vor-

liegende Klage gegen die Schützengesellschaft Wila und

gegen Stahel persönlich; er verlangt von beiden, als den

Hauptschuldigen, Ersatz von zwei Dritteln der ihm aus

dem Unfall erwachsenen Auslagen, und zwar sowohl aus

eigenem Rechte als aus dem Rechte Pisis. Die erste In-

stanz hat die Klage gegen die Schützengesellschaft in

einem Betrage von 2300 Fr. 66 Cts. nebst Zinsen ge-

schützt, die Klage gegen Stahel dagegen abgewiesen; das

Obligationenrecht. N° 15.

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Obergericht des Kantons Zürich hat beide Klagen gänz-

lich abgewiesen.

3. -

W~s zunä~hst die Klage gegen die Schützengesell-

schaft Wila betnfft, so fragt sich in erster Linie ob

Furrer die eingeklagten Ansprüche angesichts der U~ber­

einkurrft vom 23. Juni 1913 noch geltend machen könne.

Wird diese Frage mit der Vorinstanz verneint so fällt

die weitere Frage, ob abgesehen von jener Uebe;einkunft

die Schützenge<iellschaft kraft Gesetzes dem Kläger haft.

bar wäre, weg.

Nach dem Wortlaut von Ziff.4 der Uebereinkunft « ent-

,) schlug sich die Gesellschaft für den vorgekommenen

» Unfall und für allfällig weiter vorkommende Unfälle

» welche die Betonarbeiten verursachen könnten, jede;

» Verantwortlichkeit I). Sie lehnte also je d e Haftung für

dc~ Unfall ~om 21. Juni 1913 und sogar für allfällige

weItere Unfalle, welche die vom Kläger übernommenen

Arbeiten herbeiführen könnten, ab. Und der Kläger hat

durch vorbehalth~se Unterzeichnung der Uebereinkunft

b~kundet, dass er mit der Wegbedingung jeder Haftung

seItens der Schützengesellschaft einverstanden sei. Der

\Yortlaut der Uebereinkunft lässt somit einen Zweifel

über den Parteiwillen nicht aufkommen und führt zur

Verneinung der eingangs gestellten Frage.

4. -

Das Nämliche ergibt sich aus der sinngemässen

Auslegung der Klausel, aus ihrem Verhältnis zu den

übrigen Bestandteilen der Uebereinkunft und aus ihrer

Entstehung. Die «gütliche Uebereinkunfh vom 23. Juni

1913 stellt sich dar als ein Vergleich, durch den die Par-

teien die aus dem Einsturz der Mauer und der Verlet.

zung des Pisi resultierende neue Sachlage geregelt, ihre

gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt haben.

Die Schützengesellschaft hat zwar von vornherein jedes

Verschulden ihrerseits bestritten und demgemäss jede

Verantwortung für die Folgen des Mauereinsturzes ab-

gelehnt; laut Protokoll fühlte sie sich aber «moraliscb

verpflichtet, helfend einzugreifen)). Sie hat auch tatsäch-

AS 41 II -

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Obligationenrecht. N° 15.

lieh bestimmte neue Leistungen übernommen, die sich

durchaus nicht von selbst verstanden, nämlich die Räu-

mungsarbeiten, die Wiederherstellung der Telephon- und

Läuteeinrichtungen und die unentgeltliche Lieferung des

Kieses für die Herstellung des Betons; ferner verpflich-

tete sie sich, dem Kläger für das neue Betonmauerwerk

19 Fr. per Kubikmeter zu vergüten, in der Meinung, dass

der Kläger für das eingebrochene Mauerwerk auf Be-

zahlung gänzlich verzichte und die Gesellschaft im übri-

gen für nichts mehr, was mit dem Unfall im Zusammen-

hang stehe, haftbar gemacht werden könne. Daher die

streitige Klausel. Diese haUe ganz offenbar die Folgen

der Verletzung des Maurers Pisi im Auge; denn die an-

deren Folgen der fehlerhaften Herstellung der Mauer

und ihres Einsturzes, der Abbruch und der Wiederauf-

bau, sind in Ziff. 1 bis 3 des Vergleiches erschöpfend

geregelt. Der wahre Sinn von Ziff. 4 ist der, dass die

Schützengesellschaft dtm Kläger gegenüber für die Ver-

letzung des Pisi (wie für allfäilige weitere Unfälle) in

k ein e r \V eis e haftbar sein solle, die Hafl barkeit

vielmehr dem K I ä ger überbunden werde.

Dabei ist kein Raum für eine Unterscheidung zwischen

den Ansprüchen, die der Kläger aus eigenem Rechte, und

denjenigen, die er aus dem Rechte Pisis gegen die

Schützengesellschaft erhebenmochte. Hat doch der Un-

fall in erster Linie die Ansprüche des Pisi ausgelöst, und

es haben aller Erfahrung nach die Par leien bei Abschluss

des Vergleiches vorab an diese Ansprüche gedacht. Jeden-

faUs fehlt jt:glicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass

sie die Re g res sr e eh t e des Klägers aus einer Be-

friedigung des Pisi VOll der Vereinbarung ausschliessell,

den Vergleich also auf die gegenseitigen Rechte und

Pflichten beschränken \yollten, die sich aus dem abge-

schlossenen \V er k ver t rag e ergaben, wie denn auch

der Kläger gar nicht im Falle war, einen Werklotn gel-

tend zu machen, da er ja der Schützengesellschaft das

Wtrk nicht abliefern konnte. Daran ändert nichts, dass

Obligationenrecht. N0 15.

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die Ansprüche des Pisi bei Abschluss des Vergleiches

im einzelnen noch nicht bekannt waren; es genügt, dass

damals -

wie die Vorinstanz feststellt -

beide Parteien

wussten, Pisi sei schwer verletzt und er werde Ent-

schädigungsforderungen stellen. Der Kläger kann daher

die Schützengesellschaft Wila weder aus eigenem Rechte

belangen, noch ihr gegenüber ein Regressrecht aus Be-

friedigung des Pisi geltend machen. Die Klage ist mit

der Vorinstanz gänzlich abzuweisen.

5. - Unbegründe1 ist aber auch die Klage gegen Stahel,

den Präsidenten der Schützengesellschaft. Es kann hier

im allgemeinen auf die zutreffenden Ausführungen der

ersten Instanz verwiesen werden, denen sich schon die

obere kantonale Instanz angeschlossen hat und die vom

Kläger in keiner Weise entkräftet worden sind. Das

Verschulden des Stahel sol1 darin liegen, dass er sich

als Architekt aufgespielt und eine Skizze für die Zug-

scheiben anlage angefertigt habe, durch die der Kläger

irregeführt worden sei. Allein Stabel hatte der Gesell-

schaft eine Skizze angefertigt, welche die notwendige

Mauerdicke von 50 cm vorsah; der Vorstand war es, der

dann yon sich aus die geringere durchschnittliche Dicke

von 32,5 cm festsetzte; Stahel erklärte sich nur in der

Meinung damit einverstanden, dass der Unternehmer der

Betonarbeiten das entscheidende Wort haben werde, und

er regte ohne Erfolg die Zuziehung eines Sachverstän-

digen an. Stahel kann daher nicht aus Verschulden per-

sönlich venll1twortlich gemacht werdep.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 21. Oktober 1914 in allen Teilen bestätigt.