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Obligationenrecht. N° 13.
der günstigen Verkehrsverbindungen zwischen den bei-
den Ortschaften sehr wohl im Stande gewesen sei, bis-
herige Kunden in der Umgebung von Uster von Örlikon
aus zu bedienen. Sodann macht der Widerbeklagte gel-
tend, die Brauerei WädenswiJ, von der er in Örlikon sein
Bier bezog, sei durch einen zwischen den zürcherischen
Brauereien bestehenden Kundenschutz- und Freund-
schaftsvertrag verhindert gewesen, an Kunden der Wi-
derklägerin in Örlikon Bier abzugeben. Auch dieser Ein-
wand scheitert an der zutreffenden Würdigung der Ver-
hältnisse durch die Vorinstanz, wonach anzunehmen ist,
dass solche Verträge praktisch nur eine bedingte Ein-
schränkung der Konkurrenz bedeuten, dass sie zudem
nur für die Wirte, nicht auch für die Privatkundschaft
der Brauereien gelten und dass es im gegebenen Falle an
genauern Angaben über den angerufenen Vertrag, aus
denen der Ausschluss jeder Schädigung der Beklagten
zu entnehmen wäre, fehle. Übrigens war die Widerklä-
gerin nicht nur daran interessiert, sich ihre bisherigen
Kunden zu erhalten, sondern auch daran, neue, von ihr
und der Konkurrenz noch nicht bediente Abnehmer als
Kunden zu gewinnen. Unstichhaltig ist endlich auch
die Einwendung, die Widerklägerin habe ihr Geschäft
liquidiert und der Widerbeklagte habe ihr daher keine
Konkurrenz mehr machen können. Die Vorinstanz hält
dem entgegen, dass die Widerklägerin selbstverständlich
nicht ohne Rechtsnachfolger untergegangen sei, im be-
sondern was den Eintritt in ihre Geschäftsbeziehungen
und Kundschaft als Vermögensaktiven anbetreffe, und
der Widerbeklagte hat die tatsächliche Richtigkeit dieser
Annahme nicht zu bestreiten vermocht. Danach wurde
aber der Konventionalstrafanspruch durch die Liquida-
tion weder aufgehoben noch geschmälert. Berücksichtigt
man endlich, dass KonveRtionalstrafen die Vertrags-
haftung verstärken und den Vertragsbruch verhüten
sollen und dass sie laut Art. 180 aOR sogar bei Nicht-
eintritt eines Schadens verfallen sowie dass der Wider-
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beklagte nach vorinstanzlicher Annahme aus seiner
vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit einen nicht un-
erheblichen Gewinn erzielt hat, so erweist es sich als den
in Betracht kommenden Verhältnissen angemessen, wenn
die Vorinstanz mit der Ermässigung des Strafbetrages
nicht unter 3000 Fr. gegangen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des zürcherichen Obergerichts vom 22. Oktober
1914 in allen Teilen bestätigt.
14. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 17. Februa.r 1916
i. S. Schmid, Beklagter, gegen Berger und Zipfe1, Kläger.
Au tom 0 b i lu n f all. Dem Eigentümer eines Automobils
obliegende Sorgfalt in der Auswahl und Beaufsichtigung
des Automobilführers.
A. -
Der Beklagte hatte im Sommer 1913 von der
Firma Senn & Sulz er in Buchs ein Luxusautomobil ge-
kauft. Dieses war ihm am 17. Oktober geliefert worden.
Darauf hatte er es bis zum 22. Oktober zu Fahrten im
Schwarzwald mit drei andern Personen, woruiIter Gallus
Senn (Teilhaber der Firma Senn & Sulzer), benutzt. Wäh-
rendeiner Woche machte er sodann damit verschiedene
Fahrten im Kanton St. Gallen, wobei er eine geliehene
Kontrollnummer verwendete, weil er noch nicht im Besitz
einer Fahrbewilligung für den Kanton St. Gallen war.
Die Fahrprüfung hatte er sechs Jahre vorher in Zürich be-
standen. Am 1. September hatte er mit der Versicherungs-
gesellschaft « Zürich» eine « Automobil-Haftpflicht-Ver-
sicherung» mit fünf jähriger Gültigkeit abgeschlossen. An
den Kaufpreis für das Automobil (6500 Fr.) hatte er in
drei Raten 3300 Fr. abbezahlt.
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Obligationenrecht. N° 14.
Am 1. November, einem Samstag, unternahm der Be-
klagte zusammen mit Senn und einem gewissen Preissig
eine Fahrt nach Rorschach. Nachdem er und seine Gäste
in dieser Ortschaft eine grössere Anzahl Wirtschaften
besucht hatten, traten sie etwas vor 10 Uhr, gemeinsam
mit einem Dr. Bachmann, der ebenfalls ein Automobil
. hatte und mit diesem voran fuhr, die Rückfahrt nach
St. Gallen an. Dabei zeigte sich, dass am Automobil des
Beklagten die beiden grossen Acetylen-Blendlaternen nicht
mehr gut funktionierten; von Goldach an versagten sie
vollständig, sodass das Automobil nur noch über zwei,
etwa 5 Meter weit leuchtende Petrollaternen verfügte.
Der Beklagte, der den Wagen bis dahin selber geführt
hatte, trat deshalb die Führung dem Senn ab, den er nach
seiner Aussage als « erpr.obten, aber auch frechen Fahrer I)
kannte. Bald darauf (bei der « Untern Weid I}) fuhr Senn
dem mit guten Blendlaternen versehenen Automobil des
Dr. Bachmann vor und schlug darauf eiI~ Tempo ein, das
der Beklagte als ein « sehr rasches I), die Vorinstanz sogar
als ein « tolles }) bezeichnet hat. Der Beklagte (I sagte»
deshalb dem Senn, er solle « langsamer fahren }); nach
der eigenen Annahme des Beklagten « dürfte es aber Senn
kaum gehört haben I). Der Beklagte « verliess » sich « auf
die gute Qualität des Führers » und « kann nicht sagen »,
ob er von da an « geschlafen » habe. Bald darauf stiess
das Automobil des Beklagten mit dem in entgegenge-
setzter Richtung reglementsmässig heranfahrenden Break
des Klägers Berger zusammen, in welchem sich ausser
Berger auch der Kläger Zipfel befand. Dieser Zusammen-
stoss hatte den sofortigen Tod des Senn und des Pferdes,
eine erhebliche Beschädigung des Breaks und verschiedene
Verletzungen der beiden Kläger zur Folge.
B. -
Durch Urteil VOaI 7. Dezember 1914 hat das
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen über das Rechts-
begehren der Kläger:
Der Beklagte habe zu bezahlen :
Obligationenrecht. N° 14.
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dem Kläger Berger . . . . . . . . . . .
Fr. 2778 10
dem Kläger Zipfel ...... . . . .;
)}
522-
je mit Zins seit 26. Januar 1914 und mit « Vorbehalt der
Urteilsänderung auf zwei Jahre vom 5. Mai 1914 an »,
erkannt:
(, Die Klage des Kar! Berger wird im Betrage von
» 2778 Fr. 10 Cts., diejenige des J. Zipfel im Betrage von
» 522 Fr. geschützt; diese Beträge hat der Beklagte ab
» 26. Januar 1914 zu 5 % zu verzinsen.
» Dem Kläger Berger wird das Nachklagerecht für die
I) Dauer eines Jahres ab heute gewährt. }}
Die zugesprochenen Entschädigungen setzen sich aus
folgenden Posten zusammen :
a) bei m K I ä ger B erg er:
Reparaturkosten des Breaks. Fr. 370 10 \
Millderwert des Breaks nach
I
der Reparatur ..........
100 -
(
Wert des Pferdes .. . . . . . . ..
}) 1000 -
';
Arzt- und Masseurkosten ...
»
78-
Erwerbsausfall ............
» 730-
(vor zweiter In-
stanz eventuell
nicht mehr be-
stritten)
Schmerzensgeld ...........
})
500 -
2778 10
b) bei m K 1 ä ger Z i P f e 1 :
Arztkosten ............... Fr. 22-
Schmerzensgeld ...........
})
500 -
522-
c. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf
Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage, even-
tuell Reduktion der zugesprochenen Entschädigungen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Für die Beurteilung des dem Beklagten zur Last
gelegten Verschuldtms ist von w~sentlicher Bedeutung das
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Obligationenrecht. N° 14.
Rechtsverhältnis, in welchem er zu dem Chauffeur Sen n
stand, während dessen Führung der Unfall sich ereignet
hat.
Dem Beklagten ist zuzugeben, dass dieses Rechtsver-
hältnis nicht dasjenige des Die n s t her r n zu seinem
An ge s tell t e n war, und dass deshalb eine Anwen-
dung des Art. 55 OR auf den vorliegenden Fall ausge-
schlossen ist. In dieser Beziehung genügt es, auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
'Vas die Frage betrifft, ob der Beklagte zur Zeit des
Unfalls bereits Ei gen t ü me r des Automobils und
also Senn sein Gas t war, oder ob im Gegenteil das Eigen-
tum noch dem Senn zustand, also umgekehrt der Beklagte
der Gast des Senn war, so handelt es sich dabei zwar grund-
sätzlich um eine Rechtsfrage, die als solche vom Bundes-
gericht frei zu prüfen wäre. Indessen hat die Vorinstanz
festgestellt, -
und dies ist eine tat säe h I ich e Fest-
stellung, -
dass der Beklagte bei seiner Einvernahme
durch das Bezirksamt Tablat (vier Tage nach dem Unfall)
zugegeben hat, schon « vor zirka drei Monaten Eigentümer
des Autos » geworden zu sein. Aus diesem Zugeständnis~
dessen bezirksamtliehe Protokollierung sich bei den Akten
befindet, geht zum mindesten hervor, dass der Beklagte
sich als Eigentümer b e t r ach t e t e. Dasselbe ergibt
sich sodann auch daraus, dass der Beklagte (ebenfalls in
seinem Verhör vor Bezirksamt) erklärt hat, das Automo-
bil sei ihm am 17. Oktober '« geliefert;) worden und er
habe an den Kaufpreis von 6500 Fr. in drei Raten insge-
samt 3300 Fr. abbezahlt, in Verbindung mit dem Um-
stande, dass dabei von einem Eigentums vor b e haI t
der Verkäufer Senn und Sulzer nie die Rede war; endlich
auch daraus, dass der Beklagte bereits eine (i Automobil-
Haftpflicht-Versicherung» mit fünf jähriger Gültigkeit
abgeschlossen hatte, was für ihn keinen Zweck gehabt
hätte, wenn er nicht entschlossen gewesen wäre, den
Wagen zu behalten. Die Darstellung in der Berufungs-
schrift, wonach die « Probefahrt » vom 1. ~ ovember (i für
Obligationenrecht. N° 14.
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die definitive Abriahme des Autos massgebend » hätte sein
sollen, ist somit unrichtig. Mag es sich auch in gewissem
Sinne um eine « Probefahrt» gehandelt haben, so hing
von deren Ergebnis doch jedenfalls nicht mehr die Ab-
nahme des Automobils durch den Beklagten, sondern
höchstens noch die Vornahme unbedeutender Instand-
stellungsarbeiten, bezw. die Anbringung oder Ausweclls-
lung gewisser {(Akzessorien » ab.
2. -
Daraus, dass der Beklagte bereits als der Eigen-
tümer des Automobils galt und es offenbar auch war,
ergibt sich, wenn auch de lege lala noch keine Umkeh-
rung der Beweislast im Sinne des Art. 56 OR, so doch
die Haftung des Beklagten für die Folgen der Unter-
lassung sol c her Vorsichtsmassregeln, zu denen grund-
sätzlich diejenige Person verpflichtet ist, welcher die
Dis pos i t ion über ein Automobil oder sonstiges
Fuhrwerk zusteht.
Von diesem Gesichtspunkte aus ist dem Beklagten vor
allem zum Verschulden anzurechnen, dass er die Führung
seines Automobils einem Manne überlassen hat, den er
nach seiner eigenen Aussage, wenn auch als « erprobten »,
so doch zugleich als «frechen Fahrer » kannte, und der
sich nach den Feststellungen der Vorinstanz kurz zuvor
« reichlichem Alkoholgenuss » hingegeben hatte. Mit
Unrecht glaubt der Beklagte, sich darauf berufen zu
können, dass er seI be r, der über weniger Erfahrung
im Automobilfahren verfügte, als Senn, und auch noch
keine Fahrbewilligung für den Kanton St. Gallen besass,
sich nicht sicher genug gefühlt habe, um ohne die beiden
grossen Blendlaternen zu fahren. Wenn der Beklagte wirk-
lich das Gefühl hatte, hiezu nicht imstande zu sein, so
befreite ihn das nicht von seiner Verpflichtung, das Au-
tomobil nur einem vor sie h t i gen Führer anzuver-
trauen, was Senn, wie er wusste, nicht war. Ergab sich
aber, dass kein vorsichtiger und zugleich erfahrener Füh-
rer zur Verfügung stand, so wäre es die Pflicht des Be-
klagten gewesen, auf die Weiterfahrt mit dem Automobil
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Obligationenrecht. N° 14.
zU verzichten und sich zur Rückkehr nach St. Gallen (von
Goldach noch zirka 12 km) eines andem Beförderungs-
mittels zu bedienen. Dies konnte ihm umso eher zuge-
mutet werden, als aus den Akten nicht ersichtlich ist, und
vom Beklagten selber nicht behauptet wurde, dass an
jenem Samstag Abend irgend eine dringliche Angelegen-
heit ihn oder einen seiner Fahrgäste zu besonderer Eile
nötigte.
Die ihm über das Automobil zustehende Dispositions-
befugnis hätte der Beklagte sodann, nachdem einmal
die \Veiterfahrt unter der Führung Senns angetreten
war, zum mindesten dazu benutzen sollen, um den Ge-
nannten, den er, wie bereits konstatiert, als « frechen
Fallrer» kannte, an der Begehung offenbarer Unvor-
sichtigkeiten zu hindern. Eine solche offenbare Unvor-
sichtigkeit war es vor allem, dass Senn mit dem Auto-
mobil des Beklagten, dessen Acetylenlaternen nicht mehr
funktionierten, dem mit guten Blendlichtern versehenen
Automobil des Dr. Bachmann vorfuhr. Denn dadurch
verzichtete er für die \Veiterfahrt auf die relative Sicher-
heit, die darin bestand, dass er nur jenem Automobil zu
folgen und also die Strasse nicht weiter als auf einige
Meter zu überblicken brauchte,. wozu die beiden Petrol-
laternen genügen mochten. Ist nun auch anzunehmen.,
dass bei ga n z la n g sam e m Te m po die \Veiter-
fahrt der beiden Automobile sogar in jener eigentümlichen
Reihenfolge (das schlechWmchtende vorn, das gut-
leuchtende hinten) tunlieh gewesen wäre (da dann jeder-
zeit auf ein paar Meter angehalten werden konnte), so
war es doch jedenfalls waghalsig, unter den geschilderten
Umständen ras c h oder gar se h r ras c h zu fahren.
Tatsächlich hatte nun aber Senn nach der eigenen Aus-
sage des Beklagten ein (
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
E. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt,
es sei die Klage im vollen Umfange, eventuell in einem
quantitativ ermässigten Betrage gegenüber beiden Be-
klagten gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Schützengesellschaft Wila beauftragte in ihrer
ordentlichen Generalversammlung vom 23. Februar 1913