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41_II_117

BGE 41 II 117

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 13.

der günstigen Verkehrsverbindungen zwischen den bei-

den Ortschaften sehr wohl im Stande gewesen sei, bis-

herige Kunden in der Umgebung von Uster von Örlikon

aus zu bedienen. Sodann macht der Widerbeklagte gel-

tend, die Brauerei WädenswiJ, von der er in Örlikon sein

Bier bezog, sei durch einen zwischen den zürcherischen

Brauereien bestehenden Kundenschutz- und Freund-

schaftsvertrag verhindert gewesen, an Kunden der Wi-

derklägerin in Örlikon Bier abzugeben. Auch dieser Ein-

wand scheitert an der zutreffenden Würdigung der Ver-

hältnisse durch die Vorinstanz, wonach anzunehmen ist,

dass solche Verträge praktisch nur eine bedingte Ein-

schränkung der Konkurrenz bedeuten, dass sie zudem

nur für die Wirte, nicht auch für die Privatkundschaft

der Brauereien gelten und dass es im gegebenen Falle an

genauern Angaben über den angerufenen Vertrag, aus

denen der Ausschluss jeder Schädigung der Beklagten

zu entnehmen wäre, fehle. Übrigens war die Widerklä-

gerin nicht nur daran interessiert, sich ihre bisherigen

Kunden zu erhalten, sondern auch daran, neue, von ihr

und der Konkurrenz noch nicht bediente Abnehmer als

Kunden zu gewinnen. Unstichhaltig ist endlich auch

die Einwendung, die Widerklägerin habe ihr Geschäft

liquidiert und der Widerbeklagte habe ihr daher keine

Konkurrenz mehr machen können. Die Vorinstanz hält

dem entgegen, dass die Widerklägerin selbstverständlich

nicht ohne Rechtsnachfolger untergegangen sei, im be-

sondern was den Eintritt in ihre Geschäftsbeziehungen

und Kundschaft als Vermögensaktiven anbetreffe, und

der Widerbeklagte hat die tatsächliche Richtigkeit dieser

Annahme nicht zu bestreiten vermocht. Danach wurde

aber der Konventionalstrafanspruch durch die Liquida-

tion weder aufgehoben noch geschmälert. Berücksichtigt

man endlich, dass KonveRtionalstrafen die Vertrags-

haftung verstärken und den Vertragsbruch verhüten

sollen und dass sie laut Art. 180 aOR sogar bei Nicht-

eintritt eines Schadens verfallen sowie dass der Wider-

Obligationenrecht. N° 14.

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beklagte nach vorinstanzlicher Annahme aus seiner

vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit einen nicht un-

erheblichen Gewinn erzielt hat, so erweist es sich als den

in Betracht kommenden Verhältnissen angemessen, wenn

die Vorinstanz mit der Ermässigung des Strafbetrages

nicht unter 3000 Fr. gegangen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urteil des zürcherichen Obergerichts vom 22. Oktober

1914 in allen Teilen bestätigt.

14. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 17. Februa.r 1916

i. S. Schmid, Beklagter, gegen Berger und Zipfe1, Kläger.

Au tom 0 b i lu n f all. Dem Eigentümer eines Automobils

obliegende Sorgfalt in der Auswahl und Beaufsichtigung

des Automobilführers.

A. -

Der Beklagte hatte im Sommer 1913 von der

Firma Senn & Sulz er in Buchs ein Luxusautomobil ge-

kauft. Dieses war ihm am 17. Oktober geliefert worden.

Darauf hatte er es bis zum 22. Oktober zu Fahrten im

Schwarzwald mit drei andern Personen, woruiIter Gallus

Senn (Teilhaber der Firma Senn & Sulzer), benutzt. Wäh-

rendeiner Woche machte er sodann damit verschiedene

Fahrten im Kanton St. Gallen, wobei er eine geliehene

Kontrollnummer verwendete, weil er noch nicht im Besitz

einer Fahrbewilligung für den Kanton St. Gallen war.

Die Fahrprüfung hatte er sechs Jahre vorher in Zürich be-

standen. Am 1. September hatte er mit der Versicherungs-

gesellschaft « Zürich» eine « Automobil-Haftpflicht-Ver-

sicherung» mit fünf jähriger Gültigkeit abgeschlossen. An

den Kaufpreis für das Automobil (6500 Fr.) hatte er in

drei Raten 3300 Fr. abbezahlt.

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Obligationenrecht. N° 14.

Am 1. November, einem Samstag, unternahm der Be-

klagte zusammen mit Senn und einem gewissen Preissig

eine Fahrt nach Rorschach. Nachdem er und seine Gäste

in dieser Ortschaft eine grössere Anzahl Wirtschaften

besucht hatten, traten sie etwas vor 10 Uhr, gemeinsam

mit einem Dr. Bachmann, der ebenfalls ein Automobil

. hatte und mit diesem voran fuhr, die Rückfahrt nach

St. Gallen an. Dabei zeigte sich, dass am Automobil des

Beklagten die beiden grossen Acetylen-Blendlaternen nicht

mehr gut funktionierten; von Goldach an versagten sie

vollständig, sodass das Automobil nur noch über zwei,

etwa 5 Meter weit leuchtende Petrollaternen verfügte.

Der Beklagte, der den Wagen bis dahin selber geführt

hatte, trat deshalb die Führung dem Senn ab, den er nach

seiner Aussage als « erpr.obten, aber auch frechen Fahrer I)

kannte. Bald darauf (bei der « Untern Weid I}) fuhr Senn

dem mit guten Blendlaternen versehenen Automobil des

Dr. Bachmann vor und schlug darauf eiI~ Tempo ein, das

der Beklagte als ein « sehr rasches I), die Vorinstanz sogar

als ein « tolles }) bezeichnet hat. Der Beklagte (I sagte»

deshalb dem Senn, er solle « langsamer fahren }); nach

der eigenen Annahme des Beklagten « dürfte es aber Senn

kaum gehört haben I). Der Beklagte « verliess » sich « auf

die gute Qualität des Führers » und « kann nicht sagen »,

ob er von da an « geschlafen » habe. Bald darauf stiess

das Automobil des Beklagten mit dem in entgegenge-

setzter Richtung reglementsmässig heranfahrenden Break

des Klägers Berger zusammen, in welchem sich ausser

Berger auch der Kläger Zipfel befand. Dieser Zusammen-

stoss hatte den sofortigen Tod des Senn und des Pferdes,

eine erhebliche Beschädigung des Breaks und verschiedene

Verletzungen der beiden Kläger zur Folge.

B. -

Durch Urteil VOaI 7. Dezember 1914 hat das

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen über das Rechts-

begehren der Kläger:

Der Beklagte habe zu bezahlen :

Obligationenrecht. N° 14.

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dem Kläger Berger . . . . . . . . . . .

Fr. 2778 10

dem Kläger Zipfel ...... . . . .;

)}

522-

je mit Zins seit 26. Januar 1914 und mit « Vorbehalt der

Urteilsänderung auf zwei Jahre vom 5. Mai 1914 an »,

erkannt:

(, Die Klage des Kar! Berger wird im Betrage von

» 2778 Fr. 10 Cts., diejenige des J. Zipfel im Betrage von

» 522 Fr. geschützt; diese Beträge hat der Beklagte ab

» 26. Januar 1914 zu 5 % zu verzinsen.

» Dem Kläger Berger wird das Nachklagerecht für die

I) Dauer eines Jahres ab heute gewährt. }}

Die zugesprochenen Entschädigungen setzen sich aus

folgenden Posten zusammen :

a) bei m K I ä ger B erg er:

Reparaturkosten des Breaks. Fr. 370 10 \

Millderwert des Breaks nach

I

der Reparatur ..........

100 -

(

Wert des Pferdes .. . . . . . . ..

}) 1000 -

';

Arzt- und Masseurkosten ...

»

78-

Erwerbsausfall ............

» 730-

(vor zweiter In-

stanz eventuell

nicht mehr be-

stritten)

Schmerzensgeld ...........

})

500 -

2778 10

b) bei m K 1 ä ger Z i P f e 1 :

Arztkosten ............... Fr. 22-

Schmerzensgeld ...........

})

500 -

522-

c. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf

Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage, even-

tuell Reduktion der zugesprochenen Entschädigungen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Für die Beurteilung des dem Beklagten zur Last

gelegten Verschuldtms ist von w~sentlicher Bedeutung das

120

Obligationenrecht. N° 14.

Rechtsverhältnis, in welchem er zu dem Chauffeur Sen n

stand, während dessen Führung der Unfall sich ereignet

hat.

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass dieses Rechtsver-

hältnis nicht dasjenige des Die n s t her r n zu seinem

An ge s tell t e n war, und dass deshalb eine Anwen-

dung des Art. 55 OR auf den vorliegenden Fall ausge-

schlossen ist. In dieser Beziehung genügt es, auf die zutref-

fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

'Vas die Frage betrifft, ob der Beklagte zur Zeit des

Unfalls bereits Ei gen t ü me r des Automobils und

also Senn sein Gas t war, oder ob im Gegenteil das Eigen-

tum noch dem Senn zustand, also umgekehrt der Beklagte

der Gast des Senn war, so handelt es sich dabei zwar grund-

sätzlich um eine Rechtsfrage, die als solche vom Bundes-

gericht frei zu prüfen wäre. Indessen hat die Vorinstanz

festgestellt, -

und dies ist eine tat säe h I ich e Fest-

stellung, -

dass der Beklagte bei seiner Einvernahme

durch das Bezirksamt Tablat (vier Tage nach dem Unfall)

zugegeben hat, schon « vor zirka drei Monaten Eigentümer

des Autos » geworden zu sein. Aus diesem Zugeständnis~

dessen bezirksamtliehe Protokollierung sich bei den Akten

befindet, geht zum mindesten hervor, dass der Beklagte

sich als Eigentümer b e t r ach t e t e. Dasselbe ergibt

sich sodann auch daraus, dass der Beklagte (ebenfalls in

seinem Verhör vor Bezirksamt) erklärt hat, das Automo-

bil sei ihm am 17. Oktober '« geliefert;) worden und er

habe an den Kaufpreis von 6500 Fr. in drei Raten insge-

samt 3300 Fr. abbezahlt, in Verbindung mit dem Um-

stande, dass dabei von einem Eigentums vor b e haI t

der Verkäufer Senn und Sulzer nie die Rede war; endlich

auch daraus, dass der Beklagte bereits eine (i Automobil-

Haftpflicht-Versicherung» mit fünf jähriger Gültigkeit

abgeschlossen hatte, was für ihn keinen Zweck gehabt

hätte, wenn er nicht entschlossen gewesen wäre, den

Wagen zu behalten. Die Darstellung in der Berufungs-

schrift, wonach die « Probefahrt » vom 1. ~ ovember (i für

Obligationenrecht. N° 14.

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die definitive Abriahme des Autos massgebend » hätte sein

sollen, ist somit unrichtig. Mag es sich auch in gewissem

Sinne um eine « Probefahrt» gehandelt haben, so hing

von deren Ergebnis doch jedenfalls nicht mehr die Ab-

nahme des Automobils durch den Beklagten, sondern

höchstens noch die Vornahme unbedeutender Instand-

stellungsarbeiten, bezw. die Anbringung oder Ausweclls-

lung gewisser {(Akzessorien » ab.

2. -

Daraus, dass der Beklagte bereits als der Eigen-

tümer des Automobils galt und es offenbar auch war,

ergibt sich, wenn auch de lege lala noch keine Umkeh-

rung der Beweislast im Sinne des Art. 56 OR, so doch

die Haftung des Beklagten für die Folgen der Unter-

lassung sol c her Vorsichtsmassregeln, zu denen grund-

sätzlich diejenige Person verpflichtet ist, welcher die

Dis pos i t ion über ein Automobil oder sonstiges

Fuhrwerk zusteht.

Von diesem Gesichtspunkte aus ist dem Beklagten vor

allem zum Verschulden anzurechnen, dass er die Führung

seines Automobils einem Manne überlassen hat, den er

nach seiner eigenen Aussage, wenn auch als « erprobten »,

so doch zugleich als «frechen Fahrer » kannte, und der

sich nach den Feststellungen der Vorinstanz kurz zuvor

« reichlichem Alkoholgenuss » hingegeben hatte. Mit

Unrecht glaubt der Beklagte, sich darauf berufen zu

können, dass er seI be r, der über weniger Erfahrung

im Automobilfahren verfügte, als Senn, und auch noch

keine Fahrbewilligung für den Kanton St. Gallen besass,

sich nicht sicher genug gefühlt habe, um ohne die beiden

grossen Blendlaternen zu fahren. Wenn der Beklagte wirk-

lich das Gefühl hatte, hiezu nicht imstande zu sein, so

befreite ihn das nicht von seiner Verpflichtung, das Au-

tomobil nur einem vor sie h t i gen Führer anzuver-

trauen, was Senn, wie er wusste, nicht war. Ergab sich

aber, dass kein vorsichtiger und zugleich erfahrener Füh-

rer zur Verfügung stand, so wäre es die Pflicht des Be-

klagten gewesen, auf die Weiterfahrt mit dem Automobil

122

Obligationenrecht. N° 14.

zU verzichten und sich zur Rückkehr nach St. Gallen (von

Goldach noch zirka 12 km) eines andem Beförderungs-

mittels zu bedienen. Dies konnte ihm umso eher zuge-

mutet werden, als aus den Akten nicht ersichtlich ist, und

vom Beklagten selber nicht behauptet wurde, dass an

jenem Samstag Abend irgend eine dringliche Angelegen-

heit ihn oder einen seiner Fahrgäste zu besonderer Eile

nötigte.

Die ihm über das Automobil zustehende Dispositions-

befugnis hätte der Beklagte sodann, nachdem einmal

die \Veiterfahrt unter der Führung Senns angetreten

war, zum mindesten dazu benutzen sollen, um den Ge-

nannten, den er, wie bereits konstatiert, als « frechen

Fallrer» kannte, an der Begehung offenbarer Unvor-

sichtigkeiten zu hindern. Eine solche offenbare Unvor-

sichtigkeit war es vor allem, dass Senn mit dem Auto-

mobil des Beklagten, dessen Acetylenlaternen nicht mehr

funktionierten, dem mit guten Blendlichtern versehenen

Automobil des Dr. Bachmann vorfuhr. Denn dadurch

verzichtete er für die \Veiterfahrt auf die relative Sicher-

heit, die darin bestand, dass er nur jenem Automobil zu

folgen und also die Strasse nicht weiter als auf einige

Meter zu überblicken brauchte,. wozu die beiden Petrol-

laternen genügen mochten. Ist nun auch anzunehmen.,

dass bei ga n z la n g sam e m Te m po die \Veiter-

fahrt der beiden Automobile sogar in jener eigentümlichen

Reihenfolge (das schlechWmchtende vorn, das gut-

leuchtende hinten) tunlieh gewesen wäre (da dann jeder-

zeit auf ein paar Meter angehalten werden konnte), so

war es doch jedenfalls waghalsig, unter den geschilderten

Umständen ras c h oder gar se h r ras c h zu fahren.

Tatsächlich hatte nun aber Senn nach der eigenen Aus-

sage des Beklagten ein (

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt,

es sei die Klage im vollen Umfange, eventuell in einem

quantitativ ermässigten Betrage gegenüber beiden Be-

klagten gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Schützengesellschaft Wila beauftragte in ihrer

ordentlichen Generalversammlung vom 23. Februar 1913