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41_II_105

BGE 41 II 105

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 12.

Bis dahin hatte er offenbar -

ebenso wie noch andere

Leute in Werthenstein, z. B. der Gemeindeschreiber

Aregger, -

nichts davon gewusst, dass die betreffenden

Waldungen in der Schutzzone lagen. Vom 12. September

an tat aber der Kläger nichts mehr, was auf eine feste

Absicht, deI' Kauf zu halten, hindeuten konnte. Im Gegen-

teil stellte er nun die « Bedingung », dass der Beklagte ihm

eine Holzschlagbewilligung verschaffe oder garantiere,

oder aber den Kaufpreis reduziere; mit andern Worten ~

er verlangte, dass der Beklagte auf den Vertrag, so wie er

abgeschlossen war, verzichte, und machte ihm zu~leich

eine Offerte zum Abschluss eines a n der n Vertrages.

Uebrigens hatte der Beklagte damals die Liegenschaft

« Meiengrüne » bereits gekauft und auch die Anzahlung

von 4000 Fr. schon geleistet. Es fehlt also auch der

Kau s a I z usa m m e n h a n g zwischen der Unsicher-

heit, in welcher der Beklagte vielleicht noch eine Zeitlang

schwebte, einerseits, und dem von ihm geltend gemachten

Schaden anderseits. Dass aber der Kläger verpflichtet

gewesen wäre, den Beklagten vor dem Ankauf der « Meien-

grüne » zu war n e n, trifft schon deshalb nicht zu, wdl

nicht festgestellt ist, dass der Kläger über die Absichten

des Beklagten unterrichtet war; und weil er im Zweifel

annehmen durfte, dass der Beklagte sich in Bezug auf den

Ankauf einer Ersatzliegenschaft nicht- definitiv binden

werde, solange noch Zweifel "jiber die Perfektion des Yer-

kaufs der Liegenschaft « Grosshof » bestehen konnten.

Wenn der Beklagte, der als Gemeilldepräsident schon sei1

vielen Jahren selber einer Fertigungsbehörde vorstand

und also über einige Erfahrung in Fragen des Immobi-

liarverkehrs, insbesondere betreffend die gesetzliche Beur-

kundungsfoITIl, verfügen musste, VOll seinem Glauben an

die Rechtsgültigkeit des mit dem Kläger abgeschlossenen

« Kaufvertrages » nicht abliess und sogar wähnte, das

Erfordernis der Beurkundung noch nach drei Monaten

ohne Wissen und "Willen seines Gcgenkolltrahentell nach-

holen zu können, so hat er den daraus entstandenen

Obligationenrecht. N° 13.

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Schaden nur sich selber zuzuschreiben. Die Widerklage

ist somit abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

In Gutheissung der Berufung und in Abweisung der

« Anschlussberufung » wird

a) davon Vormerk genommen, dass die Klage aner-

kannt ist und daher der Beklagte dem Kläger 5000 Fr.

nebst Zins zu 5% seil 12. Juli 1912 von 3400 Fr. und seit

15. Juli 1912 von 1600 Fr. zu bezahlen hat;

b) die Widerklage abgewiesen.

13. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 12. Februar 1915

i. S. Frei, Kläger und Widerbeklagter,

gegen die Bra.uerei Tiefbrunnen A..-G. in Liquidation,

Beklagte und Widerklägerin.

GemischterVertrag, wonach eine Brauerei der Gegenpartei

den Betrieb eines Bierdepots in der Weise übergibt,

dass hinsichtlich des zu beziehenden Bieres ein Li e f e-

rungs-, hinsichtlich der Depoteinrichtungen ein Mi e t-

und hinsichtlich "dem Uebernehmer auferlegter besonderer

Verpflichtungen ein Dienstverhältniss begründet wird.

Frage, ob die Auflösbarkeit des Dienst- die des ganzen

Vertragverhältnisses in sich schliesst. -

Die «Ver g ü-

tung» nach Art. 338 aOR (der ~Lohn» nach Art. 319

rev.OR) kann auch in der blossen Gewährung einer Er-

werbsmöglichkeit bestehen. -

Bildet die Begehung eines

Sittlichkeitsdeliktes durch den Dienstpflichtigen einen

Grund zur Vertragsauflösung nach Art. 346 aOR? -

Treffen die Voraussetzungen von Art. 356 Ab s. 2 rev. OR

für die Zulässigkeit des Konkurrenzverbotes beim Bier-

depothalter zu? -

'Velche Bedeutung hat die Liquida-

ti 0 11 eines Geschäftes für den \Veiterbestand eines von

seinem Inhaber bedungenen K 0 n kur ren z ver bot es?

1. -

Am 19. Mai 1909 schloss der Kläger Frei mit der

Beklagten, der im Laufe des Prozesses, 3m 7. August 1913

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Obligationenrecht. N° ~3.

in Liquidation getretenen Brauerei Tiefenbrunnen in

Zürich, einen Vertrag ab, nach dessen Ziffer 1 der Klä-

ger von der Beklagten ab 1. Juli 1909 ihr Bierdepot zum

(I Anker) in Uster« zum selbständigen Weiterbetrieb })

mietete. Als Mietobjekte wurden die Depoteinrichtung,

wie Remise, Stallung u. s. w., sowie die zugehörige Woh-

nung bezeichnet. Die Ziffer 2 bestimmt den Mietzins auf

900 Fr. im Jahr und erklärt, dass «punkto Miete)) die

Bestimmungen des Formulars der Mietverträge des stadt-

zürcherischen Grundeigentümerverbandes gelten sollen.

Laut Ziffer 3 hatte die Beklagte dem Kläger leihweise

ein Pferd und einen Einspännerwagen zu stellen und

ihm das Bier kistenweise zu 12 Cts. die Flasche franko

Domizil zu liefern. Nach Ziff. 4 hat der Kläger das Eis

für das Depot und seine Kundschaft selbst zu be-

schaffen, wogegen ihm die Beklagte eine jährliche Ver-

gütung bezahlt. Ziffer 5 besagt: «Herr Frei ist ver-

) pflichtet, das bisher von Herrn G. Stüble geführte

» Depot nach bestem 'Vissen und Gewissen weiter zu

» führen, die bestehende Kundschaft, bei welcher er

» vom Vorgänger richtig eingeführt wird, prompt und

~ gewissenhaft zu bedienen, überhaupt. alles zu tun, um

» den Bierabsatz zu vermehren;}) Daran anschliessend

wird bestimmt, dass bei Nichtbezug von Bier oder Be-

zug von anderer Seite eine Konventionalstrafe von

1000 Fr. zu bezahlen und die Beklagte zur sofortigen

Vertragsauflösung berechtigt' sei, und dass dem Kläger

auch das Recht der Lieferung in die Wirtschaft zum

« Anker}) zustehe. In Ziffer 6 wird dem Kläger hin-

sichtlich des Verkaufspreises die strikte Innehaltung der

Vorschriften des kantonalen Brauereibesitzer-Verbandes

zur Pflicht gemacht. Nach Ziffer 7 soll der Vertrag bis

1. Juli 1911 dauern und der Kläger das Recht haben,

die Liegenschaft zum « Anker » zu näher bestimmten

Bedingungen käuflich zu erwerben. Falls er auf diesen

Erwelb verzichte, soll (I ab 1. Juli 1911 an eine gegen-

seitige vierteljährliche Kündigung auf jedes Quartal

Obligationenrecht. N0 13.

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vorgesehen » sein. Die Ziffer 8 verbietet dem Kläger bei

~iner Konventionalstrafe von 6000 Fr. für drei Jahre

nach Ablauf des Vertrages, im Umkreise von 25 km von

Uster ein anderes Bierdepot zu betreiben, betreiben zu

lassen oder sich bei einem solchen zu beteiligen. Laut

Ziffer 9 endlich hat der Kläger als Garantie für die

richtige Erfüllung des Vertrages und als Deckung für

die monatlichen Bierrechnungen eine Barkaution von

3000 Fr. zu leisten.

Der Kläger betrieh das Depot bis gegen Ablauf der

zweijährigen Vertrags dauer. Als er am 29. Mai 1911 eine

Kiste Bier in den Keller der Pflegeanstalt für bildungs-

unfähige Kinder in Uster verbrachte, vollzog er daselbst

mit der ihn begleitenden, zwanzig Jahre alten Emilie

Roost den Geschlechtsakt, obgleich er beachtet hatte,

dass das Mädchen geistig und körperlich zurückgeblie-

ben war. Er wurde in der Folge in Strafuntersuchung

gezogen und am 4. November 1911 vom Bezirksgericht

Uster wegen Missbrauchs einer offensichtlich mangel-

haft entwickelten Frauensperson auf Grund von § 112

des zürcherischen StGB zu einer Arbeitsstrafe von sechs

Monaten verurteilt, welches Urteil das Obergericht be-

stätigte. Kurz vor der Hauptverhandlung, am 28. Juni

1911, hatte er sich freiwillig in die Irrenanstalt Burg-

hölzli begeben, indem er behauptete, geisteskrank zu

sein. Daselbst verblieb er, wie es scheint, bis zum 7. De-

zember 1911.

Unterdessen hatte die Beklagte dem Kläger am

14. Juni erklärt, dass sie den Vertrag infolge der gegen

ihn eingeleiteten Strafulltersuchuug als aufgelöst be-

trachte, und ihm am 23. Juni noch vorsorglicherweise

die Wol,nung auf den 30. September gekündigt. Zugleich

ühertrug sie auf den 1. Juli das Depot dem J. Blum

zum Gambrinus in Uster und ersuchte den Kläger, es

zu übergeben und den neuen Depothalter in die Kund-

schaft einzuführen, wofür sie ihm eine Vergütung VOll

500 Fr. gewähre. Als sich der KlägeI dem widersetzte,

108

ObIigationenrecht. N° 13.

teilte sie am 4. Juli ihren Kunden durch Zirkular mit.

dass « die leidigen Vorkomnisse l) ihres Depothalters sie

veranlasst hätten, ihm das Depot zu entziehen und es

Blum zu übertragen. Am 10. Juli erwirkte sie vom Ge-

richtspräsidenten von Uster gegen Frei einen gericht-

lichen Befehl auf übergabe des Depots und Räumung

der Wohnung, welcher Befehl aber vom Obergericht am

29. Juli wieder aufgehoben wurde.

Vom 1. Juli bis zum 30. September 1911 lieferte die

Beklagte sowohl dem Kläger als Blum Bier, ersterem für

rund 7100 Fr., letzterem für rund 9500 Fr. Während

seines Aufenthaltes im Burghölzli besorgte der Kläger

den Vertrieb durch seine Angehörigen. Am 1. Oktober

1911 verliess er mit seiner Familie die Räumlichkeiten

zum « Anker ». Im Frühjahr 1913 eröffnete er in Örlikon

ein Depot der Brauerei Wädenswil, das er seitdem be-

trieben hat.

Mit seiner Klage fordert er nunmehr von der Beklag-

ten 1850 Fr. (anfänglich 4000 Fr.) als Ersatz des Scha-

dens, den er wegen vorzeitiger Auflösung des Vertrages

durch Minderabsatz erlitten habe. Nach seiner Auffas-

sung hat man es mit einem Miet- und Bierlieferungs-

vertrag zu tun. Die Beklagte dagegen will das Rechts-

verhältnis der Parteien als Diensvertrag angesehen wissen,

von dem sie wegen des Verhaltens des Klägers habe

zurücktreten dürfen. Sie trägt deswegen (und eventuell

aus andern vor Bundesgericht nicht mehr geltend ge-

machten Gründen) auf Abweisung der Klage an. 'Vider-

klagsweise fordert sie vom Kläger Bezahlung der ver-

traglichen Konventionalstrafe von 6000 Fr. samt.yer-

zugszins zu 5 % seit dem 26. Februar 1913, wegen Uber-

tretung des Verbotes, ein anderes Depot zu eröffnen.

Die Vorinstanz hat die Hauptklage abgewiesen, die

Widerklage in der Höhe von 3000 Fr. nebst entsprechen-

dem Zins geschützt.

2. -

Der streitige Vertrag lässt sich nach seinem In-

halte nicht lediglich einer der im OR geregelten Vertrags-

Obligationen recht. N° 13.

109

:arten unterstellen. Vielmehr sind in ihm mehrere Einzel-

verträge, die verschiedenen gesetzlichen Vertragskate-

gorien angehören, zu einer Einheit verbunden, die als

solche einen gemischten Vertrag darstellt (vgl. OSER,

Kommentar zum OR S. 456 Nota 3). Einen Bestandteil

des Gesamtvertrages bildet zunächst der Lieferungsver-

trag, wonach die Beklagte dem Kläger während zwei

Jahren das von ihm zu vertreibende Bier zu einem be-

stimmten Preise abzugeben und der Kläger es von ihr

zu beziehen hat. Darin liegt rechtlich, wie die Vorinstanz

zutreffend annimmt, ein Vor v e rt rag über eine Mehr-

zahl während jener Zeit abzuschliessender Kau f v e r-

t r ä g e. Dieser Vertragsbestandteil ermöglicht vor allem

die Erreichung des von den Parteien beabsichtigten

wirtschaftlichen Zweckes: der Gewinnerzielung durch

Verkfluf und Weiterverkauf des Bieres. An ihn schliessen

sich sodann einerseits ein Mi e t-

und anderseits ein

Die n s t ver t rag. Durch den erstern überlässt die Be-

klagte dem Kläger ihre Depoteinrichtung in Uster mit

zugehöriger Dienstwohnung gegen einen jährlichen Zins

zu mietweisem Gebrauch. Dei' Kläger wird hiedurch und

mit der gleichzeitigen Überlassung von Pferd und Wagen

in den Stand gesetzt, von einer Geschäftsstelle aus die

der Ausführung des Lieferungsvertrages dienenden Be-

sorgungen der Annahme, Lagerung und Versendung des

Bieres zu verrichten. Im Verhältnis zum Lieferungsver-

trag sind diese mietrechtlichen Beziehungen insofern

nebensächlicher Natur, als der Kläger den Vertrieb des

Bieres sehr wohl auch vermittelst einer eigenen oder

einer von anderer Seite gemieteten Depoteinrichtung

bewerkstelligen könnte. Ein Dienstvertrag endlich liegt

soweit und deshalb vor, weil der Kläger in Hinsicht

auf den Vertrieb des Bieres Verpflichtungen übernommen

hat, die über die des gewöhnlichen Käufers hinaus-

gehen und kraft deren er zu bestimmten, im Inte-

resse der Beklagten zu bewirkenden Leistungen ge-

halten ist. Das kommt vor allem in den Ziffern 5 und 6

110

Obligationenrecht. N° 13.

des Vertrages zum Ausdrucke. die dem Kläger unter

Androhung einer Konventionalstrafe vorschrei~n, das

Depot nach bestem Wissen und Gewissen weIter zu

führen, die bestehende Kundschaft gewissen haft zu

bedienen und überhaupt alles zur Erhaltung und Ver-

mehrung des Bierabsatzes erforderliche zu tun, sowie

sich hinsichtlich des Verkaufspreises strikte an die Vor-

schriften des kantonalen Brauereiverbandes zu halten.

Ferner gehören dazu die Vorschriften der Ziffern 3 und 4.

betreffend den Fuhrwerksdienst und die Beschaffung des

für das Depot und die Kundschaft nötigen Eises, inso-

weit sie zur Sicherung eines sachgemässen Betriebes de~

Depots beitragen sollen. Aus allen diesen Bestimmungen

erhellt, dass es der Beklagten nicht allein darum zu tun

war. für ihre Ware einen Zwischenhändler zu gewinnen,

sondern dass sie zugleich darauf hielt, den Weiterver-

kauf des Bieres kontrollieren zu können, um in ihrem

Interesse zu bewirken, dass er geschäftlich richtig vor

sich gehe und namentlich von Jemanden besorgt werde,

der ihr eigenes Vertrauen und das der Kundschaft be-

sitze. Insofern schuldete ihr der Kläger die mit dem

Vertrieb des Bieres verbundenen Besorgungen als Die n s t-

lei s tun gen. Daran ändert auch der Umstand nieh t s,

dass der Kläger doch anderseits wieder Käufer ist und

dass seiner Rechtsstellung in dieser Beziehung eine ge-

wisse Unabhängigkeit zuko~mt, wofür er mit Grund

darauf verweist, dass der Vertrag ihm den

~ selbstän-

digen Weiterbetrieb » des Depots einräumt. Dadurch,

dass die Bindung des Dienstpflichtigen weniger um-

fassend und allgemein als gewöhnlich bestimmt wird,

hört sie noch nicht auf, eine dienstvertragliche zu sein.

Zutreffend verweist hier die Vorinstanz auf die oft weit-

gehende Selbständigkeit der Generalagenten gegenüber

ihren Versicherungsgesellschaften. Endlich fehlt es auch

nicht an dem für den Dienstvertrag wesentlichen Erfor-

dernis einer « Ver g ü tun g » der Dienste im Sinne,"on

Art. 338 aOR (oder eines (i Lohnes» im Sinne von Art.

Obligationenrecht. N0 13.

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319 rev. OR). Freilich ist diese Vergütung nicht ziffer-

mässig bestimmt, sondern unausgeschieden in dem Ge--

winn enthalten, den der Kläger vermöge des Unter-

schiedes zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis erzielen

kann. Allein einer nähern und gesonderten Bestimmung

der Vergütung bedarf es beim Dienstvertrage nicht; sie

braucht überhaupt nicht in Geld zu bestehen, sondern

kann sogar in der biossen Gewährung einer Erwerbs-

gelegenheit liegen (vgl. OSER, S. 633, III, 2 und dortige

Zitate). Letzteres trifft gerade hier in gewissem Um-

fange zu: Dem Kläger wurde durch den Vertrag die

Befugnis eingeräumt, das -Bier -der Beklagten in einem

bestimmten Absatzgebiete mit Gewinn zu vertreiben

und diesen Vorteil musste er sich unter anderm auch

durch die Eingehung der erwähnten Dienstverpflichtun-

gen erkaufen.

3. -

Ist hiernach zwischen den Parteien in den erör-

terten Beziehungen ein Dienstvertrag begründet worden.

so folgt daraus freilich noch nicht ohne weiteres, wie

die Vorinstanz anzunehmen scheint, dass sich die Frage,

unter welchen Voraussetzungen der V ertr ag in sei ner

Gesamtheit aufgelöst werden könne, schlechthin

nach den Regeln des Dienstvertrages beurteile. Viel-

mehr rechtfertigt. sich dieser Schluss nur dann, wenn

die andern, dem Miet- und dem Kaufrechte angehören-

den Vertragsbeziehungen bei der erforderlichen Berück--

sichtigung der Natur und des Zweckes des Gesam t-

vertrages nicht entgegenstehen, um

die

besondern

gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung der

Dienstverträge auch auf sie, also auf das ganze Vertrags-

verhältnis anzuwenden (vgl. OSER, S. 497 unter c). Ein

solches Hindernis steht nun aber hier nicht im 'Vege.

Was zunächst den mietrechtlichen Inhalt des Vertrages

anlangt, so müssen die für die Miete geltenden Vor-

schriften über die Vertragsauflösung -- auf die der

Kläger zum Nachweis des behauptten Vertragsbruches

hauptsächlich abstellt -

deshalb nicht Platz greifen.

112

Obligationenrecht. N° 13.

weil dieser Teil des Vertrages, wie gesagt, nur neben-

sächliche Bedeutung besitzt und in seinem Bestande von

der Fortdauer des Lieferungsverhältnisses abhängt: Der

Kläger hat die mietweise Benützung der fraglichen

Räumlichkeiten lediglich in Hinsicht auf den ihm über-

tragenen Betrieb des Depots erhalten und wenn nun

dieser Betrieb aufhört, so muss auch sein Recht als Mie-

ter -

abgesehen vielleicht, soweit es die Dienstwohnung

betrifIt (siehe unten Erwägung 4) -

ein Ende nehmen.

Die Li e f er u n g s verpflichtung der Beklagten sodann-

und die entsprechende Annahmepflicht des Klägers -

ist zwar auf eine feste Zeit von zwei Jahren bestimmt

worden. Allein die Parteien können dies nur mit der

Einschränkung gemeint haben, dass, wenn Grunde ein-

treten, die zu einer Auflösung der dienstvertraglichen

Beziehungen berechtigen, sie ihre Wirkung auch auf

die kaufrechtlichen Bestimmungen des Vertrages aus-

üben, die mit den dienstrechtlichen untrennbar ver-

bunden sind. Wenn sich die Beklagte im Interesse eines

sachgemässen Vertriebes ihrer Ware und der Erhaltung

ihrer Kundschaft gewisse Dienstleistungen vom Kläger

versprechen liess, so konnten die Vertragsparteien dies

unmöglich so verstanden haben, dass der Kläger diese

Leistungen unerfüllt lassen dürfe, olme damit seinen

Anspruch auf Weiterlieferung zu verlieren, und dass er

also nach dem Aufhören d~r dienstvertraglichen Bezie-

hungen, sogar bei eigenem Verschulden, die Fortsetzung

der Lieferungen als gewöhnlicher, seiner Dienstverpflich-

tungen nun ledig gewordener Käufer verlangen könne.

4. -

In der Begehung des erwähnten Sittlichkeits-

deliktes durch den Kläger lag für die Beklagte ein

wichtiger Grund im Sinne von Art. 346 aOR zur

sofortigen Auflösung des Dienstvertrages und zugleich

laut dem Gesagten des Vertrages im Allgemeinen. Die

Voraussetzungen in der Person des Klägers, unter denen

die Beklagte sich vertraglich verpflichtet hatte, waren

damit in einem wesentlichen Punkte nicht mehr ge-

Obligationenrecht. N0 13.

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geben: Die Verfehlung des Klägers schloss es aus, der

Be~agten .die. For:setzung der persönlichen Beziehungen

z~ ihm, WIe SIe dIe Natur des Vertragsverhältnisses mit

SIch brachte, gesetzlich zuzumuten, und zwar sowohl in

Ansehung ihres geschäftlichen Verkehrs mit dem Klä-

ger, als ihrer Geschäftsstellung nach aussen, gegenüber'

den Konsumenten ihres Bieres und dem Publikum über-

h~upt .. Diese Erwägung vermag der Kläger auch nicht

mIt semer Behauptung zu entkräften, in Wirklichkeit

habe ~i~ht ~ein ~ ergehen auf den Absatz des Depots

nachteIlIg emgewirkt, sondern der Erlass des Zirkulars

durch die Beklagte und der Umstand; dass deren Rei-

sender die Kundschaft gegen den Kläger aufgehetzt habe.

Für die Beklagte handelte es sich eben bei der Entlas-

sung nicht ausschliesslich um eine Geldfrage. Im übri-

gen aber wird der Kläger im Zirkular in durchaus scho-

nender Weise behandelt; sein Vergehen war auch schon

durch die Anhebung der Strafuntersuchung bekannt ge-

worden und auf Grund der vorinstanzlichen Würdigung

der Verhältnisse ist anzunehmen, dass ein Teil der

Kunden weitere Bezüge aus dem Depot des Klägers

nur aus Bedauern mit seiner Ehegattin oder deshalb

gemacht haben, weil sie wussten, dass sie einstweilen,

~olange der Kläger im Burghölzli sei, mit ihm nicht

m persönliche Berührung kommen würden. Auch bei

der Beklagten hat man es mit einem freiwilligen

Entgegenkommen gegenüber dem Kläger und seiner

Familie und mit keinem Verzicht auf ihr gesetzliches

Recht

~u tun, wenn sie die Bierlieferungen nicht

sofort emstellte, sondern bis Anfang Oktober in be-

schränktem Umfange aufrecht erhielt. Hinsichtlich der

Depotein:ichtu~g und der Dienstwohnung allerdings

beruht dIe weItere Erfüllung insofern nicht auf Frei-

wil,ligkeit, als ein von der Beklagten gestelltes Aus-

weisungsbegehren oberinstanzlich abgewiesen wurde.

Aber rechtlich ist das für die Entscheidung bedeutunas-

los. Die Verpflichtung zur Überlassung der DepotJn--

AS 41 11 -

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Obligationenrecht. N0 13.

richtung erlosch nach dem Gesagten mit dem Aufhören

der Lieferungsverpflichtung. Und falls hinsichtlich der

Wohnung zu sagen wäre, die Beklagte habe das Miet-

verhältnis nicht sofort, sondern erst auf den 1. Oktober

1911, als nächstes Ziel, auflösen dürfen, so hätte sie

dieser allfälligen Verpflichtung genügt, indem sie den

Kläger bis zu diesem Zeitpunkt im Mietbesitz beliess.

Auch daraus kann der Kläger nichts ableiten, dass er

nach seiner Behauptung bis zum 1. Oktober den vollen

Mietzins für Wohnung und Depoteinrichtung bezahlt

hat, während ihm anderseits ein Teil der Bierlieferungen

entzogen worden sei. Für 'die Mietzinsquote, die auf die

Depoteinrichtung entfällt, hat der Kläger das entspre-

chende Aquivalent dadurch erhalten, dass er (oder

seine Ehefrau) den Vertrieb mit Hilfe dieser Einrichtung

weiter besorgen und damit, wie unbestritten, Gewinn

erzielen konnte, während die Beklagte nach dem Ge-

sagten befugt gewesen wäre, ihm sowohl die Bierliefe-

rungen als die Depoteinrichtung sogleich zu entziehen.

5. -

\Vas die Widerklage anlangt, so .ist in tat-

sächlicher Beziehung die vorinstanzliche Feststellung zu

Grunde zu legen, dass der Kläger vom Frühjahr 1913

-

und nicht schon, wie die erste Instanz annimmt, vom

Mai 1912 -

an in Örlikon das Depot einer Konkurrenz-

firma betrieben hat. Die Voraussetzungen, yon denen

das KoIikurrenzverbot nach dem Vertrage in zeitlicher

und örtlicher Beziehung abhängt, sind damit gegeben.

Ferner wird seine Anwendbarkeit auch nicht dadurch

ausgeschlossen, dass die Beklagte vom Vertrage zurück-

getreten ist, denn dieser Rücktritt rechtfertigte sich

durch ein Verschulden des Klägers, aus dem er keine

Einwendung gegen den Anspruch der Beklagten aus

der Übertretung des Verbotes herleiten kann.

Mit Unrecht bestreitet der Kläger die gesetzliche Gül-

tigkeit des bedungenen Verbotes unter Berufung darauf,

dass ein Konkurrenzverbot nach Art. 356 Abs. 2 rev.

o R nur zulässig sei, wenn der Dienstpflichtige durch die

Obligationenrecht. N0 13.

115

spätere Verwendung seines Einblickes in den Kunden-

kreis oder die Geschäftsgeheimnisse des Dienstherrn

diesen erheblich schädigen könnte. Ob diese Bestim-

mung eine im Interesse der öffentlichen Ordnung und

Sittlichkeit aufgestellte nach Art. 2 SchlT ZGB bilde und

daher auch für das vorliegende, noch unter dem alten

OR . vereinbarte Konkurrenzverbot massgebend sei, mag

dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die durch Art. 356

geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von

Konkurrenzverboten hier gegeben. Durch seine Stellung

und Tätigkeit als Depothalter konnte der Kläger nicht

~IUr die Namen der Abnehmer des Bieres der Beklagten

im vertraglich umschriebenen Kreise in Erfahrung brin-

gen, sondern auch ihre persönliche Bekanntschaft ma-

chen und sich über ihre Wünsche und Bedürfnisse

orientieren. Das ermöglichte ibm, nach seinem Austritt

der Beklagten durch seine Konkurrenztätigkeit unter

Umständen in grösserem Umfange Kunden zu entziehen.

Die Voraussetzungen des Art. 356, namentlich der ver-

langte « Einblick in den Kundenkreis)} und die Möglich-

keit einer «erheblichen Schädigung », liegen damit vor

und die vertragliche Strafbestimmung ist also an-

wendbar.

Dass der bedungene Strafbetrag von 6000 Fr. richter-

lich zu ermässigen sei, bestreitet die Widerklägerin nicht

mehr. Es fragt sich nur noch, ob die Vorinstanz mit

der Herabsetzung auf 3000 Fr. zu wenig weit ge-

griffen habe. Der Widerbeklagte behauptet hier zunächst,

sein Absatzgebiet sei lediglich Örlikon und Umgebung

gewesen und der Widerklägerin in Wirklicheit aus seinem

Veltriebe kein Schaden erwachsen. Demgegenüber ist

auf die Würdigung der Vorinstanz zu verweisen, wonach

die Parteien, da sie Örlikon in den vertraglich festge-

setzten Rayon des Konkurrenzverbotes einbezogen, offen-

bar auch auf diese Distanz eine Schädigung durch Kon-

kurrenztätigkeit desWiderbeklagten für möglich gehalten

hätten und wonach dieser denn auch in Anbetracht

116

Obllgationenrecht. N° 13.

der günstigen Verkehrsverbindungen zwischen den bei-

den Ortschaften sehr wohl im Stande gewesen sei, bis-

herige Kunden in der Umgebung von Uster von Örlikon

aus zu bedienen. Sodann macht der Widerbeklagte gel-

tend, die Brauerei Wädenswil, von der er in Örlikon sein

Bier bezog, sei durch einen zwischen den zürcherischen

Brauereien bestehenden Kundenschutz- und Freund-

schaftsvertrag verhindert gewesen, an Kunden der Wi-

derklägerin in Örlikon Bier abzugeben. Auch dieser Ein-

wand scheitert an der zutreffenden Würdigung der Ver-

hältnisse durch die Vorinstanz, wonach anzunehmen ist,

dass solche Verträge praktisch nur eine bedingte Ein-

schränkung der Konkurrenz bedeuten, dass sie zudem

nur für die 'Wirte, nicht auch für die Privatkundschaft

der Brauereien gelten und dass es im gegebenen Falle an

genauern Angaben über den angerufenen Vertrag, aus

denen der Ausschluss jeder Schädigung der Beklagten

zu entnehmen wäre, fehle. Übrigens war die Widerklä-

gerin nicht nur daran interessiert, sich ihre bisherigen

Kunden zu erhalten, sondern auch daran, neue, von ihr

und der Konkurrenz noch nicht bediente Abnehmer als

Kunden zu gewinnen. Unstichhaltig ist endlich auch

die Einwendung, die Widerklägerin habe ihr Geschäft

liquidiert und der Widerbeklagte habe ihr daher keine

Konkurrenz mehr machen können. Die Vorinstanz hält

dem entgegen, dass die Widerklägerin selbstverständlich

nicht ohne Rechtsnachfolger untergegangen sei, im be-

sondern was den Eintritt in ihre Geschäftsbeziehungen

und Kundschaft als Vermögensaktiven anbetreffe, und

der Widel'beklagte hat die tatsächliche Richtigkeit dieser

Annahme nicht zu bestreiten vermocht. Danach wurde

aber der Konventionalstrafanspruch durch die Liquida-

tion weder aufgehoben noch geschmälert. Berücksichtigt

man endlich, dass Konventionalstrafen die Vertrags-

haftung verstärken und den Vertragsbruch verhüten

sollen und dass sie laut Art. 180 aOR sogar bei Nicht-

eintritt eines Schadens verfallen sowie dass der Wider-

Obligationenrecht. N0 14.

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beklagte nach vorinstanzlicher Annahme aus seiner

vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit einen nicht un-

erheblichen Gewinn erzielt hat, so erweist es sich als den

in Betracht kommenden Verhältnissen angemessen, wenn

die Vorinstanz mit der Ermässigung des Strafbetrages

nicht unter 3000 Fr. gegangen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urteil des zürcherichen Obergerichts vom 22. Oktober

1914 in allen Teilen bestätigt.

14. t1rteil der II. Zivila.bteüung vom 17. Februar 1916

i. S. Schmid, Beklagter, gegen Berger und Zipfel, Kläger.

A u tom 0 b i I u u f a 11. Dem Eigentümer eines Automobils

obliegende Sorgfalt in der Auswahl und Beaufsichtigung

des Automobilführers .

A. -

Der Beklagte hatte im Sommer 1913 von der

Firma Senn & Sulzer in Buchs ein Luxusautomobil ge-

kauft. Dieses war ihm am 17. Oktober geliefert worden.

Darauf hatte er es bis zum 22. Oktober zu Fahrten im

Schwarzwald mit drei andern Personen, woruiIter Gallus

Senn (Teilhaber der Firma Senn & Sulzer), benutzt. Wäh-

rendeiner Woche machte er sodann damit verschiedene

Fahrten im Kanton St. Gallen, wobei er eine geliehene

Kontrollnummer verwendete, weil er noch nicht im Besitz

einer Fahrbewilligung für den Kanton St. Gallen war.

Die Fahrprüfung hatte er sechs Jahre vorher in Zürich be-

standen. Am 1. September hatte er mit der Versicherungs-

gesellschaft « Zürich » eine «Automobil-Haftpflicht-Ver-

sicherung » mit fünf jähriger Gültigkeit abgeschlossen. An

den Kaufpreis für das Automobil (6500 Fr.) hatte er in

drei Raten 3300 Fr. abbezahlt.