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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
13. Auszug aus d.em Entscheid. vom 17. Februar 1916
i. S. Keyer-Hartmann.
Art. 56 ff. SchKG : Der Rechtsstillstand beruhrt die für Hand-
lungen der Gläubiger oder Drittansprecher gesetzten Fristen
nicht.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Ver-
fügung des Betreibungsamtes vom 6. Oktober 1914,
wodurch die Fristansetzung zur Klage vom 22. August
aufgehoben und durch eine neue ersetzt wurde, gesetz-
widrig. Der Rechtsstillstand besteht lediglich zum Schutze
des Schuldners. Er hemmt die Handlungen des Gläubi-
gers und der Drittansprecher in einer Betreibung nicht
und vermag daher au·ch nicht etwa die für diese Hand-
lungen gesetzten Fristen unwirksam. zu machen oder
zu verlängern (vgl. AS Sep.-Ausg . .J Nr. 49, 10 Nr. 36
und 52*). Unter den Fristansetzungen im Widerspruch-
verfahren. die nach dem bundesgerichtlichen Kreisschrei-
ben vom 10. August 1914** während des allgemeinen
Rechtsstillstandes ausgeschlossen waren, sind nur solche
gemeint, die für den Schuldn.er bestiinmt sind. Es ist
nicht einzusehen. wieso der Streit zwischen dem Gläubi-
ger und dem Drittansprecher ·während eines dem Schuld-
ner gewährten Rechtsstillstandes nicht sollte angehoben
und durchgeführt werden, zumal da der Rechlsstillstand
die Prozessfristen vollständig unberührt lässt.
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• Ges.-Ausg. f.7 I No. 108, 33 I No. 83 u. 110.
•• BGE 48 111 S. 416.
und Konkurskammer. N° 14.
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14. Entscheid vom 17. Februar 1916 i. S. Zaugg.
Art. 80 Versicherungsvertragsgesetz und Art. 4 und 5 der
bundesgerichtlichen Verordnung vom 10. Mai 1910 be-
treffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von
Versicherungsanspruchen. Die im ersteren Artikel statuirte
Unpfändbarkeit erstreckt sich auch auf die sogenannten
gemischten oder abgekürzten Lebensversicherungen, bei
denen die Versicherungsleistung alternativ für den Fall,
dass der Versicherungsnehmer einen bestimmten Termin
erlebt, an ihn oder für den Fall seines. früheren Todes zu
Gunsten seiner Ehefrau oder der Nachkommen (<< Erben t)
versprochen wird. Sie ist zwingenden Rechtes.
A. -
In den von der Hilfskasse Grosswangen, Filiale·
Sursee und verschiedenen anderen Gläubigern gegen den
heutigen Rekurrenten Fritz Zaugg,· Schreiner in Gettnau,
angehobenen Betreibungen pfändete das Betreibungsamt
Buttisholz am 23.,24., 27. und 31. Oktober 1914: « die
Lebensversicherungspolize N° 644,016 des Schuldners bei
der « Germania)}, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
in Stettin, vom 15. Oktober 1911 über 5000 Fr., fällig auf
15. Oktober 1936 oder auf das Ableben des Versicherten
mit Prämienzahlung auf 15. April und 15. Oktober jeden
Jahres mit 103 Fr. 70 Cts., zuletzt am 15. April 1936. j)
Die erwähnte Polize bestimmt, dass « das versicherte
Kapital von 5000 Fr. gezahlt werde am 15. Oktober 1936
an Herrn Fritz Zaugg oder, falls dieser früher sterben
sollte, a 11 sei n e Erb e n. »
Zaugg verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhe-
bung der Pfändung, indem er geltend machte, dass die
Versicherung, weil zu Gunsten seiner Ehefrau und seiner
Kinder abgeschlossen. unpfändbar sei. Die untere Auf-
sichtsbehörde wies ihn jedoch mit der Begründung ab,
dass « nach Gesetz und bisheriger Praxis bezüglich der
sämtlichen Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgeu
mit Anstalten, die nicht bloss lokalen Charakter hätten,
die Pfändbarkeit ausgesprochen sei und der nämliche