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41_III_56

BGE 41 III 56

Bundesgericht (BGE) · 1916-02-17 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

13. Auszug aus d.em Entscheid. vom 17. Februar 1916

i. S. Keyer-Hartmann.

Art. 56 ff. SchKG : Der Rechtsstillstand beruhrt die für Hand-

lungen der Gläubiger oder Drittansprecher gesetzten Fristen

nicht.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Ver-

fügung des Betreibungsamtes vom 6. Oktober 1914,

wodurch die Fristansetzung zur Klage vom 22. August

aufgehoben und durch eine neue ersetzt wurde, gesetz-

widrig. Der Rechtsstillstand besteht lediglich zum Schutze

des Schuldners. Er hemmt die Handlungen des Gläubi-

gers und der Drittansprecher in einer Betreibung nicht

und vermag daher au·ch nicht etwa die für diese Hand-

lungen gesetzten Fristen unwirksam. zu machen oder

zu verlängern (vgl. AS Sep.-Ausg . .J Nr. 49, 10 Nr. 36

und 52*). Unter den Fristansetzungen im Widerspruch-

verfahren. die nach dem bundesgerichtlichen Kreisschrei-

ben vom 10. August 1914** während des allgemeinen

Rechtsstillstandes ausgeschlossen waren, sind nur solche

gemeint, die für den Schuldn.er bestiinmt sind. Es ist

nicht einzusehen. wieso der Streit zwischen dem Gläubi-

ger und dem Drittansprecher ·während eines dem Schuld-

ner gewährten Rechtsstillstandes nicht sollte angehoben

und durchgeführt werden, zumal da der Rechlsstillstand

die Prozessfristen vollständig unberührt lässt.

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• Ges.-Ausg. f.7 I No. 108, 33 I No. 83 u. 110.

•• BGE 48 111 S. 416.

und Konkurskammer. N° 14.

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14. Entscheid vom 17. Februar 1916 i. S. Zaugg.

Art. 80 Versicherungsvertragsgesetz und Art. 4 und 5 der

bundesgerichtlichen Verordnung vom 10. Mai 1910 be-

treffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von

Versicherungsanspruchen. Die im ersteren Artikel statuirte

Unpfändbarkeit erstreckt sich auch auf die sogenannten

gemischten oder abgekürzten Lebensversicherungen, bei

denen die Versicherungsleistung alternativ für den Fall,

dass der Versicherungsnehmer einen bestimmten Termin

erlebt, an ihn oder für den Fall seines. früheren Todes zu

Gunsten seiner Ehefrau oder der Nachkommen (<< Erben t)

versprochen wird. Sie ist zwingenden Rechtes.

A. -

In den von der Hilfskasse Grosswangen, Filiale·

Sursee und verschiedenen anderen Gläubigern gegen den

heutigen Rekurrenten Fritz Zaugg,· Schreiner in Gettnau,

angehobenen Betreibungen pfändete das Betreibungsamt

Buttisholz am 23.,24., 27. und 31. Oktober 1914: « die

Lebensversicherungspolize N° 644,016 des Schuldners bei

der « Germania)}, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft

in Stettin, vom 15. Oktober 1911 über 5000 Fr., fällig auf

15. Oktober 1936 oder auf das Ableben des Versicherten

mit Prämienzahlung auf 15. April und 15. Oktober jeden

Jahres mit 103 Fr. 70 Cts., zuletzt am 15. April 1936. j)

Die erwähnte Polize bestimmt, dass « das versicherte

Kapital von 5000 Fr. gezahlt werde am 15. Oktober 1936

an Herrn Fritz Zaugg oder, falls dieser früher sterben

sollte, a 11 sei n e Erb e n. »

Zaugg verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhe-

bung der Pfändung, indem er geltend machte, dass die

Versicherung, weil zu Gunsten seiner Ehefrau und seiner

Kinder abgeschlossen. unpfändbar sei. Die untere Auf-

sichtsbehörde wies ihn jedoch mit der Begründung ab,

dass « nach Gesetz und bisheriger Praxis bezüglich der

sämtlichen Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgeu

mit Anstalten, die nicht bloss lokalen Charakter hätten,

die Pfändbarkeit ausgesprochen sei und der nämliche