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56 Entscheidungen der Schnldbetreibungs-
13. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Februar 1916
i. S. Keyer-IIartm&nn. Art. 56 fI. SchKG : Der Rechtsstillstand berührt die für Hand~ lungen der Gläubiger oder Drittansprecher gesetzten Fristen nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Ver- fügung des Betreibungsamtes vom 6. Oktober 1914, wodurch die Fristansetzung zur Klage vom 22. August aufgehoben und durch eine neue ersetzt wurde, gesetz- widrig. Der Rechtsstillstand ~esteht lediglich zum Schutze des Schuldners. Er hemmt die Handlungen des Gläubi- gers und der Drittansprecher in einer Betreibung nicht und vermag daher auch nicht etwa die für diese Hand- lungen gesetzten Fristen unwirksam zu machen oder zu verlängern (vgI. AS Sep.-Ausg. " Nr. 49, 10 Nr. 36 und 52*). Unter den Fristansetzungen im Widerspruch- verfahren, die nach dem bundesgerichtlichen Kreisschrei- ben vom 10. August 1914** während des allgemeinen Rechtsstillstandes ausgeschlossen waren. sind nur solche gemeint, die für den Schuldner bestiinmt sind. Es ist nicht einzusehen, wieso der Streit zwischen dem Gläubi- ger und dem Drittansprecher -während eines dem Schuld- ner gewährten Rechtsstillstandes nicht sollte angehoben und durchgeführt werden, zumal da der Rechlsstillstand die Prozessfristen vollständig unberührt lässt. ... Ges.-Ausg. 17 I No. 108, 33 I No. 83 u. 110. •• BGE '" III S. 416. und Konkurskammll'. N° 14. 57
14. Entscheid vom 17. Februar 1915 i. S. Zaugg. Art. 80 Versicherungsvertragsgesetz und Art. 4 und 5 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 10. Mai 1910 be- treffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprochen. Die im ersteren Artikel statuirte Unpfändbarkeit erstreckt sich auch auf die sogenannten gemischten oder abgekürzten Lebensversicherungen, bei denen die Versicherungsleistung alternativ für den Fall, dass der Versicherungsnehmer einen bestimmten Termin erlebt, an ihn oder für den Fall seines früheren Todes zu Gunsten seiner Ehefrau oder der Nachkommen (. Erhen t) versprochen wird. Sie ist zwingenden Rechtes. A. - In den von der Hilfskasse Grosswangen, Filiale· Sursee und verschiedenen anderen Gläubigern gegen den heutigen Rekurrenten Fritz Zaugg, Schreiner in Gettnau, angehobenen Betreibungen pfändete das Betreibungsamt Buttisholz am 23., 24., 27. und 31. Oktober 1914: «die Lebensversicherungspolize N° 644,016 des Schuldners bei der « Germania )}, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Stettin, vom 15. Oktober 1911 über 5000 Fr., fällig auf
15. Oktober 1936 oder auf das Ableben des Versicherten mit Prämienzahlung auf 15. April und 15. Oktober jeden Jahres mit 103 Fr. 70 Cts., zuletzt am 15. April 1936. » Die erwähnte Polize bestimmt, dass «( das versicherte Kapital von 5000 Fr. gezahlt werde am 15. Oktober 1936 an Herrn Fritz Zaugg oder, falls dieser früher sterben sollte, ans ein e Erb e n. » Zaugg verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhe- bung der Pfändung, indem er geltend machte, dass die Versicherung, weil zu Gunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder abgeschlossen, unpfändbar sei. Die untere Auf- sichtsbehörde wies ihn jedoch mit der Begründung ab, dass « nach Gesetz und bisheriger Praxis bezüglich der sämtlichen Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen mit Anstalten, die nicht bloss lokalen Charakter hätten, die Pfändbarkeit ausgesprochen sei und der nämliche
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Standpunkt auch in Art. 76-80 des Versicherungsvertrags- gesetzes vertreten werde. I) Auf einen hiegegen gerichteten Rekurs Zauggs ist die kantonale Aufsichtsbehörde in Erwägung : . « 1. dass es sich vorliegend um eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG handelt, mithin die zehntägige Beschwerde- frist, deren Einhaltung von Amteswegen geprüft werden muss, massgebend ist, » 2. dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerde- führer laut Poststempel am 21. November zugestellt, die Beschwerdeschrift dagegen erst am 2. Dezember der Post übergeben wurde, die gesetzliche Frist somit nicht innegehalten ist, . I) 3. dass danach der angefochtene Entscheid, bei dem nicht die Verletzung einer Vorschrift zwingenden Rechtes, welche die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätte, in Frage kommt, als in Rechtskraft erwachsen anzusehen ist, I) durch Erkenntnis vom 13. Januar 1915 nicht einge- treten. B. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde rekurriert Zaugg an das Bundesgericht, indem er an dem Begehren um Aufhebung der streitigen Pfändung festhält. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwagung: Gemäss der in Art. 79 Ahs. 1 des Versicherungsvertrags- gesetzes aufgestellten Regel, wonach « die Begünstigung (Bezeichnung eines Dritten als Begünstigten durch den Versicherungsnehmer) mit der Pfändung des Versiehe- rungsanspruches und mit der Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer erlischt », erstreckt sich der Zugriff ·der Gläubiger grundsätzlich auch auf die vom Schuldner .abgeschlossenen Lebensversicherungen zu Gunsten Drit- ter. Von dieser Regel macht jedoch das Gesetz zwei Aus- nahmen : einmal, wenn der Versicherungsnehmer auf das und Konkorskammer. Ne 14. . 59 Recht, die B~ünstigung zu widerrufen, verzichtet hat, ferner, wenn der Ehegatte oder ale Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte sind (was nach Art. 83 Ahs. 3 nicht nur da anzunehmen ist, wo die Begünsti- gungsklausel ausdrücklich auf sie, sondern auch, wo sie ailgemein auf die «Hinterlassenen», «Erben» . oder « Rechtsnachfolger» lautet). Ersterenfalls soll wenigstens « der durch die Begünstigung begründete Versicherungs- anspruch I) von der Vollstreckung ausgenommen sein (Art. 79 Ahs. 2), letzterenfaUs <~ weder der Versicherungs- anspruch des Begünstigten noch derjenige des Versiche- rungsnehmers der Zwangsvollstreckung zu Gunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegen l) (Art. SO.) DurCh die Wendung «weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsneh- mers )} sollte dabei, wie aus der Beratung im Ständerat, auf den die Vorschrift zurückgeht, sich ergibt (vgl. das Votum des Kommissionsreferenten in Steno Bulletin 1905 S. 620-621), zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bestimmung nicht nur für die gewöhnlichen Todesfall-, sondern auch für die sog. abgekürzten oder gemischten Lebensversicherungen gelte, bei denen die Versiche- rungssumme alternativ für den Fall, dass der Versiche- rungsnehmer ein bestimmtes Alter erreicht bezw. einen bestimmten Termin erlebt, oder aber für den Fall seines früheren Todes versprochen wird. Die Pfändbarkeit ist demnach nicht nur dann ausgescblossen. wenn als Bezugs- berechtigter nach dem Versicherungsvertrage ausschliess- lieh der begünstigte Dritte erscheint, sondern auch dann, wenn dessen Bezugsberechtigung lediglich eine eventuelle, bedingte ist, d. h. davon abhängt, dass der Versicherungs- nehmer den Eintritt des Versicherungsfalls nicht erlebt, während bei Erleben desse:ben die Versicherungssumme ihm selbst zukommen soll. Nur bei dieser Auslegung wird denn auch verständlich, dass das Gesetz vom Versiche- rungsanspruch des Begünstigten und dem des Versiche- rungsnehmers spricht. Denn wo, wie bei der gewöhnlichen
60 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Todesfallversicherung, die Versicherung ausschliesslich zu Gunsten des begünstigten Dritten lautet, kann, da Art. 80 durch die Unpfändbarerklärung des Versicherungsan- spruchs des Begünstigten implizite auch die Pfändung des Rechts des Versicherungsnehmers zum W i der ruf der Begünstigung ausschliesst, von neben jenem Anspruch bestehenden vermögenswerten Rechten des Versicherungs- nehmers aus dem Versicherungsvertrag, die selbständig, für sich Gegenstand einer Pfändung bilden könnten, offenbar nicht die Rede sein (vgl. in diesem Sinne denn auch RÖLLI, die Lebensversicherung zu Gunsten Dritter und das Versicherungsvertragsgesetz in Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift Bd. I S. 27 ff. insbesondere S. 30-31). Zweck der damit verfügten Beschränkung der Zwangs- vollstreckung ist die soziale Fürsorge für die Familie, die nächsten Hinterlassenen des Versicherungsnehmers. Die- selbe hat somit, weil im Interesse dritter Personen und nicht lediglich des betriebenen Schuldners erlassen, im Gegensatz zu der Ansicht der Vorinstanz, z w i n gen den C h ara k t er, woraus folgt, dass die Aufsichtsbehörden ihr widersprechende Verfügungen des Betreibungsbeam- ten jederzeit von Amteswegell aufzuheben haben und das Einschreiten nicht davon abhängig machen können, dass der Schuldner dagegen rechtzeitig Be.'ichwerde ge- führt hat. Anderseits ist klar, dass die Anwendung der Vorschrift eine rechtsgültige Begünstigung voraussetzt. Wo der die Bezeichnung des Ehegatten und der Nachkommen als Begünstigter enthaltende Rechtsakt nichtig ist und infol- gedessen eine Begünstigung in \Virklichkeit nicht vor- liegt, muss die allgemeine Regel des Art. 79, Abs. 1 VVG Platz greifen, wonach grundsätzlich auch die Ansprüche aus vom Schuldner abgeschlossenen Lebensversicherungs- verträgen der Zwangsvollstreckung unterworfen sind. Um flie dahingehenden Rechte der Gläubiger zu wahren, hat daher die Verordnung des Bundesgerichts vom 10. Mai 1910 und Konkurskammer. N° 14. 61 betreUend die Pfändllng, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen in Art. 4 und 5 vorgeschrieben, dass, wenn sich bei der Pfändung von Ansprüchen aus einer vom Schuldner abgeschlossenen Personenversicherung ergebe, dass der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners als Begünstigte bezeichnet seien, der Betrei- bungsbeamte von Amteswegen durch Befragung des Schuldners den Namen und Wohnort des oder der Be- günstigten, das Datum der Begünstigungserklärun~ u~d ihre Form festzustellen, die betreffenden Angaben m dIe Pfändungsurkunde aufzunehmen. oder, sofern diese schon zugestellt ist, dem Gläubiger besonders zur Kenntnis zu bringen und ihm gleichzeitig eine Frist von 10 Tage) zur Bestreitung des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung und nach erfolgter Bestreitung eine weitere, gleich lange Frist zur Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Be- günstigung anzusetzen habe, unter der Androhung und mit der Wirkung, dass bei Nichtbeachtung dieser Fristen oder bei Abweisung der Klage sowohl der Anspruch des Begünstigten als derjenige des Versicherungsnehmers aus der Pfändung faUe. ~achdem aus der dem Betreibungsamt Buttisholz vor- liegenden Polize hervorging, dass darin die (< Erben I), al~o nach Art. 83 VVG in erster Linie die Ehefrau und dIe Nachkommen des rekurrierenden Pfändungsschuldners als Begünstigte eingesetzt seien, mithin ein Fall des Art. 80 ebenda vorliege, hätte demnach das Amt nach Massgabe der erwähnten Verordnungsvorschriften vorgehen müssen. Indem es davon abgesehen und statt dessen die Pfändung vorbehaltlos vorgenommen hat, hat es eine Amtshandlung, die ihm kraft Gesetzes zur Wahrung der Interessen des Schuldners, der begünstigten Dritten und der pfändenden Gläubiger oblag, unterlassen und damit eine Rechtsver- weigerung begangen. Das gleiche gilt hinsichtlich d.es Verhaltens der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde, dIe, nachdem sie von dieser Rechtsverweigerung durch die Beschwerde des Schuldners Kenntnis erhalten hatte, von
a2 Entseheidg. der Schuldbetrelbungs- u. Konkunkammer. N°t4. sich aus an Stene des Amtes die Vornahme der fraglichen Handlungen hätte anordnen müssen. Da der Rekurs wegen Reehtsverweigerung nicht an dieBeachtung der zehntägi- gen Rekursfrist geknüpft ist, war demnach die kantonale Aufsichtsbehörde, auch abgesehen davon, dass die Ver- letzung einer zwingenden Gesetzesvorschrift in Frage stand, verpflichtet, auf die Beschwerde des Schuldners einzutreten, und durfte deren Behandlung nicht wegen Verspätung ablehnen. Der Rekurs ist demnach in dem Sinne begründet zu erklären, dass das Betreibungsamt Buttisholz angewiesen wird, das in Art. 4 und 5 der bundesgerichtlichen Ver- ordnung vom 10. Mai 1910 vorgesehene Verfahren einzu- schlagen. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. Entscheidungen der Zivilkammern. N0 15. 63- 'EntscheiduDgtIt tIer-lifilklJllHR •. _--ARM&- des s8ctJons ciYiles.
15. Urteil der n. Zivilabteilung vom 91. Januar 1915 i. S. Xonkursmasse 'l'rümpy, Beklagte gegen Weill-Einstein, Kläger.
1. Während der Ausschlagungsfrist der Erben ist der Lauf von V erz u g s z ins e n für Forderungen der N achlass- gläubiger nicht gehemmt. 2. Art. 217 Abs 1 SchKG findet auch dann Anwendung, wenn die Teilzahlung des Mitver- pflichteten nicht aus seinem Vermögen, sondern aus dem Erlös des Pfandes eines Dritten herrührt, das vom Mit- verpflichteten für seine Schuld bestellt worden ist. A. - Am 27. Januar 1913 verkaufte J. Schmidinger dem Giacomo Trümpy in Zurich acht Grundschuldbriefe von je 25,000 Mk., haftend auf seiner Liegenschaft in Vohwinkel bei Elberfeld; den Kaufpreis bezahlte Trümpy durch Hingabe v.on fünf Akzepten im Gesamtbetrage von 248,000 Fr., fällig den 1. August 1913. Die ver- kauften Grundschuldbriefe sollte Schmidinger bis nach Bezahlung der fünf Akzepte als Faustpfand, und zwar mit dem Rechte der Weiterverpfändung, in seinem Besitz behalten. Am 26. Februar 1913 kaufte Schmidinger vom Kläger das Haus Kalkbreitestrasse Nr. 121 in Zürich; der Kaufpreis von 150,000 Fr. wurde zum Teil dadurch beglichen, dass Schmidinger die auf dem Haus lastenden Hypotheken im Betrage von 122,000 Fr. übernahm. Gleichzeitig mit diesem Hauskauf verpflichtete sich der Kläger, dem Schmidinger zwei mit seinem Indossament versehene Akzepte Trümpys von nominell 73,000 Fr. (48,000 Fr. + 25,000 Fr.) mit 71,114 Fr. 40 Cts. zu dis-