Sachverhalt
Die Steuerbehörden des Kantons Zug legten der Rekurrentin. der Stadt Zürich, für ihre Wasserve~or gungsanlagen im Gebiet der Gemeinde Menzingen eine Kan- tonssteuer im Betrage von 7125 Fr. für das Jahr 1914 auf. Für diese Steuerforderung stellte das Steuereinzügeramt Menzingen namens des Kantons Zug beim Betreibungs- amt Menzingen ein Begehren um Einleitung der orden~ lichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs gegen die Rekurrentin. Das Betreibungsamt erliess am 11. Januar 1915 den Zahlungsbefehl und stellte ihn der Rekurrentin am gleichen Tage zu. . B. - Diese erhob hierauf Beschwerde mIt dem Begehren um Aufhebung der Betreibung. Sie machte geltend: Das Betr~ibung~t Me~ing~n sei zur Durchführung der Betreibung lllcht zustandlg, sondern nur dasjenige von Zürich. Ein besonderer Be- treibungsort für Steuerforderungen sei nur vofh.~nden.
48 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- soweit er vom kantonalen Rechte vorgesehen sei. Der Kanton,Zug kenne aber einen solchen besonderen Betrei- bungsort nicht. Zudem seien die Kantone Zürich und Zug dem Konkordat über die Vollstreckung öffentlich-recht- licher Forderungen beigetreten. Soweit dieses Konkordat gelte, könne es keinen besondern Betreibungsort für Steuerforderungen mehr geben (.liEGER, Komm. S. 88). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die Be- schwerde durch Entscheid vom 30. Januar /2. Februar 1915 mit folgender Begründung ab : Art. 59 BV beziehe sich nicht auf die Geltendmachung öfTentlich-reehtlicher Forderungen. Die Vorschriften des Betreibungsgesetzes über den Betreibungsort schlössen sich aber eng an Art. 59 BV an, wie der Bundesrat in der Botschaft zum Entwurf des Betreibungsgesetzes ausgeführt habe. Im Entscheide in Sachen Bloch vom 16. Mai 1897 (AS 2il I S.444) habe deHn auch das Bundesgericht erklärt, Art. 46 Abs.1 SehKG gelte nicht für öffentlich-rechtliche Forderungen eines Kantons oder einer Gemeinde gegen einen in einem au- dem Kanton wohnhaften Schuldner. l-Iieran ändere das Konkordat über die Rechtshülfe für die Vollstreckung öHentlich-rechtlicher Ansprüch.e nichts. C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter El'- \Heuerung ihres Begehrens an -das Bundesgericht weiter- ~t'zogen. Die Schuldbetreibungs- ~nd Konknrskammer zieht in E r w ä g n Il g : Im Entscheid in Sachen Aktienmilhle Basel und Augst vom 3. März 1896 (AS 22 N° 60) hat das Bundesgericht ausgefülwt, dass die Zwangsvollstreckung für öfientlich- rechtliche Ansprüche vollständig dem kantonalen Rechte anheimgestellt sei. Schon im folgenden Jahre, im Entscheid in Sachen Bloch vom 16. März 1897 (AS 23 S. 444 f. Erw. 2), hat es indessen mit Recht diesen Standpunkt aufgegeben und festgestellt, dass auch für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche grundsätzlich die Bestimmungen des BUlldes- und Konkurskammer. N° 11. 49 gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gelten. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich ohne weiteres aus der Bestimmung des Art. 43 SchKG. Allerdiugs hat nun das Bundesgericht, wie die Vorinstanz ausführt, im zuletzt erwähnten Entscheide und auch seither stets daran fest- gehalten, dass der Betreibungsort des Wohnsitzes für öf- fentlich-rechtliche Forderungen eines Kantons oder einer Gemeinde gegen einen in einem alldern Kanton wohnhaf- ten Schuldner kein zwingender sei, indem es vom Stand- punkte des Bundesrechts aus zulässig sei, für solche For- derungen ein besonderes Betreibungsforum des Ortes, wo die Forderung entstanden ist, aufzustellen. Aber das Bun- desgericht hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Ausnahme von dem nach dem klaren Wortlaut des Art. 46 SchKG allgemein geltenden Grundsatz des Betreibungsforums des \Vohnsitzes handle und dass sich diese Ausnahme bloss deshalb rechtfertige, weil die Kantone nicht verpflichtet seien, für Steuerfor- derungen oder andere öffentlich-rechtliche Ansprüche eines andern Kantons oder einer ausserkantonalen Gemeinde auf ihrem Gebiete die Vollstreckung zu gewähren und da- her der Gläubiger solcher Forderungen auf ihrem Gebiete die Aufhebung eines Rechtsvorschlages nicht erwirken könnte. Mit der Zulassung der erwähnten Ausnahme sollte also verhindert werden, dass der Schuldner durch die Er- hebung des Rechtsvorschlages die Vollstreckung über- haupt unmöglich machen könne. Demgemäss hat die genannte Ausnahme keine Berech- tigung mehr, sobald und soweit die der Vollstreckung für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche entgegenstehenden besondern Schranken fallen und die öffentlich-rechtlichen Forderungen ausserhalb des Kantons, wo sie entstanden sind, wie solche privatrechtlicher Natur zwangsweise ein- getrieben werden können. Wenn der Kanton des Wohn- sitzes einer Person verpflichtet ist, die ausserkantonalen Entscheidungen über öffentlichrechtliche Ansprüche ge- gen diese Person in gleicher Weise wie ausserkantonale AS 41 111 - 1915
50 Entscheidungen der Schuldbetreibunp- Zivilurteile zu vollziehen. so ist nicht einzusehen, wes- halb zu Gunsten der Gläubiger öffentlich-rechtlicher An:- sprüche der vom Gesetz ganz allgemein aufgestellte Grund- satz der Einheitlichkeit des Betreibungsforums und der Vereinigung aller Betreibungen am gleichen Orte noch durchbrochen werden sollte. Nun hat das Konkordat betreffend die Gewährung gegen- seitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 23. August 1912 den Zweck, die rechts- kräftigen Entscheidungen über bestimmteöffentlich-recht- liche Ansprüche der Kantone und der Gemeinden in Bezie- hung auf die Vollstreckung im Gebiet der-dem Konkordat beitretenden Kantone den Zivilurteilen gleichzustellen. Nach dem Konkordat sind alle diese Kantone verpflichtet, einander in Betreibungen für bestimmte vollstreckbare Öffentlich-rechtliche Anspruche unter gewissen Vorausset- zungen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, und sie können gegenüber einer Verweigerung dieser Rechtshülfe den Schutz des Bundesgerichtes anrufen. Die Voraus- setzungen, an die die Erteilung der Rechtßöffnung ge- knüpft wird, entsprechen dabei denjenigen, die Art. 81 SchKG in Beziehung auf die Rechtsöffnung für ausserkan- tonale Zivilurteile aufstellt. Dem Schuldner stehen nicht mehr Einwendungen zu, als nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG, und dem Gläubiger Wird, ebenfalls im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, die Erfüllung von Formvorschrif- ten nur soweit zugemutet; als es zum Beweis der voll- streckbaren Festsetzung des Anspruchs und zur Wider- legung der Einwendungen des Schuldners mit Rücksicht auf das summarische Verfahren notwendig ist. Das Kon- kordat hat für die beitretenden Kantone, solange es be- steht, die gleiche Kraft wie Bundesrecht; die Rechtslage ist daher für sie dieselbe, wie wenn die Art. 80 und 81 SchKG im Sinne des Konkordates abgeändert worden wären. Stellt somit das Konkordat die Vollstreckung ausser- kantonaler Entscheidungen über öffentlich-rechtliche An- und Konkurskammer. Ne 12. 51 sprüche im wesentlichen derjenigen au~rkantonaler ~ vilurteile gleich, so müssen die Vorschnften des BetreI- bungsgesetzes über den Betreibungsort uneingeschränkt auch für die unter das Konkordat fallenden Betreibungen wieder gelten. Mit einer solchen Betreibung hat man es im vorliegenden Falle zu tun, da die Kantone Zürich und Zug dem Konkordat beigetreten sind und nicht bestritten ist, dass es sich um einen· vom Konkordat erfassten Steuer- anspruch handelt. Demgemäss ist das Betreibungsamt Menzingen zur Durchführung der verlangten Betreibung unzuständig. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betrei~ bungsamt Menzingen am 11. Januar 1915 erlassene Zah- lungsbefehl aufgehoben.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 48 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
soweit er vom kantonalen Rechte vorgesehen sei. Der
Kanton,Zug kenne aber einen solchen besonderen Betrei-
bungsort nicht. Zudem seien die Kantone Zürich und Zug
dem Konkordat über die Vollstreckung öffentlich-recht-
licher Forderungen beigetreten. Soweit dieses Konkordat
gelte, könne es keinen besondern Betreibungsort für
Steuerforderungen mehr geben (.liEGER, Komm. S. 88).
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die Be-
schwerde durch Entscheid vom 30. Januar /2. Februar
1915 mit folgender Begründung ab : Art. 59 BV beziehe
sich nicht auf die Geltendmachung öfTentlich-reehtlicher
Forderungen. Die Vorschriften des Betreibungsgesetzes
über den Betreibungsort schlössen sich aber eng an Art. 59
BV an, wie der Bundesrat in der Botschaft zum Entwurf
des Betreibungsgesetzes ausgeführt habe. Im Entscheide
in Sachen Bloch vom 16. Mai 1897 (AS 2il I S.444) habe
deHn auch das Bundesgericht erklärt, Art. 46 Abs.1 SehKG
gelte nicht für öffentlich-rechtliche Forderungen eines
Kantons oder einer Gemeinde gegen einen in einem au-
dem Kanton wohnhaften Schuldner. l-Iieran ändere das
Konkordat über die Rechtshülfe für die Vollstreckung
öHentlich-rechtlicher Ansprüch.e nichts.
C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter El'-
\Heuerung ihres Begehrens an -das Bundesgericht weiter-
~t'zogen.
Die Schuldbetreibungs- ~nd Konknrskammer zieht
in E r w ä g n Il g :
Im Entscheid in Sachen Aktienmilhle Basel und Augst
vom 3. März 1896 (AS 22 N° 60) hat das Bundesgericht
ausgefülwt, dass die Zwangsvollstreckung für öfientlich-
rechtliche Ansprüche vollständig dem kantonalen Rechte
anheimgestellt sei. Schon im folgenden Jahre, im Entscheid
in Sachen Bloch vom 16. März 1897 (AS 23 S. 444 f. Erw. 2),
hat es indessen mit Recht diesen Standpunkt aufgegeben
und festgestellt, dass auch für die öffentlich-rechtlichen
Ansprüche grundsätzlich die Bestimmungen des BUlldes-
und Konkurskammer. N° 11.
E. 49 gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gelten. Die
Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich ohne weiteres aus
der Bestimmung des Art. 43 SchKG. Allerdiugs hat nun
das Bundesgericht, wie die Vorinstanz ausführt, im zuletzt
erwähnten Entscheide und auch seither stets daran fest-
gehalten, dass der Betreibungsort des Wohnsitzes für öf-
fentlich-rechtliche Forderungen eines Kantons oder einer
Gemeinde gegen einen in einem alldern Kanton wohnhaf-
ten Schuldner kein zwingender sei, indem es vom Stand-
punkte des Bundesrechts aus zulässig sei, für solche For-
derungen ein besonderes Betreibungsforum des Ortes, wo
die Forderung entstanden ist, aufzustellen. Aber das Bun-
desgericht hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass es sich dabei um eine Ausnahme von dem nach dem
klaren Wortlaut des Art. 46 SchKG allgemein geltenden
Grundsatz des Betreibungsforums des \Vohnsitzes handle
und dass sich diese Ausnahme bloss deshalb rechtfertige,
weil die Kantone nicht verpflichtet seien, für Steuerfor-
derungen oder andere öffentlich-rechtliche Ansprüche eines
andern Kantons oder einer ausserkantonalen Gemeinde
auf ihrem Gebiete die Vollstreckung zu gewähren und da-
her der Gläubiger solcher Forderungen auf ihrem Gebiete
die Aufhebung eines Rechtsvorschlages nicht erwirken
könnte. Mit der Zulassung der erwähnten Ausnahme sollte
also verhindert werden, dass der Schuldner durch die Er-
hebung des Rechtsvorschlages die Vollstreckung über-
haupt unmöglich machen könne.
Demgemäss hat die genannte Ausnahme keine Berech-
tigung mehr, sobald und soweit die der Vollstreckung für
die öffentlich-rechtlichen Ansprüche entgegenstehenden
besondern Schranken fallen und die öffentlich-rechtlichen
Forderungen ausserhalb des Kantons, wo sie entstanden
sind, wie solche privatrechtlicher Natur zwangsweise ein-
getrieben werden können. Wenn der Kanton des Wohn-
sitzes einer Person verpflichtet ist, die ausserkantonalen
Entscheidungen über öffentlichrechtliche Ansprüche ge-
gen diese Person in gleicher Weise wie ausserkantonale
AS 41 111 -
1915
E. 50 Entscheidungen der Schuldbetreibunp-
Zivilurteile zu vollziehen. so ist nicht einzusehen, wes-
halb zu Gunsten der Gläubiger öffentlich-rechtlicher An:-
sprüche der vom Gesetz ganz allgemein aufgestellte Grund-
satz der Einheitlichkeit des Betreibungsforums und der
Vereinigung aller Betreibungen am gleichen Orte noch
durchbrochen werden sollte.
Nun hat das Konkordat betreffend die Gewährung gegen-
seitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher
Ansprüche vom 23. August 1912 den Zweck, die rechts-
kräftigen Entscheidungen über bestimmteöffentlich-recht-
liche Ansprüche der Kantone und der Gemeinden in Bezie-
hung auf die Vollstreckung im Gebiet der-dem Konkordat
beitretenden Kantone den Zivilurteilen gleichzustellen.
Nach dem Konkordat sind alle diese Kantone verpflichtet,
einander in Betreibungen für bestimmte vollstreckbare
Öffentlich-rechtliche Anspruche unter gewissen Vorausset-
zungen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, und sie
können gegenüber einer Verweigerung dieser Rechtshülfe
den Schutz des Bundesgerichtes anrufen. Die Voraus-
setzungen, an die die Erteilung der Rechtßöffnung ge-
knüpft wird, entsprechen dabei denjenigen, die Art. 81
SchKG in Beziehung auf die Rechtsöffnung für ausserkan-
tonale Zivilurteile aufstellt. Dem Schuldner stehen nicht
mehr Einwendungen zu, als nach Art. 81 Abs. 1 und 2
SchKG, und dem Gläubiger Wird, ebenfalls im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung, die Erfüllung von Formvorschrif-
ten nur soweit zugemutet; als es zum Beweis der voll-
streckbaren Festsetzung des Anspruchs und zur Wider-
legung der Einwendungen des Schuldners mit Rücksicht
auf das summarische Verfahren notwendig ist. Das Kon-
kordat hat für die beitretenden Kantone, solange es be-
steht, die gleiche Kraft wie Bundesrecht; die Rechtslage
ist daher für sie dieselbe, wie wenn die Art. 80 und 81
SchKG im Sinne des Konkordates abgeändert worden
wären.
Stellt somit das Konkordat die Vollstreckung ausser-
kantonaler Entscheidungen über öffentlich-rechtliche An-
und Konkurskammer. Ne 12.
51
sprüche im wesentlichen derjenigen au~rkantonaler ~
vilurteile gleich, so müssen die Vorschnften des BetreI-
bungsgesetzes über den Betreibungsort uneingeschränkt
auch für die unter das Konkordat fallenden Betreibungen
wieder gelten. Mit einer solchen Betreibung hat man es im
vorliegenden Falle zu tun, da die Kantone Zürich und Zug
dem Konkordat beigetreten sind und nicht bestritten ist,
dass es sich um einen· vom Konkordat erfassten Steuer-
anspruch handelt. Demgemäss ist das Betreibungsamt
Menzingen zur Durchführung der verlangten Betreibung
unzuständig.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betrei~
bungsamt Menzingen am 11. Januar 1915 erlassene Zah-
lungsbefehl aufgehoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
11. Entscheid vom 11. Februar 1916 i. S. Stadt Zürich. Art. 46 SchKG ist uneingeschränkt massgebend auch für eine Betreibung für öffentlich-rechtliche Forderungen, sofern darauf das Konkordat betreffend die Gewährung gegen- seitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Anwendung findet. A. - Die Steuerbehörden des Kantons Zug legten der Rekurrentin. der Stadt Zürich, für ihre Wasserve~or gungsanlagen im Gebiet der Gemeinde Menzingen eine Kan- tonssteuer im Betrage von 7125 Fr. für das Jahr 1914 auf. Für diese Steuerforderung stellte das Steuereinzügeramt Menzingen namens des Kantons Zug beim Betreibungs- amt Menzingen ein Begehren um Einleitung der orden~ lichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs gegen die Rekurrentin. Das Betreibungsamt erliess am 11. Januar 1915 den Zahlungsbefehl und stellte ihn der Rekurrentin am gleichen Tage zu. . B. - Diese erhob hierauf Beschwerde mIt dem Begehren um Aufhebung der Betreibung. Sie machte geltend: Das Betr~ibung~t Me~ing~n sei zur Durchführung der Betreibung lllcht zustandlg, sondern nur dasjenige von Zürich. Ein besonderer Be- treibungsort für Steuerforderungen sei nur vofh.~nden.
48 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- soweit er vom kantonalen Rechte vorgesehen sei. Der Kanton,Zug kenne aber einen solchen besonderen Betrei- bungsort nicht. Zudem seien die Kantone Zürich und Zug dem Konkordat über die Vollstreckung öffentlich-recht- licher Forderungen beigetreten. Soweit dieses Konkordat gelte, könne es keinen besondern Betreibungsort für Steuerforderungen mehr geben (.liEGER, Komm. S. 88). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die Be- schwerde durch Entscheid vom 30. Januar /2. Februar 1915 mit folgender Begründung ab : Art. 59 BV beziehe sich nicht auf die Geltendmachung öfTentlich-reehtlicher Forderungen. Die Vorschriften des Betreibungsgesetzes über den Betreibungsort schlössen sich aber eng an Art. 59 BV an, wie der Bundesrat in der Botschaft zum Entwurf des Betreibungsgesetzes ausgeführt habe. Im Entscheide in Sachen Bloch vom 16. Mai 1897 (AS 2il I S.444) habe deHn auch das Bundesgericht erklärt, Art. 46 Abs.1 SehKG gelte nicht für öffentlich-rechtliche Forderungen eines Kantons oder einer Gemeinde gegen einen in einem au- dem Kanton wohnhaften Schuldner. l-Iieran ändere das Konkordat über die Rechtshülfe für die Vollstreckung öHentlich-rechtlicher Ansprüch.e nichts. C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter El'- \Heuerung ihres Begehrens an -das Bundesgericht weiter- ~t'zogen. Die Schuldbetreibungs- ~nd Konknrskammer zieht in E r w ä g n Il g : Im Entscheid in Sachen Aktienmilhle Basel und Augst vom 3. März 1896 (AS 22 N° 60) hat das Bundesgericht ausgefülwt, dass die Zwangsvollstreckung für öfientlich- rechtliche Ansprüche vollständig dem kantonalen Rechte anheimgestellt sei. Schon im folgenden Jahre, im Entscheid in Sachen Bloch vom 16. März 1897 (AS 23 S. 444 f. Erw. 2), hat es indessen mit Recht diesen Standpunkt aufgegeben und festgestellt, dass auch für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche grundsätzlich die Bestimmungen des BUlldes- und Konkurskammer. N° 11. 49 gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gelten. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich ohne weiteres aus der Bestimmung des Art. 43 SchKG. Allerdiugs hat nun das Bundesgericht, wie die Vorinstanz ausführt, im zuletzt erwähnten Entscheide und auch seither stets daran fest- gehalten, dass der Betreibungsort des Wohnsitzes für öf- fentlich-rechtliche Forderungen eines Kantons oder einer Gemeinde gegen einen in einem alldern Kanton wohnhaf- ten Schuldner kein zwingender sei, indem es vom Stand- punkte des Bundesrechts aus zulässig sei, für solche For- derungen ein besonderes Betreibungsforum des Ortes, wo die Forderung entstanden ist, aufzustellen. Aber das Bun- desgericht hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Ausnahme von dem nach dem klaren Wortlaut des Art. 46 SchKG allgemein geltenden Grundsatz des Betreibungsforums des \Vohnsitzes handle und dass sich diese Ausnahme bloss deshalb rechtfertige, weil die Kantone nicht verpflichtet seien, für Steuerfor- derungen oder andere öffentlich-rechtliche Ansprüche eines andern Kantons oder einer ausserkantonalen Gemeinde auf ihrem Gebiete die Vollstreckung zu gewähren und da- her der Gläubiger solcher Forderungen auf ihrem Gebiete die Aufhebung eines Rechtsvorschlages nicht erwirken könnte. Mit der Zulassung der erwähnten Ausnahme sollte also verhindert werden, dass der Schuldner durch die Er- hebung des Rechtsvorschlages die Vollstreckung über- haupt unmöglich machen könne. Demgemäss hat die genannte Ausnahme keine Berech- tigung mehr, sobald und soweit die der Vollstreckung für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche entgegenstehenden besondern Schranken fallen und die öffentlich-rechtlichen Forderungen ausserhalb des Kantons, wo sie entstanden sind, wie solche privatrechtlicher Natur zwangsweise ein- getrieben werden können. Wenn der Kanton des Wohn- sitzes einer Person verpflichtet ist, die ausserkantonalen Entscheidungen über öffentlichrechtliche Ansprüche ge- gen diese Person in gleicher Weise wie ausserkantonale AS 41 111 - 1915
50 Entscheidungen der Schuldbetreibunp- Zivilurteile zu vollziehen. so ist nicht einzusehen, wes- halb zu Gunsten der Gläubiger öffentlich-rechtlicher An:- sprüche der vom Gesetz ganz allgemein aufgestellte Grund- satz der Einheitlichkeit des Betreibungsforums und der Vereinigung aller Betreibungen am gleichen Orte noch durchbrochen werden sollte. Nun hat das Konkordat betreffend die Gewährung gegen- seitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 23. August 1912 den Zweck, die rechts- kräftigen Entscheidungen über bestimmteöffentlich-recht- liche Ansprüche der Kantone und der Gemeinden in Bezie- hung auf die Vollstreckung im Gebiet der-dem Konkordat beitretenden Kantone den Zivilurteilen gleichzustellen. Nach dem Konkordat sind alle diese Kantone verpflichtet, einander in Betreibungen für bestimmte vollstreckbare Öffentlich-rechtliche Anspruche unter gewissen Vorausset- zungen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, und sie können gegenüber einer Verweigerung dieser Rechtshülfe den Schutz des Bundesgerichtes anrufen. Die Voraus- setzungen, an die die Erteilung der Rechtßöffnung ge- knüpft wird, entsprechen dabei denjenigen, die Art. 81 SchKG in Beziehung auf die Rechtsöffnung für ausserkan- tonale Zivilurteile aufstellt. Dem Schuldner stehen nicht mehr Einwendungen zu, als nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG, und dem Gläubiger Wird, ebenfalls im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, die Erfüllung von Formvorschrif- ten nur soweit zugemutet; als es zum Beweis der voll- streckbaren Festsetzung des Anspruchs und zur Wider- legung der Einwendungen des Schuldners mit Rücksicht auf das summarische Verfahren notwendig ist. Das Kon- kordat hat für die beitretenden Kantone, solange es be- steht, die gleiche Kraft wie Bundesrecht; die Rechtslage ist daher für sie dieselbe, wie wenn die Art. 80 und 81 SchKG im Sinne des Konkordates abgeändert worden wären. Stellt somit das Konkordat die Vollstreckung ausser- kantonaler Entscheidungen über öffentlich-rechtliche An- und Konkurskammer. Ne 12. 51 sprüche im wesentlichen derjenigen au~rkantonaler ~ vilurteile gleich, so müssen die Vorschnften des BetreI- bungsgesetzes über den Betreibungsort uneingeschränkt auch für die unter das Konkordat fallenden Betreibungen wieder gelten. Mit einer solchen Betreibung hat man es im vorliegenden Falle zu tun, da die Kantone Zürich und Zug dem Konkordat beigetreten sind und nicht bestritten ist, dass es sich um einen· vom Konkordat erfassten Steuer- anspruch handelt. Demgemäss ist das Betreibungsamt Menzingen zur Durchführung der verlangten Betreibung unzuständig. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betrei~ bungsamt Menzingen am 11. Januar 1915 erlassene Zah- lungsbefehl aufgehoben.