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41_III_47

BGE 41 III 47

Bundesgericht (BGE) ·III · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Steuerbehörden des Kantons Zug legten der Rekurrentin. der Stadt Zürich, für ihre Wasserve~or­ gungsanlagen im Gebiet der Gemeinde Menzingen eine Kan- tonssteuer im Betrage von 7125 Fr. für das Jahr 1914 auf. Für diese Steuerforderung stellte das Steuereinzügeramt Menzingen namens des Kantons Zug beim Betreibungs- amt Menzingen ein Begehren um Einleitung der orden~­ lichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs gegen die Rekurrentin. Das Betreibungsamt erliess am 11. Januar 1915 den Zahlungsbefehl und stellte ihn der Rekurrentin am gleichen Tage zu. . B. - Diese erhob hierauf Beschwerde mIt dem Begehren um Aufhebung der Betreibung. Sie machte geltend: Das Betr~ibung~t Me~ing~n sei zur Durchführung der Betreibung lllcht zustandlg, sondern nur dasjenige von Zürich. Ein besonderer Be- treibungsort für Steuerforderungen sei nur vofh.~nden.

48 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- soweit er vom kantonalen Rechte vorgesehen sei. Der Kanton,Zug kenne aber einen solchen besonderen Betrei- bungsort nicht. Zudem seien die Kantone Zürich und Zug dem Konkordat über die Vollstreckung öffentlich-recht- licher Forderungen beigetreten. Soweit dieses Konkordat gelte, könne es keinen besondern Betreibungsort für Steuerforderungen mehr geben (.liEGER, Komm. S. 88). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die Be- schwerde durch Entscheid vom 30. Januar /2. Februar 1915 mit folgender Begründung ab : Art. 59 BV beziehe sich nicht auf die Geltendmachung öfTentlich-reehtlicher Forderungen. Die Vorschriften des Betreibungsgesetzes über den Betreibungsort schlössen sich aber eng an Art. 59 BV an, wie der Bundesrat in der Botschaft zum Entwurf des Betreibungsgesetzes ausgeführt habe. Im Entscheide in Sachen Bloch vom 16. Mai 1897 (AS 2il I S.444) habe deHn auch das Bundesgericht erklärt, Art. 46 Abs.1 SehKG gelte nicht für öffentlich-rechtliche Forderungen eines Kantons oder einer Gemeinde gegen einen in einem au- dem Kanton wohnhaften Schuldner. l-Iieran ändere das Konkordat über die Rechtshülfe für die Vollstreckung öHentlich-rechtlicher Ansprüch.e nichts. C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter El'- \Heuerung ihres Begehrens an -das Bundesgericht weiter- ~t'zogen. Die Schuldbetreibungs- ~nd Konknrskammer zieht in E r w ä g n Il g : Im Entscheid in Sachen Aktienmilhle Basel und Augst vom 3. März 1896 (AS 22 N° 60) hat das Bundesgericht ausgefülwt, dass die Zwangsvollstreckung für öfientlich- rechtliche Ansprüche vollständig dem kantonalen Rechte anheimgestellt sei. Schon im folgenden Jahre, im Entscheid in Sachen Bloch vom 16. März 1897 (AS 23 S. 444 f. Erw. 2), hat es indessen mit Recht diesen Standpunkt aufgegeben und festgestellt, dass auch für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche grundsätzlich die Bestimmungen des BUlldes- und Konkurskammer. N° 11. 49 gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gelten. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich ohne weiteres aus der Bestimmung des Art. 43 SchKG. Allerdiugs hat nun das Bundesgericht, wie die Vorinstanz ausführt, im zuletzt erwähnten Entscheide und auch seither stets daran fest- gehalten, dass der Betreibungsort des Wohnsitzes für öf- fentlich-rechtliche Forderungen eines Kantons oder einer Gemeinde gegen einen in einem alldern Kanton wohnhaf- ten Schuldner kein zwingender sei, indem es vom Stand- punkte des Bundesrechts aus zulässig sei, für solche For- derungen ein besonderes Betreibungsforum des Ortes, wo die Forderung entstanden ist, aufzustellen. Aber das Bun- desgericht hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Ausnahme von dem nach dem klaren Wortlaut des Art. 46 SchKG allgemein geltenden Grundsatz des Betreibungsforums des \Vohnsitzes handle und dass sich diese Ausnahme bloss deshalb rechtfertige, weil die Kantone nicht verpflichtet seien, für Steuerfor- derungen oder andere öffentlich-rechtliche Ansprüche eines andern Kantons oder einer ausserkantonalen Gemeinde auf ihrem Gebiete die Vollstreckung zu gewähren und da- her der Gläubiger solcher Forderungen auf ihrem Gebiete die Aufhebung eines Rechtsvorschlages nicht erwirken könnte. Mit der Zulassung der erwähnten Ausnahme sollte also verhindert werden, dass der Schuldner durch die Er- hebung des Rechtsvorschlages die Vollstreckung über- haupt unmöglich machen könne. Demgemäss hat die genannte Ausnahme keine Berech- tigung mehr, sobald und soweit die der Vollstreckung für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche entgegenstehenden besondern Schranken fallen und die öffentlich-rechtlichen Forderungen ausserhalb des Kantons, wo sie entstanden sind, wie solche privatrechtlicher Natur zwangsweise ein- getrieben werden können. Wenn der Kanton des Wohn- sitzes einer Person verpflichtet ist, die ausserkantonalen Entscheidungen über öffentlichrechtliche Ansprüche ge- gen diese Person in gleicher Weise wie ausserkantonale AS 41 111 - 1915

50 Entscheidungen der Schuldbetreibunp- Zivilurteile zu vollziehen. so ist nicht einzusehen, wes- halb zu Gunsten der Gläubiger öffentlich-rechtlicher An:- sprüche der vom Gesetz ganz allgemein aufgestellte Grund- satz der Einheitlichkeit des Betreibungsforums und der Vereinigung aller Betreibungen am gleichen Orte noch durchbrochen werden sollte. Nun hat das Konkordat betreffend die Gewährung gegen- seitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 23. August 1912 den Zweck, die rechts- kräftigen Entscheidungen über bestimmteöffentlich-recht- liche Ansprüche der Kantone und der Gemeinden in Bezie- hung auf die Vollstreckung im Gebiet der-dem Konkordat beitretenden Kantone den Zivilurteilen gleichzustellen. Nach dem Konkordat sind alle diese Kantone verpflichtet, einander in Betreibungen für bestimmte vollstreckbare Öffentlich-rechtliche Anspruche unter gewissen Vorausset- zungen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, und sie können gegenüber einer Verweigerung dieser Rechtshülfe den Schutz des Bundesgerichtes anrufen. Die Voraus- setzungen, an die die Erteilung der Rechtßöffnung ge- knüpft wird, entsprechen dabei denjenigen, die Art. 81 SchKG in Beziehung auf die Rechtsöffnung für ausserkan- tonale Zivilurteile aufstellt. Dem Schuldner stehen nicht mehr Einwendungen zu, als nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG, und dem Gläubiger Wird, ebenfalls im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, die Erfüllung von Formvorschrif- ten nur soweit zugemutet; als es zum Beweis der voll- streckbaren Festsetzung des Anspruchs und zur Wider- legung der Einwendungen des Schuldners mit Rücksicht auf das summarische Verfahren notwendig ist. Das Kon- kordat hat für die beitretenden Kantone, solange es be- steht, die gleiche Kraft wie Bundesrecht; die Rechtslage ist daher für sie dieselbe, wie wenn die Art. 80 und 81 SchKG im Sinne des Konkordates abgeändert worden wären. Stellt somit das Konkordat die Vollstreckung ausser- kantonaler Entscheidungen über öffentlich-rechtliche An- und Konkurskammer. Ne 12. 51 sprüche im wesentlichen derjenigen au~rkantonaler ~­ vilurteile gleich, so müssen die Vorschnften des BetreI- bungsgesetzes über den Betreibungsort uneingeschränkt auch für die unter das Konkordat fallenden Betreibungen wieder gelten. Mit einer solchen Betreibung hat man es im vorliegenden Falle zu tun, da die Kantone Zürich und Zug dem Konkordat beigetreten sind und nicht bestritten ist, dass es sich um einen· vom Konkordat erfassten Steuer- anspruch handelt. Demgemäss ist das Betreibungsamt Menzingen zur Durchführung der verlangten Betreibung unzuständig. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betrei~ bungsamt Menzingen am 11. Januar 1915 erlassene Zah- lungsbefehl aufgehoben.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 48 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

soweit er vom kantonalen Rechte vorgesehen sei. Der

Kanton,Zug kenne aber einen solchen besonderen Betrei-

bungsort nicht. Zudem seien die Kantone Zürich und Zug

dem Konkordat über die Vollstreckung öffentlich-recht-

licher Forderungen beigetreten. Soweit dieses Konkordat

gelte, könne es keinen besondern Betreibungsort für

Steuerforderungen mehr geben (.liEGER, Komm. S. 88).

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die Be-

schwerde durch Entscheid vom 30. Januar /2. Februar

1915 mit folgender Begründung ab : Art. 59 BV beziehe

sich nicht auf die Geltendmachung öfTentlich-reehtlicher

Forderungen. Die Vorschriften des Betreibungsgesetzes

über den Betreibungsort schlössen sich aber eng an Art. 59

BV an, wie der Bundesrat in der Botschaft zum Entwurf

des Betreibungsgesetzes ausgeführt habe. Im Entscheide

in Sachen Bloch vom 16. Mai 1897 (AS 2il I S.444) habe

deHn auch das Bundesgericht erklärt, Art. 46 Abs.1 SehKG

gelte nicht für öffentlich-rechtliche Forderungen eines

Kantons oder einer Gemeinde gegen einen in einem au-

dem Kanton wohnhaften Schuldner. l-Iieran ändere das

Konkordat über die Rechtshülfe für die Vollstreckung

öHentlich-rechtlicher Ansprüch.e nichts.

C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter El'-

\Heuerung ihres Begehrens an -das Bundesgericht weiter-

~t'zogen.

Die Schuldbetreibungs- ~nd Konknrskammer zieht

in E r w ä g n Il g :

Im Entscheid in Sachen Aktienmilhle Basel und Augst

vom 3. März 1896 (AS 22 N° 60) hat das Bundesgericht

ausgefülwt, dass die Zwangsvollstreckung für öfientlich-

rechtliche Ansprüche vollständig dem kantonalen Rechte

anheimgestellt sei. Schon im folgenden Jahre, im Entscheid

in Sachen Bloch vom 16. März 1897 (AS 23 S. 444 f. Erw. 2),

hat es indessen mit Recht diesen Standpunkt aufgegeben

und festgestellt, dass auch für die öffentlich-rechtlichen

Ansprüche grundsätzlich die Bestimmungen des BUlldes-

und Konkurskammer. N° 11.

E. 49 gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gelten. Die

Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich ohne weiteres aus

der Bestimmung des Art. 43 SchKG. Allerdiugs hat nun

das Bundesgericht, wie die Vorinstanz ausführt, im zuletzt

erwähnten Entscheide und auch seither stets daran fest-

gehalten, dass der Betreibungsort des Wohnsitzes für öf-

fentlich-rechtliche Forderungen eines Kantons oder einer

Gemeinde gegen einen in einem alldern Kanton wohnhaf-

ten Schuldner kein zwingender sei, indem es vom Stand-

punkte des Bundesrechts aus zulässig sei, für solche For-

derungen ein besonderes Betreibungsforum des Ortes, wo

die Forderung entstanden ist, aufzustellen. Aber das Bun-

desgericht hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass es sich dabei um eine Ausnahme von dem nach dem

klaren Wortlaut des Art. 46 SchKG allgemein geltenden

Grundsatz des Betreibungsforums des \Vohnsitzes handle

und dass sich diese Ausnahme bloss deshalb rechtfertige,

weil die Kantone nicht verpflichtet seien, für Steuerfor-

derungen oder andere öffentlich-rechtliche Ansprüche eines

andern Kantons oder einer ausserkantonalen Gemeinde

auf ihrem Gebiete die Vollstreckung zu gewähren und da-

her der Gläubiger solcher Forderungen auf ihrem Gebiete

die Aufhebung eines Rechtsvorschlages nicht erwirken

könnte. Mit der Zulassung der erwähnten Ausnahme sollte

also verhindert werden, dass der Schuldner durch die Er-

hebung des Rechtsvorschlages die Vollstreckung über-

haupt unmöglich machen könne.

Demgemäss hat die genannte Ausnahme keine Berech-

tigung mehr, sobald und soweit die der Vollstreckung für

die öffentlich-rechtlichen Ansprüche entgegenstehenden

besondern Schranken fallen und die öffentlich-rechtlichen

Forderungen ausserhalb des Kantons, wo sie entstanden

sind, wie solche privatrechtlicher Natur zwangsweise ein-

getrieben werden können. Wenn der Kanton des Wohn-

sitzes einer Person verpflichtet ist, die ausserkantonalen

Entscheidungen über öffentlichrechtliche Ansprüche ge-

gen diese Person in gleicher Weise wie ausserkantonale

AS 41 111 -

1915

E. 50 Entscheidungen der Schuldbetreibunp-

Zivilurteile zu vollziehen. so ist nicht einzusehen, wes-

halb zu Gunsten der Gläubiger öffentlich-rechtlicher An:-

sprüche der vom Gesetz ganz allgemein aufgestellte Grund-

satz der Einheitlichkeit des Betreibungsforums und der

Vereinigung aller Betreibungen am gleichen Orte noch

durchbrochen werden sollte.

Nun hat das Konkordat betreffend die Gewährung gegen-

seitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher

Ansprüche vom 23. August 1912 den Zweck, die rechts-

kräftigen Entscheidungen über bestimmteöffentlich-recht-

liche Ansprüche der Kantone und der Gemeinden in Bezie-

hung auf die Vollstreckung im Gebiet der-dem Konkordat

beitretenden Kantone den Zivilurteilen gleichzustellen.

Nach dem Konkordat sind alle diese Kantone verpflichtet,

einander in Betreibungen für bestimmte vollstreckbare

Öffentlich-rechtliche Anspruche unter gewissen Vorausset-

zungen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, und sie

können gegenüber einer Verweigerung dieser Rechtshülfe

den Schutz des Bundesgerichtes anrufen. Die Voraus-

setzungen, an die die Erteilung der Rechtßöffnung ge-

knüpft wird, entsprechen dabei denjenigen, die Art. 81

SchKG in Beziehung auf die Rechtsöffnung für ausserkan-

tonale Zivilurteile aufstellt. Dem Schuldner stehen nicht

mehr Einwendungen zu, als nach Art. 81 Abs. 1 und 2

SchKG, und dem Gläubiger Wird, ebenfalls im Sinne dieser

Gesetzesbestimmung, die Erfüllung von Formvorschrif-

ten nur soweit zugemutet; als es zum Beweis der voll-

streckbaren Festsetzung des Anspruchs und zur Wider-

legung der Einwendungen des Schuldners mit Rücksicht

auf das summarische Verfahren notwendig ist. Das Kon-

kordat hat für die beitretenden Kantone, solange es be-

steht, die gleiche Kraft wie Bundesrecht; die Rechtslage

ist daher für sie dieselbe, wie wenn die Art. 80 und 81

SchKG im Sinne des Konkordates abgeändert worden

wären.

Stellt somit das Konkordat die Vollstreckung ausser-

kantonaler Entscheidungen über öffentlich-rechtliche An-

und Konkurskammer. Ne 12.

51

sprüche im wesentlichen derjenigen au~rkantonaler ~­

vilurteile gleich, so müssen die Vorschnften des BetreI-

bungsgesetzes über den Betreibungsort uneingeschränkt

auch für die unter das Konkordat fallenden Betreibungen

wieder gelten. Mit einer solchen Betreibung hat man es im

vorliegenden Falle zu tun, da die Kantone Zürich und Zug

dem Konkordat beigetreten sind und nicht bestritten ist,

dass es sich um einen· vom Konkordat erfassten Steuer-

anspruch handelt. Demgemäss ist das Betreibungsamt

Menzingen zur Durchführung der verlangten Betreibung

unzuständig.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betrei~

bungsamt Menzingen am 11. Januar 1915 erlassene Zah-

lungsbefehl aufgehoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11. Entscheid vom 11. Februar 1916 i. S. Stadt Zürich. Art. 46 SchKG ist uneingeschränkt massgebend auch für eine Betreibung für öffentlich-rechtliche Forderungen, sofern darauf das Konkordat betreffend die Gewährung gegen- seitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Anwendung findet. A. - Die Steuerbehörden des Kantons Zug legten der Rekurrentin. der Stadt Zürich, für ihre Wasserve~or­ gungsanlagen im Gebiet der Gemeinde Menzingen eine Kan- tonssteuer im Betrage von 7125 Fr. für das Jahr 1914 auf. Für diese Steuerforderung stellte das Steuereinzügeramt Menzingen namens des Kantons Zug beim Betreibungs- amt Menzingen ein Begehren um Einleitung der orden~­ lichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs gegen die Rekurrentin. Das Betreibungsamt erliess am 11. Januar 1915 den Zahlungsbefehl und stellte ihn der Rekurrentin am gleichen Tage zu. . B. - Diese erhob hierauf Beschwerde mIt dem Begehren um Aufhebung der Betreibung. Sie machte geltend: Das Betr~ibung~t Me~ing~n sei zur Durchführung der Betreibung lllcht zustandlg, sondern nur dasjenige von Zürich. Ein besonderer Be- treibungsort für Steuerforderungen sei nur vofh.~nden.

48 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- soweit er vom kantonalen Rechte vorgesehen sei. Der Kanton,Zug kenne aber einen solchen besonderen Betrei- bungsort nicht. Zudem seien die Kantone Zürich und Zug dem Konkordat über die Vollstreckung öffentlich-recht- licher Forderungen beigetreten. Soweit dieses Konkordat gelte, könne es keinen besondern Betreibungsort für Steuerforderungen mehr geben (.liEGER, Komm. S. 88). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies die Be- schwerde durch Entscheid vom 30. Januar /2. Februar 1915 mit folgender Begründung ab : Art. 59 BV beziehe sich nicht auf die Geltendmachung öfTentlich-reehtlicher Forderungen. Die Vorschriften des Betreibungsgesetzes über den Betreibungsort schlössen sich aber eng an Art. 59 BV an, wie der Bundesrat in der Botschaft zum Entwurf des Betreibungsgesetzes ausgeführt habe. Im Entscheide in Sachen Bloch vom 16. Mai 1897 (AS 2il I S.444) habe deHn auch das Bundesgericht erklärt, Art. 46 Abs.1 SehKG gelte nicht für öffentlich-rechtliche Forderungen eines Kantons oder einer Gemeinde gegen einen in einem au- dem Kanton wohnhaften Schuldner. l-Iieran ändere das Konkordat über die Rechtshülfe für die Vollstreckung öHentlich-rechtlicher Ansprüch.e nichts. C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter El'- \Heuerung ihres Begehrens an -das Bundesgericht weiter- ~t'zogen. Die Schuldbetreibungs- ~nd Konknrskammer zieht in E r w ä g n Il g : Im Entscheid in Sachen Aktienmilhle Basel und Augst vom 3. März 1896 (AS 22 N° 60) hat das Bundesgericht ausgefülwt, dass die Zwangsvollstreckung für öfientlich- rechtliche Ansprüche vollständig dem kantonalen Rechte anheimgestellt sei. Schon im folgenden Jahre, im Entscheid in Sachen Bloch vom 16. März 1897 (AS 23 S. 444 f. Erw. 2), hat es indessen mit Recht diesen Standpunkt aufgegeben und festgestellt, dass auch für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche grundsätzlich die Bestimmungen des BUlldes- und Konkurskammer. N° 11. 49 gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gelten. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich ohne weiteres aus der Bestimmung des Art. 43 SchKG. Allerdiugs hat nun das Bundesgericht, wie die Vorinstanz ausführt, im zuletzt erwähnten Entscheide und auch seither stets daran fest- gehalten, dass der Betreibungsort des Wohnsitzes für öf- fentlich-rechtliche Forderungen eines Kantons oder einer Gemeinde gegen einen in einem alldern Kanton wohnhaf- ten Schuldner kein zwingender sei, indem es vom Stand- punkte des Bundesrechts aus zulässig sei, für solche For- derungen ein besonderes Betreibungsforum des Ortes, wo die Forderung entstanden ist, aufzustellen. Aber das Bun- desgericht hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Ausnahme von dem nach dem klaren Wortlaut des Art. 46 SchKG allgemein geltenden Grundsatz des Betreibungsforums des \Vohnsitzes handle und dass sich diese Ausnahme bloss deshalb rechtfertige, weil die Kantone nicht verpflichtet seien, für Steuerfor- derungen oder andere öffentlich-rechtliche Ansprüche eines andern Kantons oder einer ausserkantonalen Gemeinde auf ihrem Gebiete die Vollstreckung zu gewähren und da- her der Gläubiger solcher Forderungen auf ihrem Gebiete die Aufhebung eines Rechtsvorschlages nicht erwirken könnte. Mit der Zulassung der erwähnten Ausnahme sollte also verhindert werden, dass der Schuldner durch die Er- hebung des Rechtsvorschlages die Vollstreckung über- haupt unmöglich machen könne. Demgemäss hat die genannte Ausnahme keine Berech- tigung mehr, sobald und soweit die der Vollstreckung für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche entgegenstehenden besondern Schranken fallen und die öffentlich-rechtlichen Forderungen ausserhalb des Kantons, wo sie entstanden sind, wie solche privatrechtlicher Natur zwangsweise ein- getrieben werden können. Wenn der Kanton des Wohn- sitzes einer Person verpflichtet ist, die ausserkantonalen Entscheidungen über öffentlichrechtliche Ansprüche ge- gen diese Person in gleicher Weise wie ausserkantonale AS 41 111 - 1915

50 Entscheidungen der Schuldbetreibunp- Zivilurteile zu vollziehen. so ist nicht einzusehen, wes- halb zu Gunsten der Gläubiger öffentlich-rechtlicher An:- sprüche der vom Gesetz ganz allgemein aufgestellte Grund- satz der Einheitlichkeit des Betreibungsforums und der Vereinigung aller Betreibungen am gleichen Orte noch durchbrochen werden sollte. Nun hat das Konkordat betreffend die Gewährung gegen- seitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 23. August 1912 den Zweck, die rechts- kräftigen Entscheidungen über bestimmteöffentlich-recht- liche Ansprüche der Kantone und der Gemeinden in Bezie- hung auf die Vollstreckung im Gebiet der-dem Konkordat beitretenden Kantone den Zivilurteilen gleichzustellen. Nach dem Konkordat sind alle diese Kantone verpflichtet, einander in Betreibungen für bestimmte vollstreckbare Öffentlich-rechtliche Anspruche unter gewissen Vorausset- zungen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, und sie können gegenüber einer Verweigerung dieser Rechtshülfe den Schutz des Bundesgerichtes anrufen. Die Voraus- setzungen, an die die Erteilung der Rechtßöffnung ge- knüpft wird, entsprechen dabei denjenigen, die Art. 81 SchKG in Beziehung auf die Rechtsöffnung für ausserkan- tonale Zivilurteile aufstellt. Dem Schuldner stehen nicht mehr Einwendungen zu, als nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG, und dem Gläubiger Wird, ebenfalls im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, die Erfüllung von Formvorschrif- ten nur soweit zugemutet; als es zum Beweis der voll- streckbaren Festsetzung des Anspruchs und zur Wider- legung der Einwendungen des Schuldners mit Rücksicht auf das summarische Verfahren notwendig ist. Das Kon- kordat hat für die beitretenden Kantone, solange es be- steht, die gleiche Kraft wie Bundesrecht; die Rechtslage ist daher für sie dieselbe, wie wenn die Art. 80 und 81 SchKG im Sinne des Konkordates abgeändert worden wären. Stellt somit das Konkordat die Vollstreckung ausser- kantonaler Entscheidungen über öffentlich-rechtliche An- und Konkurskammer. Ne 12. 51 sprüche im wesentlichen derjenigen au~rkantonaler ~­ vilurteile gleich, so müssen die Vorschnften des BetreI- bungsgesetzes über den Betreibungsort uneingeschränkt auch für die unter das Konkordat fallenden Betreibungen wieder gelten. Mit einer solchen Betreibung hat man es im vorliegenden Falle zu tun, da die Kantone Zürich und Zug dem Konkordat beigetreten sind und nicht bestritten ist, dass es sich um einen· vom Konkordat erfassten Steuer- anspruch handelt. Demgemäss ist das Betreibungsamt Menzingen zur Durchführung der verlangten Betreibung unzuständig. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betrei~ bungsamt Menzingen am 11. Januar 1915 erlassene Zah- lungsbefehl aufgehoben.