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41_III_41

BGE 41 III 41

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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40 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- beim Betreibungsamte gestellt als Erwiderung auf einen Zahlungsbefehl für die Regressforderung eines Mitbürgen . Zudem wurde es auf den für den Rechtsvorschlag be- stimmten Raum im Zahlungsbefehl geschrieben und so- dann dieser nach der unbestrittenen Behauptung des Rekurrenten kurz vor dem Ablauf der Rechtsvorschlags- frist dem Betreibungsamt zugesandt. Aus diesen Umstän- den muss geschlossen werden, dass der Vertreter des Schuldners erklären wollte, er müsse mangels einer ge- nügenden Grundlage zur Überprüfung der Forderung seine Zahlungspflicht vorderhand bestreiten, bis er durch die Übergabe einer gen auen Rechnung in Stand gesetzt sei, die Frage der Zahlungspflicht zu beurteilen. Da also im Begehren nach « Spezifikation) eine Bestrei- tung der Zahlungspflicht lag, ist vom Rekurrenten gültig Rechtsvorschlag erhoben worden. Der Bundesrat und das Bundesgericht haben denn auch schon ganz ähnlich lau- tende Erklärungen wie die hier in Frage stehende als gültigen Rechtsvorschlag anerkannt (Archiv .(N0 11, AS Sep.-Ausg. 2 N° 35 *, vgl. auch Archiv !i N0 23). Die vom Betreibungsamt am 2. Januar 1915 erlassene Konkursandrohung ist somit aufzuheben. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und die vom Betreibungs- amt Unterkulm am 2. Januar 1915 erlassene Konkurs- androhung aufgehoben. .. Ges.-Ausg. 25 I ~o. 70. und Konkurskammer. N° 10. 41

10. Entscheid vom 11. Febrl1ar 1915 i. S. !osenthal. Art. 136 bis SchKG. Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Aufhebung eines Steigerungskaufes. - Durchführung eines Beweisverfahrens zur Feststellung des Tatbestandes. - Eine Steigerung kann nicht wegen Unrichtigkeit des in den Steigerungsbedingungen enthaltenen. den Gläubigern nicht besonders mitgeteilten Lastenverzeichnisses angefochten werden. nachdem die Frist zur Beschwerde gegen die Stei- gerungsbedingungen abgelaufen ist und zwar selbst dann nicht, wenn der anfechtende Gläubiger von der Unrichtig- keit des Lastenverzeichnisses erst später Kenntnis erhalten hat.-Art. 24 Ziff. 3 OR. Ist der Irrtum des Ersteigerers über die Belastung der erworbenen Liegenschaft wesentlich '1 A. - In einer Betreibung gegen Jean Schmitz, Direktor in Berlin. setzte das Betreibungsamt Linthal am 23. Juli 1914 die Versteigerung der Liegenschaft des Schuldners in Linthal auf den 24. August 1914 an und forderte die Pfandgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auf. Die Glarner Kantonalbank meldete eine Forderung von 28,000 Fr. nebst dem Zins für das Jahr 1913 im Betrage von 1260 Fr. sowie dem laufenden Zins an und bean- spruchte hiefür das Pfandrecht im ersten Range. Karl Forster in Linthal machte diese Forderung nebst einem Zinsrückstand aus dem Jahre 1912 im Betrage von 10tO Franken auch für sich geltend und meldete daneben noch eine Forderung von 7000 Fr. nebst Zins mit Pfandrecht im zweiten Range an. Später, am 8. Oktober 1914, schrieb er dem Betreibungsamt, dass die Glarner Kantonalbank die erste Hypothek «\vieder übernommen» habe und sie demgemäss auch selbst den Zins für 1913 im Betrage von 1260 Fr. werde einfordern müssen. Er fügte jedoch bei, dass er irrtümlich der Kantonalbank auf ihre Aufforde- rung hin den erwähnten Zins von 1260 Fr. bezahlt habe und ihn daher, weil er ihm noch nicht zurückbezahlt wor- den sei, vorläufig noch für sich anmelde. Der Rekurrent Ludwig Rosenthai, Liegenschaftsagent in Zürich, machte eine Forderung von 6000 Fr. nebst Zins mit Pfandrecht

42 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- im dritten Range geltend. Infolge des allgemeinen Rechts- stillstandes wurde das Verfahren im August- 1914 ein- gestellt. Im Amtsblatt des Kantons Glarus vom 3. Oktober 1914 zeigte dann das Betreibungsamt an, dass die Liegen- schaft am 12. Oktober 1914 auf die erste Steigerung komme und dass die Steigerungsbedingungen vom 3. Ok- tober 1914 an zur Einsicht aufgelegt werden. Dem Rekur- renten hatte es von dieser Versteigerung am 29. September Mitteilung gemacht, wie sich· aus einem Schreiben des Rekurrenten an das Betreibungsamt vom 5. Oktober 1914 ergibt. In den Steigerungsbedingungen wurde die Glarner Kantonalbank als Gläubigerin der ersten grundversi- cherten Forderung aufgeführt und ihr dabei auch die Zinsforderungen für 1912 und 1913 im Gesamtbetrage von 2270 Fr. zugewieSen. Dagegen unterliess es das Be- treibungsamt, den Beteiligten das Lastenverzeichnis im Sinne des Art. 140 SchKG mizuteilen. Die Steigerung verlief ergebnislos. Im kantonalen Amtsblatt vom 17. Ok- tober 1914 kündigte das Betreibungsamt daher eine zweite Steigerung auf den 16. November 1914 an. Die Forderung der Glarner Kantonalbank wurde in den Steigerungsbe- dingungen wieder in gleicher Weise aufgeführt. Der Re- kurrent, der vom Betreibungsamt erst am 13. November 1914 die Steigerungsanzeige -erhielt, erwarb die Liegen- schaft an der Steigerung zum Preise von 39,800 Fr. Die Glarner Kantonalbank verlangte nun u. a. die Barzahlung der Zinsforderungen für 1912 und 1913 im Gesamtbetrage von 2270 Fr. Sie erklärte, Forster habe ihr allerdings den Zins für 1913 im Betrage von 1260 Fr. seinerzeit bezahlt, aber seither bis auf einen kleinen Restbetrag wieder bezogen: B. - Am 29. Dezember 1914 erhob der Rekurrent Be- schwerde mit den Begehren, die Steigerung sei aufzuheben, der bezahlte Kostenvorschuss sei ihm zurückzuzahlen und <es sei ihm eine Entschädigung von 100 Fr. zuzusprechen. Er führte aus: Erst am 21. Dezember habe er erfahren, und Konkurskammer. Ne 10. 43 dass das in den Steigerungsbedingungen aufgeführte La- stenverzeichnis insofern unrichtig gewesen sei, als die Zins- forderung der Glarner Kantonalbank für 1912 und 1913 im Betrage von 2270 Fr. zur Zeit der Aufstellung des Ver- zeichnisses nicht mehr existiert habe, weil die Bank dafür von Forster Zahlung erhalten habe. Wäre das Lastenver- zeichnis richtig aufgestellt worden, so hätte er für die Liegenschaft 2270 Fr. weniger bieten müssen. Sein Ange- bot beruhe daher zudem auf einem Irrtum. Für die Be- hauptung, dass das Betreibungsamt von der erwähnten Zahlung schon bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses Kenntnis gehabt habe, berief sich der Rekurrent auf einen Zeugen. Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde nicht ein und dieser Entscheid wurde von der obern Auf- sichtsbehörde des Kantons Glarus am 13. Januar 1915 mit folgender Begründung bestätigt : Nach Art. 136 bis SchKG könne zwar der Eigentums- erwerb des Steigerungskäufers auf dem Wege der Be- schwerdeführung angefochten werden, aber nicht vom Erwerber, sondern nur von den Gläubigern wegen for- meller Mängel. Nach dem Beschwerdebegehren müsste die Aufsichtsbehörde darüber entscheiden, ob die in Frage stehende Zinsforderung zu Recht bestehe oder nicht und ob das Angebot auf einem Irrtum beruhe. Zur Entschei- dung solcher materiellrechtlicher Fragen sei die Aufsichts- behörde nicht zuständig, abgesehen davon, dass sie dabei über Rechte Dritter urteilen müsste. Zudem würde es durch die Aufhebung des Zuschlags wegen Irrtums dem Betreibungsamt und den übrigen Beteiligten unmöglich gemacht, die Rechtswohltat . des Art. 25 Abs. 2 OR an- zurufen. Endlich fehle das für die Beurteilung der Be- schwerde erforderliche Verfahren. Eine Zeugeneinver- nahme, überhaupt ein Beweisverfahren in dem erforder- lichen Umfange sei nach der Praxis der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen.

44 :EDtscheidungen _ Schuldbetrelbungs- C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seiner Begehren an das Bundesgericht weiter- gezogen. Er macht geltend: Für die Anfechtung einer betrei- bungsrechtlichen Steigerung sei jeder andere Weg als der- jenige der Beschwerde ausgeschlossen (JlEGER, Komm. Art. 136 bis N° 2). Infolge des Irrtums über die Belastung der Liegenschaft habe er, um als Inhaber der dritten Hypothek die Liegenschaft zu erhalten und für seinen eigenen Schuldbrief teilweise gedeckt zu werden, eine um 2270 Fr. l1öhere Summe als sonst bieten müssen. Die Schuldbetreibung&- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aufsichts- behörden über das Begehren des Rekurrenten um Auf- hebung des Zuschlages nicht entscheiden könnten, ist rechtsirrtümlich. "Vie das Bundesgericht seit dem Inkraft- treten des Art. 136 bis SchKG schon wiederholt festgestellt hat (AS Sep.-Ausg. 15 N° 34, 65, 73 *), kann der Zu- schlag als derjenige Akt, durch den die Veräusserung bei der Zwangsversteigerung bewirkt wird, nur durch die Aufsichtsbehörden aufgehoben werden. Für eine gericht- liche Anfechtung des Eigentumsübergangs als Folge des Zuschlages besteht daneben kein Raum mehr. Dies gilt auch für das Begehren des.Ersteigerers um Aufhebung des Steigerungskaufes. Auch hierüber können nur die Aufsichtsbehörden entscheiden und zwar selbst dann, wenn sich das Begehren auf einen vom Obligationenrecht geregelten Anfechtungsgrund des Willensmangels. wie· Irrtum, Betrug, Zwang stützt (vgL AS Sep.-Ausg. 15 N° 74, 16 N° 80 **, AS 10 III N° 38). Für die einschrän- kende Auslegung, die die Vorinstanz; dem Art. 136 SchKG gibt, fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt und die Gründe, auf die sich die Vorinstanz stützt, sind denn auch

* Ges.-Ausg. 38 I :\0 60, 109, 117 Erw. 1. ** Ges.-Ausg. 38 I :\0 118; 39 I ~o 118. und Konkurskammer. N° 10. keineswegs stichhaltig. ·Weshalb das Betreibungsamt vor den Aufsichtsbehörden nicht sollte allenfalls den Art. 25 Abs. 2 OR .anrufen können, ist nicht einzusehen. Allein abgesehen davon, dass die Anwendbarkeit dieser Gesetzes- bestimmung auf den Steigerungskauf überhaupt zweifel- haft ist, kommt ja im vorliegenden Falle eine Berufung auf Art. 25 Abs. 2 OR gar nicht in Frage, da sich das Betreibungsamt nicht bereit erklärt hat, dem Rekurrenten die Liegenschaft zu einem um 2270 Fr. geringem Preise zu überlassen. "Venn sodann der Kanton Glarus ein Verfah- ren, wie es zur Feststellung des Tatbestandes notwendig ist, nicht kennt, so ist er bundesrechtJicl1 verpflichtet, ein solches zu schaffen. Das Bundesgericht hat bereits im Entscheide in Sachen Heusler vom :~. Oktober 1912 (AS Sep.-Ausg. U N° 74*) erklärt, dass die Aufsichtsbehörden bei der Anfechtung des Zuschlages das zur Feststellung des Tatbestandes erforderliche Beweisverfahren durchführen und dabei unter Umständen auch die Abhörung von Zeugen anordnen müssen. Es ist nicht einzusehen, wes- halb die Aufsichtsbehördell im Kanton Glarus hiezu nicht ebensogut in der Lage sein sollten, wie die Gerichte. Hätte somit die Vorinstanz auf die Beschwerde ein- treten sollen. so fragt es sich, ob die Sache zu materieller Entscheidung an sie zurückzuweisen sei. Da indessen die Sache nach den Akten als spruchreif erscheint, kann das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Zuschlag ohne weiteres selbst materiell beurteilen.

2. - Das Verfahren des Betreibungsamtes war aller- dings insofem gesetzwidrig, als das Amt ein Lastellver- zeichnis lediglich in den Steigerungsbedingungen auf- führte, ohne es den Gläubigern und dem Schuldner nach Art. 140 SchKG unter Ansetzung einer Bestreitungsfrist mitzuteilen. Aber der Rekurrent hat sich rechtzeitig, nämlich vor der zweiten Steigerung, über diese Unter- lassung und die Aufstellung des Lastenverzeichnisses in den Steigerungsbedingungen nicht beschwert. Er kann

• Gcs.-Ausg. 38 I N° 118.

46 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- sich nicht etwa darauf berufen, dass er damals. von der angeblichen Tilgung der Zinsforderung der Kantonal- bank durch Zahlung keine Kenntnis gehabt habe; denn die dingiiclleJf Rechtsverhältnisse, die-sich auf eine zu versteigernde Liegenschaft beziehen, müssen vor der Stei- gerung abgeklärt sein und wer ein Interesse an der Be:.. streitung einer dinglichen Last hat, muss die Nachfor- schungen, die ihm die zur Bestreitung notwendigen Grund- lagen verschaffen sollen, sei b s t und rechtzeitig, vor der Steigerung, anstellen. Da somit der Rekurrent sich wegen der Gesetzwidrigkeit des der Steigerung vorausgehenden Verfahrens nicht rechtzeitig beschwert hat, ist dieses Ver- fahren rechtskräftig geworden und daher eine Anfechtung der Steigerung, die sich auf den genannten Mangel stützt, ausgeschlossen (vgl. AS Sep.-Ausg. 16 N° 18 *). Offenbar liegt ührigens die Sache so, dass nicht der Schuldner, sondern ein dritter Pfandgläubiger der Kantonalbank den in Frage stehenden Zins bezahlt hat und daher an Stelle der Bank insoweit deren Rechte geltend machte. Wenn auch schliesslich die Kantonalbank wieder selbst vom Betreibungsamt die Zahlung des erwähnten Zinses ver- langt, so beruht das wohl auf einer Rückzession oder einer Inkassovollmacht Forsters.

3. - Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet, als die Aufhebung des Zuschlags wegen Irrtums verlangt wird. Ein Irrtum über die für die Steigerung massgebende Belastung der Liegenschaft liegt tatsächlich gar nicht vor. Da die Steigerungsbedingungen in Beziehung auf das La- stenverzeichnis nicht angefochten worden sind, so gilt die Zinsforderung der Kantonalbank im Betrage von 2270;Fr. mit dem dafür beanspruchten Pfandrecht als anerkannt. Der Ersteigerer mus s t e diese Zins schuld daher, wenn sie durch den Erlös gedeckt wurde, übernehmen oder bezahlen. Übrigens könnte es sich keineswegs etwa um einen wesentlichen Irrtum nach Art. 24 Ziff. 3 OR, sondern höchstens um einen solchen im Motiv handeln; denn der

* Ges.-Ausg. 39 I S. 184 1. und Konkurskammer. Na 11. 47 Rekurrent hatte im Zeitpunkt, als er sein Angebot machte, zweifellos den Willen, 39,800 Fr. zu bieten, weil er eben glaubte, soweit gehen zu müssen, um. die Ford~rungen all~r vorgehenden Pfandgläubiger und emen bestunmten Tell seines eigenen Schuldbriefes zu decken (vgl. BGE 40 BI N0 38). Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

11. Entsoheid vom U. Februar 1915 i. S. Stadt Zürich. Art. 46 SchKG ist uneingeschränkt massgebend auch für eine Betreibung für öffentlich-rechtliche Forderungen, sofern darauf das Konkordat betreffend die Gewährung gegen- seitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Anwendung findet. A. - Die Steuerbehörden des Kantons Zug legten der Rekurrentin, der Stadt Zürich, für ihre Wasserve~or­ gungsanlagen im Gebiet der Gemeinde Menzingerreine Kan- tonssteuer im Betrage von 7125 Fr. für das Jahr 1914 auf. Für diese Steuerforderung stellte das Steuereinzügeramt Menzingen namens des Kantons Zug beim Betreibungs- amt Menzingen ein Begehren um Einleitung der orden~­ lichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs gegen dIe Rekurrentin. Das Betreibungsamt erliess am 11. Januar 1915 den Zahlungsbefehl und stellte ihn der Rekurrentin am gleichen Tage zu. . B. - Diese erhob hierauf Beschwerde mIt dem Begehren um Aufhebung der Betreibung. Sie machte geltend : Das Betreibungsamt Menzingen sei zur Durchführung der Betreibung nicht zuständig, sondern nur dasjenige von Zürich. Ein besonderer Be- treibungsort für Steuerforderungen sei nur vorna,nden,