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36 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- session dejä. dans la matinee. Pour conserver sa valise a laquelle il tenait, Winkelmann consentit alors, de son propre aveu, ä. remettre au prepose la sornrne demandee, preferallt subir le sequestre d'une somme de 250 fr, plutöt que celui des objets indiques dans l'ordonnance. Le consentement de Winkelrnann n'est pas vicie; i1 ne saurait notarnrnent etre considere comme Hant entache de crainte fondee, au sens des art. 29 et suivants CO : le prepose, en sequestrant le contenu de la valise, abstrac- tion faite des objets insaisissables en vertu de l'art. 92 LP, eut agi en tous points conforrnement au droit.
3. - Dans ces conditions, Winkelmann n'est pas fonde a attaquer le sequestre par le motif que les objets seques- tres different de ceux indiques dans l'ordoIlllance, puisque cette substitution a ete faite dans son propre interet et avec son assentiment. D'autre part, aucun interet d'ordre. public ne s'oppose a ce que le creancier renonce au se- questre des objets specifies dans l'ordounance, a condi- tion que ces objets soient remplaces par d'autres, deter- mines d'un commun accord avec le debitenr, et que ces derniers soient frappes de sequestre par le fonctionnaire charge de son execution. . En l'espece, le consentemellt de Wiukelmann n'est pas douteux et celui ducreancier Matthey, a supposer qu'il n'ait pas ete donne au moment meme de l'execution du sequestre, resulte du fait gue Matthey n'a pas recouru contre 1e procMe de l'office ct l'a ainsi accepte. Par ces motil's, Ia Chamhre des poursuites et des faiUites p"r 0 n (l n ce: Le recours est ecarte. und Konkurskammer. N° 9. 37
9. Entscheid. vom U. Februar 1915 i. S. Peter". Art. 74 SchKG. Ist die Erklärung: « Verlange Spezifikation. ein gültiger Rechtsvorschlag ? A. - In der Betreibung des Brauereidirektors Oberlän- der in Solothurn gegen den Rekurrenten Sarnuel Peter in Unterkulm für eine Forderung von 297 Fr. nebst Zins stellte das Betreibungsarnt Unterkulrn dem SchuldnPf am
4. Dezember 1914 den Zahlungsbefehl zu. Der Gläubiger hatte sich nebst dem Rekurrenten und andern Personen für eine Schuld verbürgt und machte nun auf Grund der von i~m als Bürgen geleisteten Zahlung eine Regressfor- derung gegen den Rekurrenten gelte.nd. Innerhalb der Rechtsvorschlagfrist sandte der Vertreter des Rekurrenten den Zahlungsbefehl dem Betreibungsamt zurück m. ~ der unter der Rubrik (< Rechtsvorscblag)} beigesetzten Bemer- kung : «Verlange Spezifikation.) Das Betreibungsamt ersuchte darauf den Gläubiger um Auskunft über die Forderung und dieser teilte ihm mH Schreiben vorn 19. De- zember 1914 mit, auf Grund welcher Rechnung er zu dem Betrage von 297 Fr. gekommen sei. Das Betreibungsamt war der Ansicht, dass ein gültiger Rechtsvorschlag nicht vorliege, und erliess infolgedessen am 2. Januar 1915 auf Begehren des Gläubigers die Konkursandrohung. B. - Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Konkursandrohung. Er führte aus : Am letzten Tage der Rechtsvorschlags- frist sei er zu Notar Lüscher gegangen und habe ihm erklärt, er wisse nicht, ob « der Betrag stimme und ob die 297 Fr. seine Einzelquote seien oder ob sie dem Betrage entsprechen, den er und Lüscher (ein Mithürge) zusam- men zu bezahlen hätten; im letztem Falle würde er die Hälfte der Forderung sowieso bestreiten». Auf Grund dieser Mitteilung habe er Notar Lüscher ersucht, für ihn in der Sache zu handeln. Dieser habe als das nächst-
38 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- liegende « die Einforderung einer Spezifikation in der Form eines Rechtsvorschlages » angesehen. Am 14. De- zember, etwa eine Stunde vor Ablauf der Rechtsvor- schlagsfrist habe Notar Lüscher den Zahlungsbefehl dem Bet~eibungs~t mit der in Frage stehenden Bemerkung zuruckgeschickt. Das Schreiben des Gläubigers vom 19. Dezember enthalte keine Spezifikation; es ergebe sich daraus aber, dass der Rekurrent unrichtigerweise auch für den Anteil eines Nebenbürgen betrieben werde. Die Erklärung « Verlange Spezifikation» müsse nun als Rechtsvorschlag aufgefasst werden; denn wer sich zur Zahlung bereit erkläre, aber eine spezifizierte Rechnung ve:lange, gebe. zu verstehen, dass er die Forderung zuerst prüfen und dIe Zahlungspflicht erst anerkennen wolle wenn er sich von der Richtigkeit der Rechnung überzeu~ habe. \Venn der Schuldner gegen die einzelnen Ansätze einer Rechnung keine Einwendungen mehr erheben könne, nütze ihm eine Spezifikation nichts mehr. Zudem sei die in Frage stehende Erklärung absichtlich auf den für den Rechtsvorschlag bestimmten Raum gesetzt worden. Das Betreibungsamt bemerkte zur .Beschwerde : Es habe das Schreiben des Gläubigers vom 19. Dezember d~m Rekurrenten vorgewieseIl und ihm gesagt, er solle bIS Abends 6 ~r eine Rechtsvorschlagserklärung abge- ben, wenn er dIe Forderung für unbegründet halte. Es habe jedoch keine Mitteilung mehr vom Rekurrenten erhalten. In einer spätem Vernehmlassung erklärte das Amt genauer, ~s habe vom Rekurrenten nach der Vorweisung des SchreIbens des Gläubigers verlangt, er solle sich bis Abends 6 Uhr darüber aussprechen, ob mit der auf den Zahlungsbefehl gesetzten Erklärung ein Rechtsvorschlag gemeint gewesen sei. . . Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies dIe Beschwerde durch Entscheid vom 29. Januar 1915 ab. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: In und Konkurskammer. N0 9.' 39 der Erklärung, dass « Spezifikation »verlangt werde, liege kein Rechtsvorschlag, weil damit die Forderung nicht in ihrem Bestande, sondern höchstens allenfalls der Höhe nach bestritten werde. Wenn aber ein Betriebener eine Forderung nur teilweise bestreite und den bestrittenen Betrag nicht genau angebe, so liege nach Art. 74 Ahs. 2 SchKG kein gültiger Rechtsvorschlag vor. Dem Rekur- renten wäre es möglich gewesen anzugeben, welchen Betrag er bestreiten wolle. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneue- rung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Er bemerkt, er habe, ohne einen Sprung ins Dunkle zu tun, nicht angeben können, welchen Betrag er anerkenne. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn ein Schuldner dem Glänbiger, der ihn zur Zahlung einer in Anspruch genommenen Forderung auffordert, erklärt, er verlange die genaue Rechnung, auf die sich der geforderte Betrag stütze, so spricht er sich damit an und für sich nicht über den Bestand oder die Fälligkeit der Forderung aus. Vielmehr gibt er mit einer solchen Erklä- rung.an und für sich nur zu erkennen, dass er nicht in der Lage sei zu prüfen, ob die Forderung begründet und fällig sei, und sich vorbehalte, die Frage der Zahlungs- pflicht zu beurteilen, wenn er dafür die nötigen Grund- lagen besitze, die ihm die verlangte Rechnung verschaffen soll. Im Begehren eines Schuldners um « Spezifikatior, I) liegt daher an und für sich weder eine vollständige noch eine teilweise Bestreitung des Bestandes oder der Fällig- keit der geltend gemachten Forderung. Zur Auslegung der Erklärung des Rekurrenten, er verlange « Spezifikation I), genügt es aber nicht, festzustellen, welchen Sinn eine sol- che Erklärung im allgemeinen hat, sondern hiefür müssen auch die besondern Umstände, unter denen sie abgegeben worden ist, berücksichtigt werden. Im vorliegenden Falle wurde nun das Begehren nach einer genauen Rechnung
40 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- beim Betreibungsamte gestellt als Erwiderung auf einen Zahlungsbefehl für die Regressforderung eines Mitbürgen. Zudem wurde es auf den für den Rechtsvorschlag be- stimmten Raum im Zahlungsbefehl geschrieben und so- dann dieser nach der unbestrittenen Behauptung des Rekurrenten kurz vor dem Ablauf der Rechtsvorschlags- frist dem Betreibungsamt zugesandt. Aus diesen Umstän- den muss geschlossen werden, dass der Vertreter des Schuldners erklären wollte, er müsse mangels einer ge- nügenden Grundlage zur Überprüfung der Forderung seine Zahlungspflicht vorderhand bestreiten bis er durch die übergabe einer genauen Rechnung in Stand gesetzt sei, die Frage der Zahlungspflicht zu beurteilen. Da also im Begehren nach «(Spezifikation;) eine Bestrei- tung der Zahlungspflicht lag, ist vom Rekurrenten gültig Rechtsvorschlag erhoben worden. Der Bundesrat und das Bundesgericht haben denn auch schon ganz ähnlich lau- tende Erklärungen "ie die hier in Frage stehende als gültigen Rechtsvorschlag anerkannt (Archiv" N0 11, AS Sep.-Ausg. 2 N° 35 *, vgl. auch Archiv 5 N0 23). Die vom Betreibungsamt am 2. Januar 1915 erlassene Konkursandrohung ist somit aufzuheben. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und die vom Betreibungs- amt Unter kulm am 2. Januar 1915 erlassene Konkurs- androhung aufgehoben. '" Ges.-Ausg. 25 I ~o. 70. und Konkurskammer. N° 10. 41 tO. Entscheid vom II Februar 1915 i. S. ltosentlW. Art. 136 bis SehKG. Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Aufhebung eines Steigerungskaufes. - Durchführung eines Beweisverfahrens zur Feststellung des Tatbestandes.-Eine Steigerung kann nicht wegen Unrichtigkeit des in den Steigerungsbedingungen enthaltenen, den Gläubigern nicht besonders mitgeteilten Lastenverzeichnisses angefochten werden, nachdem die Frist zur Beschwerde gegen die Stei- gerungsbedingungen abgelaufen ist und zwar selbst dann nicht, wenn der anfechtende Gläubiger von der Unrichtig- keit des Lastenverzeichnisses erst später Kenntnis erhalten hat. -Art. 24 Ziff. 3 OR. Ist der Irrtum des Ersteigerers über die Belastung der erworbenen Liegenschaft wesentlich? A. - In einer Betreibung gegen Jean Schmitz, Direktor in Berlin, setzte das Betreibungsamt Linthal am 23. Juli 1914 die Versteigerung der Liegenschaft des Schuldners in Linthal auf den 24. August 1914 an und forderte die Pfandgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auf. Die Glarner Kantonalbank meldete eine Forderung von 28,000 Fr. nebst dem Zins für das Jahr 1913 im Betrage von 1260 Fr. sowie dem laufenden Zins an und bean- spruchte hiefür das Pfandrecht im ersten Range. Karl Forster in Linthal machte diese Forderung nebst einern Zinsrückstand aus dem Jahre 1912 im Betrage von 10tO Franken auch für sich geltend und meldete daneben noch eine Forderung von 7000 Fr. nebst Zins mit Pfandrecht im zweiten Range an. Später, am 8. Oktober 1914, schrieb er dem Betreibungsamt, dass die Glarner Kantonalbank die erste Hypothek {< v.ieder übernommen l) habe und sie demgemäss auch selbst den Zins für 1913 im Betrage von 1260 Fr. werde einfordern müssen. Er fügte jedoch bei, dass er irrtümlich der Kantonalbank auf ihre Aufforde- rung hin den erwähnten Zins von 1260 Fr. bezahlt habe und ihn daher, weil er ihm noch nicht zurückbezahlt wor- den sei, vorläufig noch für sich anmelde. Der Rekurrent Ludwig Rosenthai, Liegenschaftsagent in Zürich, machte eine Forderung von 6000 Fr. nebst Zins mit Pfandrecht