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41_III_453

BGE 41 III 453

Bundesgericht (BGE) · 1912-09-13 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Klägerin hat sich am 14; Oktober 1909 von

ihrem Schuldner Josef Mandrino eine Anzahl Gülten, die

diesem gehörten, verpfänden lassen. Die Verpfändungs-

454

Entscheidungen

urkunde «(Kreditvertrag ») enthielt folgenden, im For-

mular vorgedruckten. -Passus =

« Wenn nichts gegenteiliges bestimmt ist, zieht die

)} Bank verfallene Kapitalien und Coupons zu Gunsten

)} des Kontoinhabers ein; der Einzug der Gültzinse ist

» Sache des Deponenten, jedoch ist die Bank berechtigt.

» sich jederzeit den Bezug vorzubehalten. »

Bei der Belehnung einer Anzahl anderer, in diesem

Prozess nicht in Betracht kommender Gülten hat die

Klägerin im Gegenteil folgenden Passus in den Vertrag

aufnehmen lassen :

« Das Pfandrecht erstreckt sich auf das ganze Pfand-

)} objekt und die damit zusammenhängenden Rechte an

» verfallenen, laufenden und zukünftigen Zinsen, Divi-

» denden und sonstigen Nebenleistungen. »

Im Konkurse des Josef Mandrino beansprucht nun die

Klägerin zu ihrer Deckung sämtliche seit der Konkurs-

eröffnung verfallenen Gültzinsen, während die Konkurs-

verwaltung ein Pfandrecht der Klägerin nur an denjeni-

gen Zinsen anerkennt, die im Momente der Verwertung

noch nicht fällig waren.

B. -

Durch Urteil vom 13. Juli 1915 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern über die {(Rechtsfrage» :

» Ist festzustellen, dass im Konkurse des J. Mandrino

» folgende seit der Konkurseröffnung verfallenen Gült-

» zinse in den Pfandnexus qer Klägerin fallen und sind

» der Klägerin zur Deckung ihrer Forderung an J. Man-

l) drino von der Beklagten auszuzahlen :

» (folgt die Aufzählung der streitigen Gültzinsen im

» Gesamtbetrage von 4905 Fr.) ?»

erkannt:

« Die Klage ist des gänzlichen abgewiesen. »

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung mit dem Antrag auf Schutz der Klage.

Die Bek1agte hat Abweisung der Berufung beantragt.

der ZivUkammem. N° 99.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 3, 17 Abs. 2 und 35 Abs. 1 SchlT ZGB ist die vorliegende Streitfrage, von der Auslegung des Verpfändungsvertrags als solchen abgesehen, auf Grund des neu e n Rechts, also vor allem Art. 904 ZGB, zu entscheiden.

E. 2 Nach Art. 904 ZGB, wie übrigens schon nach

Art: 216 alt OR, gilt beim Pfandrecht an einer verzinsli-

chen Forderung im Zweifel als « mitverpfändet » « nur

der laufende Anspruch». Dabei ist nicht gesagt, was

unter dem « laufenden » Anspruch zu verstehen, d. h. auf

welchen Z e i t P unk t das « Laufen » zu beziehen sei.

Die Kommentare stellen, meist ohne Begründung, auf

den Zeitpunkt der Verwertung (S c h n eid e r & F i c k

ad Art. 216 alt OR auf den « Beginn der Verwertung ») ab.

Nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmungen

würde es am nächsten liegen, unter dem, als « mitver-

pfändet» geltenden « laufenden» Zins den im ~omente

der Ver p f ä n dun g laufenden, d. h. den ZI~S vom

letzten Verfalltermin vor der Verpfändung bIS zum

nächsten Verfalltermin n ach dieser zu verstehen. Es

wären also von der Pfandhaft ausgeschlossen nicht nur

die im Zeitpunkt der Verpfändung bereits verfallenen~

sondern auch alle diejenigen Zinsen, die im Zeitpunkt der

Verpfändung noch nicht zu laufen beg 0 nnen haben.

Indessen zeigt schon der Nachsatz des Art. 904 (<< und ~er

Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen LeI&-

tungen »), dass der « laufende » Zi~s nicht den Geg~~satz

zu den verfallenen Zinsen einerseIts und den z u k u n f -

t i gen Zinsen andrerseits bilden soll,. sondern ~ass der

Gesetzgeber überhaupt nur an z w e 1. Kat~onen V~ll

Zinsen dachte : an die « laufenden» emerseits und dIe

CI verfallenen» andrerseits. Daraus liesse sich der Schluss

ziehen, dass der Gesetzgeber die zukünftigen Zinsen als

selbstverständlich der Pfandhaft unterworfen betrachtet

Entscheidungen

und aus die sem Grunde über sie nichts bestimmt habe,

oder aber, und dies scheint der Standpunkt der Klägerin

zu sein : dass in dem « laufenden » Zins alle nicht ver-

fall e n e n, also; ausser dem im Momente der Verpfän-

dung laufenden, auch noch alle z u k ü n f t i gen Zinsen

mitenthalten seien. Der Begriff des « laufenden)) Zinses

hätte somit hier einen ganz besondern, gegenüber dem

gewöhnlichen Sprachgebrauch e r w e i t e r t e n Sinn.

Indessen kann aus der Nichterwähnung der zukünftigen

Zinsen mindestens ebensogut der a n der e Schluss ge-.

zogen werden, dass die Ausscheidung zwischen den

«(laufenden » und den « verfallenen » Zinsen eben nicht

auf den Zeitpunkt der Verpfändung, sondern auf denje-

nigen der Pfandver wer tun g vorzunehmen sei. Als-

dann lassen sich nämlich alle Zinsen, die für die Pfandhaft

überhaupt in Betracht kommen könnten, unter die eine

der beiden im Gesetze vorgesehenen Kategorien (<< lau-

fende)} und «verfallene» Zinsen) subsnmieren. Zu dem-

selben Resultate würde endlich auch die in den « Erläute-

rungen» (2. Auf!. II S. 331) gegebene Erklärung des

Ausdrucks « laufender Anspruch)} führen, wonach in

je dem Zeitpunkt jeweilen der gerade in die sem

Zeitpunkt laufende Zins als « mi1:verpfändet » zu betrach-

ten wäre und die einzelnen Zinsanspruche «mit ihrer

Fälligkeit aus der Pfandhaft gelangen» würden. Prak-

tisch macht es nämlich keinen Unterschied, ob ange-

nommen wird, die vor der Verwertung verfallenen Zinsen

seien bis zu ihrem Verfall dem Pfandrecht unterworfen

gewesen, in diesem Momente aber « aus der Pfandhaft

gelangt », oder ob angenommen wird, sie seien dem Pfand-

recht überhaupt nie unterworfen gewesen. In beiden

Fällen erhält der Pfandgläubiger schliesslich die näm-

liche Deckung, d. h. in bei den Fällen kann er ausser dem

Kapital bloss den im Momente der Ver wer tun g lau-

fenden Zins zu seiner Befriedigung in Anspruch nehmen.

E. 3 Da somit der Wo r tl a u t des Art. 904 ZGB,

wie schon derjenige des Art. 216 alt OR, verschiedene

der Zivilkammern. N° 99.

4iV

Auslegungen zulässt, und da auch die Entstehungsge-

schiehte der bei den Artikel keinen ganz sichern Aufschluss

über den LJmfang der Zinsenhaftung giebt. so ist die Ana-

logie zwischen den Zinsen einer Geldforderung und den

Früchten einer körperlichen Sache zu Hülfe zu nehmen.

Art. 892 bestimmt nun ausdrücklich. dass der Pfand-

gläubiger die natürlichen Früchte der zu Faustpfand

übergebenen Sache an den Eigentümer herauszugeben

hat, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein,

und dass denmach der Pfandhaft nur sol c h e Fruchte

unterliegen, die zur Zeit der Ver wer tun g Bestand-

teil der Pfandsache sind. Diese Gesetzesbestimmung ist

allerdings, trotz der zwischen Sach- und Forderungsver-

pfändung bestehenden Analogie, auf die Forderungs-

verpfändung nicht ohne weiteres anwendbar; denn nach

Art. 899 Abs. 2 steht das Forderungspfandrecht nur

ins 0 w e i t unter den Bestimmungen über das Faust-

pfand. als «es nicht anders geordnet » ist; der Umfang

des Forderungspfandrechts ist aber gerade in Art. 904 .

speziell « geordnet ». Allein zur Interpretation der letzt-

genannten Gesetzesbestimmung darf dennoch Art. 892

dan n herbeigezogen werden, wenn es sich darnm han-

delt, das diesen beiden Artikeln zugrunde liegende ge-

meinsame Prinzip zu ermitteln. Dieses gemeinsame Prinzip

geht nun dahin, dass das Pfandrecht im Zweifel keine

Antichrese ist, sondern das Recht auf Bezug der Früchte

grundsätzlich dem Eigentümer verbleibt. Erst, wenn

infolge Nichtbezahlung der Schuld und dadurch nötig

gewordener Verwertung des Pfandes das Eigentnm an

diesem auf einen Dritten übergeht, soll dem Erwerber,

wie das Eigentnm an der Sache selbst, so auch das Recht

znm Bezug der Fr ü c h te zustehen, aber, folgerichtig,

nur der jen i gen Fruchte, die noch im Momente der •

Verwertung Bestandteil der Sache waren.

Dieser Satz ist so sehr im Wesen des modernen Pfand-

rechts begründet, dass das ZGB ihn bei der Behandlung

des,G run d pfandes als selbstverständlich voraussetzen

AS 41 111 -

1915

Entscheidungen

und sieb darauf beschränken konnte, in Art. 806 eine

Ausnahme davon zu statuieren, die indessen ausdrücklich

nur für die z i v i I e n Früchte und auch für diese nur von

der Anhebung der Pfandbetreibung oder der Eröffung des

Konkurses an gilt. Was sodann die n a tür I ich e u

Früchte einer verpfändeten unbeweglichen Sache, also

namentlich die Ernte betrifft, so ist der Grundsatz, wo-

nach deren Einheimsung ausschliesslich dem Eigentümer

der Pfandsache zusteht, dermassen in das allgemeine

Re~htsbewusstsein eingedrungen, dass die gegenteilige

Auffassung überhaupt noch nie vertreten wurde. In

Bezug auf die (natürlichen oder zivilen) Früchte einer ver-

pfändeten be weg 1 ich e n Sache wäre es dagegen.

weil hier der Besitz an der Pfandsache auf den Pfand-

gläubiger übergeht, immerhin möglich gewesen, den

Bezug der Früchte (im Sinne ihrer Anrechnung auf die

pfandversicherte Forderung) dem Pfandgläubiger zu

überlassen. Das Gesetz hat deshalb in Art. 892, wenig-

stens hinsichtlich der na tür I ich e n Früchte, die

Frage ausdrücklich im entgegengesetzten Sinne geregelt.

während allerdings in Bezug auf die z i v i I e n Früchte

(worunterz. B. der Mietzins für ein vom Faustpfand-

gläubiger im Einverständnis mit" dem Schuldner an einen

Dritten vermietetes Schiff, Pferd oder Automobil zu

verstehen wäre) eine entsprechende Bestimmung fehlt.

Unter . diesen Umständen, kann der auf die zivilen

Früchte, d. h. die Zinsen einer verpfändeten Forderung

bezügliche Art. 904 nicht anders ausgelegt werden, als

im Sinne einer weitern Spezialanwendung jenes in Art. 892

bereits auf einen speziellen Fall angewendeten, beim

Grundpfand als selbstverständlich vorausgesetzten Grund-

satzes, dass die Pfandhaft sich im Zweifel nicht auf die

vor der Pfanderwertung losgetrennten Früchte der

'Pfandsache erstreckt.

Dass dies der wahre Sinn des Art. 904 Abs. 1 ist, dass

also unter dem «laufenden» Zins nicht etwa der im

Momente der Verpfändung laufende und a 11 e z w i -

der Zivillo,mmern. N° 99.

459

sGhen Verpfändung und Verwertung auf-

lau f end e n Zinsen zu verstehen sind,geht übrigens

auch aus der in Abs. 2 beigefügten Ausnahme hervor.

Denn, wenn der Ausdruck (< laufender Anspruch » wirk-

lieh jenen, ihm von der Klägerin beigelegten weiten Sinn

hätte, wäre es nicht nötig gewesen, noch besonders Z.ll

bestimmen. dass die mit dem Haupttitel übergebenen, die

Zinsen verkörpernden Nebellpapiere, die ja in der ~egel

nichtfällige Zinsforderungen repräsentieren, als mItver-

pfändet gelten.

.

.

E. 4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergIbt sIcb,

'dass der Klägerin ein Pfandrecbt an den streitigen Miet-

zinsen jedenfalls n i ch tau f G run d des Art. 904

Z G B zusteht.

Die weitere Frage, ob das von der Klägerin beanspruchte

Pfandrecht sich aus dem Texte der Ver p f ä n dun g s -

u r k und e ergebe, ist von der Vorinstanz verneint

worden und vom Bundesgericht deshalb nicht zu über-

prüfen, weil es -sich dabei um die Auslegung eines vor

dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen Vertrages über

Verpfändung grundversicherter Forderungen handel~. Es

bleibt daher nur noch diejenige Frage zu entscheIden,

auf welche die Klägerin das Hauptgewicht legt, die Frage

nämlich

ob nicht aus k 0 11 kur s r e c h t I ich e n

Gründe~ vom Momente der Konkurseröffnung an eine

Ausdehnung des an einer verzinslichen Forderung be-

stellten Pfandrechtes auf die Zinsen dieser Forderung

anzunehmen sei.

Bei der Prüfung dieser Frage, die in BGE 40 BI S.164 f.,

als eine solche des m a t e r i e 11 e n Rechts, ausdrück-

lich dem Entscheide des Zivilrichters vorbehalten wurde,

ist zunächst die von BECK in Schw. Jur.-Ztg.1t S. 165 f.

vertretene Auffassung zurückzuweisen, wonacb sich jene

Pfandrechtsausdehnung schon aus Art. 219 Abs. 1

SchKG ergeben würde. Es geht nicht an, unter dem

«Ergebnisse der Verwertung der Pfänder» etw:u' ande~es

zu verstehen, als den Steigerungserlös; versteigert WIrd

460

Entscheidungen

aber ein Pfand nur mit dem im Momente der Ver s t e i -"

ger u n g laufenden Zins.

Die Klägerin beruft sieh sodann· zur Begründung ihres

Standpunktes einerseits auf die A~alogie des Art. 806

ZGB, andrerseits auf Billigkeitsgründe .. Art. 806 bestimmt

nun in der Tat,. dass das Pfandrecht an einem vermieteten

oder verpachteten Grundstück sich auch auf die von der

Konkurseröffnung an laufenden Miet- oder Pachtzinse

erstreckt. In dem Masse also, wie die grundversIcherte

Forderung während des Konkursverfahrens infolge Hin-

zutretens der Forderungszinsen anwächst (vgl. Art. 818

Ziff. 3 und dazu LEEMANNin Schw. Jur.-Ztg. 11 S. 222 t).

in demselben Masse wächst andrerseits nach Art. 806

durch Hinzutreten der Miet- oder Pachtzinse auch . die

Pfandsicherheit. In analoger Weise möchte deshalb die

Klagerin das aus Art. 891 Abs. 2, 899 Abs. 2 ZGB und

209 SchKG sich ergebende Anwachsen der Forderung.

für welche eine Gült verpfändet wurde. durch das Hinztt-

'schlagen der Gültzinsen zu der Pfandsicherheit ausgleichen;

und diese analoge Gesetzesanwendung würde nach ihrer

Auffassung zugleich einem Gebote der Billigkeit ent-

sprechen und verhindern. dass,der Belehner von Gülten

.durch willkürliche Ansetzung des Verwertungstermins

.. Qder durch Verschleppung der Konkursliquidation ge-

schädigt werden könnte.

Demgegenüber genügt es. -daran zu erinnern. dass kon-

kursrechtliche Aus- und Absonderungsrechte nur kraft

positiver Gesetzesbestimmungen bestehen können. Ebenso

wie das Bundesgericht bereits die analoge Anwendung

der Art. 201 bis 203 SchKG abgelehnt und deshalb dem

Fiduzianten im Konkurse des Fiduziars das Recht auf

Aussonderiung der dem Fiduziar zu Eigentum anver-

trauten Sache abgesprochen hat (BGE 39 II N° 136 *),

ebenso ist auch dem Pfandgläubiger das Recht auf

Absonderung der während des Konkurses losgetrennten

Früchte der Pfandsache insoweit abzusprechen, . als das

* Sep.-Aug. 18 N0 85.

der Zivilkammern. N° 99.

Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme hievon statuiert.

Eine solche Ausnahme ist nun aber lediglich in Art. 806

ZGB vorgesehen und gilt danach ausschHesslieh für die

g 'r und versicherten Forderungen, -

übrigens auch für

sie nicht etwa hinsichtlich a 11 e r Früchte, sondern blos:>

hinsichtlich der Miet- oder Pachtzinse, d. h. der z i viI e 11

Früchte. In Bezug auf alle andern Früchte (natürliche

Früchte des Grundpfandes, natürliche und zivile Früchte

des Faustpfandes, Zinsen einer verpfändeten Forderung)

kann der Pfandgläubiger im Konkurse des Pfandschuld-

ners keine weitergehenden Ansprüche erheben, als ausser-

halb des Konkurses. Handelt es sich also, wie im vorlie-

genden Falle, um die Zinsen von verpfändeten Forderun-

gen, insbesondere um Gültzinsen, so stehen dem Pfand-

gläubiger daran auch im Konkurse des Pfandschuldners

keine weitem Rechte zu. als diejenigen, die ihm nach

Art. 904 ZGB oh n e den Konkurs zustehen würden, d. h.

er hat an den vor der Verwertung fällig werdenden Gült-

zinsen nur dann ein Pfandrecht, wenn er kraft des Ver-

pfändungsvertrages schon vor dem Kon~urse ein sol.ches

Recht besass. Eine Unbilligkeit liegt hienn deshalb mcht,

weil einerseits, wie bereits konstatiert, nach Art. 904 eine

vertragliche Ausdehnung . der Pfandhaft durchaus zu-

lässig ist, andrerseits aber der Pfandgläubiger, wenn er

sich mit dem Einzug der Gültzinsen nicht befassen und

auch sonst von deren Eingang unabhängig sein will, die

Belehnungsgrenze entsprechend tiefer ansetzen kann und

wohl auch . anzusetzen pflegt. Ausserdem hilft übrigens

gegen eine Verschleppung der Konkursliquidation das

Rechtsmittel der B e s c h wer d e.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons .Luzern vom 13. Juli 1915

bestätigt. .

1

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

452

Entscheidungen

Pfandes ein materiell besseres Resultat erreicht worden

wäre, als durch dessen Hingabe an Zahlungsstatt, ins-

besondere ob sich für die Konkursmasse noch etwas er-

übrigt haben würde. Ausschlaggebend ist, dass durch

eine solche Hingabe an Zahlungsstatt die Stellung der

Konkursmasse auf alle Fälle pro z e s s u a I i s c h

verschlechtert wird, da nunmehr die Konkursverwaltung,

wenn sie das Pfand- oder Retentionsrecht oder die Be-

rechnung des Übernahmepreises nicht anerkennen will,

klagend auftreten muss, während sie sonst in der Lage

gewesen wäre, es auf eine Anfechtung des Kollokations-

planes, bezw. der Verwertungsoperation ankommen zu

lassen. Sofern also die übrigen Voraussetzungen einer An-

fechtungsklage gemäss Art. 207 Ziff.2 erfüllt sind, muss

die Konkursmasse berechtigt sein, unabhängig von der

Existenz oder Nichtexistenz eines Pfand- oder Reten-

tionsrechtes die Hingabe an Zahlungsstatt rückgängig zu

machen. Die im Urteile des Bundesgerichts vom 22. Sep-

tember 1915 i. S. Schaller gegen Stoffel noch offen ge-

lassene Frage, ob eine Anfechtungsklage auf Grund des

Art. 287 Ziff. 2 nur beim Nachweis einer materiellen

Schädigung der Masse gutgeheissen werden könne, oder

ob schon die Schaffung einer ungünstigem rechtlichen Si-

tuation genüge, ist somit im letztem Sinne zu beant-

worten.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass die

Beklagte den Anrechnungspreis der Anfangs August 1911

von ihr «übernommenen I) Waren, mit 12,341 Fr. 75 Cts.

an die Konkursverwaltung abzuliefern hat, und dass sie

mit der Geltendmachurig eines Retentionsrechtes auf den

Weg der Kollokationsklage zu verweisen ist, für den

Fall nämlich, dass die Konkursverwaltung bei der nach-

träglich vorzunehmenden Kollokationsverfügung den Be-

stand eines solchen Retentionsrechtes nicht anerkennen

sollte. In die s em Sinne ist die vorliegende Anfech-

tungsklage auch hinsichtlich des Postens von 12,341 Fr.

75 Cts. gutzuheissen.

der Zivilkammern. N° 99.

453

4. -

Zinsen sind nach feststehender Praxis nicht schon

vom Datum der anfechtbaren Rechtshandlung, sondern

erst von der Inverzugsetzung, im vorliegenden Falle vom

Vermittlungsvorstande (13. Sept. 1912) an, zu berech-

nen. Die Beklagte ist somit zur Zahlung von 30,190 Fr.

90 Cts. nebst 5 % Zins seit 13. September 1912 an

die Klägerin verpflichtet, wobei letztere bei ihrer Er·

klärung bebaftet bleibt, dass sie, sobald ihr jene Summe

nebst Zinsen und Kosten bezahlt sein wird, die Be-

klagte mit der entsprechenden Forderung in V. Klasse

kollozieren wird. Die bereits erfolgte Kollokation für

den von Anfang an unbestrittenen Betrag von 9717 Fr.

5 Cts. wird dadurch selbstverständlich nicht berührt.

Uber die eventuelle Anerkennung eines Retentions-

rechtes für den Betrag von 12,341 Fr. 75 Cts. (wodurch

die Forderung in V. Klasse auf 17,879 Fr. 15 Cts. +

9717 Fr. 5 Cts. reduziert würde) ist bereits in Erwägung

3 hievor das Erforderliche gesagt worden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Berufung und Klage werden im Sinne der Erwägungen

gutgeheissen.

99. UrteD der II. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1916

i. S. Schweizerische ltreditanstalt, Klägerin,

gegen Konkursmasse Kandrino, Beklagte.

Pfandrecht an verzinslichen Forderungen. -

Begriff des « laufenden. Zinses im Sinne der Art. 216 alt OR

und 904 ZGB. Umfang der Pfandhaft, insbesondere im

Konkurse des Pfandschuldners.

A. -

Die Klägerin hat sich am 14; Oktober 1909 von

ihrem Schuldner Josef Mandrino eine Anzahl Gülten, die

diesem gehörten, verpfänden lassen. Die Verpfändungs-

454

Entscheidungen

urkunde «(Kreditvertrag ») enthielt folgenden, im For-

mular vorgedruckten. -Passus =

« Wenn nichts gegenteiliges bestimmt ist, zieht die

)} Bank verfallene Kapitalien und Coupons zu Gunsten

)} des Kontoinhabers ein; der Einzug der Gültzinse ist

» Sache des Deponenten, jedoch ist die Bank berechtigt.

» sich jederzeit den Bezug vorzubehalten. »

Bei der Belehnung einer Anzahl anderer, in diesem

Prozess nicht in Betracht kommender Gülten hat die

Klägerin im Gegenteil folgenden Passus in den Vertrag

aufnehmen lassen :

« Das Pfandrecht erstreckt sich auf das ganze Pfand-

)} objekt und die damit zusammenhängenden Rechte an

» verfallenen, laufenden und zukünftigen Zinsen, Divi-

» denden und sonstigen Nebenleistungen. »

Im Konkurse des Josef Mandrino beansprucht nun die

Klägerin zu ihrer Deckung sämtliche seit der Konkurs-

eröffnung verfallenen Gültzinsen, während die Konkurs-

verwaltung ein Pfandrecht der Klägerin nur an denjeni-

gen Zinsen anerkennt, die im Momente der Verwertung

noch nicht fällig waren.

B. -

Durch Urteil vom 13. Juli 1915 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern über die {(Rechtsfrage» :

» Ist festzustellen, dass im Konkurse des J. Mandrino

» folgende seit der Konkurseröffnung verfallenen Gült-

» zinse in den Pfandnexus qer Klägerin fallen und sind

» der Klägerin zur Deckung ihrer Forderung an J. Man-

l) drino von der Beklagten auszuzahlen :

» (folgt die Aufzählung der streitigen Gültzinsen im

» Gesamtbetrage von 4905 Fr.) ?»

erkannt:

« Die Klage ist des gänzlichen abgewiesen. »

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung mit dem Antrag auf Schutz der Klage.

Die Bek1agte hat Abweisung der Berufung beantragt.

der ZivUkammem. N° 99.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

455

1. -

Gemäss Art. 3, 17 Abs. 2 und 35 Abs. 1 SchlT

ZGB ist die vorliegende Streitfrage, von der Auslegung des

Verpfändungsvertrags als solchen abgesehen, auf Grund

des neu e n Rechts, also vor allem Art. 904 ZGB, zu

entscheiden.

2 -

Nach Art. 904 ZGB, wie übrigens schon nach

Art: 216 alt OR, gilt beim Pfandrecht an einer verzinsli-

chen Forderung im Zweifel als « mitverpfändet » « nur

der laufende Anspruch». Dabei ist nicht gesagt, was

unter dem « laufenden » Anspruch zu verstehen, d. h. auf

welchen Z e i t P unk t das « Laufen » zu beziehen sei.

Die Kommentare stellen, meist ohne Begründung, auf

den Zeitpunkt der Verwertung (S c h n eid e r & F i c k

ad Art. 216 alt OR auf den « Beginn der Verwertung ») ab.

Nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmungen

würde es am nächsten liegen, unter dem, als « mitver-

pfändet» geltenden « laufenden» Zins den im ~omente

der Ver p f ä n dun g laufenden, d. h. den ZI~S vom

letzten Verfalltermin vor der Verpfändung bIS zum

nächsten Verfalltermin n ach dieser zu verstehen. Es

wären also von der Pfandhaft ausgeschlossen nicht nur

die im Zeitpunkt der Verpfändung bereits verfallenen~

sondern auch alle diejenigen Zinsen, die im Zeitpunkt der

Verpfändung noch nicht zu laufen beg 0 nnen haben.

Indessen zeigt schon der Nachsatz des Art. 904 (<< und ~er

Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen LeI&-

tungen »), dass der « laufende » Zi~s nicht den Geg~~satz

zu den verfallenen Zinsen einerseIts und den z u k u n f -

t i gen Zinsen andrerseits bilden soll,. sondern ~ass der

Gesetzgeber überhaupt nur an z w e 1. Kat~onen V~ll

Zinsen dachte : an die « laufenden» emerseits und dIe

CI verfallenen» andrerseits. Daraus liesse sich der Schluss

ziehen, dass der Gesetzgeber die zukünftigen Zinsen als

selbstverständlich der Pfandhaft unterworfen betrachtet

Entscheidungen

und aus die sem Grunde über sie nichts bestimmt habe,

oder aber, und dies scheint der Standpunkt der Klägerin

zu sein : dass in dem « laufenden » Zins alle nicht ver-

fall e n e n, also; ausser dem im Momente der Verpfän-

dung laufenden, auch noch alle z u k ü n f t i gen Zinsen

mitenthalten seien. Der Begriff des « laufenden)) Zinses

hätte somit hier einen ganz besondern, gegenüber dem

gewöhnlichen Sprachgebrauch e r w e i t e r t e n Sinn.

Indessen kann aus der Nichterwähnung der zukünftigen

Zinsen mindestens ebensogut der a n der e Schluss ge-.

zogen werden, dass die Ausscheidung zwischen den

«(laufenden » und den « verfallenen » Zinsen eben nicht

auf den Zeitpunkt der Verpfändung, sondern auf denje-

nigen der Pfandver wer tun g vorzunehmen sei. Als-

dann lassen sich nämlich alle Zinsen, die für die Pfandhaft

überhaupt in Betracht kommen könnten, unter die eine

der beiden im Gesetze vorgesehenen Kategorien (<< lau-

fende)} und «verfallene» Zinsen) subsnmieren. Zu dem-

selben Resultate würde endlich auch die in den « Erläute-

rungen» (2. Auf!. II S. 331) gegebene Erklärung des

Ausdrucks « laufender Anspruch)} führen, wonach in

je dem Zeitpunkt jeweilen der gerade in die sem

Zeitpunkt laufende Zins als « mi1:verpfändet » zu betrach-

ten wäre und die einzelnen Zinsanspruche «mit ihrer

Fälligkeit aus der Pfandhaft gelangen» würden. Prak-

tisch macht es nämlich keinen Unterschied, ob ange-

nommen wird, die vor der Verwertung verfallenen Zinsen

seien bis zu ihrem Verfall dem Pfandrecht unterworfen

gewesen, in diesem Momente aber « aus der Pfandhaft

gelangt », oder ob angenommen wird, sie seien dem Pfand-

recht überhaupt nie unterworfen gewesen. In beiden

Fällen erhält der Pfandgläubiger schliesslich die näm-

liche Deckung, d. h. in bei den Fällen kann er ausser dem

Kapital bloss den im Momente der Ver wer tun g lau-

fenden Zins zu seiner Befriedigung in Anspruch nehmen.

3. -

Da somit der Wo r tl a u t des Art. 904 ZGB,

wie schon derjenige des Art. 216 alt OR, verschiedene

der Zivilkammern. N° 99.

4iV

Auslegungen zulässt, und da auch die Entstehungsge-

schiehte der bei den Artikel keinen ganz sichern Aufschluss

über den LJmfang der Zinsenhaftung giebt. so ist die Ana-

logie zwischen den Zinsen einer Geldforderung und den

Früchten einer körperlichen Sache zu Hülfe zu nehmen.

Art. 892 bestimmt nun ausdrücklich. dass der Pfand-

gläubiger die natürlichen Früchte der zu Faustpfand

übergebenen Sache an den Eigentümer herauszugeben

hat, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein,

und dass denmach der Pfandhaft nur sol c h e Fruchte

unterliegen, die zur Zeit der Ver wer tun g Bestand-

teil der Pfandsache sind. Diese Gesetzesbestimmung ist

allerdings, trotz der zwischen Sach- und Forderungsver-

pfändung bestehenden Analogie, auf die Forderungs-

verpfändung nicht ohne weiteres anwendbar; denn nach

Art. 899 Abs. 2 steht das Forderungspfandrecht nur

ins 0 w e i t unter den Bestimmungen über das Faust-

pfand. als «es nicht anders geordnet » ist; der Umfang

des Forderungspfandrechts ist aber gerade in Art. 904 .

speziell « geordnet ». Allein zur Interpretation der letzt-

genannten Gesetzesbestimmung darf dennoch Art. 892

dan n herbeigezogen werden, wenn es sich darnm han-

delt, das diesen beiden Artikeln zugrunde liegende ge-

meinsame Prinzip zu ermitteln. Dieses gemeinsame Prinzip

geht nun dahin, dass das Pfandrecht im Zweifel keine

Antichrese ist, sondern das Recht auf Bezug der Früchte

grundsätzlich dem Eigentümer verbleibt. Erst, wenn

infolge Nichtbezahlung der Schuld und dadurch nötig

gewordener Verwertung des Pfandes das Eigentnm an

diesem auf einen Dritten übergeht, soll dem Erwerber,

wie das Eigentnm an der Sache selbst, so auch das Recht

znm Bezug der Fr ü c h te zustehen, aber, folgerichtig,

nur der jen i gen Fruchte, die noch im Momente der •

Verwertung Bestandteil der Sache waren.

Dieser Satz ist so sehr im Wesen des modernen Pfand-

rechts begründet, dass das ZGB ihn bei der Behandlung

des,G run d pfandes als selbstverständlich voraussetzen

AS 41 111 -

1915

Entscheidungen

und sieb darauf beschränken konnte, in Art. 806 eine

Ausnahme davon zu statuieren, die indessen ausdrücklich

nur für die z i v i I e n Früchte und auch für diese nur von

der Anhebung der Pfandbetreibung oder der Eröffung des

Konkurses an gilt. Was sodann die n a tür I ich e u

Früchte einer verpfändeten unbeweglichen Sache, also

namentlich die Ernte betrifft, so ist der Grundsatz, wo-

nach deren Einheimsung ausschliesslich dem Eigentümer

der Pfandsache zusteht, dermassen in das allgemeine

Re~htsbewusstsein eingedrungen, dass die gegenteilige

Auffassung überhaupt noch nie vertreten wurde. In

Bezug auf die (natürlichen oder zivilen) Früchte einer ver-

pfändeten be weg 1 ich e n Sache wäre es dagegen.

weil hier der Besitz an der Pfandsache auf den Pfand-

gläubiger übergeht, immerhin möglich gewesen, den

Bezug der Früchte (im Sinne ihrer Anrechnung auf die

pfandversicherte Forderung) dem Pfandgläubiger zu

überlassen. Das Gesetz hat deshalb in Art. 892, wenig-

stens hinsichtlich der na tür I ich e n Früchte, die

Frage ausdrücklich im entgegengesetzten Sinne geregelt.

während allerdings in Bezug auf die z i v i I e n Früchte

(worunterz. B. der Mietzins für ein vom Faustpfand-

gläubiger im Einverständnis mit" dem Schuldner an einen

Dritten vermietetes Schiff, Pferd oder Automobil zu

verstehen wäre) eine entsprechende Bestimmung fehlt.

Unter . diesen Umständen, kann der auf die zivilen

Früchte, d. h. die Zinsen einer verpfändeten Forderung

bezügliche Art. 904 nicht anders ausgelegt werden, als

im Sinne einer weitern Spezialanwendung jenes in Art. 892

bereits auf einen speziellen Fall angewendeten, beim

Grundpfand als selbstverständlich vorausgesetzten Grund-

satzes, dass die Pfandhaft sich im Zweifel nicht auf die

vor der Pfanderwertung losgetrennten Früchte der

'Pfandsache erstreckt.

Dass dies der wahre Sinn des Art. 904 Abs. 1 ist, dass

also unter dem «laufenden» Zins nicht etwa der im

Momente der Verpfändung laufende und a 11 e z w i -

der Zivillo,mmern. N° 99.

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sGhen Verpfändung und Verwertung auf-

lau f end e n Zinsen zu verstehen sind,geht übrigens

auch aus der in Abs. 2 beigefügten Ausnahme hervor.

Denn, wenn der Ausdruck (< laufender Anspruch » wirk-

lieh jenen, ihm von der Klägerin beigelegten weiten Sinn

hätte, wäre es nicht nötig gewesen, noch besonders Z.ll

bestimmen. dass die mit dem Haupttitel übergebenen, die

Zinsen verkörpernden Nebellpapiere, die ja in der ~egel

nichtfällige Zinsforderungen repräsentieren, als mItver-

pfändet gelten.

.

.

4. -

Aus den vorstehenden Ausführungen ergIbt sIcb,

'dass der Klägerin ein Pfandrecbt an den streitigen Miet-

zinsen jedenfalls n i ch tau f G run d des Art. 904

Z G B zusteht.

Die weitere Frage, ob das von der Klägerin beanspruchte

Pfandrecht sich aus dem Texte der Ver p f ä n dun g s -

u r k und e ergebe, ist von der Vorinstanz verneint

worden und vom Bundesgericht deshalb nicht zu über-

prüfen, weil es -sich dabei um die Auslegung eines vor

dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen Vertrages über

Verpfändung grundversicherter Forderungen handel~. Es

bleibt daher nur noch diejenige Frage zu entscheIden,

auf welche die Klägerin das Hauptgewicht legt, die Frage

nämlich

ob nicht aus k 0 11 kur s r e c h t I ich e n

Gründe~ vom Momente der Konkurseröffnung an eine

Ausdehnung des an einer verzinslichen Forderung be-

stellten Pfandrechtes auf die Zinsen dieser Forderung

anzunehmen sei.

Bei der Prüfung dieser Frage, die in BGE 40 BI S.164 f.,

als eine solche des m a t e r i e 11 e n Rechts, ausdrück-

lich dem Entscheide des Zivilrichters vorbehalten wurde,

ist zunächst die von BECK in Schw. Jur.-Ztg.1t S. 165 f.

vertretene Auffassung zurückzuweisen, wonacb sich jene

Pfandrechtsausdehnung schon aus Art. 219 Abs. 1

SchKG ergeben würde. Es geht nicht an, unter dem

«Ergebnisse der Verwertung der Pfänder» etw:u' ande~es

zu verstehen, als den Steigerungserlös; versteigert WIrd

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Entscheidungen

aber ein Pfand nur mit dem im Momente der Ver s t e i -"

ger u n g laufenden Zins.

Die Klägerin beruft sieh sodann· zur Begründung ihres

Standpunktes einerseits auf die A~alogie des Art. 806

ZGB, andrerseits auf Billigkeitsgründe .. Art. 806 bestimmt

nun in der Tat,. dass das Pfandrecht an einem vermieteten

oder verpachteten Grundstück sich auch auf die von der

Konkurseröffnung an laufenden Miet- oder Pachtzinse

erstreckt. In dem Masse also, wie die grundversIcherte

Forderung während des Konkursverfahrens infolge Hin-

zutretens der Forderungszinsen anwächst (vgl. Art. 818

Ziff. 3 und dazu LEEMANNin Schw. Jur.-Ztg. 11 S. 222 t).

in demselben Masse wächst andrerseits nach Art. 806

durch Hinzutreten der Miet- oder Pachtzinse auch . die

Pfandsicherheit. In analoger Weise möchte deshalb die

Klagerin das aus Art. 891 Abs. 2, 899 Abs. 2 ZGB und

209 SchKG sich ergebende Anwachsen der Forderung.

für welche eine Gült verpfändet wurde. durch das Hinztt-

'schlagen der Gültzinsen zu der Pfandsicherheit ausgleichen;

und diese analoge Gesetzesanwendung würde nach ihrer

Auffassung zugleich einem Gebote der Billigkeit ent-

sprechen und verhindern. dass,der Belehner von Gülten

.durch willkürliche Ansetzung des Verwertungstermins

.. Qder durch Verschleppung der Konkursliquidation ge-

schädigt werden könnte.

Demgegenüber genügt es. -daran zu erinnern. dass kon-

kursrechtliche Aus- und Absonderungsrechte nur kraft

positiver Gesetzesbestimmungen bestehen können. Ebenso

wie das Bundesgericht bereits die analoge Anwendung

der Art. 201 bis 203 SchKG abgelehnt und deshalb dem

Fiduzianten im Konkurse des Fiduziars das Recht auf

Aussonderiung der dem Fiduziar zu Eigentum anver-

trauten Sache abgesprochen hat (BGE 39 II N° 136 *),

ebenso ist auch dem Pfandgläubiger das Recht auf

Absonderung der während des Konkurses losgetrennten

Früchte der Pfandsache insoweit abzusprechen, . als das

* Sep.-Aug. 18 N0 85.

der Zivilkammern. N° 99.

Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme hievon statuiert.

Eine solche Ausnahme ist nun aber lediglich in Art. 806

ZGB vorgesehen und gilt danach ausschHesslieh für die

g 'r und versicherten Forderungen, -

übrigens auch für

sie nicht etwa hinsichtlich a 11 e r Früchte, sondern blos:>

hinsichtlich der Miet- oder Pachtzinse, d. h. der z i viI e 11

Früchte. In Bezug auf alle andern Früchte (natürliche

Früchte des Grundpfandes, natürliche und zivile Früchte

des Faustpfandes, Zinsen einer verpfändeten Forderung)

kann der Pfandgläubiger im Konkurse des Pfandschuld-

ners keine weitergehenden Ansprüche erheben, als ausser-

halb des Konkurses. Handelt es sich also, wie im vorlie-

genden Falle, um die Zinsen von verpfändeten Forderun-

gen, insbesondere um Gültzinsen, so stehen dem Pfand-

gläubiger daran auch im Konkurse des Pfandschuldners

keine weitem Rechte zu. als diejenigen, die ihm nach

Art. 904 ZGB oh n e den Konkurs zustehen würden, d. h.

er hat an den vor der Verwertung fällig werdenden Gült-

zinsen nur dann ein Pfandrecht, wenn er kraft des Ver-

pfändungsvertrages schon vor dem Kon~urse ein sol.ches

Recht besass. Eine Unbilligkeit liegt hienn deshalb mcht,

weil einerseits, wie bereits konstatiert, nach Art. 904 eine

vertragliche Ausdehnung . der Pfandhaft durchaus zu-

lässig ist, andrerseits aber der Pfandgläubiger, wenn er

sich mit dem Einzug der Gültzinsen nicht befassen und

auch sonst von deren Eingang unabhängig sein will, die

Belehnungsgrenze entsprechend tiefer ansetzen kann und

wohl auch . anzusetzen pflegt. Ausserdem hilft übrigens

gegen eine Verschleppung der Konkursliquidation das

Rechtsmittel der B e s c h wer d e.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons .Luzern vom 13. Juli 1915

bestätigt. .

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