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41_III_453

BGE 41 III 453

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen

Pfandes ein materiell besseres Resultat erreicht worden

wäre, als durch dessen Hingabe an Zahlungsstatt, ins-

besondere ob sich für die Konkursmasse noch etwas er-

übrigt haben würde. Ausschlaggebend ist, dass durch

eine solche Hingabe an Zahlungsstatt die Stellung der

Konkursmasse auf alle Fälle pro z e s s u a I i s c h

verschlechtert wird, da nunmehr die Konkursverwaltung,

wenn sie das Pfand- oder Retentionsrecht oder die Be-

rechnung des Übernahmepreises nicht anerkennen will,

klagend auftreten muss, während sie sonst in der Lage

gewesen wäre, es auf eine Anfechtung des Kollokations-

planes, bezw. der Verwertungsoperation ankommen zu

lassen. Sofern also die übrigen Voraussetzungen einer An-

fechtungsklage gemäss Art. 207 Ziff.2 erfüllt sind, muss

die Konkursmasse berechtigt sein, unabhängig von der

Existenz oder Nichtexistenz eines Pfand- oder Reten-

tionsrechtes die Hingabe an Zahlungsstatt rückgängig zu

machen. Die im Urteile des Bundesgerichts vom 22. Sep-

tember 1915 i. S. Schaller gegen Stoffel noch offen ge-

lassene Frage, ob eine Anfechtungsklage auf Grund des

Art. 287 Ziff. 2 nur beim Nachweis einer materiellen

Schädigung der Masse gutgeheissen werden könne, oder

ob schon die Schaffung einer ungünstigem rechtlichen Si-

tuation genüge, ist somit im letztem Sinne zu beant-

worten.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass die

Beklagte den Anrechnungspreis der Anfangs August 1911

von ihr «übernommenen I) Waren, mit 12,341 Fr. 75 Cts.

an die Konkursverwaltung abzuliefern hat, und dass sie

mit der Geltendmachurig eines Retentionsrechtes auf den

Weg der Kollokationsklage zu verweisen ist, für den

Fall nämlich, dass die Konkursverwaltung bei der nach-

träglich vorzunehmenden Kollokationsverfügung den Be-

stand eines solchen Retentionsrechtes nicht anerkennen

sollte. In die s em Sinne ist die vorliegende Anfech-

tungsklage auch hinsichtlich des Postens von 12,341 Fr.

75 Cts. gutzuheissen.

der Zivilkammern. N° 99.

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4. -

Zinsen sind nach feststehender Praxis nicht schon

vom Datum der anfechtbaren Rechtshandlung, sondern

erst von der Inverzugsetzung, im vorliegenden Falle vom

Vermittlungsvorstande (13. Sept. 1912) an, zu berech-

nen. Die Beklagte ist somit zur Zahlung von 30,190 Fr.

90 Cts. nebst 5 % Zins seit 13. September 1912 an

die Klägerin verpflichtet, wobei letztere bei ihrer Er·

klärung bebaftet bleibt, dass sie, sobald ihr jene Summe

nebst Zinsen und Kosten bezahlt sein wird, die Be-

klagte mit der entsprechenden Forderung in V. Klasse

kollozieren wird. Die bereits erfolgte Kollokation für

den von Anfang an unbestrittenen Betrag von 9717 Fr.

5 Cts. wird dadurch selbstverständlich nicht berührt.

Uber die eventuelle Anerkennung eines Retentions-

rechtes für den Betrag von 12,341 Fr. 75 Cts. (wodurch

die Forderung in V. Klasse auf 17,879 Fr. 15 Cts. +

9717 Fr. 5 Cts. reduziert würde) ist bereits in Erwägung

3 hievor das Erforderliche gesagt worden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Berufung und Klage werden im Sinne der Erwägungen

gutgeheissen.

99. UrteD der II. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1916

i. S. Schweizerische ltreditanstalt, Klägerin,

gegen Konkursmasse Kandrino, Beklagte.

Pfandrecht an verzinslichen Forderungen. -

Begriff des « laufenden. Zinses im Sinne der Art. 216 alt OR

und 904 ZGB. Umfang der Pfandhaft, insbesondere im

Konkurse des Pfandschuldners.

A. -

Die Klägerin hat sich am 14; Oktober 1909 von

ihrem Schuldner Josef Mandrino eine Anzahl Gülten, die

diesem gehörten, verpfänden lassen. Die Verpfändungs-

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Entscheidungen

urkunde «(Kreditvertrag ») enthielt folgenden, im For-

mular vorgedruckten. -Passus =

« Wenn nichts gegenteiliges bestimmt ist, zieht die

)} Bank verfallene Kapitalien und Coupons zu Gunsten

)} des Kontoinhabers ein; der Einzug der Gültzinse ist

» Sache des Deponenten, jedoch ist die Bank berechtigt.

» sich jederzeit den Bezug vorzubehalten. »

Bei der Belehnung einer Anzahl anderer, in diesem

Prozess nicht in Betracht kommender Gülten hat die

Klägerin im Gegenteil folgenden Passus in den Vertrag

aufnehmen lassen :

« Das Pfandrecht erstreckt sich auf das ganze Pfand-

)} objekt und die damit zusammenhängenden Rechte an

» verfallenen, laufenden und zukünftigen Zinsen, Divi-

» denden und sonstigen Nebenleistungen. »

Im Konkurse des Josef Mandrino beansprucht nun die

Klägerin zu ihrer Deckung sämtliche seit der Konkurs-

eröffnung verfallenen Gültzinsen, während die Konkurs-

verwaltung ein Pfandrecht der Klägerin nur an denjeni-

gen Zinsen anerkennt, die im Momente der Verwertung

noch nicht fällig waren.

B. -

Durch Urteil vom 13. Juli 1915 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern über die {(Rechtsfrage» :

» Ist festzustellen, dass im Konkurse des J. Mandrino

» folgende seit der Konkurseröffnung verfallenen Gült-

» zinse in den Pfandnexus qer Klägerin fallen und sind

» der Klägerin zur Deckung ihrer Forderung an J. Man-

l) drino von der Beklagten auszuzahlen :

» (folgt die Aufzählung der streitigen Gültzinsen im

» Gesamtbetrage von 4905 Fr.) ?»

erkannt:

« Die Klage ist des gänzlichen abgewiesen. »

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung mit dem Antrag auf Schutz der Klage.

Die Bek1agte hat Abweisung der Berufung beantragt.

der ZivUkammem. N° 99.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

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1. -

Gemäss Art. 3, 17 Abs. 2 und 35 Abs. 1 SchlT

ZGB ist die vorliegende Streitfrage, von der Auslegung des

Verpfändungsvertrags als solchen abgesehen, auf Grund

des neu e n Rechts, also vor allem Art. 904 ZGB, zu

entscheiden.

2 -

Nach Art. 904 ZGB, wie übrigens schon nach

Art: 216 alt OR, gilt beim Pfandrecht an einer verzinsli-

chen Forderung im Zweifel als « mitverpfändet » « nur

der laufende Anspruch». Dabei ist nicht gesagt, was

unter dem « laufenden » Anspruch zu verstehen, d. h. auf

welchen Z e i t P unk t das « Laufen » zu beziehen sei.

Die Kommentare stellen, meist ohne Begründung, auf

den Zeitpunkt der Verwertung (S c h n eid e r & F i c k

ad Art. 216 alt OR auf den « Beginn der Verwertung ») ab.

Nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmungen

würde es am nächsten liegen, unter dem, als « mitver-

pfändet» geltenden « laufenden» Zins den im ~omente

der Ver p f ä n dun g laufenden, d. h. den ZI~S vom

letzten Verfalltermin vor der Verpfändung bIS zum

nächsten Verfalltermin n ach dieser zu verstehen. Es

wären also von der Pfandhaft ausgeschlossen nicht nur

die im Zeitpunkt der Verpfändung bereits verfallenen~

sondern auch alle diejenigen Zinsen, die im Zeitpunkt der

Verpfändung noch nicht zu laufen beg 0 nnen haben.

Indessen zeigt schon der Nachsatz des Art. 904 (

hinsichtlich der Miet- oder Pachtzinse, d. h. der z i viI e 11

Früchte. In Bezug auf alle andern Früchte (natürliche

Früchte des Grundpfandes, natürliche und zivile Früchte

des Faustpfandes, Zinsen einer verpfändeten Forderung)

kann der Pfandgläubiger im Konkurse des Pfandschuld-

ners keine weitergehenden Ansprüche erheben, als ausser-

halb des Konkurses. Handelt es sich also, wie im vorlie-

genden Falle, um die Zinsen von verpfändeten Forderun-

gen, insbesondere um Gültzinsen, so stehen dem Pfand-

gläubiger daran auch im Konkurse des Pfandschuldners

keine weitem Rechte zu. als diejenigen, die ihm nach

Art. 904 ZGB oh n e den Konkurs zustehen würden, d. h.

er hat an den vor der Verwertung fällig werdenden Gült-

zinsen nur dann ein Pfandrecht, wenn er kraft des Ver-

pfändungsvertrages schon vor dem Kon~urse ein sol.ches

Recht besass. Eine Unbilligkeit liegt hienn deshalb mcht,

weil einerseits, wie bereits konstatiert, nach Art. 904 eine

vertragliche Ausdehnung . der Pfandhaft durchaus zu-

lässig ist, andrerseits aber der Pfandgläubiger, wenn er

sich mit dem Einzug der Gültzinsen nicht befassen und

auch sonst von deren Eingang unabhängig sein will, die

Belehnungsgrenze entsprechend tiefer ansetzen kann und

wohl auch . anzusetzen pflegt. Ausserdem hilft übrigens

gegen eine Verschleppung der Konkursliquidation das

Rechtsmittel der B e s c h wer d e.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons .Luzern vom 13. Juli 1915

bestätigt. .

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