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Pfandes ein materiell besseres Resultat erreicht worden
wäre, als durch dessen Hingabe an Zahlungsstatt, ins-
besondere ob sich für die Konkursmasse noch etwas er-
übrigt haben würde. Ausschlaggebend ist, dass durch
eine solche Hingabe an Zahlungsstatt die Stellung der
Konkursmasse auf alle Fälle pro z e s s u a I i s c h
verschlechtert wird, da nunmehr die Konkursverwaltung,
wenn sie das Pfand- oder Retentionsrecht oder die Be-
rechnung des Übernahmepreises nicht anerkennen will,
klagend auftreten muss, während sie sonst in der Lage
gewesen wäre, es auf eine Anfechtung des Kollokations-
planes, bezw. der Verwertungsoperation ankommen zu
lassen. Sofern also die übrigen Voraussetzungen einer An-
fechtungsklage gemäss Art. 207 Ziff.2 erfüllt sind, muss
die Konkursmasse berechtigt sein, unabhängig von der
Existenz oder Nichtexistenz eines Pfand- oder Reten-
tionsrechtes die Hingabe an Zahlungsstatt rückgängig zu
machen. Die im Urteile des Bundesgerichts vom 22. Sep-
tember 1915 i. S. Schaller gegen Stoffel noch offen ge-
lassene Frage, ob eine Anfechtungsklage auf Grund des
Art. 287 Ziff. 2 nur beim Nachweis einer materiellen
Schädigung der Masse gutgeheissen werden könne, oder
ob schon die Schaffung einer ungünstigem rechtlichen Si-
tuation genüge, ist somit im letztem Sinne zu beant-
worten.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass die
Beklagte den Anrechnungspreis der Anfangs August 1911
von ihr «übernommenen I) Waren, mit 12,341 Fr. 75 Cts.
an die Konkursverwaltung abzuliefern hat, und dass sie
mit der Geltendmachurig eines Retentionsrechtes auf den
Weg der Kollokationsklage zu verweisen ist, für den
Fall nämlich, dass die Konkursverwaltung bei der nach-
träglich vorzunehmenden Kollokationsverfügung den Be-
stand eines solchen Retentionsrechtes nicht anerkennen
sollte. In die s em Sinne ist die vorliegende Anfech-
tungsklage auch hinsichtlich des Postens von 12,341 Fr.
75 Cts. gutzuheissen.
der Zivilkammern. N° 99.
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4. -
Zinsen sind nach feststehender Praxis nicht schon
vom Datum der anfechtbaren Rechtshandlung, sondern
erst von der Inverzugsetzung, im vorliegenden Falle vom
Vermittlungsvorstande (13. Sept. 1912) an, zu berech-
nen. Die Beklagte ist somit zur Zahlung von 30,190 Fr.
90 Cts. nebst 5 % Zins seit 13. September 1912 an
die Klägerin verpflichtet, wobei letztere bei ihrer Er·
klärung bebaftet bleibt, dass sie, sobald ihr jene Summe
nebst Zinsen und Kosten bezahlt sein wird, die Be-
klagte mit der entsprechenden Forderung in V. Klasse
kollozieren wird. Die bereits erfolgte Kollokation für
den von Anfang an unbestrittenen Betrag von 9717 Fr.
5 Cts. wird dadurch selbstverständlich nicht berührt.
Uber die eventuelle Anerkennung eines Retentions-
rechtes für den Betrag von 12,341 Fr. 75 Cts. (wodurch
die Forderung in V. Klasse auf 17,879 Fr. 15 Cts. +
9717 Fr. 5 Cts. reduziert würde) ist bereits in Erwägung
3 hievor das Erforderliche gesagt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Berufung und Klage werden im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen.
99. UrteD der II. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1916
i. S. Schweizerische ltreditanstalt, Klägerin,
gegen Konkursmasse Kandrino, Beklagte.
Pfandrecht an verzinslichen Forderungen. -
Begriff des « laufenden. Zinses im Sinne der Art. 216 alt OR
und 904 ZGB. Umfang der Pfandhaft, insbesondere im
Konkurse des Pfandschuldners.
A. -
Die Klägerin hat sich am 14; Oktober 1909 von
ihrem Schuldner Josef Mandrino eine Anzahl Gülten, die
diesem gehörten, verpfänden lassen. Die Verpfändungs-
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urkunde «(Kreditvertrag ») enthielt folgenden, im For-
mular vorgedruckten. -Passus =
« Wenn nichts gegenteiliges bestimmt ist, zieht die
)} Bank verfallene Kapitalien und Coupons zu Gunsten
)} des Kontoinhabers ein; der Einzug der Gültzinse ist
» Sache des Deponenten, jedoch ist die Bank berechtigt.
» sich jederzeit den Bezug vorzubehalten. »
Bei der Belehnung einer Anzahl anderer, in diesem
Prozess nicht in Betracht kommender Gülten hat die
Klägerin im Gegenteil folgenden Passus in den Vertrag
aufnehmen lassen :
« Das Pfandrecht erstreckt sich auf das ganze Pfand-
)} objekt und die damit zusammenhängenden Rechte an
» verfallenen, laufenden und zukünftigen Zinsen, Divi-
» denden und sonstigen Nebenleistungen. »
Im Konkurse des Josef Mandrino beansprucht nun die
Klägerin zu ihrer Deckung sämtliche seit der Konkurs-
eröffnung verfallenen Gültzinsen, während die Konkurs-
verwaltung ein Pfandrecht der Klägerin nur an denjeni-
gen Zinsen anerkennt, die im Momente der Verwertung
noch nicht fällig waren.
B. -
Durch Urteil vom 13. Juli 1915 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern über die {(Rechtsfrage» :
» Ist festzustellen, dass im Konkurse des J. Mandrino
» folgende seit der Konkurseröffnung verfallenen Gült-
» zinse in den Pfandnexus qer Klägerin fallen und sind
» der Klägerin zur Deckung ihrer Forderung an J. Man-
l) drino von der Beklagten auszuzahlen :
» (folgt die Aufzählung der streitigen Gültzinsen im
» Gesamtbetrage von 4905 Fr.) ?»
erkannt:
« Die Klage ist des gänzlichen abgewiesen. »
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung mit dem Antrag auf Schutz der Klage.
Die Bek1agte hat Abweisung der Berufung beantragt.
der ZivUkammem. N° 99.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
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1. -
Gemäss Art. 3, 17 Abs. 2 und 35 Abs. 1 SchlT
ZGB ist die vorliegende Streitfrage, von der Auslegung des
Verpfändungsvertrags als solchen abgesehen, auf Grund
des neu e n Rechts, also vor allem Art. 904 ZGB, zu
entscheiden.
2 -
Nach Art. 904 ZGB, wie übrigens schon nach
Art: 216 alt OR, gilt beim Pfandrecht an einer verzinsli-
chen Forderung im Zweifel als « mitverpfändet » « nur
der laufende Anspruch». Dabei ist nicht gesagt, was
unter dem « laufenden » Anspruch zu verstehen, d. h. auf
welchen Z e i t P unk t das « Laufen » zu beziehen sei.
Die Kommentare stellen, meist ohne Begründung, auf
den Zeitpunkt der Verwertung (S c h n eid e r & F i c k
ad Art. 216 alt OR auf den « Beginn der Verwertung ») ab.
Nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmungen
würde es am nächsten liegen, unter dem, als « mitver-
pfändet» geltenden « laufenden» Zins den im ~omente
der Ver p f ä n dun g laufenden, d. h. den ZI~S vom
letzten Verfalltermin vor der Verpfändung bIS zum
nächsten Verfalltermin n ach dieser zu verstehen. Es
wären also von der Pfandhaft ausgeschlossen nicht nur
die im Zeitpunkt der Verpfändung bereits verfallenen~
sondern auch alle diejenigen Zinsen, die im Zeitpunkt der
Verpfändung noch nicht zu laufen beg 0 nnen haben.
Indessen zeigt schon der Nachsatz des Art. 904 (
hinsichtlich der Miet- oder Pachtzinse, d. h. der z i viI e 11
Früchte. In Bezug auf alle andern Früchte (natürliche
Früchte des Grundpfandes, natürliche und zivile Früchte
des Faustpfandes, Zinsen einer verpfändeten Forderung)
kann der Pfandgläubiger im Konkurse des Pfandschuld-
ners keine weitergehenden Ansprüche erheben, als ausser-
halb des Konkurses. Handelt es sich also, wie im vorlie-
genden Falle, um die Zinsen von verpfändeten Forderun-
gen, insbesondere um Gültzinsen, so stehen dem Pfand-
gläubiger daran auch im Konkurse des Pfandschuldners
keine weitem Rechte zu. als diejenigen, die ihm nach
Art. 904 ZGB oh n e den Konkurs zustehen würden, d. h.
er hat an den vor der Verwertung fällig werdenden Gült-
zinsen nur dann ein Pfandrecht, wenn er kraft des Ver-
pfändungsvertrages schon vor dem Kon~urse ein sol.ches
Recht besass. Eine Unbilligkeit liegt hienn deshalb mcht,
weil einerseits, wie bereits konstatiert, nach Art. 904 eine
vertragliche Ausdehnung . der Pfandhaft durchaus zu-
lässig ist, andrerseits aber der Pfandgläubiger, wenn er
sich mit dem Einzug der Gültzinsen nicht befassen und
auch sonst von deren Eingang unabhängig sein will, die
Belehnungsgrenze entsprechend tiefer ansetzen kann und
wohl auch . anzusetzen pflegt. Ausserdem hilft übrigens
gegen eine Verschleppung der Konkursliquidation das
Rechtsmittel der B e s c h wer d e.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons .Luzern vom 13. Juli 1915
bestätigt. .
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