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71_III_153

BGE 71 III 153

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Français CH
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152 Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. N° 38. saisie reduitea la suite d'une demande de revision du debiteur dans le cas on, du fait de la nouvelle saisie et compte tenu cette f~is"'ci de la creance d'aliments, 180 part du salaire non saisie jusqu'alors ne suffirait plus pour couvrir les depenses indispensables a l'entretien du debi- teur et du creancier d'aliments. Mais cette hypothese n'etait pas realisee en l'espece. Non seulement le debiteur n'a pas invoque la nouvelle saisie pour demander 180 revision de la premiere saisie, mais le gain mensuel ordi- naire du debiteur s'eleve a 467 fr. 10 et son minimum vital augmente du montant des aliments, a 346 fr. 40 (226 fr. 40 + 120 fr.), ce qui laissait encore un excedent de revenus de 120 fr. 70 par mois, sur lequel il etait par consequent possible de prelever les 20 fr. par quinzaine qui avaient eM fixes en faveur du premier creancier saisissant. En tant qu'elles conferent un privilege a la creance d'aliments par rapport a celle qui faisait l'objet de la poursuite N° 61846, on voit donc que les decisions de l'autoriM cantonale etaient en realite injustifiees. D'autre part, pour ce qui est des creances formant la serie 9374 (Sieur Dysti, Dame Friedli et Me Vuagnat, pour sa creance de 91 fr. 80), l'office a mal procede. Apres avoir reserve le produit de la premiere saisie a la poursuite N0 61 846, il aurait du commencer par saisir le salaire du debiteur dans la mesure on il depassait le minimum vital, les 120 fr. d'aliments reclames par Dame Friedli (consideres eux-memes comme un minimum indispen- sable au,x enfants) et le montant de la retenue mensuelle ordonnee au profit de la poursuite N0 61846, et fixer ensuite (enchiffre ou sous forme de pourcentage, selon qu'il aurait indique le montant de la nouvelle retenue ou ordonne simplement la saisie de l'excedent du salaire sur le minimum vital) la part du salaire total ainsi saisi qui devait revenir aux creanciers d'aliments. S'il apparaissait que cette saisie ne suffisait pas a couvrir 1e montant de la pension due annuellement aux enfants, il fallait 1a com- pIeter en l'etendant a10rs a 1a part du salaire reservee a Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 39. 153 l'antretien du debiteur, c'est-a-dire en saisir une fraction suivant le rapport existant entre le montant de 180 creance d'aliments non couvert par la saisie precedente et la somme des trois valeurs suivantes : 1e minimum vital du debiteur, le montant da la pension due mensuellement aux enfants et les montants des retenues anterieures.

39. Entscheid vom 26. Oktober 1945 i. S. Inkasso- und Ver- waltungsbureau Luzern. Planderw6!b an einem Schuldbr~1 in Unkenntnis einer die Zahlung ausschliessenden Sonderverembarung. Schutz des gutgläubigen Pfanderwerbers. Art. 865 und 866 ZGB. Konkwr8 des- Verpjänder8. Wer ist zur Einforderung der verfal- lenen Kapitalabzahlungen legitimiert ? Art. 906 ZGB, 240, 243 SchKG. Pflicht der Konkursverwaltung, die Einforderung vorzunehmen oder dem Pfandgläubiger die Legitimation dazu zu verschaffen. Bedeutung der Mietzmsensperre. Art. 806 ZGB, 91 fi. VZG. Kosten des Vorgehens, Vorschusspflicht des Pfand- gläubigers, Art. 262 Abs: 2 SchKG. - AcquiBition d'un droit de gage BUr une OOdule hypothOOaire par un tiers ignorant qu'en vertu d'une convention passee entre le debiteur de Ja caduIe et le premier porteur, ce derruer s'est engage a. ne pas en reclamer le payement' Protection du crean- cier gagiste de bonne foi. Art. 865 et 866 CC. FaiUite du tMbiteur gagiate. Qui a quaIite pour reclamer Ie payement du capital echu ? Art. 906 CC 240, 243 LP. Devoir de l'admi- nistration de la faillite de pourvoir a l'encaissement ou de conferer au creancier gagiste le droit d'y proceder. Portee de l'immobilisation des loyers. Art. 806 et suiv. ORI. Frais de ces proOOdes, avances a efiectuer par le creancier gagiste Art. 262 al. 2 LP. Acquiato d'un diritto di pegno BU una cartella ipotecaria da parte d'tin terzo che ignora che, in virtil d'una convenzione conclusa tra il debitore della cartelJa e il primo portatore, quest'ultimo si e obbligato a non chiedeme il pagamento. Protezione del creditore pignoratizio di buona fede. Art. 865 e 866 ce. FalUrnento del debitore pignoratizio. Chi ha qualita. per esigere il pagamento deI ca.pitale scaduto ? Art. 906 CC, 240 e 243 LEF. Obbligo dell'amministrazione deI fallimento _ di _ procedere all'incasso 0 di conferire al creditore pignoratizio il diritto di procedervi. Portata deI divieto di pagare le pigioni 0 i fitti (art .. 806 CC, 91 e seg. RRF). Spese della procedura; obbligo di versare degIi anticipi da parte deI creditore pignoratizio. Art. 262 cp. 2 LEF. A. - Beim Kauf der Liegenschaft Kleinhüninger- strasse 91 in Basel durch die Eheleute Heuberger-Schmid 164 Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 39. wurde die Enichtung' eines Inhaberschuldbriefes f:ür einen Teilbetrag von Fr. 30,000.- des Kaufpreises zu Randen deF Verkäuferin, Frau Levy-Hemmendinger, vorgesehen. Der Sohuldbrief wurde am 21. April 1944 eniohtet, ver- zinslich zu 4 % %, jeweils halbjährlich zu verzinsen mit Kapitalabzahlung von je Fr. 500.-. Laut einer Sonder- vereinbarung soll jedooh aus dem Schuldbrief keine Bar- leistung gefordert werden, sondern die Verkäuferin und die Hawag A. Go, welche den Sohuldbrief erhielt, sollen die verbrieften Forderungen nur mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Hariba A. G. verreQhnen können. B. - Am 2. August 1944 bestellte die Hawag A. G. an diesem Inhabersohuldbrief ein Faustpfand zugunsten der Rekurrentin. Als diese im Herbst 1944 den Titelschuldner Heuberger auf Zahlung des' inzwisohen verfallenen Se- mesterzinses samt Kapitalabzahlung belangte, wendete er die Sondervereinbarung ein. Die Rekurrentin erhielt pro- visorisohe Rechtsöffnung. Der Aberkennungsprozess ist nooh hängig. O. - In dem am 13. März 1945 über die Hawag A. G. eröffneten Ko"nkurse händigte die Rekurrentin den Sohuld- brief dem Konkursamt ein. Für den am 15. April 1945 verfallenen zweiten Semesterzins samt Kapitalabzahlung hob sie gegen Heuberger eine zweite Betreibung auf Grund- pfandverwertung an. Hiebei erwirkte sie weder Rechts- öffnung noch Aufhebung des das Pfandreoht betreffenden Rechtsvorsohlages. Der Riohter verneinte ihre Legitima- tion zur Einforderung der aus dem Sohuldbrief hergeleiteten Forderungen zufolge des über die SchuldbriefeigentÜIDerin eröffneten Konkurses. Hierauf klagte, die Rekurrentin im ordentliohen Verfahren auf Anerkennung von Forderung und Pfandrecht. D. - Daneben verlangte sie von der Konkursverwaltung die Anhebung einer Grundpfandverwertungsbetreibung für die nämlichen Forderungen namens der Masse. Die Kon- kursverwaltung lehnte dies ab, weil der von der Gemein- sohuldnerin ausgesproohene Verzioht auch der Masse ent- Schuldbetreibungs. und K<!nkursrecht. N° 39. 166 gegenstehe. Sie, die Konkursverwaltung, könne sioh nioht in zwei Personen teilen und den Pfandgläubiger vertreten. 'Obrigens habe die Rekurrentin spätestens im Aberken- nungsprozess von der Sondervereinbarung Kenntnis er- halten und sei daher bei der Konkurseröffnung und bei der Ablieferung des Sohuldbriefes an die Masse nicht mehr gutgläubig gewesen. E. - Die Besohwerde, mit der die Rekurrentin ihr Be- gehren verfocht, wurde von der kantonalen Aufsiohts- behörde am 12. September 1945 aus folgenden Gründen abgewiesen: Wertpapiere sind grundsätzlich als bewegliohe Saohen nach Art. 256 SchKG öffentlioh zu versteigern, nicht als Forderungen nach Art. 243 Abs. 1 SchKG ein- zuziehen. (BGE 48 UI 138). Das schliesst allerdings die Einziehung verfallener Zinse nicht aus. Der Pfandgläubiger kann aber die Konkursverwaltung nicht· zum Prozesse zwingen, wenn der Drittschuldner die Zahlungspflioht mit beachtenswerten Gründen bestreitet, wie hier. Jedenfalls tut die Konkursverwaltung gut, mit jeglichen Verwertungs- massnahmen bezüglioh des Schuldbriefes bis zum Ab- schluss des AberkennUngsprozesses, mindestens in erster Instanz, zuzuwarten. F. - Diesen Entscheid zieht die Rekurrentin im Sinne ihres Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs- und Konhurskammer zieht in Erwägung:

1. - Die Einziehung periodisoher Leistungen wie Zinse und Kapitalabzahlungen jeweilen bei Verfall gehört zur sorgfältigen Verwaltung von Forderungen im Konkurs ebensogut wie ausserhalb desselben. Dagegen lässt sich nichts aus Art. 256 SohKG herleiten, insbesondere auch nicht aus Abs. 2 daselbst, zumal wo die Pfandgläubigerin selbst die Einziehung verlangt. An den Verwaltungspflich- ten und -befugnissen der Konkursverwaltung ändern die allenfalls an Forderungen des Gemeinschuldners bestehen- 166 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.· N0 39. den Pfandrechte grundsätzlich nichts, da nach schwei- zerischem Konkursrechte keine Absonderung von Pfän- dern stattfindet. Die Rekurrentin hat den Schuldbrief denn auch der Konkursmasse zur Verfügung gestellt und nicht etwa versucht, kraft der mit dem Besitz des Inhaberpapiers gegebenen formellen Legitimation oder auf. Grund der angeblich vorhandenen fiduziarischen Abtretung als Eigen- tümerin des Schuldbriefes aufzutreten. Die Vorschriften über die Einbeziehung von . Pfandgegenständen in die Konkursmasse des Eigentümers heben hervor, dass das Vorzugsrecht des Pfandgläubigers zu wahren sei und keinen Nach~eil erleiden solle {Art. 198 und 232 Zili.4 SchKG). Daraus erwächst der Konkursverwaltung die Pflicht, die Interessen des Pfandgläubigers bei der Ver- waltung solcher Vermögensstückezu berücksichtigen.

2. - Im vorliegenden Falle sieht die Konkursverwaltung ein Hindernis jeglicher Einforderung von Barleistungen aus dem Schuldbrief in dem von· der Gemeinschuldnerin erklärten Verzicht. Dieser vermag jedoch den Rechten eines gutgläubigen Schuldbrieferwerbers, sei es zu Eigen- tum oder zu Pfand, nichts anzuhaben. Die Forderung aus Schuldbrief und Gült besteht dem Grundbucheintrag und dem Titelinhalte gemäss für jeden gutgläubigen Erwerber zu Recht (Art. 865 und 866 ZGB, BGE 64III 65). Der Einwand, die Wegbedingung von Barleistungen sei der Rekurrentin spätestens im Aberkennungsprozesse bekannt geworden, verschlägt nichts. Wenn sie nur beim Pfand- erwerbe gutgläubig war und nach den Umständen sein durfte, so wurden die damit erworbenen Rechte nicht durch eine später gewonnene Kenntnis der Sonderver- einbarung hinfällig. Den guten Glauben im massgebenden Zeitpunkt aber stellt die Konkursverwaltung nicht in Frage. Gegengründe (Art. 3 ZGB) wären im Prozesse geltend zu machen und zu beurteilen. Bis auf weiteres ist demnach davon auszugehen, dass die aus dem Schuld .. brief hervorgehenden Forderungen als Gegenstand des Pfandrechtes der Rekurrentin ungeachtet der Sonder- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39. 157 vereinbarung zu Recht bestehen, soweit die Pfandhaft nach· Gesetz l.md Pfandvertrag reicht.

3. - Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt freilich beim Forderungspfand nur gerade der bei der Pfandver- wertung laufende Zins ~ls mitverpfändet, während die vorher verfallenden Zinse nicht von der Pfandhaft erfasst werden (Art. 904 ZGB, BGE 41 III 455). Besteht keine andere Vereinbarung, so ist also die Rekurrentin nicht befugt, die verfallenen Zinse für sich in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls bezüglich der verfallenen Kapital- abzahlungen hat die Konkursverwaltung dagegen zur Ermöglichung der von der Rekurrentin angestrebten Rechtsverfolgung beizutragen. Die Rekurrentin bedarf der Hilfe der Konkursverwaltung, weil ihre Legitimation zur Einforderung bestritten und bereits das Begehren um Rechtsöffnung und um Aufhebung des Rechtsvor- schlages auch für das Pfandrecht an dieser Legitimations- frage gescheitert ist. Art. 906 Abs.1 ZGB erklärt. denn auch bei verpfändeten Forderungen den Gläubiger, also bei verpfändeten Wertpapieren den Eigentümer zurEin-" ziehungverpHichtet (und berechtigt, nach Massgabe der weiteren Vorschriften von Aha. 2 und 3). Hat der Eigen- tümer auf die Leistungen verzichtet, während ein Pfand- gläubiger die Forderung kraft gutgläubigen Pfanderwerbes für sich in Anspruch nimmt, so möchte man zwar vielleicht eine Lücke des Gesetzes annehmen und das Einforderungs- recht dem Pfandgläubiger zuweisen. Ist doch solchenfalls ein KonHikt zwischen Eigentümer und Pfandgläubiger, wie ihn die Vorschriften des Art. 906 ZGB im Auge haben, ausgeschlossen (wofern man von der G~fahr absieht, die dem EigentÜmer aus übergriffen des Pfandgläubigers auf andere als die verpfändeten Anspruche erwachsen können). Wie dem auch sei, sprechen dann aber gute Gründe dafür, dieEinförderung auch bei einem Verzicht.des konkursiten Eigentümers, wenn also nur der Zugriff für einen gutgläu- bigen Pfandgläubiger in Frage kommt, als Aufgabe der Konkursverwaltung zu betrachten. Diese hat, wie aus- 158 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39. geführt, solche Vermögensstücke auch im Interesse des Pfandgläubigers zu verwalten, und es mögen auch beim Vorliegen ein.es Verzichtes, wie hier, Interessen der Kon- kurSmasse einer überlassung der Rechtsverfolgung an den Pfandgläubiger entgegenstehen (vorweg aus dem Gesichts- punkt eines für die pfandfreie Masse zu erwartenden über- schusses oder auch wegen eines mit dem Verzicht ver- bundenen Rechtes wie des hier vorbehaltenen Verrech- nungsrechtes). Selbst wenn übrigens die Konkursver- waltung jegliches Interesse der Masse an dem Schuldbrief verneinen sollte, hätte sie mindestens dadurch zur Rechts- verfolgung beizutragen, dass die Rekurrentin durch eine namens der Masse auszustellende Vollmacht oder Ab- tretung einwandfrei zu legitimieren wäre.

4. - Letzteres würde der Rekurrentin die Fortsetzung der bereits angehobenen Betreibung ermöglichen, ohne dass ihre Legitimation· fortan noch in Zweifel gezogen werden könnte. Sie wäre damit auch in der Lage, nach- träglich noch die bisher anscheinend nicht anbegehrte Mietzinssperre zu verlangen. Wenn nach Art. 806 ZGB das Recht dazu schon mit der Anhebung der Betreibung entsteht, so heisst dies nicht, der Zugriff auf die Miet- und Pachterträgnisse könne überhaupt nur zu Beginn der Betreibung stattfinden. Nach Stellung des Ver- wertungsbegehrens kommt es ohnehin dazu, wenn der betreibende Gläubiger nicht ausdrjicklich darauf ver- zichtet (Art. 101 VZG), vorher aber eben nur auf dessen Begehren, sei es bei Anhebung oder im weiteren Verlaufe der Betreibung. Gerade um eine gültige Grundlage für den Zugriff auf die Mieterträgnisse der Pfandliegenschaft zu gewinnen und nicht Gefahr zu laufen, im Prozesse wegen fehlender Legitimation abgewiesen zu werden (wo- mit auch eine etwa noch erfolgte Mietzinssperre dahin- fiele), muss der Rekurrentin an rascher Hilfe der Konkurs- verwaltung gelegen sein. Sie bedarf der zusätzlichen Deckung durch Mieterträgnisse auch schon für das ihr vermutlich allein haftende Schuldbriefkapital samt dem 1 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39. 159 bei der Verwertung des Schuldbriefes laufenden .Zins, falls der Versteigerungserlös diesen Betrag nicht erreichen sollte. Der Zugriff auf die Mieterträgnisse ist natürlich um so ergiebiger, je früher er einsetzt. Indessen mag die Konkursverwaltung prüfen, ob es für die Masse unzukömmlich sei, die Rekurrentin mit einer einwandfreien Legitimation zur Geltendmachung fälliger Ansprüche (wohl nur KapitaIabzahlungen) aus dem Schuld- brief auszustatten, Es steht in ihrem Ermessen, statt dessen ein anderes Vorgehen zu wählen: d. h. selber eine neue Betreibung mit Mietzinssperre anzuheben (wobei sie von der Rekurrentin . den Rückzug der bereits hängigen Betreibung für die nämliche Forderung verlangen könnte, der Titelschuldner jedenfalls-vor der Gefahr einer doppelten Zahlung zu schützen wäre, vgl. BGE 69!II 71) oder in jene hängige Betreibung an Stelle oder neben der Rekurrentin einzutreten.

5. - Der Beschwerdeweg ist der Rekurrentin nicht ver- schlossen, obschon sie vielleicht auch mit einer Klage gegen die Masse auf Grund von Art. 98 Abs. I OR zum Ziele käme. Ein solcher Prozess würde mehr Zeit und Kos- ten erfordern. Auch ist die Pflicht der Konkursverwaltung nicht einfach eine zivilrechtliche Pflicht der Konkurs- masse. Es handelt sich um eine durch das Konkursrecht eigenartig gestaltete, die Verwaltung verpfändeter Ver- mögensstücke betreffende Obliegenheit. Wegen Versäu- mung oder Verweigerung einer hiebei gebotenen Mass- nahme kann Beschwerde geführt werden. Die Konkurs- masse hat auch alles Interesse, eine Belan~g durch die Rekurrentin vor dem Richter im Sinne von Art. 98 Abs. 1 OR zu vermeiden und den Streit um die Legitimation zur Einforderung der in Frage stehenden Ansprüche aus dem Schuldbrief gegenstandslos zu machen.

6. - Die Verwirklichung der Pfandansprüche der Re- kurrentin geht nicht auf Kosten der pfandfreien Masse. Der dafür zu erbringende Aufwand gehört zu den Kosten der Pfandverwaltung und -verwertung. Soweit er nicht 160 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 39. vom Betriebenen gedeckt wird, ist er deshalb aus dem Pfanderlös vorweg. zu beziehen (Art. 262 Abs. 2 SchKG). Dementsprechend hat die Rekurrentin von vornherein für di~n Aufwand aufzukommen, also der Masse für die von dieser zu treffenden Ma.ssnahmen Vorschuss zu leisten. Auch im übrigen hat die Konkursverwaltung bei ihrer Verantwortlichkeit jedem Nachteil der Masse vorzubeugen, sich insbesondere bei alliälliger Herausgabe des Schuld- briefes vorzusehen (etwa durch Hinterlegung beim Ge- richte zu treuen Handen) und der Einforderung solcher Ansprüche, die nicht der Pfandhaft unterliegen, entgegen- zuwirken, sofern wenigstens die Masse an diesen An- sPl!ichen irgendein eigenes Interesse hat. Demnach erkennt die 8chu14betr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Sebuldbetrelbnngs- •• Konlmrsreebt. Poursuite et FaiIIlte. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER 161 ARR};TS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES

40. Sentenza I ottohre 1945 nella causa Comune dl Novaggio. Art. 65 op. a LEF, art. 518 00. L'esecutore testamentario ha. Ia. veste per rioevere atti esecutivi oontro l'ereditA indivisa. Prima di far notificare un atto esecutivo contro un'ereditA indi- visa, il creditore EI obbligato ad informarsi presso l'autoritA oompetente se esista un esecutore testamentario (od un ammi- nistratore ufficiale dell'eredita., od un rappresentante deUa comunione erediwia a' sensi dell'art. 602 cp. 3 CC). Art. 65 Aba. a BchKG, Art. 518 ZGB. Der Willensvollstrecker ist zur Entgegennahme der für die unver- teilte Erbschaft bestimmten Betreibungsurkunden legitimiert. Der Gläubiger hat sich bei der Zhständigen Behörde nach dem Vor- handensein eines Wille~oUstrecker8, Erbschaftsverwalters oder Erbenvertreters zu erkundigen, bevor er Betreibungs- vorkehren gegen die unverteilte Erbschaft anbegehrt (Art.

518. 554, 602 Abs. 3 ZGB). Art. 65 m.a LP, art. 518 00. L'executeur testamentaire a qualite pour recevoir las actes de poursuite destines a. une BUccession non partagee. Avant de faire notifier un acte de poursuite conoernant une BUO- cession non partagee, le creancier ast tenu de s'adresser & l'autorite competente pour savoir s'il existe un executeur testamentaire (ou un administrateur officiel de la BUccession ou un representant da la commil.naute hereditaire dans le sens da l'art. 602 8.1. 3 CC). Bitenuto in faUo .- A. - Con precetto n.o 6574: dell'Ufficio d'esecuzione di Lugano il Comune di Novaggio chiedeva alla Massa 11 AS m - 1945