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Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. N° 38.
saisie reduitea la suite d'une demande de revision du
debiteur dans le cas on, du fait de la nouvelle saisie et
compte tenu cette f~is"'ci de la creance d'aliments, 180
part du salaire non saisie jusqu'alors ne suffirait plus pour
couvrir les depenses indispensables a l'entretien du debi-
teur et du creancier d'aliments. Mais cette hypothese
n'etait pas realisee en l'espece. Non seulement le debiteur
n'a pas invoque la nouvelle saisie pour demander 180
revision de la premiere saisie, mais le gain mensuel ordi-
naire du debiteur s'eleve a 467 fr. 10 et son minimum
vital augmente du montant des aliments, a 346 fr. 40
(226 fr. 40 + 120 fr.), ce qui laissait encore un excedent
de revenus de 120 fr. 70 par mois, sur lequel il etait par
consequent possible de prelever les 20 fr. par quinzaine
qui avaient eM fixes en faveur du premier creancier
saisissant. En tant qu'elles conferent un privilege a la
creance d'aliments par rapport a celle qui faisait l'objet
de la poursuite N° 61846, on voit donc que les decisions
de l'autoriM cantonale etaient en realite injustifiees.
D'autre part, pour ce qui est des creances formant la
serie 9374 (Sieur Dysti, Dame Friedli et Me Vuagnat,
pour sa creance de 91 fr. 80), l'office a mal procede. Apres
avoir reserve le produit de la premiere saisie a la poursuite
N0 61 846, il aurait du commencer par saisir le salaire
du debiteur dans la mesure on il depassait le minimum
vital, les 120 fr. d'aliments reclames par Dame Friedli
(consideres eux-memes comme un minimum indispen-
sable au,x enfants) et le montant de la retenue mensuelle
ordonnee au profit de la poursuite N0 61846, et fixer
ensuite (enchiffre ou sous forme de pourcentage, selon
qu'il aurait indique le montant de la nouvelle retenue ou
ordonne simplement la saisie de l'excedent du salaire sur
le minimum vital) la part du salaire total ainsi saisi qui
devait revenir aux creanciers d'aliments. S'il apparaissait
que cette saisie ne suffisait pas a couvrir 1e montant de la
pension due annuellement aux enfants, il fallait 1a com-
pIeter en l'etendant a10rs a 1a part du salaire reservee a
Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 39.
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l'antretien du debiteur, c'est-a-dire en saisir une fraction
suivant le rapport existant entre le montant de 180 creance
d'aliments non couvert par la saisie precedente et la
somme des trois valeurs suivantes : 1e minimum vital
du debiteur, le montant da la pension due mensuellement
aux enfants et les montants des retenues anterieures.
39. Entscheid vom 26. Oktober 1945 i. S. Inkasso- und Ver-
waltungsbureau Luzern.
Planderw6!b an einem Schuldbr~1 in Unkenntnis einer die Zahlung
ausschliessenden Sonderverembarung. Schutz des gutgläubigen
Pfanderwerbers. Art. 865 und 866 ZGB.
Konkwr8 des- Verpjänder8. Wer ist zur Einforderung der verfal-
lenen Kapitalabzahlungen legitimiert ? Art. 906 ZGB, 240,
243 SchKG. Pflicht der Konkursverwaltung, die Einforderung
vorzunehmen oder dem Pfandgläubiger die Legitimation dazu
zu verschaffen. Bedeutung der Mietzmsensperre. Art. 806 ZGB,
91 fi. VZG. Kosten des Vorgehens, Vorschusspflicht des Pfand-
gläubigers, Art. 262 Abs: 2 SchKG.
-
AcquiBition d'un droit de gage BUr une OOdule hypothOOaire par un
tiers ignorant qu'en vertu d'une convention passee entre le
debiteur de Ja caduIe et le premier porteur, ce derruer s'est
engage a. ne pas en reclamer le payement' Protection du crean-
cier gagiste de bonne foi. Art. 865 et 866 CC.
FaiUite du tMbiteur gagiate. Qui a quaIite pour reclamer Ie payement
du capital echu ? Art. 906 CC 240, 243 LP. Devoir de l'admi-
nistration de la faillite de pourvoir a l'encaissement ou de
conferer au creancier gagiste le droit d'y proceder. Portee de
l'immobilisation des loyers. Art. 806 et suiv. ORI. Frais de
ces proOOdes, avances a efiectuer par le creancier gagiste
Art. 262 al. 2 LP.
Acquiato d'un diritto di pegno BU una cartella ipotecaria da parte
d'tin terzo che ignora che, in virtil d'una convenzione conclusa
tra il debitore della cartelJa e il primo portatore, quest'ultimo
si e obbligato a non chiedeme il pagamento. Protezione del
creditore pignoratizio di buona fede. Art. 865 e 866 ce.
FalUrnento del debitore pignoratizio. Chi ha qualita. per esigere
il pagamento deI ca.pitale scaduto ? Art. 906 CC, 240 e 243 LEF.
Obbligo dell'amministrazione deI fallimento _ di _ procedere
all'incasso 0 di conferire al creditore pignoratizio il diritto di
procedervi. Portata deI divieto di pagare le pigioni 0 i fitti
(art .. 806 CC, 91 e seg. RRF). Spese della procedura; obbligo
di versare degIi anticipi da parte deI creditore pignoratizio.
Art. 262 cp. 2 LEF.
A. -
Beim Kauf der Liegenschaft Kleinhüninger-
strasse 91 in Basel durch die Eheleute Heuberger-Schmid
164
Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 39.
wurde die Enichtung' eines Inhaberschuldbriefes f:ür einen
Teilbetrag von Fr. 30,000.- des Kaufpreises zu Randen
deF Verkäuferin, Frau Levy-Hemmendinger, vorgesehen.
Der Sohuldbrief wurde am 21. April 1944 eniohtet, ver-
zinslich zu 4 % %, jeweils halbjährlich zu verzinsen mit
Kapitalabzahlung von je Fr. 500.-. Laut einer Sonder-
vereinbarung soll jedooh aus dem Schuldbrief keine Bar-
leistung gefordert werden, sondern die Verkäuferin und
die Hawag A. Go, welche den Sohuldbrief erhielt, sollen
die verbrieften Forderungen nur mit ihren Verpflichtungen
gegenüber der Hariba A. G. verreQhnen können.
B. -
Am 2. August 1944 bestellte die Hawag A. G. an
diesem Inhabersohuldbrief ein Faustpfand zugunsten der
Rekurrentin. Als diese im Herbst 1944 den Titelschuldner
Heuberger auf Zahlung des' inzwisohen verfallenen Se-
mesterzinses samt Kapitalabzahlung belangte, wendete er
die Sondervereinbarung ein. Die Rekurrentin erhielt pro-
visorisohe Rechtsöffnung. Der Aberkennungsprozess ist
nooh hängig.
O. -
In dem am 13. März 1945 über die Hawag A. G.
eröffneten Ko"nkurse händigte die Rekurrentin den Sohuld-
brief dem Konkursamt ein. Für den am 15. April 1945
verfallenen zweiten Semesterzins samt Kapitalabzahlung
hob sie gegen Heuberger eine zweite Betreibung auf Grund-
pfandverwertung an. Hiebei erwirkte sie weder Rechts-
öffnung noch Aufhebung des das Pfandreoht betreffenden
Rechtsvorsohlages. Der Riohter verneinte ihre Legitima-
tion zur Einforderung der aus dem Sohuldbrief hergeleiteten
Forderungen zufolge des über die SchuldbriefeigentÜIDerin
eröffneten Konkurses. Hierauf klagte, die Rekurrentin im
ordentliohen Verfahren auf Anerkennung von Forderung
und Pfandrecht.
D. -
Daneben verlangte sie von der Konkursverwaltung
die Anhebung einer Grundpfandverwertungsbetreibung für
die nämlichen Forderungen namens der Masse. Die Kon-
kursverwaltung lehnte dies ab, weil der von der Gemein-
sohuldnerin ausgesproohene Verzioht auch der Masse ent-
Schuldbetreibungs. und K<!nkursrecht. N° 39.
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gegenstehe. Sie, die Konkursverwaltung, könne sioh nioht
in zwei Personen teilen und den Pfandgläubiger vertreten.
'Obrigens habe die Rekurrentin spätestens im Aberken-
nungsprozess von der Sondervereinbarung Kenntnis er-
halten und sei daher bei der Konkurseröffnung und bei
der Ablieferung des Sohuldbriefes an die Masse nicht mehr
gutgläubig gewesen.
E. -
Die Besohwerde, mit der die Rekurrentin ihr Be-
gehren verfocht, wurde von der kantonalen Aufsiohts-
behörde am 12. September 1945 aus folgenden Gründen
abgewiesen: Wertpapiere sind grundsätzlich als bewegliohe
Saohen nach Art. 256 SchKG öffentlioh zu versteigern,
nicht als Forderungen nach Art. 243 Abs. 1 SchKG ein-
zuziehen. (BGE 48 UI 138). Das schliesst allerdings die
Einziehung verfallener Zinse nicht aus. Der Pfandgläubiger
kann aber die Konkursverwaltung nicht· zum Prozesse
zwingen, wenn der Drittschuldner die Zahlungspflioht mit
beachtenswerten Gründen bestreitet, wie hier. Jedenfalls
tut die Konkursverwaltung gut, mit jeglichen Verwertungs-
massnahmen bezüglioh des Schuldbriefes bis zum Ab-
schluss des AberkennUngsprozesses, mindestens in erster
Instanz, zuzuwarten.
F. -
Diesen Entscheid zieht die Rekurrentin im Sinne
ihres Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs- und Konhurskammer
zieht in Erwägung:
1. -
Die Einziehung periodisoher Leistungen wie Zinse
und Kapitalabzahlungen jeweilen bei Verfall gehört zur
sorgfältigen Verwaltung von Forderungen im Konkurs
ebensogut wie ausserhalb desselben. Dagegen lässt sich
nichts aus Art. 256 SohKG herleiten, insbesondere auch
nicht aus Abs. 2 daselbst, zumal wo die Pfandgläubigerin
selbst die Einziehung verlangt. An den Verwaltungspflich-
ten und -befugnissen der Konkursverwaltung ändern die
allenfalls an Forderungen des Gemeinschuldners bestehen-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.· N0 39.
den Pfandrechte grundsätzlich nichts, da nach schwei-
zerischem Konkursrechte keine Absonderung von Pfän-
dern stattfindet. Die Rekurrentin hat den Schuldbrief denn
auch der Konkursmasse zur Verfügung gestellt und nicht
etwa versucht, kraft der mit dem Besitz des Inhaberpapiers
gegebenen formellen Legitimation oder auf. Grund der
angeblich vorhandenen fiduziarischen Abtretung als Eigen-
tümerin des Schuldbriefes aufzutreten. Die Vorschriften
über die Einbeziehung von . Pfandgegenständen in die
Konkursmasse des Eigentümers heben hervor, dass das
Vorzugsrecht des Pfandgläubigers zu wahren sei und
keinen Nach~eil erleiden solle {Art. 198 und 232 Zili.4
SchKG). Daraus erwächst der Konkursverwaltung die
Pflicht, die Interessen des Pfandgläubigers bei der Ver-
waltung solcher Vermögensstückezu berücksichtigen.
2. -
Im vorliegenden Falle sieht die Konkursverwaltung
ein Hindernis jeglicher Einforderung von Barleistungen
aus dem Schuldbrief in dem von· der Gemeinschuldnerin
erklärten Verzicht. Dieser vermag jedoch den Rechten
eines gutgläubigen Schuldbrieferwerbers, sei es zu Eigen-
tum oder zu Pfand, nichts anzuhaben. Die Forderung aus
Schuldbrief und Gült besteht dem Grundbucheintrag und
dem Titelinhalte gemäss für jeden gutgläubigen Erwerber
zu Recht (Art. 865 und 866 ZGB, BGE 64III 65). Der
Einwand, die Wegbedingung von Barleistungen sei der
Rekurrentin spätestens im Aberkennungsprozesse bekannt
geworden, verschlägt nichts. Wenn sie nur beim Pfand-
erwerbe gutgläubig war und nach den Umständen sein
durfte, so wurden die damit erworbenen Rechte nicht
durch eine später gewonnene Kenntnis der Sonderver-
einbarung hinfällig. Den guten Glauben im massgebenden
Zeitpunkt aber stellt die Konkursverwaltung nicht in
Frage. Gegengründe (Art. 3 ZGB) wären im Prozesse
geltend zu machen und zu beurteilen. Bis auf weiteres
ist demnach davon auszugehen, dass die aus dem Schuld ..
brief hervorgehenden Forderungen als Gegenstand des
Pfandrechtes der Rekurrentin ungeachtet der Sonder-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.
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vereinbarung zu Recht bestehen, soweit die Pfandhaft
nach· Gesetz l.md Pfandvertrag reicht.
3. -
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt freilich
beim Forderungspfand nur gerade der bei der Pfandver-
wertung laufende Zins ~ls mitverpfändet, während die
vorher verfallenden Zinse nicht von der Pfandhaft erfasst
werden (Art. 904 ZGB, BGE 41 III 455). Besteht keine
andere Vereinbarung, so ist also die Rekurrentin nicht
befugt, die verfallenen Zinse für sich in Anspruch zu
nehmen. Jedenfalls bezüglich der verfallenen Kapital-
abzahlungen hat die Konkursverwaltung dagegen zur
Ermöglichung der von der Rekurrentin angestrebten
Rechtsverfolgung beizutragen. Die Rekurrentin bedarf
der Hilfe der Konkursverwaltung, weil ihre Legitimation
zur Einforderung bestritten und bereits das Begehren
um Rechtsöffnung und um Aufhebung des Rechtsvor-
schlages auch für das Pfandrecht an dieser Legitimations-
frage gescheitert ist. Art. 906 Abs.1 ZGB erklärt. denn
auch bei verpfändeten Forderungen den Gläubiger, also
bei verpfändeten Wertpapieren den Eigentümer zurEin-"
ziehungverpHichtet (und berechtigt, nach Massgabe der
weiteren Vorschriften von Aha. 2 und 3). Hat der Eigen-
tümer auf die Leistungen verzichtet, während ein Pfand-
gläubiger die Forderung kraft gutgläubigen Pfanderwerbes
für sich in Anspruch nimmt, so möchte man zwar vielleicht
eine Lücke des Gesetzes annehmen und das Einforderungs-
recht dem Pfandgläubiger zuweisen. Ist doch solchenfalls
ein KonHikt zwischen Eigentümer und Pfandgläubiger,
wie ihn die Vorschriften des Art. 906 ZGB im Auge haben,
ausgeschlossen (wofern man von der G~fahr absieht, die
dem EigentÜmer aus übergriffen des Pfandgläubigers auf
andere als die verpfändeten Anspruche erwachsen können).
Wie dem auch sei, sprechen dann aber gute Gründe dafür,
dieEinförderung auch bei einem Verzicht.des konkursiten
Eigentümers, wenn also nur der Zugriff für einen gutgläu-
bigen Pfandgläubiger in Frage kommt, als Aufgabe der
Konkursverwaltung zu betrachten. Diese hat, wie aus-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.
geführt, solche Vermögensstücke auch im Interesse des
Pfandgläubigers zu verwalten, und es mögen auch beim
Vorliegen ein.es Verzichtes, wie hier, Interessen der Kon-
kurSmasse einer überlassung der Rechtsverfolgung an den
Pfandgläubiger entgegenstehen (vorweg aus dem Gesichts-
punkt eines für die pfandfreie Masse zu erwartenden über-
schusses oder auch wegen eines mit dem Verzicht ver-
bundenen Rechtes wie des hier vorbehaltenen Verrech-
nungsrechtes). Selbst wenn übrigens die Konkursver-
waltung jegliches Interesse der Masse an dem Schuldbrief
verneinen sollte, hätte sie mindestens dadurch zur Rechts-
verfolgung beizutragen, dass die Rekurrentin durch eine
namens der Masse auszustellende Vollmacht oder Ab-
tretung einwandfrei zu legitimieren wäre.
4. -
Letzteres würde der Rekurrentin die Fortsetzung
der bereits angehobenen Betreibung ermöglichen, ohne
dass ihre Legitimation· fortan noch in Zweifel gezogen
werden könnte. Sie wäre damit auch in der Lage, nach-
träglich noch die bisher anscheinend nicht anbegehrte
Mietzinssperre zu verlangen. Wenn nach Art. 806 ZGB
das Recht dazu schon mit der Anhebung der Betreibung
entsteht, so heisst dies nicht, der Zugriff auf die Miet-
und Pachterträgnisse könne überhaupt nur zu Beginn
der Betreibung stattfinden. Nach Stellung des Ver-
wertungsbegehrens kommt es ohnehin dazu, wenn der
betreibende Gläubiger nicht ausdrjicklich darauf ver-
zichtet (Art. 101 VZG), vorher aber eben nur auf dessen
Begehren, sei es bei Anhebung oder im weiteren Verlaufe
der Betreibung. Gerade um eine gültige Grundlage für
den Zugriff auf die Mieterträgnisse der Pfandliegenschaft
zu gewinnen und nicht Gefahr zu laufen, im Prozesse
wegen fehlender Legitimation abgewiesen zu werden (wo-
mit auch eine etwa noch erfolgte Mietzinssperre dahin-
fiele), muss der Rekurrentin an rascher Hilfe der Konkurs-
verwaltung gelegen sein. Sie bedarf der zusätzlichen
Deckung durch Mieterträgnisse auch schon für das ihr
vermutlich allein haftende Schuldbriefkapital samt dem
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.
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bei der Verwertung des Schuldbriefes laufenden .Zins, falls
der Versteigerungserlös diesen Betrag nicht erreichen
sollte. Der Zugriff auf die Mieterträgnisse ist natürlich
um so ergiebiger, je früher er einsetzt.
Indessen mag die Konkursverwaltung prüfen, ob es
für die Masse unzukömmlich sei, die Rekurrentin mit einer
einwandfreien Legitimation zur Geltendmachung fälliger
Ansprüche (wohl nur KapitaIabzahlungen) aus dem Schuld-
brief auszustatten, Es steht in ihrem Ermessen, statt
dessen ein anderes Vorgehen zu wählen: d. h. selber eine
neue Betreibung mit Mietzinssperre anzuheben (wobei sie
von der Rekurrentin . den Rückzug der bereits hängigen
Betreibung für die nämliche Forderung verlangen könnte,
der Titelschuldner jedenfalls-vor der Gefahr einer doppelten
Zahlung zu schützen wäre, vgl. BGE 69!II 71) oder in jene
hängige Betreibung an Stelle oder neben der Rekurrentin
einzutreten.
5. -
Der Beschwerdeweg ist der Rekurrentin nicht ver-
schlossen, obschon sie vielleicht auch mit einer Klage
gegen die Masse auf Grund von Art. 98 Abs. I OR zum
Ziele käme. Ein solcher Prozess würde mehr Zeit und Kos-
ten erfordern. Auch ist die Pflicht der Konkursverwaltung
nicht einfach eine zivilrechtliche Pflicht der Konkurs-
masse. Es handelt sich um eine durch das Konkursrecht
eigenartig gestaltete, die Verwaltung verpfändeter Ver-
mögensstücke betreffende Obliegenheit. Wegen Versäu-
mung oder Verweigerung einer hiebei gebotenen Mass-
nahme kann Beschwerde geführt werden. Die Konkurs-
masse hat auch alles Interesse, eine Belan~g durch die
Rekurrentin vor dem Richter im Sinne von Art. 98 Abs. 1
OR zu vermeiden und den Streit um die Legitimation zur
Einforderung der in Frage stehenden Ansprüche aus dem
Schuldbrief gegenstandslos zu machen.
6. -
Die Verwirklichung der Pfandansprüche der Re-
kurrentin geht nicht auf Kosten der pfandfreien Masse.
Der dafür zu erbringende Aufwand gehört zu den Kosten
der Pfandverwaltung und -verwertung. Soweit er nicht
160
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 39.
vom Betriebenen gedeckt wird, ist er deshalb aus dem
Pfanderlös vorweg. zu beziehen (Art. 262 Abs. 2 SchKG).
Dementsprechend hat die Rekurrentin von vornherein für
di~n Aufwand aufzukommen, also der Masse für die von
dieser zu treffenden Ma.ssnahmen Vorschuss zu leisten.
Auch im übrigen hat die Konkursverwaltung bei ihrer
Verantwortlichkeit jedem Nachteil der Masse vorzubeugen,
sich insbesondere bei alliälliger Herausgabe des Schuld-
briefes vorzusehen (etwa durch Hinterlegung beim Ge-
richte zu treuen Handen) und der Einforderung solcher
Ansprüche, die nicht der Pfandhaft unterliegen, entgegen-
zuwirken, sofern wenigstens die Masse an diesen An-
sPl!ichen irgendein eigenes Interesse hat.
Demnach erkennt die 8chu14betr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Sebuldbetrelbnngs- •• Konlmrsreebt.
Poursuite et FaiIIlte.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER
161
ARR};TS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
40. Sentenza I ottohre 1945 nella causa Comune dl Novaggio.
Art. 65 op. a LEF, art. 518 00.
L'esecutore testamentario ha. Ia. veste per rioevere atti esecutivi
oontro l'ereditA indivisa.
Prima di far notificare un atto esecutivo contro un'ereditA indi-
visa, il creditore EI obbligato ad informarsi presso l'autoritA
oompetente se esista un esecutore testamentario (od un ammi-
nistratore ufficiale dell'eredita., od un rappresentante deUa
comunione erediwia a' sensi dell'art. 602 cp. 3 CC).
Art. 65 Aba. a BchKG, Art. 518 ZGB.
Der Willensvollstrecker ist zur Entgegennahme der für die unver-
teilte Erbschaft bestimmten Betreibungsurkunden legitimiert.
Der Gläubiger hat sich bei der Zhständigen Behörde nach dem Vor-
handensein eines
Wille~oUstrecker8, Erbschaftsverwalters
oder Erbenvertreters zu erkundigen, bevor er Betreibungs-
vorkehren gegen die unverteilte Erbschaft anbegehrt (Art.
518. 554, 602 Abs. 3 ZGB).
Art. 65 m.a LP, art. 518 00.
L'executeur testamentaire a qualite pour recevoir las actes de
poursuite destines a. une BUccession non partagee.
Avant de faire notifier un acte de poursuite conoernant une BUO-
cession non partagee, le creancier ast tenu de s'adresser &
l'autorite competente pour savoir s'il existe un executeur
testamentaire (ou un administrateur officiel de la BUccession
ou un representant da la commil.naute hereditaire dans le
sens da l'art. 602 8.1. 3 CC).
Bitenuto in faUo .-
A. -
Con precetto n.o 6574: dell'Ufficio d'esecuzione
di Lugano il Comune di Novaggio chiedeva alla Massa
11
AS m -
1945