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71_III_153

BGE 71 III 153

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Français CH
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Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. N° 38.

saisie reduitea la suite d'une demande de revision du

debiteur dans le cas on, du fait de la nouvelle saisie et

compte tenu cette f~is"'ci de la creance d'aliments, 180

part du salaire non saisie jusqu'alors ne suffirait plus pour

couvrir les depenses indispensables a l'entretien du debi-

teur et du creancier d'aliments. Mais cette hypothese

n'etait pas realisee en l'espece. Non seulement le debiteur

n'a pas invoque la nouvelle saisie pour demander 180

revision de la premiere saisie, mais le gain mensuel ordi-

naire du debiteur s'eleve a 467 fr. 10 et son minimum

vital augmente du montant des aliments, a 346 fr. 40

(226 fr. 40 + 120 fr.), ce qui laissait encore un excedent

de revenus de 120 fr. 70 par mois, sur lequel il etait par

consequent possible de prelever les 20 fr. par quinzaine

qui avaient eM fixes en faveur du premier creancier

saisissant. En tant qu'elles conferent un privilege a la

creance d'aliments par rapport a celle qui faisait l'objet

de la poursuite N° 61846, on voit donc que les decisions

de l'autoriM cantonale etaient en realite injustifiees.

D'autre part, pour ce qui est des creances formant la

serie 9374 (Sieur Dysti, Dame Friedli et Me Vuagnat,

pour sa creance de 91 fr. 80), l'office a mal procede. Apres

avoir reserve le produit de la premiere saisie a la poursuite

N0 61 846, il aurait du commencer par saisir le salaire

du debiteur dans la mesure on il depassait le minimum

vital, les 120 fr. d'aliments reclames par Dame Friedli

(consideres eux-memes comme un minimum indispen-

sable au,x enfants) et le montant de la retenue mensuelle

ordonnee au profit de la poursuite N0 61846, et fixer

ensuite (enchiffre ou sous forme de pourcentage, selon

qu'il aurait indique le montant de la nouvelle retenue ou

ordonne simplement la saisie de l'excedent du salaire sur

le minimum vital) la part du salaire total ainsi saisi qui

devait revenir aux creanciers d'aliments. S'il apparaissait

que cette saisie ne suffisait pas a couvrir 1e montant de la

pension due annuellement aux enfants, il fallait 1a com-

pIeter en l'etendant a10rs a 1a part du salaire reservee a

Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 39.

153

l'antretien du debiteur, c'est-a-dire en saisir une fraction

suivant le rapport existant entre le montant de 180 creance

d'aliments non couvert par la saisie precedente et la

somme des trois valeurs suivantes : 1e minimum vital

du debiteur, le montant da la pension due mensuellement

aux enfants et les montants des retenues anterieures.

39. Entscheid vom 26. Oktober 1945 i. S. Inkasso- und Ver-

waltungsbureau Luzern.

Planderw6!b an einem Schuldbr~1 in Unkenntnis einer die Zahlung

ausschliessenden Sonderverembarung. Schutz des gutgläubigen

Pfanderwerbers. Art. 865 und 866 ZGB.

Konkwr8 des- Verpjänder8. Wer ist zur Einforderung der verfal-

lenen Kapitalabzahlungen legitimiert ? Art. 906 ZGB, 240,

243 SchKG. Pflicht der Konkursverwaltung, die Einforderung

vorzunehmen oder dem Pfandgläubiger die Legitimation dazu

zu verschaffen. Bedeutung der Mietzmsensperre. Art. 806 ZGB,

91 fi. VZG. Kosten des Vorgehens, Vorschusspflicht des Pfand-

gläubigers, Art. 262 Abs: 2 SchKG.

-

AcquiBition d'un droit de gage BUr une OOdule hypothOOaire par un

tiers ignorant qu'en vertu d'une convention passee entre le

debiteur de Ja caduIe et le premier porteur, ce derruer s'est

engage a. ne pas en reclamer le payement' Protection du crean-

cier gagiste de bonne foi. Art. 865 et 866 CC.

FaiUite du tMbiteur gagiate. Qui a quaIite pour reclamer Ie payement

du capital echu ? Art. 906 CC 240, 243 LP. Devoir de l'admi-

nistration de la faillite de pourvoir a l'encaissement ou de

conferer au creancier gagiste le droit d'y proceder. Portee de

l'immobilisation des loyers. Art. 806 et suiv. ORI. Frais de

ces proOOdes, avances a efiectuer par le creancier gagiste

Art. 262 al. 2 LP.

Acquiato d'un diritto di pegno BU una cartella ipotecaria da parte

d'tin terzo che ignora che, in virtil d'una convenzione conclusa

tra il debitore della cartelJa e il primo portatore, quest'ultimo

si e obbligato a non chiedeme il pagamento. Protezione del

creditore pignoratizio di buona fede. Art. 865 e 866 ce.

FalUrnento del debitore pignoratizio. Chi ha qualita. per esigere

il pagamento deI ca.pitale scaduto ? Art. 906 CC, 240 e 243 LEF.

Obbligo dell'amministrazione deI fallimento _ di _ procedere

all'incasso 0 di conferire al creditore pignoratizio il diritto di

procedervi. Portata deI divieto di pagare le pigioni 0 i fitti

(art .. 806 CC, 91 e seg. RRF). Spese della procedura; obbligo

di versare degIi anticipi da parte deI creditore pignoratizio.

Art. 262 cp. 2 LEF.

A. -

Beim Kauf der Liegenschaft Kleinhüninger-

strasse 91 in Basel durch die Eheleute Heuberger-Schmid

164

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 39.

wurde die Enichtung' eines Inhaberschuldbriefes f:ür einen

Teilbetrag von Fr. 30,000.- des Kaufpreises zu Randen

deF Verkäuferin, Frau Levy-Hemmendinger, vorgesehen.

Der Sohuldbrief wurde am 21. April 1944 eniohtet, ver-

zinslich zu 4 % %, jeweils halbjährlich zu verzinsen mit

Kapitalabzahlung von je Fr. 500.-. Laut einer Sonder-

vereinbarung soll jedooh aus dem Schuldbrief keine Bar-

leistung gefordert werden, sondern die Verkäuferin und

die Hawag A. Go, welche den Sohuldbrief erhielt, sollen

die verbrieften Forderungen nur mit ihren Verpflichtungen

gegenüber der Hariba A. G. verreQhnen können.

B. -

Am 2. August 1944 bestellte die Hawag A. G. an

diesem Inhabersohuldbrief ein Faustpfand zugunsten der

Rekurrentin. Als diese im Herbst 1944 den Titelschuldner

Heuberger auf Zahlung des' inzwisohen verfallenen Se-

mesterzinses samt Kapitalabzahlung belangte, wendete er

die Sondervereinbarung ein. Die Rekurrentin erhielt pro-

visorisohe Rechtsöffnung. Der Aberkennungsprozess ist

nooh hängig.

O. -

In dem am 13. März 1945 über die Hawag A. G.

eröffneten Ko"nkurse händigte die Rekurrentin den Sohuld-

brief dem Konkursamt ein. Für den am 15. April 1945

verfallenen zweiten Semesterzins samt Kapitalabzahlung

hob sie gegen Heuberger eine zweite Betreibung auf Grund-

pfandverwertung an. Hiebei erwirkte sie weder Rechts-

öffnung noch Aufhebung des das Pfandreoht betreffenden

Rechtsvorsohlages. Der Riohter verneinte ihre Legitima-

tion zur Einforderung der aus dem Sohuldbrief hergeleiteten

Forderungen zufolge des über die SchuldbriefeigentÜIDerin

eröffneten Konkurses. Hierauf klagte, die Rekurrentin im

ordentliohen Verfahren auf Anerkennung von Forderung

und Pfandrecht.

D. -

Daneben verlangte sie von der Konkursverwaltung

die Anhebung einer Grundpfandverwertungsbetreibung für

die nämlichen Forderungen namens der Masse. Die Kon-

kursverwaltung lehnte dies ab, weil der von der Gemein-

sohuldnerin ausgesproohene Verzioht auch der Masse ent-

Schuldbetreibungs. und K<!nkursrecht. N° 39.

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gegenstehe. Sie, die Konkursverwaltung, könne sioh nioht

in zwei Personen teilen und den Pfandgläubiger vertreten.

'Obrigens habe die Rekurrentin spätestens im Aberken-

nungsprozess von der Sondervereinbarung Kenntnis er-

halten und sei daher bei der Konkurseröffnung und bei

der Ablieferung des Sohuldbriefes an die Masse nicht mehr

gutgläubig gewesen.

E. -

Die Besohwerde, mit der die Rekurrentin ihr Be-

gehren verfocht, wurde von der kantonalen Aufsiohts-

behörde am 12. September 1945 aus folgenden Gründen

abgewiesen: Wertpapiere sind grundsätzlich als bewegliohe

Saohen nach Art. 256 SchKG öffentlioh zu versteigern,

nicht als Forderungen nach Art. 243 Abs. 1 SchKG ein-

zuziehen. (BGE 48 UI 138). Das schliesst allerdings die

Einziehung verfallener Zinse nicht aus. Der Pfandgläubiger

kann aber die Konkursverwaltung nicht· zum Prozesse

zwingen, wenn der Drittschuldner die Zahlungspflioht mit

beachtenswerten Gründen bestreitet, wie hier. Jedenfalls

tut die Konkursverwaltung gut, mit jeglichen Verwertungs-

massnahmen bezüglioh des Schuldbriefes bis zum Ab-

schluss des AberkennUngsprozesses, mindestens in erster

Instanz, zuzuwarten.

F. -

Diesen Entscheid zieht die Rekurrentin im Sinne

ihres Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weiter.

Die Schuldbetreibungs- und Konhurskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Die Einziehung periodisoher Leistungen wie Zinse

und Kapitalabzahlungen jeweilen bei Verfall gehört zur

sorgfältigen Verwaltung von Forderungen im Konkurs

ebensogut wie ausserhalb desselben. Dagegen lässt sich

nichts aus Art. 256 SohKG herleiten, insbesondere auch

nicht aus Abs. 2 daselbst, zumal wo die Pfandgläubigerin

selbst die Einziehung verlangt. An den Verwaltungspflich-

ten und -befugnissen der Konkursverwaltung ändern die

allenfalls an Forderungen des Gemeinschuldners bestehen-

166

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.· N0 39.

den Pfandrechte grundsätzlich nichts, da nach schwei-

zerischem Konkursrechte keine Absonderung von Pfän-

dern stattfindet. Die Rekurrentin hat den Schuldbrief denn

auch der Konkursmasse zur Verfügung gestellt und nicht

etwa versucht, kraft der mit dem Besitz des Inhaberpapiers

gegebenen formellen Legitimation oder auf. Grund der

angeblich vorhandenen fiduziarischen Abtretung als Eigen-

tümerin des Schuldbriefes aufzutreten. Die Vorschriften

über die Einbeziehung von . Pfandgegenständen in die

Konkursmasse des Eigentümers heben hervor, dass das

Vorzugsrecht des Pfandgläubigers zu wahren sei und

keinen Nach~eil erleiden solle {Art. 198 und 232 Zili.4

SchKG). Daraus erwächst der Konkursverwaltung die

Pflicht, die Interessen des Pfandgläubigers bei der Ver-

waltung solcher Vermögensstückezu berücksichtigen.

2. -

Im vorliegenden Falle sieht die Konkursverwaltung

ein Hindernis jeglicher Einforderung von Barleistungen

aus dem Schuldbrief in dem von· der Gemeinschuldnerin

erklärten Verzicht. Dieser vermag jedoch den Rechten

eines gutgläubigen Schuldbrieferwerbers, sei es zu Eigen-

tum oder zu Pfand, nichts anzuhaben. Die Forderung aus

Schuldbrief und Gült besteht dem Grundbucheintrag und

dem Titelinhalte gemäss für jeden gutgläubigen Erwerber

zu Recht (Art. 865 und 866 ZGB, BGE 64III 65). Der

Einwand, die Wegbedingung von Barleistungen sei der

Rekurrentin spätestens im Aberkennungsprozesse bekannt

geworden, verschlägt nichts. Wenn sie nur beim Pfand-

erwerbe gutgläubig war und nach den Umständen sein

durfte, so wurden die damit erworbenen Rechte nicht

durch eine später gewonnene Kenntnis der Sonderver-

einbarung hinfällig. Den guten Glauben im massgebenden

Zeitpunkt aber stellt die Konkursverwaltung nicht in

Frage. Gegengründe (Art. 3 ZGB) wären im Prozesse

geltend zu machen und zu beurteilen. Bis auf weiteres

ist demnach davon auszugehen, dass die aus dem Schuld ..

brief hervorgehenden Forderungen als Gegenstand des

Pfandrechtes der Rekurrentin ungeachtet der Sonder-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.

157

vereinbarung zu Recht bestehen, soweit die Pfandhaft

nach· Gesetz l.md Pfandvertrag reicht.

3. -

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt freilich

beim Forderungspfand nur gerade der bei der Pfandver-

wertung laufende Zins ~ls mitverpfändet, während die

vorher verfallenden Zinse nicht von der Pfandhaft erfasst

werden (Art. 904 ZGB, BGE 41 III 455). Besteht keine

andere Vereinbarung, so ist also die Rekurrentin nicht

befugt, die verfallenen Zinse für sich in Anspruch zu

nehmen. Jedenfalls bezüglich der verfallenen Kapital-

abzahlungen hat die Konkursverwaltung dagegen zur

Ermöglichung der von der Rekurrentin angestrebten

Rechtsverfolgung beizutragen. Die Rekurrentin bedarf

der Hilfe der Konkursverwaltung, weil ihre Legitimation

zur Einforderung bestritten und bereits das Begehren

um Rechtsöffnung und um Aufhebung des Rechtsvor-

schlages auch für das Pfandrecht an dieser Legitimations-

frage gescheitert ist. Art. 906 Abs.1 ZGB erklärt. denn

auch bei verpfändeten Forderungen den Gläubiger, also

bei verpfändeten Wertpapieren den Eigentümer zurEin-"

ziehungverpHichtet (und berechtigt, nach Massgabe der

weiteren Vorschriften von Aha. 2 und 3). Hat der Eigen-

tümer auf die Leistungen verzichtet, während ein Pfand-

gläubiger die Forderung kraft gutgläubigen Pfanderwerbes

für sich in Anspruch nimmt, so möchte man zwar vielleicht

eine Lücke des Gesetzes annehmen und das Einforderungs-

recht dem Pfandgläubiger zuweisen. Ist doch solchenfalls

ein KonHikt zwischen Eigentümer und Pfandgläubiger,

wie ihn die Vorschriften des Art. 906 ZGB im Auge haben,

ausgeschlossen (wofern man von der G~fahr absieht, die

dem EigentÜmer aus übergriffen des Pfandgläubigers auf

andere als die verpfändeten Anspruche erwachsen können).

Wie dem auch sei, sprechen dann aber gute Gründe dafür,

dieEinförderung auch bei einem Verzicht.des konkursiten

Eigentümers, wenn also nur der Zugriff für einen gutgläu-

bigen Pfandgläubiger in Frage kommt, als Aufgabe der

Konkursverwaltung zu betrachten. Diese hat, wie aus-

158

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.

geführt, solche Vermögensstücke auch im Interesse des

Pfandgläubigers zu verwalten, und es mögen auch beim

Vorliegen ein.es Verzichtes, wie hier, Interessen der Kon-

kurSmasse einer überlassung der Rechtsverfolgung an den

Pfandgläubiger entgegenstehen (vorweg aus dem Gesichts-

punkt eines für die pfandfreie Masse zu erwartenden über-

schusses oder auch wegen eines mit dem Verzicht ver-

bundenen Rechtes wie des hier vorbehaltenen Verrech-

nungsrechtes). Selbst wenn übrigens die Konkursver-

waltung jegliches Interesse der Masse an dem Schuldbrief

verneinen sollte, hätte sie mindestens dadurch zur Rechts-

verfolgung beizutragen, dass die Rekurrentin durch eine

namens der Masse auszustellende Vollmacht oder Ab-

tretung einwandfrei zu legitimieren wäre.

4. -

Letzteres würde der Rekurrentin die Fortsetzung

der bereits angehobenen Betreibung ermöglichen, ohne

dass ihre Legitimation· fortan noch in Zweifel gezogen

werden könnte. Sie wäre damit auch in der Lage, nach-

träglich noch die bisher anscheinend nicht anbegehrte

Mietzinssperre zu verlangen. Wenn nach Art. 806 ZGB

das Recht dazu schon mit der Anhebung der Betreibung

entsteht, so heisst dies nicht, der Zugriff auf die Miet-

und Pachterträgnisse könne überhaupt nur zu Beginn

der Betreibung stattfinden. Nach Stellung des Ver-

wertungsbegehrens kommt es ohnehin dazu, wenn der

betreibende Gläubiger nicht ausdrjicklich darauf ver-

zichtet (Art. 101 VZG), vorher aber eben nur auf dessen

Begehren, sei es bei Anhebung oder im weiteren Verlaufe

der Betreibung. Gerade um eine gültige Grundlage für

den Zugriff auf die Mieterträgnisse der Pfandliegenschaft

zu gewinnen und nicht Gefahr zu laufen, im Prozesse

wegen fehlender Legitimation abgewiesen zu werden (wo-

mit auch eine etwa noch erfolgte Mietzinssperre dahin-

fiele), muss der Rekurrentin an rascher Hilfe der Konkurs-

verwaltung gelegen sein. Sie bedarf der zusätzlichen

Deckung durch Mieterträgnisse auch schon für das ihr

vermutlich allein haftende Schuldbriefkapital samt dem

1

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.

159

bei der Verwertung des Schuldbriefes laufenden .Zins, falls

der Versteigerungserlös diesen Betrag nicht erreichen

sollte. Der Zugriff auf die Mieterträgnisse ist natürlich

um so ergiebiger, je früher er einsetzt.

Indessen mag die Konkursverwaltung prüfen, ob es

für die Masse unzukömmlich sei, die Rekurrentin mit einer

einwandfreien Legitimation zur Geltendmachung fälliger

Ansprüche (wohl nur KapitaIabzahlungen) aus dem Schuld-

brief auszustatten, Es steht in ihrem Ermessen, statt

dessen ein anderes Vorgehen zu wählen: d. h. selber eine

neue Betreibung mit Mietzinssperre anzuheben (wobei sie

von der Rekurrentin . den Rückzug der bereits hängigen

Betreibung für die nämliche Forderung verlangen könnte,

der Titelschuldner jedenfalls-vor der Gefahr einer doppelten

Zahlung zu schützen wäre, vgl. BGE 69!II 71) oder in jene

hängige Betreibung an Stelle oder neben der Rekurrentin

einzutreten.

5. -

Der Beschwerdeweg ist der Rekurrentin nicht ver-

schlossen, obschon sie vielleicht auch mit einer Klage

gegen die Masse auf Grund von Art. 98 Abs. I OR zum

Ziele käme. Ein solcher Prozess würde mehr Zeit und Kos-

ten erfordern. Auch ist die Pflicht der Konkursverwaltung

nicht einfach eine zivilrechtliche Pflicht der Konkurs-

masse. Es handelt sich um eine durch das Konkursrecht

eigenartig gestaltete, die Verwaltung verpfändeter Ver-

mögensstücke betreffende Obliegenheit. Wegen Versäu-

mung oder Verweigerung einer hiebei gebotenen Mass-

nahme kann Beschwerde geführt werden. Die Konkurs-

masse hat auch alles Interesse, eine Belan~g durch die

Rekurrentin vor dem Richter im Sinne von Art. 98 Abs. 1

OR zu vermeiden und den Streit um die Legitimation zur

Einforderung der in Frage stehenden Ansprüche aus dem

Schuldbrief gegenstandslos zu machen.

6. -

Die Verwirklichung der Pfandansprüche der Re-

kurrentin geht nicht auf Kosten der pfandfreien Masse.

Der dafür zu erbringende Aufwand gehört zu den Kosten

der Pfandverwaltung und -verwertung. Soweit er nicht

160

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 39.

vom Betriebenen gedeckt wird, ist er deshalb aus dem

Pfanderlös vorweg. zu beziehen (Art. 262 Abs. 2 SchKG).

Dementsprechend hat die Rekurrentin von vornherein für

di~n Aufwand aufzukommen, also der Masse für die von

dieser zu treffenden Ma.ssnahmen Vorschuss zu leisten.

Auch im übrigen hat die Konkursverwaltung bei ihrer

Verantwortlichkeit jedem Nachteil der Masse vorzubeugen,

sich insbesondere bei alliälliger Herausgabe des Schuld-

briefes vorzusehen (etwa durch Hinterlegung beim Ge-

richte zu treuen Handen) und der Einforderung solcher

Ansprüche, die nicht der Pfandhaft unterliegen, entgegen-

zuwirken, sofern wenigstens die Masse an diesen An-

sPl!ichen irgendein eigenes Interesse hat.

Demnach erkennt die 8chu14betr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen

und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

Sebuldbetrelbnngs- •• Konlmrsreebt.

Poursuite et FaiIIlte.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER

161

ARR};TS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES

ET DES FAILLITES

40. Sentenza I ottohre 1945 nella causa Comune dl Novaggio.

Art. 65 op. a LEF, art. 518 00.

L'esecutore testamentario ha. Ia. veste per rioevere atti esecutivi

oontro l'ereditA indivisa.

Prima di far notificare un atto esecutivo contro un'ereditA indi-

visa, il creditore EI obbligato ad informarsi presso l'autoritA

oompetente se esista un esecutore testamentario (od un ammi-

nistratore ufficiale dell'eredita., od un rappresentante deUa

comunione erediwia a' sensi dell'art. 602 cp. 3 CC).

Art. 65 Aba. a BchKG, Art. 518 ZGB.

Der Willensvollstrecker ist zur Entgegennahme der für die unver-

teilte Erbschaft bestimmten Betreibungsurkunden legitimiert.

Der Gläubiger hat sich bei der Zhständigen Behörde nach dem Vor-

handensein eines

Wille~oUstrecker8, Erbschaftsverwalters

oder Erbenvertreters zu erkundigen, bevor er Betreibungs-

vorkehren gegen die unverteilte Erbschaft anbegehrt (Art.

518. 554, 602 Abs. 3 ZGB).

Art. 65 m.a LP, art. 518 00.

L'executeur testamentaire a qualite pour recevoir las actes de

poursuite destines a. une BUccession non partagee.

Avant de faire notifier un acte de poursuite conoernant une BUO-

cession non partagee, le creancier ast tenu de s'adresser &

l'autorite competente pour savoir s'il existe un executeur

testamentaire (ou un administrateur officiel de la BUccession

ou un representant da la commil.naute hereditaire dans le

sens da l'art. 602 8.1. 3 CC).

Bitenuto in faUo .-

A. -

Con precetto n.o 6574: dell'Ufficio d'esecuzione

di Lugano il Comune di Novaggio chiedeva alla Massa

11

AS m -

1945