opencaselaw.ch

41_III_432

BGE 41 III 432

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

97. lnt.Icheid vom aa. J)'lIIDbtr 1816 i. S. :BoIler.

Begriff der (j heimlichen. Fortachaffung von Mietgegen-

ständen nach Art. 284 SchKG. Kenntnis der Angestell·

ten des Vermieters vom Wegzuge: inwiefern bedeutsam?

-

Pflicht zur Anhörung des Rekursbeklagten vor

der kantonalen Aufsichtbehörde ? Nova in der Bundes-

instanz.

A. -

Der Rekursbeklagte Bolis-Simon, Kaufmann, in

St. Gallen, hatte zum Betriebe seiner Geschäftsfiliale in

Altstätten von M. Meier daselbst Geschäftsräumlichkeiten

und eine Wohnung gemietet. Bei Bolis war als Filialleiter

der Beschwerdeführer und Rekurrent Bosler angestellt.

Er hatte die erwähnte Wohnung inne, ohne dass darüber

ein besonderer (Unter-)Mietvertrag abgeschlossen worden

wäre. Am 27. Februar 1915 kündigte der Rekursbeklagte

dem Rekurrenten die Stellung als Filial1eiter und zugleich

die Wohnung auf den 31. März 1915. Der Rekurrent er-

klärte am 10. März, dass er die Kündigung der Wohnung

nicht annehme. Am 25. März versprach er, unter gewis-

sen Bedingungen am 20. April.auszuziehen, tat dies abt>r

dann nicht und eine Aufforderung des Rekursbeklagten

vom 10. Mai zum Wegzug blieb ohne Erfolg. Am 15. Juni

kündigte der Rekurrent die Wohnung seinerseits auf den

15. St-ptember 1915. Der R~kursbeklagte suchte nun die

sofortige Räumung im Ausweisungsverfahren zu erwirken,

wurde aber mit seinem Begehren am 5. Juli vom Bezirks-

ammann abgewiesen. Unterdessen hatte am 30. Juni

zwischen den Parteien ein erfolglos verlaufen er Vorstand

vor dem Vermittlungsamt AItstätten stattgefunden, wo-

bei der Rekursbeklagte sein Rechtsbegehren. unter an-

derm dahin formulierte, der Rekurrent habe anzuer-

kennen. dass er die Wohnung schon auf Ende April

1915 hätte räumen sollen, und er habe ihm den aus der

Nichträumung entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach

seiner Behauptung hätte der Rekurrent bei diesem Vor-

und Konkurskammer~ N0 97 ..

433

stande erklärt. er werde bis Ende Juli ausziehen. Am

2. August räumte er dann tatsächlich die Wohnung und

übermittelte am 7. August dem Rekursbeklagten den

Hausschlüssel. Dieser verlangte nun am 11. August vom

Betreibungsamt Altstätten unter Berufung auf Art. 284

SchKG die nachträgliche Aufnahme einer Retentions-

urkunde für den Ende April 1915 verfallenen Halbjahres-

zins von 250 Fr. und für die nachherige Zinsquote bis zum

2. August von 125 Fr. Das Betreibungsamt von Altstätten

wies das von Goldach, wohin der Rekurrent übergesiedelt

war, zum Vollzuge an und das beauftragte Amt nahm

am 12. August die Retentionspfändung vor, indem es

verschiedene Mobiliargegenstände mit Beschlag belegte.

In der Urkunde führte das Betreibungsamt Goldach irr-

tümlich den Hauseigentümer Meier als vollstreckenden

Gläubiger auf. was dann sofort berichtigt wurde und

keinen Streit punkt mehr bildet.

B. -- Innert Frist hat der Rekurrent auf dem Be-

schwerdeweg Aufhebung der Retentionspfändung ver-

langt, indem er geltend machte, die Voraussetzungen des

Art. 284 für ihre Zulässigkeit lägen nicht vor.

C. -

Die untere Instanz hat die Beschwerde gutge-

heissen, die kantonale Aufsichtsbehörde aber den hie-

gegen eingereichten Rekurs des Mietgläubigers Bolis mit

Entscheid vom 27. November 1915 geschützt. Sie nimmt

an, dass man es mit einem Fal1e heimlicher Fortschaf-

fung von Mietgegenständen im gesetzlichen Sinne zu tun

habe.

D. -

Diesen Entscheid hat nun der Mietschuldner

gültig an das Bundesgericht weitergezogen und Auf-

hebung der streitigen Retentionspfändung verlangt. Ais

Rekursgründe führt er an: ..... Er sei nicht heimlich

fortgezogen; denn er habe seine Absicht, auf Ende Juli

auszuziehen, sowohl im Vermittlungsvorstande vom

30 .. Juni als im Exmissionsverfahren ausdrücklich vor-

her erklärt, (wofür er auf zwei vor Bundesgericht zu den

Akten gegebene Bescheinigungen des Vermittlungsamtes

434

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

und des Bezirksamtes Altstätten verweist). Ferner sei

sein Auszug unter den Augen der Organe des Rekurs-

beklagten erfolgt, die am gleichen Tage in der Altstätter

Filiale eine Inventur vorgenommen hätten, (wofür vor

Bundesgericht eine Bescheinigung der Filialhalterin ein-

gelegt wird).

E. -

Der Mietgläubiger Bolis hat in seiner Rechts-

antwort auf Abweisung des Rekurses angetragen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

....

2. -

« He i m I ich I) fortgeschafft im Sinne des Art. 284

SchKG sind Mietgegenstände dann, wenn ihre Fortschaf-

fung hinter dem Rüc~en des Mitgläubigers erfolgt ist,

wenn also dieser nach der Sachlage sich darauf verlassen

durfte, dass sein Mietschuldner sie im betreffenden Zeit-

punkt noch nicht aus den Mieträumlichkeiten entferne.

Dabei kann dem Gläubiger keine besondere Aufsicht über

den Schuldner zugemutet werden, um einer Wegschaffung

zuvorzukommen, vielmehr darf er von der Annahme aus-

gehen, der Schuldner werde seinen Mietbesitz in guten

Treuen ungefährdet lassen. Eine «(heimliche & Fortschaf-

fung liegt also namentlich auch dann vor, wenn der

Schuldner sich sagen muss, dass er durch sein eigeneS

Verhalten den Gläubiger in die Meinung versetzt habe,

der Wegzug sei erst für später zu gewärtigen. Mit einem

solchen Falle hat man es hier zu tun: Der Rekurrent

hat sich, als ihm der Rekursbeklagte im Februar 1915

die Wohnung kündigte, geweigert, diese Kündigung an-

zunehmen. • Nachdem es dann nicht zu dem für den

20. April in Aussicht genommenen Auszug gekommen

war, hat der Rekurrent neuerdings darauf beharrt, in

der Wohnung zu bleiben, und sich weder durch die per-

sönliche Aufforderung des Rekursbeklagten davon abhal-

ten lassen, noch durch die zur Erwirkung der Ausweisung

bei den Behörden unternommenen Schritte. Endlich

und Konkurskammer . N° 97.

(35

musste der Rekurrent seinen Gläubiger noch dadur~h in

der Annahme bestärken, es liege ihm bis auf weIteres

eine WegschafIung der Mietgegenstände fern, dass er am

15. Juni seinerseits die Wohnung auf einen '~eutend

spätern Tennin, den 24. September kündigte und hledurch

bedeutete er werde noch bis dahin darin bleiben. Nach

dem allem' ist das gesetzliche Merkmal der « Heimlichkeit.

gegeben.

.

.

.

Demgegenüber kann der Rekurrent . auch n~cht mlt

seiner Behauptung aufkommen. er habe Im ~ ermIttlungs:

vorstande vom 30. Juni erklärt, dass er bIS Ende JulI

ausziehen werde. Die VoIinstanz hält dafür, diese E.r-

klärung sei nicht in verbindlicher Weise und für sich .allem

abgegeben worden, sondern im Zusammenhang mit. an-

dern als Bestandteil einer versuchten, aber dann mcht

zust~de gekommenen Einigung über einen baldi~en Aus-

zug. Auf Grund des ihr unterbreitet.en ~kten~atenals (na-

mentlich des Leitscheines) gewürdigt, 1st dIese Annahme

in tatsächlicher Beziehung nicht anfechtbar. Sonach

musste nachdem der Einigungsversuch gescheitert war,

der Rekursbeklagte weiterhin des Glaubens sein, der .Re-

kurrent werde die Wohnung vor dem 24. September mcht

räumen. Vor Bundesgericht hat sich freilich der Reku~­

kläger für seine Behauptung, er habe in unbedingterWeiS:

als Auszugstennin Ende Juli angege~en, noch auf z~eI

amtliche Bescheinigungen berufeu. DIese Urkunden sllld

aber den Vorinstanzen uicht vorgelegen und können daher

nach Art. 80 OG nicht mehr als Beweismittel in .Betracht

kommen. Daran ändert auch die Behaupt1,lng mChts,. der

Rekurrent sei von der kantonalen Aufsichtsbehörde mcht

zur Vernehmlassung eingeladen worden. Ob das hätte

geschehen sollen, ist zunächst eine Frage des kantonalen

Beschwerdeverfahrens. Eine Verletzung von Bundesrecht.

im besondern eine Rechtsverweigerung, wie sie der Re-

kurrent behauptet, liegt hier schon deshalb nicht. vor.

weU diese Beweismittel, wie unbestritten, schon bel der

Einreichung der Beschwerde, als zu deren Begründuna

436 Entadleidg. der Schuldbetreib.uugs- u. KODkurakammer. N. 97.

erforderlich. der ersten Instanz hätten unterbreitet wer-

den können. Uebrigens sind jene Bescheinigungen inhalt-

lich nicht geeignet. die Richtigkeit der fraglichen Be-

hauptung des Klägers darzutun. Die vom Vermittleramt

Altstätten ausgehende besagt wiederum lediglich, dass.

der Kläger seine Erklärung betreffend den Auszug jm

Sinne eines nicht angenommenen Vorgleichsvorschlages

gemacht habe. Laut der vom Bezirksammann ausgestellten

hätte sich der Rekurrent freilich im Exmissionsver-

fahren geäussert, dass er « sowieso auf Ende Juli aus-

ziehen. werde. Allein es ist nicht ersichtlich, dass

der Rekursgegner oder sein Vertreter von dieser Erklä-

rung Kenntnis erhielten und zudem enthdten die Akten

des Exmissionsverfahrens über eine solche Erklärung

nichts.

.

Endlich kann der Rekurrent auch nicht mit seiner Be-

hauptung durchdringen. die Räumung der Wohnung habe

sich unter den Augen des Personals der Filiale Altstätten

vollzogen. Die Bescheinigung der Filialleiterin, die er zum

Beweise vor Bundesgericht einlegte. lässt sich aus den

schon erwähnten prozessualen Gründen nicht berück-

sichtigen. Auch diese Urkunde ~ürde übrigens inhaltlich

nichts beweisen, da kein Grund für die Annahme vor-

liegt, dass es Sache des Personals gewesen sei, sich um

das Mietverhältnis zwischen ihrem Prinzipal und dem

Rekurrenten zu bekümmern. Die blosse Kenntnis des

Personals vom Wegzug aber tut nicht dar, dass dieser

dem Rekursbeklagten nicht verheimlicht worden sei.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Entscheidungen der Zivilkammern. N° 98.

EnLscheidungen der Zivilkammern. -

Arrats

des

8ec~ion8 civiles.

98. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1915

i. S. Konkursmasse Giger 8G G-larner, Klägerin,

gegen Zw!rnerei Zwicky A.·G-., Beklagte.

437

Simulierter Kaufvertrag zum Zwecke der Bestellung einea

Mobiliarpfandrechts ohne Besitzübertragung (Erw. 1). Nach

Art. 287 ZitT. 2 anfechtbare Uebernahme des vermeintlichen

Pfandes an Zahlungsstatt für eine dem vermeintlichen

Pfandgläubiger zustehende Forderung (Erw. 3). Nach der-

selben Gesetzesbestimmuog anfechtbare Realisierung einea

möglicherweise bestehenden Pfand- oder Retentionsrechts

(Erw.3).

A. -

Am 26. September 1910 kam zwischen den

Garnhändlern Giger & Glarner einerseits und der Be-

klagten andrerseits ein « Lohnzwirnvertrag » zustande,

gemäss welchem sich Giger & Glarner verpflichteten.

der Beklagten ein bestimmtes Quantum Gespinnst zum

Zwirnen zu übergeben und die betreffenden Fakturen

jeweilen monatlich zu reglieren. Am 13. Dezember des-

selben Jahres ersuchten Giger & Glarner die Beklagte.

einen ihr zahlungshalber übergebenen Wechsel aus der

Zirkulation zurückzuziehen. Am 29. Dezember ersuchten

sie sie ferner, drei Wechsel von zusammen 12,000 Fr.

doch ja nicht protestieren zu lassen. da ihnen dadurch

(! ungeheure Unannehmlichkeiten • erwachsen könnten;

• in der schlechtesten Zeit q sei ihnen ein vorüberge-

hender Bankkredit von 10,000 Fr. entzogen worden;

damit seien ihre 0 Geldsorgen eben nicht kleiner ge-