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41_III_418

BGE 41 III 418

Bundesgericht (BGE) · 1916-12-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

93. __ hti4 vom 10. Dezember 1916 i. S. Kark.

Art. 246 ff. SchKG. Verpflichtung der Konkursverwaltung.

über das Pfandrecht an der Zugehör auch ohne Anmeldung

eine Verfügung im Kollokationsplan zu treffen? -

Wenn

keine Verfügung hierüber getroffen worden ist, so geht der

in Frage stehende Grundpfandgläubiger. der sieh deswegen

nicht rechtzeitig _ beschwert, eines allfälligen Pfandanspruchs

am Zugehör für das Konkursverfahren verlustig. - Erstreckt

sich die Anerkennung des Pfandrechts an einer Liegenschaft

im KoUokationsplan auch dann auf Früchte und Zugehört

wenn diese nicht einzeln aufgeführt sind?

A. -

Im Konkurse über Frau Tschannen & Sohn in

Mezzaselva führte das Konkursamt Klosters im Inventar

unter N° 1 bis 8 die Liegenschaften dE'r Gemeinbchuldner,

nämlich das Hotel Mezzaselva mit den Nebengebäuden.

Garten- und Wiesland auf. Hieran schloss sich die Auf-

zählung des Mobiliars und der übrigen beweglichen Sachen

an. Auf den Liegenschaften lasteten verschiedene Hypo-

theken, darunter eine im zweiten Range zu Gunsten des

Rekurrenten Hans Mark, Kaufmanns in Küblis, und eine

im vierten Range zu Gunsten d~r Kinder Alfred. Maria

und Minna Tschannen. In den vor dem 1. Januar 1912

im I. und 1I. Rang errichteten· Pfandbriefen waren als

Pfand nur die Liegenschaften genannt. in den übrigen

Pfandbriefen dagegen wurden die Hotelgebäude (j von-

ständig eingerichtet I) aufgeführt oder es wurde, wie im

Pfandbrief zu Gunsten der Kinder Tschannen, ausserdem

noch ausdrücklich (! sämtliches Mobiliar und Inventar. als

verpfändet bezeichnet. Der Rekurrent bezeichnete in sei-

ner Konkurseingabe nur die Liegenschaften der Gemein-

schuldner als Pfand. Die Konkursverwaltung nahm daher

an. er beschränke seinen Pfandanspruch auf die Liegen-

schaften. Sie anerkannte auch diesen Anspruch. indem

sie als Pfandobjekte für die Forderung des Rekurrenten

bezeichnete: « Inv6Iltar N° 1 bis 8, Hotel Mezzaselva mit

Nebengebäuden und Umschwung 1). Bei den Forderungen

ud KonkUrskammer • N· 93.

der nachfolgenden-Pfandgläubiger bemerkte die KoniUn-

verwaltung, dass- auch ein Pfandanspruch aUf dtls «Mo-·

biliar und Inventar I) geltend gemacht werde.· Sie wies

aber diesen Anspruch im Kollokationsplan jeweileu aus-

dmcklich ab. Die öffentliche Aufiegung des Kollokations-

planes fand am 5. September 1914 statt.

'

.

Die Vormundschaftsbehörde von Klosters erhob nun-

mehr namens der Kinder Tschannen Klage auf Aner-

kennung des Pfandrechtes an der Einrichtung und dem

Mobiliar des Hotels. Diese Klage wurde vom Bezirks-

gericht Oberlandquart gutgeheissen. In der Verteilungs-

liste vom 9. August 1915 wies die Konkursverwaltung

darauf den Erlös aus den Liegenschaften den beiden

ersten Pfandgläubigern und den Erlös aus dem Mobiliar

den Kindern Tschannen bis zur Deckung ihrer Forde-

rungen zu. Der Rekurrent erlitt danach einen Verlust

von 7078 Fr. 55 Cts.

B. -

Er erhob infolgedessen am 18. August 1915 Be-

schwerde mit dem Begehren, der Erlös aus dem Mobiliar

sei zu seiner Befriedigung zu verwenden, eventuell sei

der Kollokationsplan lleu aufzulegen.

Zur Begründung führte er aus: Nach Art. 25 Abs. 1

SchlT ZGB sei für den Umfang der Pfandhaft das neue

Recht massgebend. Danach erstrecke sich sein Pfand-

recht laut Art. 805 Abs. 1 ZGB ohne weiteres auch auf

die Zugehör. Nun gelte das Hotelmobiliar jedenfalls dann

allgemein als Zugehör, wenn es vom Eigentümer bei irgend

einer Verpfändung seines Gasthofes als mitverpfändete

Zugehör bezeichnet und dies im Grundbuch eingetragen

worden sei. Das Pfandrecht des Rekurrenten erstrecke

sieh daher auf das Gasthofmobiliar, obwohl dies in sei-

nem Pfandbrief nicht ausdrücklich bestimmt worden sei

(vergl. WIELAND, Komm. zum ZGB Art. 805 Anm. 6 g).

Für den Rekurrenten sei keine Veranlassung vorgelegen.

in seiner Konkurseingabe das Pfandrecht am Gasthof~

mobiliar besonders geltend zu machen; denn im Ganzen

sei immer der Teil, in der Anführung einer Liegenschaft

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Entscbe1dungen der Schuldbetreibungs-

daher deren Zugehör ·inbegriffen. Aus diesem Grunde sei

auch sein Pfandanspruch in vollem Umfange im Kollo-

kationsplan anerkannt worden. Nur wenn die Zugehör

• ausdrücklich ausgeschlossen worden Wäl e. hätte das

Pfandrecht daran nicht als anerkannt zu geltel!. Infolge-

dessen habe der Rekurrent keine Veranlassung zur An-

fechtung des Kollokationsplanes gehabt. zum al da er

keine besondere Anzeige über eine Abweisung des Pfand-

anspruchs am Mobiliar erhalten habe. Dazu komme, dass

das Urteil im Kollokationsprozesse der Kinder Tschannen

auch für ihn gelte; denn es handle sich dabei um die

grundsätzliche Feststellung dessen, was als Zugehör zu

betrachten sei, und eine solche Feststellung habe für alle

Pfandgläubiger Geltung. Der Rekurrent habe daher auf

Grund seines Pfandrecht,es vor den Kindern Tschannen

Anspruch auf den Erlös aus dem Mobiliar . Wenn die Kinder

Tschannen für sich das ausschliessliche Pfandrecht am

Mobiliar hätten beanspruchen wollen, so hätten sie gegen

die vorangehenden Pfandgläubiger Klage erheben müssen.

Eventuell, wenn anzunehmen wäre, dass der Kollokations-

plan in Beziehung auf die Ansprüche des Rekurrenten

unvollständig oder undeutlich wäre, so müsste er neu

aufgelegt werden.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Graubünden wies

durch Entscheid vom 12. November 1915 die Beschwerde

im Sinne der Erwägungen ab. Aus der Begründung ist

folgendes hervorzuheben : Durch die Verpfändung zu

Gunsten der Kinder Tschannen sei das Mobiliar aller-

dings für alle Pfandgläubiger Zugehör der Liegenschaften

geworden. Die Konkursverwaltung habe aber das Grund-

pfandrecht daran nicht anerkannt, wie sich aus dem

Kollokationsplan deutlich ergebe. Der Rekurrent hätte

daher zur Wahrung seines Pfandanspruches am Mobiliar

rechtzeitig di~ Kollokationsklage erheben sollen. Das

Urteil zu Gunsten der Kinder Tschannen schaffe für den

Rekurrenten kein Recht. Die Unterlassung einer beson-

dem Anzeige an diesen habe den Eintritt der Rechts-

und Konkurskammer • N° 93.

kraft des Kollokationsplanes nicht verhindel11köB.OOIl

(J.EGER, Komm. Art. 249 N° 6, BGE 24 I N° 69.), Fftr

die Verteilung sei der rechtskräftige. Ko1lokationspl~n

massgebend. Somit habe der' Rekurrentk~~ Änapmeb

auf vorzugsweise Befriedigung aus dmn Mobiliarerlös ..

C, -'- Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 27. No-

vember 1915 unter Erneuerung seines Begehrens an das

Bundesgericht· weitergezogen.

Er führt noch aus: Kein Grundpfandgläubiger habe

besonders und ausdrücklich ein Pfandrecht· 3m Mobiliar

beansprucht. Während aber die Konkursverwaltung im

Kollokationsplan bei den nachfolgenden Pfandgläubigern

denPfandanspruch auf das Mobiliar abgewiesen habe,

habe sie dies gegenüber dem Rekurrenten nicht getan.

Dieser . habe den Kollokationsplan angesehen und fest-

gestellt, dass sein Anspruch vollständig anerkannt wor-

den sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. - Welche Bedeutung der Vormerk von Hotelmobiliar

als Zugehör im Grundbuch habe, ob er nur eine Vermu-

tung für die Zugehörqualität begründe, die durch Gegen-

beweis entkräftet werden kann, oder ob er konstitutive

Wirkung habe, ist streitig und noch nicht ~urch .oberst-

richterliche Entscheidung abgeklärt. Das GleIcbe gIlt auch

für die Frage, ob eine solche Eintragung nicht nur Wir-

kung habe für den einzelnen Grundpfandgläubiger: für

den . sie erfolgte, sondern auch für schon früher emge-

trage ne Pfandrechte. Weder zu der einen, noch zu der

andern Frage braucht jedoch im vorliegenden Falle Stel-

lung genommen zu werden. Denn abgesehen davon. dass

sie nur vom Richter und nicht von den Aufsichtsbehörden

gelöst werden können, so können die Grundpfandgläubiger

im Konkurs Pfandrechte an solchem Mobiliar als Zugehör

nur unter· der Voraussetzung und in dem Masse ausüben,

• Sep.-Aasg. 1 No 31.

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Entscheidungen der Schuldbetreibunga-

als sie auch tatsächlich geltend gemacht und in rechts-

kräftiger Weise im Kollokationsverfahren anerkannt

• worden sind.;Ist die Vormerkung im Grundbuch nur zu.

Gunsteo einzelner Pfandgläubiger eingetragen, so besteht

für das Konkursamt keine Verpflichtung. von Amtes.

wegen das Pfandrecht an dem Hotelmobiliar als auch für

die andern Grundpfandgläubiger angemeldet zu betI-ach-

ten. In solchen Fällen kann vielmehr eine Verfügung über

fin von diesen letzteren ebenfalls beanspruchtes Pfand-

recht an dem Hotelmobiliar nur ergehen, wenn dieses

Pfandrecht speziell angemeldet worden ist.

2. -

Allerdings erstreckt sich das Grundpfandrecht

kraft Gesetzes auch auf die Zugehör wie auf die Bestand-

teile. Allein da im Kollokationsverfahren gemäss Art. 60

KV die neben der liegenSchaft im engern Sinne mit ihr

als Bestandteile haftenden beweglichen Sachen ausdrück-

lich zu bezeichnen sind, ohne Rücksicht darauf. ob dieser

Pfandanspruch sich auf Gesetz oder Vertrag stütze, und

ein Pfandrecht daran nur insoweit anerkannt wird, als

eine solche Bezeichnung als Pfand tatsächlich vorliegt.

so kann. streng genommen. der Erlös aller derjenigen be-

weglichen Gegenstände. die dabei.nicht erwähnt werden.

denjenigen Grundpfandgläubigern im Konkurs nicht zu-

geteilt werden, die nicht den so abgefassten Kollokations-

plan geriehtlieh mit Erfolg angefochten haben. Hinsicht-

lich der Früchte kann dieses Prinzip unbedenklich strikte

durchgeführt werden, auf die Zugehör dagegen allerdings

nur mit einer gewissen Einschränkung. Denn es ginge

offenbar zu weit, in allen Fällen unterschiedslos die Auf-

führung all er vom Konkursamt als Zugehör ange-

sehenen beweglichen Sachen im Kollokationsplan zu ver-

langen. auch derjenigen. über deren Zugehörqualität ein

Zweifel nicht bestehen kann. Dagegen kann überall da ..

wo Zweifel möglich sind, der Streit darüber, da ja ein

Lastenverzeichnis wie in der Betreibung auf Pfändung

und Pfandverwertung im Konkurs nicht erstellt wird.

nur im Kollokationsverfahren ausgetragen werden. Wo

daher das Konkursamt nicht von sieh aus durch einen be-

züglichen Eintrag im KolIokatiouplan eine solche Ver-

fügung erlässt und damit die Möglichkeit· bietet, den ge-

richtlichen Entscheid darüber anzurufen -

und eine

Amtspflicht dazu besteht, wie erwähnt. nur insoweit, als

eine Mitverpfändung des Mobiliars für einen bestimmten

Gläubiger im Grundbuch vorgemerkt ist -

hat der in-

teressierte Pfandgläubiger eine solche Verfügung auf dem

Wege der Beschwerde gegen den Kollokationsplan zu

provozieren. Unterlässt er dies. so verliert er dadurch,

weil ihm gegenüber der Kollokationsplan in Kraft tritt,

ohne ihm ein Pfandrecht an dem als Zugehör bean-

spruchten Mobiliar eingeräumt zu haben, für das Kon-

kursverfahren den Pfandrechtsanspruch daran.

3. -

Im vorliegenden Falle nun hat das Konkursamt

im Kollokationsverfahren eine solche Verfügung über die

Zugehörqualität des Hotelmobiliars erlassen. Es hat an-

genommen, die Pfandhaft desselben komme überhaupt

nur in Frage für die auf den Titel des Rekurrenten fol-

genden Grundpfandverschreibungen und es hat ihn für

diese abgewiesen. Für den Titel des Rekurrenten hat es

eine Verfügung nicht getroffen. Daraus war für den Re-

kurrenten klar ersichtlich, dass das Konkursamt der Auf-

fassung war, für· ihn könne es sieh um ein Pfandrecht

daran überhaupt nicht handeln. Nicht nur hatte er kein

solches angemeldet. sondern es bestand auch für ihn keine

Eintragung im Grundbuch. Die Nichterwähnung des

Hotelmobiliars als Pfand für seinen Titel konnte daher

keine andere Bedeutung haben, als dass er auf die lie-

genschaften allein angewiesen werden wollte. Er hätte

somit alle Veranlassung gehabt. wenn er glaubte, ein sol-

ches Pfandrecht kraft Gesetzes doch in Anspruch nehmen

zu können, sich gegen den Kollokationsplan . zu be-

schweren und eine ausdrückliche Verfügung darüber zu

verlangen, wie sie für die nachfolgenden Pfandgläubiger

ergangen ist. Da er dies nicht getan hat und der Kollo-

kationsplan nach dem Gesagten weder unklar, noch

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

lückenhaft war, kann er mit einem solchen Begehren

heute nicht mehr gehört werden und ist somit die Ver-

teilungsliste auf Grund des rechtskräftig gewordenen KoI ..

lokationsplanes zu erstellen.

4. -

Dass das Urteil, das zwischen den Kindern

Tschannen und der Konkursmasse Frau Tschannen &

Sohn erging und das den ersteren ein Pfandrecht am

Hotelmobiliar zusprach, nicht auch für den Rekurrenten

das gleiche Resultat haben konnte, hat die Vorinstanz

bereits ausgeführt. Auch war natürlich, da er einen Pfand-

anspruch am Hotelmobiliar nicht angemeldet hatte und

für ihn auch keine Eintragung im Grundbuch vorlag,

eine Anzeige gemäss Art. 249 SchKG an ihn gar nicht

zu erlassen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

94. Sentenza 13 dioembre 1915 neUa' causa MoroIli.

Quando il credito escusso appartiene a coeredi in comune

nel senso dell'art. 602 ces l'esecuzione sara unica. -

Il

debitore potra sollevare solo i mezzi e le eccezioni ehe ten-

dono a contestare l'esistenza 0 l'importo deI credito deUa

eomunione successorale 0 ehe gli eompetono nei rapportl di

tutti i creditori ist anti come comunione successorale.

A. -

In un'eseeuzione contro Marianna Moroni nata

Lucchini per fra 360 in dipendenza di spese processuali

incorse in una causa contro gli Eredi fu Pietro ed Emilia

Lucehini, il Tribunale federale, con sentenza 2 lugIio

1915 *, annuIlava . il precetto eseeutivo perehe esso si

Iimitava ad indicare come parte istante gli Eredi Lue-

ehini fu Pietro ed Emilia, senza specificare individual-

... Vedi RU 41 UI, p. 246 e seg.

WId KonluulkaJlllller. N· 94.

mente le persone ehe oomponevano la suceessione in

DOlDe deJla quale si procedeva.

In seguito. e eioe il 13 agosto 1915, i creditori face-

vaDo notiftcare alla debitrice, per il medesimo eredito,

un nuovo precetto esecutivo. Questo precetto indiea

eome ereditori : «Luechini Elnilio. Riccardo, Chiara ma-

I) ritata Monico. Pia maritata Luechini, fratelli e sorelle fu

I) Pietro 1). E sotto la rubrica «Titolo e causa dei eredito !;

il preeetto eseeutivo menziona : «Spese ripetibili in forza

I) di sentenza 10 mag'Jio 1914 della Pretura di Lugano-

I) Cittä., 12 settembre 1914 deI Tribunale di Appello e 15

I) aprile 1914 deI Tribunale federale. I)

B. -

Con ricorso 23 agosto 1915 Marianna Moroni

ehiedeva all'Autorita cantonale di Vigilanza l'annuIla-

zione di questo precetto esecutivo, sostenendo ehe in

forza dell'art. 67 eif. 1 I'Ufficio avrebbe dovuto iniziare

tante eseeuzioni quanti ersno i creditori istanti e ehe la

notifiea di UD precetto esecutivo unieo, ehe non indiea

nemmeno se gli istanti si ritengono creditori solidali 0 50-

lamente pro parte, mette 1a debitrice nell'impossibilita

di salvaguardare i suoi diritti. Infatti, continua la debi-

trice, se gli istanti si eonsiderano ereditori solidali, essa

potra opporre a tutti la stessa eceezione : se invece essi

intendono procedere pro parte, non le sara lecito far va-

lere contro il singolo creditore se non le eccezioni ehe

hanno origine nei rapporti partieolari verso di esso.

C. -

Con decisione 23 settembrej22 novembre 1915

l'Autorita cantonale di Vigilanza respinse il gravame :

donde il presente ricorso deI 1° dicembre 1915 co1 quale

la debitrice rinnova le domande sottoposto al giudice

eantonale;

Considerando in diritto:

Il precetto esecutivo di cui la ricorrente domanda l'an-

nullazione contiene una lacilna in quanto non indica

espressamente che l'esecuzione e introdotta dagli istanti

neUa Ioro qualita di eredi indivisi di Pietro ed Emilia

AS 41 III -

1915

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