Volltext (verifizierbarer Originaltext)
93. __ hti4 vom 10. Dezember 1916 i. S. Kark.
Art. 246 ff. SchKG. Verpflichtung der Konkursverwaltung.
über das Pfandrecht an der Zugehör auch ohne Anmeldung
eine Verfügung im Kollokationsplan zu treffen? -
Wenn
keine Verfügung hierüber getroffen worden ist, so geht der
in Frage stehende Grundpfandgläubiger. der sieh deswegen
nicht rechtzeitig _ beschwert, eines allfälligen Pfandanspruchs
am Zugehör für das Konkursverfahren verlustig. - Erstreckt
sich die Anerkennung des Pfandrechts an einer Liegenschaft
im KoUokationsplan auch dann auf Früchte und Zugehört
wenn diese nicht einzeln aufgeführt sind?
A. -
Im Konkurse über Frau Tschannen & Sohn in
Mezzaselva führte das Konkursamt Klosters im Inventar
unter N° 1 bis 8 die Liegenschaften dE'r Gemeinbchuldner,
nämlich das Hotel Mezzaselva mit den Nebengebäuden.
Garten- und Wiesland auf. Hieran schloss sich die Auf-
zählung des Mobiliars und der übrigen beweglichen Sachen
an. Auf den Liegenschaften lasteten verschiedene Hypo-
theken, darunter eine im zweiten Range zu Gunsten des
Rekurrenten Hans Mark, Kaufmanns in Küblis, und eine
im vierten Range zu Gunsten d~r Kinder Alfred. Maria
und Minna Tschannen. In den vor dem 1. Januar 1912
im I. und 1I. Rang errichteten· Pfandbriefen waren als
Pfand nur die Liegenschaften genannt. in den übrigen
Pfandbriefen dagegen wurden die Hotelgebäude (j von-
ständig eingerichtet I) aufgeführt oder es wurde, wie im
Pfandbrief zu Gunsten der Kinder Tschannen, ausserdem
noch ausdrücklich (! sämtliches Mobiliar und Inventar. als
verpfändet bezeichnet. Der Rekurrent bezeichnete in sei-
ner Konkurseingabe nur die Liegenschaften der Gemein-
schuldner als Pfand. Die Konkursverwaltung nahm daher
an. er beschränke seinen Pfandanspruch auf die Liegen-
schaften. Sie anerkannte auch diesen Anspruch. indem
sie als Pfandobjekte für die Forderung des Rekurrenten
bezeichnete: « Inv6Iltar N° 1 bis 8, Hotel Mezzaselva mit
Nebengebäuden und Umschwung 1). Bei den Forderungen
ud KonkUrskammer • N· 93.
der nachfolgenden-Pfandgläubiger bemerkte die KoniUn-
verwaltung, dass- auch ein Pfandanspruch aUf dtls «Mo-·
biliar und Inventar I) geltend gemacht werde.· Sie wies
aber diesen Anspruch im Kollokationsplan jeweileu aus-
dmcklich ab. Die öffentliche Aufiegung des Kollokations-
planes fand am 5. September 1914 statt.
'
.
Die Vormundschaftsbehörde von Klosters erhob nun-
mehr namens der Kinder Tschannen Klage auf Aner-
kennung des Pfandrechtes an der Einrichtung und dem
Mobiliar des Hotels. Diese Klage wurde vom Bezirks-
gericht Oberlandquart gutgeheissen. In der Verteilungs-
liste vom 9. August 1915 wies die Konkursverwaltung
darauf den Erlös aus den Liegenschaften den beiden
ersten Pfandgläubigern und den Erlös aus dem Mobiliar
den Kindern Tschannen bis zur Deckung ihrer Forde-
rungen zu. Der Rekurrent erlitt danach einen Verlust
von 7078 Fr. 55 Cts.
B. -
Er erhob infolgedessen am 18. August 1915 Be-
schwerde mit dem Begehren, der Erlös aus dem Mobiliar
sei zu seiner Befriedigung zu verwenden, eventuell sei
der Kollokationsplan lleu aufzulegen.
Zur Begründung führte er aus: Nach Art. 25 Abs. 1
SchlT ZGB sei für den Umfang der Pfandhaft das neue
Recht massgebend. Danach erstrecke sich sein Pfand-
recht laut Art. 805 Abs. 1 ZGB ohne weiteres auch auf
die Zugehör. Nun gelte das Hotelmobiliar jedenfalls dann
allgemein als Zugehör, wenn es vom Eigentümer bei irgend
einer Verpfändung seines Gasthofes als mitverpfändete
Zugehör bezeichnet und dies im Grundbuch eingetragen
worden sei. Das Pfandrecht des Rekurrenten erstrecke
sieh daher auf das Gasthofmobiliar, obwohl dies in sei-
nem Pfandbrief nicht ausdrücklich bestimmt worden sei
(vergl. WIELAND, Komm. zum ZGB Art. 805 Anm. 6 g).
Für den Rekurrenten sei keine Veranlassung vorgelegen.
in seiner Konkurseingabe das Pfandrecht am Gasthof~
mobiliar besonders geltend zu machen; denn im Ganzen
sei immer der Teil, in der Anführung einer Liegenschaft
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Entscbe1dungen der Schuldbetreibungs-
daher deren Zugehör ·inbegriffen. Aus diesem Grunde sei
auch sein Pfandanspruch in vollem Umfange im Kollo-
kationsplan anerkannt worden. Nur wenn die Zugehör
• ausdrücklich ausgeschlossen worden Wäl e. hätte das
Pfandrecht daran nicht als anerkannt zu geltel!. Infolge-
dessen habe der Rekurrent keine Veranlassung zur An-
fechtung des Kollokationsplanes gehabt. zum al da er
keine besondere Anzeige über eine Abweisung des Pfand-
anspruchs am Mobiliar erhalten habe. Dazu komme, dass
das Urteil im Kollokationsprozesse der Kinder Tschannen
auch für ihn gelte; denn es handle sich dabei um die
grundsätzliche Feststellung dessen, was als Zugehör zu
betrachten sei, und eine solche Feststellung habe für alle
Pfandgläubiger Geltung. Der Rekurrent habe daher auf
Grund seines Pfandrecht,es vor den Kindern Tschannen
Anspruch auf den Erlös aus dem Mobiliar . Wenn die Kinder
Tschannen für sich das ausschliessliche Pfandrecht am
Mobiliar hätten beanspruchen wollen, so hätten sie gegen
die vorangehenden Pfandgläubiger Klage erheben müssen.
Eventuell, wenn anzunehmen wäre, dass der Kollokations-
plan in Beziehung auf die Ansprüche des Rekurrenten
unvollständig oder undeutlich wäre, so müsste er neu
aufgelegt werden.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Graubünden wies
durch Entscheid vom 12. November 1915 die Beschwerde
im Sinne der Erwägungen ab. Aus der Begründung ist
folgendes hervorzuheben : Durch die Verpfändung zu
Gunsten der Kinder Tschannen sei das Mobiliar aller-
dings für alle Pfandgläubiger Zugehör der Liegenschaften
geworden. Die Konkursverwaltung habe aber das Grund-
pfandrecht daran nicht anerkannt, wie sich aus dem
Kollokationsplan deutlich ergebe. Der Rekurrent hätte
daher zur Wahrung seines Pfandanspruches am Mobiliar
rechtzeitig di~ Kollokationsklage erheben sollen. Das
Urteil zu Gunsten der Kinder Tschannen schaffe für den
Rekurrenten kein Recht. Die Unterlassung einer beson-
dem Anzeige an diesen habe den Eintritt der Rechts-
und Konkurskammer • N° 93.
kraft des Kollokationsplanes nicht verhindel11köB.OOIl
(J.EGER, Komm. Art. 249 N° 6, BGE 24 I N° 69.), Fftr
die Verteilung sei der rechtskräftige. Ko1lokationspl~n
massgebend. Somit habe der' Rekurrentk~~ Änapmeb
auf vorzugsweise Befriedigung aus dmn Mobiliarerlös ..
C, -'- Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 27. No-
vember 1915 unter Erneuerung seines Begehrens an das
Bundesgericht· weitergezogen.
Er führt noch aus: Kein Grundpfandgläubiger habe
besonders und ausdrücklich ein Pfandrecht· 3m Mobiliar
beansprucht. Während aber die Konkursverwaltung im
Kollokationsplan bei den nachfolgenden Pfandgläubigern
denPfandanspruch auf das Mobiliar abgewiesen habe,
habe sie dies gegenüber dem Rekurrenten nicht getan.
Dieser . habe den Kollokationsplan angesehen und fest-
gestellt, dass sein Anspruch vollständig anerkannt wor-
den sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. - Welche Bedeutung der Vormerk von Hotelmobiliar
als Zugehör im Grundbuch habe, ob er nur eine Vermu-
tung für die Zugehörqualität begründe, die durch Gegen-
beweis entkräftet werden kann, oder ob er konstitutive
Wirkung habe, ist streitig und noch nicht ~urch .oberst-
richterliche Entscheidung abgeklärt. Das GleIcbe gIlt auch
für die Frage, ob eine solche Eintragung nicht nur Wir-
kung habe für den einzelnen Grundpfandgläubiger: für
den . sie erfolgte, sondern auch für schon früher emge-
trage ne Pfandrechte. Weder zu der einen, noch zu der
andern Frage braucht jedoch im vorliegenden Falle Stel-
lung genommen zu werden. Denn abgesehen davon. dass
sie nur vom Richter und nicht von den Aufsichtsbehörden
gelöst werden können, so können die Grundpfandgläubiger
im Konkurs Pfandrechte an solchem Mobiliar als Zugehör
nur unter· der Voraussetzung und in dem Masse ausüben,
• Sep.-Aasg. 1 No 31.
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Entscheidungen der Schuldbetreibunga-
als sie auch tatsächlich geltend gemacht und in rechts-
kräftiger Weise im Kollokationsverfahren anerkannt
• worden sind.;Ist die Vormerkung im Grundbuch nur zu.
Gunsteo einzelner Pfandgläubiger eingetragen, so besteht
für das Konkursamt keine Verpflichtung. von Amtes.
wegen das Pfandrecht an dem Hotelmobiliar als auch für
die andern Grundpfandgläubiger angemeldet zu betI-ach-
ten. In solchen Fällen kann vielmehr eine Verfügung über
fin von diesen letzteren ebenfalls beanspruchtes Pfand-
recht an dem Hotelmobiliar nur ergehen, wenn dieses
Pfandrecht speziell angemeldet worden ist.
2. -
Allerdings erstreckt sich das Grundpfandrecht
kraft Gesetzes auch auf die Zugehör wie auf die Bestand-
teile. Allein da im Kollokationsverfahren gemäss Art. 60
KV die neben der liegenSchaft im engern Sinne mit ihr
als Bestandteile haftenden beweglichen Sachen ausdrück-
lich zu bezeichnen sind, ohne Rücksicht darauf. ob dieser
Pfandanspruch sich auf Gesetz oder Vertrag stütze, und
ein Pfandrecht daran nur insoweit anerkannt wird, als
eine solche Bezeichnung als Pfand tatsächlich vorliegt.
so kann. streng genommen. der Erlös aller derjenigen be-
weglichen Gegenstände. die dabei.nicht erwähnt werden.
denjenigen Grundpfandgläubigern im Konkurs nicht zu-
geteilt werden, die nicht den so abgefassten Kollokations-
plan geriehtlieh mit Erfolg angefochten haben. Hinsicht-
lich der Früchte kann dieses Prinzip unbedenklich strikte
durchgeführt werden, auf die Zugehör dagegen allerdings
nur mit einer gewissen Einschränkung. Denn es ginge
offenbar zu weit, in allen Fällen unterschiedslos die Auf-
führung all er vom Konkursamt als Zugehör ange-
sehenen beweglichen Sachen im Kollokationsplan zu ver-
langen. auch derjenigen. über deren Zugehörqualität ein
Zweifel nicht bestehen kann. Dagegen kann überall da ..
wo Zweifel möglich sind, der Streit darüber, da ja ein
Lastenverzeichnis wie in der Betreibung auf Pfändung
und Pfandverwertung im Konkurs nicht erstellt wird.
nur im Kollokationsverfahren ausgetragen werden. Wo
daher das Konkursamt nicht von sieh aus durch einen be-
züglichen Eintrag im KolIokatiouplan eine solche Ver-
fügung erlässt und damit die Möglichkeit· bietet, den ge-
richtlichen Entscheid darüber anzurufen -
und eine
Amtspflicht dazu besteht, wie erwähnt. nur insoweit, als
eine Mitverpfändung des Mobiliars für einen bestimmten
Gläubiger im Grundbuch vorgemerkt ist -
hat der in-
teressierte Pfandgläubiger eine solche Verfügung auf dem
Wege der Beschwerde gegen den Kollokationsplan zu
provozieren. Unterlässt er dies. so verliert er dadurch,
weil ihm gegenüber der Kollokationsplan in Kraft tritt,
ohne ihm ein Pfandrecht an dem als Zugehör bean-
spruchten Mobiliar eingeräumt zu haben, für das Kon-
kursverfahren den Pfandrechtsanspruch daran.
3. -
Im vorliegenden Falle nun hat das Konkursamt
im Kollokationsverfahren eine solche Verfügung über die
Zugehörqualität des Hotelmobiliars erlassen. Es hat an-
genommen, die Pfandhaft desselben komme überhaupt
nur in Frage für die auf den Titel des Rekurrenten fol-
genden Grundpfandverschreibungen und es hat ihn für
diese abgewiesen. Für den Titel des Rekurrenten hat es
eine Verfügung nicht getroffen. Daraus war für den Re-
kurrenten klar ersichtlich, dass das Konkursamt der Auf-
fassung war, für· ihn könne es sieh um ein Pfandrecht
daran überhaupt nicht handeln. Nicht nur hatte er kein
solches angemeldet. sondern es bestand auch für ihn keine
Eintragung im Grundbuch. Die Nichterwähnung des
Hotelmobiliars als Pfand für seinen Titel konnte daher
keine andere Bedeutung haben, als dass er auf die lie-
genschaften allein angewiesen werden wollte. Er hätte
somit alle Veranlassung gehabt. wenn er glaubte, ein sol-
ches Pfandrecht kraft Gesetzes doch in Anspruch nehmen
zu können, sich gegen den Kollokationsplan . zu be-
schweren und eine ausdrückliche Verfügung darüber zu
verlangen, wie sie für die nachfolgenden Pfandgläubiger
ergangen ist. Da er dies nicht getan hat und der Kollo-
kationsplan nach dem Gesagten weder unklar, noch
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
lückenhaft war, kann er mit einem solchen Begehren
heute nicht mehr gehört werden und ist somit die Ver-
teilungsliste auf Grund des rechtskräftig gewordenen KoI ..
lokationsplanes zu erstellen.
4. -
Dass das Urteil, das zwischen den Kindern
Tschannen und der Konkursmasse Frau Tschannen &
Sohn erging und das den ersteren ein Pfandrecht am
Hotelmobiliar zusprach, nicht auch für den Rekurrenten
das gleiche Resultat haben konnte, hat die Vorinstanz
bereits ausgeführt. Auch war natürlich, da er einen Pfand-
anspruch am Hotelmobiliar nicht angemeldet hatte und
für ihn auch keine Eintragung im Grundbuch vorlag,
eine Anzeige gemäss Art. 249 SchKG an ihn gar nicht
zu erlassen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
94. Sentenza 13 dioembre 1915 neUa' causa MoroIli.
Quando il credito escusso appartiene a coeredi in comune
nel senso dell'art. 602 ces l'esecuzione sara unica. -
Il
debitore potra sollevare solo i mezzi e le eccezioni ehe ten-
dono a contestare l'esistenza 0 l'importo deI credito deUa
eomunione successorale 0 ehe gli eompetono nei rapportl di
tutti i creditori ist anti come comunione successorale.
A. -
In un'eseeuzione contro Marianna Moroni nata
Lucchini per fra 360 in dipendenza di spese processuali
incorse in una causa contro gli Eredi fu Pietro ed Emilia
Lucehini, il Tribunale federale, con sentenza 2 lugIio
1915 *, annuIlava . il precetto eseeutivo perehe esso si
Iimitava ad indicare come parte istante gli Eredi Lue-
ehini fu Pietro ed Emilia, senza specificare individual-
... Vedi RU 41 UI, p. 246 e seg.
WId KonluulkaJlllller. N· 94.
mente le persone ehe oomponevano la suceessione in
DOlDe deJla quale si procedeva.
In seguito. e eioe il 13 agosto 1915, i creditori face-
vaDo notiftcare alla debitrice, per il medesimo eredito,
un nuovo precetto esecutivo. Questo precetto indiea
eome ereditori : «Luechini Elnilio. Riccardo, Chiara ma-
I) ritata Monico. Pia maritata Luechini, fratelli e sorelle fu
I) Pietro 1). E sotto la rubrica «Titolo e causa dei eredito !;
il preeetto eseeutivo menziona : «Spese ripetibili in forza
I) di sentenza 10 mag'Jio 1914 della Pretura di Lugano-
I) Cittä., 12 settembre 1914 deI Tribunale di Appello e 15
I) aprile 1914 deI Tribunale federale. I)
B. -
Con ricorso 23 agosto 1915 Marianna Moroni
ehiedeva all'Autorita cantonale di Vigilanza l'annuIla-
zione di questo precetto esecutivo, sostenendo ehe in
forza dell'art. 67 eif. 1 I'Ufficio avrebbe dovuto iniziare
tante eseeuzioni quanti ersno i creditori istanti e ehe la
notifiea di UD precetto esecutivo unieo, ehe non indiea
nemmeno se gli istanti si ritengono creditori solidali 0 50-
lamente pro parte, mette 1a debitrice nell'impossibilita
di salvaguardare i suoi diritti. Infatti, continua la debi-
trice, se gli istanti si eonsiderano ereditori solidali, essa
potra opporre a tutti la stessa eceezione : se invece essi
intendono procedere pro parte, non le sara lecito far va-
lere contro il singolo creditore se non le eccezioni ehe
hanno origine nei rapporti partieolari verso di esso.
C. -
Con decisione 23 settembrej22 novembre 1915
l'Autorita cantonale di Vigilanza respinse il gravame :
donde il presente ricorso deI 1° dicembre 1915 co1 quale
la debitrice rinnova le domande sottoposto al giudice
eantonale;
Considerando in diritto:
Il precetto esecutivo di cui la ricorrente domanda l'an-
nullazione contiene una lacilna in quanto non indica
espressamente che l'esecuzione e introdotta dagli istanti
neUa Ioro qualita di eredi indivisi di Pietro ed Emilia
AS 41 III -
1915
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