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41_III_401

BGE 41 III 401

Bundesgericht (BGE) ·III · 1915-11-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Der Rekursgegner Heinrich Altherr, Zigarrenfa-

brikant in Zürich, wird von verschiedenen Gläubigern,

darunter von den' Rekurrenten Hediger & Cie, Spedi-

teuren in Basel, betrieben. Infolge verschiedener Fort-

setzungsbegehren ersuchte das Betreihungsamt Zürich

6 dasjenige von Zetzwil 3m 1. September 1915 um

Pfändung der dort liegenden Vermögensstücke des Re-

kursgegners. Das Betreibungsamt Zetzwil vollzog die

Pfändung erst am 11. September 1915. Am 1. Septem-

ber 1915 war der Rekursgegner ins Handelsregister

eingetragen und am 6. September der Eintrag im Han-

delsamtsblatt bekannt gemacht worden. Sodann hatte

die Nachlassbehörde dem Rekursgegner am 8. Septem-

ber 1915 eine Nachlassstundung bewilligt. Diese Bewilli-

gung war am 11. September 1915 noch nicht öffentlich

bekannt gemacht.

402

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

B.

Gestützt auf den Eintrag im Handelsregister

und die Nachlassstundung verlangte der Rekursgegner

durch Beschwerde die Aufhebung der Pfändung.

Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut

und. hob die Pfändung auf. Dieser Entscheid wurde von

der obern Aufsichtsbehördedes Kantons Zürich am

23. Oktober 1915 mit folgender Begründung bestätigt:

Die Eintragung ins Handelsregister mache die Pfändung

nach Art. 42 Abs. 2 SchKG nicht ungültig. Dagegen

habe das Betreibungsamt Zürich 6 die nach Bewilligung

der Nachlassstundung vollzogene Pfändung nicht mehr

berücksichtigen dürfen. Eine Betreibungshandlung, die

nach Gewährung der Nachlassstundung vorgenommen

worden sei, sei nichtig (BGE23 N°174. JlEGER. Komm.

Art. 297 N. 1 und 3).

C. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am

13. November 1915 an das Bundesgericht weitergezogen

mit dem Begehren, die Pfändung sei aufrecht zu halten

oder das Betreibungsamt Zetzwil für den Schaden ver-

antwortlich zu machen.

Sie machen geltend, dass, wenn die Pfändung vom

Betreibungsamt Zetzwil rechtzeitig am 4. September 1915

vollzogen worden wäre, die Nachlassstundung hieran

nichts mehr hätte ändern können.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 No 14 S. 55 *), so wenig kann die Wirksamkeit. eines Rechtsstillstandes nach Art. 57 ff. SchKG davon abhän- gen, ob er dem Gläubiger bekannt ist. Wie ~eim Kon .. Imrse so ist auch bei der Nachlassstundung dieBekannt- . . maehung nicht eine Voraussetzung für die RechtswIrk- samkeit des Bechlusses der zuständigen Behörde, son- dern nur eine gesetzliche Folge dieses Beschlusses. Ebenso ist es für die Frage der Gül tigkeit der Pfän- d'ung ohne Bedeutung, ob deren Vollzug vom Betrei .. bungsamt Zetzwil verzögert worden ist (vgl. BGE 23. N° 174) . . Wenn dieses Amt die Verzögerung schuldhaft verursacht hat und den Rekurrenten daraus ein Schaden entstanden. ist. so können die Rekurrenten nur auf dem Wege.der ge;ichtlichen Klage nach Art. 5 SchKG gegen den Betrei- bungsbeamten vorgehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

89. Entscheid vom 19. November 1915

i. S. lIediger 84 Oie,

Die Wirkungen der Nacblassstundung nach Art. 297 SchKG

treten sogleich mit der Stundungsbewilligung, nicht erst mit

deren öffentlicher Bekanntmachung ein.

A. -

Der Rekursgegner Heinrich Altherr, Zigarrenfa-

brikant in Zürich, wird von verschiedenen Gläubigern,

darunter von den' Rekurrenten Hediger & Cie, Spedi-

teuren in Basel, betrieben. Infolge verschiedener Fort-

setzungsbegehren ersuchte das Betreihungsamt Zürich

6 dasjenige von Zetzwil 3m 1. September 1915 um

Pfändung der dort liegenden Vermögensstücke des Re-

kursgegners. Das Betreibungsamt Zetzwil vollzog die

Pfändung erst am 11. September 1915. Am 1. Septem-

ber 1915 war der Rekursgegner ins Handelsregister

eingetragen und am 6. September der Eintrag im Han-

delsamtsblatt bekannt gemacht worden. Sodann hatte

die Nachlassbehörde dem Rekursgegner am 8. Septem-

ber 1915 eine Nachlassstundung bewilligt. Diese Bewilli-

gung war am 11. September 1915 noch nicht öffentlich

bekannt gemacht.

402

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

B.

Gestützt auf den Eintrag im Handelsregister

und die Nachlassstundung verlangte der Rekursgegner

durch Beschwerde die Aufhebung der Pfändung.

Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut

und. hob die Pfändung auf. Dieser Entscheid wurde von

der obern Aufsichtsbehördedes Kantons Zürich am

23. Oktober 1915 mit folgender Begründung bestätigt:

Die Eintragung ins Handelsregister mache die Pfändung

nach Art. 42 Abs. 2 SchKG nicht ungültig. Dagegen

habe das Betreibungsamt Zürich 6 die nach Bewilligung

der Nachlassstundung vollzogene Pfändung nicht mehr

berücksichtigen dürfen. Eine Betreibungshandlung, die

nach Gewährung der Nachlassstundung vorgenommen

worden sei, sei nichtig (BGE23 N°174. JlEGER. Komm.

Art. 297 N. 1 und 3).

C. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am

13. November 1915 an das Bundesgericht weitergezogen

mit dem Begehren, die Pfändung sei aufrecht zu halten

oder das Betreibungsamt Zetzwil für den Schaden ver-

antwortlich zu machen.

Sie machen geltend, dass, wenn die Pfändung vom

Betreibungsamt Zetzwil rechtzeitig am 4. September 1915

vollzogen worden wäre, die Nachlassstundung hieran

nichts mehr hätte ändern können.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Wie. die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, durfte

der Pfändungsauftrag nach der Bewilligung der Nach-

lassstundung nicht mehr ausgeführt werden. Allerdings

war die Stundung am 11. September noch nicht öffent-

lich bekannt gomacht; dies ist aber im vorliegenden

Fall ohne Bedeutung. Entgegen einer vielfach vertretenen

Auffassung (G. KELLER, Nachlassvertrag ausser Konkurs,

S. 62, PASCHOUD, Concordat preventif de la faillite, S. 216)

treten die. Wirkungen der Nachlassstundung nach

Art. 297 SchKG nicht erst mit der Bekanntmachung

und Konlwrskammer. N° 90.

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ein. So wenig wie die Wirkungen der Konkurseröffnung

erst mit der Bekanntmachung eintreten (AS Sep. Ausg.

3 No 14 S. 55 *), so wenig kann die Wirksamkeit. eines

Rechtsstillstandes nach Art. 57 ff. SchKG davon abhän-

gen, ob er dem Gläubiger bekannt ist. Wie ~eim Kon ..

Imrse so ist auch bei der Nachlassstundung dieBekannt-

.

.

maehung nicht eine Voraussetzung für die RechtswIrk-

samkeit des Bechlusses der zuständigen Behörde, son-

dern nur eine gesetzliche Folge dieses Beschlusses.

Ebenso ist es für die Frage der Gül tigkeit der Pfän-

d'ung ohne Bedeutung, ob deren Vollzug vom Betrei ..

bungsamt Zetzwil verzögert worden ist (vgl. BGE 23.

N° 174) .

. Wenn dieses Amt die Verzögerung schuldhaft verursacht

hat und den Rekurrenten daraus ein Schaden entstanden.

ist. so können die Rekurrenten nur auf dem Wege.der

ge;ichtlichen Klage nach Art. 5 SchKG gegen den Betrei-

bungsbeamten vorgehen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.