Sachverhalt
Der Rekursgegner Heinrich Altherr, Zigarrenfa-
brikant in Zürich, wird von verschiedenen Gläubigern,
darunter von den' Rekurrenten Hediger & Cie, Spedi-
teuren in Basel, betrieben. Infolge verschiedener Fort-
setzungsbegehren ersuchte das Betreihungsamt Zürich
6 dasjenige von Zetzwil 3m 1. September 1915 um
Pfändung der dort liegenden Vermögensstücke des Re-
kursgegners. Das Betreibungsamt Zetzwil vollzog die
Pfändung erst am 11. September 1915. Am 1. Septem-
ber 1915 war der Rekursgegner ins Handelsregister
eingetragen und am 6. September der Eintrag im Han-
delsamtsblatt bekannt gemacht worden. Sodann hatte
die Nachlassbehörde dem Rekursgegner am 8. Septem-
ber 1915 eine Nachlassstundung bewilligt. Diese Bewilli-
gung war am 11. September 1915 noch nicht öffentlich
bekannt gemacht.
402
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
B.
Gestützt auf den Eintrag im Handelsregister
und die Nachlassstundung verlangte der Rekursgegner
durch Beschwerde die Aufhebung der Pfändung.
Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut
und. hob die Pfändung auf. Dieser Entscheid wurde von
der obern Aufsichtsbehördedes Kantons Zürich am
23. Oktober 1915 mit folgender Begründung bestätigt:
Die Eintragung ins Handelsregister mache die Pfändung
nach Art. 42 Abs. 2 SchKG nicht ungültig. Dagegen
habe das Betreibungsamt Zürich 6 die nach Bewilligung
der Nachlassstundung vollzogene Pfändung nicht mehr
berücksichtigen dürfen. Eine Betreibungshandlung, die
nach Gewährung der Nachlassstundung vorgenommen
worden sei, sei nichtig (BGE23 N°174. JlEGER. Komm.
Art. 297 N. 1 und 3).
C. -
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am
13. November 1915 an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Begehren, die Pfändung sei aufrecht zu halten
oder das Betreibungsamt Zetzwil für den Schaden ver-
antwortlich zu machen.
Sie machen geltend, dass, wenn die Pfändung vom
Betreibungsamt Zetzwil rechtzeitig am 4. September 1915
vollzogen worden wäre, die Nachlassstundung hieran
nichts mehr hätte ändern können.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 No 14 S. 55 *), so wenig kann die Wirksamkeit. eines Rechtsstillstandes nach Art. 57 ff. SchKG davon abhän- gen, ob er dem Gläubiger bekannt ist. Wie ~eim Kon .. Imrse so ist auch bei der Nachlassstundung dieBekannt- . . maehung nicht eine Voraussetzung für die RechtswIrk- samkeit des Bechlusses der zuständigen Behörde, son- dern nur eine gesetzliche Folge dieses Beschlusses. Ebenso ist es für die Frage der Gül tigkeit der Pfän- d'ung ohne Bedeutung, ob deren Vollzug vom Betrei .. bungsamt Zetzwil verzögert worden ist (vgl. BGE 23. N° 174) . . Wenn dieses Amt die Verzögerung schuldhaft verursacht hat und den Rekurrenten daraus ein Schaden entstanden. ist. so können die Rekurrenten nur auf dem Wege.der ge;ichtlichen Klage nach Art. 5 SchKG gegen den Betrei- bungsbeamten vorgehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
89. Entscheid vom 19. November 1915
i. S. lIediger 84 Oie,
Die Wirkungen der Nacblassstundung nach Art. 297 SchKG
treten sogleich mit der Stundungsbewilligung, nicht erst mit
deren öffentlicher Bekanntmachung ein.
A. -
Der Rekursgegner Heinrich Altherr, Zigarrenfa-
brikant in Zürich, wird von verschiedenen Gläubigern,
darunter von den' Rekurrenten Hediger & Cie, Spedi-
teuren in Basel, betrieben. Infolge verschiedener Fort-
setzungsbegehren ersuchte das Betreihungsamt Zürich
6 dasjenige von Zetzwil 3m 1. September 1915 um
Pfändung der dort liegenden Vermögensstücke des Re-
kursgegners. Das Betreibungsamt Zetzwil vollzog die
Pfändung erst am 11. September 1915. Am 1. Septem-
ber 1915 war der Rekursgegner ins Handelsregister
eingetragen und am 6. September der Eintrag im Han-
delsamtsblatt bekannt gemacht worden. Sodann hatte
die Nachlassbehörde dem Rekursgegner am 8. Septem-
ber 1915 eine Nachlassstundung bewilligt. Diese Bewilli-
gung war am 11. September 1915 noch nicht öffentlich
bekannt gemacht.
402
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
B.
Gestützt auf den Eintrag im Handelsregister
und die Nachlassstundung verlangte der Rekursgegner
durch Beschwerde die Aufhebung der Pfändung.
Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut
und. hob die Pfändung auf. Dieser Entscheid wurde von
der obern Aufsichtsbehördedes Kantons Zürich am
23. Oktober 1915 mit folgender Begründung bestätigt:
Die Eintragung ins Handelsregister mache die Pfändung
nach Art. 42 Abs. 2 SchKG nicht ungültig. Dagegen
habe das Betreibungsamt Zürich 6 die nach Bewilligung
der Nachlassstundung vollzogene Pfändung nicht mehr
berücksichtigen dürfen. Eine Betreibungshandlung, die
nach Gewährung der Nachlassstundung vorgenommen
worden sei, sei nichtig (BGE23 N°174. JlEGER. Komm.
Art. 297 N. 1 und 3).
C. -
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am
13. November 1915 an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Begehren, die Pfändung sei aufrecht zu halten
oder das Betreibungsamt Zetzwil für den Schaden ver-
antwortlich zu machen.
Sie machen geltend, dass, wenn die Pfändung vom
Betreibungsamt Zetzwil rechtzeitig am 4. September 1915
vollzogen worden wäre, die Nachlassstundung hieran
nichts mehr hätte ändern können.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Wie. die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, durfte
der Pfändungsauftrag nach der Bewilligung der Nach-
lassstundung nicht mehr ausgeführt werden. Allerdings
war die Stundung am 11. September noch nicht öffent-
lich bekannt gomacht; dies ist aber im vorliegenden
Fall ohne Bedeutung. Entgegen einer vielfach vertretenen
Auffassung (G. KELLER, Nachlassvertrag ausser Konkurs,
S. 62, PASCHOUD, Concordat preventif de la faillite, S. 216)
treten die. Wirkungen der Nachlassstundung nach
Art. 297 SchKG nicht erst mit der Bekanntmachung
und Konlwrskammer. N° 90.
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ein. So wenig wie die Wirkungen der Konkurseröffnung
erst mit der Bekanntmachung eintreten (AS Sep. Ausg.
3 No 14 S. 55 *), so wenig kann die Wirksamkeit. eines
Rechtsstillstandes nach Art. 57 ff. SchKG davon abhän-
gen, ob er dem Gläubiger bekannt ist. Wie ~eim Kon ..
Imrse so ist auch bei der Nachlassstundung dieBekannt-
.
.
maehung nicht eine Voraussetzung für die RechtswIrk-
samkeit des Bechlusses der zuständigen Behörde, son-
dern nur eine gesetzliche Folge dieses Beschlusses.
Ebenso ist es für die Frage der Gül tigkeit der Pfän-
d'ung ohne Bedeutung, ob deren Vollzug vom Betrei ..
bungsamt Zetzwil verzögert worden ist (vgl. BGE 23.
N° 174) .
. Wenn dieses Amt die Verzögerung schuldhaft verursacht
hat und den Rekurrenten daraus ein Schaden entstanden.
ist. so können die Rekurrenten nur auf dem Wege.der
ge;ichtlichen Klage nach Art. 5 SchKG gegen den Betrei-
bungsbeamten vorgehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.