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41_III_380

BGE 41 III 380

Bundesgericht (BGE) · 1915-11-05 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

il Tribunale federale possa decidere questa questione

direttamente, la sentenza querelata deve venir annullata

e la causa rinvia1 a all'istanza cantonale per complemento

d'istruzione nel senso dei considerandi e nuovo giudizio;

prolluncia:

Il ricorso e ammesso nel senso dei considerandi.

83. Entscheid vom 5. November 1915 i. S. Schlesinger.

Art. 144 SchK G. Verteilung des vom Drittschuldner einer

gepfändeten Forderung bezahlten Betrages ohne Begehren

des betreibenden Gläubigers. -

Unzulässigkeit der Vertei-

lung der von Miet- und Pachtzinsschuldllern bezahlt~n Bt~

träge, wenn die Miet- oder Pachtzinsforderungen nur als

Akzessorium einer Liegenschaft gepmndet sind und die Be-

treibung in Beziphung auf dip Liegenschafl dahingefalkn

ist.

A. -- In einer Reihe von Betreibungen gegen deli Re-

kurrenten Max Schlesinger, Kaufmanll in Zürich 6, wur-

den unter anderem dessen Liegenschaften in Altstettell

und Zürich 2 gepfändet. Diese Liegenschaften waren

verpachtet. Dil:' Pachtzinsen für die Jahre 1911-1913 im

Bf.trage von 521 Fr. 70 Cts. und 426 Fr. 40 Cts. wurden

dem Betreibungsamt Zürich 6 abgeliefert. Dieses stellte

am 29. Juli 1915 einen Verteilungsplan auf, worin es den

Reinerlös aus den Pachtzinsen verschiedenen Pfändungs-

gläubigern zuteilte, obschon diese nie die Verwertung

der schon im Jahre 1909 gepfändeten Liegenschaften

verlangt hatten.

B. --- Hiegegell erhob der Rekurrent Beschwerde mit

dem Begehren, der Vertdlungsplan sei aufzuheben und

die vorhandene Barschaft ihm herauszugeben.

Er machte geltend : Die Gläubiger hätten innert der

gesetzlichen Frist von zwei J ahrcIl seit der Pfändung die

Verwertung der Liegenschaften nicht verlangt. Infolge-

und KonKur""ammer. 1';0 g:s.

dessen seien ihre Betreibungen erloschen und eine Ver-

teilung unzulässig. Auch für die Verteilung von barem

Geld sei ein Verwertungsbegehren nötig, weil nach dem

Betreibungsgesetze das Betreibungsamt jeweilen nicht

vou Amteswegen, sondern nur auf Antrag des Gläubigers

handle. Zudem seien die Pachtzinsen « Teil der Liegen-

schaftspfändung I), so dass zu ihrer Verteilung ein Be-

gehren um Verwertung der Liegenschaft erforderlich

gewesen wäre (vergl. BGE 36 I N° 81 *).

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies

die Beschwerde durch Entscheid vom 9. Oktober 1915 mit

folgender Begründung ab : Bei einer Pfändung von barem

Gelde habe das Betreibungsamt die Verteilung von Amtes

wegen, ohne ein Verwertungsbegehren abzuwarten, vor-

zunehmen. Bei einer solchen Pfändung komme eine Ver-

wertung nicht in Frage und für die Verteilung sei ein

Begehren nicht erforderlich.

C. -

Diesen ihm am 19. Oktober 1915 zugestellten

Entscheid hat der Rekurrent am 29. Oktobt:;r 1915 recht-

zeitig unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-

gericht weitergezogen

Die Schuldbetreibungs- und KOllkurskammer zieht

in Erwägung:

Wenn eine gepfändete Forderung vom Drittschuldner

dem BetreibungsHmt bezahlt wird, so ist damit allerdings

die Forderung ohne weiteres verwertet. Das Betreibungs-

amt hat :n einem solchen Falle ohne ein besonderes

Begehren des Gläubigers die Verteilung vorzunehmen,

wenn die Teilnahmefrist abgelaufen ist. Ein Verwertungs-:

begehren hätte in einem derartigen Falle keinen Sinn und

für die Verteilung bedarf es eines hesonderen Begehrens

nicht, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat.

Allerdings hat das Betreibungsamt in einer Betreibung

in der Regel die einzelnen Haupthandlungen nur auf ein

besonderes Begehren des Gläubigers zu vollziehen. Dieser

* Sep.-ADsg. 13 No 41.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Gm. dsatz gilt aber insbesondere für die Pfändung und

Verwertung. nicht für die Verteilung (vergl. Archiv :I

N0 221. 3 N°7 und 135, 4 N° 51. AS Sep.~Ausg. 9 N° 20

Erw. 2*. J..EGER. Komm. Art. 100 N. 4 und 144 N. 1).

Im vorliegenden Falle handelt es sich indessen. was

die Vorinstanz übersehen hat, nicht um eine selbständige

Pfändung von Forderungen. Die Gläubiger haben nicht

eine besondere Pfändung der Pachtzinsen verlangt und

demgemäss sind diese nur als Akzessorium der Liegen-

schaften nach Art. 102 SchKG der Pfändung unterworfen

worden; sie bilden kein selbständiges bewegliches Pfän-

dungsobjekt Infolgedessen teilen sie in der Betreibung

formell das rechtliche Schicksal der Liegenschaften. Nur

die Verwertung dieser Liegenschaften hätte daher das

Ergebnis der Verpachtung zu einem zur Verteilung be-

stimmten Erlös machen können; der Einzug der Pacht-

zinsen stellte sich mangels der erwähnten Betreibungs-

handlung nicht etwa als teilweise Verwertung, sondern

lediglich als Verwaltungshandlung dar, die nur zur Folge

hatte, dass an Stelle der Zillsforderungen je nach den

Umständen Geld Pfändungsgegenstand wurde (vergl.

AS Sep.-Ausg. 13 N° 41, 16 N° 3 **). Da nun die Betrei-

bungen in Beziehung auf die' Liegenschaften erloschen

sind, weil kein VerwertungsbegehreIl gestellt worden ist,

so ist die Pfändung nicht bloss in Beziehung auf die

Liegenschaften an und für sich, sondern auch in Beziehung

auf deren Erträgnisse dahingefallen. Die Beschwerde ist

daher begründet.

Dieses Ergebnis steht auch insofern im Einklang mil

Sinn und Geist des Betreibullgsgesetzes, als es ausgeschlos-

sen sein muss, dass Gläubiger auf dem Umwege über die

Grundstückspfändung in dem für eine solche vorgeschrie-

henen Verfahren lediglich auf die Miet- oder Pachtzinsen,

also auf bewegliches Vermögen, greifen.

,. Ges.-Ausg. 32 :-;052.

** GC,.-AllSg. 36 I N° 81, 39 I :-\018.

und Konkurskammer. N° 84.

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Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Verteilungsplan

vom 29. Juli 1915 aufgehoben und das Betreibungsamt

Zürich 6 angewiesen, das aus dem Einzug der Pacht-

zinsen zur Verfügung stehende Geld dem Rekurrenten

auszuhändigen.

84. Entscheid vom G. November 1915

i. S. Bohner.

Art. 297 SchKG und Art. 17 Kriegsnovelle z. SchKG. Während

einer Nachlass- oder allgemeinen Betreibungsstundung steht

die Frist, vor deren Ablauf das Verwertungsbegehren nicht

gestellt werden darf, nicht still.

. ...4.. -

Die Rekursgegnerin, St. Gallische Kantonalbank

in St. Gallen, führt gegen den Rekurrenten Wilh. Rohner,

Kaufmann in Lachen-Vonwil, zwei Betreibungen durch,

eine auf Pfändung und eine auf Grundpfandverwertung.

Am 5./6. Februar 1915 wurden für die Rekursgegnerin

auf Grund einer Requisition des Betreibungsamtes

Straubenzell Liegenschaften gepfändet. Der Zahlungsbe-

fehl in der Grundpfandbetreibung war vom Betreibungs-

amt Straubenzell dem Rekurrenten am 7. Oktober 1914

zugestellt worden. Nachdem diesem vom 23. Februar bis

23. August 1915 eine Betreibungsstundung nach Art. 12

der Kriegsnovelle gewährt worden war, stellte die Re-

kursgegnerin im August und September 1915 in beiden

Betreibungen das Begehren um Verwertung der Liegen-

schaften. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, den

Begehren Folge zu geben, indem es den Standpunkt ein-

nahm, dass der Lauf der Fristen der Art. 116 und 154

SchKG während der Stundung gehemmt gewesen sei.

B. -

Hiegegen erhob die Rekursgegnerip Beschwerde