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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
il Tribunale federale possa decidere questa questione
direttamente, la sentenza querelata deve venir annullata
e la causa rinvia1 a all'istanza cantonale per complemento
d'istruzione nel senso dei considerandi e nuovo giudizio;
prolluncia:
Il ricorso e ammesso nel senso dei considerandi.
83. Entscheid vom 5. November 1915 i. S. Schlesinger.
Art. 144 SchK G. Verteilung des vom Drittschuldner einer
gepfändeten Forderung bezahlten Betrages ohne Begehren
des betreibenden Gläubigers. -
Unzulässigkeit der Vertei-
lung der von Miet- und Pachtzinsschuldllern bezahlt~n Bt~
träge, wenn die Miet- oder Pachtzinsforderungen nur als
Akzessorium einer Liegenschaft gepmndet sind und die Be-
treibung in Beziphung auf dip Liegenschafl dahingefalkn
ist.
A. -- In einer Reihe von Betreibungen gegen deli Re-
kurrenten Max Schlesinger, Kaufmanll in Zürich 6, wur-
den unter anderem dessen Liegenschaften in Altstettell
und Zürich 2 gepfändet. Diese Liegenschaften waren
verpachtet. Dil:' Pachtzinsen für die Jahre 1911-1913 im
Bf.trage von 521 Fr. 70 Cts. und 426 Fr. 40 Cts. wurden
dem Betreibungsamt Zürich 6 abgeliefert. Dieses stellte
am 29. Juli 1915 einen Verteilungsplan auf, worin es den
Reinerlös aus den Pachtzinsen verschiedenen Pfändungs-
gläubigern zuteilte, obschon diese nie die Verwertung
der schon im Jahre 1909 gepfändeten Liegenschaften
verlangt hatten.
B. --- Hiegegell erhob der Rekurrent Beschwerde mit
dem Begehren, der Vertdlungsplan sei aufzuheben und
die vorhandene Barschaft ihm herauszugeben.
Er machte geltend : Die Gläubiger hätten innert der
gesetzlichen Frist von zwei J ahrcIl seit der Pfändung die
Verwertung der Liegenschaften nicht verlangt. Infolge-
und KonKur""ammer. 1';0 g:s.
dessen seien ihre Betreibungen erloschen und eine Ver-
teilung unzulässig. Auch für die Verteilung von barem
Geld sei ein Verwertungsbegehren nötig, weil nach dem
Betreibungsgesetze das Betreibungsamt jeweilen nicht
vou Amteswegen, sondern nur auf Antrag des Gläubigers
handle. Zudem seien die Pachtzinsen « Teil der Liegen-
schaftspfändung I), so dass zu ihrer Verteilung ein Be-
gehren um Verwertung der Liegenschaft erforderlich
gewesen wäre (vergl. BGE 36 I N° 81 *).
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies
die Beschwerde durch Entscheid vom 9. Oktober 1915 mit
folgender Begründung ab : Bei einer Pfändung von barem
Gelde habe das Betreibungsamt die Verteilung von Amtes
wegen, ohne ein Verwertungsbegehren abzuwarten, vor-
zunehmen. Bei einer solchen Pfändung komme eine Ver-
wertung nicht in Frage und für die Verteilung sei ein
Begehren nicht erforderlich.
C. -
Diesen ihm am 19. Oktober 1915 zugestellten
Entscheid hat der Rekurrent am 29. Oktobt:;r 1915 recht-
zeitig unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen
Die Schuldbetreibungs- und KOllkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn eine gepfändete Forderung vom Drittschuldner
dem BetreibungsHmt bezahlt wird, so ist damit allerdings
die Forderung ohne weiteres verwertet. Das Betreibungs-
amt hat :n einem solchen Falle ohne ein besonderes
Begehren des Gläubigers die Verteilung vorzunehmen,
wenn die Teilnahmefrist abgelaufen ist. Ein Verwertungs-:
begehren hätte in einem derartigen Falle keinen Sinn und
für die Verteilung bedarf es eines hesonderen Begehrens
nicht, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat.
Allerdings hat das Betreibungsamt in einer Betreibung
in der Regel die einzelnen Haupthandlungen nur auf ein
besonderes Begehren des Gläubigers zu vollziehen. Dieser
* Sep.-ADsg. 13 No 41.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Gm. dsatz gilt aber insbesondere für die Pfändung und
Verwertung. nicht für die Verteilung (vergl. Archiv :I
N0 221. 3 N°7 und 135, 4 N° 51. AS Sep.~Ausg. 9 N° 20
Erw. 2*. J..EGER. Komm. Art. 100 N. 4 und 144 N. 1).
Im vorliegenden Falle handelt es sich indessen. was
die Vorinstanz übersehen hat, nicht um eine selbständige
Pfändung von Forderungen. Die Gläubiger haben nicht
eine besondere Pfändung der Pachtzinsen verlangt und
demgemäss sind diese nur als Akzessorium der Liegen-
schaften nach Art. 102 SchKG der Pfändung unterworfen
worden; sie bilden kein selbständiges bewegliches Pfän-
dungsobjekt Infolgedessen teilen sie in der Betreibung
formell das rechtliche Schicksal der Liegenschaften. Nur
die Verwertung dieser Liegenschaften hätte daher das
Ergebnis der Verpachtung zu einem zur Verteilung be-
stimmten Erlös machen können; der Einzug der Pacht-
zinsen stellte sich mangels der erwähnten Betreibungs-
handlung nicht etwa als teilweise Verwertung, sondern
lediglich als Verwaltungshandlung dar, die nur zur Folge
hatte, dass an Stelle der Zillsforderungen je nach den
Umständen Geld Pfändungsgegenstand wurde (vergl.
AS Sep.-Ausg. 13 N° 41, 16 N° 3 **). Da nun die Betrei-
bungen in Beziehung auf die' Liegenschaften erloschen
sind, weil kein VerwertungsbegehreIl gestellt worden ist,
so ist die Pfändung nicht bloss in Beziehung auf die
Liegenschaften an und für sich, sondern auch in Beziehung
auf deren Erträgnisse dahingefallen. Die Beschwerde ist
daher begründet.
Dieses Ergebnis steht auch insofern im Einklang mil
Sinn und Geist des Betreibullgsgesetzes, als es ausgeschlos-
sen sein muss, dass Gläubiger auf dem Umwege über die
Grundstückspfändung in dem für eine solche vorgeschrie-
henen Verfahren lediglich auf die Miet- oder Pachtzinsen,
also auf bewegliches Vermögen, greifen.
,. Ges.-Ausg. 32 :-;052.
** GC,.-AllSg. 36 I N° 81, 39 I :-\018.
und Konkurskammer. N° 84.
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Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Verteilungsplan
vom 29. Juli 1915 aufgehoben und das Betreibungsamt
Zürich 6 angewiesen, das aus dem Einzug der Pacht-
zinsen zur Verfügung stehende Geld dem Rekurrenten
auszuhändigen.
84. Entscheid vom G. November 1915
i. S. Bohner.
Art. 297 SchKG und Art. 17 Kriegsnovelle z. SchKG. Während
einer Nachlass- oder allgemeinen Betreibungsstundung steht
die Frist, vor deren Ablauf das Verwertungsbegehren nicht
gestellt werden darf, nicht still.
. ...4.. -
Die Rekursgegnerin, St. Gallische Kantonalbank
in St. Gallen, führt gegen den Rekurrenten Wilh. Rohner,
Kaufmann in Lachen-Vonwil, zwei Betreibungen durch,
eine auf Pfändung und eine auf Grundpfandverwertung.
Am 5./6. Februar 1915 wurden für die Rekursgegnerin
auf Grund einer Requisition des Betreibungsamtes
Straubenzell Liegenschaften gepfändet. Der Zahlungsbe-
fehl in der Grundpfandbetreibung war vom Betreibungs-
amt Straubenzell dem Rekurrenten am 7. Oktober 1914
zugestellt worden. Nachdem diesem vom 23. Februar bis
23. August 1915 eine Betreibungsstundung nach Art. 12
der Kriegsnovelle gewährt worden war, stellte die Re-
kursgegnerin im August und September 1915 in beiden
Betreibungen das Begehren um Verwertung der Liegen-
schaften. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, den
Begehren Folge zu geben, indem es den Standpunkt ein-
nahm, dass der Lauf der Fristen der Art. 116 und 154
SchKG während der Stundung gehemmt gewesen sei.
B. -
Hiegegen erhob die Rekursgegnerip Beschwerde