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41_III_355

BGE 41 III 355

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Schon aus diesem Grunde wäre die erwähnte Steigerung

wohl anfechtbar.

Sie muss aber insbesondere deshalb aufgehoben werden,

weil dem Rekurrenten das Lastenverzeichnis nicht recht-

zeitig unter Ansetzung 'einer zehntätigen Bestreitungsfrist

mitgeteilt worden ist. Es liegt kein Beweis dafür vor,

dass eine solche Mitteilung und die Ansetzung einer Be-

streitungsfrist überhaupt stattgefunden habe. Allerdings

steht nach dem Postempfangscheinbuch fest, dass das

Betreibungsamt dem Rekurrenten am 19. Juli 1915 einen

eingeschriebenen Brief gesandt hat, und das Amt hat

behauptet, dass es sich dabei um die Zustellung der

Steigerungsanzeige und des Lastenverzeichnisses ge-

handelt habe. Allein selbst wenn man annehmen wollte.

dass für diese Behauptung -

der nicht mit der Vor-

instanz ohne weiteres Glauben geschenkt werden kann -

ein genügender Nachweis vorliege, so blieben nichtsdesto-

weniger die Tatsachen bestehen, dass das Betreibungs-

amt selbst nicht behauptet, es habe dem Rekurrenten

eine zehntägige Frist zur Bestreitung des Lastenverzeich-

nisses angesetzt, und dass dieses Verzeichnis vor der Ah-

haltung der Steigerung nicht rechtskräftig werden konnte.

Infolgedessen muss die Steigerung vom 22. Juli 1915

wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammcr

erkan'nt:

Der Rekurs wird gulgeheissen und die vom Betre}.-

bungsamt Baal' am 22. Juli 1915 vorgenommene erste

Liegenschaftensteigerung aufgehoben.

und KOllkurskammer. N° 74.

74. Entscheid vom 4. Oktober 1915 i. S. Tobisch.

Art. 92 Zifi. 3 SchKG. Unpfändbarkeit der Einrichtung einer

Messerschmiede, nämlich eines Elektromotors, einer Trans-

missionsanlage, einer Feldschmiede mit Zngehör und einer

Schleifmaschine.

A. -

Im Konkurse des Rekurrenten Josef Tobisch,

Messerschmieds in St. Gallen, überlies das Konkursamt

St. Gallen diesem eine Reihe von Gegenständen im

Schätzungswert VOll 148 Fr. 70 Cts., die zur Ausübung

des Messerschmiedsbel uies dienen. Ausserdem erklärte es,

es stelle dem Rekurrenten noch 50 Fr. zur Anschaffung

der weitem notwendigen ~Werkzeuge zur Verfügung. so-

. fern seine Frau es nicht vorziehe, die anderu vorhande-

nen Maschinen und Werkzeuge im SchätzungsweIte VOll

550 Fr. zu kaufen, nämlich einen Elektromotor im

Schätzungswert von 400 Fr., eine Transmissionsanlage

mit lleun Riemenscheioon, eiue Feldschmiede mit Motor-

antrieb, Vl.l!tilatoren und Röhren und eine Schleif-

maschine.

B. -

Hierauf erhob der Rekurrent Beschwerde mit

dem Begehren, auch diese Gegenstände seien ihm als

Kompeteilzstücke zu überlassen.

Er machte geltend : Mit Schleifen VOll Messern und

Scheren finde er sein Auskommen nicht. Er müsse auch

grössere ArbeiteIl, wie das Schleifen von Ausschneid-

Mustermessern und Buchbindermesseru, Musterscheren

usw. übernehmen können. Dabei müsse er mit Motoren ar-

beiten, um konkurrenzfähig zu sein. Alle Messerschmiede

in St. Gallen hätten Motorbetrieb. Gewisse ihm vom

Konkursamt überlassenen Gegenstände, wie die Gestelle

für Polierstein, den grossen Schleifstein und die Polier-

scheibe, könne er überhaupt nur mit Motorbetrieb

handhaben.

Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde unter an-

derem, dass nach dem Bericht eines Messerschmieds die

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Entscheidungen der SchuJdbetreibungs-

vom Rekurrenten beanspruchten Sachen allerdings zum

rationellen Betrieb einer Messerschmiede gehörten.

Die Aufsichtshehörde des Kantons St. Gallen wies die

Beschwerde durch Entscheid vom 13. September 1915

mit folgender ßegmndung ab: Unter Beruf im Sinne

des Art. 92 Zin\. 3 SchKG sei nicht jede wirtschaftliche

Betätigung des Schuldners verstanden, sondern nur die

produktive Tät,igkeit, die wesentlich in der Ausübung

erlernter persörlllcher Fertigkeiten oder in der Verwer-

tung der durch ~tudium erworbenen Kßnntnisse bestehe.

Das Bundesgericht habe wiederholt festgestellt, dass der

Schuldner sich nicht auf Art. 92 Ziff.3 SchKG berufen

könne, wenn seine Erwerbstätigkeit sich vermöge des

dazu erforderlichen Kapitals und der Art und Weise

ihrer Ausübung als Unternehmung darstelle. Ein Betrieb

mit elektrischer Kraft könne nun gewiss nicht als Berufs-

ausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG angesehen

werden. Schon im Jahre 1895 habe der Bundesrat ent-

schieden, dass eine Transmissionsanlage pfändbar sei,

weil es sich dabei nicht um ein bIosses Berufswerkzeug.

sondern um Fabrikeinrichtungen handle. Dasselbe gelte

für elektrische Motoren und die von ihnen bedienten

Maschinen.

C. '- Diesen ihm am 15. September 1915 zugestellten

Entscheid hat der Rekurrent am 25. September 1915

rechtzeitig unter Erneueru}1g seines Begehrens an das

Bundesgericht weitergezogen .

Er führt noch aus: Seine Tätigkeit bestehe aus-

schliesslich im Schleifen von Scheren und Messern.

Arbeiter stelle er keine an.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Allerdings gilt nach der Praxis eine gewerbliche

Tätigkeit, die nur mit verhältnismässig bedeutendem

Kapital und fremden Hülfskräften ausgeübt Nerden

kann, nicht als Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG

und Konkurskammer. N° 74.

35i

(vergl. AS Sep.·Ausg. 15 N° 1 und 2 * und die dorL

zitierten Entscheide). Allein es lässt sich nicht sagen,

dass die Maschinen, die der Rekurrent nötig hat, ein

verhältnismässig hedeutendes Kapital darstellen, so dass

sie im Betriebe das Übergewicht über die persönliche

Tätigkeit hätten. Was insbesohdere den Elektromotor

mit den zugehörigen Transmissionseinrichtungen betrifft,

so ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung der

Elektrizität in den letzten Jahren auch in den Klein-

betrieben der Handwerker eine so grosse Ausdehnung

genommen hat und mit so geringen Kosten möglich ist,

dass ein solcher Betrieb deshalb sich durchaus nicht als

eigentliche Unternehmung qualifiziert, jedenfalls dann

nicht, wenn es sich um einen Motor im Werte von

wenigen Hundert Franken handelt, wie im vorliegenden

Falle.

Zudem hal das Konkursamt, indem es dem Rekur-

renten verschiedene zum Betriebe seines Gewerbes als

Messerschmied notwendigen Gegenstände überliess, selbst

zugegeben, dass es sich um einen Beruf im Sinne des··

Art. 92 ZUI. 3 SchKG handle. Da gegen die Verfügung

des Konkursamtes kein Gläubiger ~eschwerde gefühtt

hat, ist sie für die Konkursmasse in Rechtskraft erwach-

sen und hat der Rekurrent ein Anrecht darauf erworben,

dass sie auch von den Aufsichtsbehörden respektiert

werde. Die Vorinstanz konnte also I;icht auf diese Ver-

fügung in dem Sinne zurückkommen, dass sie entschied,

der Rekurrent betreibe k ein e n Bel1lf und habe daher

überhaupt keinen Anspruch auf Überlassung von Kom-

petenzstücken.

2. -

Nach der Praxis (vergl. AS Sep.-Ausg. 4 N° 39,

5 N° 15,7 N° 67, 8 N° 30, 11 N° 57, 12 N0 72, 15 N° 2 **)

darf ein selbständiger Handwerker, sofern er als Lohn-

arbeiter sein Auskommen nicht fände, alle Maschinen

• Ges.-Ausg. 38 I NO 27 und 28.

u

Ges.-Ausg. 17 I No 98, 18 I No 26, 30 1 N° 124, 31 I N° 60, 34 I

No U6, 35 I N0 137,88 I N° 28.

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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

o~er Wer~euge beanspruchen, die notwendig sind, da--

mIt er semen Beruf konkurrenzfähig in der Weise aus-

üben .kann, dass er den für sich und seine -Familie not-

wendJgen Lebensunterhalt zu bestreiten imstande ist.

Nun hat, nach dem oben Ausgeführten, die Konkurs-

m~sse anerkannt, dass der Rekurrent als Lohnarbeiter

sem Auskommen nicht finden könnte. Sodann bestreitet

?as Konkursamt nicht, dass der Rekurrent einzelne der

Ihm rechtskräftig überlassenen Gegenstände ohne den

Motor gar nicht benutzen könnte, und gibt selbst zu,

d~ss alle .vom Rekurrenten noch beanspruchten Gegen-

stande mit Inbegriff des Elektromotors zum rationellen

und konkurrenzfähigen Betriebe seines Gewerbes not-

wendig seien.

Somit sind alle Voraussetzungen für die Überlassung

der vom R~kurrenten beanspruchten Gegenstände ge-

geben. DabeI hat ~s selbstverständlich die Meinung. dass

der Rekurrent nIe h t gleichzeitig auch noch die ihm

vom Konkursamt offerierten 50 Fr beanspruchen kann.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Ent-

scheid der Aufsiehtsbehörde des Kantons St. Gallen in

dem Sinne aufgehoben, dass die vom Rekurrenten als

Kompetenzstücke angesprochenen Gegenstände diesem

zu überlassen sind.

75. Entscheid vom 7. Oktober 1915

i. S. Bibbert und Genossen.

Art. 19 SchI<;G. Weiterziehung des Entscheides einer kanto-

nalen AufslChtsbehörde über eine Schätzung.

A. -

Die Rekurrenten Robert Hibbert in Basel und

Genossen, als Gläubiger der Schweiz. Draht- und Gum-

und Konkurskammer. N° 75.

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miwerke in Altdorf, denen eine Nachlassstundung be-

willigt worden ist, oder einige unter ihnen führten bei

der Aufsichtsbehörde des Kantons Uri Beschwerde

gegen die vom Sachwalter auf Grund eines Gutachtens

des Ingenieurs Sonderegger in Niederuzwil vorgenom-

mene Schätzung der Aktiven. Sie beantragten eine höhere

Schätzung auf Grund einer neuen Expertise.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

durch Entscheid vom 11. September 1915 ab. Sie wies

darauf hin, dass Ingenieur Sonderegger ein anerkannter,

unparteiischer Fachmann sei, dass seine Schätzungen

auf kaufmännischer Grundlage beruhC'l1 und sich auf

den Bctriebs-, nicht auf den Liquidationswert be-

ziehen. So dann wird festgestellt, dass das Gutachten

mit andern von Suhner in Brugg und Schacherer in

Mannheim im allgemeinen übereinstimme. Endlich wer-

den die vorgenommenen Abschreibungen als angemessen

bezeichnet.

C. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am

27_ September 1915 an das Bundesgericht wt'itergezogen

mjt dem Begehren, die Schätzung sei «als nicht ange-

messen aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen, welche

durch mehrere unabhängige Experten vorzunehmen ist.))

Sie bestrei1en die Eignung Sondereggers, Suhners und

Schacherers zur Beurteilung des 'Vertes der Aktiven

und die Unparteilichkeit Sondereggers. Ferner bezeich-

nen sie die Schätzungen als unangemessen und behaup-

ten insbesondere, der gegenwärtige Marktpreis für Alt-

kupfer sei nicht berücksichtigt worden. Endlich machen

sie es der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Vorwurf,

dass sie keine Sachverständigen beigezogen habe.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Weiterziehung des Entscheides einer kantonalen

Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht ist nur wegen

Gesetzwidrigkeit zulässig. Die Rekurrenten behaupten