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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Schon aus diesem Grunde wäre die erwähnte Steigerung
wohl anfechtbar.
Sie muss aber insbesondere deshalb aufgehoben werden,
weil dem Rekurrenten das Lastenverzeichnis nicht recht-
zeitig unter Ansetzung 'einer zehntätigen Bestreitungsfrist
mitgeteilt worden ist. Es liegt kein Beweis dafür vor,
dass eine solche Mitteilung und die Ansetzung einer Be-
streitungsfrist überhaupt stattgefunden habe. Allerdings
steht nach dem Postempfangscheinbuch fest, dass das
Betreibungsamt dem Rekurrenten am 19. Juli 1915 einen
eingeschriebenen Brief gesandt hat, und das Amt hat
behauptet, dass es sich dabei um die Zustellung der
Steigerungsanzeige und des Lastenverzeichnisses ge-
handelt habe. Allein selbst wenn man annehmen wollte.
dass für diese Behauptung -
der nicht mit der Vor-
instanz ohne weiteres Glauben geschenkt werden kann -
ein genügender Nachweis vorliege, so blieben nichtsdesto-
weniger die Tatsachen bestehen, dass das Betreibungs-
amt selbst nicht behauptet, es habe dem Rekurrenten
eine zehntägige Frist zur Bestreitung des Lastenverzeich-
nisses angesetzt, und dass dieses Verzeichnis vor der Ah-
haltung der Steigerung nicht rechtskräftig werden konnte.
Infolgedessen muss die Steigerung vom 22. Juli 1915
wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammcr
erkan'nt:
Der Rekurs wird gulgeheissen und die vom Betre}.-
bungsamt Baal' am 22. Juli 1915 vorgenommene erste
Liegenschaftensteigerung aufgehoben.
und KOllkurskammer. N° 74.
74. Entscheid vom 4. Oktober 1915 i. S. Tobisch.
Art. 92 Zifi. 3 SchKG. Unpfändbarkeit der Einrichtung einer
Messerschmiede, nämlich eines Elektromotors, einer Trans-
missionsanlage, einer Feldschmiede mit Zngehör und einer
Schleifmaschine.
A. -
Im Konkurse des Rekurrenten Josef Tobisch,
Messerschmieds in St. Gallen, überlies das Konkursamt
St. Gallen diesem eine Reihe von Gegenständen im
Schätzungswert VOll 148 Fr. 70 Cts., die zur Ausübung
des Messerschmiedsbel uies dienen. Ausserdem erklärte es,
es stelle dem Rekurrenten noch 50 Fr. zur Anschaffung
der weitem notwendigen ~Werkzeuge zur Verfügung. so-
. fern seine Frau es nicht vorziehe, die anderu vorhande-
nen Maschinen und Werkzeuge im SchätzungsweIte VOll
550 Fr. zu kaufen, nämlich einen Elektromotor im
Schätzungswert von 400 Fr., eine Transmissionsanlage
mit lleun Riemenscheioon, eiue Feldschmiede mit Motor-
antrieb, Vl.l!tilatoren und Röhren und eine Schleif-
maschine.
B. -
Hierauf erhob der Rekurrent Beschwerde mit
dem Begehren, auch diese Gegenstände seien ihm als
Kompeteilzstücke zu überlassen.
Er machte geltend : Mit Schleifen VOll Messern und
Scheren finde er sein Auskommen nicht. Er müsse auch
grössere ArbeiteIl, wie das Schleifen von Ausschneid-
Mustermessern und Buchbindermesseru, Musterscheren
usw. übernehmen können. Dabei müsse er mit Motoren ar-
beiten, um konkurrenzfähig zu sein. Alle Messerschmiede
in St. Gallen hätten Motorbetrieb. Gewisse ihm vom
Konkursamt überlassenen Gegenstände, wie die Gestelle
für Polierstein, den grossen Schleifstein und die Polier-
scheibe, könne er überhaupt nur mit Motorbetrieb
handhaben.
Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde unter an-
derem, dass nach dem Bericht eines Messerschmieds die
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Entscheidungen der SchuJdbetreibungs-
vom Rekurrenten beanspruchten Sachen allerdings zum
rationellen Betrieb einer Messerschmiede gehörten.
Die Aufsichtshehörde des Kantons St. Gallen wies die
Beschwerde durch Entscheid vom 13. September 1915
mit folgender ßegmndung ab: Unter Beruf im Sinne
des Art. 92 Zin\. 3 SchKG sei nicht jede wirtschaftliche
Betätigung des Schuldners verstanden, sondern nur die
produktive Tät,igkeit, die wesentlich in der Ausübung
erlernter persörlllcher Fertigkeiten oder in der Verwer-
tung der durch ~tudium erworbenen Kßnntnisse bestehe.
Das Bundesgericht habe wiederholt festgestellt, dass der
Schuldner sich nicht auf Art. 92 Ziff.3 SchKG berufen
könne, wenn seine Erwerbstätigkeit sich vermöge des
dazu erforderlichen Kapitals und der Art und Weise
ihrer Ausübung als Unternehmung darstelle. Ein Betrieb
mit elektrischer Kraft könne nun gewiss nicht als Berufs-
ausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG angesehen
werden. Schon im Jahre 1895 habe der Bundesrat ent-
schieden, dass eine Transmissionsanlage pfändbar sei,
weil es sich dabei nicht um ein bIosses Berufswerkzeug.
sondern um Fabrikeinrichtungen handle. Dasselbe gelte
für elektrische Motoren und die von ihnen bedienten
Maschinen.
C. '- Diesen ihm am 15. September 1915 zugestellten
Entscheid hat der Rekurrent am 25. September 1915
rechtzeitig unter Erneueru}1g seines Begehrens an das
Bundesgericht weitergezogen .
Er führt noch aus: Seine Tätigkeit bestehe aus-
schliesslich im Schleifen von Scheren und Messern.
Arbeiter stelle er keine an.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Allerdings gilt nach der Praxis eine gewerbliche
Tätigkeit, die nur mit verhältnismässig bedeutendem
Kapital und fremden Hülfskräften ausgeübt Nerden
kann, nicht als Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG
und Konkurskammer. N° 74.
35i
(vergl. AS Sep.·Ausg. 15 N° 1 und 2 * und die dorL
zitierten Entscheide). Allein es lässt sich nicht sagen,
dass die Maschinen, die der Rekurrent nötig hat, ein
verhältnismässig hedeutendes Kapital darstellen, so dass
sie im Betriebe das Übergewicht über die persönliche
Tätigkeit hätten. Was insbesohdere den Elektromotor
mit den zugehörigen Transmissionseinrichtungen betrifft,
so ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung der
Elektrizität in den letzten Jahren auch in den Klein-
betrieben der Handwerker eine so grosse Ausdehnung
genommen hat und mit so geringen Kosten möglich ist,
dass ein solcher Betrieb deshalb sich durchaus nicht als
eigentliche Unternehmung qualifiziert, jedenfalls dann
nicht, wenn es sich um einen Motor im Werte von
wenigen Hundert Franken handelt, wie im vorliegenden
Falle.
Zudem hal das Konkursamt, indem es dem Rekur-
renten verschiedene zum Betriebe seines Gewerbes als
Messerschmied notwendigen Gegenstände überliess, selbst
zugegeben, dass es sich um einen Beruf im Sinne des··
Art. 92 ZUI. 3 SchKG handle. Da gegen die Verfügung
des Konkursamtes kein Gläubiger ~eschwerde gefühtt
hat, ist sie für die Konkursmasse in Rechtskraft erwach-
sen und hat der Rekurrent ein Anrecht darauf erworben,
dass sie auch von den Aufsichtsbehörden respektiert
werde. Die Vorinstanz konnte also I;icht auf diese Ver-
fügung in dem Sinne zurückkommen, dass sie entschied,
der Rekurrent betreibe k ein e n Bel1lf und habe daher
überhaupt keinen Anspruch auf Überlassung von Kom-
petenzstücken.
2. -
Nach der Praxis (vergl. AS Sep.-Ausg. 4 N° 39,
5 N° 15,7 N° 67, 8 N° 30, 11 N° 57, 12 N0 72, 15 N° 2 **)
darf ein selbständiger Handwerker, sofern er als Lohn-
arbeiter sein Auskommen nicht fände, alle Maschinen
• Ges.-Ausg. 38 I NO 27 und 28.
u
Ges.-Ausg. 17 I No 98, 18 I No 26, 30 1 N° 124, 31 I N° 60, 34 I
No U6, 35 I N0 137,88 I N° 28.
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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
o~er Wer~euge beanspruchen, die notwendig sind, da--
mIt er semen Beruf konkurrenzfähig in der Weise aus-
üben .kann, dass er den für sich und seine -Familie not-
wendJgen Lebensunterhalt zu bestreiten imstande ist.
Nun hat, nach dem oben Ausgeführten, die Konkurs-
m~sse anerkannt, dass der Rekurrent als Lohnarbeiter
sem Auskommen nicht finden könnte. Sodann bestreitet
?as Konkursamt nicht, dass der Rekurrent einzelne der
Ihm rechtskräftig überlassenen Gegenstände ohne den
Motor gar nicht benutzen könnte, und gibt selbst zu,
d~ss alle .vom Rekurrenten noch beanspruchten Gegen-
stande mit Inbegriff des Elektromotors zum rationellen
und konkurrenzfähigen Betriebe seines Gewerbes not-
wendig seien.
Somit sind alle Voraussetzungen für die Überlassung
der vom R~kurrenten beanspruchten Gegenstände ge-
geben. DabeI hat ~s selbstverständlich die Meinung. dass
der Rekurrent nIe h t gleichzeitig auch noch die ihm
vom Konkursamt offerierten 50 Fr beanspruchen kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Ent-
scheid der Aufsiehtsbehörde des Kantons St. Gallen in
dem Sinne aufgehoben, dass die vom Rekurrenten als
Kompetenzstücke angesprochenen Gegenstände diesem
zu überlassen sind.
75. Entscheid vom 7. Oktober 1915
i. S. Bibbert und Genossen.
Art. 19 SchI<;G. Weiterziehung des Entscheides einer kanto-
nalen AufslChtsbehörde über eine Schätzung.
A. -
Die Rekurrenten Robert Hibbert in Basel und
Genossen, als Gläubiger der Schweiz. Draht- und Gum-
und Konkurskammer. N° 75.
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miwerke in Altdorf, denen eine Nachlassstundung be-
willigt worden ist, oder einige unter ihnen führten bei
der Aufsichtsbehörde des Kantons Uri Beschwerde
gegen die vom Sachwalter auf Grund eines Gutachtens
des Ingenieurs Sonderegger in Niederuzwil vorgenom-
mene Schätzung der Aktiven. Sie beantragten eine höhere
Schätzung auf Grund einer neuen Expertise.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 11. September 1915 ab. Sie wies
darauf hin, dass Ingenieur Sonderegger ein anerkannter,
unparteiischer Fachmann sei, dass seine Schätzungen
auf kaufmännischer Grundlage beruhC'l1 und sich auf
den Bctriebs-, nicht auf den Liquidationswert be-
ziehen. So dann wird festgestellt, dass das Gutachten
mit andern von Suhner in Brugg und Schacherer in
Mannheim im allgemeinen übereinstimme. Endlich wer-
den die vorgenommenen Abschreibungen als angemessen
bezeichnet.
C. -
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am
27_ September 1915 an das Bundesgericht wt'itergezogen
mjt dem Begehren, die Schätzung sei «als nicht ange-
messen aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen, welche
durch mehrere unabhängige Experten vorzunehmen ist.))
Sie bestrei1en die Eignung Sondereggers, Suhners und
Schacherers zur Beurteilung des 'Vertes der Aktiven
und die Unparteilichkeit Sondereggers. Ferner bezeich-
nen sie die Schätzungen als unangemessen und behaup-
ten insbesondere, der gegenwärtige Marktpreis für Alt-
kupfer sei nicht berücksichtigt worden. Endlich machen
sie es der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Vorwurf,
dass sie keine Sachverständigen beigezogen habe.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Weiterziehung des Entscheides einer kantonalen
Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht ist nur wegen
Gesetzwidrigkeit zulässig. Die Rekurrenten behaupten