opencaselaw.ch

41_III_358

BGE 41 III 358

Bundesgericht (BGE) · 1915-10-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

358

Entscheidungen der Sehuldbetrelbungs-

o~er Wer~euge beanspruchen, die notwendig sind, da--

nnt er semen Beruf konkurrenzfähig in der Weise aus-

üben kann, dass er den für sich und seine Familie not-

wendigen Lebensunterhalt zu bestreiten imstande ist.

Nun hat, nach dem oben Ausgeführten, die Konkurs-

m~sse anerkannt, dass· der Rekurrent als Lohnarbeiter

sem Auskommen nicht finden könnte. Sodann bestreitet

~as Konkursamt nicht, dass der Rekurrent einzelne der

Ihm rechtskräftig überlassenen Gegenstände ohne den

Motor gar nicht benutzen könnte, und gibt selbst zu

d~ss alle .vom Rekurrenten noch beanspruchten Gegen~

stände mIt Inbegriff des Elektromotors zum rationellen

und konkurrenzfähigen Betriebe seines Gewerbes not-

wendig seien.

Somit sind alle Voraussetzungen für die Überlassung

der vom R:kurrenten beanspruchten Gegenstände ge-

geben. DabeI hat es selbstverständlich die Meinung, dass

der Rekurrent n ich t gleichzeitig auch noch die ihm

vom Konkursamt offerierten 50 Fr - beanspruchen kann.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Ent-

scheid der Aufsichtsbehörde -des Kantons St. Gallen in

dem Sinne aufgehoben, dass die vom Rekurrenten als

Kompetenzstücke angesprochenen Gegenstände diesem

zu überlassen sind.

75. Entscheid vom 7. Oktober 1915

i. S. mbbert und Genossen.

Art. 19 Sch~G. Weiterziehung des Entscheides einer kanto-

nalen AufsIchtsbehörde über eine Schätzung.

A. -

Die Rekurrenten Robelt Hibbert in Basel und

Genossen, als Gläubiger der Schweiz. Draht- und Gum-

und Konkurskammer. N- 75,

359

miwerke in Altdorf, denen eine Nachlassstundung be-

willigt worden ist, oder einige unter ihnen führten· bei

der Aufsichtsbehörde des Kantons Dri Beschwerde

gegen die vom Sachwalter auf Grund eines Gutachtens

des Ingenieurs Sonderegger in Niederuzwil vorgenom-

mene Schätzung der Aktiven. Sie beantragten eine höhere

Schätzung auf Grund einer neuen Expertise.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

durch Entscheid vom 11. September 1915 ab. Sie wies

darauf hin, dass Ingenieur Sonderegger ein anerkannter,

unparteiischer Fachmann sei, dass seine Schätzungen

auf kaufmännischer Grundlage beruhen und sich auf

den Bctriebs-, nicht auf den Liquidationswert be-

ziehen. So dann wird festgestellt, dass das Gutachten

mit andern von Suhner in Brugg und Schacherer in

Mannheim im allgemeinen übereinstimme. Endlich wer-

den die vorgenommenen Abschreibungen als angemessen

bezeichnet.

C. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am

27. September 1915 an das Bundesgericht wt'itergezogen

mit dem Begehren. die Schätzung sei (i als nicht ange-

messen aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen, welche

durch mehrere unabhängige Experten vorzunehmen ist.))

Sie bestreiten die Eignung Sondereggers, Suhners und

Schacherers zur Beurteilung des Wertes der Aktiven

und die Unparteilichkeit Sondereggers. Ferner bezeich-

nen sie die Schätzungen als unangemessen und behaup-

ten insbesondere, der gegenwärtige Marktpreis für Alt-

kupfer sei nicht berücksichtigt worden. Endlich machen

sie es der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Vorwurf,

dass sie keine Sachverständigen beigezogen habe.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Weiterziehung des Entscheides einer kantonalen

Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht ist nur wegen

Gesetzwidrigkeit zulässig. Die Rekurrenten behaupten

360

EntscllCidungen der Sehuldhetreibungs-

aber nicht, dass der angefochtene Entscheid eine Ge-

setzesverletzung enthalte, und in der Tat kann auch eine

solche nicht vorliegen. Über die bei einer Schätzung

zu beobachtenden Grundsätze schreibt das Gesetz, wie

sich aus Art. 97 SchKG -

der hier analog anzuwenden

ist -

ergibt, nichts anderes vor, als dass dabei nötigen-

falls SachversLändige beizuziehen seiell. Eine Grsetzesver-

letzung läge also in Schätzungssachen nur dann vor, wenn

der Beamte oder Sachwalter ohne genügende Sach-

kenntnis und ohne Zuziehullg von Sachverständigen eine

Schätzung vorgellommeH hat oder eine solche Schätzung

vou der -

nicht ~achkulldigen -

Aufsichtsbehörde

ohne Expertise überprüft worden ist. Im vorliegenden

F<lll hat sich aber der Sachwalter unbestritteuermasseu

auf eine Expertise gestützt. Die Vorinstanz war nUll

durch keine bundesrechtliche Vorschrift verpflichtet,

zur Überprüfung der Schätzung des Sachwalters ein

ncues Gutachten einzuholen, nachdem sie zur Überzeu-

gung gekommen war, dass der Experte Sonderllgger sach-

yerständig sei und die gegen das Gutachten erhobenen

Einwendungen, die sich nur gegen seine Person und

seine Zuverlässigkeit richteten, aber nicht geltend mach-

ten, dass er nach irgeud eini.~r gesetzlichen Vorschrift

:d" Experte überhaupt nicht funktionieren köune, Ull-

begründet seien. Ob diese Überzeugung gerechtfertigt

sd, kanu das Bundesgeri~ht nicht untersuchen, da es

sich dabei im wesentlichen um Beurteilung VOll tatsäch-

lichen und nicht von Rechtsfragen handelt. Der Ent-

'icheid der Vorillstanz über die Einwendungen gegen die

Person des Experten und über die Schlüssigkeit des

(;utachtens ist für das Bundesgericht massgebend und

'Iie Anordnung einer neuen Schätzung auf Grund einer

(Jberexpertise durchaus ausgeschlossen.

Demnach hat die Schuldbctreibungs~ u. Konkurskammer

erkannt;

Auf :ien Hekurs wird nicht eingetreten.

und Konl:lIr~k".r.1mcr. N° 76.

76. Arrät du 20 ootobre lS16 duns 1a cause Meyer.

En cas de saisie d'objets faisant partie d'un ensemble vendu

avec reserve de propriete pour UIl prix global, les autorites

de poursuite ne so nt pas fondres a exiger du vendeur qu'il

indique quelle est la partie du prix global ct des acomptes

payes afferente anx objets saisis; le vendeur ll'est tenn d'in-

diquer que le solde redii sur le prix total.

Par contrat du 30 avril 1914 Edmouct Meyer JHs,

maison «Au bon mobi1icr» a Ia Chaux-de-Fouds, a

vendu un mobilier au sieur Vauchcr pour le prix global

de 3250 fr. Le prix des div('rs meubles /J'cst deiailU,

que comme suit:

Les meubles de la chambre a coucher

Fr.

1450

»

saUe a manger

})

1250

Uu divan

l)

250

Du tapis de tabIl', rideaux, stores

l)

300

Total

Fr. 3250

Ce mobilier a ete yendu sous pacte de reserve de pro-

priete, lequel a ete regulierement inscrit.

Ensuite de poursuite contrt' Vaucher, les meubles sui-

yants out ete saisis: dans Ia chambre a coucher l'a1'-

moire a glace, dans Ja salJe a mangel', tous les meubles

indiques au contrat, enfin le divan et 2 stores.

Se fondant sur la eirculaire 29 de la Chambre des

Poursuites et des FailJites du Tribunal federa) du

31 mars 1911, rofftee de la Chaux-de-Fonds a invite

Meyer a lui indiquer dans les 5 jours le prix de vente

desobjets saisis et le solde redu par l'aeheteur.

Meyer aporte. plainte contre cette mesure; i1 dit qu'il

a re(}u 445 fr. d'acomptes sur le prix global des meu-

bIes, mais qu'il ne saurait etre tenu et qu'illui est d'ail-

leurs impossible d'indiquer le prix de vente de chacull

des meubles saisis.

Confirmant une decisioll de l'autorite inferieure, l'auto-

. rite cantonale de surveillance a declare la plainte mal

AS 4.1 III -

1915

26