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41_III_352

BGE 41 III 352

Bundesgericht (BGE) · 1916-10-04 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

73. Entscheid vom 4. Oktober 1916 i. S. Eär.

Art. 136 bis ff. SchKG. Anfechtbarkeit einer Liegenschafts-

steigerung, wenn den Beteiligten nicht rechtzeitig ein

Exemplar der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt und

das Lastenverzeichnis unter Ansetzung einer Bestreitungs-

frist mitgeteilt worden ist. Art. 139 SchKG, Zeitpunkt der

Zustellung eines Exemplars der öffentlichen Bekannt-

machung an die Beteiligten.

A. -

Das Betreibungsamt Baar führt gegen den Re-

kurrentf'n Kaspar Josef Bär-Schicker in Blickenstorf eine

Reihe von Betreibungen durch. Eine Betreibung geht auf

Pfändung, die andern auf Verwertung einer verpfändeten

Liegenschaft. Diese. Liegenschaft ist auch gepfändet

worden. Im zugerischen Amtsblatt N° 24 vom 12. Juni

machte das Betreibungsamt öffentlich bekannt, dass die

erste Steigerung der Liegenschaft am 22. Juli 1915 statt-

finden werde. Am 19. Juli zeigte es sodann den Gläubi-

gern und dem Schuldner die Steigerung noch besonders

an. Diese fand am angegebenen Tage stat1) verlief jedoch

ergebnislos.

E. -

In verschiedenen Eingaben vom Juli und August

1915 erhob der Rekurrent Beschwerde gegen die Stei-

gerung.

Er machte geltend, dass er kein Lastenverzeichnis er-

halten und das Betreibungsamt es unterlassen habe. ihm

ein Exemplar der öffentlichen Bekanntmachung zuzu-

stellen.

Das Betreibungsamt bemerkte zur Beschwerde unter

anderem, dass es am 19. Juli 1915 den Gläubigern wie

dem Schuldner durch eingeschriebene Sendung eine

Steigerungsanzeige mit dem Lastenverzeichnis zugestellt

habe.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug wies am 14./16.

August 1915 die Beschwerde ab, indem sie ausführte,

da die erste Steigerung schon am 10. Juni 1915 öffentlich

bekannt gemacht und dem Rekurrenten zugleich mit der

und Konkurskammer . N° 73.

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Mitteilung des Lastenverzeichnisses vor der Abhaltung

angezeigt worden sei, so seien die Vorschriften der

Art. 138 bis 140 SchKG nicht missachtet worden.

C.· -

Diesen ihm am 17: August 1915 zugestellten

Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig am 27. August

19.15 an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Be-

gehren, die Liegenschaftssteigerung sei aufzuheben.

E. -

Der Instruktionsriehter hat das Betreibungsamt

durch die kantonale Aufsichtsbehörde ersucht, die Be- '

treibungsakten vorzulegen, insbesoHdere auch die Beweis-.

mittel für die Mitteilung des Lastenverzeichnisses. Das

Amt hat die Betreibungsakten gesandt.

Aus den eingereichten Akten ergibt sich unter anderem,

dass am 19. Juli 1915 an die Gläubiger und den Rekur-

renten eingeschriebene Briefe abgesandt worden sind.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

4. -

Dagegen ist ein Exemplar dieser Bekanntma-

chung (der Steigerung) weder dem Rekurrenten noch den

Gläubigern oder andern Beteiligten rechtzeitig zugestellt

worden. Obwohl' Art. 139 SchKG nicht ausdrücklich

sagt, wann diese Zustellung erfolgen müsse, so ist doch

nach Sinn und Geist des Gesetzes anzunehmen, dass sie,

wenn nicht gleichzeitig mit der Publikation. so doch un-

mittelbar nachher vorzunehmen sei; denn irgend ein

triftiger Grund für die Verschiebung besteht nicht (vergl.

J.'EGER, Kommentar zum Art. 139 N. 4). Jedenfalls muss

den Beteiligten die Steigerung spätestens zehn Tage vor-

her, sobald die Steigerungsbedingungen aufliegen, ange-

zeigt werden, damit sie allenfalls die Ansetzung der

Steigerung noch rechtzeitig vor deren Abhaltung an-

fechten können. Im vorliegenden Fall ist nun den Be-

teiligten erst am 19. Juli 1915, also erst drei Tage vor

der Steigerung, eine besondere Anzeige zugesteHt worden.

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Entscheidungen der Schuldlreuelbungs-

Schon aus diesem Grunde wäre die erwähnte Steigerung

wohl anfechtbar.

Sie muss aber insbesondere deshalb aufgehoben werden,

weil dem Rekurrenten,das Lastenverzeichnis nicht recht-

zeitig unter Ansetzung einer zehntätigen Bestreitungsfrist

mitgeteilt worden ist. Es liegt kein Beweis dafür vor,

dass eine solche Mitteilung und die Ansetzung einer Be-

streitungsfrist überhaupt stattgefunden habe. Allerdings

steht nach dem Postempfangscheinbuch fest, dass das

Betreibungsamt dem Rekurrenten am 19. Juli 1915 einen

eingeschriebenen Brief gesandt hat, und das Amt hat

behauptet, dass es sich dabei um die Zustellung der

Steigerungsanzeige und des Lastenverzeichnisses ge-

handelt habe. Allein selbst wenn man annehmen wollte.

dass für diese Behauptung -

der nicht mit der VOT-

instanz ohne weiteres Glauben geschenkt werden kann -

ein genügender Nachweis vorliege, so blieben nichtsdesto-

weniger die Tatsachen bestehen, dass das Betreibungs-

amt selbst nicht behauptet, es habe dem Rekurrenten

eine zehntägige Frist zur Bestreitung des Lastenverzeich-

nisses angesetzt, und dass dieses Verzeichnis vor der Ab-

haltung der Steigerung nicht rechtskräftig werden konnte.

Infolgedessen muss die Steigerung vom 22. Juli 1915

wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gulgeheissen und die vom Betrei-

bungsamt Baal' am 22. Juli 1915 vorgenommene erste

Liegenschaftensteigerung aufgehoben.

und Koukurskammer. Ne 74.

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74. Entscheid vcm 4. Oktober 1915 i. S. Tobisoh.

Art. 92 ZifI. 3 ScbKG. Unpfändbarkeit der Einricbtung einer

Messerscbmiede, nämlieb eines Elektromotors, einer Trans-

missionsanlage, einer Feldschmiede mit Zugehör und einer

Schleifmascbine.

A. -

Im Konkurse des Rekurrenten J osef Tobisch.

Messerschmieds in St. Gallen, überlies das Konkursamt

St. GaUen diesem eine Reihe von Gegenständen im

Schätzungswert VOll 148 Fr. 70 eh., die zur Ausübung

des Messerschmiedsbel ufes dienen. Ausserdem erklärte es,

es stelle dem Rekurrentell noch 50 Fr. zur Anschaffung

der weitem notwendigen 'Verkzeuge zur Verfügung. so-

. fel'll seine Frau es nicht vorziehe, die andern vorhande-

nen Maschinen und Werkzeuge im Schätzungswerte von

550 Fr. zu kaufen, nämlich einen Elektromotor im

Schätzullgswert von 400 Fr., eine Trallsmissionsanlage

mit neun Riemenscheib~n, eiue Feldschmiede mit Motor-

antrieb, Vl.lItilatoren uud Röhren und eine Schleif-

maschine.

B. -

Hierauf erhob der Rekurrent Beschwerde mit

dem Begehren, auch diese Gegenstände seien ihm als

l-\:ompetel1zstücke zu überlassen.

Er machte geltend : Mit Schleifen VOll Messern und

Scheren finde er sein Auskommen nicht. Er müsse auch

grössere Arbeiten, "ie das Schleifen von Ausschneid-

Mustermesseru und Buchbindel'messern, Musterscheren

usw. übernehmen können. Dabei müsse er mit Motoren ar-

beiten, um konkurrenzfähig zu sein. Alle Messerschmiede

in St. Gallen hätten Motorbetrieb. Gewisse ihm vom

Konkursamt überlassenen Gegenstände. wie die Gestelle

für Polierstein. den grossen Schleifstein und die Polier-

scheibe, könne er überhaupt nur mit Motorbetrieb

handhaben.

Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde unter an-

derem, dass nach dem Bericht eines Messerschmieds die