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41_III_335

BGE 41 III 335

Bundesgericht (BGE) · 1915-09-23 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

noch für solche belangt werden, sofern nur die Verjäh-

rung vorher unterbrochen worden ist. Die Folgerungen,

welche der Rekurrent aus der Bestimmung des Art. 585

für die Zulässigkeit der Konkursbetreibung gegenüber

dem einzelnen Gesellschafter ziehen will, gehen daher

schon aus diesem Grunde fehl. Ebenso unbegründet ist

der weitere Einwand, dass den Gesellschaftern nach Auf-

lösung der Gesellschaft nicht mehr Kaufmannseigenschaft

zukomme. Nach der in Art. 585 OR enthaltenen Um-

schreibung der Aufgaben und Befugnisse der Liquidatoren

steht ausser Zweifel, dass auch die in Liquidation befind-

liche Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft noch ein

nach kaufmännischer Art geführtes Geschäft betr::eibt.

Die Gesellschafter, welche die Liquidation besorgen,

bleiben daher so gut Kaufleute, wie sie es vor der Auf-

lösung der Gesellschaft waren. Ob die Konkursbetreibung

gegen sie mangels der genannten Eigenschafl dann zu

verweigern wäre, wenn an ihrer Stelle andere Personen

als Liquidatoren ernannt worden sind, braucht im vor-

liegenden Fall nicht untersucht zu werden, da feststeht,

dass ein solcher Ausschluss des Rekurrenten hier nicht

stattgefunden hat, sondern derselbe -

in Gemeinschaft

mit anderen Personen -

als Liquidator der aufgelösten

Gesellschaft tungiert.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt

Der Rekurs wird abgewiesen.

und Konkurskammer . N° 69.

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69. Entscheid vom 23. September 1915 i. S. Ba.uer.

Art. 260 SchKG. Rechtsstellung des einzelnen Zessionars bei

Abtretung derselben Massenrechte an mehrere Gläubiger.

Verteilung des Prozessergebnisses, wenn nur einer der

Zessionare den Prozess zur Durchführung des Anspruchs

tatsächlich geführt hat.

~4. -

Im Konkurse über Adolf Meyer-Spörri in Basel

trat das Konkursamt Basel-Stadt am 9. Februar 1911

den « Anspruch der Konkursmasse gegen Henri F. Weg-

mann in London auf Zahlung von 34,657 Fr. 80 Cts .•

im Sinne VOll Art. 260 SchKG an verschiedene Konkurs-

gläubiger, worunter die Ehefrau des Gemeinschuldners,

Milla Meyer-Spörri und deren Tochter Mina Martha

Jucker, ab. Gestützt hierauf legte Mina Martha Jucker

am 4. August 1913 für einen Teil des abgetretenen An-

spruchs von 5000 Fr. auf ein Guthaben des 'Vegmann

an das Gas- U'ld 'Vasserwerk Basel-Stadt im Betrage von

3717 Fr. 90 Cts. Arrest und leitete, da der Arrest-

schuldner gegenüber der Arrestbetreibung Rechtsvor-

schlag erhob, gemäss Art. 278 SchKG Klage ein. Dieselbe

wurde geschützt und Wegmann rechtskräftig zur Zahlung

der eingeklagten 5000 Fr. nebst Zinsen an die Konkurs-

masse Meyer-Spörri verurteilt, worauf Mina Martha

Jncker am 5. Oktober 1914 die Pfändung des Guthabens

an das Gas- und Wasserwerk, dessen Betrag inzwischen

bei der Gerichtskasse zu Handen des Berechtigten depo-

niert worden war, erwirkte. Da der Arrestschuldner an-

lässlich des Pfändungsvollzuges behauptete, dass er die

gepfändete Forderung schon vor der Arrestlegung an

seine Tante Frau Lichtensteiger-Dürler in Triest abge-

treten habe, kam es in der Folge noch zu einem Wider-

spruchsverfahren, das indessen ebenfalls zu Gunsten der

Masse ausging, indem die Vindikation der Frau Lichten-

steiger sowohl von den kantonalen Instanzen als vom

Bundesgericht, von letzterem durch Urteil vom 19. Juni

1915 abgewiesen wurde.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Am 16. Juni 1915, drei Tage bevor dieses Urteil er-

ging, hatte inzwischen der heutige Rekurrent Franz

Bauer in Basel, der im Betreibungsverfahren gegen Frau

Mina Meyer-Spörri deren Forderung an ihren Ehemann

laut Verlustschein vom 22. Dezember 1911 sowie die

Rechte aus der ihr vom Konkursamt am 9. Februar 1911

ausgestellten Abtretung ersteigert hatte, als {(Inkasso-

mandatar der Konkursmasse Meyer-Spörri» ebenfalls

einen Arrest auf das Depositum zu Gunsten Wegmauns

bei der Gerichtskasse erwirkt. Gestützt hierauf undc die

im Anschluss eingeleitete Arrestbetreibung verlangte er

in der Folge vom Betreibungsamt, dass er bei der Ver-

teilung des arrestierten Betrages ebenfalls berücksichtigt

werde und das « entsprechende BetrefInis» erhalte. Das

Konkursamt Basel-Stadt, an das das Depositum vom Be-

Lreibungsamt abgeliefert worden war, teilte jedoch das..r.:;elbe

ganz der Pfändungsgläubigerin Mina lVlartha Jucker auf

Rechnung ihrer Konkursforderung zu, da nur sie (j im

Sinne des Art. 260 SchKG vorgegangen» sei. Bauer betrat

demgegenüber rechtzeitig den Beschwerdeweg, indem er

geltend machte : gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG sei das

Ergebnis der Verfolgung des Anspruchs unter alle Gläu-

biger, an welche die Abtretung stattgefunden habe, nach

dem unter ihnen bestehenden Range zu verteilen. Die

Tatsache, dass Fräulein Jucker für sich allein geklagt

habe, sei unerheblich. Da ßS sich bei der Abtretung des

Art. 260 SchKG nicht um eine wirkliche Zession, sondern

um eine blosse Prozessvollmacht handle, könne die Gel-

tendmachung des Anspruchs bei mehrfacher Abtretung

nur durch die Gesamtheit der Abtretungsgläubiger er-

folgen. Gehe ein einzelner Zessionar dennoch unzulässiger

Weise allein und ohne die übrigen zu benachrichtigen

vor, so könne er daraus keine Vorrechte herleiten; viel-

mehr sei anzunehmen, dass er damit als Geschäftsführer

für die Gesamtheit der Zessionare gehandelt habe. Es

müsse daher auch im vorliegenden Falle der von Mina

Martha Jucker erstrittene Betrag allen Gläubigern, die

und Konkurskammer . N° 69.

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seiner Zeit die Abtretung des Anspruchs gegen Wegmann

verlangt und erhalten hätten, zukommen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde schloss sich indessen

der RechtsaufIassung des Konkursamtes an nnd wies

demgemäss durch Entscheid vom 25. August 1915 die

Beschwerde ab. Die von der Beschwerdegegnerin bestrit-

tene Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde

wurde von ihr mit der Begründung bejaht, dass die aus

der Abtretung nach Art. 260 fliessenden Befugnisse sich

als Akzessorium der Konkursforderung, zu Gunsten deren

die Abtretung erfolgt sei, darstellten und daher im Falle

der Zession dieser Forderung ipso jllre mit ihr auf den

Erwerber übergingen.

B. .- Gegen diesen Entscheid rekurriert Bauer an das

Bundesgericht, indem er auf dem in seiner Beschwerde

an die kantonale Aufsichtsbehörde vertretenen Stand-

punkte beharrt.

Die Schuldhetreibungs- und Konkurskammer zieht

inErwägung:

::-.rach feststehender Praxis des Bundesgerichts und

übereinstimmender Meinung der Doktrin hat die Ab-

tretung nach Art. 260 SchKG nicht den Charakter einer

zivilrechtlicheIl Zession, sondern lediglich denje'nigell

eines Prozessmandats. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt

wird, wird dadurch nicht zum Träger des « abgetretenen;>

Anspruchs, sondern erhält lediglich die Befugnis, ihn als

Vertreter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene

Gefahr und mit privilegiertem Anrecht auf das Ergebnis

geltend zu machen. Das den Zessionaren in Art. 260

Abs. 2 eingeräumte Privileg vorzugsweiser Befriedigung

aus dem Prozessgewinn ist demnach keine Folge, die sich

wchon aus der Abtretung als solcher ergäbe, sondern es bil-

det die Prämie für die Übernahme des Risikos, das mit der

Prozessführung verbunden ist. Es steht daher nur den-

jenigen Zessionaren zu. die den Prozess zur Durchführung

des Anspruchs tatsächlich geführt haben. Nur unter

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

dies.er Vor~ussetzung lässt es sich auch innerlich recht-

fertigen; dIe blüsse Tatsache der Stellung des Abtretungs-

~eg~hrens vermag eine solche Bevorzugung vor den

ubngen Konkursgläubigern unmöglich zu begründen. Dass

das Ge~etz in Art. ~60 Abs. 2 von der Verteilung des

Ergebmsses unter « die Gläubiger, an welche die Ab tre-

tung stattgefunden ha.t », spricht, steht dieser Folgerung,

w~lch~ das BundesgerH~ht schon in einem früheren: Ur-

teIle In Sachen Spörri (AS Sep.-Ausg. 16 N° 44 *) ge-

z~gen hat, nicht entgegen. Indem der Gesetzgeber sich

dIeser Ausdrucksweise bediente, dachte er offenbar nur

an den Fall, wo die verschiedenen Zessionare von der

Abtretung auch wirklich durch Durchführung des Pro-

zesses G~brau~h gemacht, also alle geklagt haben. Die

Frage, WIe es sIch verhalte, wenn nur einzelne unter ihnen

klagend .vorgega~gen s~nd,. wird yom Gesetz nicht ge-

regelt. SIe kanu 1m Hmbhck auf die Natur der Abtre-

tung naclJ Art. 260 'nur in dem oben vertretenen Sinne

gelöst werden.

Ob die übrigen Zessionare yon der Anhebung des Pro-

z.esses Kennt?is hatten bezw. VOll dem klagenden Zes-

SIOnar zu: TeIlnahme an der Prozessführung aufgefordert

worden smd oder ob der letztere ohne ihr \Vissen VOl-

gegangen ist, macht dabei keinen Unterschied. Wie das

B~ndesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, hat

dl~. S~ellung des Abtretu!lgsbegehrens durch mehrere

G:laubiger, entgegen der Behauptung des Rekurrenten,

~Icht etwa zur Folge, dass der abgetretene Anspruch VOll

Ihnen nur gemeinsam geltend gemacht werden könnte

s?ndern erhält auch in diesem Falle jeder der Zessionar~

em ~elbständiges Prozessführungsrecht, kann also für sich

allem. ~nd ohne Mitwirkung der andern vorgehen. Eine

VerpflIchtung, die übrigen Zessionare in den Streit zu

rufen, bezw. zum Anscbluss an die Klage aufzufordern

~:~teht für ihn nicht (vergl.AS Sep.-Ausg. 10 N°40 Erw. 2:

* Ges.-Ausg. 39 I No 81.

und .KOllkurskalilll1f~r. :rs 0 6,).

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11 ~o 32 Erw. 2*, JiEGER, Kommentar zu Art. 260 N°3 e):

An dieser Rechtslage wollte auch durch das mit der

KOllkursverordnung eingeführte Formular N° 7 nichts

geändert werden. 'Wenn hier unter den « Bedingungen»

der Abtretung bestimmt wird, dass «falls hinsichtlich

der gleichen Massenrechte mehrere Abtretungen an ver-

schiedene Gläubiger erfolgt seien, letztere in einem all-

fälligen Prozessverfahren als Streitgenossen aufzutreten ~

häHen, so ist der Sinn dieses Vorbehalts lediglich der,

dass sich der beklagte Allspruchsgegner die getrennte

'Belangung durch die einzelnen Zessionare nicht gefallen

zu lassen braucht und gegenüber einer solchen die Bil-

dung einer Streitgenossenschaft verlangen kann. Dagegen

sollte damit nicht gesagt werden, dass das in der Abtre-

tung liegende Proze3smalldat von den mehreren Manda-

taren überhaupt nur gemeinsam ausgeführt werden könne,

btzw. dass die Prozessführung durch einen allein den

yorhcrigen förmlichen Abstand der übrigen von der Teil-

nahme am Prozesse voraussetze.

Da ullbestriltenermassen die gerichtliche Feststellung

des Anspruchs gegen Wegmanll und der Eingang des

entsprechenden Betrages einzig dem Vorgehen der Zes-

siollurin Milla :\1artha .Jucker zu verdanken ist und die

übrigen Zessionare dazu nichts beigetragen haben, hat

somit das Konkursamt mit Recht diesen Betrag, der den

Prozessgewilll1 im Sinne VOll Art, 260 Abs. 2 SchKG dar-

stellt, ausschliesslich der Genannten zugewiesen und isl

der diese Verfügung schützende Entscheid der Vorinstanz

zu bestätigen. Die Frage, ob der Rekurrent mit der

KOJIkursforderullg der Frau Meyer-Spörri als Akzesso-

rium auch die Rechte aus der dieser ausgestellten Ab-

tretung habe erwerben können oder ob nicht der Man-

datscharakter der Abtretung nach Art. 260 jede Über-

tragung der aus derselben sich ergebenden Befugnisse an

einen Dritten ausschliesse, selbst wenn sie im Zusammen-

• Ges.-Ausg. 33 n No 48, 34 II N° 42.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

hang mit der Zession der betreffenden Konkursforderung

geschieht (vergl. in diesem Sinne das bereits zitierte

Urteil in Sachen Spörri Erw. 2), sodass die Beschwerde

auch schon wegen mangelnder Legitimation des Rekur-

renten zu verwerfen wäre, braucht daher nicht erörtert

zu werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erka nn t:

Der Rekurs wird abgewiesen.

70. Arret du 24 septembre 1915 dans la cause Clere,

Art. 158 LP. Si les objets saisis ensuite d'une requisition

fondee sur un acte d'insuffisance de gage ne sont pas reali-

ses, le creancier perdant doit, apres l'expiration du dtHai

d'un mois prevu a ral. 2 de l'art. 158, faire 110tifier au

debiteur u 11 11 0 U v e aue 0 In In a 11 d em e 11 t d e p a y e r

avant de requerir une nouvelle saisie.

.1.. -

Le 1 er juillet 1912, Xavier Clere, magasinier a

Fribourg et Jean Eggimanll, comptable a Payerne, ont

fonde une soeiete en 110m collectif qui avait pour but

l'achat d'immeubles sis ä. Estavayer-le-Lae.

Par acte notarie du 3 juillet, Clere et Eggimann se re-

&onnurent debiteurs solidaires d'un compte de credit qui

leur etait ouvert par la Banque populaire suisse a Fribourg

jusqu'ä. concurrence de 12000 fr. Cet emprunt etait ga-

ranti par une hypotheque en second rang sur l'immeuble

sis ä. Estavayer. En outfe, il fut cautionne par la Societe

des materiaux a Fribourg.

La Societe eIere & Oe Haut tombee en faillite, la Ban-

'lue populaire ouvrit une poursuite en realisation de gage

contre X. Ciere. La vente aux eneheres des immeubles

d'Estavayer eu1 Heu le 9 juin 1914; elle laissa un decou-

vert de 7474 Ir. 20 pour lequel un certificat d'insuffisanee

de gage fut eteIivre a In Banque popll1aire 1e 1 er juiJIet 1914.

,

und KonkurskammeI'. N° 70.

34'1

La banque poursuivit Clere pour le montant reste im-

paye e1 obtint le 9 juillet 1914 1a sftisie de plusiems objets

qui furent 1'evendiques par ]a Societe des materiaux a

Fribourg. Cette revendication ne fut pas eontestee. La

31 juHlet I'office des poursuites de 1a Broye saisit en out1'e

Je prix de Ioeation du pf r 1a Societe des materiaux a Clere

du 12 mars 1914 an 9 jnin 1914.

Le 9 juillet 1915, la Societe des materiaux, subrogee

aux droits de 1a Banque populaire, a fait aotifier ä. Ciere

un avis de saisie pour Ia somme de 7175 fr. 80. La saisie

fut pratiquee Ie 15 ]uillet 1915 sm 1 chifIonniere, 1 canape

cl le salaire du debileur.

B. -

Le 13 juiUet 1915. elen; 3 recouru contre cet avis

a J'auto1'ite de surveillance des offices de poursuite et de

faillite du canton de Fribourg. Le recourant priltend que

la ereance de 7475 fr. constituant une dette de Ja Societe

Clere et Eggimann, il ne peut etre poursuivi personnelle-

ment de ce chef. Il allegue fH outre que la poursuite inten-

tee en 1914 etant tombee, jl aurait faHu en ouvrir une

llouvelle.

C. -

Par decision du 19 aout 1915 l'autorite de sur-

veillance a renvoye le reeouran1 ä. se pourvoir devant le

juge eompetent. Elle a considel'eque le recourant n'avait

pas fourni la preuve de la peremption de la poursuite et

que Ia question de savoiF si Clere etait ou non debiteur

de la Societe des materiaux relevait exclusivement du juge.

D. -

Xavier eIere a recouru eil temps utile au Tribunal

fed~ral contre cette dilcisioll.

Statuant sur ces faits et considerant

en droit :

... 2. -

L'avis de saisie du 9 juillet 1915 et la saisie du

15 juillet doivent etre annules pour les motifs suivants :

La requisition de saisie de Ia Soeiete des materiaux est

basee sur un acte d 'insuffisallce de gage qui a ete deIivre le

1 er juillet 1914 au creancier poursuivant, eOllformement

a I'art. 158 LP, et qui a abouti aux saisies des 9 et 31 juil-