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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
noch für solche belangt werden, sofern nur die Verjäh-
rung vorher unterbrochen worden ist. Die Folgerungen,
welche der Rekurrent aus der Bestimmung des Art. 585
für die Zulässigkeit der Konkursbetreibung gegenüber
dem einzelnen Gesellschafter ziehen will, gehen daher
schon aus diesem Grunde fehl. Ebenso unbegründet ist
der weitere Einwand, dass den Gesellschaftern nach Auf-
lösung der Gesellschaft nicht mehr Kaufmannseigenschaft
zukomme. Nach der in Art. 585 OR enthaltenen Um-
schreibung der Aufgaben und Befugnisse der Liquidatoren
steht ausser Zweifel, dass auch die in Liquidation befind-
liche Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft noch ein
nach kaufmännischer Art geführtes Geschäft betr::eibt.
Die Gesellschafter, welche die Liquidation besorgen,
bleiben daher so gut Kaufleute, wie sie es vor der Auf-
lösung der Gesellschaft waren. Ob die Konkursbetreibung
gegen sie mangels der genannten Eigenschafl dann zu
verweigern wäre, wenn an ihrer Stelle andere Personen
als Liquidatoren ernannt worden sind, braucht im vor-
liegenden Fall nicht untersucht zu werden, da feststeht,
dass ein solcher Ausschluss des Rekurrenten hier nicht
stattgefunden hat, sondern derselbe -
in Gemeinschaft
mit anderen Personen -
als Liquidator der aufgelösten
Gesellschaft tungiert.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkurskammer . N° 69.
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69. Entscheid vom 23. September 1915 i. S. Ba.uer.
Art. 260 SchKG. Rechtsstellung des einzelnen Zessionars bei
Abtretung derselben Massenrechte an mehrere Gläubiger.
Verteilung des Prozessergebnisses, wenn nur einer der
Zessionare den Prozess zur Durchführung des Anspruchs
tatsächlich geführt hat.
~4. -
Im Konkurse über Adolf Meyer-Spörri in Basel
trat das Konkursamt Basel-Stadt am 9. Februar 1911
den « Anspruch der Konkursmasse gegen Henri F. Weg-
mann in London auf Zahlung von 34,657 Fr. 80 Cts .•
im Sinne VOll Art. 260 SchKG an verschiedene Konkurs-
gläubiger, worunter die Ehefrau des Gemeinschuldners,
Milla Meyer-Spörri und deren Tochter Mina Martha
Jucker, ab. Gestützt hierauf legte Mina Martha Jucker
am 4. August 1913 für einen Teil des abgetretenen An-
spruchs von 5000 Fr. auf ein Guthaben des 'Vegmann
an das Gas- U'ld 'Vasserwerk Basel-Stadt im Betrage von
3717 Fr. 90 Cts. Arrest und leitete, da der Arrest-
schuldner gegenüber der Arrestbetreibung Rechtsvor-
schlag erhob, gemäss Art. 278 SchKG Klage ein. Dieselbe
wurde geschützt und Wegmann rechtskräftig zur Zahlung
der eingeklagten 5000 Fr. nebst Zinsen an die Konkurs-
masse Meyer-Spörri verurteilt, worauf Mina Martha
Jncker am 5. Oktober 1914 die Pfändung des Guthabens
an das Gas- und Wasserwerk, dessen Betrag inzwischen
bei der Gerichtskasse zu Handen des Berechtigten depo-
niert worden war, erwirkte. Da der Arrestschuldner an-
lässlich des Pfändungsvollzuges behauptete, dass er die
gepfändete Forderung schon vor der Arrestlegung an
seine Tante Frau Lichtensteiger-Dürler in Triest abge-
treten habe, kam es in der Folge noch zu einem Wider-
spruchsverfahren, das indessen ebenfalls zu Gunsten der
Masse ausging, indem die Vindikation der Frau Lichten-
steiger sowohl von den kantonalen Instanzen als vom
Bundesgericht, von letzterem durch Urteil vom 19. Juni
1915 abgewiesen wurde.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Am 16. Juni 1915, drei Tage bevor dieses Urteil er-
ging, hatte inzwischen der heutige Rekurrent Franz
Bauer in Basel, der im Betreibungsverfahren gegen Frau
Mina Meyer-Spörri deren Forderung an ihren Ehemann
laut Verlustschein vom 22. Dezember 1911 sowie die
Rechte aus der ihr vom Konkursamt am 9. Februar 1911
ausgestellten Abtretung ersteigert hatte, als {(Inkasso-
mandatar der Konkursmasse Meyer-Spörri» ebenfalls
einen Arrest auf das Depositum zu Gunsten Wegmauns
bei der Gerichtskasse erwirkt. Gestützt hierauf undc die
im Anschluss eingeleitete Arrestbetreibung verlangte er
in der Folge vom Betreibungsamt, dass er bei der Ver-
teilung des arrestierten Betrages ebenfalls berücksichtigt
werde und das « entsprechende BetrefInis» erhalte. Das
Konkursamt Basel-Stadt, an das das Depositum vom Be-
Lreibungsamt abgeliefert worden war, teilte jedoch das..r.:;elbe
ganz der Pfändungsgläubigerin Mina lVlartha Jucker auf
Rechnung ihrer Konkursforderung zu, da nur sie (j im
Sinne des Art. 260 SchKG vorgegangen» sei. Bauer betrat
demgegenüber rechtzeitig den Beschwerdeweg, indem er
geltend machte : gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG sei das
Ergebnis der Verfolgung des Anspruchs unter alle Gläu-
biger, an welche die Abtretung stattgefunden habe, nach
dem unter ihnen bestehenden Range zu verteilen. Die
Tatsache, dass Fräulein Jucker für sich allein geklagt
habe, sei unerheblich. Da ßS sich bei der Abtretung des
Art. 260 SchKG nicht um eine wirkliche Zession, sondern
um eine blosse Prozessvollmacht handle, könne die Gel-
tendmachung des Anspruchs bei mehrfacher Abtretung
nur durch die Gesamtheit der Abtretungsgläubiger er-
folgen. Gehe ein einzelner Zessionar dennoch unzulässiger
Weise allein und ohne die übrigen zu benachrichtigen
vor, so könne er daraus keine Vorrechte herleiten; viel-
mehr sei anzunehmen, dass er damit als Geschäftsführer
für die Gesamtheit der Zessionare gehandelt habe. Es
müsse daher auch im vorliegenden Falle der von Mina
Martha Jucker erstrittene Betrag allen Gläubigern, die
und Konkurskammer . N° 69.
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seiner Zeit die Abtretung des Anspruchs gegen Wegmann
verlangt und erhalten hätten, zukommen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde schloss sich indessen
der RechtsaufIassung des Konkursamtes an nnd wies
demgemäss durch Entscheid vom 25. August 1915 die
Beschwerde ab. Die von der Beschwerdegegnerin bestrit-
tene Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde
wurde von ihr mit der Begründung bejaht, dass die aus
der Abtretung nach Art. 260 fliessenden Befugnisse sich
als Akzessorium der Konkursforderung, zu Gunsten deren
die Abtretung erfolgt sei, darstellten und daher im Falle
der Zession dieser Forderung ipso jllre mit ihr auf den
Erwerber übergingen.
B. .- Gegen diesen Entscheid rekurriert Bauer an das
Bundesgericht, indem er auf dem in seiner Beschwerde
an die kantonale Aufsichtsbehörde vertretenen Stand-
punkte beharrt.
Die Schuldhetreibungs- und Konkurskammer zieht
inErwägung:
::-.rach feststehender Praxis des Bundesgerichts und
übereinstimmender Meinung der Doktrin hat die Ab-
tretung nach Art. 260 SchKG nicht den Charakter einer
zivilrechtlicheIl Zession, sondern lediglich denje'nigell
eines Prozessmandats. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt
wird, wird dadurch nicht zum Träger des « abgetretenen;>
Anspruchs, sondern erhält lediglich die Befugnis, ihn als
Vertreter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene
Gefahr und mit privilegiertem Anrecht auf das Ergebnis
geltend zu machen. Das den Zessionaren in Art. 260
Abs. 2 eingeräumte Privileg vorzugsweiser Befriedigung
aus dem Prozessgewinn ist demnach keine Folge, die sich
wchon aus der Abtretung als solcher ergäbe, sondern es bil-
det die Prämie für die Übernahme des Risikos, das mit der
Prozessführung verbunden ist. Es steht daher nur den-
jenigen Zessionaren zu. die den Prozess zur Durchführung
des Anspruchs tatsächlich geführt haben. Nur unter
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
dies.er Vor~ussetzung lässt es sich auch innerlich recht-
fertigen; dIe blüsse Tatsache der Stellung des Abtretungs-
~eg~hrens vermag eine solche Bevorzugung vor den
ubngen Konkursgläubigern unmöglich zu begründen. Dass
das Ge~etz in Art. ~60 Abs. 2 von der Verteilung des
Ergebmsses unter « die Gläubiger, an welche die Ab tre-
tung stattgefunden ha.t », spricht, steht dieser Folgerung,
w~lch~ das BundesgerH~ht schon in einem früheren: Ur-
teIle In Sachen Spörri (AS Sep.-Ausg. 16 N° 44 *) ge-
z~gen hat, nicht entgegen. Indem der Gesetzgeber sich
dIeser Ausdrucksweise bediente, dachte er offenbar nur
an den Fall, wo die verschiedenen Zessionare von der
Abtretung auch wirklich durch Durchführung des Pro-
zesses G~brau~h gemacht, also alle geklagt haben. Die
Frage, WIe es sIch verhalte, wenn nur einzelne unter ihnen
klagend .vorgega~gen s~nd,. wird yom Gesetz nicht ge-
regelt. SIe kanu 1m Hmbhck auf die Natur der Abtre-
tung naclJ Art. 260 'nur in dem oben vertretenen Sinne
gelöst werden.
Ob die übrigen Zessionare yon der Anhebung des Pro-
z.esses Kennt?is hatten bezw. VOll dem klagenden Zes-
SIOnar zu: TeIlnahme an der Prozessführung aufgefordert
worden smd oder ob der letztere ohne ihr \Vissen VOl-
gegangen ist, macht dabei keinen Unterschied. Wie das
B~ndesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, hat
dl~. S~ellung des Abtretu!lgsbegehrens durch mehrere
G:laubiger, entgegen der Behauptung des Rekurrenten,
~Icht etwa zur Folge, dass der abgetretene Anspruch VOll
Ihnen nur gemeinsam geltend gemacht werden könnte
s?ndern erhält auch in diesem Falle jeder der Zessionar~
em ~elbständiges Prozessführungsrecht, kann also für sich
allem. ~nd ohne Mitwirkung der andern vorgehen. Eine
VerpflIchtung, die übrigen Zessionare in den Streit zu
rufen, bezw. zum Anscbluss an die Klage aufzufordern
~:~teht für ihn nicht (vergl.AS Sep.-Ausg. 10 N°40 Erw. 2:
* Ges.-Ausg. 39 I No 81.
und .KOllkurskalilll1f~r. :rs 0 6,).
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11 ~o 32 Erw. 2*, JiEGER, Kommentar zu Art. 260 N°3 e):
An dieser Rechtslage wollte auch durch das mit der
KOllkursverordnung eingeführte Formular N° 7 nichts
geändert werden. 'Wenn hier unter den « Bedingungen»
der Abtretung bestimmt wird, dass «falls hinsichtlich
der gleichen Massenrechte mehrere Abtretungen an ver-
schiedene Gläubiger erfolgt seien, letztere in einem all-
fälligen Prozessverfahren als Streitgenossen aufzutreten ~
häHen, so ist der Sinn dieses Vorbehalts lediglich der,
dass sich der beklagte Allspruchsgegner die getrennte
'Belangung durch die einzelnen Zessionare nicht gefallen
zu lassen braucht und gegenüber einer solchen die Bil-
dung einer Streitgenossenschaft verlangen kann. Dagegen
sollte damit nicht gesagt werden, dass das in der Abtre-
tung liegende Proze3smalldat von den mehreren Manda-
taren überhaupt nur gemeinsam ausgeführt werden könne,
btzw. dass die Prozessführung durch einen allein den
yorhcrigen förmlichen Abstand der übrigen von der Teil-
nahme am Prozesse voraussetze.
Da ullbestriltenermassen die gerichtliche Feststellung
des Anspruchs gegen Wegmanll und der Eingang des
entsprechenden Betrages einzig dem Vorgehen der Zes-
siollurin Milla :\1artha .Jucker zu verdanken ist und die
übrigen Zessionare dazu nichts beigetragen haben, hat
somit das Konkursamt mit Recht diesen Betrag, der den
Prozessgewilll1 im Sinne VOll Art, 260 Abs. 2 SchKG dar-
stellt, ausschliesslich der Genannten zugewiesen und isl
der diese Verfügung schützende Entscheid der Vorinstanz
zu bestätigen. Die Frage, ob der Rekurrent mit der
KOJIkursforderullg der Frau Meyer-Spörri als Akzesso-
rium auch die Rechte aus der dieser ausgestellten Ab-
tretung habe erwerben können oder ob nicht der Man-
datscharakter der Abtretung nach Art. 260 jede Über-
tragung der aus derselben sich ergebenden Befugnisse an
einen Dritten ausschliesse, selbst wenn sie im Zusammen-
• Ges.-Ausg. 33 n No 48, 34 II N° 42.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
hang mit der Zession der betreffenden Konkursforderung
geschieht (vergl. in diesem Sinne das bereits zitierte
Urteil in Sachen Spörri Erw. 2), sodass die Beschwerde
auch schon wegen mangelnder Legitimation des Rekur-
renten zu verwerfen wäre, braucht daher nicht erörtert
zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erka nn t:
Der Rekurs wird abgewiesen.
70. Arret du 24 septembre 1915 dans la cause Clere,
Art. 158 LP. Si les objets saisis ensuite d'une requisition
fondee sur un acte d'insuffisance de gage ne sont pas reali-
ses, le creancier perdant doit, apres l'expiration du dtHai
d'un mois prevu a ral. 2 de l'art. 158, faire 110tifier au
debiteur u 11 11 0 U v e aue 0 In In a 11 d em e 11 t d e p a y e r
avant de requerir une nouvelle saisie.
.1.. -
Le 1 er juillet 1912, Xavier Clere, magasinier a
Fribourg et Jean Eggimanll, comptable a Payerne, ont
fonde une soeiete en 110m collectif qui avait pour but
l'achat d'immeubles sis ä. Estavayer-le-Lae.
Par acte notarie du 3 juillet, Clere et Eggimann se re-
&onnurent debiteurs solidaires d'un compte de credit qui
leur etait ouvert par la Banque populaire suisse a Fribourg
jusqu'ä. concurrence de 12000 fr. Cet emprunt etait ga-
ranti par une hypotheque en second rang sur l'immeuble
sis ä. Estavayer. En outfe, il fut cautionne par la Societe
des materiaux a Fribourg.
La Societe eIere & Oe Haut tombee en faillite, la Ban-
'lue populaire ouvrit une poursuite en realisation de gage
contre X. Ciere. La vente aux eneheres des immeubles
d'Estavayer eu1 Heu le 9 juin 1914; elle laissa un decou-
vert de 7474 Ir. 20 pour lequel un certificat d'insuffisanee
de gage fut eteIivre a In Banque popll1aire 1e 1 er juiJIet 1914.
,
und KonkurskammeI'. N° 70.
34'1
La banque poursuivit Clere pour le montant reste im-
paye e1 obtint le 9 juillet 1914 1a sftisie de plusiems objets
qui furent 1'evendiques par ]a Societe des materiaux a
Fribourg. Cette revendication ne fut pas eontestee. La
31 juHlet I'office des poursuites de 1a Broye saisit en out1'e
Je prix de Ioeation du pf r 1a Societe des materiaux a Clere
du 12 mars 1914 an 9 jnin 1914.
Le 9 juillet 1915, la Societe des materiaux, subrogee
aux droits de 1a Banque populaire, a fait aotifier ä. Ciere
un avis de saisie pour Ia somme de 7175 fr. 80. La saisie
fut pratiquee Ie 15 ]uillet 1915 sm 1 chifIonniere, 1 canape
cl le salaire du debileur.
B. -
Le 13 juiUet 1915. elen; 3 recouru contre cet avis
a J'auto1'ite de surveillance des offices de poursuite et de
faillite du canton de Fribourg. Le recourant priltend que
la ereance de 7475 fr. constituant une dette de Ja Societe
Clere et Eggimann, il ne peut etre poursuivi personnelle-
ment de ce chef. Il allegue fH outre que la poursuite inten-
tee en 1914 etant tombee, jl aurait faHu en ouvrir une
llouvelle.
C. -
Par decision du 19 aout 1915 l'autorite de sur-
veillance a renvoye le reeouran1 ä. se pourvoir devant le
juge eompetent. Elle a considel'eque le recourant n'avait
pas fourni la preuve de la peremption de la poursuite et
que Ia question de savoiF si Clere etait ou non debiteur
de la Societe des materiaux relevait exclusivement du juge.
D. -
Xavier eIere a recouru eil temps utile au Tribunal
fed~ral contre cette dilcisioll.
Statuant sur ces faits et considerant
en droit :
... 2. -
L'avis de saisie du 9 juillet 1915 et la saisie du
15 juillet doivent etre annules pour les motifs suivants :
La requisition de saisie de Ia Soeiete des materiaux est
basee sur un acte d 'insuffisallce de gage qui a ete deIivre le
1 er juillet 1914 au creancier poursuivant, eOllformement
a I'art. 158 LP, et qui a abouti aux saisies des 9 et 31 juil-