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41_III_329

BGE 41 III 329

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheidungen der Schuldbetreibung8- und Konkurskammer.

Arret8 de la Chambre despoursuites et des faillites.

68. Entscheid. vom 14. September 19l5 i. S. Burkhardt.

Als Anfangspunkt der Frist des Art. 40 SchKG gegenüber

dem Kollektivgesellschafter bezw. unbeschränkt haUenden

Mitglied einer Kommanditgesellschaft ist wie gegenüber der

Gesellschaft selbst die Bekanntmachung der beendigten

Liquidation und nicht schon diejenige der Auflösung der

Gesellschaft zu betrachten.

A. -

Der Rekurrent Heinrich Burkhardt-Schuppisser

in Zürich war seil dem 6. März 1888 als unbeschränkt

haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Burk-

hardt & Oe im Handelsregister eingetragen. Infolge des

im Jahre 1909 erfolgten Todes des Kommanditärs Alfred

Schuppisser löste sich die Gesellschaft auf und trat in

Liquidation. Auflösung und Eintritt in die Liquidation

wurden im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 12. Februar

1910 mit dem Beifügen bekannt gemacht, dass zu Liqui-

datoren der bisherige unbeschränkt haftende Teilhaber

Heinrich Burkhardt sowie drei weitere, namentlich auf-

geführte Personen ernannt worden seien. Am 14. Mai

1915 stellte die Eidgen. Bank A.-G. in Zürich in der von

ihr für eine Forderung von 172,012 Fr. gegen den Re-

kurrenten angehobenen Betreibung gestützt auf die am

16. März 1915 zugestellte Konkursandrohung das Kon-

kursbegehren. Da der Rekurrent in der Verhandlung

über dieses den Einwand erhob, dass die Kommandit-

gesellschaft Burkhardt & eie durch die Eintragung ihrer

Auflösung in das Handelsregister untergegangen sei und

er daher gemäss Art. 40 SchKG mir noch binnen sechs

AS 41 111 -

t915

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Monaten seit der bezüglichen Bekanntmachung auf Kon-

kurs hätte betrieben werden können. setzte der Konkurs-

richter in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 SchKG das

Verfahren aus und überwies den Fall der Aufsichts-

behörde.

Durch Entscheid vom 22. Juni 1915 hat darauf die

erstinstanzliche Aufsichtsbehörde, das Bezirksgericht

Zürich, die Frage der Konkursfähigkeit des Rekurrenten

mit der Begründung bejaht, dass nach der neueren Recht-

sprechung des Bundesgerichts, wie sie in den Urteilen

in Sachen Dussus und Bank in Zug (S. 15 N° 26 und

AS 41 III. Teil N° 26) niedergelegt sei, die Frist des

Art. 40 SchKG bei Kollektiv- und Kommanditgesell-

schaften nicht schon mit der Eintragung der Auflösung.

sondern erst mit derjenigen der beendigten Liquidation

zu laufen beginne, und das nämliche daher auch aeaen-

ob

über den unbeschränkt haftenden Mitgliedern einer sol-

chen Gesellschaft gelten müsse. Burkhardt zog diesen

Entscheid auf dem Rekurswege an die kantonale Auf-

sichtsbehörde weiter, indem er ausführte: die von dtr

Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesgerichts be-

schlügen lediglich die Frage, .wie lange die Kollektiv-

und Kommanditgesellschaft als solche auf Konkurs be-

trieben werden könne. Die weItere Frage, wie es sich in

dieser Beziehung mit den einzelnen Gesellschaftern ver-

halte, werde dadurch nicht präjudiziert. Sie könne im

Hinblick auf Art. 545, 572 und 611 OR nur in dem vom

Rekurrenten vertretenen Sinne beantwortet werden.

Danach ende die Kollektiv- bezw. Kommanditgesellschaft

mit der Autlösung. Von diesem Zeitpunkte an gebe es

daher keine Gesellschafter mehr, sondern nur noch ge-

wesene Gesellschafter und Liquidatoren. Den gewesenen

Gesellschaftern komme aber keine Kaufmannseigenschaft

mehr zu und die Eintragung als Liquidator unterwerfe

nach Art. 39 SchKG noch nicht der Konkursbetreibung.

Für diese Auffassung spreche überdies auch der Art. 585

OR. Da nach diesem die Klagen gegen einen Gesell-

r,

und Konkursk'.lll1ll1er. N° !J8.

schafter aus Ansprüchen an die Gesellschaft binnen fünf

Jahren sei t der A u fl ö s u n g der Ge s e 11 s eh a ft

verjährten, hätte die Auslegung der ersten Instanz zur·

Konsequenz, dass der Gcsellschafter zwar nach Ablauf

dieser Frist trotz noch nicht beendigter Liquidation für

Gesellschaftsschulden nicht. mehr helangt, dagegen für

persönliche Schulden nach wie vor auf Konkurs betrieben

werden könnte, während sieh doch die Unterwerfung

unter die Konkursbetreibung nach dem Gesetz ausschliess-

lieh auf die Gesellschaftereigenschaft stütze. Eine solche

Situation sei ein Unding. Sie lasse sich vermeiden, wenll

man als Ausgangspunkt der Frist des Art. 40 SchKG

gegenüber dem gewesenen Gesellschafter mit der frühern

bundesgerichtlichen Praxis den Zeitpunkt der Bekannt-

machung der Auflösung der Gesellschaft betrachte.

Auch die kantonalc Aufsichtsbehörde lehnte indesse1l

den Standpunkt des Rekurrenten gestützt auf die nach-

stehenden Erwägungen ab; die Auslegung, welche das

Bundesguicht im Falle Dussus dem Art. 40 SchKG ge-

geben habe, führe notwendig zum Schluss, dass auch der

einzelne Gesellschafter die Eigenschaft, um deren willen

er der Konkursbetreibung unterliege, bis zu beendigter

Liquidation beibehalte. Dass daraus eine widerspruchs-

volle Situation resultiere, könne nicht anerkannt werdcll.

Freilich bestehe zufolge der Bestimmung des Art. 585 OR

die Möglichkeit, dass die Forderungen der Gescllschafts-

glä ubiger gegen die Gesellschafter verjähren, bevor die

Liquidation beendigt und die Beendigung eingetrageIl

worden sei. Allein dadurch werde die Kaufmannseigen-

schaft der Gesellschafter nicht berührt: sie könnten da-

her für alle nicht verjährten Forderungen -

und als

solche kämen nicht nur persönliche Schulden, sondern

auch die Gesellschaftschulden in Betracht, hinsichtlich

deren die Verjährung unterbrochen worden sei -

nach

wie vor auf Konkurs betrieben werden. Die Zulässigkeit

der Konkursbetreibung sei von der Verjährungsfrist des

Art. 585 unabhängig. Wenn der Rekurrent wegen seiner

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter

vor Auflösung der Gesellschaft für persönliche Schulden

auf Konkurs habe betrieben werden können, so müsse

diese Betreibungsart auch nach der Auflösung zulässig

sein, solange er eben als unbeschränkt haftender Gesell-

schafter der zwar aufgelösten, aber noch in Liquidation

befindlichen Gesellschaft im Handelsregister eingetra-

gen sei.

C. -

Gegen den ihm am 10. August 1915 zugestellteIl

Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert

Burkhardt an das Bundesgericht, indem er das Begehren

auf Unzulässigerklärung der Konkursbetreibung und

Aufhebung der ihm am 16. März 1915 zugestellten

Konkursandrohung erneuert.

Die Schuldbetreib-ungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Da Art. 39 SchKG der Konkursbetreibung nur die

eingetragenen Handels- (Kollektiv- und Kommandit-)

Gesellschaften, nicht auch die einfachen Gesellschaften

und sonstigen Gemeinderschaften unterstellt, fällt die

Frage, von wann die Frist des Art. 40 ebenda gegenüber

der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft zu berechnen

sei, mit der anderen nach dem Zeitpunkt des Erlöschens

des Kollektiv- bezw. Kommanditgesellschaftsverhältnisses

zusammen. Auf diesen Boden hat sich denn auch das

Bundesgericht gestellt, indem es in dem Entscheide in

Sachen Dussus (AS Sep.-Ausg. 15 N° 26 *) unter be-

wusster Ablehnung der Annahme der früheren Praxis,

dass nach der « Auflösung I) der Kollektiv- bezw. Kom-

manditgesellschaft nur noch eine gewöhnliche communio

zwischen den bisherigen Gesellschaftern bestehe, aus-

führte: das durch den Gesellschaftsvertrag begründete

Rechtsverhältnis gehe nicht schon mit dem Auflösungs-

beschlusse, sondern erst mit der Beendigung der Liqui-

dation unter: bis dahin müsse die Gesellschaft als iort-

* Ges.-Ausg. 38 I Ne 52.

und Konkul"skammer. N° 68.

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bestehend betrachtet werden, da sie nach Art. 582 OB

auch während des Liquidationsstadiums noch unter ihrer

Firma Verbindlichkeiten eingehen könne. An dieser Auf-

fassung, die seither in einem weIteren Entscheide (AS 41

III. Teil N0 26) bestätigt worden ist und gegen deren

Bichtigkeit vom Rekurrenten keine neuen, nicht schon

früher widerlegten Argumente geltend gemacht worden

sind, ist festzuhalten. Geht man von ihr aus, so ist aher

damit bereits auch gesagt, dass von einer verschiedenen

Berechnung der Frist des Art. 40 SchKG gegenüber der

Gesellschaft und dem einzelnen Gesellschafter, wie sie der

Rekurrent postuliert, nicht die Rede sein kann, sondern

deren Anfangspunkt für beide der gleiche, nämlich der

Zeitpunkt der Bekanntmachung der beendigten Liqui-

dation im Handelsamtsblatt, sein muss. Denn die Kol-

lektiv- und Kommanditgesellschaft ist kein besonderes,

von der Person der Gesellschafter unabhängiges Rechts-

subjekt : Träger der unter der Gesellschaftsfirma be-

gründeten Rechte und Verpflichtungen sind vielmehr die

einzelnen Gesellschafter. Die Annahme, dass die Gesell-

schaft erst mit beendigter Liquidation untergehe, hat

demnach zur notwendigen Konsequenz, dass auch die

einzelnen Teilhaber die Eigenschaft pIs Gesellschafter,

um derentwillen sie der Konkursbetreibung unterstehen,

erst mit diesem Zeitpunkt verlieren, wie dies denn auch

§ 156 des deutschen HGB für die offene Handelsgesell-

schaft des deutschen Rechts ausdrücklich ausspricht.

Der Versuch, für das schweizerische Recht aus Art. 585

OR das Gegenteil herzuleiten, ist schon von der Voril1-

stanz zutreffend zurückgewiesen worden. Wie jede andere

Verjährung so tritt aucb die des Art. 585 nur unter der

Voraussetzung ein, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist

keine Unterbrechungshandlung im Sinne von Art. 135 OR

stattgefunden hat. Es ist also nicht richtig, dass die

Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsschulden

nach fünf Jahren seit Auflösung der Gesellschaft dahin-

lalle, vielmehr kann er auch nach Ablauf dieser Frist

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

noch für solche belangt werden, sofern nur die Verjäh-

rung vorher unterbrochen worden ist. Die Folgerungen,

welche der Rekurrent aus der Bestimmung des Art. 585

für die Zulässigkeit der Konkursbetreibung gegenüber

dem einzelnen Gesellschafter ziehen will, gehen daher

schon aus diesem Grunde fehl. Ebenso unbegründet ist

der weitere Einwand, dass den Gesellschaftern nach Auf-

lösung der Gesellschaft nicht mehr Kaufmannseigenschaft

zukomme. Nach der in Art. 585 OR enthaltenen Um-

schreibung der Aufgaben und Befugnisse der Liquidatoren

steht ausser Zweifel, dass auch die in Liquidation befind-

liche Kollektiv- oder KommanditgeseIischaft noch ein

nach kaufmännischer Art geführtes Geschäft betr~ibt.

Die Gesellschafter, welche die Liquidation besorgen,

bleiben daher so gut Kaufleute, wie sie es vor der Auf-

lösung der Gesellschaft Warel1- Ob die Konkursbetreibung

gegen sie mangels der genannten Eigenschaft dann zu

verweigern wäre, wenn an ihrer Stelle andere Personen

als Liquidatoren ernannt worden sind, braucht im vor-

liegenden Fall nicht untersucht zu werden, da feststeht,

dass ein solcher Ausschluss des Rekurrenten hier nicht

stattgefunden hat, sondern derselbe -

in Gemeinschaft

mit anderen Personen -

als "Liquidator der aufgelösten

Gesellschaft fungiert.

Demnach hat die Schuldbetreibullgs- u. Konkurskammer

erkannt

Der Rekurs wird abgewiesen.

und Konkurskammer . N° 69.

33;;

69. Entscheid vom 23. September 1915 i. S. Ba.uer.

Art. 260 SchKG. Rechtsstellung des einzelnen Zessionars bei

Abtretung derselben Massenrechte an mehrere Gläubiger.

Verteilung des Prozessergebnisses, wenn nur einer der

Zessionare den Prozess zur Durchführung des Anspruchs

tatsächlich geführt hat.

iL -

Im Konkurse über Adolf Meyer-Spörri in Basel

trat das Konkursamt Basel-Stadt am 9. Februar 1911

den (! Anspruch der Konkursmasse gegen Henri F. Weg-

mann in London auf Zahlung von 34,657 Fr. 80 Cts .•

im Sinne von Art. 260 SchKG an verschiedene Konkurs-

gläubiger, worunter die Ehefrau des Gemeinschuldners,

Mina Meyer-Spörri und deren Tochter Mina Martha

Jucker, ab. Gestützt hierauf legte Mina Martha Jucker

am 4. August 1913 für einen Teil des abgetretenen An-

spruchs von 5000 Fr. auf ein Guthaben des Wegmann

an das Gas- u~ld 'Vasserwerk Basel-Stadt im Betrage von

3717 Fr. 90 Cts. Arrest und leitete, da der Arrest-

schuldner gegenüber der Arrestbetreibung Rechtsvor-

schlag erhob, gemäss Art. 278 SchKG Klage ein. Dieselbe

wurde geschützt und Wegmann rechtskräftig zur Zahlung

der eingeklagten 5000 Fr. nebst Zinsen an die Konkurs-

masse Meyer-Spörri verurteilt, worauf Mina Martha

Jucker am 5. Oktober 1914 die Pfändung des Guthabens

an das Gas- und Wasserwerk, dessen Betrag inzwischen

bei der Gerichtskasse zu Handen des Berechtigten depo-

nielt worden war, erwirkte. Da der Arrestschuldner an-

lässlich des Pfändungsvollzuges behauptete, dass er die

gepfändete Forderung SChOll vor der Arrestlegung an

seine Tante Frau Lichtensteiger-Dürler in Triest abge-

trelen habe, kam es in der Folge noch zu einem Wider-

spruchsverfahren, das indessen ebenfalls zu Gunsten der

Masse ausging, indem die Vindikation der Frau Lichten-

steiger sowohl von den kantonalen Instanzen als vom

Bundesgericht, von letzterem durch Urteil vom 19. Juni

1915 abgewiesen wurde.