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41_III_307

BGE 41 III 307

Bundesgericht (BGE) · 1915-09-14 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

donnance du Conseil federal du 28 septembre 1914 et

peut obtenir le renvoi de la realisation en se conformant

aux conditions indiquees dans ce texte legal.

La decision contraire de l'instance cantonale d'apres

laquelle cette disposition ne s'applique qu'a la vente

d'objets mobiliers, est contraire au texte et a l'esprit de

l'ordonnance precitee. Elle est contraire a son texte"

parce que celui-ci parle de

(i vente I) au seus le plus

general de ce mot, soit de realisation (en allemand:

Verwertung), sans distinguer entre les meubles ou les

immeubles, les biens corporels ou: incorporels; elle est en

outre contraire a son esprit, parce que son but est de

permettre au debiteur d'eteindre sa dette au moyen de

petits versements et d'eviter ainsi la realisation des

biens dans des conditions anormales et de nature a en

compromettre le resultat. cette consideration s'applique

a tous les biens quelconques, quelle que soit leur nature.

La decision attaquee est ainsi erronee et doit etre

reformee ..... .

Par ces motifs,

la Chambre des Poursuites et des Faillites

prononce:

Le recours est admis dans le sens des motifs.

und Konkurskammer • N° 65.

65. Entscheid vom 14. September 1915

i. S. Ka.ppeler.

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Art. 98 SchKG. Unbeschränktes Recht des Gläubigers auf

amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegenstände. Unan-

wendbarkeit des Art. 2 ZGB im Betreibungsverfahren. -

Art. 56 SchKG. Zulässigkeit der amtlichen Verwahrung

während einer Betreibungsstundung.

A. -

In der Betreibung des J. Keller-Angern, Wein-

händlers in Zürich, gegen den Rekurrenten Paul Kappeier,

Wirt in Erlenbach, vollzog das Betreibungsamt Erlell-

bach am 14. Mai 1915 die Pfändung. Später, am 24. Juni

1915, wurde dem Rekurrenten nach Art. 12 H. der Kriegs-

novelle zum SchKG eine Betreibungsstundung für sechs

Monate bewilligt. Schon vorher hatte der Gläubiger die

amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegenstände

verlangt.

E. -

Nachdem das Betreibungsamt dem Rekurrenten

vom Begehren des Gläubigers Kenntnis gegeben hatte,

erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren,

das Betreibungsamt sei anzuweisen, die amtliche Ver-

wahrung nicht vorzunehmen.

Er führte aus, dass das Vorgehen des Gläubigers gegen

Treu und Glauben gehe und die amtliche Verwahrung

zudem wegen der Stundung unzulässig sei.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies

die Beschwerde durch Entscheid vom 11. August 1915

mit folgender Begründung ab: Ein Gläubiger sei nicht

verpflichtet, sein Begehren um amtliche Verwahrung zu

begründen; die Beantwortung der Frage, ob der Schuld-

ner genügende Gewähr für die Erhaltung der Pfändungs-

gegenstände biete, stehe in seinem Ermessen. Die Stun-

dung stehe der amtlichen Verwahrung nicht im Wege,

weil diese keine Betreibungshandlung sei, d. h. keine

Handlung, die geeignet sei, den betreibenden Gläubiger

seinem Ziel, der Befriedigung aus dem Vermögen des

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Schuldners näher zu führen. Es könne sich fragen. ob

in Fällen, wo in der Gel~endmachung des Rechtes auf

amtliche Verwahrung reine Schikane liege, der Vollzug

dieser Handlung verweigert werden könne. Allein für

das Vorhandensein von Schikane lägen nicht genügende

Anhaltspunkte vor.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 6. Sep-

tember 1915 unter Erneuerung seines Begehrens an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldhetreibungs- und Konkurskammer zieht

inErwägung:

1. -

Wie das Bundesgericht bereits im Entscheide in

Sachen Strum vom 12. Mai 1915 (AS 41 III N° 36) aus-

geführt hat, hat der Gläubiger nach Art. 98 SchKG

unter allen Umständen das Recht, zu ver1angen. dass

die im Besitze des Schuldners befindlichen gepfändeten

Gegenstände in amtliche Verwahrung genommen werden.

Der Schuldner hat keinen Anspmch auf den Besitz die-

ser Gegenstände dem Betreibungsamt und dem Gläubiger

gegenüber; nur solange diese beiden ihm ihr Vertrauen

schenken und stillschweigend. ihm den Besitz überlassen.

lässt das Gesetz zu, dass die Sachen bei ihm bleiben.

Das Begehren des Gläubigers um deren amtliche Ver-

wahrung kann sich somit nie als Rechtsmissbrauch im

Sinne des Art. 2 ZGB darstellen. Zudem bezieht sich

diese Bestimmung, wie in der Praxis festgestellt worden

ist (BGE 40 III N° 27 Erw.4), nicht auf das Recht des

Betreibungsverfahrens.

2. -

Die Vorinstanz hat sodann zutreffend ausgeführt,

dass die Stundung der amtlichen Verwahrung nicht im

Wege stehe. Nach Art. 17 der Kriegsnovelle und Art.

297 SchKG darf während der Stundung eine Betreibung

weder angehoben noch fortgesetzt werden. Die amt1iche

Verwahrung bedeutet aber nicht eine Fortsetzung dtr

Betreibung, sondern nur eine Verstärkung der bereits

vollzogenen Pfändung; sie ist, wie die Vorinstanz mit

und Konkurskammer. N° 65.

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Recht bemerkt hat, keine Betreibungshandlung im Sinne

des Art. 56 SchKG, weil sie den Gläubiger seinem Ziel,

der Befriedigung aus dem Erlös einer Verwertung, nicht

näher führt. Da zudem die amtliche Verwahrung dazu be-

stimmt ist, die Sicherung des Gläubigers gegen die Pfand-

unterschlagung zu erhöhen, ist sie eine unaufschiebbare

Massnahme zur Erhaltung von Vermögensgegenständen

im Sinne des Art. 56 SchKG, die jederzeit, während der

Betreibungsferien, eines Rechtsstillstandes oder einer

Betreibungsstundung, zulässig ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

AS 41 lIi -

19t5