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41_III_310

BGE 41 III 310

Bundesgericht (BGE) · 1913-01-27 · Deutsch CH
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310

Entscheidungen

Entscbeidungen der Zivilkammern: -

ArrlLs

des seetions einles.

66; Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1915

i. S. Gitntert, Kläger und Widerbeklagter,

gegen Sparkasse Au, Beklagte und 'Viderklägerin.

Der Zulassung einer Widerklage im Aberkennungs-

pro z e s s steht nach eidgenössischem Recht nichts im

Wege.

A. -

Mit Klage vom 7. Februar 1913 verlangte der

Kläger, es sei die der Beklagten durch Rechtsöffnungs-

entscheid vom 27. Januar 1913 zuerkannte Forderung

von 113,540 Fr. nebs Zins, für welche die Beklagte

einen Arrest erwirkt hatte, abzuerkennen und der Kläger

von jeder Schuldpflicht freizusprechen. Er bestritt seine

vom Rechtsöffnungsrichter gestützt auf zwei Urkunden

vom 3. April und 12. Mai 1912 angenommene Schuld-

pflicht mit Berufung auf Art. 497 Abs. 3, 24 und 28 OR.

Die Beklagte hat auf Abweisung der Aberkennungsklage

geschlossen und widerklagsweise Verurteilung des Klä-

gers zur Bezahlung von 30,420 Fr. verlangt.

B. -

Durch Urteil vom 6. April /1. Mai 1915 hat das

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Aberkennungs-

klage abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, die

Aberkennungsklage zu schützen und die Widerklage ab-

zuweisen.

der Zivilkammern. N~ 86.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung

311

1-4. -

(Abweisung der Einreden des Klägers aus

Art. 497 Abs. 3, 24 und 28 OR.)

5. -

Ist somit die Aberkennungsklage abzuweisen, so

ist nur noch zu prüfen, ob die Widerklage gutzuheissen sei.

Dass sie niateriell begründet sei, kann zwar aus den unter

Ziff. 4 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen

nicht bezweifelt werden. Dagegen erscheint es zweifelhaft,

ob die Wie der klage nicht deshalb abgewiesen werden

müsse, weil im Aberkennungsverfahren nur diejenigen For-

derungen zur Beurteilung gebracht werden dürfen, welche

den Gegenstand der provisorischen Rechtsöffnung ge-

bildet haben. In dieser Beziehung fällt zunächst in Be-

tracht, dass nach Art. 54 Abs. 2 der St. Galler ZPO in

Fällen, wo ein Schuldner zllfolge Rechtsöflnung im Schuld-

betreibungsverfahren in die klägerische Stellung versetzt

wurde, er am Gerichtsstand der Klage jeden Gegenan-

spruch erheben kann, sofern für denselben nicht ein be-

sonderer Gerichtsstand oder ein besonderes Verfahren

vorgeschrieben ist. Danach ist also nach st. gallischem

Prozessrecht die Widerklage im Aberkennungsprozess

grundsätzlich zulässig erklärt. Gestützt auf den am

Sch1usse dieser Bestimmung enthaltenen Vorbehalt in

Verbindung mit Art. 50 der St. Galler ZPO, gemäss

welchem Streitigkeiten über Forderungen, für welche ein

Arrest erkannt wurde, da zu behandeln sind, wo das

arrestierte Gut oder der grössere Teil desselben sich be-

findet, hätte sich der Kläger unter Umständen d. h.

wenn der Gerichtsstand des Betreibungsortes von dem-

jenigen des Arrestes verschieden gewesen sein sollte,

gegen die Zulassung der Widerklage zur Wehre setzen

können. Dadurch, dass er dies unterlassen hat, hat er

sich jedenfalls der Widerklage endgültig unterzogen. Bei

dieser Sachlage kann es sich nur fragen, ob die wider-

klageweise Geltendmachung einer vorher nicht in Betrei-

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Entscheidungen

bung gesetzten Forderung vom Standpunkte des eid-

gen ö s s i s ehe n R e c h t s aus nicht zulässig sei.

Diese Frage ist zu verneinen. Nach der neueren Praxis

des Bundesgerichts hat die Aberkennungsklage als eine

negative Feststellungsklage nur die Feststellung der

Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung

zum Zweck; dabei ist der Anspruch auf Aberkennung

der Forderung ein Anspruch m a t e r i e 11 r e c h t -

li c her und nicht ein solcher prozessualer Natur, dessen

Inhalt etwa dahin zu definieren wäre, dass er die Betreib-

barkeit der Forderung hindern, die erhobene Betreibung

und den erteilten Rechtsvorschlag beseitigen wolle (vgl.

z. B. AS 23 II S. 1088 f.; 31 II S. 165 f. *). Daraus folgt,

dass der Aberkennungsprozess keine Betreibungsstrei-

tigkeit zum Gegenstand hat. Das Schuldbetreibungs- und

Konkursgesetz befasst sich denn auch in Art. 83 Abs. 2

lediglich insoweit mit dem Aberkennungsstreit, als es

ihn in das Betreibungsverfahren hineinstellt, mit der

Wirkung, dass dadurch einerseits das Betreibungsver-

fahren gehemmt wird und andererseits die Nichtanhe-

bung des Prozesses gewisse betreibungsrechtIiche Folgen

nach sich ziehL. Im übrigen .ist die Aberkennungsklage

nichts anderes, als die Anerkennungsklage des Art. 79

SchKG mit umgekehrten Parteirollen. Trotz der Ver-

tauschung dieser Rollen, trotz des Auftretens des Schuld-

ners als Kläger bleibt die' Beweislast für das Bestehen

der streitigen Forderung beim Beklagten, während der

Kläger sich darauf beschränken kann, rein negativ die

Existenz der Forderung zu bestreiten. Ebenso gilt als

Gerichtsstand für die Aberkennungsklage nicht etwa der

Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten, sondern der-

jenige des Betreibungsortes. Ist aber der Aberkennungs-

prozess nicht als ein besonderes Gebilde aufzufassen, son-

dern als mit dem gewöhnlichen, kantonalrechtlich gere-

gelten ordentlichen Prozessverfahren i den t i s c h zu

bezeichnen, so liegt, wenn die Kantone die Möglichkeit

der Erhebung einer Widerklage in diesem Prozesse zu-

* Sept.-Ausg. 8 S. 95 f.

der Zivilkammern. N° 66.

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lassen, von Bundesrechts wegen keine Veranlassung vor,

dies zu verhindern. Dabei hat natürlich als selbstver-

ständlich zu gelten, dass durch diesen Prozess nur in

Beziehung auf die in Betreibung gesetzte Forderung

betreibungsrechtliche Wirkungen erzeugt werden, d. h.

dass bei Abweisung der Aberkennungsklage die proviso-

rische Rechtsöffnung nur hinsichtlich der Forderung, für

die der Schuldner betrieben worden ist, eine definitive

wird, während der beklagte Gläubiger für die zweite

Forderung, die mittelst der ·Widerklage in judicium dedu-

ziert ist, solche Betreibungsrechte nicht erwerben kann;

wird seine Widerklage gutgeheissen, so muss er daher,

wenn er seine Forderung exequieren will, dafür zwecks

Erlangung definitiver Rechtsöffnung besonders Betrei-

bung anheben. Zwingende Gründe gegen die Zulassung

der Widerklage im Aberkennungsprozess können aber

auch nicht etwa aus der N a t u r der A b e r k e n -

nungskJage überhaupt abgeleitet werden. Wenn

auch gesagt werden könnte, das!) der Aberkennungs-

kläger in den in das Betreibungsverfahren hineingescho-

benen Aberkennungsprozess eigentlich nur über die in

Betreibung gesetzte Forderung Rede und Antwort zu

stehen hätte, so kommt dieser Erwägung doch keine

bestimmende Bedeutung zu. Das Bundesgericht hat

sogar schon die Verbindung einer gewöhnlichen Fest-

stellungsklage mit einer Kollokationsanfechtungsklage als

bundesrechtIich nicht anfechtbar erklärt, obschon der

Kläger in jenem Falle die Verfügung einer Konkurs-

behörde anfocht und daher dort noch mehr Anlass. vor-

handen gewesen wäre, gegen eine derartige Klagenkon-

kurreriz Stellung zu nehmen, als hier gegen die Zulassung

der Widerklage (vgl. Urteil i. S. T i r a v a n t i gegen

K 0 n kur sm ass e J. Fe I der & Oe, vom 20. Mai

1915 *). Angesichts des Umstandes, dass es sich materiell

bei der Widerklage im Aberkennungsprozesse eigentlich

nicht um eine wirkliche Widerklage, sondern lediglich

um die sonst überall zugelassene klageweise Geltend-

* Oben S. 229 f.

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Entscheidungen

machung eines Anspruches neben einem andern handelt,

vermag dem oben erwähnten Bedenken vollends keine

ausschlaggebende Bedeutung beigemessen zu werden.

Dem klagenden Schuldner wird vielmehr durch die

gleichzeitige Erledigung des Widerklageanspruchs mit

dem Aberkennungsanspruch direkt gedient, da er andern-

falls damit rechnen müsste, für den Widerklageanspruch

besonders ins lieeht gefasst zu werden, d. h. einen

zweiten Prozess durchführen zu müssen. Inkonvenienzen

könnte die Zulassung dE-r Widerklage im Aberkennungs-

prozess höchstens für den beklagten Gläubiger, für den

Widerkläger selbst, zur Folge haben, nämlich dann,

wenn dadurch die Erledigung des Aberkennungsprozes-

ses verzögert werden und das Exekutionsrecht des

Beklagten gegen den Kläger noch länger gehemmt

bleiben sollte. Im übrigen erscheint aber die Zulässigkeit

der Widerklage im Aberkennungsprozess praktisch durch-

aus geboten, da sonst das Zerreissen von Ansprüchen, die

zusammen eine einzige Forderung bilden oder sonstwie

eng zusammengehören, begünstigt und die Möglichkeit

einer verschiedenen Beurteilung der einzelnen Ansprüche

in den verschiedenen Prozessen geschaffen würde (für Zu-

lassung der Widerklage : Ka n t.o n sgerich t St. Gallen,

Entscheidungen 1894 N° 15 und v. Wvss, Schweiz.

JuristenzeitungX S. 371 ff.; dagegen: Berner Appel-

lationshof, in Z. b. J. V. XL S. 397, Luzerner

Obergericht in Maximen 1900 N° 892 und BLuMEN-

STEIN, Handbuch des Schuldbetreibungsrechts, S. 310

Anm. 49). Das angefochtene Urteil ist daher auch in

Beziehung auf die Widerklage zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Aprilj

1. Mai 1915 bestätigt.

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der Zivilkammern. N" 67.

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67. Orteil der II. Zivilabteilung vom S. Juli 1915

i. S. Wertheimer 8G Weil, Beklagte, gegen Knarr, Klägerin.

Anfechtungsklage. Oertlich antwendbares Rech~. Natur

der in Art. 292 SchKG festgesetzten fünf jährigen FrIst (Ver-

jährung Verwirkung oder Befristung '1). Unterbrechung

der Ve~jährung durch Arrest. KlagJegitimation nach

Art. 260. Recht des Anfechtungsbeklagten auf ~?mpen­

sation eines Teils der Urteilssumme mit der DIVIdende,

die auf seine nach Art. 291 Abs. 2 wiederauflebende For-

derung entfallen würde. Ausgaugspunkt der Zinspflicht des

Anfechtungsbeklagten.

A. -

Der Futterhändler Frefel in Emmishofen

(Thurgau) hatte Anfangs 1908 von der Beklagt~n fü~f

Wagen Reisfuttermehl -

ein sechster Wagen. fa~lt fur

diesen Prozess ausser Betracht -

gekauft, dIe m den

Monaten Januar bis März nach Petershausen-Konstanz

zu liefern und in den Monaten April bis Juni zu be-

.labIen waren. Die vifr ersten Wagen wurden, weil von

Frefel nicht beanstandet, in den Büchern der Lager-

hausgesellschaft Petershausen ohne weiteres auf den

Namen des Frefel eingetragen. Den fünften Wagen soll

Frefel zuerst beanstandet, dann aber doch angenommen

haben, worauf er von der Lagerhausgesellschaft eben:

falls auf seinen Namen eingetragen wurde. Am 7. Mai

versuchte er nachträglich, alle fünf Wagen zu beanstande~.

Die Beklagte ging jedoch nicht darauf ein. Am 18. ~~,

als die vierte der von Frefel akzeptierten Tratten fallig

wurde -

die drei ersten waren bereits teils prolongiert

teils ~rotestiert worden -

fand i~ Konst~nz eine Be-

sprechung zwischen Frefel und emem TeIlhaber der

Beklagten (Weil) statt, deren Resultat darin bestand,

dass die Beklagte sämtliche fünf Wagen zurücknahm und

dem Frefel ausserdem noch ein grösseres Quantum Me-

lasse abkaufte, welche Frefel von andern Lieferanten

bezogen hatLe. Der Kaufpreis für die ~el~sse .bet~

etwas über 3000 Fr., der Rückkaufpreis fur die funf