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41_III_310

BGE 41 III 310

Bundesgericht (BGE) · 1913-01-27 · Deutsch CH
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310 Entscheidungen Entscbeidungen der Zivilkammern: - ArrlLs des seetions einles. 66; Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1915

i. S. Gitntert, Kläger und Widerbeklagter, gegen Sparkasse Au, Beklagte und 'Viderklägerin. Der Zulassung einer Widerklage im Aberkennungs- pro z e s s steht nach eidgenössischem Recht nichts im Wege. A. - Mit Klage vom 7. Februar 1913 verlangte der Kläger, es sei die der Beklagten durch Rechtsöffnungs- entscheid vom 27. Januar 1913 zuerkannte Forderung von 113,540 Fr. nebs Zins, für welche die Beklagte einen Arrest erwirkt hatte, abzuerkennen und der Kläger von jeder Schuldpflicht freizusprechen. Er bestritt seine vom Rechtsöffnungsrichter gestützt auf zwei Urkunden vom 3. April und 12. Mai 1912 angenommene Schuld- pflicht mit Berufung auf Art. 497 Abs. 3, 24 und 28 OR. Die Beklagte hat auf Abweisung der Aberkennungsklage geschlossen und widerklagsweise Verurteilung des Klä- gers zur Bezahlung von 30,420 Fr. verlangt. B. - Durch Urteil vom 6. April /1. Mai 1915 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Aberkennungs- klage abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen. C. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, die Aberkennungsklage zu schützen und die Widerklage ab- zuweisen. der Zivilkammern. N~ 86. Das Bundesgericht zieht in Erwägung 311 1-4. - (Abweisung der Einreden des Klägers aus Art. 497 Abs. 3, 24 und 28 OR.)

5. - Ist somit die Aberkennungsklage abzuweisen, so ist nur noch zu prüfen, ob die Widerklage gutzuheissen sei. Dass sie niateriell begründet sei, kann zwar aus den unter Ziff. 4 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen nicht bezweifelt werden. Dagegen erscheint es zweifelhaft, ob die Wie der klage nicht deshalb abgewiesen werden müsse, weil im Aberkennungsverfahren nur diejenigen For- derungen zur Beurteilung gebracht werden dürfen, welche den Gegenstand der provisorischen Rechtsöffnung ge- bildet haben. In dieser Beziehung fällt zunächst in Be- tracht, dass nach Art. 54 Abs. 2 der St. Galler ZPO in Fällen, wo ein Schuldner zllfolge Rechtsöflnung im Schuld- betreibungsverfahren in die klägerische Stellung versetzt wurde, er am Gerichtsstand der Klage jeden Gegenan- spruch erheben kann, sofern für denselben nicht ein be- sonderer Gerichtsstand oder ein besonderes Verfahren vorgeschrieben ist. Danach ist also nach st. gallischem Prozessrecht die Widerklage im Aberkennungsprozess grundsätzlich zulässig erklärt. Gestützt auf den am Sch1usse dieser Bestimmung enthaltenen Vorbehalt in Verbindung mit Art. 50 der St. Galler ZPO, gemäss welchem Streitigkeiten über Forderungen, für welche ein Arrest erkannt wurde, da zu behandeln sind, wo das arrestierte Gut oder der grössere Teil desselben sich be- findet, hätte sich der Kläger unter Umständen d. h. wenn der Gerichtsstand des Betreibungsortes von dem- jenigen des Arrestes verschieden gewesen sein sollte, gegen die Zulassung der Widerklage zur Wehre setzen können. Dadurch, dass er dies unterlassen hat, hat er sich jedenfalls der Widerklage endgültig unterzogen. Bei dieser Sachlage kann es sich nur fragen, ob die wider- klageweise Geltendmachung einer vorher nicht in Betrei- 312 Entscheidungen bung gesetzten Forderung vom Standpunkte des eid- gen ö s s i s ehe n R e c h t s aus nicht zulässig sei. Diese Frage ist zu verneinen. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts hat die Aberkennungsklage als eine negative Feststellungsklage nur die Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung zum Zweck; dabei ist der Anspruch auf Aberkennung der Forderung ein Anspruch m a t e r i e 11 r e c h t - li c her und nicht ein solcher prozessualer Natur, dessen Inhalt etwa dahin zu definieren wäre, dass er die Betreib- barkeit der Forderung hindern, die erhobene Betreibung und den erteilten Rechtsvorschlag beseitigen wolle (vgl.

z. B. AS 23 II S. 1088 f. ; 31 II S. 165 f. *). Daraus folgt, dass der Aberkennungsprozess keine Betreibungsstrei- tigkeit zum Gegenstand hat. Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz befasst sich denn auch in Art. 83 Abs. 2 lediglich insoweit mit dem Aberkennungsstreit, als es ihn in das Betreibungsverfahren hineinstellt, mit der Wirkung, dass dadurch einerseits das Betreibungsver- fahren gehemmt wird und andererseits die Nichtanhe- bung des Prozesses gewisse betreibungsrechtIiche Folgen nach sich ziehL. Im übrigen .ist die Aberkennungsklage nichts anderes, als die Anerkennungsklage des Art. 79 SchKG mit umgekehrten Parteirollen. Trotz der Ver- tauschung dieser Rollen, trotz des Auftretens des Schuld- ners als Kläger bleibt die' Beweislast für das Bestehen der streitigen Forderung beim Beklagten, während der Kläger sich darauf beschränken kann, rein negativ die Existenz der Forderung zu bestreiten. Ebenso gilt als Gerichtsstand für die Aberkennungsklage nicht etwa der Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten, sondern der- jenige des Betreibungsortes. Ist aber der Aberkennungs- prozess nicht als ein besonderes Gebilde aufzufassen, son- dern als mit dem gewöhnlichen, kantonalrechtlich gere- gelten ordentlichen Prozessverfahren i den t i s c h zu bezeichnen, so liegt, wenn die Kantone die Möglichkeit der Erhebung einer Widerklage in diesem Prozesse zu-

* Sept.-Ausg. 8 S. 95 f. der Zivilkammern. N° 66. 313 lassen, von Bundesrechts wegen keine Veranlassung vor, dies zu verhindern. Dabei hat natürlich als selbstver- ständlich zu gelten, dass durch diesen Prozess nur in Beziehung auf die in Betreibung gesetzte Forderung betreibungsrechtliche Wirkungen erzeugt werden, d. h. dass bei Abweisung der Aberkennungsklage die proviso- rische Rechtsöffnung nur hinsichtlich der Forderung, für die der Schuldner betrieben worden ist, eine definitive wird, während der beklagte Gläubiger für die zweite Forderung, die mittelst der ·Widerklage in judicium dedu- ziert ist, solche Betreibungsrechte nicht erwerben kann ; wird seine Widerklage gutgeheissen, so muss er daher, wenn er seine Forderung exequieren will, dafür zwecks Erlangung definitiver Rechtsöffnung besonders Betrei- bung anheben. Zwingende Gründe gegen die Zulassung der Widerklage im Aberkennungsprozess können aber auch nicht etwa aus der N a t u r der A b e r k e n - nungskJage überhaupt abgeleitet werden. Wenn auch gesagt werden könnte, das!) der Aberkennungs- kläger in den in das Betreibungsverfahren hineingescho- benen Aberkennungsprozess eigentlich nur über die in Betreibung gesetzte Forderung Rede und Antwort zu stehen hätte, so kommt dieser Erwägung doch keine bestimmende Bedeutung zu. Das Bundesgericht hat sogar schon die Verbindung einer gewöhnlichen Fest- stellungsklage mit einer Kollokationsanfechtungsklage als bundesrechtIich nicht anfechtbar erklärt, obschon der Kläger in jenem Falle die Verfügung einer Konkurs- behörde anfocht und daher dort noch mehr Anlass. vor- handen gewesen wäre, gegen eine derartige Klagenkon- kurreriz Stellung zu nehmen, als hier gegen die Zulassung der Widerklage (vgl. Urteil i. S. T i r a v a n t i gegen K 0 n kur sm ass e J. Fe I der & Oe, vom 20. Mai 1915 *). Angesichts des Umstandes, dass es sich materiell bei der Widerklage im Aberkennungsprozesse eigentlich nicht um eine wirkliche Widerklage, sondern lediglich um die sonst überall zugelassene klageweise Geltend-

* Oben S. 229 f. 314 Entscheidungen machung eines Anspruches neben einem andern handelt, vermag dem oben erwähnten Bedenken vollends keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen zu werden. Dem klagenden Schuldner wird vielmehr durch die gleichzeitige Erledigung des Widerklageanspruchs mit dem Aberkennungsanspruch direkt gedient, da er andern- falls damit rechnen müsste, für den Widerklageanspruch besonders ins lieeht gefasst zu werden, d. h. einen zweiten Prozess durchführen zu müssen. Inkonvenienzen könnte die Zulassung dE-r Widerklage im Aberkennungs- prozess höchstens für den beklagten Gläubiger, für den Widerkläger selbst, zur Folge haben, nämlich dann, wenn dadurch die Erledigung des Aberkennungsprozes- ses verzögert werden und das Exekutionsrecht des Beklagten gegen den Kläger noch länger gehemmt bleiben sollte. Im übrigen erscheint aber die Zulässigkeit der Widerklage im Aberkennungsprozess praktisch durch- aus geboten, da sonst das Zerreissen von Ansprüchen, die zusammen eine einzige Forderung bilden oder sonstwie eng zusammengehören, begünstigt und die Möglichkeit einer verschiedenen Beurteilung der einzelnen Ansprüche in den verschiedenen Prozessen geschaffen würde (für Zu- lassung der Widerklage : Ka n t.o n sgerich t St. Gallen, Entscheidungen 1894 N° 15 und v. Wvss, Schweiz. JuristenzeitungX S. 371 ff.; dagegen: Berner Appel- lationshof, in Z. b. J. V. XL S. 397, Luzerner Obergericht in Maximen 1900 N° 892 und BLuMEN- STEIN, Handbuch des Schuldbetreibungsrechts, S. 310 Anm. 49). Das angefochtene Urteil ist daher auch in Beziehung auf die Widerklage zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Aprilj

1. Mai 1915 bestätigt. ! f ! t i der Zivilkammern. N" 67. Sl\)

67. Orteil der II. Zivilabteilung vom S. Juli 1915

i. S. Wertheimer 8G Weil, Beklagte, gegen Knarr, Klägerin. Anfechtungsklage. Oertlich antwendbares Rech~. Natur der in Art. 292 SchKG festgesetzten fünf jährigen FrIst (Ver- jährung Verwirkung oder Befristung '1). Unterbrechung der Ve~jährung durch Arrest. KlagJegitimation nach Art. 260. Recht des Anfechtungsbeklagten auf ~?mpen­ sation eines Teils der Urteilssumme mit der DIVIdende, die auf seine nach Art. 291 Abs. 2 wiederauflebende For- derung entfallen würde. Ausgaugspunkt der Zinspflicht des Anfechtungsbeklagten. A. - Der Futterhändler Frefel in Emmishofen (Thurgau) hatte Anfangs 1908 von der Beklagt~n fü~f Wagen Reisfuttermehl - ein sechster Wagen. fa~lt fur diesen Prozess ausser Betracht - gekauft, dIe m den Monaten Januar bis März nach Petershausen-Konstanz zu liefern und in den Monaten April bis Juni zu be- .labIen waren. Die vifr ersten Wagen wurden, weil von Frefel nicht beanstandet, in den Büchern der Lager- hausgesellschaft Petershausen ohne weiteres auf den Namen des Frefel eingetragen. Den fünften Wagen soll Frefel zuerst beanstandet, dann aber doch angenommen haben, worauf er von der Lagerhausgesellschaft eben: falls auf seinen Namen eingetragen wurde. Am 7. Mai versuchte er nachträglich, alle fünf Wagen zu beanstande~. Die Beklagte ging jedoch nicht darauf ein. Am 18. ~~, als die vierte der von Frefel akzeptierten Tratten fallig wurde - die drei ersten waren bereits teils prolongiert teils ~rotestiert worden - fand i~ Konst~nz eine Be- sprechung zwischen Frefel und emem TeIlhaber der Beklagten (Weil) statt, deren Resultat darin bestand, dass die Beklagte sämtliche fünf Wagen zurücknahm und dem Frefel ausserdem noch ein grösseres Quantum Me- lasse abkaufte, welche Frefel von andern Lieferanten bezogen hatLe. Der Kaufpreis für die ~el~sse .bet~ etwas über 3000 Fr., der Rückkaufpreis fur die funf