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Entscheidungen
Entscbeidungen der Zivilkammern: -
ArrlLs
des seetions einles.
66; Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1915
i. S. Gitntert, Kläger und Widerbeklagter,
gegen Sparkasse Au, Beklagte und 'Viderklägerin.
Der Zulassung einer Widerklage im Aberkennungs-
pro z e s s steht nach eidgenössischem Recht nichts im
Wege.
A. -
Mit Klage vom 7. Februar 1913 verlangte der
Kläger, es sei die der Beklagten durch Rechtsöffnungs-
entscheid vom 27. Januar 1913 zuerkannte Forderung
von 113,540 Fr. nebs Zins, für welche die Beklagte
einen Arrest erwirkt hatte, abzuerkennen und der Kläger
von jeder Schuldpflicht freizusprechen. Er bestritt seine
vom Rechtsöffnungsrichter gestützt auf zwei Urkunden
vom 3. April und 12. Mai 1912 angenommene Schuld-
pflicht mit Berufung auf Art. 497 Abs. 3, 24 und 28 OR.
Die Beklagte hat auf Abweisung der Aberkennungsklage
geschlossen und widerklagsweise Verurteilung des Klä-
gers zur Bezahlung von 30,420 Fr. verlangt.
B. -
Durch Urteil vom 6. April /1. Mai 1915 hat das
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Aberkennungs-
klage abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, die
Aberkennungsklage zu schützen und die Widerklage ab-
zuweisen.
der Zivilkammern. N~ 86.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung
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1-4. -
(Abweisung der Einreden des Klägers aus
Art. 497 Abs. 3, 24 und 28 OR.)
5. -
Ist somit die Aberkennungsklage abzuweisen, so
ist nur noch zu prüfen, ob die Widerklage gutzuheissen sei.
Dass sie niateriell begründet sei, kann zwar aus den unter
Ziff. 4 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen
nicht bezweifelt werden. Dagegen erscheint es zweifelhaft,
ob die Wie der klage nicht deshalb abgewiesen werden
müsse, weil im Aberkennungsverfahren nur diejenigen For-
derungen zur Beurteilung gebracht werden dürfen, welche
den Gegenstand der provisorischen Rechtsöffnung ge-
bildet haben. In dieser Beziehung fällt zunächst in Be-
tracht, dass nach Art. 54 Abs. 2 der St. Galler ZPO in
Fällen, wo ein Schuldner zllfolge Rechtsöflnung im Schuld-
betreibungsverfahren in die klägerische Stellung versetzt
wurde, er am Gerichtsstand der Klage jeden Gegenan-
spruch erheben kann, sofern für denselben nicht ein be-
sonderer Gerichtsstand oder ein besonderes Verfahren
vorgeschrieben ist. Danach ist also nach st. gallischem
Prozessrecht die Widerklage im Aberkennungsprozess
grundsätzlich zulässig erklärt. Gestützt auf den am
Sch1usse dieser Bestimmung enthaltenen Vorbehalt in
Verbindung mit Art. 50 der St. Galler ZPO, gemäss
welchem Streitigkeiten über Forderungen, für welche ein
Arrest erkannt wurde, da zu behandeln sind, wo das
arrestierte Gut oder der grössere Teil desselben sich be-
findet, hätte sich der Kläger unter Umständen d. h.
wenn der Gerichtsstand des Betreibungsortes von dem-
jenigen des Arrestes verschieden gewesen sein sollte,
gegen die Zulassung der Widerklage zur Wehre setzen
können. Dadurch, dass er dies unterlassen hat, hat er
sich jedenfalls der Widerklage endgültig unterzogen. Bei
dieser Sachlage kann es sich nur fragen, ob die wider-
klageweise Geltendmachung einer vorher nicht in Betrei-
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bung gesetzten Forderung vom Standpunkte des eid-
gen ö s s i s ehe n R e c h t s aus nicht zulässig sei.
Diese Frage ist zu verneinen. Nach der neueren Praxis
des Bundesgerichts hat die Aberkennungsklage als eine
negative Feststellungsklage nur die Feststellung der
Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung
zum Zweck; dabei ist der Anspruch auf Aberkennung
der Forderung ein Anspruch m a t e r i e 11 r e c h t -
li c her und nicht ein solcher prozessualer Natur, dessen
Inhalt etwa dahin zu definieren wäre, dass er die Betreib-
barkeit der Forderung hindern, die erhobene Betreibung
und den erteilten Rechtsvorschlag beseitigen wolle (vgl.
z. B. AS 23 II S. 1088 f.; 31 II S. 165 f. *). Daraus folgt,
dass der Aberkennungsprozess keine Betreibungsstrei-
tigkeit zum Gegenstand hat. Das Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetz befasst sich denn auch in Art. 83 Abs. 2
lediglich insoweit mit dem Aberkennungsstreit, als es
ihn in das Betreibungsverfahren hineinstellt, mit der
Wirkung, dass dadurch einerseits das Betreibungsver-
fahren gehemmt wird und andererseits die Nichtanhe-
bung des Prozesses gewisse betreibungsrechtIiche Folgen
nach sich ziehL. Im übrigen .ist die Aberkennungsklage
nichts anderes, als die Anerkennungsklage des Art. 79
SchKG mit umgekehrten Parteirollen. Trotz der Ver-
tauschung dieser Rollen, trotz des Auftretens des Schuld-
ners als Kläger bleibt die' Beweislast für das Bestehen
der streitigen Forderung beim Beklagten, während der
Kläger sich darauf beschränken kann, rein negativ die
Existenz der Forderung zu bestreiten. Ebenso gilt als
Gerichtsstand für die Aberkennungsklage nicht etwa der
Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten, sondern der-
jenige des Betreibungsortes. Ist aber der Aberkennungs-
prozess nicht als ein besonderes Gebilde aufzufassen, son-
dern als mit dem gewöhnlichen, kantonalrechtlich gere-
gelten ordentlichen Prozessverfahren i den t i s c h zu
bezeichnen, so liegt, wenn die Kantone die Möglichkeit
der Erhebung einer Widerklage in diesem Prozesse zu-
* Sept.-Ausg. 8 S. 95 f.
der Zivilkammern. N° 66.
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lassen, von Bundesrechts wegen keine Veranlassung vor,
dies zu verhindern. Dabei hat natürlich als selbstver-
ständlich zu gelten, dass durch diesen Prozess nur in
Beziehung auf die in Betreibung gesetzte Forderung
betreibungsrechtliche Wirkungen erzeugt werden, d. h.
dass bei Abweisung der Aberkennungsklage die proviso-
rische Rechtsöffnung nur hinsichtlich der Forderung, für
die der Schuldner betrieben worden ist, eine definitive
wird, während der beklagte Gläubiger für die zweite
Forderung, die mittelst der ·Widerklage in judicium dedu-
ziert ist, solche Betreibungsrechte nicht erwerben kann;
wird seine Widerklage gutgeheissen, so muss er daher,
wenn er seine Forderung exequieren will, dafür zwecks
Erlangung definitiver Rechtsöffnung besonders Betrei-
bung anheben. Zwingende Gründe gegen die Zulassung
der Widerklage im Aberkennungsprozess können aber
auch nicht etwa aus der N a t u r der A b e r k e n -
nungskJage überhaupt abgeleitet werden. Wenn
auch gesagt werden könnte, das!) der Aberkennungs-
kläger in den in das Betreibungsverfahren hineingescho-
benen Aberkennungsprozess eigentlich nur über die in
Betreibung gesetzte Forderung Rede und Antwort zu
stehen hätte, so kommt dieser Erwägung doch keine
bestimmende Bedeutung zu. Das Bundesgericht hat
sogar schon die Verbindung einer gewöhnlichen Fest-
stellungsklage mit einer Kollokationsanfechtungsklage als
bundesrechtIich nicht anfechtbar erklärt, obschon der
Kläger in jenem Falle die Verfügung einer Konkurs-
behörde anfocht und daher dort noch mehr Anlass. vor-
handen gewesen wäre, gegen eine derartige Klagenkon-
kurreriz Stellung zu nehmen, als hier gegen die Zulassung
der Widerklage (vgl. Urteil i. S. T i r a v a n t i gegen
K 0 n kur sm ass e J. Fe I der & Oe, vom 20. Mai
1915 *). Angesichts des Umstandes, dass es sich materiell
bei der Widerklage im Aberkennungsprozesse eigentlich
nicht um eine wirkliche Widerklage, sondern lediglich
um die sonst überall zugelassene klageweise Geltend-
* Oben S. 229 f.
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machung eines Anspruches neben einem andern handelt,
vermag dem oben erwähnten Bedenken vollends keine
ausschlaggebende Bedeutung beigemessen zu werden.
Dem klagenden Schuldner wird vielmehr durch die
gleichzeitige Erledigung des Widerklageanspruchs mit
dem Aberkennungsanspruch direkt gedient, da er andern-
falls damit rechnen müsste, für den Widerklageanspruch
besonders ins lieeht gefasst zu werden, d. h. einen
zweiten Prozess durchführen zu müssen. Inkonvenienzen
könnte die Zulassung dE-r Widerklage im Aberkennungs-
prozess höchstens für den beklagten Gläubiger, für den
Widerkläger selbst, zur Folge haben, nämlich dann,
wenn dadurch die Erledigung des Aberkennungsprozes-
ses verzögert werden und das Exekutionsrecht des
Beklagten gegen den Kläger noch länger gehemmt
bleiben sollte. Im übrigen erscheint aber die Zulässigkeit
der Widerklage im Aberkennungsprozess praktisch durch-
aus geboten, da sonst das Zerreissen von Ansprüchen, die
zusammen eine einzige Forderung bilden oder sonstwie
eng zusammengehören, begünstigt und die Möglichkeit
einer verschiedenen Beurteilung der einzelnen Ansprüche
in den verschiedenen Prozessen geschaffen würde (für Zu-
lassung der Widerklage : Ka n t.o n sgerich t St. Gallen,
Entscheidungen 1894 N° 15 und v. Wvss, Schweiz.
JuristenzeitungX S. 371 ff.; dagegen: Berner Appel-
lationshof, in Z. b. J. V. XL S. 397, Luzerner
Obergericht in Maximen 1900 N° 892 und BLuMEN-
STEIN, Handbuch des Schuldbetreibungsrechts, S. 310
Anm. 49). Das angefochtene Urteil ist daher auch in
Beziehung auf die Widerklage zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Aprilj
1. Mai 1915 bestätigt.
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der Zivilkammern. N" 67.
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67. Orteil der II. Zivilabteilung vom S. Juli 1915
i. S. Wertheimer 8G Weil, Beklagte, gegen Knarr, Klägerin.
Anfechtungsklage. Oertlich antwendbares Rech~. Natur
der in Art. 292 SchKG festgesetzten fünf jährigen FrIst (Ver-
jährung Verwirkung oder Befristung '1). Unterbrechung
der Ve~jährung durch Arrest. KlagJegitimation nach
Art. 260. Recht des Anfechtungsbeklagten auf ~?mpen
sation eines Teils der Urteilssumme mit der DIVIdende,
die auf seine nach Art. 291 Abs. 2 wiederauflebende For-
derung entfallen würde. Ausgaugspunkt der Zinspflicht des
Anfechtungsbeklagten.
A. -
Der Futterhändler Frefel in Emmishofen
(Thurgau) hatte Anfangs 1908 von der Beklagt~n fü~f
Wagen Reisfuttermehl -
ein sechster Wagen. fa~lt fur
diesen Prozess ausser Betracht -
gekauft, dIe m den
Monaten Januar bis März nach Petershausen-Konstanz
zu liefern und in den Monaten April bis Juni zu be-
.labIen waren. Die vifr ersten Wagen wurden, weil von
Frefel nicht beanstandet, in den Büchern der Lager-
hausgesellschaft Petershausen ohne weiteres auf den
Namen des Frefel eingetragen. Den fünften Wagen soll
Frefel zuerst beanstandet, dann aber doch angenommen
haben, worauf er von der Lagerhausgesellschaft eben:
falls auf seinen Namen eingetragen wurde. Am 7. Mai
versuchte er nachträglich, alle fünf Wagen zu beanstande~.
Die Beklagte ging jedoch nicht darauf ein. Am 18. ~~,
als die vierte der von Frefel akzeptierten Tratten fallig
wurde -
die drei ersten waren bereits teils prolongiert
teils ~rotestiert worden -
fand i~ Konst~nz eine Be-
sprechung zwischen Frefel und emem TeIlhaber der
Beklagten (Weil) statt, deren Resultat darin bestand,
dass die Beklagte sämtliche fünf Wagen zurücknahm und
dem Frefel ausserdem noch ein grösseres Quantum Me-
lasse abkaufte, welche Frefel von andern Lieferanten
bezogen hatLe. Der Kaufpreis für die ~el~sse .bet~
etwas über 3000 Fr., der Rückkaufpreis fur die funf