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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Par ces motifs,
la Chambre des Poursu,ites et des Faillites
prononce:
I. La recours est admis en ce sens que les decisions
de collocation prises par l'office sont annulees comme
irregulieres en la forme, l'office etant invite a statuer a
nouveau en se bornant a admettre ou a ecarter les pre-
tentions formulee par 1a Banque populaire suisse.
59. Urteil vom a. August 1915 i. S. ltonkursverwaltung
Bertschi.
Art. 250 Abs. 3 SchKG. Der Anspruch des im Kollokatiolls-
prozesse obsiegenden Klägers auf Deckung seiner Prozess-
kosten aus dem Prozessgewinn stellt sich als nachträgliche
Forderungseingabe im Sinne von Art. 251 ebenda dar,
die 'zu ihrer Berücksichtigung im Verteilungsverfahren
eine 'vorherige Ergänzung und Neuauflage des Kollokations-
planes voraussetzt. Wird er abgewiesen, was durch einfa-
chen Brief an den Ansprecher geschehen kann, so ist da-
gegen nur die Kollokationsklage und nicht die Beschwerde
zulässig.
A. -
Im Konkurse des W:Bertschi, gewesenen Notars
in Bümplitz, wurde die Ehefrau des Gemeinschuldners
von der Konkursverwaltung für eine Forderung VOll
24,456 Fr. 35 Cts. je zur Hälfte in IV. und V. Klasse
kolloziert. Die heutigen Rekursgegner Habermacher
& Oe, welche ihrerseits im Konkurse eine laufende
Forderung von 930 Fr. 55 Cts. angemeldet hatten, foch-
ten die Kollokation gemäss Art. 250 SchKG auf dem
Prozesswege an und siegten insofern ob, als durch
rechtskräftiges Urteil des bernischen Obergerichts vom
8: Mai 1914 die Forderung der Frau Bertschi in IV.
und V. Klasse um je 1005 Fr. herabgesetzt wurde:
und Konkurskammer . N° 59.
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ausserdem wurde Frau Bertschi verurteilt, den Klägern
430 Fr. Prozesskosten zu ersetzen. Am 27. März 1915
richtete darauf der Auwalt der FirmaHabermacher & 0 9
in Hinblick auf die bevorstehende Aufstellung der defi-
nitiven Verteilungsliste an den Konkursverwalter eine
als « Ansprache» überschriebene Eingabe, worin er das
Begehren stellte, dass der aus der teilweisen Gutheissung
der Kollokationsklage gegen Frau Bertscm sich erge-
bende Prozessgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3
SchKG in erster Linie zur Deckung der Prozesskosten
seiner Auftraggeberin im Gesamtbetrage von 649 Fr.
05 Cts. (laut beigelegter Aufstellung) und sodann. soweit
noch etwas übrig bleibe, für die sonstige Forderung der
Firma Habermacher & Oe von 1085 Fr. 25 Cts. ver-
wendet werde; mit Brief vom 2. November 1914 hatten
nämlich Habermacher & Oe ihre ursprünglich ange-
meldete Forderung von 930 Fr. 55 Cts. um 154 Fr. 70 Cts
erhöht, worauf der Konkursverwalter von ihnen zu-
nächst Aufschluss über die Rechnung, aut Grund deren
sie zu dieser Erhöhueng kommen, verlangt hatte, ohne
indessen eine Antwort zu erhalten.
Durch Verfügung vom 17. April, dem Anwalte der
Firma Habermacher & Oe brieflich mitgeteilt am
26. April 1915, wies die Konkursverwaltung die An-
sprache in allen Teilen ab : das Begehren um privile-
gierte Deckung der anerkannten Forderung von 930 Fr.
55 Cts. aus dem Prozessgewinn, weil ihm in der pro-
visorischen Verteilungsliste für
die vorangegangene
Abschlagsverteilung bereits grundsätzlich entsprochen
worden sei, die nachträglich angemeldeten 154 Fr. 70 Cts.
mangels Ausweises und den Anspruch auf Ersatz der
Prozesskosten, weil diese in dem der Frau Bertschi
auferlegten Betrage von 430 Fr. von letzterer erhältlich
seien, der Mehrbetrag aber überflüssige Umtriebe be-
treffe, für welche die Masse nicht haftbar gemacht wer-
den könne. Habermacher & Oe betrateu demgegenüber
rechtzeitig den Beschwerdeweg, indem sie an dem Be-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gehren auf Deckung ihrer Prozesskostenforderung au~
dem Prozessgewinne festhielten und verlangten, es seI
der Konkursverwalter zu verhalten, demselben in der
Verteilungsliste zu entsprechen, und festzustellen, dass
sie den von Frau Bertschi erhältlichen Betrag der Masse
nur soweit zu erstatten hätten, als er nicht durch die
Spesen des dafür gegen die .Genannte angehobenen Be-
treibungsverfahrens aufgezehrt werde. Der Konkurs-
verwalter, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte,
auf die Beschwerde nicht einzutreten bezw. sie abzu-
weisen, da die Verfügung vom 17. April 1915, weil es
sich dabei um die Abweisung nachträglich angemel-
deter Forderungsansprüche handle, nur mitte1st gericht-
licher Klage nach Art. 250, Abs. 1 und 2 und nicht
durch Beschwerde hätte angefochten werden können.
Mit Entscheid vom 29. Juni, zugestellt 5. Juli 1915
hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde
(l ini Sinne der Erwägungen » gut. In den letztem wird
ausgeführt: streitig sei, ob der Konkursverwalter die
von der Beschwerdeführerin behufs Aufnahme in den
K~llokationsplan eingereichte Kostenansprache von
649 Fr. 05 Cts. (l schlechtweg» habe abweisen dürfen.
Dies sei zu verneinen. Da sich das Begehren auf Ersatz
der Prozesskosten nach Art. 250 Ahs. 3 als eine erst
nachträglich im Laufe des Verfahrens entstandene, zur
ursprünglichen Ansprache des Kollokationsklägers hin-
zukommende Forderung darstelle, durch die der Anteil
der übrigen Gläubiger herabgesetzt werde, müsse dar-
über im Kollokatiollsverfahren entschieden werden, d. h.
es sei der entsprechende Betrag im berichtigten Kollo-
kationsplan auszusetzen und durch Neuauflage dessel-
ben den . Mitgläub i gern die Gelegenheit zu bieten, die
fragliche Forderung im Prozesswege zu bestreiten. Ver-
weigere die Konkursverwaltung wie hier eine solche
Ergänzung und Neuauflage des Kollokationsplanes, so
sei dagegen nur der Weg der Beschwerde und nicht
der Klage nach Art. 250 Abs. 1 und 2 gegeben. Denn
und Konkurskammer . No 59.
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Kollokationsklage könne eben nur gegenüber einem
öffentlich aufgelegten und bekannt gemachten Kollo-
kationsplane erhoben werden. Die Beschwerde sei daher
dahin begründet zu erklären, dass der Konkursverwalter
angewiesen werde, im Sinne der vorstt'henrlcn Erw;l-
gungen vorzugehen.
B. -
Gegen diesen Entscheid rekurriert 1\ otar Hans
Born in Beru als ausseramtlicher Konkursverwalter im
Konkurse Bertschi an das Bundesgericht, indem er auf
den in seiner Beschwerdeantwort an die kantonale Auf-
sichtsbehörde enthaltenen Anträgen und Vorbringen
beharrt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 250 Abs. 3 SchKG ist der Betrag, um
den illfolge der Gutheissung der Kollokationsklage der
. Anteil des unterlegenen Beklagten an der Konkurs-
masse herabgesetzt wird (Prozessgewinn), in erster Li-
nie dem Kollokationskläger (i bis zur vollen Deckung
seiner Forderung mit Einschluss der Prozesskosten))
zuzuweisen:
(I ein allfälliger Ueberschuss wird nach
Massgabe des beriChtigten Kollokationsplanes verteilt ».
Soweit damit dem Kläger für seine ursprünglich ange-
IPeldete und im Kollokationsplan zugelassene Forderung
ein Vorrecht auf den betreffenden Betrag zuerkannt
wird, handelt es sich um eine einfache Verb: ilungsope-
ration, die hl der VerteilungsIiste vorzunehmen und
gegebenenfalls durch Beschwerde gegen
~ese an die
Aufsichtsbehörde zu erzwingen ist. Dagegen hat man
es bei dem Anspruche auf Ersatz der Prozesskosten
mit einer neuen Forderung zu tun, die zu der im Kol-
lokationsplan anerkannten des Klägers hinzutritt und
deren Berücksichtigung im Verteilungsverfahren daher
die vorangegangene rechtskräftige Feststellung ihres Be-
standes gegenüber den übrigen Gläubigern voraussetzt.
Will die Konkursverwaltung dem dahingehenden Be-
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gehren nachkommen und auch die Prozesskosten des
Klägers zur Deckung aus dem Prozessgewinn zulassen,
so hat sie daher, wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führt. vorerst den Kollokationsplan entsprechend zu
ergänzen, die Ergänzung öffentlich bekannt zu machen
und so den übrigen Gläubigern Gelegenheit zu geben,
die Zulassung gerichtlich anzufechten. Solange dies nicht
geschehen und der ergänzte Plan nicht rechtskräftig
geworden ist, darf die Verteilung des Prozessgewinns
nicht vorgenommen werden. Daraus folgt indessen noch
nicht, wie der angefochtene Entscheid anzunehmen
scheint, dass auch für die Ab w eis u n g der Forderung
die nämlichen Förmlichkeiten beachtet werden müssten.
Denn die öffentliche Bekanntmachung des Kolloka-
tionsplanes hat lediglich zum Zweck, die Bestreitungs-
rechte der einzelnen Gläubiger gegenüber der Zulassung
unbegründeter Ansprachen durch die Konkursverwal-
tung zu wahren, sie ist daher überflüssig, wenn eine
Ansprache schon von der Konkursverwaltung abgewie-
sen wird, da in diesem Falle ein Interesse der übrigen
Gläubiger, von der betreffenden Verfügung Kenntnis zu
erhalten, nicht besteht, sondern es genügt,' wenn die-
selbe dem abgewiesenen Ansnrecher eröffnet wird. Von
dieser Ueberlegung ausgehend schreiben denn auch
Art. 251 Abs. 3 SchKG und 69 KV eine Ergänzung
und Neuauflage des Kollokationsplanes nur für die
Zu las s u 11 g nachträglicher Konkurseingaben vor, wor-
aus sieh e contrario ergiebt, dass sie zu deren Ab w e i-
s u n g nicht erforderlich ist, sondern diese in der ge-
wöhnlichen Form, welche in Art. 34 ebenda für die
Mitteilungen der Aemter vorgesehen ist, d. h. durch
einfachen rekommandierten Brief an den betreffenden
Gläubiger, geschehen kann. Indem der Konkursver-
Vi'-alter im vorliegenden Falle den Rekursgegnern in die-
ser Form mitteilte, dass ihre Prozesskostenforderung
abgewiesen werde, hat er demnach dem Gesetze in
allen Teilen genügt; ein Mehreres konnte von ihm
und Konkurskammer . N° 59.
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nicht verlangt werden. W onten sich die Rekursgegner
damit nicht zufrieden geben und die Kollokation ihrer
Kostenansprache erzwingen, so hatten sie hiezu gemäss
Art. 251 Abs. 4 und 250 SchKG klagend vorzugehen.
Die Aufsichtsbehörden sind zur Beurteilung des dahin-
gehenden Begehrens nicht zuständig. Sie hätten nur
angerufen werden können, wenn sich die Konkursver-
waltung geweigert hätte, überhaupt eine Entscheidung
über die Ansprache zu treffen oder die getroffene Ent-
scheidung an formellen Mängeln litte, was nach dem
Gesagten nicht der Fall ist. Gegenüber der formrichtig
erfolgten Abweisung der Ansprache war wie gegenüber
jeder an dem Kollokationsverfügung nur der Weg der
gerichtlichen Klage nach Art. 250 zulässig. Die Wei-
sung der Vorinstanz, durch die die Konkursverwaltung
angewiesen wird, die Kostenforderung der Rekursgegner
in den Kollokationsplan aufzunehmen und diesen so-
dann neu aufzulegen, ist demnach nicht haltbar und
gesetzwidrig. Ist dem so, so muss aber auch der Kon-
kursverwalter befugt sein, sich gegen dieselbe zur \Vehre
zu setzen, da damit der Masse eine ungünstigere pro-
zessuale Rechtsstellung zugewiesen wird, als ihr V911
Gesetzeswegen zukommt, und er mit dem Rekurse nicht
seine persöulichen Interessen, sondern diejenigen der
Gläubigergesamtheit gegenüber einer ungesetzlichen Be-
günstigung der Sonderinteressen eines einzelnen Gläu-
bigers verficht. Der Rekurs ist daher dahin gutzuhcis-
sen, dass in Aufhehung des angefochtenen Entscheides
das Beschwerdebegehren der Rekursgegner vom 28.
April 1915 wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehördeu
abgewiesen wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.