opencaselaw.ch

41_III_282

BGE 41 III 282

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

282

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Par ces motifs,

la Chambre des Poursu,ites et des Faillites

prononce:

I. La recours est admis en ce sens que les decisions

de collocation prises par l'office sont annulees comme

irregulieres en la forme, l'office etant invite a statuer a

nouveau en se bornant a admettre ou a ecarter les pre-

tentions formulee par 1a Banque populaire suisse.

59. Urteil vom a. August 1915 i. S. ltonkursverwaltung

Bertschi.

Art. 250 Abs. 3 SchKG. Der Anspruch des im Kollokatiolls-

prozesse obsiegenden Klägers auf Deckung seiner Prozess-

kosten aus dem Prozessgewinn stellt sich als nachträgliche

Forderungseingabe im Sinne von Art. 251 ebenda dar,

die 'zu ihrer Berücksichtigung im Verteilungsverfahren

eine 'vorherige Ergänzung und Neuauflage des Kollokations-

planes voraussetzt. Wird er abgewiesen, was durch einfa-

chen Brief an den Ansprecher geschehen kann, so ist da-

gegen nur die Kollokationsklage und nicht die Beschwerde

zulässig.

A. -

Im Konkurse des W:Bertschi, gewesenen Notars

in Bümplitz, wurde die Ehefrau des Gemeinschuldners

von der Konkursverwaltung für eine Forderung VOll

24,456 Fr. 35 Cts. je zur Hälfte in IV. und V. Klasse

kolloziert. Die heutigen Rekursgegner Habermacher

& Oe, welche ihrerseits im Konkurse eine laufende

Forderung von 930 Fr. 55 Cts. angemeldet hatten, foch-

ten die Kollokation gemäss Art. 250 SchKG auf dem

Prozesswege an und siegten insofern ob, als durch

rechtskräftiges Urteil des bernischen Obergerichts vom

8: Mai 1914 die Forderung der Frau Bertschi in IV.

und V. Klasse um je 1005 Fr. herabgesetzt wurde:

und Konkurskammer . N° 59.

283

ausserdem wurde Frau Bertschi verurteilt, den Klägern

430 Fr. Prozesskosten zu ersetzen. Am 27. März 1915

richtete darauf der Auwalt der FirmaHabermacher & 0 9

in Hinblick auf die bevorstehende Aufstellung der defi-

nitiven Verteilungsliste an den Konkursverwalter eine

als « Ansprache» überschriebene Eingabe, worin er das

Begehren stellte, dass der aus der teilweisen Gutheissung

der Kollokationsklage gegen Frau Bertscm sich erge-

bende Prozessgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3

SchKG in erster Linie zur Deckung der Prozesskosten

seiner Auftraggeberin im Gesamtbetrage von 649 Fr.

05 Cts. (laut beigelegter Aufstellung) und sodann. soweit

noch etwas übrig bleibe, für die sonstige Forderung der

Firma Habermacher & Oe von 1085 Fr. 25 Cts. ver-

wendet werde; mit Brief vom 2. November 1914 hatten

nämlich Habermacher & Oe ihre ursprünglich ange-

meldete Forderung von 930 Fr. 55 Cts. um 154 Fr. 70 Cts

erhöht, worauf der Konkursverwalter von ihnen zu-

nächst Aufschluss über die Rechnung, aut Grund deren

sie zu dieser Erhöhueng kommen, verlangt hatte, ohne

indessen eine Antwort zu erhalten.

Durch Verfügung vom 17. April, dem Anwalte der

Firma Habermacher & Oe brieflich mitgeteilt am

26. April 1915, wies die Konkursverwaltung die An-

sprache in allen Teilen ab : das Begehren um privile-

gierte Deckung der anerkannten Forderung von 930 Fr.

55 Cts. aus dem Prozessgewinn, weil ihm in der pro-

visorischen Verteilungsliste für

die vorangegangene

Abschlagsverteilung bereits grundsätzlich entsprochen

worden sei, die nachträglich angemeldeten 154 Fr. 70 Cts.

mangels Ausweises und den Anspruch auf Ersatz der

Prozesskosten, weil diese in dem der Frau Bertschi

auferlegten Betrage von 430 Fr. von letzterer erhältlich

seien, der Mehrbetrag aber überflüssige Umtriebe be-

treffe, für welche die Masse nicht haftbar gemacht wer-

den könne. Habermacher & Oe betrateu demgegenüber

rechtzeitig den Beschwerdeweg, indem sie an dem Be-

284

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gehren auf Deckung ihrer Prozesskostenforderung au~

dem Prozessgewinne festhielten und verlangten, es seI

der Konkursverwalter zu verhalten, demselben in der

Verteilungsliste zu entsprechen, und festzustellen, dass

sie den von Frau Bertschi erhältlichen Betrag der Masse

nur soweit zu erstatten hätten, als er nicht durch die

Spesen des dafür gegen die .Genannte angehobenen Be-

treibungsverfahrens aufgezehrt werde. Der Konkurs-

verwalter, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte,

auf die Beschwerde nicht einzutreten bezw. sie abzu-

weisen, da die Verfügung vom 17. April 1915, weil es

sich dabei um die Abweisung nachträglich angemel-

deter Forderungsansprüche handle, nur mitte1st gericht-

licher Klage nach Art. 250, Abs. 1 und 2 und nicht

durch Beschwerde hätte angefochten werden können.

Mit Entscheid vom 29. Juni, zugestellt 5. Juli 1915

hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde

(l ini Sinne der Erwägungen » gut. In den letztem wird

ausgeführt: streitig sei, ob der Konkursverwalter die

von der Beschwerdeführerin behufs Aufnahme in den

K~llokationsplan eingereichte Kostenansprache von

649 Fr. 05 Cts. (l schlechtweg» habe abweisen dürfen.

Dies sei zu verneinen. Da sich das Begehren auf Ersatz

der Prozesskosten nach Art. 250 Ahs. 3 als eine erst

nachträglich im Laufe des Verfahrens entstandene, zur

ursprünglichen Ansprache des Kollokationsklägers hin-

zukommende Forderung darstelle, durch die der Anteil

der übrigen Gläubiger herabgesetzt werde, müsse dar-

über im Kollokatiollsverfahren entschieden werden, d. h.

es sei der entsprechende Betrag im berichtigten Kollo-

kationsplan auszusetzen und durch Neuauflage dessel-

ben den . Mitgläub i gern die Gelegenheit zu bieten, die

fragliche Forderung im Prozesswege zu bestreiten. Ver-

weigere die Konkursverwaltung wie hier eine solche

Ergänzung und Neuauflage des Kollokationsplanes, so

sei dagegen nur der Weg der Beschwerde und nicht

der Klage nach Art. 250 Abs. 1 und 2 gegeben. Denn

und Konkurskammer . No 59.

285

Kollokationsklage könne eben nur gegenüber einem

öffentlich aufgelegten und bekannt gemachten Kollo-

kationsplane erhoben werden. Die Beschwerde sei daher

dahin begründet zu erklären, dass der Konkursverwalter

angewiesen werde, im Sinne der vorstt'henrlcn Erw;l-

gungen vorzugehen.

B. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert 1\ otar Hans

Born in Beru als ausseramtlicher Konkursverwalter im

Konkurse Bertschi an das Bundesgericht, indem er auf

den in seiner Beschwerdeantwort an die kantonale Auf-

sichtsbehörde enthaltenen Anträgen und Vorbringen

beharrt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Gemäss Art. 250 Abs. 3 SchKG ist der Betrag, um

den illfolge der Gutheissung der Kollokationsklage der

. Anteil des unterlegenen Beklagten an der Konkurs-

masse herabgesetzt wird (Prozessgewinn), in erster Li-

nie dem Kollokationskläger (i bis zur vollen Deckung

seiner Forderung mit Einschluss der Prozesskosten))

zuzuweisen:

(I ein allfälliger Ueberschuss wird nach

Massgabe des beriChtigten Kollokationsplanes verteilt ».

Soweit damit dem Kläger für seine ursprünglich ange-

IPeldete und im Kollokationsplan zugelassene Forderung

ein Vorrecht auf den betreffenden Betrag zuerkannt

wird, handelt es sich um eine einfache Verb: ilungsope-

ration, die hl der VerteilungsIiste vorzunehmen und

gegebenenfalls durch Beschwerde gegen

~ese an die

Aufsichtsbehörde zu erzwingen ist. Dagegen hat man

es bei dem Anspruche auf Ersatz der Prozesskosten

mit einer neuen Forderung zu tun, die zu der im Kol-

lokationsplan anerkannten des Klägers hinzutritt und

deren Berücksichtigung im Verteilungsverfahren daher

die vorangegangene rechtskräftige Feststellung ihres Be-

standes gegenüber den übrigen Gläubigern voraussetzt.

Will die Konkursverwaltung dem dahingehenden Be-

, 286

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gehren nachkommen und auch die Prozesskosten des

Klägers zur Deckung aus dem Prozessgewinn zulassen,

so hat sie daher, wie die Vorinstanz zutreffend aus-

führt. vorerst den Kollokationsplan entsprechend zu

ergänzen, die Ergänzung öffentlich bekannt zu machen

und so den übrigen Gläubigern Gelegenheit zu geben,

die Zulassung gerichtlich anzufechten. Solange dies nicht

geschehen und der ergänzte Plan nicht rechtskräftig

geworden ist, darf die Verteilung des Prozessgewinns

nicht vorgenommen werden. Daraus folgt indessen noch

nicht, wie der angefochtene Entscheid anzunehmen

scheint, dass auch für die Ab w eis u n g der Forderung

die nämlichen Förmlichkeiten beachtet werden müssten.

Denn die öffentliche Bekanntmachung des Kolloka-

tionsplanes hat lediglich zum Zweck, die Bestreitungs-

rechte der einzelnen Gläubiger gegenüber der Zulassung

unbegründeter Ansprachen durch die Konkursverwal-

tung zu wahren, sie ist daher überflüssig, wenn eine

Ansprache schon von der Konkursverwaltung abgewie-

sen wird, da in diesem Falle ein Interesse der übrigen

Gläubiger, von der betreffenden Verfügung Kenntnis zu

erhalten, nicht besteht, sondern es genügt,' wenn die-

selbe dem abgewiesenen Ansnrecher eröffnet wird. Von

dieser Ueberlegung ausgehend schreiben denn auch

Art. 251 Abs. 3 SchKG und 69 KV eine Ergänzung

und Neuauflage des Kollokationsplanes nur für die

Zu las s u 11 g nachträglicher Konkurseingaben vor, wor-

aus sieh e contrario ergiebt, dass sie zu deren Ab w e i-

s u n g nicht erforderlich ist, sondern diese in der ge-

wöhnlichen Form, welche in Art. 34 ebenda für die

Mitteilungen der Aemter vorgesehen ist, d. h. durch

einfachen rekommandierten Brief an den betreffenden

Gläubiger, geschehen kann. Indem der Konkursver-

Vi'-alter im vorliegenden Falle den Rekursgegnern in die-

ser Form mitteilte, dass ihre Prozesskostenforderung

abgewiesen werde, hat er demnach dem Gesetze in

allen Teilen genügt; ein Mehreres konnte von ihm

und Konkurskammer . N° 59.

287

nicht verlangt werden. W onten sich die Rekursgegner

damit nicht zufrieden geben und die Kollokation ihrer

Kostenansprache erzwingen, so hatten sie hiezu gemäss

Art. 251 Abs. 4 und 250 SchKG klagend vorzugehen.

Die Aufsichtsbehörden sind zur Beurteilung des dahin-

gehenden Begehrens nicht zuständig. Sie hätten nur

angerufen werden können, wenn sich die Konkursver-

waltung geweigert hätte, überhaupt eine Entscheidung

über die Ansprache zu treffen oder die getroffene Ent-

scheidung an formellen Mängeln litte, was nach dem

Gesagten nicht der Fall ist. Gegenüber der formrichtig

erfolgten Abweisung der Ansprache war wie gegenüber

jeder an dem Kollokationsverfügung nur der Weg der

gerichtlichen Klage nach Art. 250 zulässig. Die Wei-

sung der Vorinstanz, durch die die Konkursverwaltung

angewiesen wird, die Kostenforderung der Rekursgegner

in den Kollokationsplan aufzunehmen und diesen so-

dann neu aufzulegen, ist demnach nicht haltbar und

gesetzwidrig. Ist dem so, so muss aber auch der Kon-

kursverwalter befugt sein, sich gegen dieselbe zur \Vehre

zu setzen, da damit der Masse eine ungünstigere pro-

zessuale Rechtsstellung zugewiesen wird, als ihr V911

Gesetzeswegen zukommt, und er mit dem Rekurse nicht

seine persöulichen Interessen, sondern diejenigen der

Gläubigergesamtheit gegenüber einer ungesetzlichen Be-

günstigung der Sonderinteressen eines einzelnen Gläu-

bigers verficht. Der Rekurs ist daher dahin gutzuhcis-

sen, dass in Aufhehung des angefochtenen Entscheides

das Beschwerdebegehren der Rekursgegner vom 28.

April 1915 wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehördeu

abgewiesen wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.