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Entscheidungen der Sehuldbetrelbungs-
dem Begehren, die Betreib~ sei einzustellen. Sie machte
geltend, dass die erwähnte
Zuste~ung nach Art: 2
.der Erklärung zwischen der Schweiz und FrankreIch
betreffend die Übennittlung von gerichtlichen und
aussergerichtlichen Aktenstücken vom 1. Februar 1913
durch Vermittlung der französischen Staatsanwaltschaft
hätte erfolgen müssen.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies
die Beschwerde durch Entscheid vom 12. Juni 1915 mit
folgender Begründung ab: Die Erklärung zwischen der
Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme
nur das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen
Behörden für eine Zustellung, schreibe aber diese Inan-
spruchnahme nicht für,alle Fälle vor. Zudem seien nach
Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend Zivilprozess-
recht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen
zulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen
Einspruch erhoben hätten.
C. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19. Juni
1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Rekurrentin
mit Recht abgewiesen. Nach Art. 6 der Haager Ueber-
einkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905
können Schriftstücke in Zivilsachen im Auslande durch
die Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkom-
men dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese
Zustellungsart nicht Einspruch erhebt.
Nun ist ein solcher Einspruch bisher nur vom Deut-
schen Re iche, dagegen nicht von Frankreich erhoben
worden. Die Vereinbarung vom 1. Februar 1913 zwischen
dem Bundesrat und der französischen Regierung will an
der durch Art. 6 der Haager Übereinkunft vorgeschrie-
benen Zu lässigkeit der Zustellung durch die Post nithts
und Konkurskammer. N° 45.
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ändern. da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat,
« die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen
oder aussergerichtlichen Aktenstücke . . . . .. befolgten
Regeln zu vereinfachen)). Zudem wird in Art. 8 der
genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft vor-
behalten, soweit sie nicht durch die Vereinbarung ab-
geändert ist; diese schliesst aber nirgends ausdrücklich
-
wie es erforderlich gewesen wäre -
die Zustellung
durch die Post aus.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
45. EBtscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Galliker.
Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung
es der Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der
Verwertung auszuwählen, so können die Aufsiehtsbehörden
hierüber nichts bestimmen.
A. -
Im Konkurse von Felder & Oe, in Luzern be-
schloss die zweite Gläubigerversammlung am 12. Novem-
ber 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes der Verwer-
tung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen.
Diese nahm nun die Verwertung einiger Liegenschaften
vor. Da das Ergebnis ungünstig war, so kamen verschie-
dene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht, dass
die Verwertung einzustellen sei, während andere damit
weiterfahren wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der
Konkursverwaltung von sich aus die untere Aufsichts-
behörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen wenig-
stens bis zum 1. Januar 1916 einzustellen.
Durch Entscheid vom 9. April 1915 stellte die untere
Aufsichtsbehörde entsprechend diesem Gesuche die wei-
tern Liegenschaftenverwertungen auf unbestimmte Zeit
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Entscheidungen der Scbllldbetreibunp-
ein und wies die Konkursverwaltung an, die angekün-
digten Steigerungen zu widerrufen mit Ausnahme der-
jenigen der sog. alten Moserschen Liegenschaft.
B. -
Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent
F. J. Galliker, Kaminfeger in Luzern, Beschwerde mit
dem Begehren, die Verfügung der untern Aufsichts-
behörde sei aufzuheben, soweit sie sicb auf die Liegen-
schaften Kupferhammer F II und F III in Ktien;:-,
Bleicherstrasse N° 5 und 7 in Luzern beziehe.
Er machte geltend, dass er Gülten besitze, die auf df n
erwähnten Liegenschaften bestehen, und dass er als
Hypothekargläubigerdurch die Verschiebung der Liegen-
schaftenverwertung geschädigt werde. Ausserdem wies er
darauf hin, dass in Beziehung auf die Liegenschaften
Kupferhammer F II und III bereits die erste Steigerung
stattgefunden habe.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hiess
die Bt schw\'rd~ am 25. Mai 1915 teilweise gut und wies
die Konkursverwaltung an, die zweite Steigerung in
Beziehung auf die Liegenschaften Kupferhammer F II
qnd III unverzüglich anzuordnen.
. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her-
vorzuheben : Die Verfügung der. untern Aufsichtsbehörde
sei angemessen. Sie sei auch nicht gesetzwidrig, soweit
. 'sie sich nicht auf Liegenschaften beziehe, die nicht schon
auf die erste Steigerung gebracht worden seien; denn
Art. 270 Abs. 2 SchKG räume den Aufsichtsbehörden die
Befugnis ein, nötigenfalls die ordentliche Frist für die
Durchführung des Konkurses zu verlängern. Dagegen
müsse nach Art. 258 Abs. 3 SchKG die zweitE' Steigerung
der Liegenschaften innerhalb von zwei Monaten nach
der ersten stattfinden.
C. -
Diesen ihm am 30. Juni 1915 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 5. Juli 1915 an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Begehren, die Verfügung
der untern Aufsichtsbehörde sei aufzuheben.
und Kcnkurskammer. N· 45.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom
12. November 1914 ist es Sache der Konkursverwaltung,
zu bestimmen, wann die Verwertung vorgenommen
werden soll. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Er beruht auf Art. 253 SchKG, wonach die zweite Gläu-
bigerversammlung « u n b e s ehr ä n k t alles Weitere
für die Durchführung des Konkurses » anordnet, also u. a.
die Art und Weise der Verwertung zu regeln hat. Die
Gläubigerversammlung hätte den Zeitpunkt der Verwer-
tung selbst bestimmen können. Nachdem sie es aber nicht
getan, sondern ihre Kompetenz in dieser Beziehung der
Konkursverwaltung delegiert hat, kann sich diese der
Verpflichtung zur Beschlussfassung nicht einfach dadurch
entziehen. dass sie die Entscheidung der Aufsichts-
behörde auruft. Vielmehr hat ein jeder Gläubiger das
Recht, zu verlangen, dass der Beschluss der Gläubiger-
versammlung beachtet und' ausgeführt werde. Die Auf-
sichtsbehörden können Beschlüsse der zweiten Gläubiger-
versammlung, die sich auf Art. 253 Abs. 2 SchKG
stützen, zudem nur soweit aufheben oder abändern. als
dadurch gesetzliche Parteirechte oder zwingende Verfah-
rensvorschriften verletzt werden. Dagegen sind sie nicht
befugt, über B€Schwerden wegen nur u n a n g e m e s s e-
ne r Anordnungen der zweiten GJäubigerversammlung
zu entscheiden (vgl. AS Sep.-Ausg. 9 N° 6*), und somit
können sie noch viel weniger solchen AnordnUngen gegen-
über aus Zweckmässigkeitsgründen von Amtes wegen
eingreifen.
.
Die Entscheidungen der kantonalen Instanzen smd
somit aufzuheben, soweit dadurch die Verwertung der
Liegenschaften verschoben wird.
Damit ist nicht gesagt, dass die Verwertung nun sofort
• Ges.-Ausg. 32 I S. 20~ tJ. E. 2.
214 Entscheidg. der Schuldbetreibun .... u. Konkurskammer. N0 45.
stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt
nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig.
gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat viel-
mehr selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in
ihrem Schosse darüber Meinungsverschiedenheiten be-
stehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss hierüber zu
fassen. Will sie die Verantwortung' hiefür, obschon sie
~urch den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt
1st, nicht übernehmen, so steht ihr nur die Möglichkeit
offen, die Frage nochmals der Gläubigerversammlung
zur Entscheidung vorzulegen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Entscheide der
kantonalen Instanzen werden aufgehoben, soweit sie eine
Verschiebung der Liegenschaftenverwertungen im Kon-
kurse von J. Felder & Oe anordnen.
Entscheidungen der Zivilkammern. NI> 46.
Entscheidungen der Zivilkammern. .-.. - Arrets
des sections civiles.
46; Urteil der II. Zivila.bteilung vom a4. :März 1915
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i. S. Schönenberger, Beklagter, gegen
Konkursma.sse der Leih- und Sparkasse Esohlikon, Klägerin.
Erw. 1 und 2: Akzeptkreditverhältnis zwischen einer Bank
als Kreditgeberin und einem Gewerbetreibenden als Kredit-
nehmer. Belastung der akzeptierten Wechsel im Konto-
korrent. Zeitpunkt der Belastung. Bedeutung einer schon
im Momente der Akzeptierung stattfindenden Belastung.
Deckungspflicht des Akzeptkreditkunden '1 Erw. 3: Analoge
Anwendbarkeit des Art. 216 Abs. 3 SchKG auf einen
~ Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ••
A. -
Die Leih- und Sparkasse Eschlikon hatte dem
Beklagten einen sogenannten ungedeckten Akzeptkredit
eröffnet, d. h. sie pflegte Wechsel zu akzeptieren und
einzulösen, die dieser auf sie zog und an die Ordre seiner
Lieferanten ausstellte. Der Beklagte zahlte seinerseits
seine verfügbaren Gelder in der Regel bei der« Leihkasse •
ein. Sowohl die Zahlungen der «Leihkasse) als diejenigen
des Beklagten wurden im « Kontokorrent) gebucht, und
zwar diejenigen der « Leihkasse » erst im Momente der
Einlösung, nicht schon im Momente der Akzeptierung
der Wechsel. Die Semesterrechnungsabschlüsse ergaben
jeweilen ein Saldo von mehreren Hunderttausend Franken
zu Lasten des Beklagten. Dieser hatte der (I Leihkasse))
Faustpfänder übergeben; welcher Art und in welcher
Höhe, ist nicht aus den Akten ersichtlich.
Am 17. Januar 1912 schrieb die cLeihkasse. dem Be-