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41_III_211

BGE 41 III 211

Bundesgericht (BGE) · 1915-06-12 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Sehuldbetrelbungs-

dem Begehren, die Betreib~ sei einzustellen. Sie machte

geltend, dass die erwähnte

Zuste~ung nach Art: 2

.der Erklärung zwischen der Schweiz und FrankreIch

betreffend die Übennittlung von gerichtlichen und

aussergerichtlichen Aktenstücken vom 1. Februar 1913

durch Vermittlung der französischen Staatsanwaltschaft

hätte erfolgen müssen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies

die Beschwerde durch Entscheid vom 12. Juni 1915 mit

folgender Begründung ab: Die Erklärung zwischen der

Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme

nur das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen

Behörden für eine Zustellung, schreibe aber diese Inan-

spruchnahme nicht für,alle Fälle vor. Zudem seien nach

Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend Zivilprozess-

recht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen

zulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen

Einspruch erhoben hätten.

C. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19. Juni

1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Rekurrentin

mit Recht abgewiesen. Nach Art. 6 der Haager Ueber-

einkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905

können Schriftstücke in Zivilsachen im Auslande durch

die Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkom-

men dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese

Zustellungsart nicht Einspruch erhebt.

Nun ist ein solcher Einspruch bisher nur vom Deut-

schen Re iche, dagegen nicht von Frankreich erhoben

worden. Die Vereinbarung vom 1. Februar 1913 zwischen

dem Bundesrat und der französischen Regierung will an

der durch Art. 6 der Haager Übereinkunft vorgeschrie-

benen Zu lässigkeit der Zustellung durch die Post nithts

und Konkurskammer. N° 45.

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ändern. da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat,

« die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen

oder aussergerichtlichen Aktenstücke . . . . .. befolgten

Regeln zu vereinfachen)). Zudem wird in Art. 8 der

genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft vor-

behalten, soweit sie nicht durch die Vereinbarung ab-

geändert ist; diese schliesst aber nirgends ausdrücklich

-

wie es erforderlich gewesen wäre -

die Zustellung

durch die Post aus.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

45. EBtscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Galliker.

Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung

es der Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der

Verwertung auszuwählen, so können die Aufsiehtsbehörden

hierüber nichts bestimmen.

A. -

Im Konkurse von Felder & Oe, in Luzern be-

schloss die zweite Gläubigerversammlung am 12. Novem-

ber 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes der Verwer-

tung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen.

Diese nahm nun die Verwertung einiger Liegenschaften

vor. Da das Ergebnis ungünstig war, so kamen verschie-

dene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht, dass

die Verwertung einzustellen sei, während andere damit

weiterfahren wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der

Konkursverwaltung von sich aus die untere Aufsichts-

behörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen wenig-

stens bis zum 1. Januar 1916 einzustellen.

Durch Entscheid vom 9. April 1915 stellte die untere

Aufsichtsbehörde entsprechend diesem Gesuche die wei-

tern Liegenschaftenverwertungen auf unbestimmte Zeit

212

Entscheidungen der Scbllldbetreibunp-

ein und wies die Konkursverwaltung an, die angekün-

digten Steigerungen zu widerrufen mit Ausnahme der-

jenigen der sog. alten Moserschen Liegenschaft.

B. -

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent

F. J. Galliker, Kaminfeger in Luzern, Beschwerde mit

dem Begehren, die Verfügung der untern Aufsichts-

behörde sei aufzuheben, soweit sie sicb auf die Liegen-

schaften Kupferhammer F II und F III in Ktien;:-,

Bleicherstrasse N° 5 und 7 in Luzern beziehe.

Er machte geltend, dass er Gülten besitze, die auf df n

erwähnten Liegenschaften bestehen, und dass er als

Hypothekargläubigerdurch die Verschiebung der Liegen-

schaftenverwertung geschädigt werde. Ausserdem wies er

darauf hin, dass in Beziehung auf die Liegenschaften

Kupferhammer F II und III bereits die erste Steigerung

stattgefunden habe.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hiess

die Bt schw\'rd~ am 25. Mai 1915 teilweise gut und wies

die Konkursverwaltung an, die zweite Steigerung in

Beziehung auf die Liegenschaften Kupferhammer F II

qnd III unverzüglich anzuordnen.

. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her-

vorzuheben : Die Verfügung der. untern Aufsichtsbehörde

sei angemessen. Sie sei auch nicht gesetzwidrig, soweit

. 'sie sich nicht auf Liegenschaften beziehe, die nicht schon

auf die erste Steigerung gebracht worden seien; denn

Art. 270 Abs. 2 SchKG räume den Aufsichtsbehörden die

Befugnis ein, nötigenfalls die ordentliche Frist für die

Durchführung des Konkurses zu verlängern. Dagegen

müsse nach Art. 258 Abs. 3 SchKG die zweitE' Steigerung

der Liegenschaften innerhalb von zwei Monaten nach

der ersten stattfinden.

C. -

Diesen ihm am 30. Juni 1915 zugestellten Ent-

scheid hat der Rekurrent am 5. Juli 1915 an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem Begehren, die Verfügung

der untern Aufsichtsbehörde sei aufzuheben.

und Kcnkurskammer. N· 45.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom

12. November 1914 ist es Sache der Konkursverwaltung,

zu bestimmen, wann die Verwertung vorgenommen

werden soll. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Er beruht auf Art. 253 SchKG, wonach die zweite Gläu-

bigerversammlung « u n b e s ehr ä n k t alles Weitere

für die Durchführung des Konkurses » anordnet, also u. a.

die Art und Weise der Verwertung zu regeln hat. Die

Gläubigerversammlung hätte den Zeitpunkt der Verwer-

tung selbst bestimmen können. Nachdem sie es aber nicht

getan, sondern ihre Kompetenz in dieser Beziehung der

Konkursverwaltung delegiert hat, kann sich diese der

Verpflichtung zur Beschlussfassung nicht einfach dadurch

entziehen. dass sie die Entscheidung der Aufsichts-

behörde auruft. Vielmehr hat ein jeder Gläubiger das

Recht, zu verlangen, dass der Beschluss der Gläubiger-

versammlung beachtet und' ausgeführt werde. Die Auf-

sichtsbehörden können Beschlüsse der zweiten Gläubiger-

versammlung, die sich auf Art. 253 Abs. 2 SchKG

stützen, zudem nur soweit aufheben oder abändern. als

dadurch gesetzliche Parteirechte oder zwingende Verfah-

rensvorschriften verletzt werden. Dagegen sind sie nicht

befugt, über B€Schwerden wegen nur u n a n g e m e s s e-

ne r Anordnungen der zweiten GJäubigerversammlung

zu entscheiden (vgl. AS Sep.-Ausg. 9 N° 6*), und somit

können sie noch viel weniger solchen AnordnUngen gegen-

über aus Zweckmässigkeitsgründen von Amtes wegen

eingreifen.

.

Die Entscheidungen der kantonalen Instanzen smd

somit aufzuheben, soweit dadurch die Verwertung der

Liegenschaften verschoben wird.

Damit ist nicht gesagt, dass die Verwertung nun sofort

• Ges.-Ausg. 32 I S. 20~ tJ. E. 2.

214 Entscheidg. der Schuldbetreibun .... u. Konkurskammer. N0 45.

stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt

nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig.

gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat viel-

mehr selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in

ihrem Schosse darüber Meinungsverschiedenheiten be-

stehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss hierüber zu

fassen. Will sie die Verantwortung' hiefür, obschon sie

~urch den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt

1st, nicht übernehmen, so steht ihr nur die Möglichkeit

offen, die Frage nochmals der Gläubigerversammlung

zur Entscheidung vorzulegen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Entscheide der

kantonalen Instanzen werden aufgehoben, soweit sie eine

Verschiebung der Liegenschaftenverwertungen im Kon-

kurse von J. Felder & Oe anordnen.

Entscheidungen der Zivilkammern. NI> 46.

Entscheidungen der Zivilkammern. .-.. - Arrets

des sections civiles.

46; Urteil der II. Zivila.bteilung vom a4. :März 1915

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i. S. Schönenberger, Beklagter, gegen

Konkursma.sse der Leih- und Sparkasse Esohlikon, Klägerin.

Erw. 1 und 2: Akzeptkreditverhältnis zwischen einer Bank

als Kreditgeberin und einem Gewerbetreibenden als Kredit-

nehmer. Belastung der akzeptierten Wechsel im Konto-

korrent. Zeitpunkt der Belastung. Bedeutung einer schon

im Momente der Akzeptierung stattfindenden Belastung.

Deckungspflicht des Akzeptkreditkunden '1 Erw. 3: Analoge

Anwendbarkeit des Art. 216 Abs. 3 SchKG auf einen

~ Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ••

A. -

Die Leih- und Sparkasse Eschlikon hatte dem

Beklagten einen sogenannten ungedeckten Akzeptkredit

eröffnet, d. h. sie pflegte Wechsel zu akzeptieren und

einzulösen, die dieser auf sie zog und an die Ordre seiner

Lieferanten ausstellte. Der Beklagte zahlte seinerseits

seine verfügbaren Gelder in der Regel bei der« Leihkasse •

ein. Sowohl die Zahlungen der «Leihkasse) als diejenigen

des Beklagten wurden im « Kontokorrent) gebucht, und

zwar diejenigen der « Leihkasse » erst im Momente der

Einlösung, nicht schon im Momente der Akzeptierung

der Wechsel. Die Semesterrechnungsabschlüsse ergaben

jeweilen ein Saldo von mehreren Hunderttausend Franken

zu Lasten des Beklagten. Dieser hatte der (I Leihkasse))

Faustpfänder übergeben; welcher Art und in welcher

Höhe, ist nicht aus den Akten ersichtlich.

Am 17. Januar 1912 schrieb die cLeihkasse. dem Be-