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41_III_215

BGE 41 III 215

Bundesgericht (BGE) · 1912-01-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

214 Entscheidg. der SchuldbetreibunlJl- u. Koakurskammer. N0 45.

stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt

nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig,

gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat viel-

mehr selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in

ihrem Schosse darüber Meinungsverschiedenheiten be-

stehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss hierüber zu

fassen. Will sie die Verantwortung' hiefür, obschon sie

durch den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt

ist, nicht übernehmen. so steht ihr nur die Möglichkeit

offen, die Frage nochmals der Gläubigerversammlung

zur Entscheidung vorzulegen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Entscheide der

kantonalen Instanzen werden aufgehoben, soweit sie eine

Verschiebung der Liegenschaftenverwertungen im Kon-

kurse von J. Felder & Oe anordnen.

Entscheidungen der Zivilkam~. N° 46.

Entscheidungen der Zivilkammern. ---,- ArreLs

des seetions civiles.

46; Orteil der II. Zivilabteilung vom S4. März 1915

215

i. S. Schönenberger, Beklagter, gegen

Xonkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon, Klägerin.

Erw. 1 und 2: Akzeptkreditverhältnis zwischen einer Bank

als Kreditgeberin und einem Gewerbetreibenden als Kredit-

nehmer. Belastung der akzeptierten Wechsel im Konto-

korrent. Zeitpunkt der Belastung. Bedeutung einer schon

im Momente der Akzeptierung stattfindenden Belastung.

Deckungspfiicht des Akzeptkreditkunden ? Erw. 3: Analoge

Anwendbarkeit des Art. 216 Abs. 3 SchKG auf einen

~ Nachlassvertrag mit Vermögens abtretung •.

.. 4. -

Die Leih- und Sparkasse Eschlikon hatte dem

Beklagten einen sogenannten ungedeckten Akzeptkredit

eröffnet, d. h. sie pflegte Wechsel zu akzeptieren und

eillzulösen, die dieser auf sie zog und an die Ordre seiner

Lieferanten ausstellte. Der Beklagte zahlte seinerseits

seine verfügbaren Gelder in der Regel bei der « Leihkasse))

ein. Sowohl die Zahlungen der (l Leihkasse) als diejenigen

des Beklagten wurden im «Kontokorrent) gebucht, und

zwar diejenigen der ({ Leihkasse)) erst im Momente der

Einlösung, nicht schon im Momente der Akzeptierung

der 'Vechsel. Die Semesterrechnungsabschlüsse ergaben

jeweilen ein Saldo von mehreren Hunderttausend Franken

zu Lasten des Beklagten. Dieser hatte der «Leihkasse.

Faustpfänder übergeben; welcher Art und in welcher

Höhe, ist nicht aus den Akten ersichtlich.

Am 17. Januar 1912 schrieb die « Leihkasse,. dem Be-

215

Entscheidungen

klagten am Schlusse eines ein einzelnes Geschäft betref-

fenden Briefes:

({ Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir Sie in

• Zukunft für unsere Akzeptationen bei der Annahms-

»erklärung VaL Ver fall belasten in 1 auf end e r

-» R e c h nun g. l)

Der Beklagte gab hierauf keine Erklärung ab, und die

({ Leihkasse » belastete ihm von da an die betreffenden

Beträge schon bei der Akzeptierung der Tratten. Hiebei

ergab sich pro 30. Juni 1912 ein Saldo von 890,613 Fr.

15 Cts. zu Lasten des Beklagten. In diesem Saldo sind

inbegriffen: 237,946 Fr. 10 Cts. für nicht eingelöste,

teils vor, teils nach dem 30. Juni 1912 fällig gewordene

Akzepte.'.

Im Laufe des am 5. August 1912 über die ({ Leih- und

Sparkasse Eschlikon l) eröffneten Konkurses sind auf die

von der ({ Leihkasse » s. Zt. akzeptierten Tratten des Be-

klagten, soweit sie nicht vorher eingelöst worden waren,

bis jetzt 40 % ausbezahlt worden. Die Klägerin erklärt,

es sei noch eine weitere Abschlagszahlung von ca. 30 %

zu erwarten, und für die restierenden ca. 30 % werde

ein als vollwertig zu betrachtender Verlustschein auf die

Bürgergemeinde Eschlikon, als 'gewesene Inhaberin der

(c Leihkasse », ausgestellt werden.

Ueber den Beklagten, der nach Ausbruch des Kon-

kurses über die ({ Leihkasse » ebenfalls insolvent geworden

war, ist ein privates « Nachlassverfahren l), d. h. ein sol-

ches ohne behördliche Bestätigung des Nachlassvertrags

eröffnet worden, wonach er « seinen Gläubigern seine

sämtlichen Aktiven, nämlich: Liegenschaften samt allem

Inventar, Mobilien, Waren, Guthaben, Wertschriften und

Rechte aller Art zu Eigentum zediert l), die ({ Liquidation

aller Aktiven durch eine Liquidationskommission von

5 Mitgliedern erfolgt» und «die eingehenden Gelder den

Gläubigern pro rata der anerkannten Forderungen aus-

zubezahlen » sind. Die hiebei erforderlichen Prozesse

werden vom Beklagten in seinem eigenen Namen und

der Zivilkammern. N° 46.

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ohne besondere Vollmacht seitens der Liquidations-

kommission geführt. -

Die Klägerin hat dem Nachlass-

vertrag zugestimmt. Ob auch alle übrigen Gläubiger des

Beklagten dies getan haben, ist au:; den Akten nicht

ersichtlich.

B. -

Durch Urteil vom 1. Februar 1915 hat das

Kantonsgericht St. Gallen über das Rechtsbegehren der

Klägerin:

« Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe der Be-

l) klagte der Klägerschaft eine Kontokorrent-Forderung

»von 890,613 Fr. 15 Cts. zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli

» 1912 als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen '?

erkannt:

<~ Die Klage wird geschützt. l)

C. -

Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der

Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf

Reduktion der zugesprochenen Summe.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz betrachtet als Hechtsgrund

«< Grundlage I»~ der eingeklagten Forderung den « Konto-

korrentvertrag », der zwischen dem Beklagten und der

(~Leihkasse » bestand. Nach ihrer Auffassung (~begründet »

schon die «Belastung im Kontokorrent an sich» ein

« Schuldverhältnis »; die« Schuldpflicht » « entsteht hin-

sichtlich der einzelnen Beträge bereits im Zeitpunkt ihrer

Belastung », und das aus den jeweiligen Belastungen und

Gutschriften sich ergebende Saldo ist nach Abschluss

einer jeden Rechnungsperiode ohne weiteres fällig,

d. h. es genügt, dass die einzelnen Belastungen und Gut-

schriften den Bedingungen des « Kontokorrentvertrags »

entsprechen, und es braucht nicht untersucht zu werden,

ob ihnen irgend ein anderes Rechtsverhältnis, als eben

dasjenige des « Kontokorrentvertrages '), zu Grunde liegt.

Da nun im vorliegenden Falle der Beklagte mit der

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Entscheidungen

jeweiligen Belastunglder von ihm auf die « Leihkasse »

gezogenen Wechsel im Momente der Akzeptierung ein-

verstanden war, so folgt daraus -

immer nach der

Argumentation der Vorinstanz -

ohne weiteres seine

bezügliche Schuldpflicht.

Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Der « Konto-

korrentvertrag » begründet kein abstraktes Schuld-

verhältnis, so dass im einzelnen Falle nicht auf die Frage

zurückgekommen werden könnte, ob die Zustimmung zu

einer « Belastung» wirklich im Sinne der Anerkennung

einer Schuld pflicht, insbesondere einer unbedingten, er-

folgte. Die «Belastungen» und «Gutschriften» sind keine

rechtsbegründenden Tatsachen, sondern nur die buch-

mässige Dar s tell u n g von Rechtsvorgängen. Da nun

die kaufmännische Buchführung lediglich « Soll-» und

« Haben »-Posten kennt, so werden vielfach «Belastungen I)

und « Gutschriften» auch zum Zwecke blosser Vormer-

kungen, insbesondere behufs Vormerkung bedingter

Schulden oder Forderungen vorgenommen. Der Buch-

eintrag erfolgt dann unter dem stillschweigenden Vor-

behalt einer Stornierung im Falle des Nichteintritts der

Bedingung. In diesem Sinne findet z. B. regelmässig die

« Gutschreibung » diskontierter Wechsel seitens der dis-

kontierenden Bank statt, auch wenn bei der bezüglichen

Mitteilung an den Diskontokunden nicht ausdrücklich

beigefügt wurde: «Eingang vorbehalten ». Gleichwie es

nun unzulässig wäre, der diskontierenden Bank die Stor-

nierung nicht honorierter, dem Diskontokunden bereits

gutgeschriebener Wechsel zu verwehren, ebenso geht es

umgekehrt nicht an, dem Akzeptkreditkunden die Stor-

nierung derjenigen Akzepte zu versagen, die bei Verfall

nicht eingelöst, oder die sogar schon vor Verfall aus der

Zirkulation zurückgezogen wurden. Der Akzeptkredit-

vertrag qualifiziert sich rechtlich als ein Mandat; der

Mandatar aber hat grundsätzlich einen Anspruch auf

Ersatz von Auslagen nur, wenn und insoweit ihm solche

tatsächlich erwachsen sind. Fraglich kann dabei bloss

der Zivilkammern. N° 46.

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sein, ob eine Vor s c h u s s- oder D eck u n g s p fl ich t

des Mandanten bestehe und ob daher beim Akzeptkredit-

vertrag die Stornierung der dem Kreditnehmer sofort

« belasteten» Akzeptbeträge so lange unterbleiben könne,

als noch die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer

Einlösung der Wechsel vorhanden ist, oder ob die Stor ..

nierung im Gegenteil ohne weiteres beim nächsten

Rechnungsabschluss, im Sinne einer Reduktion des vom

Kreditnehmer geschuldeten Rechnungssaldos stattzu-

finden habe; ferner, ob die Deckungspflicht, wenn eine

solche angenommen wird, erst im Momente der Fällig-

keit der Wechsel oder schon in einem frühern Zeitpunkt

eintrete, -

beides Fragen, deren Beantwortung sich

nicht aus dem Begriff des «Kontokorrentvertrages »,

sondern aus dem jeweiligen konkreten Kr e d it verhält-

nis ergibt.

2. -

Im vorliegenden Fall deuten nun alle Umstände

darauf hin, dass eine Deckungspflicht des Kreditnehmers,

d. h. des Beklagten, überhaupt nicht bestand. Nicht nur

haben nämlich die Parteien übereinstimmend stets von ei-

nem « ungedeckten» Akzeptkredit gesprochen, sondern es

geht auch aus den bei den Akten liegenden frühern Rech-

nungsauszügen hervor, dass die «Leihkasse » die von ihr

akzeptierten Tratten des Beklagten seit Jahren anstands-

los honorierte, trotzdem der Beklagte beständig für hun-

derttausende von Franken ihr Schuldner war. Wenn sie

ihn am 17. Januar 1912 am Schlusse eines ein einzelnes

Geschäft betreffenden Schreibens « darauf aufmerksam»

machte, dass sie ihn « in Zukunft» für ihre « Akzepta-

tionen I) schon « bei der Annahmserklärung, Val. Verfall,

in laufender Rechnung belasten» werde, so lag darin

jedenfalls keine für den Beklagten erkennbare Aeusserung

eines Vertragswillens, gemäss welchem die « Leihkasse I)

von nun an für die von ihr akzeptierten Beträge stets

D eck u n g verlangen werde, -

was eine für den Be-

klagten äusserst empfindliche. völlige Umgestaltung des

Kreditverhältnisses bedeutet haben würde. Vielmehr

220

Entscheidunsen

konnte der Beklagte die sofortige « Belastung}) der akzep-

tierten Wechsel höchstens dahin verstehen, dass der

ihm bei der « Leihkasse }) noch zur Verfügung stehend~

Kredit sich schon infolge der Akzeptierung, nicht

erst infolge der Ein lös u n g der Tratten, um deren

Betrag reduziere.

Bestand demnach keine Deckungspflicht des Beklagten.

so sind die ihm vom 17. Januar 1912 an jeweilen bei der

Akzeptierung seiner Tratten durch die « Leihkasse }) be-

lasteten Beträge, soweit es sich um ni c h t ein gel ö s t e

Akzepte handelt, von dem Passivsaldo des Beklagten

abzuziehen. Der eingeklagte (Kontokorrentsaldo » redu-

ziert sich daher um 237,946 Fr. 10 Cts. auf 652,667 Fr.

5 Cts.

3. -

Nun hat allerdings die Klägerin erklärt, sie mache

ihre Forderung (! eventuell» im Sin ne eines « Revalierungs-

anspruchs)} geltend, d. h. sie berufe sich auf die Tatsache

der bereits erfolgten Auszahlung einer vorläufigen Kon-

kursdividende von 40 %, sowie auf die zu erwartende

Auszahlung weiterer ca. 30 % durch die Konkursver-

waltung und die wahrscheinliche allmähliche Abzahlung

der restierenden 30 % durch dieBürgergemeinde Eschlikon,

letzteres auf Grund eines auf die Bürgergemeinde als ge-

wesene Inhaberin der « Leihkasse l) lautenden, als voll-

wertig zu betrachtenden Verlustscheins. Die Klägerin

begründet also ihren Anspruch nicht ausschliesslich mit der

Tatsache, dass die eingeklagten Beträge dem Beklagten

s. Zt. « belastet}) worden

sind~ sondern sie leitet ihn

ausserdem aus Zahlungen ab, die sie effektiv für Rech-

nung des Beklagten geleistet habe, bezw. die noch zu

erwarten seien.

Dieser eventuelle Standpunkt der Klägerin ist nach

den A.usführungen in Erwägung 2 hievor jedenfalls in-

soweit unbegründet, als die Klägerin heute schon den

Gegenwert der nach ihrer Darstellung zu erwartenden

zu k ü n f ti gen Abschlagszahlungen verlangt. Für solche

zukünftige Abschlagszahlungen könnte sie höchstens,

der Zivilkammern. N° 46.

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mit Rücksicht auf den dem Beklagten von seinen Gläu-

bigern bewilligten privaten ({ Nachlassvertrag)), Deponie-

rung der darauf entfallenden Nachlassquote (im Sinne

des Art. 210 SchKG) verlangen. Ob der Klagerin ein sol-

chesRecht zustehe, und ob im vorliegenden Fall eine

Verurteilung des Beklagten zur Deponierung der Nach-

lassquote prozessualisch zulässig, d. h. ob das bezügliche

Begehren als im Klagbegehren eventuell inbegriffen zu

betrachten wäre, braucht indessen hier deshalb nicht

untersucht zu werden, weil bei analoger Anwendung des

Art. 216 Abs. 3 SchKG ein Rückgriff der Klägerin auf

die Liquidationsmasse des Beklagten überhaupt als un-

zulässig erscheint solange nicht die von der « Leihkasse >,

akzeptierten Tratten des Beklagten -

sei es durch die

Klägerin allein, sei es teils durch sie, teils durch den Be-

klagten, -

voll eingelöst sein werden. Dass in diesem

Sinne entschieden werden müsste, wenn der Beklagte,

ebenso wie die « Leihkasse l}, in K 0 n kur s erklärt wor-

den wäre, bedarf keine. Ausführung; denn Trassant und

Akzeptant sind zweifellos « Mitverpflichtete I} im Sinne

des Art. 216 eit. Was aber die Frage der analogen Ge-

setzesanwendung betrifft, so muss sie hier deshalb bejaht

werden, weil der in Art. 216 Abs. 3 enthaltene Grundsatz

nicht mit Rücksicht auf die konkursrechtliche Form der

Liquidierung der beiden insolventen Massen, sondern mit

Rücksicht auf die materiellen Interessen des gemeinsamen

Gläubigers aufgestellt worden ist. Es wollte vermieden

werden, dass die Masse des regressberechtigten Mit-

verpflichteten die Bestrebungen des Gläubigers, auch

gegenüber der Masse des andern Mitverpflichteten einen

Teil seiner Forderung zu liquidieren, durch sofortige

Ausübung ihres Regressrechts durchkreuze; der Gläu-

biger soll nach der Absicht des Gesetzgebers durch

den ein e n seiner Schuldner nicht daran gehindert wer-

den können, sich aus der Masse des a n der n insoweit

zu befriedigen, als es die vorhandenen Aktiven und die

Rücksicht auf die übrigen, zu ihm in keinem Schuld ver-

222

Entscheidungen

hältnis stehenden Gläubiger gestattet. Diese ratio legis

trifft aber zweifellos auch dann zu, wenn über die heiden

Mitverpflichteten oder über den einen von ihnen nicht

der Konkurs, sondern ein « Nachlassverfahren mit Ver-

mögensabtretung • eröffnet worden ist, und gleichviel ob

es sich dabei um einen privaten oder einen gerichtlichen

«Nachlassvertrag)) handelt. Während bei einem gewöhn-

1 ich e n Naehlassvertrag, d. h. einem solchen mit im

voraus bestimmter und mehr oder weniger gesicherter

Nachlassquote, vielleicht die Erwägung Platz greifen

könnte, dass die Regressnahme seitens eines Mitver-

pflichteten des Nachlass-Schuldners den Interessen des

gemeinsamen Gläubigers nicht entgegenstehe, da er nach

den Bestimmungen des Nachlassvertrages ja doch nur

den der Nachlassquote entsprechenden Teil seiner For-

derung gegenüber dem Nachlass-Schuldner liquidieren

könne, dieser Teil aber dank den im Nachlassvertrag

enthaltenen Kautelen gesichert sei, ist dagegen unbe-

streitbar, dass bei einem Nachlassvertrag mit u nb e-

s tim m t e r Dividende durch die Zulassung von Regress-

ansprüchen das Endergebnis der Liquidation ebenso

ungünstig beeinflusst würde, wie bei einem Konkurse.

Die Bestimmung des Art. 216 Abs. 3 SchKG ist daher in

der Tat auf den «Nachlassv~rtrag mit Vermögensab1re-

tung., der auch schon in andern Beziehungen dem Kon-

kurse gleichgestellt wurde (vergl. BGE 40 III S. 303 ff.,

sowie die Urteile vom 25. Februar 1915 i. S. Iselin gegen

Leih- und Sparkasse Steckborn in Liquidation und vom

18. März 1915 i. S. Leih- und Sparkasse Aadorf in Liqui-

dation gegen Oswald *), analog anzuwenden, -

was im

vorliegenden Falle dazu führt, den eingeklagten Reva-

lierungsanspruch nicht nur hinsichtlich der zu erwar-

tenden zukünftigen Zahlungen der Klägerin oder der

Bürgergemeinde Eschlikon, sondern auch bezüglich der

bereits ausgezahlten 40 % abzuweisen. Im Gegensatz zur

Vorinstanz kann nämlich darin, dass die Klägerin .ihren

* Oben S. 149 f. und S. 172 f.

der Zivilkammern. No 46.

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Anspruch nicht auf Art. 216 Abs. 3 SchKG stützt I}, kein

Grund für die Nichtanwendung dieses Artikels, bezw. für

die Nichtentscheidung der Frage seiner analogen Anwend-

barkeit gefunden werden. Abgesehen davon, dass es Sache

des Richters ist, auf die nach den Grundsätzen des Pro-

zessrechts zu berücksichtigenden Tatsachen und inner-

halb der Rechtsbegehren der Parteien die zutreffenden

Gesetzesbestimmungen anzuwenden. ist name~tlich nicht

einzusehen, inwiefern die Klägerin ihren Anspruch auf

die angeführte Gesetzesbestimmung hätte stützen k ö n-

n en. Art. 216 Abs. 3 SchKG ist ja nicht die das Regress-

recht des Akzeptkreditgebers begründende, sondern im

Gegenteil eine dessen Ausübung erschwerende Ge-

setzesvorschrift. Dadurch aber, dass eine Partei sich auf

eine ihr entgegenstehende Gesetzesbestimmung nicht be-

ruft, kann sie selbstverständlich weder dem Gegner die

Anrufung dieser Gesetzesbestimmung verwehren, noch

den Richter von deren Anwendung entbinden.

4. - Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist die

eingeklagte Forderung um den Betrag der dem Beklagten

« belasteten », von der « Leihkasse » nicht eingelösten

Wechsel zu reduzieren, also die Klage für den Betrag

von 652,667 Fr. 5 Cts. (gleich der eingeklagten Summe

abzüglich der nicht eingelösten Akzepte) gutzuheissen.

Diese Gutheissung erfolgt aber im Sinne des unbestrit-

tenermassen dem Beklagten bewilligten privaten «Nach-

lassvertrages », d. h. die Klägerin hat für den ihr heute

zugesprochenen Betrag nur die sicb ergebende «Nach-

lassquote» zu beanspruchen. In diesem Sinne war denn

auch offenbar der von der Vorinstanz ausgesprochene

{(Schutz der Klage» verstanden, obwohl das von ihr

({ gescbützte » Klagbegehren, ausser auf « Anerkennung I),

auch auf « Zahlung» des eingeklagten Betrages lautete.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

In teil weiser Gutheissung der Berufung und in Abän-

224

Entscheidungen

derung des angefochtenen Urteils wird die der Klägerin

vom Beklagten geschuldete Summe, unter Vorbehalt

ihrer Reduktion infolge des dem Beklagten bewilligten

« Nachlassvertrageu und unter Vorbehalt der Verwer-

tung der Faustpfänder, auf 652,667 Fr. 5 Cts. fesi;-

gesetJ:t.

47. Urteil der Il Zivilabteilung vom 20. Kai 1916

i. S. 'l'iravanti, Kläger,

geg~n Xonkursmasse Felder & Oie, Beklagte.

Klage des Faustpfandbesitzers von Eigentümer- oder Inhaber-

gülten gegen die Konkursmasse des Grundeigentümers auf

Anerkennung des vom Kläger beanspruchten Rechts auf

die Mietzinse der belasteten Liegenschaft, welches Recht

er in erster Linie auf eine Abtretung seitens des Gemein-

schuldners, in zweiter Linie auf Art. 806 ZGB stützt. -

Rechtliche Natur der Klage (Kollokationsklage ?). -

Unzu-

lässigkeit der Abtretung, soweit es sich um die erst nach

der Konkurseröfl'nung beginnenden Mietzinsperioden han-

delt. -

Recht des Faustpfandgläubigers, die Mietzinse als

Akzessorien der ihm verpfändeten Gülten, soweit erforder-

lich, zu seiner eigenen Deckung zu verwenden; Anwend-

barkeit des Art. 76 der Konkursverordnung; Möglichkeit

~er Verpfändung von Eigentümer- oder Inhabergrundpfand-

tIteln oder Inhaberobligationen durch den Grundeigentümer

bezw. den Titelschuldner selbst.

'

A. - Dem Kläger stand gegen die am 1. Dezeml)er 1913

in Konkurs erklärte Firma Felder & eie eine unbestrittene

Darlehensforderung von 260,000 Fr. zu. Zur Sicherheit für

diese Forderung nebst verschiedenen Zinsposten hatte

ihm die genannte Firma laut « Anleihens- und Pfand-

vertrag » vom 9. Juni 1913 u. a. 41 Gülten im Betrage

von zusammen 410,000 Fr. «als Pfand» übergeben. Diese

in den Jahren 1895-1910 errichteten Gülten hafteten auf

einer, der Verpfänderin gehörenden Liegenschaft in Lu-

zern; ob sie auf den Inhaber oder auf die Grundeigen-

tümerin selbst lauteten, ergibt sich nicht aus den Akten;

der Zivilkammern. N° 47.

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weitere Grundpfandrechte hafteten auf jener Liegen-

schaft nicht. Der Vertrag enthielt sodann noch folgende,

für den vorliegenden. Prozess wesentliche Bestimmung :

« Die Schuldnerschafttritt dem Gläubiger sämtliche Mid-

I) zinse ab der Hauptliegensehaft in der Neustadt ab .....

I) Diese abgetretenen Mietzinse werden verwendet zur

»Deckung des Anleihenszinses. »

Im Konkurs meldete der Kläger seine Darlehensforde-

nmg an und fügte bei, dass ihm dafür die erwähnten

Gülten « faustpfändlich eingesetzt» worden und dass

ihm « sodann zur Deckung der Anleihenszinse sämtliche

Mietzinse rechtsförmlich abgetreten» worden seien.

Die Konkursverwaltung anerkannte die angemeldete

Hauptforderung, sowie das beanspruchte Pfandrecht an

den Gülten, traf dagegen in Bezug auf die Mietzinse fol-

gende Verfügung: « Das geltend gemachte Anspruehs-

I) recht auf nach der Konkurseröffnung (1. Dezember

»1913) fällige Mietzinse wird weggewiesen, weil unzu-

» lässig (Art. 806 ZGB). »

B. -

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorlie-

gende, innerhalb der Frist de~ Art. 250 SchKG einge-

reichte Klage, die von den Parteien und den Vorinstanzen

als « Kollokationsanfechtungsklage » behandelt worden

ist, mit der « Rechtsfrage »: «Hat die Beklagte ausser

}) dem anerkannten Anspruchsrechte des Klägers auf die

» vor der Konkursaröffnung über J. Felder & Cie verfalle-

»nen Mietzinse ab der Neustadtliegenschaft der Gemein-

» schuldnerin auch sein ausschliessliches Anspruchsrecht

» auf die na c h der Konkurseröffnung (1. Dezember 1913)

» fälligen Mietzinse anzuerkennen? »

In der mündlichen Verhandlung vor I. Instanz hat der

Kläger das in der « Rechtsfrage erwähnte » « ausschliess-

liehe Anspruchsrecht I), ausser aus der « Abtretung » vom

9. Juni 1913, auch noch (im Sinne eines Pfandrechts) aus

Art. 806 ZGB abgeleitet.

C. -

Durch Urteil vom 18. März 1915 hat das Obel-

guicht des Kantons Luzern Hkannt :

AS 41 III -

1915

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