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214 Entscheidg. der SchuldbetreibunlJl- u. Koakurskammer. N0 45.
stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt
nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig,
gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat viel-
mehr selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in
ihrem Schosse darüber Meinungsverschiedenheiten be-
stehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss hierüber zu
fassen. Will sie die Verantwortung' hiefür, obschon sie
durch den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt
ist, nicht übernehmen. so steht ihr nur die Möglichkeit
offen, die Frage nochmals der Gläubigerversammlung
zur Entscheidung vorzulegen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Entscheide der
kantonalen Instanzen werden aufgehoben, soweit sie eine
Verschiebung der Liegenschaftenverwertungen im Kon-
kurse von J. Felder & Oe anordnen.
Entscheidungen der Zivilkam~. N° 46.
Entscheidungen der Zivilkammern. ---,- ArreLs
des seetions civiles.
46; Orteil der II. Zivilabteilung vom S4. März 1915
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i. S. Schönenberger, Beklagter, gegen
Xonkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon, Klägerin.
Erw. 1 und 2: Akzeptkreditverhältnis zwischen einer Bank
als Kreditgeberin und einem Gewerbetreibenden als Kredit-
nehmer. Belastung der akzeptierten Wechsel im Konto-
korrent. Zeitpunkt der Belastung. Bedeutung einer schon
im Momente der Akzeptierung stattfindenden Belastung.
Deckungspfiicht des Akzeptkreditkunden ? Erw. 3: Analoge
Anwendbarkeit des Art. 216 Abs. 3 SchKG auf einen
~ Nachlassvertrag mit Vermögens abtretung •.
.. 4. -
Die Leih- und Sparkasse Eschlikon hatte dem
Beklagten einen sogenannten ungedeckten Akzeptkredit
eröffnet, d. h. sie pflegte Wechsel zu akzeptieren und
eillzulösen, die dieser auf sie zog und an die Ordre seiner
Lieferanten ausstellte. Der Beklagte zahlte seinerseits
seine verfügbaren Gelder in der Regel bei der « Leihkasse))
ein. Sowohl die Zahlungen der (l Leihkasse) als diejenigen
des Beklagten wurden im «Kontokorrent) gebucht, und
zwar diejenigen der ({ Leihkasse)) erst im Momente der
Einlösung, nicht schon im Momente der Akzeptierung
der 'Vechsel. Die Semesterrechnungsabschlüsse ergaben
jeweilen ein Saldo von mehreren Hunderttausend Franken
zu Lasten des Beklagten. Dieser hatte der «Leihkasse.
Faustpfänder übergeben; welcher Art und in welcher
Höhe, ist nicht aus den Akten ersichtlich.
Am 17. Januar 1912 schrieb die « Leihkasse,. dem Be-
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Entscheidungen
klagten am Schlusse eines ein einzelnes Geschäft betref-
fenden Briefes:
({ Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir Sie in
• Zukunft für unsere Akzeptationen bei der Annahms-
»erklärung VaL Ver fall belasten in 1 auf end e r
-» R e c h nun g. l)
Der Beklagte gab hierauf keine Erklärung ab, und die
({ Leihkasse » belastete ihm von da an die betreffenden
Beträge schon bei der Akzeptierung der Tratten. Hiebei
ergab sich pro 30. Juni 1912 ein Saldo von 890,613 Fr.
15 Cts. zu Lasten des Beklagten. In diesem Saldo sind
inbegriffen: 237,946 Fr. 10 Cts. für nicht eingelöste,
teils vor, teils nach dem 30. Juni 1912 fällig gewordene
Akzepte.'.
Im Laufe des am 5. August 1912 über die ({ Leih- und
Sparkasse Eschlikon l) eröffneten Konkurses sind auf die
von der ({ Leihkasse » s. Zt. akzeptierten Tratten des Be-
klagten, soweit sie nicht vorher eingelöst worden waren,
bis jetzt 40 % ausbezahlt worden. Die Klägerin erklärt,
es sei noch eine weitere Abschlagszahlung von ca. 30 %
zu erwarten, und für die restierenden ca. 30 % werde
ein als vollwertig zu betrachtender Verlustschein auf die
Bürgergemeinde Eschlikon, als 'gewesene Inhaberin der
(c Leihkasse », ausgestellt werden.
Ueber den Beklagten, der nach Ausbruch des Kon-
kurses über die ({ Leihkasse » ebenfalls insolvent geworden
war, ist ein privates « Nachlassverfahren l), d. h. ein sol-
ches ohne behördliche Bestätigung des Nachlassvertrags
eröffnet worden, wonach er « seinen Gläubigern seine
sämtlichen Aktiven, nämlich: Liegenschaften samt allem
Inventar, Mobilien, Waren, Guthaben, Wertschriften und
Rechte aller Art zu Eigentum zediert l), die ({ Liquidation
aller Aktiven durch eine Liquidationskommission von
5 Mitgliedern erfolgt» und «die eingehenden Gelder den
Gläubigern pro rata der anerkannten Forderungen aus-
zubezahlen » sind. Die hiebei erforderlichen Prozesse
werden vom Beklagten in seinem eigenen Namen und
der Zivilkammern. N° 46.
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ohne besondere Vollmacht seitens der Liquidations-
kommission geführt. -
Die Klägerin hat dem Nachlass-
vertrag zugestimmt. Ob auch alle übrigen Gläubiger des
Beklagten dies getan haben, ist au:; den Akten nicht
ersichtlich.
B. -
Durch Urteil vom 1. Februar 1915 hat das
Kantonsgericht St. Gallen über das Rechtsbegehren der
Klägerin:
« Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe der Be-
l) klagte der Klägerschaft eine Kontokorrent-Forderung
»von 890,613 Fr. 15 Cts. zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli
» 1912 als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen '?
erkannt:
<~ Die Klage wird geschützt. l)
C. -
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der
Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Reduktion der zugesprochenen Summe.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Vorinstanz betrachtet als Hechtsgrund
«< Grundlage I»~ der eingeklagten Forderung den « Konto-
korrentvertrag », der zwischen dem Beklagten und der
(~Leihkasse » bestand. Nach ihrer Auffassung (~begründet »
schon die «Belastung im Kontokorrent an sich» ein
« Schuldverhältnis »; die« Schuldpflicht » « entsteht hin-
sichtlich der einzelnen Beträge bereits im Zeitpunkt ihrer
Belastung », und das aus den jeweiligen Belastungen und
Gutschriften sich ergebende Saldo ist nach Abschluss
einer jeden Rechnungsperiode ohne weiteres fällig,
d. h. es genügt, dass die einzelnen Belastungen und Gut-
schriften den Bedingungen des « Kontokorrentvertrags »
entsprechen, und es braucht nicht untersucht zu werden,
ob ihnen irgend ein anderes Rechtsverhältnis, als eben
dasjenige des « Kontokorrentvertrages '), zu Grunde liegt.
Da nun im vorliegenden Falle der Beklagte mit der
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Entscheidungen
jeweiligen Belastunglder von ihm auf die « Leihkasse »
gezogenen Wechsel im Momente der Akzeptierung ein-
verstanden war, so folgt daraus -
immer nach der
Argumentation der Vorinstanz -
ohne weiteres seine
bezügliche Schuldpflicht.
Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Der « Konto-
korrentvertrag » begründet kein abstraktes Schuld-
verhältnis, so dass im einzelnen Falle nicht auf die Frage
zurückgekommen werden könnte, ob die Zustimmung zu
einer « Belastung» wirklich im Sinne der Anerkennung
einer Schuld pflicht, insbesondere einer unbedingten, er-
folgte. Die «Belastungen» und «Gutschriften» sind keine
rechtsbegründenden Tatsachen, sondern nur die buch-
mässige Dar s tell u n g von Rechtsvorgängen. Da nun
die kaufmännische Buchführung lediglich « Soll-» und
« Haben »-Posten kennt, so werden vielfach «Belastungen I)
und « Gutschriften» auch zum Zwecke blosser Vormer-
kungen, insbesondere behufs Vormerkung bedingter
Schulden oder Forderungen vorgenommen. Der Buch-
eintrag erfolgt dann unter dem stillschweigenden Vor-
behalt einer Stornierung im Falle des Nichteintritts der
Bedingung. In diesem Sinne findet z. B. regelmässig die
« Gutschreibung » diskontierter Wechsel seitens der dis-
kontierenden Bank statt, auch wenn bei der bezüglichen
Mitteilung an den Diskontokunden nicht ausdrücklich
beigefügt wurde: «Eingang vorbehalten ». Gleichwie es
nun unzulässig wäre, der diskontierenden Bank die Stor-
nierung nicht honorierter, dem Diskontokunden bereits
gutgeschriebener Wechsel zu verwehren, ebenso geht es
umgekehrt nicht an, dem Akzeptkreditkunden die Stor-
nierung derjenigen Akzepte zu versagen, die bei Verfall
nicht eingelöst, oder die sogar schon vor Verfall aus der
Zirkulation zurückgezogen wurden. Der Akzeptkredit-
vertrag qualifiziert sich rechtlich als ein Mandat; der
Mandatar aber hat grundsätzlich einen Anspruch auf
Ersatz von Auslagen nur, wenn und insoweit ihm solche
tatsächlich erwachsen sind. Fraglich kann dabei bloss
der Zivilkammern. N° 46.
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sein, ob eine Vor s c h u s s- oder D eck u n g s p fl ich t
des Mandanten bestehe und ob daher beim Akzeptkredit-
vertrag die Stornierung der dem Kreditnehmer sofort
« belasteten» Akzeptbeträge so lange unterbleiben könne,
als noch die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer
Einlösung der Wechsel vorhanden ist, oder ob die Stor ..
nierung im Gegenteil ohne weiteres beim nächsten
Rechnungsabschluss, im Sinne einer Reduktion des vom
Kreditnehmer geschuldeten Rechnungssaldos stattzu-
finden habe; ferner, ob die Deckungspflicht, wenn eine
solche angenommen wird, erst im Momente der Fällig-
keit der Wechsel oder schon in einem frühern Zeitpunkt
eintrete, -
beides Fragen, deren Beantwortung sich
nicht aus dem Begriff des «Kontokorrentvertrages »,
sondern aus dem jeweiligen konkreten Kr e d it verhält-
nis ergibt.
2. -
Im vorliegenden Fall deuten nun alle Umstände
darauf hin, dass eine Deckungspflicht des Kreditnehmers,
d. h. des Beklagten, überhaupt nicht bestand. Nicht nur
haben nämlich die Parteien übereinstimmend stets von ei-
nem « ungedeckten» Akzeptkredit gesprochen, sondern es
geht auch aus den bei den Akten liegenden frühern Rech-
nungsauszügen hervor, dass die «Leihkasse » die von ihr
akzeptierten Tratten des Beklagten seit Jahren anstands-
los honorierte, trotzdem der Beklagte beständig für hun-
derttausende von Franken ihr Schuldner war. Wenn sie
ihn am 17. Januar 1912 am Schlusse eines ein einzelnes
Geschäft betreffenden Schreibens « darauf aufmerksam»
machte, dass sie ihn « in Zukunft» für ihre « Akzepta-
tionen I) schon « bei der Annahmserklärung, Val. Verfall,
in laufender Rechnung belasten» werde, so lag darin
jedenfalls keine für den Beklagten erkennbare Aeusserung
eines Vertragswillens, gemäss welchem die « Leihkasse I)
von nun an für die von ihr akzeptierten Beträge stets
D eck u n g verlangen werde, -
was eine für den Be-
klagten äusserst empfindliche. völlige Umgestaltung des
Kreditverhältnisses bedeutet haben würde. Vielmehr
220
Entscheidunsen
konnte der Beklagte die sofortige « Belastung}) der akzep-
tierten Wechsel höchstens dahin verstehen, dass der
ihm bei der « Leihkasse }) noch zur Verfügung stehend~
Kredit sich schon infolge der Akzeptierung, nicht
erst infolge der Ein lös u n g der Tratten, um deren
Betrag reduziere.
Bestand demnach keine Deckungspflicht des Beklagten.
so sind die ihm vom 17. Januar 1912 an jeweilen bei der
Akzeptierung seiner Tratten durch die « Leihkasse }) be-
lasteten Beträge, soweit es sich um ni c h t ein gel ö s t e
Akzepte handelt, von dem Passivsaldo des Beklagten
abzuziehen. Der eingeklagte (Kontokorrentsaldo » redu-
ziert sich daher um 237,946 Fr. 10 Cts. auf 652,667 Fr.
5 Cts.
3. -
Nun hat allerdings die Klägerin erklärt, sie mache
ihre Forderung (! eventuell» im Sin ne eines « Revalierungs-
anspruchs)} geltend, d. h. sie berufe sich auf die Tatsache
der bereits erfolgten Auszahlung einer vorläufigen Kon-
kursdividende von 40 %, sowie auf die zu erwartende
Auszahlung weiterer ca. 30 % durch die Konkursver-
waltung und die wahrscheinliche allmähliche Abzahlung
der restierenden 30 % durch dieBürgergemeinde Eschlikon,
letzteres auf Grund eines auf die Bürgergemeinde als ge-
wesene Inhaberin der « Leihkasse l) lautenden, als voll-
wertig zu betrachtenden Verlustscheins. Die Klägerin
begründet also ihren Anspruch nicht ausschliesslich mit der
Tatsache, dass die eingeklagten Beträge dem Beklagten
s. Zt. « belastet}) worden
sind~ sondern sie leitet ihn
ausserdem aus Zahlungen ab, die sie effektiv für Rech-
nung des Beklagten geleistet habe, bezw. die noch zu
erwarten seien.
Dieser eventuelle Standpunkt der Klägerin ist nach
den A.usführungen in Erwägung 2 hievor jedenfalls in-
soweit unbegründet, als die Klägerin heute schon den
Gegenwert der nach ihrer Darstellung zu erwartenden
zu k ü n f ti gen Abschlagszahlungen verlangt. Für solche
zukünftige Abschlagszahlungen könnte sie höchstens,
der Zivilkammern. N° 46.
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mit Rücksicht auf den dem Beklagten von seinen Gläu-
bigern bewilligten privaten ({ Nachlassvertrag)), Deponie-
rung der darauf entfallenden Nachlassquote (im Sinne
des Art. 210 SchKG) verlangen. Ob der Klagerin ein sol-
chesRecht zustehe, und ob im vorliegenden Fall eine
Verurteilung des Beklagten zur Deponierung der Nach-
lassquote prozessualisch zulässig, d. h. ob das bezügliche
Begehren als im Klagbegehren eventuell inbegriffen zu
betrachten wäre, braucht indessen hier deshalb nicht
untersucht zu werden, weil bei analoger Anwendung des
Art. 216 Abs. 3 SchKG ein Rückgriff der Klägerin auf
die Liquidationsmasse des Beklagten überhaupt als un-
zulässig erscheint solange nicht die von der « Leihkasse >,
akzeptierten Tratten des Beklagten -
sei es durch die
Klägerin allein, sei es teils durch sie, teils durch den Be-
klagten, -
voll eingelöst sein werden. Dass in diesem
Sinne entschieden werden müsste, wenn der Beklagte,
ebenso wie die « Leihkasse l}, in K 0 n kur s erklärt wor-
den wäre, bedarf keine. Ausführung; denn Trassant und
Akzeptant sind zweifellos « Mitverpflichtete I} im Sinne
des Art. 216 eit. Was aber die Frage der analogen Ge-
setzesanwendung betrifft, so muss sie hier deshalb bejaht
werden, weil der in Art. 216 Abs. 3 enthaltene Grundsatz
nicht mit Rücksicht auf die konkursrechtliche Form der
Liquidierung der beiden insolventen Massen, sondern mit
Rücksicht auf die materiellen Interessen des gemeinsamen
Gläubigers aufgestellt worden ist. Es wollte vermieden
werden, dass die Masse des regressberechtigten Mit-
verpflichteten die Bestrebungen des Gläubigers, auch
gegenüber der Masse des andern Mitverpflichteten einen
Teil seiner Forderung zu liquidieren, durch sofortige
Ausübung ihres Regressrechts durchkreuze; der Gläu-
biger soll nach der Absicht des Gesetzgebers durch
den ein e n seiner Schuldner nicht daran gehindert wer-
den können, sich aus der Masse des a n der n insoweit
zu befriedigen, als es die vorhandenen Aktiven und die
Rücksicht auf die übrigen, zu ihm in keinem Schuld ver-
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Entscheidungen
hältnis stehenden Gläubiger gestattet. Diese ratio legis
trifft aber zweifellos auch dann zu, wenn über die heiden
Mitverpflichteten oder über den einen von ihnen nicht
der Konkurs, sondern ein « Nachlassverfahren mit Ver-
mögensabtretung • eröffnet worden ist, und gleichviel ob
es sich dabei um einen privaten oder einen gerichtlichen
«Nachlassvertrag)) handelt. Während bei einem gewöhn-
1 ich e n Naehlassvertrag, d. h. einem solchen mit im
voraus bestimmter und mehr oder weniger gesicherter
Nachlassquote, vielleicht die Erwägung Platz greifen
könnte, dass die Regressnahme seitens eines Mitver-
pflichteten des Nachlass-Schuldners den Interessen des
gemeinsamen Gläubigers nicht entgegenstehe, da er nach
den Bestimmungen des Nachlassvertrages ja doch nur
den der Nachlassquote entsprechenden Teil seiner For-
derung gegenüber dem Nachlass-Schuldner liquidieren
könne, dieser Teil aber dank den im Nachlassvertrag
enthaltenen Kautelen gesichert sei, ist dagegen unbe-
streitbar, dass bei einem Nachlassvertrag mit u nb e-
s tim m t e r Dividende durch die Zulassung von Regress-
ansprüchen das Endergebnis der Liquidation ebenso
ungünstig beeinflusst würde, wie bei einem Konkurse.
Die Bestimmung des Art. 216 Abs. 3 SchKG ist daher in
der Tat auf den «Nachlassv~rtrag mit Vermögensab1re-
tung., der auch schon in andern Beziehungen dem Kon-
kurse gleichgestellt wurde (vergl. BGE 40 III S. 303 ff.,
sowie die Urteile vom 25. Februar 1915 i. S. Iselin gegen
Leih- und Sparkasse Steckborn in Liquidation und vom
18. März 1915 i. S. Leih- und Sparkasse Aadorf in Liqui-
dation gegen Oswald *), analog anzuwenden, -
was im
vorliegenden Falle dazu führt, den eingeklagten Reva-
lierungsanspruch nicht nur hinsichtlich der zu erwar-
tenden zukünftigen Zahlungen der Klägerin oder der
Bürgergemeinde Eschlikon, sondern auch bezüglich der
bereits ausgezahlten 40 % abzuweisen. Im Gegensatz zur
Vorinstanz kann nämlich darin, dass die Klägerin .ihren
* Oben S. 149 f. und S. 172 f.
der Zivilkammern. No 46.
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Anspruch nicht auf Art. 216 Abs. 3 SchKG stützt I}, kein
Grund für die Nichtanwendung dieses Artikels, bezw. für
die Nichtentscheidung der Frage seiner analogen Anwend-
barkeit gefunden werden. Abgesehen davon, dass es Sache
des Richters ist, auf die nach den Grundsätzen des Pro-
zessrechts zu berücksichtigenden Tatsachen und inner-
halb der Rechtsbegehren der Parteien die zutreffenden
Gesetzesbestimmungen anzuwenden. ist name~tlich nicht
einzusehen, inwiefern die Klägerin ihren Anspruch auf
die angeführte Gesetzesbestimmung hätte stützen k ö n-
n en. Art. 216 Abs. 3 SchKG ist ja nicht die das Regress-
recht des Akzeptkreditgebers begründende, sondern im
Gegenteil eine dessen Ausübung erschwerende Ge-
setzesvorschrift. Dadurch aber, dass eine Partei sich auf
eine ihr entgegenstehende Gesetzesbestimmung nicht be-
ruft, kann sie selbstverständlich weder dem Gegner die
Anrufung dieser Gesetzesbestimmung verwehren, noch
den Richter von deren Anwendung entbinden.
4. - Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist die
eingeklagte Forderung um den Betrag der dem Beklagten
« belasteten », von der « Leihkasse » nicht eingelösten
Wechsel zu reduzieren, also die Klage für den Betrag
von 652,667 Fr. 5 Cts. (gleich der eingeklagten Summe
abzüglich der nicht eingelösten Akzepte) gutzuheissen.
Diese Gutheissung erfolgt aber im Sinne des unbestrit-
tenermassen dem Beklagten bewilligten privaten «Nach-
lassvertrages », d. h. die Klägerin hat für den ihr heute
zugesprochenen Betrag nur die sicb ergebende «Nach-
lassquote» zu beanspruchen. In diesem Sinne war denn
auch offenbar der von der Vorinstanz ausgesprochene
{(Schutz der Klage» verstanden, obwohl das von ihr
({ gescbützte » Klagbegehren, ausser auf « Anerkennung I),
auch auf « Zahlung» des eingeklagten Betrages lautete.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In teil weiser Gutheissung der Berufung und in Abän-
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Entscheidungen
derung des angefochtenen Urteils wird die der Klägerin
vom Beklagten geschuldete Summe, unter Vorbehalt
ihrer Reduktion infolge des dem Beklagten bewilligten
« Nachlassvertrageu und unter Vorbehalt der Verwer-
tung der Faustpfänder, auf 652,667 Fr. 5 Cts. fesi;-
gesetJ:t.
47. Urteil der Il Zivilabteilung vom 20. Kai 1916
i. S. 'l'iravanti, Kläger,
geg~n Xonkursmasse Felder & Oie, Beklagte.
Klage des Faustpfandbesitzers von Eigentümer- oder Inhaber-
gülten gegen die Konkursmasse des Grundeigentümers auf
Anerkennung des vom Kläger beanspruchten Rechts auf
die Mietzinse der belasteten Liegenschaft, welches Recht
er in erster Linie auf eine Abtretung seitens des Gemein-
schuldners, in zweiter Linie auf Art. 806 ZGB stützt. -
Rechtliche Natur der Klage (Kollokationsklage ?). -
Unzu-
lässigkeit der Abtretung, soweit es sich um die erst nach
der Konkurseröfl'nung beginnenden Mietzinsperioden han-
delt. -
Recht des Faustpfandgläubigers, die Mietzinse als
Akzessorien der ihm verpfändeten Gülten, soweit erforder-
lich, zu seiner eigenen Deckung zu verwenden; Anwend-
barkeit des Art. 76 der Konkursverordnung; Möglichkeit
~er Verpfändung von Eigentümer- oder Inhabergrundpfand-
tIteln oder Inhaberobligationen durch den Grundeigentümer
bezw. den Titelschuldner selbst.
'
A. - Dem Kläger stand gegen die am 1. Dezeml)er 1913
in Konkurs erklärte Firma Felder & eie eine unbestrittene
Darlehensforderung von 260,000 Fr. zu. Zur Sicherheit für
diese Forderung nebst verschiedenen Zinsposten hatte
ihm die genannte Firma laut « Anleihens- und Pfand-
vertrag » vom 9. Juni 1913 u. a. 41 Gülten im Betrage
von zusammen 410,000 Fr. «als Pfand» übergeben. Diese
in den Jahren 1895-1910 errichteten Gülten hafteten auf
einer, der Verpfänderin gehörenden Liegenschaft in Lu-
zern; ob sie auf den Inhaber oder auf die Grundeigen-
tümerin selbst lauteten, ergibt sich nicht aus den Akten;
der Zivilkammern. N° 47.
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weitere Grundpfandrechte hafteten auf jener Liegen-
schaft nicht. Der Vertrag enthielt sodann noch folgende,
für den vorliegenden. Prozess wesentliche Bestimmung :
« Die Schuldnerschafttritt dem Gläubiger sämtliche Mid-
I) zinse ab der Hauptliegensehaft in der Neustadt ab .....
I) Diese abgetretenen Mietzinse werden verwendet zur
»Deckung des Anleihenszinses. »
Im Konkurs meldete der Kläger seine Darlehensforde-
nmg an und fügte bei, dass ihm dafür die erwähnten
Gülten « faustpfändlich eingesetzt» worden und dass
ihm « sodann zur Deckung der Anleihenszinse sämtliche
Mietzinse rechtsförmlich abgetreten» worden seien.
Die Konkursverwaltung anerkannte die angemeldete
Hauptforderung, sowie das beanspruchte Pfandrecht an
den Gülten, traf dagegen in Bezug auf die Mietzinse fol-
gende Verfügung: « Das geltend gemachte Anspruehs-
I) recht auf nach der Konkurseröffnung (1. Dezember
»1913) fällige Mietzinse wird weggewiesen, weil unzu-
» lässig (Art. 806 ZGB). »
B. -
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorlie-
gende, innerhalb der Frist de~ Art. 250 SchKG einge-
reichte Klage, die von den Parteien und den Vorinstanzen
als « Kollokationsanfechtungsklage » behandelt worden
ist, mit der « Rechtsfrage »: «Hat die Beklagte ausser
}) dem anerkannten Anspruchsrechte des Klägers auf die
» vor der Konkursaröffnung über J. Felder & Cie verfalle-
»nen Mietzinse ab der Neustadtliegenschaft der Gemein-
» schuldnerin auch sein ausschliessliches Anspruchsrecht
» auf die na c h der Konkurseröffnung (1. Dezember 1913)
» fälligen Mietzinse anzuerkennen? »
In der mündlichen Verhandlung vor I. Instanz hat der
Kläger das in der « Rechtsfrage erwähnte » « ausschliess-
liehe Anspruchsrecht I), ausser aus der « Abtretung » vom
9. Juni 1913, auch noch (im Sinne eines Pfandrechts) aus
Art. 806 ZGB abgeleitet.
C. -
Durch Urteil vom 18. März 1915 hat das Obel-
guicht des Kantons Luzern Hkannt :
AS 41 III -
1915
16