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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
ZU erfüllen wären, verschieden gestalten müssten. Nun
sei aber jene Vorfrage keineswegs ohne weiteres liquid
und könne, weil nicht dem Verfahrens- sondern dem
materiellen Recht angehörend, nicht vOn den Aufsichts-
behörden, sondern nur von den ordentlichen Gerichten
gelöst werden. Es erscheine daher geboten, mit der Er-
gänzung der Verordnung nach der angedeuteten Rich-
tung zuzuwarten, bis durch die Gerichtspraxis hierüber
Klarheit geschaffen sei. Wesentliche Nachteile dürften
sich daraus kaum ergeben. Denn wenn die Rechte aus
dem Eigentumsvorbehalt überhaupt abgetreten bezw.
verpfändet werden könnten, so sei die Abtretung bezw.
Verpfändung bei Erfüllung der übrigen materiellen Vor-
aussetzungen offenbar auch ohne Vormerkung im Register
giltig, da der Eintrag im letzteren lediglich Täuschungen
über die Kreditwürdigkeit des Käufers verhindern, d. h.
publik machen soUe, dass die gekauften Sachen nicht
sein Eigentum seien. Die Verweigerung dtr Vormerkung
könnte daher höchstens die nachteilige Folge haben,
dass der ursprünglich Eingetragene den Eintrag unbe-
rechtigter Weise gegen den Willen seines Zessionars
löschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften
aber immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern,
könne nicht der Zweck des Registers sein.
An dieser Auffassung ist -festzuhalten. Insbesondere
qarf die Befürchtung nach wie vor als gruadloa ange-
sehen werden, dass die Abtretung mangels Vormerkung
im Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt
werden könnte. Die Entstehungsgeschichte des Art. 715
ZGB lässt keinen Zweifel darüber, dass die Eintragungs-
pflicht nur im Interesse der Publizität des Eigentums-
vorbehalts vorgesehen worden ist, um ihn für Dritte, die
mit dem Käufer in Verkehr treten wollen, erkennbar zu
machen und sie vor Irrtümern über die wirkliche Ver-
mögenslage des letztem zu bewahren. Die Eintragung
bezweckt demnach lediglich festzustellen, dass die Sachen,
auf die sie sich bezieht; nicht im Eigentum des Käufers
und Konkurskammer. N° 44.
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stehen. Eine weitere Bedeutu'Dg hat sie nicht. Insbesondere
begründet sie keine Va-mutung dafür, dass die als Ver-
äUS5el'er bezw. Be~er aus dem Vorbehalt einge,.
tragene PersOJi ~ wirklich Eigentümer sei. Von diesem
Gesichtspunkt aus genügt es aber vollständig, wenn die
, Begründung des Eigentumsvorbehalts im Register
eingetragen wird, während für die Vormerkung der Ab-
tretung der Rechte aus demselben kein Bedürfnis besteht.
Nachdem andererseits auch der Text des Art. 715 keine
Anhaltspunkte dafür bietet, dass man die Eintragung&-
pflicht auch hierauf habe erstrecken wollen, darf es da-
her füglich als ausgeschlossen gelten, dass die Gerichte
die Giltigkeit einer solchen Abtretung von der Vormer-
kung im Register abhängig machen könnten, so dass kein
Anlass besteht, die letztere trotz der ihr im übrigen
entgegenstehenden Bedenken im Sinne der Ausführungen
des Rekurrenten aus diesem Grunde -
zur Vermeidung
eines dem Zessionar andernfalls drohenden Rechtsver-
lustes -
zuzulassen.
Demnach hat die Schuldbetreihungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
44. Entscheid. vom a9. Juni 1915 1. S. Christ-lisenring.
Art. 66 SchKG. Zulässigkeit der Zustellung von Betreibungs-
urkunden in Frankreich durch die Post.
A. -
In einer Arrestbetreihung gegen die Rekurrentin
Witwe Marie Christ-Eisen ring in Gagny bei Paris stellte
dieser das Betreibungsamt Basel-Stadt durch die Post
am 28. April 1915 die Mitteilung des Verwertungs-
begeIIrens zu.
R - Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit
AS (1 U! -
1915
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21'0
Entscheidungen der Schuldbetre1bungs-
dem Begehren, die Betreibung sei einzustellen. Sie machte
geltend, dass die erwähnte
Zuste~ung nach Art: 2
,der Erklärung zwischen der SchweIz und Frankreich
betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und
aussergerichtlichen Aktenstücken vom 1. Februar 1913
durch Vermittlung der französischen Staatsanwaltschaft
hätte erfolgen müssen.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies
die Beschwerde durch Entscheid vom 12. Juni 1915 mit
folgender Begründung ab: Die Erklärung zwischen der
Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme
nur das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen
Behörden für eine Zustellung, schreibe aber diese Inan-
spruchnahme nicht für alle Fälle vor. Zudem seien nach
Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend Zivilprozess-
recht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen
zulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen
Einspruch erhoben hätten.
C. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19.Juni
1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und 'Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat. die Beschwerde der Rekurrentin
mit Recht abgewiesen. Nach Art. 6 der Haager Deber-
einkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905
können Schriftstücke in Zivilsachen im Auslande durch
die Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkom-
men dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese
Zustellungsart nicht Einspruch erhebt.
Nun ist ein solcher Einspruch bisher nur vom Deut-
schen Reiche, dagegen nicht von Frankreich erhoben
worden. Die Vereinbarung vom 1. Februar 1913 zwischen
dem Bundesrat und der französischen Regierung will an
der durch Art. 6 der Haager Übereinkunft vorgeschrie-
benen Zu lässigkeit der Zustellung durch die Post nkhts
und Konkurskammer. N° 45.
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ändern. da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat,
« die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen
oder aussergerichtlichen Aktenstücke . . . . .. befolgten
Regeln zu vereinfachen)). Zudem wird in Art. 8 der
genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft vor-
behalten, soweit sie nicht durch die Vereinbarung ab-
geändert ist; diese schliesst aber nirgends ausdrücklich
-
wie es erforderlich gewesen wäre -
die Zustellung
durch die Post aus.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
45. htscheid vom 10. Juli 1916 i. S. Galliker.
Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung
es der Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der
Verwertung auszuwählen, so können die Aufsichtsbehörden
hierüber nichts bestimmen.
.1,. -
Im Konkurse von Felder & oe, in Luzern be-
schloss die zweite Gläubigerversammlung am 12. Novem-
ber 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes der Verwer-
tung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen.
Diese nahm nun die Verwertung einiger Liegenschaften
vor. Da das Ergebnis ungünstig war, so kamen verschie-
dene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht, dass
die Verwertung einzustellen sei, während andere damit
weiterfahren wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der
Konkursverwaltung von sich aus die untere Aufsichts-
behörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen wenig-
stens bis zum 1. Januar 1916 einzustellen.
Durch Entscheid vom 9. April 1915 stellte die untere
Aufsichtsbehörde entsprechend diesem Gesuche die wei-
tern Liegenschaftenverwertungen auf unbestimmte Zeit