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41_III_209

BGE 41 III 209

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ZU erfüllen wären, verschieden gestalten müssten. Nun

sei aber jene Vorfrage keineswegs ohne weiteres liquid

und könne, weil nicht dem Verfahrens- sondern dem

materiellen Recht angehörend, nicht vOn den Aufsichts-

behörden, sondern nur von den ordentlichen Gerichten

gelöst werden. Es erscheine daher geboten, mit der Er-

gänzung der Verordnung nach der angedeuteten Rich-

tung zuzuwarten, bis durch die Gerichtspraxis hierüber

Klarheit geschaffen sei. Wesentliche Nachteile dürften

sich daraus kaum ergeben. Denn wenn die Rechte aus

dem Eigentumsvorbehalt überhaupt abgetreten bezw.

verpfändet werden könnten, so sei die Abtretung bezw.

Verpfändung bei Erfüllung der übrigen materiellen Vor-

aussetzungen offenbar auch ohne Vormerkung im Register

giltig, da der Eintrag im letzteren lediglich Täuschungen

über die Kreditwürdigkeit des Käufers verhindern, d. h.

publik machen soUe, dass die gekauften Sachen nicht

sein Eigentum seien. Die Verweigerung dtr Vormerkung

könnte daher höchstens die nachteilige Folge haben,

dass der ursprünglich Eingetragene den Eintrag unbe-

rechtigter Weise gegen den Willen seines Zessionars

löschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften

aber immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern,

könne nicht der Zweck des Registers sein.

An dieser Auffassung ist -festzuhalten. Insbesondere

qarf die Befürchtung nach wie vor als gruadloa ange-

sehen werden, dass die Abtretung mangels Vormerkung

im Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt

werden könnte. Die Entstehungsgeschichte des Art. 715

ZGB lässt keinen Zweifel darüber, dass die Eintragungs-

pflicht nur im Interesse der Publizität des Eigentums-

vorbehalts vorgesehen worden ist, um ihn für Dritte, die

mit dem Käufer in Verkehr treten wollen, erkennbar zu

machen und sie vor Irrtümern über die wirkliche Ver-

mögenslage des letztem zu bewahren. Die Eintragung

bezweckt demnach lediglich festzustellen, dass die Sachen,

auf die sie sich bezieht; nicht im Eigentum des Käufers

und Konkurskammer. N° 44.

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stehen. Eine weitere Bedeutu'Dg hat sie nicht. Insbesondere

begründet sie keine Va-mutung dafür, dass die als Ver-

äUS5el'er bezw. Be~er aus dem Vorbehalt einge,.

tragene PersOJi ~ wirklich Eigentümer sei. Von diesem

Gesichtspunkt aus genügt es aber vollständig, wenn die

, Begründung des Eigentumsvorbehalts im Register

eingetragen wird, während für die Vormerkung der Ab-

tretung der Rechte aus demselben kein Bedürfnis besteht.

Nachdem andererseits auch der Text des Art. 715 keine

Anhaltspunkte dafür bietet, dass man die Eintragung&-

pflicht auch hierauf habe erstrecken wollen, darf es da-

her füglich als ausgeschlossen gelten, dass die Gerichte

die Giltigkeit einer solchen Abtretung von der Vormer-

kung im Register abhängig machen könnten, so dass kein

Anlass besteht, die letztere trotz der ihr im übrigen

entgegenstehenden Bedenken im Sinne der Ausführungen

des Rekurrenten aus diesem Grunde -

zur Vermeidung

eines dem Zessionar andernfalls drohenden Rechtsver-

lustes -

zuzulassen.

Demnach hat die Schuldbetreihungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

44. Entscheid. vom a9. Juni 1915 1. S. Christ-lisenring.

Art. 66 SchKG. Zulässigkeit der Zustellung von Betreibungs-

urkunden in Frankreich durch die Post.

A. -

In einer Arrestbetreihung gegen die Rekurrentin

Witwe Marie Christ-Eisen ring in Gagny bei Paris stellte

dieser das Betreibungsamt Basel-Stadt durch die Post

am 28. April 1915 die Mitteilung des Verwertungs-

begeIIrens zu.

R - Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit

AS (1 U! -

1915

15

21'0

Entscheidungen der Schuldbetre1bungs-

dem Begehren, die Betreibung sei einzustellen. Sie machte

geltend, dass die erwähnte

Zuste~ung nach Art: 2

,der Erklärung zwischen der SchweIz und Frankreich

betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und

aussergerichtlichen Aktenstücken vom 1. Februar 1913

durch Vermittlung der französischen Staatsanwaltschaft

hätte erfolgen müssen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies

die Beschwerde durch Entscheid vom 12. Juni 1915 mit

folgender Begründung ab: Die Erklärung zwischen der

Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme

nur das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen

Behörden für eine Zustellung, schreibe aber diese Inan-

spruchnahme nicht für alle Fälle vor. Zudem seien nach

Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend Zivilprozess-

recht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen

zulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen

Einspruch erhoben hätten.

C. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19.Juni

1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und 'Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorinstanz hat. die Beschwerde der Rekurrentin

mit Recht abgewiesen. Nach Art. 6 der Haager Deber-

einkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905

können Schriftstücke in Zivilsachen im Auslande durch

die Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkom-

men dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese

Zustellungsart nicht Einspruch erhebt.

Nun ist ein solcher Einspruch bisher nur vom Deut-

schen Reiche, dagegen nicht von Frankreich erhoben

worden. Die Vereinbarung vom 1. Februar 1913 zwischen

dem Bundesrat und der französischen Regierung will an

der durch Art. 6 der Haager Übereinkunft vorgeschrie-

benen Zu lässigkeit der Zustellung durch die Post nkhts

und Konkurskammer. N° 45.

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ändern. da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat,

« die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen

oder aussergerichtlichen Aktenstücke . . . . .. befolgten

Regeln zu vereinfachen)). Zudem wird in Art. 8 der

genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft vor-

behalten, soweit sie nicht durch die Vereinbarung ab-

geändert ist; diese schliesst aber nirgends ausdrücklich

-

wie es erforderlich gewesen wäre -

die Zustellung

durch die Post aus.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

45. htscheid vom 10. Juli 1916 i. S. Galliker.

Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung

es der Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der

Verwertung auszuwählen, so können die Aufsichtsbehörden

hierüber nichts bestimmen.

.1,. -

Im Konkurse von Felder & oe, in Luzern be-

schloss die zweite Gläubigerversammlung am 12. Novem-

ber 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes der Verwer-

tung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen.

Diese nahm nun die Verwertung einiger Liegenschaften

vor. Da das Ergebnis ungünstig war, so kamen verschie-

dene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht, dass

die Verwertung einzustellen sei, während andere damit

weiterfahren wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der

Konkursverwaltung von sich aus die untere Aufsichts-

behörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen wenig-

stens bis zum 1. Januar 1916 einzustellen.

Durch Entscheid vom 9. April 1915 stellte die untere

Aufsichtsbehörde entsprechend diesem Gesuche die wei-

tern Liegenschaftenverwertungen auf unbestimmte Zeit