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206 Entscheidungen der Schuldbeuelbungs- tonale de surveillance du 2 jmn 1915 annulee ; en conse- quence la recourante est admise a faire opposition . au commandement de payer.
43. Entscheid vom 16. Juni 1916 i. S. Zollinger. Die Abtretung bezw. Verpfändung der Rechte aus einem ein- getragenen Eigentumsvorbehalte ist nicht im Eigentums- vorbehaltsregister vorzumerken. A. - Die Firma J. Lüde's Witwe in Zürich hat in den Jahren 1912-1914 beim Betreibungsamt Zürich 2 eine Anzahl von Eigentumsvorbehalten zu ihren Gunsten eintragen lassen. In der Folge trat sie ihre sämtlichen Rechte aus einem Teil der bezüglichen Verträge an den heutigen Rekurrenten Zollinger ab. Gestützt hierauf stellte dieser an das Betreibungsamt Zürich 2 das Be- gehren, die erfolgte Abtretung im Register über die Eigentumsvorbehalte einzutragen, bezw. ihn unter der Rubrik « V eräusserer)) bei den betreffenden Einträgen als Rechtsnachfolger der Firma Lüde's Witwe vorzumerken. Das Amt lehnte jedoch die verlangte Vormerkung als überflüssig und unzulässig ab: Die von Zollinger hier- über erhobene Beschwerde wurde von bei den kantonalen Instanzen abgewiesen, von der oberen Aufsichtsbehörde mit der Begründung: Der Rekurrent wolle nach seiner Erklärung verhüten, dass in einem späteren Streite der Richter zu seinen Ungunsten davon ausgehe, die Vor- merkung im Register sei ein konstitutives Erfordernis der Abtretung und mangels ihrer Vornahme die letztere ungiltig. Al'ein nicht darauf komme es an, ob die Ein- tragung von diesem Gesichtspunkt aus (! nützlich », son- dern ob sie notwendig oder doch sonst vorgesehen sei. Dies sei mit der ersten Instanz zu· verneinen. Die Ein- tragung des Eigentumsvorbehalts sei allerdings not- wendig, damit er wirksam werde und das Eigentum. das . 'und Konk1l1'lkammer. N° 43. :ID7 nur bedingt übertragen werden wolle, nicht sofort mit der Übertragung des Besitzes übergehe. Dagegen habe sie nicht die Bedeutung, dass derjenige, zu dessen Gunsten der Vorbehalt laute. der Eigentümer sei und nur er. Sie sei daher auch in keiner Weise entscheidend für die Be- antwortung der Frage, ob das vorgemerkte Eigentum sich noch beim Vorgemerkten oder bei einem Rechts- nachfolger desselben befinde. Massgebend hiefür erscheine einzig, ob das Eigentumsrecht in einer Weise übertragen . worden sei, wie Eigentum an Sachen, die sich im Besitze Dritter befinden, übertragen werden könne (Art. 714 und 924 ZGB). Die Weigerung des Amtes, die verlangte Vor- merkung vorzunehmen, sei demnach begründet. B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Zollinger an das Bundesgericht, indem er sein Beschwerdebegehren erneuert. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Frage, ob die Abtretung bezw. Verpfändung der Rechte aus einem Eigentumsvorbehalte im Eigentums- vorbehaltsregister vorzumerken sei, ist vom Bundes- gericht bereits vor einiger Zeit im Anschluss an eine Anregung der baselstädtischen Aufsichtsbehörde auf entsprechende Ergänzung der bestehenden Verordnung vom 19. Dezember 1910 behandelt worden. Die Schuld- betreibungs- und Konkurskammer hat sie damals in ablehnendem Sinne beantwortet, indem sie in ihre~ Bescheide vom 20. Mai 1915 an die genannte Aufsichts- behörde ausführte: die Zulassung solcher Vormerkungen würde einE:'n präjudiziellen Entscheid darüber voraus- setzen, ob und inwiefern überhaupt die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt abgetreten bezw. verpfändet werden könnten, da ie nach den Voraussetzungen, die für die Giltigkeit einer solchen Abtretung bezw. Verpfändung verlangt werden, sich natürlich auch die Formalien, welche für die Bewilligung ihrer Vormerkung im Register 208 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ZU erfüllen wären, verschieden gestalten müssten. Nun sei aber jene Vorfrage keineswegs ohne weiteres liquid und könne, weil nicht dem Verfahrens- sondern dem materiellen Recht angehörend, nicht vOn den Aufsichts- behörden, sondern nur von den ordentlichen Gerichten gelöst werden. Es erscheine daher geboten, mit der Er- gänzung der Verordnung nach der angedeuteten Rich- tung zuzuwarten, bis durch die Gerichtspraxis hierüber Klarheit geschaffen sei. Wesentliche Nachteile dürften sich daraus kaum ergeben. Denn wenn die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt überhaupt abgetreten bezw. verpfändet werden könnten, so sei die Abtretung bezw. Verpfändung bei Erfüllung der übrigen materiellen Vor- aussetzungen offenbar auch ohne Vormerkung im Register giltig, da der Eintrag im letzteren lediglich Täuschungen über die Kreditwürdigkeit des Käufers verhindern, d. h. publik machen sone, dass die gekauften Sachen nicht sein Eigentum seien. Die Verweigerung Mr Vormerkung könnte daher höchstens die nachteilige Folge haben, dass der ursprünglich Eingetragene den Eintrag unbe- rechtigter Weise gegen den Willen seines Zessionars löschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften aber immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern, könne nicht der Zweck des Registers sein. An dieser Auffassung istfestzuhalten. Insbesondere <\arf die Befürchtung nach wie vor als grullClloa ange- sehen werden, dass die Abtretung mangels Vormerkung im Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt werden könnte. Die Entstehungsgeschichte de& Art. 715 ZGB lässt keinen Zweifel darüber, dass die Eintragungs- pflicht nur im Interesse der Publizität des Eigentums- vorbehalts vorgesehen worden ist, um ihn für Dritte, die mit dem Käufer in Verkehr treten wollen, erkennbar zu machen und sie vor Irrtümern über die wirkliche Ver- mögenslage des letztern zu bewahren. Die Eintragung bezweckt demnach lediglich festzustellen, dass die Sachen, auf die sie sich bezieht, nicht im Eigentum des Käufers und Konkurskammer. N° 4.4. 209 stehen. Eine weitere Bedeutu'ng hat sie nicht. Insbesondere begründet sie keine Vermutung dafür, dass die als Ver- äussel'cr bezw. Be~eraus dem Vorbehalt einge- tragene Persorl., wirklich Eigentümer sei. Von diesem Gesichtspunkt aus genügt es aber vollständig, wenn die , Beg r ü n dun g des Eigentumsvorbehalts im Register eingetragen wird, während für die Vormerkung der Ab- tretung der Rechte aus demselben kein Bedürfnis besteht. Nachdem andererseits auch der Text des Art. 715 keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass man die Eintragungg;.. pflicht auch hierauf habe erstrecken wollen, darf es da- her füglich als ausgeschlossen gelten, dass die Gerichte die Giltigkeit einer solchen Abtretung von der Vormer- kung im Register abhängig machen könnten, so dass kein Anlass besteht, die letztere trotz der ihr im übrigen entgegenstehenden Bedenken im Sinne der Ausführungen des Rekurrenten aus diesem Grunde - zur Vermeidung eines dem Zessionar andernfalls drohenden Rechtsver- lustes - zuzulassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
44. Entscheid vom as. Juni 1916 1. S. Chriat-Bisenring. Art. 66 SchKG. Zulässigkeit der Zustellung von Betreibungs- urkunden in Frankreich durch die Post. A. - In einer Arrestbetreibung gegen die Rekurrentin Witwe Marie Christ-Eisen ring in Gagny bei Paris stellte dieser das Betreibungsamt Basel-Stadt durch die Post am 28. April 1915 die Mitteilung des Verwertungs- bege1lfens zu. B. - Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit A8 '1 111 - 1915 t5