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41_III_206

BGE 41 III 206

Bundesgericht (BGE) · 1916-06-16 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbeuelbungs-

tonale de surveillance du 2 jmn 1915 annulee; en conse-

quence la recourante est admise a faire opposition . au

commandement de payer.

43. Entscheid vom 16. Juni 1916 i. S. Zollinger.

Die Abtretung bezw. Verpfändung der Rechte aus einem ein-

getragenen Eigentumsvorbehalte ist nicht im Eigentums-

vorbehaltsregister vorzumerken.

A. -

Die Firma J. Lüde's Witwe in Zürich hat in den

Jahren 1912-1914 beim Betreibungsamt Zürich 2 eine

Anzahl von Eigentumsvorbehalten zu ihren Gunsten

eintragen lassen. In der Folge trat sie ihre sämtlichen

Rechte aus einem Teil der bezüglichen Verträge an den

heutigen Rekurrenten Zollinger ab. Gestützt hierauf

stellte dieser an das Betreibungsamt Zürich 2 das Be-

gehren, die erfolgte Abtretung im Register über die

Eigentumsvorbehalte einzutragen, bezw. ihn unter der

Rubrik « V eräusserer)) bei den betreffenden Einträgen als

Rechtsnachfolger der Firma Lüde's Witwe vorzumerken.

Das Amt lehnte jedoch die verlangte Vormerkung als

überflüssig und unzulässig ab: Die von Zollinger hier-

über erhobene Beschwerde wurde von bei den kantonalen

Instanzen abgewiesen, von der oberen Aufsichtsbehörde

mit der Begründung: Der Rekurrent wolle nach seiner

Erklärung verhüten, dass in einem späteren Streite der

Richter zu seinen Ungunsten davon ausgehe, die Vor-

merkung im Register sei ein konstitutives Erfordernis

der Abtretung und mangels ihrer Vornahme die letztere

ungiltig. Al'ein nicht darauf komme es an, ob die Ein-

tragung von diesem Gesichtspunkt aus (! nützlich », son-

dern ob sie notwendig oder doch sonst vorgesehen sei.

Dies sei mit der ersten Instanz zu· verneinen. Die Ein-

tragung des Eigentumsvorbehalts sei allerdings not-

wendig, damit er wirksam werde und das Eigentum. das

. 'und Konk1l1'lkammer. N° 43.

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nur bedingt übertragen werden wolle, nicht sofort mit

der Übertragung des Besitzes übergehe. Dagegen habe

sie nicht die Bedeutung, dass derjenige, zu dessen Gunsten

der Vorbehalt laute. der Eigentümer sei und nur er. Sie

sei daher auch in keiner Weise entscheidend für die Be-

antwortung der Frage, ob das vorgemerkte Eigentum

sich noch beim Vorgemerkten oder bei einem Rechts-

nachfolger desselben befinde. Massgebend hiefür erscheine

einzig, ob das Eigentumsrecht in einer Weise übertragen

. worden sei, wie Eigentum an Sachen, die sich im Besitze

Dritter befinden, übertragen werden könne (Art. 714 und

924 ZGB). Die Weigerung des Amtes, die verlangte Vor-

merkung vorzunehmen, sei demnach begründet.

B. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert Zollinger an

das Bundesgericht, indem er sein Beschwerdebegehren

erneuert.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Frage, ob die Abtretung bezw. Verpfändung der

Rechte aus einem Eigentumsvorbehalte im Eigentums-

vorbehaltsregister vorzumerken sei, ist vom Bundes-

gericht bereits vor einiger Zeit im Anschluss an eine

Anregung der baselstädtischen Aufsichtsbehörde auf

entsprechende Ergänzung der bestehenden Verordnung

vom 19. Dezember 1910 behandelt worden. Die Schuld-

betreibungs- und Konkurskammer hat sie damals in

ablehnendem Sinne beantwortet, indem sie in ihre~

Bescheide vom 20. Mai 1915 an die genannte Aufsichts-

behörde ausführte: die Zulassung solcher Vormerkungen

würde einE:'n präjudiziellen Entscheid darüber voraus-

setzen, ob und inwiefern überhaupt die Rechte aus dem

Eigentumsvorbehalt abgetreten bezw. verpfändet werden

könnten, da ie nach den Voraussetzungen, die für die

Giltigkeit einer solchen Abtretung bezw. Verpfändung

verlangt werden, sich natürlich auch die Formalien,

welche für die Bewilligung ihrer Vormerkung im Register

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ZU erfüllen wären, verschieden gestalten müssten. Nun

sei aber jene Vorfrage keineswegs ohne weiteres liquid

und könne, weil nicht dem Verfahrens- sondern dem

materiellen Recht angehörend, nicht vOn den Aufsichts-

behörden, sondern nur von den ordentlichen Gerichten

gelöst werden. Es erscheine daher geboten, mit der Er-

gänzung der Verordnung nach der angedeuteten Rich-

tung zuzuwarten, bis durch die Gerichtspraxis hierüber

Klarheit geschaffen sei. Wesentliche Nachteile dürften

sich daraus kaum ergeben. Denn wenn die Rechte aus

dem Eigentumsvorbehalt überhaupt abgetreten bezw.

verpfändet werden könnten, so sei die Abtretung bezw.

Verpfändung bei Erfüllung der übrigen materiellen Vor-

aussetzungen offenbar auch ohne Vormerkung im Register

giltig, da der Eintrag im letzteren lediglich Täuschungen

über die Kreditwürdigkeit des Käufers verhindern, d. h.

publik machen sone, dass die gekauften Sachen nicht

sein Eigentum seien. Die Verweigerung Mr Vormerkung

könnte daher höchstens die nachteilige Folge haben,

dass der ursprünglich Eingetragene den Eintrag unbe-

rechtigter Weise gegen den Willen seines Zessionars

löschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften

aber immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern,

könne nicht der Zweck des Registers sein.

An dieser Auffassung istfestzuhalten. Insbesondere

<\arf die Befürchtung nach wie vor als grullClloa ange-

sehen werden, dass die Abtretung mangels Vormerkung

im Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt

werden könnte. Die Entstehungsgeschichte de& Art. 715

ZGB lässt keinen Zweifel darüber, dass die Eintragungs-

pflicht nur im Interesse der Publizität des Eigentums-

vorbehalts vorgesehen worden ist, um ihn für Dritte, die

mit dem Käufer in Verkehr treten wollen, erkennbar zu

machen und sie vor Irrtümern über die wirkliche Ver-

mögenslage des letztern zu bewahren. Die Eintragung

bezweckt demnach lediglich festzustellen, dass die Sachen,

auf die sie sich bezieht, nicht im Eigentum des Käufers

und Konkurskammer. N° 4.4.

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stehen. Eine weitere Bedeutu'ng hat sie nicht. Insbesondere

begründet sie keine Vermutung dafür, dass die als Ver-

äussel'cr bezw. Be~eraus dem Vorbehalt einge-

tragene Persorl., wirklich Eigentümer sei. Von diesem

Gesichtspunkt aus genügt es aber vollständig, wenn die

, Beg r ü n dun g des Eigentumsvorbehalts im Register

eingetragen wird, während für die Vormerkung der Ab-

tretung der Rechte aus demselben kein Bedürfnis besteht.

Nachdem andererseits auch der Text des Art. 715 keine

Anhaltspunkte dafür bietet, dass man die Eintragungg;..

pflicht auch hierauf habe erstrecken wollen, darf es da-

her füglich als ausgeschlossen gelten, dass die Gerichte

die Giltigkeit einer solchen Abtretung von der Vormer-

kung im Register abhängig machen könnten, so dass kein

Anlass besteht, die letztere trotz der ihr im übrigen

entgegenstehenden Bedenken im Sinne der Ausführungen

des Rekurrenten aus diesem Grunde -

zur Vermeidung

eines dem Zessionar andernfalls drohenden Rechtsver-

lustes -

zuzulassen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

44. Entscheid vom as. Juni 1916 1. S. Chriat-Bisenring.

Art. 66 SchKG. Zulässigkeit der Zustellung von Betreibungs-

urkunden in Frankreich durch die Post.

A. -

In einer Arrestbetreibung gegen die Rekurrentin

Witwe Marie Christ-Eisen ring in Gagny bei Paris stellte

dieser das Betreibungsamt Basel-Stadt durch die Post

am 28. April 1915 die Mitteilung des Verwertungs-

bege1lfens zu.

B. - Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit

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