opencaselaw.ch

41_III_140

BGE 41 III 140

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

140

Entscheidungen

31. tJ'rteil der 11. Zivilabteilung vom 25. februar 19lG

i. S. Isetin, Beklagter,

gegen Leih- k Spa.rkasse St&ckborn in Liquida.tion, Klä.gerin.

Klage der von den Gläubigern einer Aktiengesellschaft be-

stellten Liquidationskommission auf nachträgliche Einzah-

lung der gezeichneten Aktienbeträge. Einrede des Betrugs;

inwieweit zulässig? -

Analoge Anwendung der Art. 213

und214 SchKG auf einen gerichtlich bestätigten. Nachlass-

vertrag mit Vermögensabtretung I.

A. - Am 8. April19U erliess die Leih- und Sparkasse

Steckborn einen Prospekt über die Emission von 2000

neuen Aktien a nom. 500 Fr., die den alten Aktionären

zwn Preise V~llll 550 Fr .... dem Publikum zum Preise VOll

620 Fr. angeb&ten wurden. VOTI.' jenen 550 Fr. sollten ein-

bezahlt werden :

a) 150 Fr. bis 15. Juli 1911,

b) 150 Fr. bis 15. Oktober 1911,

c) 250 Fr. bis 30. Juni 1912.

Für verspätete Einzahlungen war ein Verzugszins von

5%, für eine Verspätung von mehr als einem Monat aus-

serdem eirte (fSäumnisbusse » von 5 Fr. per Aktie vorge-

sehen.

Es steht heute fest, dass die im Prospekt abgedruckte

günstige Schlussbilanz pro 31. Dezember 1910 vom Ver-

walter der Leihkasse, Ad. Fjillemann, gefälscht worden

war, und dass in Wirklichkeit damals bereits eine Unter-'

bilanz bestand~

Auf Grund jenes Prospektes zeichnete der Beklagte am

30. Mai 1911 als Inhaber von 17 alten Aktien 17 neue

Aktien.

Am 31. Mai 1911 zeichnete der Verwalter FüllemanIl

zum Zwecke der Kompletierung der Subskription, die

sonst nur 1172 Stück ergeben hätte, seinerseits 859 neue

Aktien. Infolgedessen konstatierte am 10. Juni der Ver-

waltungsrat, dass die Emission nicht nur znstande ge-

kommen, sondern sogar überzeichnet worden sei.

der Zivilkammern. N° 31.

141

Am 3. Juli 1911 «gewährte » die Leihkasse dem Beklag-

ten « gegen Hinterlage von 17 Stück neue Aktien der Leih-

und Sparkasse Steckborn !) ein «Darlehen » von 2550 Fr.

und « verwendete)) diesen Betrag als erste Einzahlung auf

die von ihm gezeichneten neuen Aktien. In gleicher Weise

« gewährte)) sie ihm am 16. Oktober 1911 gegen « Hinter-

lage » derselben « Aktien » ein weiteres « Darlehen !) von

ebenfalls 2550 Fr. und « verwendete !) diesen Betrag als

zweite Einzahlung auf die vom Beklagten gezeichneten

17 Aktien. Gleichzeitig stellte sie für diese 17 Aktien

einen auf den Namen des Beklagten lautenden Interim-

schein aus, den sie als Faustpfand behielt.

Die vom Verwalter Füllemann geschuldeten beiden

ersten Einzahlungen wurden ebenfalls mittels Lombardie-

rung der zu liberierenden Aktien « geleistet I).

Am 9. November 1911 wurde die Erhöhung des Aktien-

kapitals im Handelsregister eingetragen.

Am 15. November 1911 « beurkundete)} das Notariat

Müllheim als Stellvertreter des Notariats Steckborn.

dass « nach dem Zustandekommen der Emission!) « bis

15. Oktober 1911 >) von sämtlichen 2000 neuen Aktien je

250 Fr. Kapital plus Agio, also 50% des neuen Aktien-

kapitals, einbezahlt » worden seien.

Am 28. März 1912 konstatierte auch die Generalver-

sammlung. dass die Einzahlung von 50 % des neuen

Aktienkapitals erfolgt sei.

Erst jetzt wurde die schlechte Finanzlage der Leih-

kasse aufgedeckt.

Am 24. April 1912 beschloss eine ausserordentliche Gene-

ralversammlung die Liquidation der Gesellschaft. Eine

weitere ausserordentliche Generalversammlung beschloss

am 7. Mai, es sei beim Bezirksgerichtspräsidium Steck-

born eine Nachlasstundung zu erwirken. Ferner wurde

von dieser Versammlung eine Liquidationskommission

ernannt, mit dem Auftrag, « einen Nachlassvertrag zu

proponieren, wonach die Aktiven der Leihkasse .... .in ers-

ter Linie zu Gunsten der Gläubiger zu liquidieren sinfli I).

142

Entscheidungen

Am 19. Juli 1912 erklärte die von der Liqui'dationskom-

mission-eittberufene Gläubigerversammlung ihr Einver-

ständnis mit einer von dieser Kommission vorgelegten

« Nachlassvertragsofferte », die u. a. folgende Bestimmun-

gen enthielt:

I.

» Die Leih- und Sparkasse Steckborn in Liquidation

» überlässt ihren unversicherten Gläubigern das Liqui-

» dationsergebnis sämtlicher Aktiven, einschliesslich das

» Ergebnis allfälliger Schadenersatzforderungen gegen

» fehlbare Organe der Gesellschaft, per Saldo ihrer

» Forderungen, Valuta 1. Mai 1912.

II.

I) Die Liquidation der Aktiven erfolgt durch eine drei-

» gliedrige Liquidationskommission unter Aufsicht des

» gerichtlich bestellten Sachwalters und der erweiterten

» Kommission.

III.

I) Die,Liquidationskommission, sowie die erweiterte

» Kommission werden in der Gläubigerversammlung vom

» 10. Juli 1912 gewählt. Massgebend ist das absolute Mehr

» der an der Gläubigerversarilmlung anwesenden resp.

» vertretenen Gläubiger. »

Das Einladungszirkular zu dieser Gläubigerversammlung

hatte eine Berechnung enthalten, worin als mutmassliche

Gläubigerdividende 68,20% in Aussicht gestellt wurden.

Am 4. Oktober 1912 wurde der « Nachlassvertrag i) vom

Bezirksgericht Weinfelden bestätigt.

Im Juli 1912 hatte unterdessen dei Beklagte -

zum

Zwecke der Kompensation mit seinen Schulden, worunter

auch eine « Kontokorrentschuld i) von ca. 10,000 Fr., -

eine auf die Leihkasse lautende fällige Inhaberobligation

von 1000 Fr., sowie eine ebenfalls auf die Leihkasse lau-

'tende. fällige Namenobligation von 15,000 Mk. erworben.

Am 5. August notifizierte er der Liquidationskommission

der Zivilkammern. N° 31.

143

diesen Erwerb und erklärte, die bei den Obligationen, so-

weit nötig, mit seiner Kontokorrentschuld zu verrechnen,

die dritte Einzahlung auf seine 17 neuen Aktien dagegen

nicht leisten zu wollen; da er durch die gefälschte Bilanz

betrogen worden sei; eventuell mache er auch gegenüber

seiner Subskriptionsschuld « die Verrechnung geltend I).

Gegenüber der vorliegenden Klage auf Liberierung

seiner Aktien und Bezahlung seiner Kontokorrentschuld

hat der Beklagte, ausser den in der vorstehenden Zuschrift

enthaltenen, noch folgende Einwendungen erhoben :

a). Es fehle der durch die Liquidationskommission ver-

tretenen « Aktiengesellschaft in Liquidation » die Aktiv-

legitimation zur Eintreibung der Ausstände, speziell zur

Einforderung der rückständigen Einzahlungen auf die

Heuen Aktien. Betreffend die Begründung dieser Einrede

vergl. Erw. 1 hienach.

b) Die Aktienemission sei überhaupt nicht zustande

gekommen. Vergl. Erw. 2 hienach.

c) Falls nicht schon die Einrede des Betrugs gutge-

heissen werde, stehe dem Beklagten ein Schadenersatz-

anspruch in der Höhe der gezeichneten Beträge zu, den

er gegenüber seiner Subskriptionsschuld, eventuell gegen-

über seiner Kontokorrentschuld, kompensationsweise gel-

tend mache.

d) Die heiden ersten Einzahlungen seien übrigens ge-

leistet; an deren Stelle schulde der Beklagte dieselben

Beträge auf Grund der heiden ihm am 3. Juli und am 16.

Oktober 1911 von der Leihkasse gewährten « Darlehen).

Es besteht heute kein Streit mehr darüber, dass die

« Kontokorrentschuld » des Beklagten (excl. der beiden

« Darlehen » vom 3. Juli und vom 16. Oktober 1911)

10,544 Fr. 40 Cts. Val. 31. Juli 1912 beträgt. Ebenso sind

die Parteien darüber einig, dass das Aktienkapital gänz-

lich verloren ist und das Liquidationsergebnis nur zu einer

teilweisen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger genü-

gen wird.

144

Entscheidungen

B. -

Durch Urteil vom 25. November 1914 hat das

Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer)

über die Streitfrage :

» Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu be-

» zahlen 19,894 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5 %

» von 2550 Fr. seit 15. Juli 1911,

»von 2550 Fr. seit 15. Oktober 1911,

» von 4250 Fr. seit 30. Juni 1912 und

» von 10,544 Fr. 40 Cts. seit 31. Juli 1912 ? »

erkannt:

» 1. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 19,894

~) Franken 40 Cts. nebst je 5% Zins von 2550 Fr. seit

» 16. Juli 1911, von 2550 Fr. seit 16. Oktober 1911, VOll

l) 4250 Fr. seit 30. Juni 1912 und von 10,544 Fr. 40 Cts.

~) seit 31. Juli 1912 zu -bezahlen.

» Die Klägerin wird bei ihrer Anerkennung, dem Be-

»klagten gegen Bezahlung des in dieser Forderung VOll

» 19,894 Fr. 40 Cts. inbegriffenen Betrages von 10,544 Fr.

» 40 Cts. nebst 5% Zins seit 31. Juli 1912, die ihr am

»3. Januar 1911 zu Pfand gegebenen Aktien der Leih-

)} und Sparkasse Steckborn Nr. 1586-1601 und 1057-1060

)} herauszugeben, behaftet. »

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Die Klagpartei hat Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen P rteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Als unbegründet erscheint zunächst die vom Be-

klagten erhobene Einrede der mangelnden Aktivlegitima-

tion. Der Beklagte hat selber ausgeführt (erstmals in der

mündlichen Verhandlung vom 7. März 1913 vor Bezirks-

gericht), dass « von einer Abtretung (sc. der Gesellschafts-

aktiven) an die Gläubiger keine Rede» sei, -

dass « ge-

klagt » werde « namens des Rechtssubjektes, dem von

Anfang an die fraglichen Rechte zugestanden haben I),

der Zivilkammern. N° 31.

145

-

dass « kein Übergang stattgefunden » habe, « eine

Änderung» vielmehr « nur insofern eingetreten I) sei,

« als die Mandatare gewechselt haben, » usw. Ist aber

darnach die vorliegende Klage namens und mit Vollmacht

desjenigen Rechtssubjektes eingereicht worden, dem

« die fraglichen Rechte von Anfang an zugestanden haben, »

so wäre es Sache des Beklagten gewesen, darzutun, dass

jene Rechte seither auf ein anderes Rechtssubjekt über-.

gegangen seien. Einen solchen Übergang stellt jedoch nach

dem' Gesagten gerade e r des entschiedensten in Abrede,

und es ergibt sich denn auch aus den Akten, dass zwar die

Aktiengesellschaft erklärt hat, ihren Gläubigern « das

L i q u i d at ion s erg e b n i s sämtlicher Aktiven » zu

« überlassen 1), dass dagegen keine Übertragung der Akti-

ven als solcher auf ein neues Rechtssubjekt stattge-

funden hat. Wollte aber die « Einrede der mangelnden

Aktivlegitimation » trotz Fehlens bezüglicher Ausfüh-

rungen des Beklagten etwa dahin interpretiert werden,

dass der Beklagte habe behaupten wollen, in folge des

« Nachlassvertrages » seien die streitigen Ansprüche von

Re c h t s weg e n auf die Gläubiger übergegangen,

und aus die sem Grunde sei die Aktiengesellschaft als

solche nicht mehr zu ihrer Geltendmachung legitimiert,

so wäre demgegenüber wiederum auf die eigenen Aus-

führungen des Beklagten zu verweisen, wonach die « Man-

datare » (d. h. die Liquidatoren, die in diesem Prozesse

klagend auftreten) « von den Gläubigern und nicht mehr

von den Aktionären ernannt wurden I). Hiemit stimmt

denn auch überein, dass tatsächlich alle Ausstände zum

Zwecke der verhältnismässigen Befriedigung der Gesell-

schaftsgläubiger und nicht etwa der A,ktionäre eingetrieben

werden. Durch welch an der es Organ aber die Gläu-

biger hätten klagend auftreten sollen, als eben durch das

Organ der von ihnen ernannten Liquidationskommission,

ist vom Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst

nicht ersichtlich.

Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist so-

146

Entscheidungen

mit abzuweisen, ohne dass zu uen ausführungen der Par-

teien über die theoretische Frage des rechtlichen Fort-

bestands oder Untergangs einer in Liquidation tretenden

Aktiengesellschaft Stellung genommen zu werden braucht.

2. - Unbegründet ist sodann die Berufung des Beklagten

auf Art. 617 Abs. 2 OR. Insoweit nämlich das angebliche

Nichtzustandekommen der Emission daraus abgeleitet

wird, dass der Verwalter Füllemann seine Aktien erst

nach Ablauf der im Prospekt festgesetzten Subskriptions-

frist gezeichnet habe, erledigt sich diese Einrede schon

durch die, nicht aktenwidrige, tatsächliche Feststellung

der Vorinstanz, dass « auf Schluss des Zeichnungstermins

die Zeichnungen formell vollständig vorlagen I}, und es

braucht deshalb hier nicht ausgeführt zu werden, warum

auch Zeichnungen, die erst einige Tage nach Ablauf der

Subskriptionsfrist stattgefunden hätten und von der Gesell-

schaft entgegengenommen worden wären, kein Hindernis

im Sinne des Art. 617 gebildet haben würden. Insoweit

aber der Beklagte die Anwendbarkeit dieses Artikels

daraus ableiten will, dass Füllemann nur als « Strohmann J)

der Aktiengesellschaft gehandelt habe, genügt es, auf die

bezüglichen Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils

vom 5. Juli 1913 i. S. Bach gegen die heutige Klägerin

(AS 39 II S.533 Erw. 2) zu verweisen. Und wenn endlich

der Beklagte in diesem Zusammenhang noch behauptet

hat, die Zeichnung des Füllemann sei überhaupt nicht

ernst gemeint gewesen und sei auch von der Aktienge-

sellschaft nur zum Schein entgegengenommen worden,

so ist demgegenüber daran festzuhalten, dass die Aktien-

zeichnung, als rechtsverbindliche Willensäusserung, spe-

ziell als Kundgebung gegenüber den Gesellschaftsgläubi-

gern, weder durch eine allfällige Mentalreservation des

Zeichners, noch auch durch eine Abmachung mit den

Organen der Gesellschaft entkräftet wird. Sind Mental-

reservationen des Zeichners schon nach Art. 1 OR bedeu-

tungslos, so kann aus privaten Abmachungen zwischen

dem Zeichner und den Gesellschaftsorganen jedenfalls

der Zivilkammern. N° 31.

147

gegenüber den Gesellschafts g 1 ä u bi ger n (für die im vor-

liegenden Falle geklagt wird : vergl. Erw. 1 hievor) die

Unverbindlichkeit der Zeichnung nicht abgeleitet werden.

Die Aktienzeichnung des Verwalters Füllemann besteht

somit zu recht, und die Einrede aus Art. 617 Abs. 1 OR

ersclH~int daher in jeder Beziehung als unbegründet.

3. - Was die erste Haupteinrede des Beklagten, näm-

lich diejenige des B e t r u g e s betrifft, so bedarf es hier

keiner Stellungnahme zu der bekannten Streitfrage, ob

und in wieweit die Einrede des Betrugs dan n zulässig

sei, wenn die gezeichneten Beträge ganz oder teilweise

behufs Rückzahlung des Aktienkapitals, also im Interesse

der Aktionäre, ein~fordert werden. Es genügt, dass im

vorliegenden Falle feststehendermassen das gesamte

Aktienkapital verloren ist und die Einforderung der ge-

zeichneten Beträge ausschliesslich im Interesse der Gesell-

schaftsgläubiger stattfindet. Dass aber der durch Betrug

zur Zeichnung verleitete Aktionär die Liberierung seiner

Aktien jedenfalls dan n nicht verweigern, bezw. die

bereits geleisteten Einzahlungen jedenfalls sol a n g e

nicht zurückfordern kann, als noch unbefriedigte Gesell-

schaftsgläubigervorhanden sind, wird sogar von denjenigen

anerkannt, die (wie WIELAND in Goldschmidts Zeitschrift

64S. 124 und in Schweiz. Juristenzeitung 10 S. 217 ff.,

BREIT in Goldschm. Zsch. 76 S. 452) dem betrogenen

Aktionär einen Schadenersatz-, bezw. Rückforderungs-

anspruch gegenüber der Aktiengesellschaft als solcher

zuerkennen. Sollte es auch nicht richtig sein, dass die

Zeichnung von Aktien eine Erklärung gegenüber den

Mitaktionären enthalte (vergl. BGE 32 II S. 103 und 39 II

S. 534), so enthält sie doch jedenfalls eine solche gegen-

über den Gesellschafts g I ä u b i ger n, nämlich die Er-

klärung, mit dem gezeichneten Betrag, der einen Teil des

für jede Aktiengesellschaft unentbehrlichen Grundkapitals

bildet, solange für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft

haften zu wollen, als solche Verbindlichkeiten überhaupt

vorhanden sein werden (vergl. Art. 629 Abs. 3, 667 Abs. 1,

148

Entscheidungen

669 Ziff. 1 und 670 Abs. 2 OR). Sobald aber in der Aktien-

zeichnung eine Erklärung gegenüber den Gesellschafts-

g 1 ä u b i ger n erblickt wird, folgt daraus ohne weiteres

die Unmöglichkeit einer Anfechtung der Zeichnung wegen

ei:nes durch die Organe der Gesellschaft vefÜbtenBetruges.

Denn alsdann handelt es sich um den Betrug seitens eines

Dritten; nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber (übri-

gens auch nach Art. 28 neu = 24 alt OR, als der hier ana-

log anwendbaren positiven Gesetzesbestimmung) kann

eine Willenserklärung nicht deswegen angefochten werden,

weil derjenige, der sie abgab. dazu durch Täuschung sei-

tens eines D r i t t e n verleitet worden war.

Mit Unrecht hat der Beklagte demgegenüber vor den

kantonalen Instanzen eventuell den Standpunkt eingenom-

men, dass bei biossen Kapitalerhöhungen (im Gegensatz

zu Neugründungen) ein unbedingtes Anrecht auf die neuen

Einzahlungen nur denjenigen Gesellschaftsgläubigern zu-

stehe, die ihre Forderungen erst nach der Veröffentlichung

der Kapitalerhöhung erworben haben. Abgesehen davon,

dass das Gesetz für eine verschiedene Behandlung der

alten und der neuen Gläubiger keine Handhabe bietet,

würde sich eine Schlechterstellung der alten Gläubiger in

dieser Beziehung schon deshalb· nicht rechtfertigen, weil

Kapitalerhöhungen oft u. a. gerade den Zweck verfolgen

und erreichen, die alten Gläubiger zu weiterm Stehenlassen

ihrer Guthaben zu bewegen. Dies scheint denn auch, nach

den bei den Akten liegenden Protokollen des Verwaltungs-

rates, speziell im vorliegenden Falle der Zweck und die

Wirkung der Erhöhung des Aktienkapitals gewesen zu

sein.

4. -

Ebenso wie mit der Einrede des Betruges verhält

es sich mit dem S c h ade n e r s atz ans p r u c h von

9350 Fr., den der Beklagte mit seiner Subskriptionsschuld

von ebenfalls 9350 Fr., eventuell mit seiner Kontokorrent-

schuld von 10,544 Fr. 40 Cts. verrechnen möchte. Denn,

da mit jener Schadenersatzforderung eben der jen i g e

Schaden geltend gemacht werden will, der dem Beklagten

der Zivilkammern. N° 31.

149

aus seiner Aktienzeichnung erwachsen ist und in dem Ver-

lust der gezeichneten Beträge besteht, so käme die Zu-

lassung der Verrechnung in ihren Wirkungen einer Rück-

zahlung der vom Beklagten übernommenen Aktien gleich;

auf eine solche Rückzahlung hat aber der Beklagte nach

den Ausführungen in Erwägung 3 hievor jedenfalls

solange kein Recht, als noch unbefriedigte Gesellschafts-

gläubiger vorhanden sind.

Aus demselben Grunde wäre auch die Verrechnung jenes

Schadenersatzanspruchs mit der « Darlehensschuld » von

zweimal 2550 Fr., die nach der Auffassung des Beklagten

an die Stelle eines Teils seiner Subskriptionsschuld ge-

treten sein soll, ausgeschlossen. Es bedarf deshalb hier

keiner Untersuchung, ob ",irklich s. Z. eine Novation im

Sinne der Darstellung des Beklagten stattgefunden habe,

bezw. ob eine solche Novation vom Richter anzuerkennen

sei, und ob daher der Beklagte jene zweimal 2550 Fr. noch

auf Grund seiner Aktienzeichnung, oder aber als Darlehen

schulde. Einen, übrigens unbedeutenden Unterschied

hätte dies höchstens in Bezug auf die Art der Verzinsung

ausmachen können; in dieser Hinsicht liegen aber keine

Partei anträge vor.

5. -

Endlich macht der Beklagte gegenüber sämt-

lichen Klagposten kompensationsweise zwei Forderun-

gen von zusammen ca. 20,000 Fr. geltend, die er zu-

gegebenermassen erst im Stadium des Nachlassver-

fahrens erworben hat, und deren eine zudem auf einem

Inhaberpapier beruht. Es fragt sich daher, ob im vorlie-

genden Fall Art. 213 und 214 SchKG, die allerdings ihrem

Wortlaute nach nur für den Fall des Konkurses gelten,

analog anwendbar seien. Diese Frage ist auf Grund des

bundesgerichtlichen Urteils vom 2. Juli 1914 i. S. Leih-

und Sparkasse Aadorf gegen Saurer (AS 40 III S.302 ff.)

zu bejahen. Auch im vorliegenden Falle unterscheidet sich

der zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Gläubigern

zustande gekommene ~ Nachlassvertrag ») von einem ge-

wöhnlichen Nachlassvertrag durch die in dem angeführten

150

Entscheidungen

Urteil aufgeführten drei Merkmale: Heute wie damals

fehlt es an einer im voraus festgesetzten Nachlassquote;

heute wie damals ist der Kridarin die Verfügung über ihre

Aktiven gänzlich entzogen, und heute wie damals sind

diese Aktiven zur ausschlieslichen Befriedigung der Ge-

Sellschaftsgläubiger bestimmt (ob infolge «Abtretung» der

Gesellschaftsaktiven als solcher, oder infolge «Überlas-

sung)} des « Liquidationsergebnisses I), ist dabei unerheb-

lich). Heute wie damals handelte es sich somit um eine

G e sam t I i q u i d a t ion, die sich vom Konkurse

im wesentlichen nur durch den Namen und das Verfahren,

sowie die Nachwirkungen, dagegen nicht durch die mate-

riellen Verteilungsgrundsätze unterscheidet. Für eine ana-

loge Anwendung des Art. 213 SchKG sprechen deshalb

hier genau die nämlichen Erwägungen. die in dem ange-

führten Urteil enthalten sind und hier nicht wiederholt

zu werden brauchen.

Eventuell wäre Art. 214 analog anwendbar. Denn es

steht ausser Frage, dass der Beklagte die beiden bereits

minderwertigen Obligationen gerade zu dem Zwecke er-

worben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm

. als zahlungsunfähig bekannten « Leihkasse » nicht voll

erfüllen zu müssen. Es kann deshalb unerörtert bleiben.

w eIe her Zeitpunkt im vorliegenden Falle demjenigen

der « Konkurseröffnung » gleichzustellen wäre.

Endlich bedarf es auch in die sem Zusammenhange

keiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen

Frage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld

des Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden ersten

Einzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob

die Subskriptionsschuld noch als sol c h e fortbestehe;

ferner ob im letztern Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw.

Art. 214), auch noch Art. 213 A b s. 3 analog anwendbar

wäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die

Abweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rück-

sicht auf Art. 213 Abs. 3, oder aber wegen Art. 213

der ZIvilkammern. Ne 32.

151

Abs. 2 (Ziffer 1· oder 3) erfolgt, macht für das Endresultat

keinen Unterschied.

Demnach hat das Bundesgericht

er k a n n.t :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 25. November 1914 bestätigt.

32. Urteil der II. Zivila.bteUung vom· 3. März 1915

i. S. Cubasch, Klägerin, gegen lünder Mamn, Beklagte.

Auslegung einer Stundungsbewilligung (Erw. 2 und 3).-

Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründet-

heit oder Unbegründetheit einer A b ~ r k e n nun g skI ag e,

insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit der in Betreibung

gesetzten Forderung (Erw. 4).

A. -

Die Beklagten sind Gläubiger von 21 Gülten im

Gesamtbetrag von 150,000 Fr., die auf einem Haus in

Luzern haften. Sie erwarben sie am 29. November 1910

bei der Teilung des Nachlasses ihres Vaters, während ihre

Mutter das Haus zu Eigentum übernahm und sich ver-

pflichtete, die Söhne bis zu ihrem 17. Altersjahr zu er-

ziehen, wogegen sie «selbstverständlich» das Vermögen

ihrer Kinder «nutzniessen ») könne. Mit dieser « Nutz-

niessung» erhielt sie aber nicht zug1eich das Recht zur

Verwaltung; vielmehr wurde den Kindern ein Vormund

bestellt, der die Gültzinsen einzuziehen, daraus eine Bank-

schuld der Beklagten von 114,000 Fr. zu verzinsen und

nur den Ueberschuss an die Mutter abzuliefern hatte.

Diese verheiratete sich in der Folge wieder; wann, ergibt

sich nicht aus den Akten. Nach dem 1. Januar 1912 blieb

die Vormundschaft einfach bestehen, ohne dass unter-

sucht wurde, ob ihre Aufrechterhaltung durch die Um-

stände geboten sei. Der Vormund der Beklagten betrieb

AS 41 III -

Hli5

11