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Entscheidungen
31. tJ'rteil der 11. Zivilabteilung vom 25. februar 19lG
i. S. Isetin, Beklagter,
gegen Leih- k Spa.rkasse St&ckborn in Liquida.tion, Klä.gerin.
Klage der von den Gläubigern einer Aktiengesellschaft be-
stellten Liquidationskommission auf nachträgliche Einzah-
lung der gezeichneten Aktienbeträge. Einrede des Betrugs;
inwieweit zulässig? -
Analoge Anwendung der Art. 213
und214 SchKG auf einen gerichtlich bestätigten. Nachlass-
vertrag mit Vermögensabtretung I.
A. - Am 8. April19U erliess die Leih- und Sparkasse
Steckborn einen Prospekt über die Emission von 2000
neuen Aktien a nom. 500 Fr., die den alten Aktionären
zwn Preise V~llll 550 Fr .... dem Publikum zum Preise VOll
620 Fr. angeb&ten wurden. VOTI.' jenen 550 Fr. sollten ein-
bezahlt werden :
a) 150 Fr. bis 15. Juli 1911,
b) 150 Fr. bis 15. Oktober 1911,
c) 250 Fr. bis 30. Juni 1912.
Für verspätete Einzahlungen war ein Verzugszins von
5%, für eine Verspätung von mehr als einem Monat aus-
serdem eirte (fSäumnisbusse » von 5 Fr. per Aktie vorge-
sehen.
Es steht heute fest, dass die im Prospekt abgedruckte
günstige Schlussbilanz pro 31. Dezember 1910 vom Ver-
walter der Leihkasse, Ad. Fjillemann, gefälscht worden
war, und dass in Wirklichkeit damals bereits eine Unter-'
bilanz bestand~
Auf Grund jenes Prospektes zeichnete der Beklagte am
30. Mai 1911 als Inhaber von 17 alten Aktien 17 neue
Aktien.
Am 31. Mai 1911 zeichnete der Verwalter FüllemanIl
zum Zwecke der Kompletierung der Subskription, die
sonst nur 1172 Stück ergeben hätte, seinerseits 859 neue
Aktien. Infolgedessen konstatierte am 10. Juni der Ver-
waltungsrat, dass die Emission nicht nur znstande ge-
kommen, sondern sogar überzeichnet worden sei.
der Zivilkammern. N° 31.
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Am 3. Juli 1911 «gewährte » die Leihkasse dem Beklag-
ten « gegen Hinterlage von 17 Stück neue Aktien der Leih-
und Sparkasse Steckborn !) ein «Darlehen » von 2550 Fr.
und « verwendete)) diesen Betrag als erste Einzahlung auf
die von ihm gezeichneten neuen Aktien. In gleicher Weise
« gewährte)) sie ihm am 16. Oktober 1911 gegen « Hinter-
lage » derselben « Aktien » ein weiteres « Darlehen !) von
ebenfalls 2550 Fr. und « verwendete !) diesen Betrag als
zweite Einzahlung auf die vom Beklagten gezeichneten
17 Aktien. Gleichzeitig stellte sie für diese 17 Aktien
einen auf den Namen des Beklagten lautenden Interim-
schein aus, den sie als Faustpfand behielt.
Die vom Verwalter Füllemann geschuldeten beiden
ersten Einzahlungen wurden ebenfalls mittels Lombardie-
rung der zu liberierenden Aktien « geleistet I).
Am 9. November 1911 wurde die Erhöhung des Aktien-
kapitals im Handelsregister eingetragen.
Am 15. November 1911 « beurkundete)} das Notariat
Müllheim als Stellvertreter des Notariats Steckborn.
dass « nach dem Zustandekommen der Emission!) « bis
15. Oktober 1911 >) von sämtlichen 2000 neuen Aktien je
250 Fr. Kapital plus Agio, also 50% des neuen Aktien-
kapitals, einbezahlt » worden seien.
Am 28. März 1912 konstatierte auch die Generalver-
sammlung. dass die Einzahlung von 50 % des neuen
Aktienkapitals erfolgt sei.
Erst jetzt wurde die schlechte Finanzlage der Leih-
kasse aufgedeckt.
Am 24. April 1912 beschloss eine ausserordentliche Gene-
ralversammlung die Liquidation der Gesellschaft. Eine
weitere ausserordentliche Generalversammlung beschloss
am 7. Mai, es sei beim Bezirksgerichtspräsidium Steck-
born eine Nachlasstundung zu erwirken. Ferner wurde
von dieser Versammlung eine Liquidationskommission
ernannt, mit dem Auftrag, « einen Nachlassvertrag zu
proponieren, wonach die Aktiven der Leihkasse .... .in ers-
ter Linie zu Gunsten der Gläubiger zu liquidieren sinfli I).
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Entscheidungen
Am 19. Juli 1912 erklärte die von der Liqui'dationskom-
mission-eittberufene Gläubigerversammlung ihr Einver-
ständnis mit einer von dieser Kommission vorgelegten
« Nachlassvertragsofferte », die u. a. folgende Bestimmun-
gen enthielt:
I.
» Die Leih- und Sparkasse Steckborn in Liquidation
» überlässt ihren unversicherten Gläubigern das Liqui-
» dationsergebnis sämtlicher Aktiven, einschliesslich das
» Ergebnis allfälliger Schadenersatzforderungen gegen
» fehlbare Organe der Gesellschaft, per Saldo ihrer
» Forderungen, Valuta 1. Mai 1912.
II.
I) Die Liquidation der Aktiven erfolgt durch eine drei-
» gliedrige Liquidationskommission unter Aufsicht des
» gerichtlich bestellten Sachwalters und der erweiterten
» Kommission.
III.
I) Die,Liquidationskommission, sowie die erweiterte
» Kommission werden in der Gläubigerversammlung vom
» 10. Juli 1912 gewählt. Massgebend ist das absolute Mehr
» der an der Gläubigerversarilmlung anwesenden resp.
» vertretenen Gläubiger. »
Das Einladungszirkular zu dieser Gläubigerversammlung
hatte eine Berechnung enthalten, worin als mutmassliche
Gläubigerdividende 68,20% in Aussicht gestellt wurden.
Am 4. Oktober 1912 wurde der « Nachlassvertrag i) vom
Bezirksgericht Weinfelden bestätigt.
Im Juli 1912 hatte unterdessen dei Beklagte -
zum
Zwecke der Kompensation mit seinen Schulden, worunter
auch eine « Kontokorrentschuld i) von ca. 10,000 Fr., -
eine auf die Leihkasse lautende fällige Inhaberobligation
von 1000 Fr., sowie eine ebenfalls auf die Leihkasse lau-
'tende. fällige Namenobligation von 15,000 Mk. erworben.
Am 5. August notifizierte er der Liquidationskommission
der Zivilkammern. N° 31.
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diesen Erwerb und erklärte, die bei den Obligationen, so-
weit nötig, mit seiner Kontokorrentschuld zu verrechnen,
die dritte Einzahlung auf seine 17 neuen Aktien dagegen
nicht leisten zu wollen; da er durch die gefälschte Bilanz
betrogen worden sei; eventuell mache er auch gegenüber
seiner Subskriptionsschuld « die Verrechnung geltend I).
Gegenüber der vorliegenden Klage auf Liberierung
seiner Aktien und Bezahlung seiner Kontokorrentschuld
hat der Beklagte, ausser den in der vorstehenden Zuschrift
enthaltenen, noch folgende Einwendungen erhoben :
a). Es fehle der durch die Liquidationskommission ver-
tretenen « Aktiengesellschaft in Liquidation » die Aktiv-
legitimation zur Eintreibung der Ausstände, speziell zur
Einforderung der rückständigen Einzahlungen auf die
Heuen Aktien. Betreffend die Begründung dieser Einrede
vergl. Erw. 1 hienach.
b) Die Aktienemission sei überhaupt nicht zustande
gekommen. Vergl. Erw. 2 hienach.
c) Falls nicht schon die Einrede des Betrugs gutge-
heissen werde, stehe dem Beklagten ein Schadenersatz-
anspruch in der Höhe der gezeichneten Beträge zu, den
er gegenüber seiner Subskriptionsschuld, eventuell gegen-
über seiner Kontokorrentschuld, kompensationsweise gel-
tend mache.
d) Die heiden ersten Einzahlungen seien übrigens ge-
leistet; an deren Stelle schulde der Beklagte dieselben
Beträge auf Grund der heiden ihm am 3. Juli und am 16.
Oktober 1911 von der Leihkasse gewährten « Darlehen).
Es besteht heute kein Streit mehr darüber, dass die
« Kontokorrentschuld » des Beklagten (excl. der beiden
« Darlehen » vom 3. Juli und vom 16. Oktober 1911)
10,544 Fr. 40 Cts. Val. 31. Juli 1912 beträgt. Ebenso sind
die Parteien darüber einig, dass das Aktienkapital gänz-
lich verloren ist und das Liquidationsergebnis nur zu einer
teilweisen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger genü-
gen wird.
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Entscheidungen
B. -
Durch Urteil vom 25. November 1914 hat das
Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer)
über die Streitfrage :
» Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu be-
» zahlen 19,894 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5 %
» von 2550 Fr. seit 15. Juli 1911,
»von 2550 Fr. seit 15. Oktober 1911,
» von 4250 Fr. seit 30. Juni 1912 und
» von 10,544 Fr. 40 Cts. seit 31. Juli 1912 ? »
erkannt:
» 1. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 19,894
~) Franken 40 Cts. nebst je 5% Zins von 2550 Fr. seit
» 16. Juli 1911, von 2550 Fr. seit 16. Oktober 1911, VOll
l) 4250 Fr. seit 30. Juni 1912 und von 10,544 Fr. 40 Cts.
~) seit 31. Juli 1912 zu -bezahlen.
» Die Klägerin wird bei ihrer Anerkennung, dem Be-
»klagten gegen Bezahlung des in dieser Forderung VOll
» 19,894 Fr. 40 Cts. inbegriffenen Betrages von 10,544 Fr.
» 40 Cts. nebst 5% Zins seit 31. Juli 1912, die ihr am
»3. Januar 1911 zu Pfand gegebenen Aktien der Leih-
)} und Sparkasse Steckborn Nr. 1586-1601 und 1057-1060
)} herauszugeben, behaftet. »
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Die Klagpartei hat Abweisung der Berufung und Be-
stätigung des angefochtenen P rteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Als unbegründet erscheint zunächst die vom Be-
klagten erhobene Einrede der mangelnden Aktivlegitima-
tion. Der Beklagte hat selber ausgeführt (erstmals in der
mündlichen Verhandlung vom 7. März 1913 vor Bezirks-
gericht), dass « von einer Abtretung (sc. der Gesellschafts-
aktiven) an die Gläubiger keine Rede» sei, -
dass « ge-
klagt » werde « namens des Rechtssubjektes, dem von
Anfang an die fraglichen Rechte zugestanden haben I),
der Zivilkammern. N° 31.
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-
dass « kein Übergang stattgefunden » habe, « eine
Änderung» vielmehr « nur insofern eingetreten I) sei,
« als die Mandatare gewechselt haben, » usw. Ist aber
darnach die vorliegende Klage namens und mit Vollmacht
desjenigen Rechtssubjektes eingereicht worden, dem
« die fraglichen Rechte von Anfang an zugestanden haben, »
so wäre es Sache des Beklagten gewesen, darzutun, dass
jene Rechte seither auf ein anderes Rechtssubjekt über-.
gegangen seien. Einen solchen Übergang stellt jedoch nach
dem' Gesagten gerade e r des entschiedensten in Abrede,
und es ergibt sich denn auch aus den Akten, dass zwar die
Aktiengesellschaft erklärt hat, ihren Gläubigern « das
L i q u i d at ion s erg e b n i s sämtlicher Aktiven » zu
« überlassen 1), dass dagegen keine Übertragung der Akti-
ven als solcher auf ein neues Rechtssubjekt stattge-
funden hat. Wollte aber die « Einrede der mangelnden
Aktivlegitimation » trotz Fehlens bezüglicher Ausfüh-
rungen des Beklagten etwa dahin interpretiert werden,
dass der Beklagte habe behaupten wollen, in folge des
« Nachlassvertrages » seien die streitigen Ansprüche von
Re c h t s weg e n auf die Gläubiger übergegangen,
und aus die sem Grunde sei die Aktiengesellschaft als
solche nicht mehr zu ihrer Geltendmachung legitimiert,
so wäre demgegenüber wiederum auf die eigenen Aus-
führungen des Beklagten zu verweisen, wonach die « Man-
datare » (d. h. die Liquidatoren, die in diesem Prozesse
klagend auftreten) « von den Gläubigern und nicht mehr
von den Aktionären ernannt wurden I). Hiemit stimmt
denn auch überein, dass tatsächlich alle Ausstände zum
Zwecke der verhältnismässigen Befriedigung der Gesell-
schaftsgläubiger und nicht etwa der A,ktionäre eingetrieben
werden. Durch welch an der es Organ aber die Gläu-
biger hätten klagend auftreten sollen, als eben durch das
Organ der von ihnen ernannten Liquidationskommission,
ist vom Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst
nicht ersichtlich.
Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist so-
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mit abzuweisen, ohne dass zu uen ausführungen der Par-
teien über die theoretische Frage des rechtlichen Fort-
bestands oder Untergangs einer in Liquidation tretenden
Aktiengesellschaft Stellung genommen zu werden braucht.
2. - Unbegründet ist sodann die Berufung des Beklagten
auf Art. 617 Abs. 2 OR. Insoweit nämlich das angebliche
Nichtzustandekommen der Emission daraus abgeleitet
wird, dass der Verwalter Füllemann seine Aktien erst
nach Ablauf der im Prospekt festgesetzten Subskriptions-
frist gezeichnet habe, erledigt sich diese Einrede schon
durch die, nicht aktenwidrige, tatsächliche Feststellung
der Vorinstanz, dass « auf Schluss des Zeichnungstermins
die Zeichnungen formell vollständig vorlagen I}, und es
braucht deshalb hier nicht ausgeführt zu werden, warum
auch Zeichnungen, die erst einige Tage nach Ablauf der
Subskriptionsfrist stattgefunden hätten und von der Gesell-
schaft entgegengenommen worden wären, kein Hindernis
im Sinne des Art. 617 gebildet haben würden. Insoweit
aber der Beklagte die Anwendbarkeit dieses Artikels
daraus ableiten will, dass Füllemann nur als « Strohmann J)
der Aktiengesellschaft gehandelt habe, genügt es, auf die
bezüglichen Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils
vom 5. Juli 1913 i. S. Bach gegen die heutige Klägerin
(AS 39 II S.533 Erw. 2) zu verweisen. Und wenn endlich
der Beklagte in diesem Zusammenhang noch behauptet
hat, die Zeichnung des Füllemann sei überhaupt nicht
ernst gemeint gewesen und sei auch von der Aktienge-
sellschaft nur zum Schein entgegengenommen worden,
so ist demgegenüber daran festzuhalten, dass die Aktien-
zeichnung, als rechtsverbindliche Willensäusserung, spe-
ziell als Kundgebung gegenüber den Gesellschaftsgläubi-
gern, weder durch eine allfällige Mentalreservation des
Zeichners, noch auch durch eine Abmachung mit den
Organen der Gesellschaft entkräftet wird. Sind Mental-
reservationen des Zeichners schon nach Art. 1 OR bedeu-
tungslos, so kann aus privaten Abmachungen zwischen
dem Zeichner und den Gesellschaftsorganen jedenfalls
der Zivilkammern. N° 31.
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gegenüber den Gesellschafts g 1 ä u bi ger n (für die im vor-
liegenden Falle geklagt wird : vergl. Erw. 1 hievor) die
Unverbindlichkeit der Zeichnung nicht abgeleitet werden.
Die Aktienzeichnung des Verwalters Füllemann besteht
somit zu recht, und die Einrede aus Art. 617 Abs. 1 OR
ersclH~int daher in jeder Beziehung als unbegründet.
3. - Was die erste Haupteinrede des Beklagten, näm-
lich diejenige des B e t r u g e s betrifft, so bedarf es hier
keiner Stellungnahme zu der bekannten Streitfrage, ob
und in wieweit die Einrede des Betrugs dan n zulässig
sei, wenn die gezeichneten Beträge ganz oder teilweise
behufs Rückzahlung des Aktienkapitals, also im Interesse
der Aktionäre, ein~fordert werden. Es genügt, dass im
vorliegenden Falle feststehendermassen das gesamte
Aktienkapital verloren ist und die Einforderung der ge-
zeichneten Beträge ausschliesslich im Interesse der Gesell-
schaftsgläubiger stattfindet. Dass aber der durch Betrug
zur Zeichnung verleitete Aktionär die Liberierung seiner
Aktien jedenfalls dan n nicht verweigern, bezw. die
bereits geleisteten Einzahlungen jedenfalls sol a n g e
nicht zurückfordern kann, als noch unbefriedigte Gesell-
schaftsgläubigervorhanden sind, wird sogar von denjenigen
anerkannt, die (wie WIELAND in Goldschmidts Zeitschrift
64S. 124 und in Schweiz. Juristenzeitung 10 S. 217 ff.,
BREIT in Goldschm. Zsch. 76 S. 452) dem betrogenen
Aktionär einen Schadenersatz-, bezw. Rückforderungs-
anspruch gegenüber der Aktiengesellschaft als solcher
zuerkennen. Sollte es auch nicht richtig sein, dass die
Zeichnung von Aktien eine Erklärung gegenüber den
Mitaktionären enthalte (vergl. BGE 32 II S. 103 und 39 II
S. 534), so enthält sie doch jedenfalls eine solche gegen-
über den Gesellschafts g I ä u b i ger n, nämlich die Er-
klärung, mit dem gezeichneten Betrag, der einen Teil des
für jede Aktiengesellschaft unentbehrlichen Grundkapitals
bildet, solange für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
haften zu wollen, als solche Verbindlichkeiten überhaupt
vorhanden sein werden (vergl. Art. 629 Abs. 3, 667 Abs. 1,
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669 Ziff. 1 und 670 Abs. 2 OR). Sobald aber in der Aktien-
zeichnung eine Erklärung gegenüber den Gesellschafts-
g 1 ä u b i ger n erblickt wird, folgt daraus ohne weiteres
die Unmöglichkeit einer Anfechtung der Zeichnung wegen
ei:nes durch die Organe der Gesellschaft vefÜbtenBetruges.
Denn alsdann handelt es sich um den Betrug seitens eines
Dritten; nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber (übri-
gens auch nach Art. 28 neu = 24 alt OR, als der hier ana-
log anwendbaren positiven Gesetzesbestimmung) kann
eine Willenserklärung nicht deswegen angefochten werden,
weil derjenige, der sie abgab. dazu durch Täuschung sei-
tens eines D r i t t e n verleitet worden war.
Mit Unrecht hat der Beklagte demgegenüber vor den
kantonalen Instanzen eventuell den Standpunkt eingenom-
men, dass bei biossen Kapitalerhöhungen (im Gegensatz
zu Neugründungen) ein unbedingtes Anrecht auf die neuen
Einzahlungen nur denjenigen Gesellschaftsgläubigern zu-
stehe, die ihre Forderungen erst nach der Veröffentlichung
der Kapitalerhöhung erworben haben. Abgesehen davon,
dass das Gesetz für eine verschiedene Behandlung der
alten und der neuen Gläubiger keine Handhabe bietet,
würde sich eine Schlechterstellung der alten Gläubiger in
dieser Beziehung schon deshalb· nicht rechtfertigen, weil
Kapitalerhöhungen oft u. a. gerade den Zweck verfolgen
und erreichen, die alten Gläubiger zu weiterm Stehenlassen
ihrer Guthaben zu bewegen. Dies scheint denn auch, nach
den bei den Akten liegenden Protokollen des Verwaltungs-
rates, speziell im vorliegenden Falle der Zweck und die
Wirkung der Erhöhung des Aktienkapitals gewesen zu
sein.
4. -
Ebenso wie mit der Einrede des Betruges verhält
es sich mit dem S c h ade n e r s atz ans p r u c h von
9350 Fr., den der Beklagte mit seiner Subskriptionsschuld
von ebenfalls 9350 Fr., eventuell mit seiner Kontokorrent-
schuld von 10,544 Fr. 40 Cts. verrechnen möchte. Denn,
da mit jener Schadenersatzforderung eben der jen i g e
Schaden geltend gemacht werden will, der dem Beklagten
der Zivilkammern. N° 31.
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aus seiner Aktienzeichnung erwachsen ist und in dem Ver-
lust der gezeichneten Beträge besteht, so käme die Zu-
lassung der Verrechnung in ihren Wirkungen einer Rück-
zahlung der vom Beklagten übernommenen Aktien gleich;
auf eine solche Rückzahlung hat aber der Beklagte nach
den Ausführungen in Erwägung 3 hievor jedenfalls
solange kein Recht, als noch unbefriedigte Gesellschafts-
gläubiger vorhanden sind.
Aus demselben Grunde wäre auch die Verrechnung jenes
Schadenersatzanspruchs mit der « Darlehensschuld » von
zweimal 2550 Fr., die nach der Auffassung des Beklagten
an die Stelle eines Teils seiner Subskriptionsschuld ge-
treten sein soll, ausgeschlossen. Es bedarf deshalb hier
keiner Untersuchung, ob ",irklich s. Z. eine Novation im
Sinne der Darstellung des Beklagten stattgefunden habe,
bezw. ob eine solche Novation vom Richter anzuerkennen
sei, und ob daher der Beklagte jene zweimal 2550 Fr. noch
auf Grund seiner Aktienzeichnung, oder aber als Darlehen
schulde. Einen, übrigens unbedeutenden Unterschied
hätte dies höchstens in Bezug auf die Art der Verzinsung
ausmachen können; in dieser Hinsicht liegen aber keine
Partei anträge vor.
5. -
Endlich macht der Beklagte gegenüber sämt-
lichen Klagposten kompensationsweise zwei Forderun-
gen von zusammen ca. 20,000 Fr. geltend, die er zu-
gegebenermassen erst im Stadium des Nachlassver-
fahrens erworben hat, und deren eine zudem auf einem
Inhaberpapier beruht. Es fragt sich daher, ob im vorlie-
genden Fall Art. 213 und 214 SchKG, die allerdings ihrem
Wortlaute nach nur für den Fall des Konkurses gelten,
analog anwendbar seien. Diese Frage ist auf Grund des
bundesgerichtlichen Urteils vom 2. Juli 1914 i. S. Leih-
und Sparkasse Aadorf gegen Saurer (AS 40 III S.302 ff.)
zu bejahen. Auch im vorliegenden Falle unterscheidet sich
der zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Gläubigern
zustande gekommene ~ Nachlassvertrag ») von einem ge-
wöhnlichen Nachlassvertrag durch die in dem angeführten
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Entscheidungen
Urteil aufgeführten drei Merkmale: Heute wie damals
fehlt es an einer im voraus festgesetzten Nachlassquote;
heute wie damals ist der Kridarin die Verfügung über ihre
Aktiven gänzlich entzogen, und heute wie damals sind
diese Aktiven zur ausschlieslichen Befriedigung der Ge-
Sellschaftsgläubiger bestimmt (ob infolge «Abtretung» der
Gesellschaftsaktiven als solcher, oder infolge «Überlas-
sung)} des « Liquidationsergebnisses I), ist dabei unerheb-
lich). Heute wie damals handelte es sich somit um eine
G e sam t I i q u i d a t ion, die sich vom Konkurse
im wesentlichen nur durch den Namen und das Verfahren,
sowie die Nachwirkungen, dagegen nicht durch die mate-
riellen Verteilungsgrundsätze unterscheidet. Für eine ana-
loge Anwendung des Art. 213 SchKG sprechen deshalb
hier genau die nämlichen Erwägungen. die in dem ange-
führten Urteil enthalten sind und hier nicht wiederholt
zu werden brauchen.
Eventuell wäre Art. 214 analog anwendbar. Denn es
steht ausser Frage, dass der Beklagte die beiden bereits
minderwertigen Obligationen gerade zu dem Zwecke er-
worben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm
. als zahlungsunfähig bekannten « Leihkasse » nicht voll
erfüllen zu müssen. Es kann deshalb unerörtert bleiben.
w eIe her Zeitpunkt im vorliegenden Falle demjenigen
der « Konkurseröffnung » gleichzustellen wäre.
Endlich bedarf es auch in die sem Zusammenhange
keiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen
Frage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld
des Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden ersten
Einzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob
die Subskriptionsschuld noch als sol c h e fortbestehe;
ferner ob im letztern Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw.
Art. 214), auch noch Art. 213 A b s. 3 analog anwendbar
wäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die
Abweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rück-
sicht auf Art. 213 Abs. 3, oder aber wegen Art. 213
der ZIvilkammern. Ne 32.
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Abs. 2 (Ziffer 1· oder 3) erfolgt, macht für das Endresultat
keinen Unterschied.
Demnach hat das Bundesgericht
er k a n n.t :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 25. November 1914 bestätigt.
32. Urteil der II. Zivila.bteUung vom· 3. März 1915
i. S. Cubasch, Klägerin, gegen lünder Mamn, Beklagte.
Auslegung einer Stundungsbewilligung (Erw. 2 und 3).-
Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründet-
heit oder Unbegründetheit einer A b ~ r k e n nun g skI ag e,
insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit der in Betreibung
gesetzten Forderung (Erw. 4).
A. -
Die Beklagten sind Gläubiger von 21 Gülten im
Gesamtbetrag von 150,000 Fr., die auf einem Haus in
Luzern haften. Sie erwarben sie am 29. November 1910
bei der Teilung des Nachlasses ihres Vaters, während ihre
Mutter das Haus zu Eigentum übernahm und sich ver-
pflichtete, die Söhne bis zu ihrem 17. Altersjahr zu er-
ziehen, wogegen sie «selbstverständlich» das Vermögen
ihrer Kinder «nutzniessen ») könne. Mit dieser « Nutz-
niessung» erhielt sie aber nicht zug1eich das Recht zur
Verwaltung; vielmehr wurde den Kindern ein Vormund
bestellt, der die Gültzinsen einzuziehen, daraus eine Bank-
schuld der Beklagten von 114,000 Fr. zu verzinsen und
nur den Ueberschuss an die Mutter abzuliefern hatte.
Diese verheiratete sich in der Folge wieder; wann, ergibt
sich nicht aus den Akten. Nach dem 1. Januar 1912 blieb
die Vormundschaft einfach bestehen, ohne dass unter-
sucht wurde, ob ihre Aufrechterhaltung durch die Um-
stände geboten sei. Der Vormund der Beklagten betrieb
AS 41 III -
Hli5
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