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41_III_136

BGE 41 III 136

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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136

Entscheidungen

wären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG

verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass, sofern das

Patent einen Ertrag geben konnte, dies durch die Arres-

tierung nicht verhindert worden wäre. Auch dies zu

erreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den

Schaden durch seine eigene Unterlassung veranlasst

haben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die

Berufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung

der Urteils der I. Appellationskammer des Ol;lergerichts

des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage

abgewiesen.

30. Orteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februa.r 1915

i. S. Zürcher Lagerhaus A..-G., Klägerin,

gegen Konkursma.sse Ba.umann & Ci,', Beklagte.

Für den Konkursfall stipulierter' prozentualer Zuschlag zu

einer Forderung; im Konkurs. nicht anzuerkennen.

A. -

Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumanll

& Oe hatte am 13. November 1911 Waren bei der Klä-

gerin faustpfälldlich hinterlegt. Die

{(Faustpfalldver-

schreibung » enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestim-

mungen :

» Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G.

» veranlasst sehen sollte, ihre Forderung rechtlich gel-

» tend zu machen, wird dieselbe berechtigt erklärt, neben

» den Gerichts- und Parteikosten noch eine Gebühr von

» fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten

» Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen.

» Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La-

» gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im

der Zivilkammern. Ne 30.

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» Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im

)) Verwertungsverfahren geltend gemacht werden müsste.»

Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht

die Klägerin, im Konkurs der genannten Firma ausser für

ihre unbestrittene Darlehensforderung von 129,070 Fr. 75

noch für einen weitem Betrag von 6453 F. 55 (=5 %jener

Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfand-

gläubigerin. Die Konkursverwaltung hat sich dessen ge-

weigert.

B. - Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zu-

lassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abge-

WieSeIl.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht

ergrifTen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Würde der geforderte Zuschlag von 5% als « Ent-

schädigung für Mühe\valt}) betrachtet, als,vas er in

Abs. 6 der vorliegenden « Faustpfandverschreibuug »

durch Hinweis auf Abs.;) VOll den Kontrahenten be-

z e i c 11 Let worden ist, so würde es sich um eine erst

lIach der Ertifl'nung des Konkurses entstandClle Forderulig

handeln. die schon aus diesem Grunde keine Konkurs-

forderung würe (da der Konkurs nur die Liquidieruua der

im Momente seiner Eröffnung vorhandenen AktivenOund

Passiven des Gemeinschuldners bez\veckt), und die zudem

auch durch die Vorschrift des Art. 208 SchKG von der

Teilnahme am Konkurse ausgeschlossen wäre. Nach dieser

Gesetzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der

Hauptforderung und den Zinsen bis zum Konkurser-

öfInungstage, nur noch die « Betreibungskosten », also

nicht auch die Kosten seiner Vertretung im Konkurse,

geltend machen. Dabei handelt es sich, -

wie bei allen

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Entsdte1dungen

Vorschriften über das K~nkursverfahren, sowie denjenigen

über den Umfang derKo~kursmasse einerseits und die

Bezeichnung der im· Konkurse zuzulassenden Forde-

rungen anderseits, -

um . einen mit Rücksicht auf

D r i t t e aufgestellten· Rechtssatz, der als solcher der

Parteidisposition entzogen ist.

2. -

Nun sprechen allerdings eine Anzahl von der Klä-

gerin geltend gemachter Umstände, wie übrigens schon

die in Aussicht genommene Berechnung der streitigen

Gebühr nach einem Prozentsatz der Hauptforderung,

eher zugunsten der Annahme, dass der wirkliche Partei-

wille nicht sowohl auf eine Entschädigung für die Interes-

senvertretung im Konkurse, als vielmehr auf die Vergü-

tung einer Prämie für das mit dem Konkurs verbundene

Verlu!)trisiko gerichtet . war. In diesem Falle aber steht

einer Zulassung der eingeklagten Forderung als Kon-

kursforderung wiederum ein zwingender Grundsatz des

Konkursrechtes entgegen, nämlich der Grundsatz, dass

alles dem Gemeinschuldner im Momente der Konkurser-

öffnung gehörende Vermögen zur Deckung sol c her

Forderungen bestimmt ist, die auch 0 h n e den Konkurs

bestehen würden. 'Der von der Klägerin· beanspruchte

Zuschlag ist naeh ihrer eigenen Sachdarstellung etwas,

worauf sie ohne den Konkurs kein Recht haben würde

und was sie sich gerade zu dem Zwecke hat versprechen

lassen, um im Konkurse mehr zu erhalten, als das

GeBe t z vorsieht. Es handelt· sich also um nichts an-

deres als den Versuch einer Umgehung der gesetzlichen

Vorschriften über die Verteilung der Konkursmasse, bezw.

um die Schaffung eines vom Gesetze nicht gewollten

K 0 n kur s p r i v i leg s zugunsten eines Pfandgläu-

bigers, der ohne dieses Privileg vielleicht genötig wäre, für

den Mehrbetrag' seiner Forderung über den Wert des

~fandes hinaus,.wie .ue übrigen nicht von gedeckten

Pfandgläubiger, mit der ihm zukommmenden Dividende

vorlieb zu nehmen, oder der doch in a n der n Konkursen

Verluste erlitten hat oder einmal erleiden könnte, wofür

der Zivilkammern. N° 30.

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er sich nun in die s ~ m Konkurse nachträglich oder

zum voraus schadlos halten möchte. Dass· ein derartiger

Versuch der Umgehung zwingender Gesetzesvorschriften

unzulässig ist, bedarf keiner Ausführung.

3. -

Wenn endlich noch geltend gemacht wurde,

die beanspruchte Vergütung sei dazu bestimmt, die

Kosten einer längern Lagerung der Pfänder zu decken, so

handelt es sich auch hiebei nicht um eine vom Gesetze

zugelassene Konkursforderung, sondern entweder (inso-

weit ein zwischen der Klägerin und der Konkursverwal-

tung zustande gekommen er neuer Hinterlegungsvertrag

anzunehmen wäre) um eine M ass a s c h u I d, die

als solche (vergl. JJEGER, Note 3 zu Art. 262) sogar vor

den Konkurskosten zu decken wäre und daher der Kol-

lokation nicht bedarf, oder aber (gleichwie bei der « Ent-

schädigung für Mühewalt ») um eine Entschädigung für

Interessenwahrung im Konkurse, die nach Art. 208 eben-

falls nicht zu den Konkursforderungen gehört.

4. -

Ob und inwieweit ein Anspruch, wie der von der

Klägerin erhobene, au ss erh alb oder nach SchI u ss

des Konkursverfahrens gegenüber dem Gemeinschuldner

per s ö n I ich geltend gemacht werden könne, braucht

in diesem Prozesse, der ausschliesslich ein Kollokations-

streit ist, nicht entschieden zu werden.

Ebenso kann auf Grund der vorstehenden Erwägungen

unerörtert bldben, ob die vorliegende Kollokationsklage

auch mit Rücksicht auf Art. 2 ZGB oder 20 OR, oder

wegen paulianischer Anfechtbarkeit der in Betracht kom-

menden Vertragsbestimmung, abgewiesen werden müsste.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt.