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41_III_107

BGE 41 III 107

Bundesgericht (BGE) · 1914-03-25 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schutdbetreibungs-

trage um Aufhebung des Arrestes; eventuell verlangte •

sie, es sei festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei,

• zur Ermöglichung der erforderlichen SpezifIkation und

Ausscheidung der Arrestobjekte dem· Betreibungsamt

Angaben über sämtliche allenfalls bei ihr deponierten

Wertpapiere der Arrestschuldnerin zu machen. In der

Begründung dieser Begehren erklärte die Rekurrentin

unter anderm, dass sie seit dem 25. März 1914 weder

« Guthabe.n » noch « Aktien und Obligationen » in Depot

auf den Namen E. und M. Christ besitze;

in Erwägung:

dass Dritte, am Verfahren nicht als Gläubiger oder

Schuldner direkt Beteiligte, zur Beschwerde nur unter

der Voraussetzung legitimiert sind, dass die fragliche

Verfügung ibre rechtlich geschützten Interesst.n berühre

(VgI.JAEGER, Komm. zu Art. 17 SchKG N. 2);

dass im vorliegenden Falle lediglich die Frage sheitig

ist, ob die Arrestgegenstände im Arrestbefehl genügend

spe7:!fIziert worden seien, da, im Gegensatz zu dem in

AS 110 III N° 29 abgedruckten Falle, die Rekurrentin

zur Auskunftserteilung darüber, ob und welche Sachen

der Arrestschuldnerin sie in VerWahrung habe, vom Be-

treibungsamt nicht aufgefordert worden ist;

dass die Arrestierung aller bei der Rekurrentin auf

dea Namen E. und M. Christ deponierten Aktien und Obli-

gationen ohne nähere Bezeichnung derselben UD(ohne

Angabe, bis zu welchem Betrag sie arres:-iert werden,

zwar offenbar die Interessen der Arrestschuldnerin ver-

letzt, da dadurch zu Unrecht mehr Objekte beschlag-

nahmt werden, als zur Deckung der Arrestschuld erfor-

derlich o;ind;

dass aber die Rekurrentin kein rechtlich geschütztes

Interesse daran hat, dass eine solche Ueberdeckung nicht

stattfinde, sondern nur verlangen kann, dass ihr die

arrestierten Objekte genau bezeichnet werden. was durch

die Arrestierung a 11 e r bei ihr liegenden Wertpapiere

und Konkurskammer. N° 22.

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von bestimmten Eigenschaften (Aktien und Obligatio-

nen) geschehen ist;

dass zudem die Verfügung der Arrestbehörde auch

deshalb keinerlei Interessen der Rekurrentin berührt·

weil diese in der Begründung ihrer Beschwerde an da~

Bundesgericht ausdrücklich erklärt hat,seit dem 25.

März 1914 keine Aktien und Obligation~n mehr in Depot

auf den Namen E. und M. Christ zu besitzen'

dass unter diesen Umständen die Beschwerde mangels

Legitimation der Rekurrentin abzuweisen ist;

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

22. Entscheid vom 25. Kirz 1915 i. S. Greco.

Art. 242 S ch KG: Er ist nicht anwendbar auf Sachen an

denen die Masse Pfandrecht zu Gunsten von M;sse-

forderungen beansprucht,namentlich wenn nicht das Pfand-

recht als solches, sondern nur die Forderung bestritten wird. I

A. -

Die BankfIrma Eduard Dukas & Oe in Basel

stand mit dem Rekurrenten Greco in Gt.schäftsverbin-

dung. Zur Sicherheit der Forderungen aus diesem Ges-

schäftsverkehr hatte sie sich vom Rekurrenten verschie-

dene ihm gehörendf' Wertschriften (einen StammanteiJ der

Schweizerischen Volksbank, eine Lebensversicherungs-

polize und zwei Aktien der Societa Immobiliare Italo-

Svizzera) zu Faustpfand übergeben lassen. Als sie nachher

in Konkurs geriet, beanspruchte die Konkursverwaltung

gegenüber dem Rekurrenten als Saldo aus dem fraglichen

Verkehr eine Forderung von 1637 Fr. 25 Cts. Der Rekur-

rent bestritt diesen Anspruch, mit der Begründung, dass

eine Forderung gegen ihn nie entstanden sei odt-r ihr doch

die Einrede des Spieles entgegenstehe. Aus diesen Grün-

den verneinte er auch der Bestand des Pfandrechtes und

verlangte vom Konkursamt die unbeschwerte Heraus-

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gabe der der Gemeinschuldnerin ausgehändigten Wert-

schriften. Das Amt lehnte dieses Begehren ab und setzte:>

dem Rekurrenten am 26. Januar 1915 nach Art. 242

SchKG und Art. 46 der Konkursverordnung eine Klag-

frist von zehn Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung

seines Herausgabeanspruches an.

B. -

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent

Beschwerde, mit dem Begehren, die Anwendung des

Art. 242 als unzulässig zu erklären und die Fristanset-

zung aufzuheben. Er macht geltend, es handle sich um

keinen Streit um Eigentum und der Art. 242 treffe daher

nicht zu. Die Konkursverwaltung müsse vielmehr Be-

treibung auf Faustpfandverwertung einleiten, dann könne

der Rekurrent Recht vorschlagen und die Konkursver-

waltung habe darauf klagend vorzugehen, während sie

durch die Anwendung von Art. 242 den Rekurrenten in

die Klägerrolle drängen wolle.

C. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be-

schwerde 3m 12. März 1915 als unbegründet abgewiesen.

Sie stellt im wesentlichen, entsprechend den Ausfüh-

rungen in der Beschwerdeantwort des Konkursamtes.

darauf ab, dass die Masse den Anspruch des Rekurrenten

auf unbeschwerte Herausgabe der Titel nicht habe au-

erkennen können, ohne ihr Faustpfand zu verlieren und

dass in solchen Fällen die Fristansetzung den gleichen

Sinn und Zweck habe, wie beim reinen Eigenturnsstreit,

der .allerdings -

aber auch bloss -

den Normalfall des

Art. 242 bilde. Sodann sei das Pfandrecht ein Massa-

aktivum, das sich im Gewahrsam der Masse befinde und

unter solchen Umständen habe die Konkursverwaltung

entweder den Herausgabeanspruch anzuerkennen oder

Frist zur Klageerhebung anzusetzen.

D. -

Diese Entscheidung hat nunmehr der Rekurrent

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Be-

gehren, sieaufzuheben und den Beschwerdeantrag zuzu-

sprechen.

und Konkurskammer. N° 22.

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Die Schuldbetreibungs- und KOllkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Art. 242 SchKG dient dem Admassierungsver-

fahren. Er soll der Konkursverwaltung ermöglich~n, das

Beschlagsrecht an den in ihrem Gewahrsam befindlichen

Massegegenständen gegenüber Dritten, die es bestreiten,

unter Wahrung des Vorteils ihrer Besitzesstellung ohne

Verzögerung zur Anerkennung zu bringen und zwar da-

durch, dass sie den Dritten durch Ansetzung ein~r Klag-

frist zwingen kann, den von ihm behaupteten, das

Beschlagsrecht ausschliessenden Anspruch geltend zu

machen. Insofern entspricht der Art. 242 im Konkurs-.

verfahren dem Art. 106 des Pfändungsverfahrens, durch

den eine rasche Feststellung des Pfändungspfandrechtes

an den in Gewahrsam des Schuldners befindlichen Ge-

genständen erreicht werden soll. Damit nun der Art. 242

anwendbar sei, muss nach dem Gesagten die Masse am

Gegenstand ein Beschlagsrecht und in die sem Sinne

den Gewahrsam an ihm in Anspruch nehmen. Das ist

aber dann nicht der Fall, wenn sie den Gegenstand kraft

eines bloss beschränkten dinglichen Rechtes besitzt.

Behauptet sie ein solches Recht gegenüber dem es be-

streitenden Dritten, so stehen ihr keine weitem Befug-

nisse als dem Gemeinschuldner selbst zu. Ein Grund, ihr

die Möglichkeit einer Fristansetzung zu gewähren und

besondere Formen für das Verfahren aufzustellen, liegt

hier so wenig vor, als im Falle, wo die Masse eine bestri-

tene Forderung des Gemeinschuldners geltend zu machen

hat. Hier wie dort kann ihre Rechtsstellung nur die des

Gemeinschuldners sein. Sie muss also, falls ein Dritter

das beschränkte dingliche Recht bestreitet, gegen ihn

klagen und kann sich nicht auf ihren Besitz berufen, wenn

sie ihn nach ihrer eigenen Erklärung nur im Sinne eines

solchen Rechtes, nicht als Eigentümerin ausübt und wenn

zudem das dingliche Recht der Sicherung einer Forderung

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

dient und also sein Bestand von dem der letztem abhängt.

Das gesetzliche Verfahren besteht mithin im gegebenen

• Falle darin, dass die Konkursverwaltung Betreibung auf

Pfandverwertung anhebt, worauf sie dann nach erho-

benen Rechtsvorschlage gerichtlich vorzugehen hat.

Wollte man aber auch mit der Vorinstanz entgegen

dem Gesagten annehmen, dass der Anspruch der Masse,

den Gegenstand als E i gen turn des Gemeinschuldners

zu verwerten, nur den Normalfall des Art. 242 bilde und

unter Umständen auch die Beanspruchung beschränkter

dinglicher Rechte, und im besonderen Pfandrechte, da-

runter fallen könne, so stände doch hier der erfolgten

-Fristansetzung im Wege, dass das fragliche Pfandrecht

an sich gar nicht bestritten ist und der Streit sich ledig-

lich darum dreht, ob die Forderung bestehe. Ist letzeres

zu bejahen, so anerkennt damit der Rekurrent das Pfand-

recht und die Zulässigkeit seiner Verwertung im Konkurs-

verfahren ohne weiteres, wie er vor Bundesgericht neuer-

dings hervorhebt. Zu einer Fristansetzung in der Absicht,

ein gerichtliches Verfahren betr. den Bestand des Pfand-

rechtes zu provoziren, liegt also kein Grund vor, sondern

es handelt sich für die Konkurs~erwaltung lediglich da-

rum, die F 0 r der u n g zur Anerkennung zu bringen,

und nach Erreichung dieses Ziele-s steht der kOllkurs-

rechtlichen Verwertung der Pfänder hü' Hindernis::> mehr

entgegen.

Demnach hat dir Schnldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt, und die konkurs-

amtliche Fristansetzung vom 26. Januar 1915 aufge-

hoben.

und Konkurskammer. N° 23.

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23. AlTet du 30 mars 1916 dans la cause Grinc1a.tto.

Art. 284 LP : Lorsque le tiers detenteur d'un objet soumis

au droit de retention du bailleur invoque un droit opposant

a la reintegration, celle-ci ne peut avoir lieu avant que le

juge ait decide que le drolt pretendn n'existe pas on qn'il

n

t est pas de nature a faire obstacle a la reintegration.

Eugene Echard creancier de Nicolas Dufour pour loyer

a requis, en vertu de rart. 284 LP, la reintegration de

divers objets inventories, notamment une pendule regu-

lateur, un buffet et une armoire. En date du 22 fe.

vrier 1915 l'office a reintegTe au domicile du debiteur les

trois objets qui se trouvaient en la possession de J. Grin-

datto. CeIui-ci qui pretend les avoir acquis de bonne foi

de Dufour aporte plainte a l'autorite de surveillance en

concluant a ce qu'ils Iui soient restitues.

Par decision du 12 mars 1915 l'autorite de surveil-

lance a ecarte le recours; elle constate que Ia reintegra-

tion a He operee dans les dix jours des le deplacement

des objets et que par consequent l'office s'est conforme

a l'art. 284 LP; cet article reserve les droits des tiers de

bonne foi qui, en cas de contestation, doivent s'adresser

aux tribunaux. GrindaUo a recouru au Tribunal federal.

Statuant sur ces faits et considerant

en droit :

L'art. 284 LP reserve les droits des tiers de bonne foi

et dispose qu'en cas de contestation c'est an juge qu'il

appartient de statuer. La seule signification possible de

cette disposition c'est que, lorsqu'un tiers invoque un

droit s'opposant a la reintegration, ceIle-ci ne peut avoir

lieu avant qne le juge ait decide que le droit pretendu

n'existe pas ou qu'il n'est pas de nature a faire obstacle

a la reintegration. La solution contraire aurait des con-

sequences inadmissibles: si par exemple le tiers qui a

acquis de bonne foi un droit de gage sur les objets Hait