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Entscheidungen der Schutdbetreibungs-
trage um Aufhebung des Arrestes; eventuell verlangte •
sie, es sei festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei,
• zur Ermöglichung der erforderlichen SpezifIkation und
Ausscheidung der Arrestobjekte dem· Betreibungsamt
Angaben über sämtliche allenfalls bei ihr deponierten
Wertpapiere der Arrestschuldnerin zu machen. In der
Begründung dieser Begehren erklärte die Rekurrentin
unter anderm, dass sie seit dem 25. März 1914 weder
« Guthabe.n » noch « Aktien und Obligationen » in Depot
auf den Namen E. und M. Christ besitze;
in Erwägung:
dass Dritte, am Verfahren nicht als Gläubiger oder
Schuldner direkt Beteiligte, zur Beschwerde nur unter
der Voraussetzung legitimiert sind, dass die fragliche
Verfügung ibre rechtlich geschützten Interesst.n berühre
(VgI.JAEGER, Komm. zu Art. 17 SchKG N. 2);
dass im vorliegenden Falle lediglich die Frage sheitig
ist, ob die Arrestgegenstände im Arrestbefehl genügend
spe7:!fIziert worden seien, da, im Gegensatz zu dem in
AS 110 III N° 29 abgedruckten Falle, die Rekurrentin
zur Auskunftserteilung darüber, ob und welche Sachen
der Arrestschuldnerin sie in VerWahrung habe, vom Be-
treibungsamt nicht aufgefordert worden ist;
dass die Arrestierung aller bei der Rekurrentin auf
dea Namen E. und M. Christ deponierten Aktien und Obli-
gationen ohne nähere Bezeichnung derselben UD(ohne
Angabe, bis zu welchem Betrag sie arres:-iert werden,
zwar offenbar die Interessen der Arrestschuldnerin ver-
letzt, da dadurch zu Unrecht mehr Objekte beschlag-
nahmt werden, als zur Deckung der Arrestschuld erfor-
derlich o;ind;
dass aber die Rekurrentin kein rechtlich geschütztes
Interesse daran hat, dass eine solche Ueberdeckung nicht
stattfinde, sondern nur verlangen kann, dass ihr die
arrestierten Objekte genau bezeichnet werden. was durch
die Arrestierung a 11 e r bei ihr liegenden Wertpapiere
und Konkurskammer. N° 22.
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von bestimmten Eigenschaften (Aktien und Obligatio-
nen) geschehen ist;
dass zudem die Verfügung der Arrestbehörde auch
deshalb keinerlei Interessen der Rekurrentin berührt·
weil diese in der Begründung ihrer Beschwerde an da~
Bundesgericht ausdrücklich erklärt hat,seit dem 25.
März 1914 keine Aktien und Obligation~n mehr in Depot
auf den Namen E. und M. Christ zu besitzen'
dass unter diesen Umständen die Beschwerde mangels
Legitimation der Rekurrentin abzuweisen ist;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
22. Entscheid vom 25. Kirz 1915 i. S. Greco.
Art. 242 S ch KG: Er ist nicht anwendbar auf Sachen an
denen die Masse Pfandrecht zu Gunsten von M;sse-
forderungen beansprucht,namentlich wenn nicht das Pfand-
recht als solches, sondern nur die Forderung bestritten wird. I
A. -
Die BankfIrma Eduard Dukas & Oe in Basel
stand mit dem Rekurrenten Greco in Gt.schäftsverbin-
dung. Zur Sicherheit der Forderungen aus diesem Ges-
schäftsverkehr hatte sie sich vom Rekurrenten verschie-
dene ihm gehörendf' Wertschriften (einen StammanteiJ der
Schweizerischen Volksbank, eine Lebensversicherungs-
polize und zwei Aktien der Societa Immobiliare Italo-
Svizzera) zu Faustpfand übergeben lassen. Als sie nachher
in Konkurs geriet, beanspruchte die Konkursverwaltung
gegenüber dem Rekurrenten als Saldo aus dem fraglichen
Verkehr eine Forderung von 1637 Fr. 25 Cts. Der Rekur-
rent bestritt diesen Anspruch, mit der Begründung, dass
eine Forderung gegen ihn nie entstanden sei odt-r ihr doch
die Einrede des Spieles entgegenstehe. Aus diesen Grün-
den verneinte er auch der Bestand des Pfandrechtes und
verlangte vom Konkursamt die unbeschwerte Heraus-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gabe der der Gemeinschuldnerin ausgehändigten Wert-
schriften. Das Amt lehnte dieses Begehren ab und setzte:>
dem Rekurrenten am 26. Januar 1915 nach Art. 242
SchKG und Art. 46 der Konkursverordnung eine Klag-
frist von zehn Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung
seines Herausgabeanspruches an.
B. -
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent
Beschwerde, mit dem Begehren, die Anwendung des
Art. 242 als unzulässig zu erklären und die Fristanset-
zung aufzuheben. Er macht geltend, es handle sich um
keinen Streit um Eigentum und der Art. 242 treffe daher
nicht zu. Die Konkursverwaltung müsse vielmehr Be-
treibung auf Faustpfandverwertung einleiten, dann könne
der Rekurrent Recht vorschlagen und die Konkursver-
waltung habe darauf klagend vorzugehen, während sie
durch die Anwendung von Art. 242 den Rekurrenten in
die Klägerrolle drängen wolle.
C. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be-
schwerde 3m 12. März 1915 als unbegründet abgewiesen.
Sie stellt im wesentlichen, entsprechend den Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeantwort des Konkursamtes.
darauf ab, dass die Masse den Anspruch des Rekurrenten
auf unbeschwerte Herausgabe der Titel nicht habe au-
erkennen können, ohne ihr Faustpfand zu verlieren und
dass in solchen Fällen die Fristansetzung den gleichen
Sinn und Zweck habe, wie beim reinen Eigenturnsstreit,
der .allerdings -
aber auch bloss -
den Normalfall des
Art. 242 bilde. Sodann sei das Pfandrecht ein Massa-
aktivum, das sich im Gewahrsam der Masse befinde und
unter solchen Umständen habe die Konkursverwaltung
entweder den Herausgabeanspruch anzuerkennen oder
Frist zur Klageerhebung anzusetzen.
D. -
Diese Entscheidung hat nunmehr der Rekurrent
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Be-
gehren, sieaufzuheben und den Beschwerdeantrag zuzu-
sprechen.
und Konkurskammer. N° 22.
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Die Schuldbetreibungs- und KOllkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Art. 242 SchKG dient dem Admassierungsver-
fahren. Er soll der Konkursverwaltung ermöglich~n, das
Beschlagsrecht an den in ihrem Gewahrsam befindlichen
Massegegenständen gegenüber Dritten, die es bestreiten,
unter Wahrung des Vorteils ihrer Besitzesstellung ohne
Verzögerung zur Anerkennung zu bringen und zwar da-
durch, dass sie den Dritten durch Ansetzung ein~r Klag-
frist zwingen kann, den von ihm behaupteten, das
Beschlagsrecht ausschliessenden Anspruch geltend zu
machen. Insofern entspricht der Art. 242 im Konkurs-.
verfahren dem Art. 106 des Pfändungsverfahrens, durch
den eine rasche Feststellung des Pfändungspfandrechtes
an den in Gewahrsam des Schuldners befindlichen Ge-
genständen erreicht werden soll. Damit nun der Art. 242
anwendbar sei, muss nach dem Gesagten die Masse am
Gegenstand ein Beschlagsrecht und in die sem Sinne
den Gewahrsam an ihm in Anspruch nehmen. Das ist
aber dann nicht der Fall, wenn sie den Gegenstand kraft
eines bloss beschränkten dinglichen Rechtes besitzt.
Behauptet sie ein solches Recht gegenüber dem es be-
streitenden Dritten, so stehen ihr keine weitem Befug-
nisse als dem Gemeinschuldner selbst zu. Ein Grund, ihr
die Möglichkeit einer Fristansetzung zu gewähren und
besondere Formen für das Verfahren aufzustellen, liegt
hier so wenig vor, als im Falle, wo die Masse eine bestri-
tene Forderung des Gemeinschuldners geltend zu machen
hat. Hier wie dort kann ihre Rechtsstellung nur die des
Gemeinschuldners sein. Sie muss also, falls ein Dritter
das beschränkte dingliche Recht bestreitet, gegen ihn
klagen und kann sich nicht auf ihren Besitz berufen, wenn
sie ihn nach ihrer eigenen Erklärung nur im Sinne eines
solchen Rechtes, nicht als Eigentümerin ausübt und wenn
zudem das dingliche Recht der Sicherung einer Forderung
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
dient und also sein Bestand von dem der letztem abhängt.
Das gesetzliche Verfahren besteht mithin im gegebenen
• Falle darin, dass die Konkursverwaltung Betreibung auf
Pfandverwertung anhebt, worauf sie dann nach erho-
benen Rechtsvorschlage gerichtlich vorzugehen hat.
Wollte man aber auch mit der Vorinstanz entgegen
dem Gesagten annehmen, dass der Anspruch der Masse,
den Gegenstand als E i gen turn des Gemeinschuldners
zu verwerten, nur den Normalfall des Art. 242 bilde und
unter Umständen auch die Beanspruchung beschränkter
dinglicher Rechte, und im besonderen Pfandrechte, da-
runter fallen könne, so stände doch hier der erfolgten
-Fristansetzung im Wege, dass das fragliche Pfandrecht
an sich gar nicht bestritten ist und der Streit sich ledig-
lich darum dreht, ob die Forderung bestehe. Ist letzeres
zu bejahen, so anerkennt damit der Rekurrent das Pfand-
recht und die Zulässigkeit seiner Verwertung im Konkurs-
verfahren ohne weiteres, wie er vor Bundesgericht neuer-
dings hervorhebt. Zu einer Fristansetzung in der Absicht,
ein gerichtliches Verfahren betr. den Bestand des Pfand-
rechtes zu provoziren, liegt also kein Grund vor, sondern
es handelt sich für die Konkurs~erwaltung lediglich da-
rum, die F 0 r der u n g zur Anerkennung zu bringen,
und nach Erreichung dieses Ziele-s steht der kOllkurs-
rechtlichen Verwertung der Pfänder hü' Hindernis::> mehr
entgegen.
Demnach hat dir Schnldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt, und die konkurs-
amtliche Fristansetzung vom 26. Januar 1915 aufge-
hoben.
und Konkurskammer. N° 23.
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23. AlTet du 30 mars 1916 dans la cause Grinc1a.tto.
Art. 284 LP : Lorsque le tiers detenteur d'un objet soumis
au droit de retention du bailleur invoque un droit opposant
a la reintegration, celle-ci ne peut avoir lieu avant que le
juge ait decide que le drolt pretendn n'existe pas on qn'il
n
t est pas de nature a faire obstacle a la reintegration.
Eugene Echard creancier de Nicolas Dufour pour loyer
a requis, en vertu de rart. 284 LP, la reintegration de
divers objets inventories, notamment une pendule regu-
lateur, un buffet et une armoire. En date du 22 fe.
vrier 1915 l'office a reintegTe au domicile du debiteur les
trois objets qui se trouvaient en la possession de J. Grin-
datto. CeIui-ci qui pretend les avoir acquis de bonne foi
de Dufour aporte plainte a l'autorite de surveillance en
concluant a ce qu'ils Iui soient restitues.
Par decision du 12 mars 1915 l'autorite de surveil-
lance a ecarte le recours; elle constate que Ia reintegra-
tion a He operee dans les dix jours des le deplacement
des objets et que par consequent l'office s'est conforme
a l'art. 284 LP; cet article reserve les droits des tiers de
bonne foi qui, en cas de contestation, doivent s'adresser
aux tribunaux. GrindaUo a recouru au Tribunal federal.
Statuant sur ces faits et considerant
en droit :
L'art. 284 LP reserve les droits des tiers de bonne foi
et dispose qu'en cas de contestation c'est an juge qu'il
appartient de statuer. La seule signification possible de
cette disposition c'est que, lorsqu'un tiers invoque un
droit s'opposant a la reintegration, ceIle-ci ne peut avoir
lieu avant qne le juge ait decide que le droit pretendu
n'existe pas ou qu'il n'est pas de nature a faire obstacle
a la reintegration. La solution contraire aurait des con-
sequences inadmissibles: si par exemple le tiers qui a
acquis de bonne foi un droit de gage sur les objets Hait