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78 Staatsrecht. VI. VERFASSUNGSMÄSSIGER GERICHTSSTAND DES WOHNORTES G~-qANTIE CONSTITUTIONNELLE DU FOR DU DOMICILE
8. Urteil vom 22. Januar 1914 i. S. Bech-Steiner und Mitbeteiligte gegen Xunkler. Vor Art. 59 BV unzulässig ist ein Gerichtsstand der Erbschaft für Klagen auf Feststellung oder Erfüllung obligatorischer Verpflichtungen des Erblassers, sofern damit Befriedigung nicht nur aus der - noch unverteilten - Erb- masse, sondern auch aus dem eigenen Vermögen der Erben angestrebt wird. A. - Am 3. Mai 1913 stürzte der in Dübendorf bei Zürich wohnhafte Aviatiker Ernst Rech bei einem Fluge auf einem dem Rekursbeklagten Henri Kunkler gehören- den Flugapparate zu Tode. Infolge des Sturzes ging der Apparat in Trummer. Gestützt auf die Erklärung Kun- kIers, dass er « die Erben des Rech für den erlittenen Schaden ins Recht zu fassen -beabsichtige », ordnete der Bezirksgerichtspräsident von Uster, zu dessen Sprengel Dühendorf gehört, eine Expertise zu ewigem Gedächtnis über den Zustand des Apparates und die Höhe des einge- tretenen Schadens an. Die Mutter des verstorbenen Ernst Rech, Witwe Rech-Steiner in LangenthaI, der die betref- fende Verfügung « als Vertreterin der Erben » zugestellt worden war, erhob mit Schreiben vom 14. Juni 1913 gegen die Beweisaufnahme Protest, indem sie die örtliche Zu- ständigkeit des Gerichtspräsidenten von Uster zu deren Anordnung bestritt. Ihre Einsprache wurde jedoch vom Gerichtspräsidenten unter Hinweis auf § 5 der neuen ZPO für den Kanton Zürich als unbegründet abgewiesen. Die erwähnte Vorschrift bestimmt: « Die Klagen auf Ungül- tigerklänmg oder Herabsetzung einer Verfügung des Verfassungsmässiger Gerichtsstand des Wohnortes. l'\/V.lS. 7rt . Erblassers, sowie auf Herausgabe oder Teilung der Erb- schaft sind beim Richter des letzten Wohnsitzes des Erb- lassers anzuheben. Ebenso gehören Klagen der Erb- SC haft s g I ä u b i ger gegen die Verlassenschaft vor diesen Gerichtsstand, solange die Erbansprecher den Nachlass noch nicht in Besitz genommen und geteilt haben.)} Am 30. August 1913 schlossen darauf Witwe Rech- Steiner und deren Kinder, Valerie Jost geb. Rech, Klara und Max Rech - die heutigen Rekurrenten - einen « Tei- lungsvertrag)}, nach dem Frau Rech-Steiner Aktiven und Passiven des Nachlasses von Ernst Rech übernahm und die übrigen Kontrahenten und Miterben ihre Rechte und Pflichten aus der Erbschaft auf sie übertrugen. Einige Tage vorher, am 25. August 1913, waren sämt- liche Erben vom Friedensrichteramt Dübendorf zur Sühneverhandlung «in Sachen des Henri Kunkler als KlägerS gegen sie als Beklagte betr. Forderung)} auf den
1. September vorgeladen worden und hatten darauf dem Friedensrichter mitgeteilt, dass sie zu dem fraglichen Vorstand nicht erscheinen werden, da Kunkler sie nach Art. 59 BV an ihrem Wohnsitz belangen müsse .. Kunklel' liess sich daheF vom Friedensrichter die Weisung aus- stellen und reichte sie am 8. Oktober dem Bezirksgerichte Uster ein. Infolgedessen lud der Gerichtspräsident die Rekurrenten am 14. Oktober 1913 durch eingeschriebenen Brief auf den 25. Oktober 1913 zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte vor. B. - Durch Eingabe vom 19. Oktober 1913 haben darauf Witwe Rech-Steiner und Mitbeteiligte den staats- rechtlichen Rekurs.an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das Bezirksgericht Uster sei als zur Beurteilung der Klage Kunklers gegen sie unzuständig zu erklären und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet seien, sich auf die Verhandlung über diese Klage vor dem Bezirksgericht Uster, überhaupt vor einem andern Richter als demjenigen ihres Wohnortes, einzulassen. Zur Begründung wird gel-
80 Staatsrecht. tend gemacht, dass die sämtlichen Rekurrenten ihren Wohnsitz im KantonBern - nämlich in Langenthai und Bern - hätten und Kunkler deshalb gemäss Art. 59 BV dort gegen sie Recht zu suchen habe. C. - Das Bezirksgericht Uster hat auf Gegenbemerkun- gen verzichtet. Der Rekursbeklagte Kunkler hat auf Ab- weisung des Rekurses angetragen und zur Unterstützung im Wesentlichen ausgeführt: Mit der anhängig gemachten Klage werde Feststellung darüber verlangt, ob die Erb- schaft des verstorbenen Ernst Rech dem Kläger 18,765 Franken schuldig sei. Man habe es demnach nicht mit einer gegen die Rekurrenten persönlich gerichteten An- sprache,sondern mit einer solchen gegen die Verlassen- schaft zu tun, welche. nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichts, solange die Erbteilung noch,nicht stattgefunden habe, am Gerichtsstande der Erbschaft
d. h.am letzten Wohnsitze des Erblassers angebracht werden könne. Daran ändere der Umstand nichts, dass daneben nach der Streitfrage auch noch festgestellt werden solle, dass die Erben Rechs für dessen Schuld .s 0 li d a- r i sc h hafteten. Die dahingehende Ansprache beruhe auf dem gleichen Tatbestande, wie diejenige, welche sich gegen den Nachlass Rechs wende, sedasssie auch dem gleichen Forum unterstehen müsse wie diese. Ha -die Klageeinlei- tung beim Friedensrichter - die für die Begründung des Gerichtsstandes massgebend erscheine - vor Abschluss des Teilungsvertrages unter den Rekurrenten erfolgt sei, sei daher das Bezirksgericht Uster nicht nur nach kanto- nalem Prozessrecht - § 5 ZPO - sondern auch vom Standpunkte des Bundesrechtes aus kompetent; Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie aus den Akten hervorgeht und nicht bestritten ist, verlangt der Rekursbeklagte mit der beim Bezirksgericht U ster anhängig gemachten Klage Ersatz des Schadens, r I Vedassungsmässiger Gerichtsstand des \Yohnortes. N° 8. 81 der ihm durch die Zerstörung des von dem verunglückten Ernst Rech benützten Flugapparates entstanden ist. Ob die Ersatzpflicht für diesen Schaden aus Vertrag oder Delikt hergeleitet wird, ist nicht angegeben worden. Es kommt für den Entscheid über den gegenwärtigen Rekurs auch nichts darauf an. Im einen wie im andern Falle hat man es mit der Geltendmachung einer obligatorischen Verpflichtung des Erblassers und demnach mit einer per- sönlichen Ansprache im Sinne von Art. 59 BV zu tun. Das Bundesgericht hat stets angenommen, dass Klagen auf Feststellung oder Erfüllung obligatorischer Verbindlich- keiten des Erblassers sich als rein persönliche Schuld- klagen im Sinne der erwähnten Verfassungsnorm dar- stellen und daher am Wohnsitz der Erben angehoben werden müssen. Wenn ausnahmsweise die Inanspruch- nahme des Gerichtsstandes der Erbschaft da zugelassen wurde, wo das Klagebegehren sich nicht gegen die Erben persönlich, sondern gegen die - noch unverteilte - E r b- m ass e richtete und damit lediglich Befriedigung aus der letzteren verlangt wurde, so geschah dies nicht etwa mit der Begründung" dass der Klage der persönliche Cha- rakter fehle, sondem aus dem-ganz.andern Gesichtspunkte, dass in diesem Falle nicht eine Ansprache an die Ernen, sondern eine solche (t an den als fortexistierend fingierten Erbln.sser bezw. an die Erbschaft als juristische Person, oder doch formell selbständigen Vermögenskomplex vor- liege }}, als Domizil der Erbschaft aber der letzte Wohnsitz des Erblassers erscheine (vgl. die massgebenden Ent- scheide i. S. Bernheim : A. S. 13 S. 273, und i. S. IfIrig : AS 29 S. 428 ff.). Da das ZGB den Begriff der ruhenden Erbschaft nicht kennt, sondern Rechte und Pflichten des Erblassers mit dessen Tode ipso jure auf die Erben über- gehen lässt, die Schulden des Erblassers also mit der Eröffnung des Erbganges ohne weiteres zu solchen der Erben werden (vgl. ZGB Art. 560 und den Kommentar von EscHER, Vorbemerkungen zu den Art. 560-597), so erscheint es zweifelhaft, ob sich diese Argumentation und AS 40 I - t914 6
82 Staatsrecht. die darauf gestützte ausnahmsweiseZulassung des Gerichts-- standes der Erbschaft heute noch aufrechterhalten lasse oder ob nicht die Klagen der Erbschaftsgläubiger unter dem neuen Rechte schlechthin, selbst wenn sie sich formell gegen die Erbschaft als solche richten, vor den persön-- lichen Gerichtsstand der Erben gewiesen werden müssen .. Die Frage kann indessen im vorliegenden Falle deshalb offen bleiben, weil die hier im Streite liegende Klage sich offenbar - entgegen der Behauptung des Rekursbeklag- ten - nicht als solche gegen die Erbmasse des Ernst Rech, sondern gegen dessen Erben darstellt. Dass dem so ist, ergibt sich, abgesehen von der Bezeichnung der Parteien in den Vorladungen, die für sich allein nicht entscheidend wäre, in unzweideutiger Weise aus der Erklärung der Rekursantwort, wonach mit dem Klagebegehren, d. h. der in der friedensrichterlichen Weisung formulierten Streit- frage, die Feststellung der sol i dar i s ehe n Haftung der Rekurrenten für den eingeklagten Schadensbetrag verlangt wird. Denn die Pflicht der Erben, die Verbind- lichkeiten des Erblassers solidar zu erfüllen, hat zur selbst- verständlichen Voraussetzung, dass sie für diese nicht nur mit dem ererbten, sondern auch mit ihrem eigenen Vermögen einzustehen haben: In dem Zugeständnis des Rekursbeklagten, dass die solidare Verurteilung der Re- kurrenten begehrt werde, liegt somit das weitere notwen- dig eingeschlossen, dass er mit der Klage Befriedigung nicht nur aus der Erbschaft, sondern auch aus dem per- sönlichen Vermögen der Rekurrenten anstrebt. Ist dem, so, so folgt daraus aber nach dem Gesagten ohne weiteres,_ dass er die Rekurrenten an ihrem Wohnsitz zu suchen hat und dass das Bezirksgericht Uster zur Beurteilung der Klage nicht zuständig ist. Und zwar auch dann nicht, wenn sich der in _ der Rekursantwort angerufene § 5 Satz 2 der zürcherischen ZPO - entgegen seinem Wort- laut - nicht nur auf Klagen gegen die Erb s c h a f t in dem oben umschriebenen Sinne, sondern auch auf solche gegen die Erb e n beziehen sollte. Denn wäre da&. Gerichtsstaun naCH Staatsvcrtriigcn. ~o 9. 83 der Fall, so wäre er eben insoweit in seiner Anwendung auf interkantonale Verhältnisse, d. h. auf ausserhalb des Kantons Zürich wohnhafte Eeklagte, bundesrechtswidrig und daher ungiltig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach festge- stellt, dass das Bezirksgericht Uster zur Beurteilung der vom Rekursbeklagten gegen die Rekurrenten anhängig gemachten Klage nicht zuständig ist und die Rdmrrenten daher nicht verpflichtet sind,· sich auf die Verhandlung über diese Klage einzulassen. VII. GERICHTSSTAND NACH STAATSVERTRÄGEN TRAITES INTERNATIONAUX EN MATIERE DE FOR
9. Arret du 19 fevrier 1914 dans la cause Paquet c. Societe immobiliere Vollandes-Garage. Traite franeo-suisse du 15 juin 1869: L'election de dQmi- eile en Suisse faite par le en\ancier dans un eommandement de payer vaut aussi pour la notifieation des aetes de proce- dure de l'action en revendication des art. 106-109 LP in- tentee par un tiers eontre le dit creancier a la suite de la saisie obtenue par lui. L'action en revendication de l'art. 1 07 L P n'est d'ailleurs pas soumise aux regles de competenee ins- tituees par le traUe franeo-suisse. A. - Le 24 avril1911, G.-A. Ernst, domicilie a Geneve, a renver~e avec son automobile F. Paquet, a Prevessin (France). Il a ete condamne pour ce fait par le Tribunal de Gex le 25 juillet 1911 a 25 fr. d'amende, a 1000 fr. de dommages-interets envers Paquet et aux frais. Le 17 octobre 1912, fonde sur ce jugement et faisant election de domicile en l'Hude de Me E. Stouvenel, avocat a Geneve, Paquet a fait notifier a Ernst un commande-