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68 Staatsrecht. gehen ist. Dagegen bedarf es hiezu bei der letzteren Art der Vermögenstaxation nicht auch noch des Verbots des Schuldenabzuges. Dadurch wird vielmehr das Wesen der Steuer verändert; denn während bei der Heranzie- hung der eigenen Gelder (Gesellschaftskapital und Re- serven) nur das reine Vermögen betroffen wird, stellt sich die Belastung des vollen Liegenschaftswertes, ohne Schuldenabzug, als Bruttovermögenssteuer dar. Diese rechtlich verschiedene Besteuerung der anonymen Er- werbsgesellschaften, je nach dem relativen Wert ihres Im- mobilienbesitzes, entbehrt aber jedes sachlich zureichen- den Grundes und kann deshalb vor der Garantie des Art. 4 BV nicht bestehen.
3. - Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass auch bei der Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften durch direkte Heranziehung ihrer wirklichen Steuerob- jekte, nach der Alternative von § 1 Abs. 2 des glarne- rischen Spezialgesetzes vom 7. Mai 1911, nur auf den Wert dieser Vermögensobjekte als Bestandteile des ge- samten R ein vermögens der Gesellschaften abgestellt werden darf. Dabei ist die Vermögensbewertung, wie das Spezialgesetz ausdrücklich vorschreibt' und die Rekur- rentin daher mit Recht verlangt, (! nach Massgabe der Bestimmungen des Landessteuergesetzes » vorzunehmen. Dies führt zur Aufhebung ..des vorliegend angefochtenen Steuerentsch.eides in dem Sinne, dass die Glarner Steuer- behörden das steuerpflichtige Vermögen der Rekurrentin. je nach der Sachlage entweder nach Abs. 1 oder nach Abs.2 von § 1 des Spezialsteuergesetzes. neu einzuschät- zen und sich auch im Falle der letzteren Alternative auf die Heranziehung des Re i n vermögenswertes zu be- schränken haben. Da die Rekurrentin so mit ihrem ersten Beschwerde- grunde der Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes durchdringt. bedürfen die weiteren Argumente des Re- kurses zur Zeit keiner Erörterung mehr. I Verbot der Doppelbesteuerung. N° .7. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 69 Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent- scheid der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom
25. September 1911 im Sinne der Motive aufgehoben wird.
7. 'Urteil vom a7. lGl'I1914 i. S. BirsigtalbalmgeaeUsohaft gegen Solothurn und lasel-Btadt. Besteuerung einer Eisenbahngesellschaft, deren Betrieb (teilweise als Strassenbahn) sich über das Gebiet mehre- re r K an ton e erstreckt. Grundsätzliche Abgrenzung der Vermögens- und Einkommensansprüche der beteiligten Kantone. - Zulässigkeit, aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Anwendung des solothurnischen Steuergesetzes (v. 17.März 1895) auf die im Kanton be- findlichen Bahnanlagen. A.- Die Rekurrentin betreibt seit dem Jahre 1887 als Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel die daselbst aus- mündende Birsigtalbahn, welche bei 17 km Gesamtlänge in der Hauptsache das Gebiet des Kantons Basel-Land- schaft durchquert und anschliessend. auf einer Strecke von 3,74 km mit 2 Stationen und 2 weiteren Halte- stellen, bis zu ihrem obern Endpunkte Rodersdorf dem solothurnischen Kantonsgebiete angehört. Bis 1913 wurde die Bahngesellschaft nur vom Kanton Basel-Stadt besteuert. und zwar - auf Grund des baselstädtischen Gesetzes betr. die Besteuerung der anonymen Erwerbs- Gesellschaften von 1889 mit Nachträgen von 1902 und 1908 - für das Aktienkapital und . die Reserven als Vermögen und für den jährlichen Reingewinn mit Ein- schluss der Zuwendungen an Reserve- und Amortisat.ions- fonds als Einkommen, ohne Anwendung der Vorschrift des § 4, wonach bei Gesellschaften, (! welche neben der Niederlassung im Kanton auch eine solche ausserhalb
Staatsrecht. des Kantons besitzen ». « eine dem Umfang der aus- wärtigen Niederlassung entsprechende Minderung des Steuerbetrages) eintritt. Für das Jahr 1913 aber wurde sie zufolge einer Weisung des solothurnischen Finanz- departements, die auf die neuere Doppelbesteuerungs- praxisdes Bundesgerichtes abstellte, auch in Roders- dorf, nach Massgabe ihrer Anlagen und ihres Betriebes im Kanton Solothurn, zur Steuerleistung herangezogen. Aus dem hiebei angewandten solothurnischen Gesetz betr. die direkte Steuer vom 17. März 1895 ist zu er- wähnen, dass laut § 4 u. a. steuerpflichtig sind die« im Kanton bestehenden» Aktiengesellschaften (lit. b) und die auswärts wohnenden Personen bezüglich ihrer (! im Kanton gelegenen » «Geschäfte) (lit. c). während ander- seits § 3 als von der -Steuer befreit u. a. (lit. c) aufführt : « Eisenbahnunternehmungen, soweit deren Steuerbefrei- ung durch die Konzession festgestellt ist.» Die Bahngesellschaft bestritt ihre Steuerpflicht auf Grund dieses kantonalen Rechts, wurde jedoch, letztin- stanzlich durch Beschluss des Regierungsrates des Kan- tons Solothurn vom 1. Dezember 1913, unter Berück- sichtigung des Aktienkapitals und d~r Reserven (mit Ausnahme des Erneuerungsfonds) im Gesamtbetrage von 1,014~629 Fr. als Vermögen, und des Reingewinns mit Einschluss der Reservestellungen (ausser der Einlage in dem Erneuerungsfonds) _ im Gesamtbetrage von 61,631 Fr. als Einkommen, für die dem Verhältnis der Bahnlänge auf Solothurner Gebiet (3,74 km) zur Gesamlbahnlänge(17 km) entsprechende Quote dieser Beträge steuerpflichtig erklärt, woraus sich ein Steuer- betreffnis von 543 Fr. 80 Cts. ergab. Zur Begründung dieses Entscheides bemerkt der Regierungsrat zunächst unter Hinweis auf § 3 lit; c des Steuergesetzes, die Rekurrentin falle nicht unter diese Bestimmung und könne wegen ihres Reingewinns auch auf die Billigkeitsrücksicht keinen Anspruch erheben, aus welcher den der Steuerpflicht konzessionsgemäss Verbot der Doppelbesteuerung. N° 7. 71 allerdings ebenfalls nicht enthobenen Gesellschaften der {(Langenthal-Jurabahn» und der « Solothurn-Münster- bahn» die Steuer für solange erlassen worden sei, als sie keinen Ertrag erzielten. Sodann sagt er noch: Dass die Rekurrentin im Kanton Solothurn eine st~uer rechtliche Zweigniederlassung besitze, könne angeSIchts ihrer im Kanton bestehenden festen Anlagen und Ge- bäude (Stationen) im Ernste nicht in F~age gestel~t werden, und die Verteilung der Steuerpflicht auf ?Ie interessierten Kantone nach der Kilometerzahl erscheme nicht als unrichtig, da eine andere Teilungsart zu WiU- kürlichkeiten führen müsste. B. - Mit rechtzeitiger Rekurseingabe hat die ~irsig talbahngesellschaft hierauf beim Bundesgericht die An- träge gestellt : . . Es sei in Aufhebung des vorstehenden RegIerungs- ratsbeschlusses festzustellen, dass sie dem Kanton So~o thurn gegenüber weder der Vermögens-. noch der Em- kommenssteuer unterliege. Eventuell sei festzustellen, in welchem Verhältnis die Kantone Solothurn und Baselstadt berechtigt seien, sie zu Steuern für Vermögen und Erwerb heranzuziehen. .' Die Begründung des Rekurses geht wesen~bc~ dahin = Wenn auch die Besteuerung der Rekurrentm 1m Kan- ton Solothurn nach der neueren bundesgerichtlicben Praxis nicht bundesrechtswidrig sein möge, so entbehre sie' doch der erforderlichen k an ton aIr e ch tli ehe n Grundlage, indem nach § 2lit. bund. c des solothur- nischen Steuergesetzes nur diejenigen AktI~ngese1I~chaften steuerpflichtig seien, welche im Kanton Ihren SItz o~er aber ein «Geschäft» hätten, d. h. eine eigentliche ZWeIg- niederlassung oder Filiale, die selbst~nd~g, durch ge- schäftliche Handlungen mit eigenen Emnchtun?en und Mitteln den Geschäftszweck des Hauptgeschaftes zu erreich~n suche, während weder das. ei~e no~h ~as andere bei der Rekurrentin der Fall seI. SIe beSItze Im
72 Staatsrecht. Kanton Solothurn kein anderes Terrain, als dasjenige des Bahntraces; die beiden Stationsgebäude in Flüh und Rodersdorf ständen nicht in ihrem Eigentum. Auch lasse sich die angefochtene Besteuerung nieht per argumentum a contrario auf § 3 lit. c des Steuergesetzes stützen, weil diese Bestimmung sich nur auf Eisenbahngesellschaften mit Si fz im Kanton beziehe und übrigens als gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstossend an und für sich rechtsungültig sei. Mit der nunmehr versuchten, von der bisher geübten Praxis abweichen- den Auslegung und Anwendung des Steuergesetzes mache sich der Regierungsrat einer verfassungswidrigen Willkür schuldig. Eventuell falle in Betracht, dass der streitige Steueranspruch des Kantons Solothurn mit dem"enigen des Kantons Baselstadt kollidiere,weshalb das Bundesgericht zur Verhinderung einer unzulässigen Doppelbesteuerung im Sinne des eventuellen Rekursan- trages einzuschreiten hätte. Dabei wäre zu beachten~ dass die auf Solothurner Gebiet gelegene Bahnstrecke verhältnismässig die wenigsten Anlagekosten, insbeson- dere viel geringere Auslagen für den Landerwerb, als die Strecke in der Nähe der Stadt Basel, erfordert habe, sowie auch, dass Basel-Stadt der Sitz der gesamten Bahn- verwaltung sei. C. - Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er führt des näheren aus, dass die streitige Besteuerung der Rekur- rentin nicht nur der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 46 Abs. 2 BV entspreche, sondern auch auf einer riehtigen jedenfalls nicht willkürlichen Auslegung des kantonalen Steuergesetzes beruhe und auch dem Masse nach gerechtfertigt sei, da für den Bahnbetrieb vorab das Bahntrace und seine territoriale Lage massgebend sei und eine andere Teilung der Steuerrechts; als nach der Länge der Bahnstrecken, praktisch schwer durch- führbar wäre. Verbot der Doppelnesteuerung. l\jo 7. 73 D. - Der Regierungsrat' des Kantons Basel-Stadt hat beantragt, der Rekurs sei abzuweisen, soweit er auf eine Einschränkung der bisher vom Kanton Basel-Stadt ge- übten Steuerhoheit abziele. Der bisherige Zustand, wird bemerkt, dürfte nicht bundesrechtswidrig sein; denn es bestehe kein bundesrechtlicher Grundsatz, wonach Eisen- bahnen von jedem Kanton, den ihr Betrieb berühre, besteuert werden könnten. Verwiesen werde vielmehr' auf die bundesgerichtlichen Urteile i. S. Dampfschiff- gesellschaft des Vierwaldstättersees g. L uzern und Kon- sorten vom 28. September 1898 und Internationale Schlafwagengesellschaf g. Uri vom 22. Dezember 1898 (AS 24 I N° 83 und 121). Bei der Rekurrentin falle insbesondere noch in Betracht, dass sie zum Teil gar kein eigenes Bahntrace besitze, sondern die Strassen- allmend benütze. Sollte aber das Bundesgericht zu folge des Rekurses einen neuen Grundsatz aufstellen, so be- halte sich der Regierungsrat in Bezug auf die Verteilung der Steuerhoheit auf die verschiedenen Kantone alle Darlegungen vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt be- streitet zu Unrecht die von der Rekurrentin selbst nicht in Abrede gestellte grundsätzliche Zulässigkeit des solo- thurnischen Steueranspruches aus dem Gesichtspunkte des B und e sr e c h t s. Nach der heutigen Doppelbe- steuerungspraxis des Bundesgerichts, durch welche die vom Regierungsrat angerufenen älteren Urteile, soweit sie ihr widersprechen, überholt sind, begründet ein Ge- schäftsbetrieb, der sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, ein Steuer- domizil in jedem Kanton, wo sich ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen des Geschäftes befinden, mitte1st deren ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder kommerziellen Betriebes
74 Staatsrecht. sich vollzieht (vgl. z. B. AS 37 I N° 52 Erw. 2 S 256 und N° 73 Erw. 2 S. 356, je nebst den dortigen Ver- weisungen; 38 I N° 78 Erw. 3 S. 482; Urteil vom
7. März 1913 i. S. Terlinden & eie g. Bern und Zürich, Erw. 1). Hier handelt es sich aber um einen typischen Fall eines solchen Geschäftsbetriebes. Die Rekurrentin, deren Bahnbetrieb ein einheitliches Ganzes bildet be- .. ., ~Itzt 1m Kanton Solothurn s tä nd i ge An lag e n m der 3,74 km langen Bahnlinie mit zwei Stationsge- bäu~en und zwei weiteren Haltestellen. Dass der Bahn- körper zum Teil nicht auf Bahneigentum, sondern auf öffentlichem Strassengrunde ruht und dass auch die heiden Stationsgebäude nicht der Rekurrentin selbst gehören, sondern von ihr nur mietweise benutzt werden, spielt dabei keine Rplle; denn der. Begriff der « stän- digen . Anlagen oder Einrichtungen I) setzt keineswegs das EIgentum des Geschäftsinhabers daran voraus. (So standenz. B. im Falle AS 37 I N° 73 ausschliesslieh Mieträumlichkeiten, in denen sieb das Luzerner Bu- reau der Schiffahrtsgesellschaft « Hamburg-Amerika- Linie I) befindet, in Frage.) Und auf dieser Bahnanlage geht unzweifelhaft ein im erwähnten Sinne wes e n t - li ch er Teil des Bet riebes der Rekurrentin vor sich, nämlich sowohl qualitativ, da der betreffende Verkehr zum eigentlichen Geschäftsbetrieb der Bahn- ?-nternehmung als solcher gehört, als auch quantitativ, mdem die fahrplanmässige Bedienung der fraglichen Bahnstrecke mit täglich 9-10 ordentlichen Zügen in jeder Richtung nicht nur relativ, im Verhältnis zum ge- samten Betriebe der Rekurrentin, sondern auch absolut, worauf richtigerweite abgestellt werden muss (siehe AS 39 I N° 100 Erw. 2 S. 548: Urteil vom 4. Dezember 1913
i. S. A.-G. für Anilinfabrikation g. Zürich), von erheb- licher Bedeutung ist.
2. - Auch der Einwand der Rekurrentin, dass ihre Besteuerung im Kanton Solothurn nach dem k an t 0- Verbot der Doppelbesteuerung. N° 7. 75 n ale n S t e u e r r e eh t nicht zulässig sei und als auf willkürlicher Auslegung desselben beruhend gegen die Garantie des Art. 4. BV verstosse, erweist sich als un- begründet. Auf die Rekurrentin trifft, sollte sie wegen ihrer ständigen Anlagen auf dem Kantonsgebiete ni eh t schon als eine im Kanton « bestehende» Aktiengesell- schaft im Sinne von § 21it. b des Steuergesetzes ange- sehen werden können, jedenfalls die Bestimmung· des § 2 lit. c daselbst zwangslos zu, wonach die auswär1 s wohnenden Personen - und zwar unbestrittenermassen nicht nur die physischen, sondern auch die juristischen - bezüglich ihrer im Kanton gelegenen « Geschäfte)} steuer- pflichtig sind. Der Ausdruck « Geschäft» bezeichnet nicht notwendig nur den engeren Begriff der eigentlichen Geschäfts nie der las s u n g, sondern kann sehr wohl in dem weiteren Sinne eines jeden Geschäftsbetriebes, der sich vermittelst ständiger Anlagen oder Einrich- tungen abspielt, verstanden werden. Er ist, m. a. W" dßhnbar genug, um die Anpassung der Gesetzesaus- legung an die neuere Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts, wie der Regierungsrat sie anstrebt, ohne Willkür zu ermöglichen. Es braucht deshalb zur grund- sätzlichen Rechtfertigung des angefochtenen Entscheides nicht mit dem Regierungsrat auch noch per argumentum a contrario auf § 3 lit. c des Steuergesetzes abgestellt zu werden~ Doch mag gegenüber der nicht weiter be- gründeten Behauptung der Rekurrentin;. dass die dort vorgesehene Steuerbefreiung der konzessionsgemäss steuerfreien Eisenbahnunternehmungen schon an und für sich mit dem Grundsatze des Art. 4 BV nicht vereinbar sei, darauf hingewiesen werden, dass die konzessionsge- mässen kantonalen Steuerprivilegien einzelner Eisen- bahnen als eine Art Subventionierung dieser Unter- nehmungen im öffentlichen Interesse und demnach die Rechtsgleichheit nicht verletzend angesehen werden können (so AS 12 N° 102 Erw. 4 S. 719/720). Uebrigens nimmt die Rekurrentin selbst - offenbar mit Recht -
76 Staatsrecht. nicht den Standpunkt ein, dass in ihrer eigenen Be- steuerung mit Rücksicht auf die Steuerfreiheit der unter § 3 lit. c des Steuergesetzes fallenden und der wegen Mangels jedes Reinertrages nach Angabe des Regierungsrates tatsächlich nicht besteuerten Bahn- . gesellschaften eine verfassungswidrige Rechtsungleich- heit liege. .. 3. - Aus Erwägung 1 folgt, dass der Kanton Basel- Stadt bei Besteuerung der Rekurrentin deren Steuer- pflicht im Kanton Solothurn zufolge des bundesrecht- lichen Verbotes der Doppelbesteuerung Rechnung zu tragen hat, auch wenn der § 4 seines Steuergesetzes betr. die anonymen ErwerbsgesellsChaften, welcher eine Minderung des Steuerbetrages nur bei Gesellschaften vorsieht, die neben der baselstädtischen noch eine aus- wärtige«Niederlassung» haben, auf sie an sich nicht zutreffen sollte.
4. - Was das eventuell streitige Mass des solothur- nischen Steueranspruches betrifft, fehlen in den vor- liegenden Akten die zu dessen unmittelbarer Feststellung erforderlichen tatsächlichen Angaben. Es kann heute nur auf den leitenden Grundsatz verwiesen werden, wo-· nach der Kanton Solothurn berechtigt ist, die Rekur- rentin mit demjenigen Teil des Aktienkapitals und der Reserven, welcher dem Verhältnis der im Kanton ge- legenen Aktiven zu den Gesamtaktiven entspricht, und mit einer der Bedeutung des Bahnbetriebes auf dem Kantonsgebiet prozentualen Quote des Reingewinns zur Steuer heranzuziehen. Daraus aber folgt immerhin, dass die Berechnungsweise des angefochtenen Entscheides, der ausschliesslich auf das Längenverhältnis der solothur- nischen Bahnstrecke zur Gesamtlinie abstellt, nicht haltbar ist. Denn bezüglich der Vermögensverteilung fäHt, abgesehen von den besonderen Einrichtungen des Verwaltungssitzes Basel, in Betracht, dass die eigentliche Verbot der Doppelbesteuerung. N° 7. 77 Bahnanlage keinen gleichmässigen Wert repräsentiert, sondern, wie die Rekurrentin zutreffend einwendet, auf der solothurnischen Strecke jedenfalls erheblich weniger hoch zu bewerten ist, als auf dem Gebiet in der Nähe der Stadt Basel. Und auch die Reinerträgnisse dieser beiden Abschnitte der Bahn weichen mit Rücksicht auf den verschieden entwickelten Verkehr derselben offenbar vom Verhältnis ihrer Längen bedeutend zu Gunsten der baselstädtischen Strecke ab. Ueberdies ist der Tatsache, dass sich Sitz und Verwaltung des Unternehmens in Basel befinden, auch bei der Einkommensbesteuerung in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Die solo- thurnische Steuereinschätzung der Rekurrentin ist somit in dem Sinne aufzuheben, dass der Regierungsrat ange- wiesen wird, sie nach dem erwähnten Grundsatze und unter genauer Bezeichnung der berücksichtigten Faktoren neu vorzunehmen. . ... Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Es. wird festgestellt,. dass der Kanton Solothurn grundsätzlich nerecntigt ist, die Rekurrentin zur Ver- mögens-- und Einkommenssteuer heranzuziehen, und dass der Kanton Basel;"Stadt grundsätzlich dem Steuer- recht QeS> Kantons Solothum Reehuung, zn tragen hat.
2. Der Entsclieid: des solothurnischen Regierungs- rates vom 1. Dezember 1913 wird' im Sinne- der Er- wägungen aufgehoben und die Sache zu neuer Behand- lung an. den Regierungsrat zurückgewiesen.
3. Im übrigen wwd der Rekurs abgewiesen.