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Staatsrecht.
VII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN
ZWISCHEN KANTONEN
CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC
ENTRE CANTONS
63. Urteil vom ll. Dezember 19l4 i. S. Xa.nton Neuenburg
gegen Xa.nton Bern.
Konkordat zwischen zwei Kantonen über das Fischereirecht
in einem interkantonalen Gewässer. Klage eines vertrag-
schliessenden Kantons auf Feststellung der von sIen Gerich-
ten des anderen Kantons mangels Anordnung des verfas-
sungsmässig vorgeschriebenen Referendums verneinte Gil-
tigkeit des Konkordats. Das Bundesgesetz betreffend die
Fischerei und damit auch dessen Art. 24, wonach der Fisch-
fang in interkantonalen Gewässern durch Abkommen zwi-
schen den betreffenden Kantonen zu regeln ist, beziehen
sich nur auf dieFischereipolizei und nicht auf das Recht
zum Fischen selbst.
A. -
Das bernische Gesetz über d~e Ausübung der
Fischerei vom 26. Februar 1833 bestimmt in Art. 1:
«Das Fischen mit der Angel und der Selzbühre sowie
das Krebsen ist erlaubt :
0) in den Seen und grösserell fliessenden Gewässern
als: der Aare, Emme, lIfts, Saane, Kander ..... Z ih I,
Doubs, Alle, Birs und Schüss;
b) in allen denjenigen Gewässern, in denen der Staat
bisher kein Pachtrecht ausübte und die nicht Eigentum
von Korporationen und Privaten sind. j}
Zur Zeit dieses Erlasses stand das Fischereirecht in
der Zihl noch ausschliesslich dem Kanton Bern zu. Als
in der Folge anlässlich der Korrektion der Juragewässer
das Flussbett teilweise verlegt wurde, schlossen die Re-
gierungen der Kantone Bern und Neuenburg am 15. Au-
gust 1894 ein Uebereillkommen betreffend die Berichtigung
Staatsrechtl. Streitiqkteiten zwischen Kantonen. N° 63.
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der Kantonsgrenzen an der obern Zihl ab, das zunächst
in Art. 1 bestimmt, dass die Axe des neuen Zihlkanals
nunmehr die Grenze bilden solle, und sodann in Art. 5
die weitere Vorschrift enthält: « Le droH de peche ap-
partient a chaque canton dans les eaux de la Thielle
qui lui sont attribuees par la presente convention. Un
reglement special entre les gouvernements reglera la
forme en laquelle ce droit pourra etre exerce par chacun
d'eux. Toutefois la peche au filet, a la nasse et a n'im-
porte quel espece d'engin analogue, est d'ores et deja for-
mellement interdite sur toute l'etendue de la Thielle. *
Dieses Abkommen ist vom Grossen Rate des Kantons
Neuenburg am 25. Oktober 1894 genehmigt und dem
fakulLativen Referendum unterstellt worden, von dem
indessen kein Gebrauch gemacht wurde. Im Kanton
Bem hat es der Grosse Rat am 26. Februar 1895 gleich-
falls genehmigt und dabei zugleich der Regierung Voll-
macht erteilt, die zu dessen Ausführung notwendigen
Massnahmen von sich aus zu treITen. Eine Volksabstim-
mung wurde nicht angeordßt t.
Infolgedessen haben die Regierungen der beiden
Kantone am 21. Juni 1913 eine weitere Uebereinkunft
betreffend die Ausübung der Fischerei in der Zihl getrof-
fen, deren Art. 1 und 5 lauten:
« Art. 1. Qas Fischereirecht in der Zihl ist Eigen-
tum der Kantone Bern und Neuenburg. >)
«A rt. 5. Zur Ausübung der Fischerei in der Zihl
sind nur Personen berechtigt, die in einem der VH-
tragsk'lntone Wohnsitz haben und Illhaber eines dr.r
Fischereipatente sind, welche gegen Entrichtung der in
Art. 8 festgesetzten Gebühren von der zuständigen Be-
hörde ausgerichtet werden. Fischer, welche im Kanton
Bern angesessen sind, haben ihre Gesuche um Erteilung
von Fisehereipatenten an das Regierungsstatlhalter-
amt Erlal.-h, solche, "elche im Kanton Neuenburg woh-
nen, an das RegierungssLalthalteramt Neuenburg zu
richten .•
Staatsrecht.
Nach Art. 10 ebenda werden die Einnahmen aus den
Patentgebühren auf die Kantone Bem und Neuenburg
gleichmässig verteilt.
B. -
Gestützt anf diese Bestimmungen hat das Re-
gierungsstatthalteramt Erlach im Mai dieses Jahres zwei
in N euenhurg wohnhafte Franzosen, August Colin und
Louis Grandpoirier, den Gerichten zur Bestrafung über-
wiesen, weil sie im bernischen Teile der Zihl gefischt
hatten, ohne im Besitze eines Patentes zu sein. Sowohl
der Gerichtspräsident von Erlach als das Obergericht
sprachen indessen die Beschuldigten frei. Als zweite In-
stanz begründete die erste Strafkammer des bemischep
Obergericb ts die Freisprechung damit, dass die Vor-
schrift des Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. Juni 1913.
wonach es auch zur Ausübung der Angelfischerei in
der Zihl eines Patentes bedürfe, verfassungswidrig sei.
Da nämlich nach dem noch in Kraft stehenden kan10-
nalen Fischereigesetze von 1833 das Angelfischen in den
grässeren Gewässern, insbesondere der Zihl, ohne beson-
dcreBewilIigul1g oder gar Entrichtung einer Patentge-
bühr gestattet sei, hätte nach bernischem Staatsrecht
dIe Uebereinkullfi: zwischen den Kantonen Bern und
Neuenburg, soweit sie dieses Recht be~chränke,nur auf
dem Wege der formellen Gesetzgebung, also nm durch
eine Volksabstimmung, nicht aber durch blossell Regie-
rungsheschluss rechtsgiltig werden können. Der Stand-
punkt der Staatsverwaltung, wonach durch die anläss-
lich der Juragewässer-Korrektion erfolgte Verlegung der
Zihl ein neues, VOll der im Fischereigesetz aufgeführten
Zihl verschiedenes Gewässer geschaffen worden sei, er-
scheine als unhaltbar. Die Genehmigung der Ueberein-
kunft durch den Bundesrat habe den erwähnten staats-
rechtlichen Mangel nicht beseitigen können, da sich
die Ueberprüfung durch diesen nur auf die Ueberein-
stimmung der Uebereinkunft mit dem Bundesrecht
ers' reckt habe.
C. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Ok-
StaatsrechU. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 63.
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tober 1914 hat darauf der Kanton Neuenburg beim
Bundesgericht nachstehende Anträge gestellt:
1. es sei festzustellen. dass die Uebereinkunft zwi-
schen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend
die Ausübung der Fischerei in der Zihl vom 21. Juni 1913
Gesetzeskraft habe und demnach für die Behörden bei-
der Kantone verbindlich sei;
2. die Urteile der ersten Strafkammer des bernischen
Qbergerichts vom 2. September 1914 und des Gerichts-
präsidenten von Erlach vom 17. Juli 1914, durch die
Colin und Grandpoirier VOll der Anschuldigung der
Ubertretung der genannten Uebereinkunft freigesprochen
würden, seien aufzuheben;
3. die Kosten des Verfahrens vor Bundesgerichl seien
dem Kanton Bem aufzulegen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Regie-
rungen bezw. Grossen Räte der beiden Kantone zum
Abschluss der Vereinbarungen von 1894 und 1913 kom-
petent gewesen seien, ohne dass darüber eine Volksab-
stimmung hätte angeordnet werden müssen, weil die
Zihl infolge der Korrektion ein interkantonales Gewässer
geworden und als solches nach Art. 24 des eidgenös-
sischen Fischereigesetzes von 1888 der kantonalen Ge-
setzgebung entzogen sei. Eventuell sei mit der vom
Obergericht zurückgewiesenen Auffassung der beroischen
Staatsverwaltung davon auszugehen, dass der Zihlkanal,
auf den sich die Uebereinkommen beziehen, ein neues
Gewässer sei, neben dem die alte Zihl fortbestehe. Da
das bernische Fischereigesetz sich nur auf die alte Zibl,
nicht auf den neuen, erst später geschaffenen Zihlkanal
erstrecke, könne daher von einer Verletzung dieses
Gesetzes durch die Uebereinkunft nicht die Rede sein.
D. -
Die erste Strafkammer des beroischen Oberge-
richts hat auf Abw, isung der Beschwerde angetragen.
Sie hält daran fest, dass dem bernischen Grossen Rate
die Kompetenz gefehlt habe, den Regierungsrat zur
Ordnung einer einen Gegenstand der Gesetzgebung be-
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Staatsrecht.
s~hlagenden Frage zu ermächtigen. Art. 24 des eidge-
nössischen Fischereigesetzes komme hier nicht in Be-
tracht. Soweit die Zihl zum bernischen Staatsgebiet
gehöre, unterstehe sie dem bernischen Hoheitsrecht und
mithin auch der bernischen G~setzgebung. Da Art. 5
der U bereinkunft von 1913 einen Gegenstand der Ge-
setzgebung betreffe, häLte er demnach nur in Ge-
Gesetzesform erlassen werden können.
E. -
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat keine
Vernehmlassung eingereicht. Auf der Rückseite der In-
struktionsverfügung, durch die ihm die Beschwerde
übermitLelt worden ist, findet sich lediglich der vom
bernischen
Forstdirektor
unterze chnete Vormerk:
« Geht an die erste Strafkammer des Obergerichts zur
Ste]]ungnahme. Unsererseits sind wir mit den Ausfüh-
rungen des Regierungsrates von Neuenburg völlig ein-
verstanden.;}
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Zu entscheiden ist, ob ein Vertrag zwischen zwei
Kanlonen verfassungsmässig zustandegekommen, d. h.
durch die nach der Verfassung dafür zuständigen kanto-
nalen Organe abgeschlossen und genehmigt,,'orden und
daher für die Gerichtsbchörden der Vertragskantone ver-
bindlich sei. Man hat es den~nach mit einer Streitigkeit
staatsrechtlicher Natur z\vischen Kantonen im Sinne von
Art. 175 ZilI. 2 OG zu tun, sodass die Kompetenz des
Bundesgerichts zur Beurteilung des Falles an sich gege-
ben ist.
Immerhin muss sich dessen Kognition dabei, soweit
das erste Beschwerdebegehren in Frage steht, auf die
Prüfung d er Frage beschränken, ob die Vorschrift des
Art. 5 der Übereinkunft vom 21. Juni 1913, durch
die das A n gel fis ehe n in der Z i h I vom Besitz
eines P8telltes abhängig gemacht wird, verfassnngsrecht-
lieh giltig sei oder nicht. Die Rechtsgiltigkeit der er-
StaatsrechU. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 63.
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wähnten Uebereinkunft in ihrer Ge sam t h ei t. d. h.
auch hinsichtlich der ü b r i gen darin enthaltenen Be-
stimmungen zu prüfen, besteht kei~e V er~nlassun~, da
deren Verbindlichkeit bisher von kemer Seit e bestrItten
worden ist und es dem dahingehenden Fests tellu ngs-
begehren daher an deI' unerlässlichen prozessualen Vor-
aussetzung, dem Bestehen eines gegenwärtigen recht-
lichen Interesses an der verlangten Feststellung fehlt.
2. -
In der Sache selbst kann ullerörtert bleiben, ob
und inwiefern die Vorschrift des Art. 24 des Bundes-
gesetzes über die Fischerei, won.ach der Fischfa~g in
interkantonalen Ge"\\ ässern durch übereinkunft zWIschen
den betreffenden Kantonen und mangels Verständigung
zwischen ihnen durch Entscheid des Bundesrates zu
regeln ist, eine Modifikation der kantonalen Verfassungs-
normen über die beim Abschluss von Konkordaten zu be-
obach1enden Formen zur Folge habe. Selbst wenn man in
dieser Beziehung der Ansicht der Regierung von Neuen-
burg beitreten und annehmen wollte, dass für Verein-
barungen dieser Art das kantonale Referendum ~usge
schaltet werden könne, wäre damit für die EntscheIdung
des vorliegenden Falles nichts gewonnen, weil d~r hier
streitige Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. J~Ul. 1913
zwischen Neuenburg und Bern nicht unter die In der
erwähnten Vorschrift des Bundesgesetzes vorgesehenen
Uebereinkommen fällt. Wie die bundesrätliche Praxis
stets anerkannt hat, erstreckt sich die dem Bund durch
Art. 25 der BV eingeräumte Kompetenz zum Erlasse
gesetzlicher Bestimmungen über Jagd und Fischerei n.ur
auf die Jagd- und Fischereipolizei, die Art und W:Ise
der Ausübung des Rechtes zU jagen und fischen, mcht
auf dieses Recht selbst. Die gesetzliche Regelung und
Ordnung des letzteren ist demnach Sache der Kantone ge-
blieben. Von dieser AuffassuDg ausgehend, stellen denn
auch sowohl das frühere Fischereigesetz von 1875 als das
gegenwärtig geltende vom 21. Dezember 1888 an ihre
Spitze in Art. 1 den Satz: « Die Verleihung oder Aner-
AS 4{) I -- 1914
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Staatsrecht.
kennung des Rechtes zum Fischfang steht den Kanto-
nen zu; für die Ausübung -desselben sind die nachstehen-
den Bestimmungen massgebend)), womit das erwähnte
Kompetenzausscheidungsprinzip ausdrücklich bestätigt
und klargestellt worden ist, dass sich die nachfolgenden
Vorschriften des Gesetzes ausschIiesslich auf die Fische-
reipolizei beziehen. Dafür, dass man VOll diesem Grund-
satze inhezug auf die interkantonalen Gewässer eine
Ausnahme habe machen wollen, bestehen keine Anhalts-
punkte. Es muss daher angenommen werden, dass auch
der von ihnen handelnde Art. 24 des Gesetzes aus-
schliesslich die Fischereipolizei im Auge hat und unter
den darin gefordertrD « Ueb~nk:ommen über den Fisch-
fang l) nur solche übel die Ausübun~ des Rechtes zum
Fischen, nicht über di-eses Recht seIhst zu verstehen
sind. Da die in Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. Juni
1913 entl.altepe Vorscbrift, wonach das Angelfischen in
der Zihl nur im Besitze eines Patentes befindlichen Per-
sonen gestattet ist, nicht die Fischereipolizei, sondern
das Recht zum Fischen selbst beschlägt, kann somit die
Kompetenz zu deren Erlass nicbt aus dem Bundesgesetz
hergeleitet werden, sondern be~timmt sich ausschliess-
lieh nach dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecb t.
Das Schicksal der Beschwerde hängt demnach davon ab,
ob der beroische Grosse Rat nach dem zur Zeit des
ersten Uebereinkommens von 1894 geltenden bernischen
Staatsrechte berechtigt war, die Regierung von sich aus,
ohne Befragung des Volkes, zum Abschluss einer solchen
Vereinbarung zu ermächtigen. Besass er diese Befugnis
nicht, so fehlt auch der Vereinbarung, die gestützt auf
diese Vollmacht abgeschlossen wurde, die vt'rfassungs-
mässige Grundlage.
Nun kann nach Art. 26 ZifI. 4 der bernischen Verfassung
vom 4 Juni 1893 deI Grosse Rat Verträge mit den andern
Kantonen oder dem Auslande nur insofelIl endgiltig ab-
schliessen oder genehmigen. als dieselben «nicht einen
Gegenstand der Gesetzgebung betreffen.. Konkordate~
Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 63.
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welche sich auf einen Gegenstand der Gesetzgebung be-
ziehen, müssen nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 25
Ziff.1 ebenda d€r Volksabstimmung unterbreitet werden.
Dabei kann offenbar nichts darauf ankommen, ob die
Gesetzescharakter tragende Vereinbarung für sich allein
abgeschlossen oder zusammen mit weiteren anderer Art
in einer Vertragsurkunde zusammengefasst wird. Das
Referendum muss somit nicht nur angeordnet werden,
wenn ein Konkordat ausschliesslich Gegenstände der
Gesetzgebung betrifft, sondern auch schon dann, wenn
nur eine einzelne Vorschrift desselben Gesetzescharakter
hat. Ein bestehendes bernisches Gesetz kann daher nie-
mals auf dem Wege eines vom Grossen Rate ausgehen-
den Konkordates, sondern nur durch ein neuesformelles
Gesetz aufgehoben oder abgeändert werden. Da Art. 5
der Uebereinkunft vom 21. Juni 1913 sich als solche par-
tielle Aufhebung eines geltenden Gesetzes, nämlich des
Art. 1 des kantonalen Fischereigesetzes von 1833, wo-
nach das Angelfischen in der Zihl jedermann ohne Patent
erlaubt ist, darstellt, genügte somit zu dessen Vereinba-
rung die Ermächtigung des Grossen Rates nicht, sondern
hätte es dazu der Zustimmung des Volkes bedurft und
hat das Obergericht mit Recht mangels Erfüllung dieses
Requisites die Bestimmung als nicht rechtsgiltig zu-
standegekommen erklärt.
Wenn die Regierung von Neuenburg demgegenüber
eventuell einwendet, dass das kantonale Fischereigesetz
hier nicht anwendbar sei, da es sich nur auf die alte Zihl
und nicht auf das durch die Juragewässerkorrektion neu
geschaffene Gewässer dieses Namens beziehe, so ist diese
Argumentation schon rechtlich unhaltbar, weil der zi-
tierte Art. 1 des Gesetzes die Angelfischerei ja nicht
etwa nur in bestimmten Flüssen, sondern in all e n
g r ö s s e ren f I i e s sen den Ge w ä s s ern freigibt
und die daran anschliessende Aufzählung einzelner sol-
cher Gewässer nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes
nur exemplikativen, nicht limitativen Charakter hat,
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Staatsrecht.
darüber aber, dass der Zihlkanal ein « grösseres fliessen-
des Gewässer» darstellt, billigerweise kein Zweifel be-
stehen kann. Sie ist aber aucb tatsächlich unzutreffend,
indem, wie aus der Vergleichung des einschlägigen
Blattes des SIEGFRIED Atlases hervorgeht, hier von
Kreierung eines neuen Gewässers in dem vom Rekur-
renten behaupteter. Sinne überhaupt nicht die Rede
sein kann, sondern die. neue & Zihl lediglich den durch
Kanalisierung und Verlegung des alten Flusslaufes her-
gestellten Ersatz für diesen bildet, neben dem nur noch
einzelne Ueberreste des alten Bettes weiter bestehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Missbrauch von Sprengstoffen N° 64.
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B. STRAFRECHT
DROIT PENAL
MISBRAUCH VON SPRENGSTOFFEN
ABUS D'EXPLOSIFS
64. Urteil des Itassationshofes vom 21. Dezember 1914
i. S. ReisseT, Kass.-Kl. gegen Staatsanwaltschaft des Itantons
Baselstadt, Kass.-Bekl.
Das Bundesgesetz vom 12. April 1894 bezieht sich
auch auf nicht anarchistische Verbrechen, so-
weit sie die darin aufgestellten Deliktstatbestände ver-
wirklichen. Anwendbarkeit dieses Gesetzes in t er r i t 0 -
r i ale r B e z i e h u n g; dessen Art. 3 trifft auch dann
zu, wenn die zu gegenwärtigende Schädigung sich gegen
im Auslande befindliche Personen und Sach-
g ü t errichtet, ferner auch dann, wenn die Schädignng
im Kr i e g s fall e zwischen zwei ansländischen Staaten
aus Auftrag der Heeresverwaltung des einen von einer
Person, die dessen Heeresverband nicht angehört, zu
Kriegszwecken im gegnerischen Lande verübt werden soll.
Im letztern Falle verletzt der Handelnde Gebote, die sich
aus der Neu tr al i t ä t der Schweiz für deren Einwohner
(Schweizer und Ausländer) ergeben. Nichtanwendbarkeit
von Art. 41 BStrR und kantonaler Strafbestim-
mungen gegen das verbotene Lagern von Sprengstoffen.
Frage der S t r a f zum es s u n g im gegebenen Falle.
A. -
Der Kassationskläger, der im Jahre 1863 ge-
borene, rlef Gemeinde Sennheim (Elsass-Lothringen) zu-
gehörige Adolf Reisser betreibt in Basel ein Desinfek-
tionsgeschaft. Er wurde daselbst bei Anlass der Unter-
suchung eines Falles von Militärspionage am 2. August
1914 verhaftet. Hiebd gab er dem Detektiv Vollenweider
zu, schon seit vielen Jalmm für Frankreich Spionage zu