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40_I_550

BGE 40 I 550

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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550

Staatsrecht.

VII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN

ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC

ENTRE CANTONS

63. Urteil vom ll. Dezember 19l4 i. S. Xa.nton Neuenburg

gegen Xa.nton Bern.

Konkordat zwischen zwei Kantonen über das Fischereirecht

in einem interkantonalen Gewässer. Klage eines vertrag-

schliessenden Kantons auf Feststellung der von sIen Gerich-

ten des anderen Kantons mangels Anordnung des verfas-

sungsmässig vorgeschriebenen Referendums verneinte Gil-

tigkeit des Konkordats. Das Bundesgesetz betreffend die

Fischerei und damit auch dessen Art. 24, wonach der Fisch-

fang in interkantonalen Gewässern durch Abkommen zwi-

schen den betreffenden Kantonen zu regeln ist, beziehen

sich nur auf dieFischereipolizei und nicht auf das Recht

zum Fischen selbst.

A. -

Das bernische Gesetz über d~e Ausübung der

Fischerei vom 26. Februar 1833 bestimmt in Art. 1:

«Das Fischen mit der Angel und der Selzbühre sowie

das Krebsen ist erlaubt :

0) in den Seen und grösserell fliessenden Gewässern

als: der Aare, Emme, lIfts, Saane, Kander ..... Z ih I,

Doubs, Alle, Birs und Schüss;

b) in allen denjenigen Gewässern, in denen der Staat

bisher kein Pachtrecht ausübte und die nicht Eigentum

von Korporationen und Privaten sind. j}

Zur Zeit dieses Erlasses stand das Fischereirecht in

der Zihl noch ausschliesslich dem Kanton Bern zu. Als

in der Folge anlässlich der Korrektion der Juragewässer

das Flussbett teilweise verlegt wurde, schlossen die Re-

gierungen der Kantone Bern und Neuenburg am 15. Au-

gust 1894 ein Uebereillkommen betreffend die Berichtigung

Staatsrechtl. Streitiqkteiten zwischen Kantonen. N° 63.

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der Kantonsgrenzen an der obern Zihl ab, das zunächst

in Art. 1 bestimmt, dass die Axe des neuen Zihlkanals

nunmehr die Grenze bilden solle, und sodann in Art. 5

die weitere Vorschrift enthält: « Le droH de peche ap-

partient a chaque canton dans les eaux de la Thielle

qui lui sont attribuees par la presente convention. Un

reglement special entre les gouvernements reglera la

forme en laquelle ce droit pourra etre exerce par chacun

d'eux. Toutefois la peche au filet, a la nasse et a n'im-

porte quel espece d'engin analogue, est d'ores et deja for-

mellement interdite sur toute l'etendue de la Thielle. *

Dieses Abkommen ist vom Grossen Rate des Kantons

Neuenburg am 25. Oktober 1894 genehmigt und dem

fakulLativen Referendum unterstellt worden, von dem

indessen kein Gebrauch gemacht wurde. Im Kanton

Bem hat es der Grosse Rat am 26. Februar 1895 gleich-

falls genehmigt und dabei zugleich der Regierung Voll-

macht erteilt, die zu dessen Ausführung notwendigen

Massnahmen von sich aus zu treITen. Eine Volksabstim-

mung wurde nicht angeordßt t.

Infolgedessen haben die Regierungen der beiden

Kantone am 21. Juni 1913 eine weitere Uebereinkunft

betreffend die Ausübung der Fischerei in der Zihl getrof-

fen, deren Art. 1 und 5 lauten:

« Art. 1. Qas Fischereirecht in der Zihl ist Eigen-

tum der Kantone Bern und Neuenburg. >)

«A rt. 5. Zur Ausübung der Fischerei in der Zihl

sind nur Personen berechtigt, die in einem der VH-

tragsk'lntone Wohnsitz haben und Illhaber eines dr.r

Fischereipatente sind, welche gegen Entrichtung der in

Art. 8 festgesetzten Gebühren von der zuständigen Be-

hörde ausgerichtet werden. Fischer, welche im Kanton

Bern angesessen sind, haben ihre Gesuche um Erteilung

von Fisehereipatenten an das Regierungsstatlhalter-

amt Erlal.-h, solche, "elche im Kanton Neuenburg woh-

nen, an das RegierungssLalthalteramt Neuenburg zu

richten .•

Staatsrecht.

Nach Art. 10 ebenda werden die Einnahmen aus den

Patentgebühren auf die Kantone Bem und Neuenburg

gleichmässig verteilt.

B. -

Gestützt anf diese Bestimmungen hat das Re-

gierungsstatthalteramt Erlach im Mai dieses Jahres zwei

in N euenhurg wohnhafte Franzosen, August Colin und

Louis Grandpoirier, den Gerichten zur Bestrafung über-

wiesen, weil sie im bernischen Teile der Zihl gefischt

hatten, ohne im Besitze eines Patentes zu sein. Sowohl

der Gerichtspräsident von Erlach als das Obergericht

sprachen indessen die Beschuldigten frei. Als zweite In-

stanz begründete die erste Strafkammer des bemischep

Obergericb ts die Freisprechung damit, dass die Vor-

schrift des Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. Juni 1913.

wonach es auch zur Ausübung der Angelfischerei in

der Zihl eines Patentes bedürfe, verfassungswidrig sei.

Da nämlich nach dem noch in Kraft stehenden kan10-

nalen Fischereigesetze von 1833 das Angelfischen in den

grässeren Gewässern, insbesondere der Zihl, ohne beson-

dcreBewilIigul1g oder gar Entrichtung einer Patentge-

bühr gestattet sei, hätte nach bernischem Staatsrecht

dIe Uebereinkullfi: zwischen den Kantonen Bern und

Neuenburg, soweit sie dieses Recht be~chränke,nur auf

dem Wege der formellen Gesetzgebung, also nm durch

eine Volksabstimmung, nicht aber durch blossell Regie-

rungsheschluss rechtsgiltig werden können. Der Stand-

punkt der Staatsverwaltung, wonach durch die anläss-

lich der Juragewässer-Korrektion erfolgte Verlegung der

Zihl ein neues, VOll der im Fischereigesetz aufgeführten

Zihl verschiedenes Gewässer geschaffen worden sei, er-

scheine als unhaltbar. Die Genehmigung der Ueberein-

kunft durch den Bundesrat habe den erwähnten staats-

rechtlichen Mangel nicht beseitigen können, da sich

die Ueberprüfung durch diesen nur auf die Ueberein-

stimmung der Uebereinkunft mit dem Bundesrecht

ers' reckt habe.

C. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Ok-

StaatsrechU. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 63.

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tober 1914 hat darauf der Kanton Neuenburg beim

Bundesgericht nachstehende Anträge gestellt:

1. es sei festzustellen. dass die Uebereinkunft zwi-

schen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend

die Ausübung der Fischerei in der Zihl vom 21. Juni 1913

Gesetzeskraft habe und demnach für die Behörden bei-

der Kantone verbindlich sei;

2. die Urteile der ersten Strafkammer des bernischen

Qbergerichts vom 2. September 1914 und des Gerichts-

präsidenten von Erlach vom 17. Juli 1914, durch die

Colin und Grandpoirier VOll der Anschuldigung der

Ubertretung der genannten Uebereinkunft freigesprochen

würden, seien aufzuheben;

3. die Kosten des Verfahrens vor Bundesgerichl seien

dem Kanton Bem aufzulegen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Regie-

rungen bezw. Grossen Räte der beiden Kantone zum

Abschluss der Vereinbarungen von 1894 und 1913 kom-

petent gewesen seien, ohne dass darüber eine Volksab-

stimmung hätte angeordnet werden müssen, weil die

Zihl infolge der Korrektion ein interkantonales Gewässer

geworden und als solches nach Art. 24 des eidgenös-

sischen Fischereigesetzes von 1888 der kantonalen Ge-

setzgebung entzogen sei. Eventuell sei mit der vom

Obergericht zurückgewiesenen Auffassung der beroischen

Staatsverwaltung davon auszugehen, dass der Zihlkanal,

auf den sich die Uebereinkommen beziehen, ein neues

Gewässer sei, neben dem die alte Zihl fortbestehe. Da

das bernische Fischereigesetz sich nur auf die alte Zibl,

nicht auf den neuen, erst später geschaffenen Zihlkanal

erstrecke, könne daher von einer Verletzung dieses

Gesetzes durch die Uebereinkunft nicht die Rede sein.

D. -

Die erste Strafkammer des beroischen Oberge-

richts hat auf Abw, isung der Beschwerde angetragen.

Sie hält daran fest, dass dem bernischen Grossen Rate

die Kompetenz gefehlt habe, den Regierungsrat zur

Ordnung einer einen Gegenstand der Gesetzgebung be-

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Staatsrecht.

s~hlagenden Frage zu ermächtigen. Art. 24 des eidge-

nössischen Fischereigesetzes komme hier nicht in Be-

tracht. Soweit die Zihl zum bernischen Staatsgebiet

gehöre, unterstehe sie dem bernischen Hoheitsrecht und

mithin auch der bernischen G~setzgebung. Da Art. 5

der U bereinkunft von 1913 einen Gegenstand der Ge-

setzgebung betreffe, häLte er demnach nur in Ge-

Gesetzesform erlassen werden können.

E. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat keine

Vernehmlassung eingereicht. Auf der Rückseite der In-

struktionsverfügung, durch die ihm die Beschwerde

übermitLelt worden ist, findet sich lediglich der vom

bernischen

Forstdirektor

unterze chnete Vormerk:

« Geht an die erste Strafkammer des Obergerichts zur

Ste]]ungnahme. Unsererseits sind wir mit den Ausfüh-

rungen des Regierungsrates von Neuenburg völlig ein-

verstanden.;}

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Zu entscheiden ist, ob ein Vertrag zwischen zwei

Kanlonen verfassungsmässig zustandegekommen, d. h.

durch die nach der Verfassung dafür zuständigen kanto-

nalen Organe abgeschlossen und genehmigt,,'orden und

daher für die Gerichtsbchörden der Vertragskantone ver-

bindlich sei. Man hat es den~nach mit einer Streitigkeit

staatsrechtlicher Natur z\vischen Kantonen im Sinne von

Art. 175 ZilI. 2 OG zu tun, sodass die Kompetenz des

Bundesgerichts zur Beurteilung des Falles an sich gege-

ben ist.

Immerhin muss sich dessen Kognition dabei, soweit

das erste Beschwerdebegehren in Frage steht, auf die

Prüfung d er Frage beschränken, ob die Vorschrift des

Art. 5 der Übereinkunft vom 21. Juni 1913, durch

die das A n gel fis ehe n in der Z i h I vom Besitz

eines P8telltes abhängig gemacht wird, verfassnngsrecht-

lieh giltig sei oder nicht. Die Rechtsgiltigkeit der er-

StaatsrechU. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 63.

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wähnten Uebereinkunft in ihrer Ge sam t h ei t. d. h.

auch hinsichtlich der ü b r i gen darin enthaltenen Be-

stimmungen zu prüfen, besteht kei~e V er~nlassun~, da

deren Verbindlichkeit bisher von kemer Seit e bestrItten

worden ist und es dem dahingehenden Fests tellu ngs-

begehren daher an deI' unerlässlichen prozessualen Vor-

aussetzung, dem Bestehen eines gegenwärtigen recht-

lichen Interesses an der verlangten Feststellung fehlt.

2. -

In der Sache selbst kann ullerörtert bleiben, ob

und inwiefern die Vorschrift des Art. 24 des Bundes-

gesetzes über die Fischerei, won.ach der Fischfa~g in

interkantonalen Ge"\\ ässern durch übereinkunft zWIschen

den betreffenden Kantonen und mangels Verständigung

zwischen ihnen durch Entscheid des Bundesrates zu

regeln ist, eine Modifikation der kantonalen Verfassungs-

normen über die beim Abschluss von Konkordaten zu be-

obach1enden Formen zur Folge habe. Selbst wenn man in

dieser Beziehung der Ansicht der Regierung von Neuen-

burg beitreten und annehmen wollte, dass für Verein-

barungen dieser Art das kantonale Referendum ~usge­

schaltet werden könne, wäre damit für die EntscheIdung

des vorliegenden Falles nichts gewonnen, weil d~r hier

streitige Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. J~Ul. 1913

zwischen Neuenburg und Bern nicht unter die In der

erwähnten Vorschrift des Bundesgesetzes vorgesehenen

Uebereinkommen fällt. Wie die bundesrätliche Praxis

stets anerkannt hat, erstreckt sich die dem Bund durch

Art. 25 der BV eingeräumte Kompetenz zum Erlasse

gesetzlicher Bestimmungen über Jagd und Fischerei n.ur

auf die Jagd- und Fischereipolizei, die Art und W:Ise

der Ausübung des Rechtes zU jagen und fischen, mcht

auf dieses Recht selbst. Die gesetzliche Regelung und

Ordnung des letzteren ist demnach Sache der Kantone ge-

blieben. Von dieser AuffassuDg ausgehend, stellen denn

auch sowohl das frühere Fischereigesetz von 1875 als das

gegenwärtig geltende vom 21. Dezember 1888 an ihre

Spitze in Art. 1 den Satz: « Die Verleihung oder Aner-

AS 4{) I -- 1914

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Staatsrecht.

kennung des Rechtes zum Fischfang steht den Kanto-

nen zu; für die Ausübung -desselben sind die nachstehen-

den Bestimmungen massgebend)), womit das erwähnte

Kompetenzausscheidungsprinzip ausdrücklich bestätigt

und klargestellt worden ist, dass sich die nachfolgenden

Vorschriften des Gesetzes ausschIiesslich auf die Fische-

reipolizei beziehen. Dafür, dass man VOll diesem Grund-

satze inhezug auf die interkantonalen Gewässer eine

Ausnahme habe machen wollen, bestehen keine Anhalts-

punkte. Es muss daher angenommen werden, dass auch

der von ihnen handelnde Art. 24 des Gesetzes aus-

schliesslich die Fischereipolizei im Auge hat und unter

den darin gefordertrD « Ueb~nk:ommen über den Fisch-

fang l) nur solche übel die Ausübun~ des Rechtes zum

Fischen, nicht über di-eses Recht seIhst zu verstehen

sind. Da die in Art. 5 der Uebereinkunft vom 21. Juni

1913 entl.altepe Vorscbrift, wonach das Angelfischen in

der Zihl nur im Besitze eines Patentes befindlichen Per-

sonen gestattet ist, nicht die Fischereipolizei, sondern

das Recht zum Fischen selbst beschlägt, kann somit die

Kompetenz zu deren Erlass nicbt aus dem Bundesgesetz

hergeleitet werden, sondern be~timmt sich ausschliess-

lieh nach dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecb t.

Das Schicksal der Beschwerde hängt demnach davon ab,

ob der beroische Grosse Rat nach dem zur Zeit des

ersten Uebereinkommens von 1894 geltenden bernischen

Staatsrechte berechtigt war, die Regierung von sich aus,

ohne Befragung des Volkes, zum Abschluss einer solchen

Vereinbarung zu ermächtigen. Besass er diese Befugnis

nicht, so fehlt auch der Vereinbarung, die gestützt auf

diese Vollmacht abgeschlossen wurde, die vt'rfassungs-

mässige Grundlage.

Nun kann nach Art. 26 ZifI. 4 der bernischen Verfassung

vom 4 Juni 1893 deI Grosse Rat Verträge mit den andern

Kantonen oder dem Auslande nur insofelIl endgiltig ab-

schliessen oder genehmigen. als dieselben «nicht einen

Gegenstand der Gesetzgebung betreffen.. Konkordate~

Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 63.

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welche sich auf einen Gegenstand der Gesetzgebung be-

ziehen, müssen nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 25

Ziff.1 ebenda d€r Volksabstimmung unterbreitet werden.

Dabei kann offenbar nichts darauf ankommen, ob die

Gesetzescharakter tragende Vereinbarung für sich allein

abgeschlossen oder zusammen mit weiteren anderer Art

in einer Vertragsurkunde zusammengefasst wird. Das

Referendum muss somit nicht nur angeordnet werden,

wenn ein Konkordat ausschliesslich Gegenstände der

Gesetzgebung betrifft, sondern auch schon dann, wenn

nur eine einzelne Vorschrift desselben Gesetzescharakter

hat. Ein bestehendes bernisches Gesetz kann daher nie-

mals auf dem Wege eines vom Grossen Rate ausgehen-

den Konkordates, sondern nur durch ein neuesformelles

Gesetz aufgehoben oder abgeändert werden. Da Art. 5

der Uebereinkunft vom 21. Juni 1913 sich als solche par-

tielle Aufhebung eines geltenden Gesetzes, nämlich des

Art. 1 des kantonalen Fischereigesetzes von 1833, wo-

nach das Angelfischen in der Zihl jedermann ohne Patent

erlaubt ist, darstellt, genügte somit zu dessen Vereinba-

rung die Ermächtigung des Grossen Rates nicht, sondern

hätte es dazu der Zustimmung des Volkes bedurft und

hat das Obergericht mit Recht mangels Erfüllung dieses

Requisites die Bestimmung als nicht rechtsgiltig zu-

standegekommen erklärt.

Wenn die Regierung von Neuenburg demgegenüber

eventuell einwendet, dass das kantonale Fischereigesetz

hier nicht anwendbar sei, da es sich nur auf die alte Zihl

und nicht auf das durch die Juragewässerkorrektion neu

geschaffene Gewässer dieses Namens beziehe, so ist diese

Argumentation schon rechtlich unhaltbar, weil der zi-

tierte Art. 1 des Gesetzes die Angelfischerei ja nicht

etwa nur in bestimmten Flüssen, sondern in all e n

g r ö s s e ren f I i e s sen den Ge w ä s s ern freigibt

und die daran anschliessende Aufzählung einzelner sol-

cher Gewässer nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes

nur exemplikativen, nicht limitativen Charakter hat,

558

Staatsrecht.

darüber aber, dass der Zihlkanal ein « grösseres fliessen-

des Gewässer» darstellt, billigerweise kein Zweifel be-

stehen kann. Sie ist aber aucb tatsächlich unzutreffend,

indem, wie aus der Vergleichung des einschlägigen

Blattes des SIEGFRIED Atlases hervorgeht, hier von

Kreierung eines neuen Gewässers in dem vom Rekur-

renten behaupteter. Sinne überhaupt nicht die Rede

sein kann, sondern die. neue & Zihl lediglich den durch

Kanalisierung und Verlegung des alten Flusslaufes her-

gestellten Ersatz für diesen bildet, neben dem nur noch

einzelne Ueberreste des alten Bettes weiter bestehen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Missbrauch von Sprengstoffen N° 64.

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B. STRAFRECHT

DROIT PENAL

MISBRAUCH VON SPRENGSTOFFEN

ABUS D'EXPLOSIFS

64. Urteil des Itassationshofes vom 21. Dezember 1914

i. S. ReisseT, Kass.-Kl. gegen Staatsanwaltschaft des Itantons

Baselstadt, Kass.-Bekl.

Das Bundesgesetz vom 12. April 1894 bezieht sich

auch auf nicht anarchistische Verbrechen, so-

weit sie die darin aufgestellten Deliktstatbestände ver-

wirklichen. Anwendbarkeit dieses Gesetzes in t er r i t 0 -

r i ale r B e z i e h u n g; dessen Art. 3 trifft auch dann

zu, wenn die zu gegenwärtigende Schädigung sich gegen

im Auslande befindliche Personen und Sach-

g ü t errichtet, ferner auch dann, wenn die Schädignng

im Kr i e g s fall e zwischen zwei ansländischen Staaten

aus Auftrag der Heeresverwaltung des einen von einer

Person, die dessen Heeresverband nicht angehört, zu

Kriegszwecken im gegnerischen Lande verübt werden soll.

Im letztern Falle verletzt der Handelnde Gebote, die sich

aus der Neu tr al i t ä t der Schweiz für deren Einwohner

(Schweizer und Ausländer) ergeben. Nichtanwendbarkeit

von Art. 41 BStrR und kantonaler Strafbestim-

mungen gegen das verbotene Lagern von Sprengstoffen.

Frage der S t r a f zum es s u n g im gegebenen Falle.

A. -

Der Kassationskläger, der im Jahre 1863 ge-

borene, rlef Gemeinde Sennheim (Elsass-Lothringen) zu-

gehörige Adolf Reisser betreibt in Basel ein Desinfek-

tionsgeschaft. Er wurde daselbst bei Anlass der Unter-

suchung eines Falles von Militärspionage am 2. August

1914 verhaftet. Hiebd gab er dem Detektiv Vollenweider

zu, schon seit vielen Jalmm für Frankreich Spionage zu