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40_I_559

BGE 40 I 559

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

darüber aber, dass der Zihlkanal ein {(grösseres fliessen-

des Gewässer» darstellt, billigerweise kein Zweifel be-

stehen kann. Sie ist aber auch tatsächlich unzutreffend.

indem, wie aus der Vergleichung des einschlägigen

Blattes des SIEGFRIED Atlases hervorgeht, hier von

Kreierung eines neuen Gewässers in dem vom Rekur-

renten behaupteten Sinne überhaupt nicht die Rede

sein kann, sondern die t neue,; Zihl lediglich den durch

Kanalisierung und Verlegung des alten Flusslaufes her-

gestellten Ersatz für diesen bildet, neben dem nur noch

einzelne Ueberreste des alten Bettes weiter bestehen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkan 11 t :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Missbrauch von Sprengstoffen N° 64.

559

B. STRAFRECHT -- DROIT PENAL

MISBRAUCH VON SPRENGSTOFFEN

ABUS D'EXPLOSIFS

64. 'Urteil des Xassationshofes vom 21. Dezember 1914

i. S. Reisser, Kass.-Kl. gegen Staatsanwaltsohaft des Xantons

Baselstadt, Kass.-Bekl.

Das B und e 8 g e set z vom 12. A P r iI 1894 bezieht sich

auch auf nicht anarchistische Verbrechen, 80-

weit sie die darin aufgestellten Deliktstatbestände ver-

wirklichen. Anwendbarkeit dieses Gesetzes in t er r i t 0 -

r i ale r B e z i e h u n g; dessen Art. 3 trifft auch dann

zu, wenn die zu gegenwärtigende Schädigung sich gegen

im Auslande befindliche Personen und Sach-

g ü t errichtet, ferner auch dann, wenn die Schädigung

im Kr i e g s fall e zwischen zwei ausländischen Staaten

aus Auftrag der Heeresverwaltung des einen von einer

Person, die dessen Heeresverband nicht angehört, zu

Kriegszwecken im gegnerischen Lande verübt werden soll.

Im letztem Falle verletzt der Handelnde Gebote, die sich

aus der Neu t r al i t ä t der Schweiz für deren Einwohner

(Schweizer und Ausländer) ergeben. Nichtanwendbarkeit

von Art. 41 BStrR und kantonaler Strafbestim-

mungen gegen das verbotene Lagern von Sprengstoffen.

Frage der Strafzumessung im gegebenen Falle.

A. -

Der Kassationskläger. der im Jahre 1863 ge-

borene, der Gemeinde Sennheim (Elsass-Lothringen) zu-

gehörige Adolf Reisser betreibt in Basel ein Desinfek-

tionsgeschaft. Er wurde daselbst bei Anlass der Unter-

suchung eines Falies VOll Militärspionage am 2. August

1914 verhaftet. Hiebci gab er dem Detektiv Vollenweider

zu, schon seIt viplt:m Jnb"en für Frankreich Spionage zu

560

Strafrecht.

treiben. Bei einer polizeilichen Hausuntersuchung vom

gleichen Tage fand sich im Keller seiner Wohnung eine

aus Frankreich stammende, mit Pikrinsäure gefüllte

Sprengbombe nebst Zubehörden vor, geeignet zur Zer-

störung von Eisenbahnschienen und dergl. In der Woh-

nung entdeckte Korrespondenzen taten dar, dass der

Angeklagte in ausgedehntem Masse für Frankreich Er-

kundigungen militärischer Natur in Deutschland einge-

zogen hat. Eines dieser Schriftstücke enthält unter der

Überschrift « Consigne pour Auguste (de Bale) 11 u. a. die

Bemerkung: « Se mettre en route le 5me jour pour la

» region de Waldshut en vue d'y travailler dans la nuit

• du 6me au 7me jour (pas avant) l). Der Kassations-

kläger gab zu, dass er beabsichtigt habe. während des

zwischen Frankreich und Deutschland ausgebrochenen

Krieges von der bei ihm vorgefundenen Sprengbombe

Gebrauch zu machen; er habe sie in der ~ähe von

Waldshut bei einer Kurve auf die Eisenbahnschienen

legen und damit einen Zug zum Entgleisen bringen

wollen.

E. -

Am 12. August 1914 beschloss der Bundesrat

in Anwendung von Art. 125 OG und des Bundesgesetzes

betreffend die Ergänzung des,Bundesstrafrechts vom

12. April 1894, die Untersuchung und Beurteilung des

Kassationsklägers wegen Sprengstoffverbrechens im Sinne

von Art. 3 des erwähnten Bundesgesetzes den Behörden

des Kantons Basel-SI adt zu

0 übertragen.

Im darauffolgenden Verfahren gab der Angeklagte an,

die bei ihm vorgefundene Sprengbombe schon seit 3-4

Jahren aufbewahrt zu baben. Er habe sie damals. zur

Zeit des Balkankrieges, gemäss erhaltener Instruktion

bei Waldshut zur Entgleisung verwenden wollen, sei

aber aus verschiedenen Gründen von der Ausführung

dieses Planes abgekommen. Seine frühern Angaben seien,

soweit dem widersprecbend, unrichtig und aus seiner Auf-

regung bei seiner Verhaftung zu erklären. Im übrigen sei

Missbrauch von Sprmgstoffen. N0 64.

561

er sich der Strafbarkeit seiner Handlung nicht bewusst

gewesen und er habe lediglich aus Patriotismus gehandelt.

C. -,- Durch Urteil vom 26. August 1914 hat das Straf-

gericht des Kantons Basel-Stadt den Kassationskläger

des unbefugten Autbewahrens von Sprengstoffen schuldig

erklärt und nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 12. April

1894 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das

Bundesstrafrecht, den Art. 3 und 7 des letztern Gesetzes,

~

.. 1252 OG und § 293 des kantonalen Gerichtsorga-

m.sabonsgesetzes zu 3 Jahren Zuchthaus, zehnjähriger

Emstellung im Aktivbürgerrecht nach Erstehung der

Strafe, sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.

Zugleich wurde in Anwendung von Art. 5 BStrR auf

lebenslängliche Ausweisung des Verurteilten aus dem Ge-

biete der Schweizerischen Eidgenossenschaft erkannt.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an

das der Angeklagte dieses Urteil weiterzog, hat es mit

Entscheid vom 29. September 1914 bestätigt.

D. -

Mit seiner nunmehrigen Kassationsbeschwerde

beantragt der Angeklagte vor Bundesgericht. es sei das

Urteil des Appellationsgerichts wegen Verletzung eid-

genössischer

Rechtsvorschriften

aufzuheben,

unter

Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt.

, Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft

von Basel-Stadt haben von Gegenbemerkungen zur

Kassationsbeschwerde abgesehen, erstere Behörde unter

Verweisung auf ihre Urteilserwägungen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Als ersten Kassationsgrund macht der Beschwerde-

führer geltend, das Bundesgesetz vom 12. April 1894,

kraft dessen er in Untersuchung gezogen und bestraft

wurde. betreffe nur die anarchistischen Verbrechen und

sei also auf die ihm zur Last gelegte Handlung nicht

anwendbar. Richtig ist nun zwar. dass anarchistische

Attentate und Propaganda seinerzeit 'den Bundesrat ver-

582

Strafrecht.

anlasst hatten, den Entwurf zu einem ~ Bundesgesetze-

betreffend Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit im

Gebiete der Eidgenossenschaft)} einzubringen und dass

sowohl in der bundesrätlichen Botschaft als in den Ver-

handlungen der eidgenössischen Räte über die Vorlage

als Grund für den Erlass des beabsichtigten Gesetzes im

wesentlichen nur die Bekämpfung des Arnachismus ge-

nannt und erörtert wurde (vgl. Botschaft des Bundes-

rates vom 18. Dezember 1893, BBl 1893 V S. 761,

Stenographisches Bülletin der Rät e vom März und April

1894 S. 409 ff., 531 ff. und 577; vgl. auch E. B. 26 I

S. 233). Allein damit wird noch nicht dargetan, dass man

ein nur auf die anarchistischen Verbrechen anwendbares

Sp"ezialgesetz habe schaffen und an sich gleiche Ver-

'brechenstatbestände lediglich deshalb und soweit habe

davon ausnehmen wollen, als bei solchen das dem anar-

chistischen Delikt wesentliche Motiv, auf einen gewalt-

samen Umsturz der staatlichen und gesel1schaftlichen

Ordnung hinzuarbeiten, fehlt. Vielmehr wollte bereits

der bundesrätliche Entwurf, wie namentlich dessen

Art. 1 zeigt, die verbrecherischen Handlungen anarchis-

tischen Charakters bloss als eine besondere Kategorie

der im übrigen die nämlichen T&tbestände verwirklichen-

den Delikte angesehen wissen ur.d diese allgemein in das

Gesetz einbeziehen. Hätten aber auch die gesetzgeben-

den Organe wirklich nur an den Erlass eines Sonder-

gesetzes gegen den Anarchismus gedacht, so wäre dies

doch nur von untergeordneter Bedeutung für die Frage.

ob dem Gesetze, so wie eS nachher zu Stande gekommen

ist, nur dieser beschränkte Geltungsbereich zuzuerkennen

sei. Gesetzesmaterialien und im besondern Meinungs-

äusserungen der bei der Gesetzesberatung mitwirkenden

Personen bilden blosse Hilfsmittel für die Auslegung,

die ihre Bedeutung verlieren, sobald sich aus dem Texte

selbst, nach dessen Wortlaut und Sinn, und aus dem

Zwecke der aufgestellten Bestimmungen mit Sicherheit

etwas gegenteiliges ergibt. Der im Gesetze niedergelegte

Missbrauch von Spieü5SI:offen N° 64.

563

WiUensinhalt besteht für sich, objektiviert und losgelöst

von den Ansichten der bei der Gesetzesberatung beteilig-

ten Einzelnen. Es muss das für das schweizerische Recht

um so mehr gelten, als hier nicht die das kür,ftige Gesetz

beratenden Organe, sondern das Volk der Gesetzgeber

ist und dieses -

bei der Abstimmung oder durch die

in der Nichtergreifung des Referendums liegende still-

schweigende Billigungserklärung --- nur den Gesetzestext

als solchen, unabhängig von den Gesetzesmaterialien

gutheisst (vgl. E. B. M II S. 826 und die dort angege-

benen Präjudizien; ferner SPEISER, in der Zeitschrift

für Schweizerisches Recht, N. F. IV S. 553 ff. und WOLF,

gleiche Zeitschrift N. F. XIII S. 370; siehe auch Zeitschrift

des bern. Jur.-Ver. XLIV S. 496; BINDING, Hb. des StrR

I S. 454 ff.; WACH, Hb. des Zivilprozesses I S. 262 ff.).

Betrachtet man nun aber das Bundesgesetz vom 12. April

1894 für sich allein und in seiner nunmehrigen Fassung,

so fehlt jeder Grund, um es als ein auf die anarchisti-

schen Verbrechen beschränkten Spezialgesetz anzusehen.

Laut seiner Ueberschrifl: soll es zur Ergänzung des

. Bundesstrafrechts dienen, also des gemeinen Strafrechts,

soweit und in dem Sinne als dieses der bundesgesetz-

lichen Regelung untersteht. Die verschiedenen Delikts-

tatbestände sodann, namentlich auch der in Art. 3 auf-

gesrellte, werden durchwegs in allgemeiner Weise~ ohne

Rücksicht auf das dem anarchistischen Verbrechen eigen-

tümliche Zweckrnotiv, umschrieben und sachlich lässt

sich auch nicht einsehen, warum der Bundesgesetzgeber

hätte dazu gelangen sollen, die in Betracht kommenden

Handlungen, namentlich das Aufbewahren von Spreng-

stoffen nach Art. 3, dann nicht unter Strafe zu stellen,

wenn der Täter von einem sonstigen schuldhaften Be-

weggrunde bestimmt wird.

2. -

Im weitern bestreitet der Kassationskläger die

Anwendbarkeit des Sprengstoffgesetzes deshalb, weil

die von ihm verwahrte Bombe nicht auf schweizerischem,

sondern auf deutschem Gebiete habe zur Beschädigung

564

Strafrecht.

verwendet werden sollen. Nun geht freilich der Art. 1 des

BStrR hinsichtlich der von diesem Gesetze mit Strafe be-

drohten Handlungen vom Grundsatze der Territorialität

aus und der Art. 6 des Sprengstoffgesetzes erklärt, dass des-

sen Strafbestimmungen auf die darin erwähnten Handlun-

gen, wenn sie im Auslande begangen wurden. nur soweit

anwe~dbar seien, also sie sich gegen die Eidgenossenschaft

oder ihrer Angehörigen richten. Allein in Wirklichkeit

hat man es hier mit einer in der Schweiz begangenen

Uebertretung des Bundesgesetzes vom 12. April 1894

zu tun. Denn der objektive Tatbestand des vorin-

~tanzlich angewendeten Art. 3 dieses Gesetzes wird ledig-

lich dadurch verwirklicht. dass der Handelnde «Spreng-

stoffe in Besitz nimmt, aufbewahrt usw. •• und die Be-

sitzergreifung und Verwahrung ist hier in der Schweiz

geschehen. Die spätere verbrecherische Verwendung da-

gegen gehört nicht zur Begehung der nach Art. 3

strafbaren Handlung und insofern ist es also für die

Anwendbarkeit dieser Bestimmung gleichgültig. ob der

Sprengstoff in der Folge auf schweizerischem oder aus-

l~ndischem Gebiete gebraucht werde.

, Damit verbleibt noch die Frage. ob die nach Art. 3

erforderliche sub j e k t i v e Voraussetzung. wonach der

Verwahrer des Sprengstoffes von der Annahme ausGehen

~usste, . dass dieser zu einem • Verbrechen gege~ die

SIcherheIt von Personen oder Sachen I) dienen solle.

dan~ f~hle, wenn die zu gewärtigende Schädigung

auslandIsche Personen oder Sachgüter betrifft. Ein Grund

zu einer solchen einschränkenden Auslegung des Art. 3

~iegt nun aber ~icht vor. Mag auch das Gesetz nur gegen

Jene v~rbre.chensch~n .Schädigungen durch Spreng-

stotfe sIch rIchten, dIe m der Schweiz begangen sind, und

es dem ausländischen Gesetzgeher überlassen, die auf sei-

nem Gebiet begangenen zu ahnden, so lässt sich doch

~araus nicht schliessen. dass im besondern der Art. 3,

Indem er schon die blosse Auf b e w a h run g des

Sprengstoffes mit dem Bewusstsein seiner spätem ver-

Missbrauch von Sprengstollen. N° 64.

565

brecherischen Verwendung unter Strafe steUt, nun auch

die Strafwürdigkeit der Gesinnung des Aufbewahrers

anders hätte werten wollen, je nachdem er mit einer

Schädigung in- oder ausländischer Rechtsgüter rechnen

muss. Vielmehr ist hier bei der Auslegung des Gesetzes

von der Erwägung auszugehen, dass die in Frage ste-

henden gemeingefährlichen Handlungen eine allgemeine

Bedrohung gemeinsamer Kullurinteressen der Staaten

in sich schliessen und dass daher der einzelne Staat

nicht indifferent bleiben kann, wenn vom Inlande aus

ein Angriff gegen ausländische Rechtsgüter dieser Art

geplant und bestimmte Vorbereitungshandlungen, die

der inländische Staat an sich schon als strafwürdig be-

trachten würde, vorgenommen werden. Der Titel des

Sprengstoffge~etzes spricht denn auch nicht mehr, wie

der bundesrä tliche Entwurf es tat. von « Verbrechen gegen

die öffentliche Sicherheit im Ge b i e ted e r Eid g e-

nos sen s c h a f t.)) Praktisch wäre es ferner kaum

möglich, jene Unterscheidung hinsichtlich des subjektiven

Tatbestandes durchzuführen. denn der Verwahrer des

Sprengstoffes kann vielfach noch nicht wissen, ob dieser

in der Schweiz oder im Auslande verbrecherisch ver-

wendet werden wird. indem das häufig von der Gestal-

tung späterer Verhältnisse abhängt.

3. -

Im Sinne de.r Geltendmachung eines StI:afaus-

schliessungsgrundes behauptet der Kassationskläger im

weitem, die beabsichtigte Verwendung der Bombe stelle

eine nach Kriegsrecht erlaubte Handlung, also kein « Ver-

brechen» im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes dar.

Dies mag zutreffen, wenn man die Frage vom Stand-

punkt der Kriegsrnacht aus. zu deren Gunsten die beab-

sichtigte Handlung hätte vorgenommen werden sollen,

also vom französischen Standpunkte aus beurteilt. Da-

gegen vermöchte diese Einwendpng schon dann nicht

durchzudringen, wenn man sie vom Standpunkt Deutsch-

lands aus würdigt, das oder dessen Einwohner durch

die beabsichtigte Handlung hätten geschädigt und auf

566

Strafrecht.

dessen Gebiet sie hätte begangen werden sollen. Der

Kassationskläger war nicht Kombattant der französischen

Armee, auch nicht, wie er behauptet, als Kriegsfreiwilli-

ger. Weder ist dargetan, dass er als solcher in das fran-

zösische Heer eingetreten war, noch hat er sich als sol-

cher gegen aussen, namentlich der feindlichen Macht ge-

genüber zu erkennen gegeben (vgl. die von der zweiten

Haager Konferenz aufgestellte Ordnung der Gesetze

und Gebräuche des Landkrieges, Art. 1). Vielmehr hat

er als Zivilist, als ausserhalb des französischen Heeres-

verbandes stehender Beauftragter gehandelt und weiter

zu handeln im Sinne gehabt und in dieser Eigenschaft

heimlich das erstrebte Ziel zu erreichen gesucht.

Deutschland gegenüber befand er sich deshalb nicht in

den Rechten eines bei der Vollbringung einer Kriegs-

handlung beteiligten Kriegsführenden, sondern in der

Stellung eines « Spions» oder einer ähnlichen Stellung

(vgl. den gennanten Erlass, Art. 29).

Für die Entscheidung des Falles durch die schweize-

rischen Behörden ist nun aber überhaupt nicht massge-

bend, wie er sich auf Seite der einen oder andern der

beiden kriegsführenden Mächte beurteilt, sondern es fragt

sich, ob vom s ch weiz e ris eh en Standpunkte aus

Gründe vorliegen, die die Anwendbarkeit des Art. 3 aus-

zuschliessen vermögen. Hiebei kann nun zunächst der

Umstand, dass der Kassalionskläger mit seinem Vorge-

hen Interessen der französischen Kriegsführung fördern

wollte, nichts daran ändern, dass er den Tatbestand der

durch Art. 3 strafrechtlich verbotenen «Aufbewahrung

von Sprengstoffen & verwirklicht hat, besonders auch so-

weit, als die zur Aufbewahrung übernommene Bombe

strafrechtswidrig « gegen die Sicherheit von Personen

oder Sachen gebraucht werden $ sollte. Darüber hinaus

aber hat der Kassationskläger durch sein Vorgehen ge-

gen Rechtsnormen, die spezielle schweizerische Interes-

sen schützen, schwer verstossen. Aus der Stellung der

Missbrauch von Sprengstoffen. N° 64.

567

Eidgenossenschaft als eines neutralen Staates, die sie von

jeher kraft freier Entschliessung eingenommen hat und

die zugleich durch internationale Verträge anerkannt

ist, ergibt sich für die Einwohner der Schweiz die Ver-

pflichtung zu einem dem Grundsatze der staatlichen

Neutralität entsprechenden Verhalten. Demgemäss hat

der Bundesrat nach dem Kriegsausbruch in seiner Ver-

ordnung vom 4. August 1914 zu jedermanns Verhalt be-

kannt gegeben: es sei strenge Unparteilichkeit in den

Beziehungen zu allen Kriegsführenden zu beobachten

und jede Begünstigung eines solchen zu unterlassen und

es dürften keinerlei Feindseligkeiten gegen irgend einen

der Kriegsführenden von der Schweiz aus unternommen,

vorbereitet, unterstützt oder irgendwie begünstigt wer-

den. Damit sind nicht etwa neue Verpflichtungen ge-

schaffen, sondern solche, die bereits vorher bestanden

und die also schon bei der Begehung der zu beurteilenden

Handlung zu befolgen waren, aus Anlass der eingetre-

tenen Kriegsereignisse neu ausgesprochen worden. Diese

Gebote hat nun der Kassationskläger, indem er das

schweizerische Gebiet zur Vorbereitung eines Aktes krie-

gerischer Schädigung eines Nachbarstaates missbrauchte,

in der gröblichsten Weise übertreten und sich damit

als Ausländer gegen den Staat, dessen Schutz er seit

Jahren genoss, aufgelehnt.

Nach dem allem fehlt also ein Grund. den Art. 3 des-

halb als unanwendbar zu erklären, weil kein ~ Verbrechem

im Sinne dieser Bestimmung in Betracht komme. Ebenso

behauptet im weitern der Kassationskläger mit Unrecht,

der Art. 3 greife auch aus dem Grunde nicht Platz, weil schon

der Art. 41 BStrR eine - wesentlich mildere -

Strafbes-

timmung gegen die Begehung völkerrechtswidriger Hand-

lungen aufstelle. Abgesehen davon, dass die vom Kassa-

tiollskläger begangene Handlung nach dem Gesagten

nicht nur gegen das Völkerrecht verstösst, sondern auch

und vor allem gegen Rechtsnormen, die der schweize-

568

Strafrecht.

rische Staat zum Schutze persönlicher Interessen auto-

nom aufgestellt hat, ist zu sagen, dass diese Handlung

jedenfalls gleichzeitig den Tatbestand des Art. 3 ver-

wirklicht und dass daher die darin aufgestellte schwere

Strafandrohung gelten muss. Aus dem gleichen Grunde

kann der Kassationskläger auch nicht beanspruchen, dass

statt des Art. 3 die von ihm erwähnte mildere Straf-

bestimmung, die der § 118 des baselstäd1ischen Polizei-

strafgesetzbuches gf'gen das verbotene Lagern von explo-

dierenden Stoffen aufstellt, angewendet werde.

Seine Behauptung endlich, er sei sich der Strafbarkeit

seiner Handlung nicht bewusst gewesen, ist, wie die Vor-

instanz zutreffend ausführt, unerheblich, indem er nach

den Akten zum mindesten das Bewusstsein der Rechts-

widrigkeit seines HandeIns gehabt hat, und dies genügt,

um ihn straffällig zu machen.

6. -

Endlich wendet sich der Kassationskläger noch

gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Der gesetz-

liche Strafrahmen hält sich im gegebenen Falle zwischen

6 Monaten Gefängnis und 30 Jahren Zuchthaus (vergI.

Art. 3 BStrG). Wegen zu hoher Bemessung der Strafe

könnte das angefochtene Urteil nur . dann aufgehoben

werden, wenn die Vorinstanz, indem sie innerhalb dieser

Limite die Strafe auf 3 Jahre Zuchthaus festsetzte nicht

vorhandene Erhöhungsgründe berücksichtigt oder vor-

handene Milderungsgründe ausser Acht gelassen hätte.

Dies ist aber nicht der Fall. Der Kassationskläger ver-

weist hier hauptsächlich darauf, dass er aus Patriotismus

gehandelt habe. Allein aklenmässig steht nicht fest, dass

dies das wirkliche und entscheidende Motiv seines Han-

delns gewesen ist. Und auch sonst Hesse sich nicht sagen,

das -

freilich ziemlich strenge -

Urteil der Vorinstanz

verletze vom Gesichtspunkt der Strafzumessung aus

Bundesrecht, der Vorderrichter habe also die Grenzen

d('s freien Ermessens überschritten, innerhalb deren er

das Strafmass selbständig und endgültig bestimmt. Wie

Missbrauch von SprengstotIen. NG 64.

569

schon erwähnt, sprechen anderseits wesentliche Umstände

des Falles für eine schärfere Ahndung des begangenen

Deliktes.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.