opencaselaw.ch

40_I_474

BGE 40 I 474

Bundesgericht (BGE) · 1914-04-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

474

Staatsrecht.

heit zu geben, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, über

dessen Zulässigkeit und eventuell Begründetheit das

Bundesgericht als Zivilgerichtshof definitiv zu ent-

scheiden haben wird.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. -

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und die Staatskanzlei des Kantons Luzern an-

gewiesen, der Rekurrentin den regierungsrätlichen Ent-

scheid vom 9. September 1914 in Sachen Rölli-Arnold

in der in den Erwägungen angegebenen Weise mitzu-

teilen und ihr Einsicht in die Akten zu gewähren.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIDERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

55. Orteil vom 17. September 1914 i. S. Ba.llheimer

gegen Regierungsra.t'St. Gallen.

Eine Muster- oder Modellausstellung, bei welcher keine Ware

verkäuflich ist, ist nicht patentpflichtig, und kann daher

einer Patenttaxe nicht unterw,orfen werden. -

Art. 31 BV.

A. -

Sigmund Hallheimer, modes en gros, in Zürich,

eröffnete am 9. und 10. März 1914 im Hotel Schiff in

St. Gallen eine sogenannte Modell- oder Musterausstellung.

Er wurde deshalb vom Stadtrat St. Gallen, in Anwendung

von Art. 4 I b, 7 und 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes

vom 28. Juni 1887 über den Marktverkehr und das

Hausieren mit einer Taxe (Patenttaxe) von 50 Fr. für

Staat und Gemeinde belegt.

Gegen diese Verfügung rekurrierte Hallheimer umsonst

an den Regierungsrat von St. Gallen. In ihrem abwei-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 55.

475

senden Entscheid vom 17. April 1914 beruft sich die

Regierung zunächst auf die Vernehmlassung der ersten

Instanz, wonach auch die Muster- oder Modellausstel-

lungen, bei welchen zwar « keine direkte Verkäufe ab-

geschlossen, sondern nur Bestellungen aufgenommen

werden I), unter den Begriff eines Wanderlagers zu unter-

stellen seien, weil, wenn hiebei die ausgestellte Ware

auch nicht sofort abgegeben werde, doch « tatsächlich

ein Verkauf von Waren vor sich gehe I). Der Regierungsrat

verweist sodann auf den bundesrätlichen Entscheid vom

30. März 1907 in Sachen der Magazine zum Wilden

Mann in Basel gegen St. Gallen, welcher, seiner Ansicht

nach, sich vollständig mit dem vorliegenden Falle decke,

(siehe diesen Entscheid abgedruckt im Bundesblatt 1907 II

S. 281). Da Hallheimer nicht in St. Gallen ansässig sei,

müsse seine Musterausstellung als patent- und tax-

pflichtiges Wanderlager im Sinne von Art. 4 I b des

kantonalen Hausiergesetzes betrachtet werden.

B. -

Diesen Entscheid zieht Hallheimer auf dem

Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundes-

gericht weiter. Er macht geltend: Er führe in Damen-

putzartikeln, Federn, Bändern, Hüten u. dergl. nur das

Engrosgeschäft. Er verkaufe überhaupt nicht direkt an

die Konsumenten: sondern nur an Wiederverkäufer oder

Verarbeiter dieser Waren (Modegeschäfte usw.). Ein Ver-

kauf auch nur an diese sei aber anlässlich der fraglichen

Modellausstellung nicht vorgekommen. Dabei sei, wie bei

allen derartigen, nunmehr allgemein üblichen Veranstal-

tungen, der Vorgang der, dass die Wiederverkäufer und

Verarbeiter, nicht das allgemeine Publikum, einzeln zur

Ausstellung eingeladen werden, damit sie, nach Bemuste-

rung der Modelle, Bestellungen aufgeben. Die vorgewie-

sene Musterkollektion werde selbstverständlich nicht

verkauft oder feilgeboten. Eine solche gewerbliche Ver-

anstaltung könne daher nicht als ein \Vanderlager be-

trachtet und einer Patenttaxe unterzogen werden, usw.

Am 14. Juli 1914 ·sandte der Rekurrent ein Gutachten

AS 40 f -

1914

31

476

StaatsreCll'"

vom 11. Juli des kaufmännischen Direktoriums von

St. Gallen zu den Akten ein. Das Gutachten unterstützt

die Ausführungen des Rekurrenten. Bei Modellausstel-

lungen werden die Musterkollektionen den bestimmten

vorher besonders eingeladenen Personen nur vorgewiesen,

nicht feilgeboten. Auch bei der Modeausstellung des Re-

kurrenten vom 9. und 10. März sei dieser Charakter

strenge gewahrt worden: das einzelne Muster sei dabei,

nach Äusserungen aus dem Kundenkreise der Firma

Hallheimer, nicht abgegeben worden, auch nicht aus-

nahmsweise und auf besonderes Verwenden hin.

C. -

In den Vernehmlassungen der Regierung zum

Rekurse und zur Eingabe des kaufmännischen Direk-

toriums wird auf Abweisung der Beschwerde angetragen.

Gegenüber den Ausfüh_rungen des Gutachtens bemerkt

die Rekursbeklagte u. a., sie halte an der (I Vermutung.

fest. dass bei solchen Gelegenheiten auch Verkäufe ge-

macht werden (I nach früheren Erfahrungen bei anderen

Geschäften &.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Das st. gallische Gesetz -über den Marktverkehr

und das Hausieren vom 28. Juni 1887, auf welches sich

das angefochtene Erkenntnis stützt, schreibt in Art. 4

vor: {(Als Hausieren oder Gewerbebetrieb im Umher-

• ziehen ist aufzufassen :

.1. Das Feilbieten von Waren

& b) durch vorübergehende Eröffnung eines Waren-

)) lagers ausserhalb der Dauer von Märkten (sog. Wander-

& lager oder Ausverkauf) ». Das Gesetz erklärt sodann

diese Wanderlager oder Ausverkäufe als patentpflichtig

und unterwirft sie einer Patenttaxe (Art. 16).

Dass die Bestimmung des Art. 4 I b an sich verfassungs-

widrig sei, behauptet der Rekurrent nicht. Ebensowenig

richtet sich dessen Anfechtung gegen die Höhe der

Patenttaxe. Dagegen erblickt er eine Verletzung der

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 55.

477

Handels- und Gewerbefreiheit darin, dass die von ihm

am 9. und 10. März veranstalteten Modell- und Muster-

ausstellungen als « Wanderlager I) betrachtet und dem-

gemäss mit einer Patentgebühr belegt wurden.

2. -

Bei der Beurteilung dieser Beschwerde ist davon

auszugehen, dass Art. 31 litt, e BV den Kantonen aus,-

drücklieh das Recht zum Erlasse gewerbepolizeilicher

Vorschriften und zur Besteuerung des Gewerbebetriebes

vorbehält, also das System der freien Konkurrenz nicht

schrankenlos, sondern innert gewisser Grenzen und unter

Wahrung der Steuerhoheit der Kantone gewährleistet

(AS 38 I S. 32). Das Wanderlager oder Ausverkauf ist

nun an sich zweifellos eine jener Formen des Gewerbe-

betriebes, die die Kantone, gemäss jener Bestimmung,

gewissen Schranken (Patentpflicht und Patenttaxe) unter-

werfen dürfen. Dies geht aus Art. 9 des Bundesgesetzes

vom 24. Juni 1892 betreffend die Patenttaxen der Han-

deisreisenden hervor, wonach die Gesetzgebung über das

Feilbieten von Waren auf den Marktplätzen oder im

Umherziehen sowie (I über den Ausverkauf von Waren-

lagern I) den Kantonen vorbehalten wird. Es ist aber

einleuchtend, dass die Kantone diese ihnen verfassungs-

mässig zustehende Befugnisse überschreiten und damit

eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit be-

gehen, wenn sie, sei es in der Gesetzgebung selbst, sei es

in ihrer Auslegung, Formen oder Äusserungen gewerb-

licher Betätigung als « Wanderlager & der Patentpflicht

und der Patenttaxe unterziehen, die begrifflich nicht

darunter fallen.

3. -

Der Hinweis auf den bundesrätlichen Entscheid

vom 30. März 1907 in Sachen der Magazine zum Wilden

Manne in Basel gegen St. Gallen geht fehl. Jene An-

gelegenheit betraf nicht die Auslegung des Begriffes

« Wanderlager ., sondern die Anwendung des Bundes-

gesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden

(Art. 1 und 2). Auf die Begriffsbestimmung des Wander-

lagers oder des Ausverkaufs nimmt denn auch jener Ent-

478

Staatsrecht.

scheid in keiner Weise Bezug (siehe Motivierung im

Bundesblatt 1907 II S. 281 ff.) und ist daher für den

heutigen F~ll nicht massgebend.

Zum Begriffe eines Wanderlagers gehört nun ohne

Zweifel das Merkmal des Feilbietens und des Verkaufs

der im Lager vorhandenen Ware. Mag man das 'Vander-

lager auffassen als «das Feilbieten von Ware durch Er-

» öffnung eines Warenlagers ausserhalb der Dauer von

» Märkten» (Art. 4 I b des st. gallischen Gesetzes), oder

als ein « Ausverkauf von Warenlagern (Deballage) I), wie

das eidgenössische Gesetz über die Patenttaxen (Art. 9)

es bezeichnet, in jedem Falle gehört jenes Merkmal zum

Begriffe dieser Form des handelsgewerblichen Betriebes.

Ein Beweis dafür aber, dass die Veranstaltung des Re-

kurrenten das Feilbieten und den unmittelbaren Verkauf

von Ware bezweckt habe und dass dabei die ausgestellten

Gegenstände tatsächlich verkäuflich gewesen seien, ist in

den Akten nicht vorhanden. Zu einer solchen Annahme

genügt die blosse « Vermutung» nicht, um so weniger

als diese Vermutung sich nicht auf d:esen Fall, sondern

auf Beobachtungen bei anderen Gelegenheiten bezieht

und als sie mit den Feststellungen de.s Stadtrates von

St. Gallen in Widerspruch steht. Anderseits, bezeugt das

kaufmännische Direktorium von' St. Gallen, dass bei den

Modeausstellungen vom 9. und 10. März Verkäufe tat-

sächlich nicht vorgekommen seien und der Charakter

dieser gewerblichen Betätigung strikte gewahrt worden

sei. Übrigens schliesstschon der Zweck dieser Veranstal-

tungen den Verkauf der ausgestellten Gegenstände aus.

Das Wanderlager setzt eben das Vorhandensein einer

Mehrzahl, ja einer grossen Anzahl Gegenstände derselben

Gattung, der eigentlichen (t Ware I), voraus. Bei einer

Modellausstellung hingegen wird in der Regel nur ein

Exemplar derselben Gattung oder Art vorhanden sein

(Muster), das eben deswegen nicht veräusserlich ist, d. h.

nicht einmal als eigentliche « Ware» gelten kann. Und

auch hierin unterscheidet sich schliesslich die Modell-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 56.

479

ausstellung, die der Rekurrent veranstaltet hat, von

einem Wanderlager, dass sie (was vom Regierungsrate

nicht direkt bestritten wird) nicht für das allgemeine

Publikum, sondern nur für einen bestimmten Kreis von

Personen (Wiederverkäufer und Modistinnen) bestimmt

war.

Treffen somit in der Tätigkeit, die der Rrkurrent in

St. Gallen ausgeübt hat, die Hauptmerkmale eine~

Wanderlagers nicht zu, so fehlt dem angefochtenen Ent-

scheide die verfassungsmässige Grundlage. Er stellt sich

als eine unrichtige, jedenfalls in weitem Masse extensive

Auslegung einer an sich allerdings ~ulässigenBestimmung

dar, die aber, weil sie die Beschränkung eines verfassungs-

mässig garantierten Rechts bedeutet, nicht ausdehnend

ausgelegt werden darf. Der angefochtene Entscheid

ist daher als verfassungswidrig (Art. 31 BV) aufzuheben

(AS 33 I S. 695; AS 39 I S. 325).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid

des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 17.April

1914 aufgehoben.

56. Arret du 19 Novembre 1914 dans la cause Held.

contre Neuchätel.

ArrHe ordonnant la fermetnre, pendant la duree de la guerre,

des etablissements de spectacles cinematographiques. In-

constitutionnalite de cette mesure motivee par des consi-

derations d'ordre purement economique.

J.-G. Held exploite a Neuchatel un etablissement de

spectac1es cinematographiques, le Cinema Palace. Le

10 aoat 1914, la Direcdon de police de la Ville de Neueha-

tel en a ordonne la fermeture provisoire. Le 22 septembre,