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Staatsrecht.
heit zu geben, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, über
dessen Zulässigkeit und eventuell Begründetheit das
Bundesgericht als Zivilgerichtshof definitiv zu ent-
scheiden haben wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
1. -
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und die Staatskanzlei des Kantons Luzern an-
gewiesen, der Rekurrentin den regierungsrätlichen Ent-
scheid vom 9. September 1914 in Sachen Rölli-Arnold
in der in den Erwägungen angegebenen Weise mitzu-
teilen und ihr Einsicht in die Akten zu gewähren.
II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIDERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
55. Orteil vom 17. September 1914 i. S. Ba.llheimer
gegen Regierungsra.t'St. Gallen.
Eine Muster- oder Modellausstellung, bei welcher keine Ware
verkäuflich ist, ist nicht patentpflichtig, und kann daher
einer Patenttaxe nicht unterw,orfen werden. -
Art. 31 BV.
A. -
Sigmund Hallheimer, modes en gros, in Zürich,
eröffnete am 9. und 10. März 1914 im Hotel Schiff in
St. Gallen eine sogenannte Modell- oder Musterausstellung.
Er wurde deshalb vom Stadtrat St. Gallen, in Anwendung
von Art. 4 I b, 7 und 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes
vom 28. Juni 1887 über den Marktverkehr und das
Hausieren mit einer Taxe (Patenttaxe) von 50 Fr. für
Staat und Gemeinde belegt.
Gegen diese Verfügung rekurrierte Hallheimer umsonst
an den Regierungsrat von St. Gallen. In ihrem abwei-
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 55.
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senden Entscheid vom 17. April 1914 beruft sich die
Regierung zunächst auf die Vernehmlassung der ersten
Instanz, wonach auch die Muster- oder Modellausstel-
lungen, bei welchen zwar « keine direkte Verkäufe ab-
geschlossen, sondern nur Bestellungen aufgenommen
werden I), unter den Begriff eines Wanderlagers zu unter-
stellen seien, weil, wenn hiebei die ausgestellte Ware
auch nicht sofort abgegeben werde, doch « tatsächlich
ein Verkauf von Waren vor sich gehe I). Der Regierungsrat
verweist sodann auf den bundesrätlichen Entscheid vom
30. März 1907 in Sachen der Magazine zum Wilden
Mann in Basel gegen St. Gallen, welcher, seiner Ansicht
nach, sich vollständig mit dem vorliegenden Falle decke,
(siehe diesen Entscheid abgedruckt im Bundesblatt 1907 II
S. 281). Da Hallheimer nicht in St. Gallen ansässig sei,
müsse seine Musterausstellung als patent- und tax-
pflichtiges Wanderlager im Sinne von Art. 4 I b des
kantonalen Hausiergesetzes betrachtet werden.
B. -
Diesen Entscheid zieht Hallheimer auf dem
Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundes-
gericht weiter. Er macht geltend: Er führe in Damen-
putzartikeln, Federn, Bändern, Hüten u. dergl. nur das
Engrosgeschäft. Er verkaufe überhaupt nicht direkt an
die Konsumenten: sondern nur an Wiederverkäufer oder
Verarbeiter dieser Waren (Modegeschäfte usw.). Ein Ver-
kauf auch nur an diese sei aber anlässlich der fraglichen
Modellausstellung nicht vorgekommen. Dabei sei, wie bei
allen derartigen, nunmehr allgemein üblichen Veranstal-
tungen, der Vorgang der, dass die Wiederverkäufer und
Verarbeiter, nicht das allgemeine Publikum, einzeln zur
Ausstellung eingeladen werden, damit sie, nach Bemuste-
rung der Modelle, Bestellungen aufgeben. Die vorgewie-
sene Musterkollektion werde selbstverständlich nicht
verkauft oder feilgeboten. Eine solche gewerbliche Ver-
anstaltung könne daher nicht als ein \Vanderlager be-
trachtet und einer Patenttaxe unterzogen werden, usw.
Am 14. Juli 1914 ·sandte der Rekurrent ein Gutachten
AS 40 f -
1914
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StaatsreCll'"
vom 11. Juli des kaufmännischen Direktoriums von
St. Gallen zu den Akten ein. Das Gutachten unterstützt
die Ausführungen des Rekurrenten. Bei Modellausstel-
lungen werden die Musterkollektionen den bestimmten
vorher besonders eingeladenen Personen nur vorgewiesen,
nicht feilgeboten. Auch bei der Modeausstellung des Re-
kurrenten vom 9. und 10. März sei dieser Charakter
strenge gewahrt worden: das einzelne Muster sei dabei,
nach Äusserungen aus dem Kundenkreise der Firma
Hallheimer, nicht abgegeben worden, auch nicht aus-
nahmsweise und auf besonderes Verwenden hin.
C. -
In den Vernehmlassungen der Regierung zum
Rekurse und zur Eingabe des kaufmännischen Direk-
toriums wird auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Gegenüber den Ausfüh_rungen des Gutachtens bemerkt
die Rekursbeklagte u. a., sie halte an der (I Vermutung.
fest. dass bei solchen Gelegenheiten auch Verkäufe ge-
macht werden (I nach früheren Erfahrungen bei anderen
Geschäften &.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Das st. gallische Gesetz -über den Marktverkehr
und das Hausieren vom 28. Juni 1887, auf welches sich
das angefochtene Erkenntnis stützt, schreibt in Art. 4
vor: {(Als Hausieren oder Gewerbebetrieb im Umher-
• ziehen ist aufzufassen :
.1. Das Feilbieten von Waren
& b) durch vorübergehende Eröffnung eines Waren-
)) lagers ausserhalb der Dauer von Märkten (sog. Wander-
& lager oder Ausverkauf) ». Das Gesetz erklärt sodann
diese Wanderlager oder Ausverkäufe als patentpflichtig
und unterwirft sie einer Patenttaxe (Art. 16).
Dass die Bestimmung des Art. 4 I b an sich verfassungs-
widrig sei, behauptet der Rekurrent nicht. Ebensowenig
richtet sich dessen Anfechtung gegen die Höhe der
Patenttaxe. Dagegen erblickt er eine Verletzung der
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 55.
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Handels- und Gewerbefreiheit darin, dass die von ihm
am 9. und 10. März veranstalteten Modell- und Muster-
ausstellungen als « Wanderlager I) betrachtet und dem-
gemäss mit einer Patentgebühr belegt wurden.
2. -
Bei der Beurteilung dieser Beschwerde ist davon
auszugehen, dass Art. 31 litt, e BV den Kantonen aus,-
drücklieh das Recht zum Erlasse gewerbepolizeilicher
Vorschriften und zur Besteuerung des Gewerbebetriebes
vorbehält, also das System der freien Konkurrenz nicht
schrankenlos, sondern innert gewisser Grenzen und unter
Wahrung der Steuerhoheit der Kantone gewährleistet
(AS 38 I S. 32). Das Wanderlager oder Ausverkauf ist
nun an sich zweifellos eine jener Formen des Gewerbe-
betriebes, die die Kantone, gemäss jener Bestimmung,
gewissen Schranken (Patentpflicht und Patenttaxe) unter-
werfen dürfen. Dies geht aus Art. 9 des Bundesgesetzes
vom 24. Juni 1892 betreffend die Patenttaxen der Han-
deisreisenden hervor, wonach die Gesetzgebung über das
Feilbieten von Waren auf den Marktplätzen oder im
Umherziehen sowie (I über den Ausverkauf von Waren-
lagern I) den Kantonen vorbehalten wird. Es ist aber
einleuchtend, dass die Kantone diese ihnen verfassungs-
mässig zustehende Befugnisse überschreiten und damit
eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit be-
gehen, wenn sie, sei es in der Gesetzgebung selbst, sei es
in ihrer Auslegung, Formen oder Äusserungen gewerb-
licher Betätigung als « Wanderlager & der Patentpflicht
und der Patenttaxe unterziehen, die begrifflich nicht
darunter fallen.
3. -
Der Hinweis auf den bundesrätlichen Entscheid
vom 30. März 1907 in Sachen der Magazine zum Wilden
Manne in Basel gegen St. Gallen geht fehl. Jene An-
gelegenheit betraf nicht die Auslegung des Begriffes
« Wanderlager ., sondern die Anwendung des Bundes-
gesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden
(Art. 1 und 2). Auf die Begriffsbestimmung des Wander-
lagers oder des Ausverkaufs nimmt denn auch jener Ent-
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Staatsrecht.
scheid in keiner Weise Bezug (siehe Motivierung im
Bundesblatt 1907 II S. 281 ff.) und ist daher für den
heutigen F~ll nicht massgebend.
Zum Begriffe eines Wanderlagers gehört nun ohne
Zweifel das Merkmal des Feilbietens und des Verkaufs
der im Lager vorhandenen Ware. Mag man das 'Vander-
lager auffassen als «das Feilbieten von Ware durch Er-
» öffnung eines Warenlagers ausserhalb der Dauer von
» Märkten» (Art. 4 I b des st. gallischen Gesetzes), oder
als ein « Ausverkauf von Warenlagern (Deballage) I), wie
das eidgenössische Gesetz über die Patenttaxen (Art. 9)
es bezeichnet, in jedem Falle gehört jenes Merkmal zum
Begriffe dieser Form des handelsgewerblichen Betriebes.
Ein Beweis dafür aber, dass die Veranstaltung des Re-
kurrenten das Feilbieten und den unmittelbaren Verkauf
von Ware bezweckt habe und dass dabei die ausgestellten
Gegenstände tatsächlich verkäuflich gewesen seien, ist in
den Akten nicht vorhanden. Zu einer solchen Annahme
genügt die blosse « Vermutung» nicht, um so weniger
als diese Vermutung sich nicht auf d:esen Fall, sondern
auf Beobachtungen bei anderen Gelegenheiten bezieht
und als sie mit den Feststellungen de.s Stadtrates von
St. Gallen in Widerspruch steht. Anderseits, bezeugt das
kaufmännische Direktorium von' St. Gallen, dass bei den
Modeausstellungen vom 9. und 10. März Verkäufe tat-
sächlich nicht vorgekommen seien und der Charakter
dieser gewerblichen Betätigung strikte gewahrt worden
sei. Übrigens schliesstschon der Zweck dieser Veranstal-
tungen den Verkauf der ausgestellten Gegenstände aus.
Das Wanderlager setzt eben das Vorhandensein einer
Mehrzahl, ja einer grossen Anzahl Gegenstände derselben
Gattung, der eigentlichen (t Ware I), voraus. Bei einer
Modellausstellung hingegen wird in der Regel nur ein
Exemplar derselben Gattung oder Art vorhanden sein
(Muster), das eben deswegen nicht veräusserlich ist, d. h.
nicht einmal als eigentliche « Ware» gelten kann. Und
auch hierin unterscheidet sich schliesslich die Modell-
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 56.
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ausstellung, die der Rekurrent veranstaltet hat, von
einem Wanderlager, dass sie (was vom Regierungsrate
nicht direkt bestritten wird) nicht für das allgemeine
Publikum, sondern nur für einen bestimmten Kreis von
Personen (Wiederverkäufer und Modistinnen) bestimmt
war.
Treffen somit in der Tätigkeit, die der Rrkurrent in
St. Gallen ausgeübt hat, die Hauptmerkmale eine~
Wanderlagers nicht zu, so fehlt dem angefochtenen Ent-
scheide die verfassungsmässige Grundlage. Er stellt sich
als eine unrichtige, jedenfalls in weitem Masse extensive
Auslegung einer an sich allerdings ~ulässigenBestimmung
dar, die aber, weil sie die Beschränkung eines verfassungs-
mässig garantierten Rechts bedeutet, nicht ausdehnend
ausgelegt werden darf. Der angefochtene Entscheid
ist daher als verfassungswidrig (Art. 31 BV) aufzuheben
(AS 33 I S. 695; AS 39 I S. 325).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 17.April
1914 aufgehoben.
56. Arret du 19 Novembre 1914 dans la cause Held.
contre Neuchätel.
ArrHe ordonnant la fermetnre, pendant la duree de la guerre,
des etablissements de spectacles cinematographiques. In-
constitutionnalite de cette mesure motivee par des consi-
derations d'ordre purement economique.
J.-G. Held exploite a Neuchatel un etablissement de
spectac1es cinematographiques, le Cinema Palace. Le
10 aoat 1914, la Direcdon de police de la Ville de Neueha-
tel en a ordonne la fermeture provisoire. Le 22 septembre,